Titel:
Unzulässige Verfassungsbeschwerde zum Bayerischen Verfassungsgerichtshof
Normenketten:
GG Art. 19 Abs. 4
BV Art. 85, Art. 91 Abs. 1, Art. 98 S. 1, Art. 101, Art. 118 Abs. 2, Art. 124 Abs. 1, Art. 125 Abs. 1 S. 1, S. 2, Art. 126 Abs. 2
VfGHG Art. 27 Abs. 1 S. 2
Leitsätze:
1. Die Verfassungsbeschwerde gegen einen die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss ist unzulässig. Eine die Nachholung des rechtlichen Gehörs ablehnende Entscheidung schafft regelmäßig keine eigenständige Beschwer, sondern lässt allenfalls eine durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Verletzung des rechtlichen Gehörs fortbestehen, indem die "Selbstkorrektur" durch die Fachgerichte unterbleibt. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
2. Art. 125 Abs. 1 BV enthält kein Grundrecht, sondern einen Programmsatz, auf dessen Verletzung die Verfassungsbeschwerde nicht in zulässiger Weise gestützt werden kann. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
3. Art. 85 BV räumt kein subjektives verfassungsmäßiges Recht iSd Art. 120 BV ein. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
4. Beruhen die angegriffenen Entscheidungen ausschließlich auf der Auslegung und Anwendung von Bundesrecht, beschränkt sich die Prüfung darauf, ob das Gericht willkürlich gehandelt hat. Ohne die erfolgreiche Rüge einer Verletzung des Willkürverbots (Art. 118 Abs. 1 BV) kann eine Verletzung weiterer materieller Grundrechte der Bayerischen Verfassung nicht geltend gemacht werden. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
5. Es ist angemessen, dem Beschwerdeführer eine Gebühr von 1.000 EUR aufzuerlegen. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Verfassungsbeschwerde, rechtliches Gehör, Willkürverbot, Kindeswohl, Gleichbehandlung, Programmsatz, Umgangsrecht, Missbrauchsgebür, subjektives verfassungsmäßiges Recht
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.05.2024 – 10 UF 230/24
OLG Nürnberg, Berichtigungsbeschluss vom 18.04.2024 – 10 UF 230/24
AG Regensburg, Beschluss vom 26.02.2024 – 201 F 181/24
Fundstelle:
BeckRS 2025, 2594
Tenor
1. Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Dem Beschwerdeführer wird eine Gebühr von 1.000 € auferlegt.
Entscheidungsgründe
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1. Der Beschwerdeführer ist der leibliche Vater des am ... 2013 geborenen Kindes M. (im Folgenden: Kind). Er war zu keiner Zeit mit der Mutter des Kindes (im Folgenden: Mutter) verheiratet. Aufgrund von Sorgerechtserklärungen stand ihm zunächst die elterliche Sorge gemeinsam mit der Mutter zu. Im April 2017 zog die Mutter mit dem Kind vom bisherigen Aufenthaltsort in M., wo der Beschwerdeführer lebt, in die ca. 125 km (Fahrstrecke) entfernte Stadt R. Mit Beschluss vom 3. April 2020 sprach das Amtsgericht Regensburg der Mutter die alleinige elterliche Sorge zu.
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2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Amtsgerichts Regensburg vom 26. Februar 2024 Az. 201 F 181/24, mit dem das Gericht seinen Umgang mit dem Kind für die Zeit vom 8. März 2024 bis zum 21. Februar 2025 geregelt hat, den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 18. April 2024 Az. 10 UF 230/24, mit dem seine Beschwerde gegen den Beschluss vom 26. Februar 2024 zurückgewiesen wurde, und den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 22. Mai 2024 Az. 10 UF 230/24, mit dem seine Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 18. April 2024 zurückgewiesen wurde.
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Die vom Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Umgangsregelung im Beschluss des Amtsgerichts vom 26. Februar 2024 sieht vor, dass ihm das Umgangsrecht alle drei Wochen über das Wochenende (von Freitag 16:15 Uhr bis Montag 7:50 Uhr) sowie an einem weiteren Freitag im Monat zusteht. Zusätzlich ist ein Umgang in den Osterferien 2024 vom 29. März bis zum 5. April, in den Pfingstferien 2024 vom 24. bis zum 31. Mai, in den Sommerferien 2024 vom 29. Juli bis zum 16. August, in den Herbstferien 2024 vom 25. Oktober bis zum 4. November und in den Weihnachtsferien 2024 vom 20. bis zum 27. Dezember vorgesehen. Dem Antrag des Beschwerdeführers, hierüber hinausgehend weitere Umgangstermine (14-tägiger Wochenendumgang, paritätische Aufteilung des Umgangs an allen Ferientagen, Feiertagen und sonstigen besonderen Tagen) anzuordnen, kam das Amtsgericht nicht nach. Es stützte seine Entscheidung im Wesentlichen auf folgende Erwägungen:
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Es sei sachgerecht, den bereits im Vorjahr praktizierten grundsätzlichen Umgangsrhythmus (Umgangswochenende alle drei Wochen sowie ein zusätzlicher Freitagnachmittag pro Monat) fortzuführen. Das Kind habe sich an diesen Rhythmus gewöhnt. Es habe bei verschiedenen Gelegenheiten und insbesondere bei seiner Anhörung durch das Gericht angegeben, dass es keine Ausdehnung der Umgangszeiten mit dem Beschwerdeführer wünsche, sondern vielmehr alles so bleiben solle wie bisher. Der dreiwöchige Turnus berücksichtige das Interesse des Kindes, an seinem Wohnort in R. Unternehmungen mit Freunden und der Mutter machen zu können, trage ferner seinem Erholungsbedürfnis am Wochenende Rechnung und entspreche zudem seinem Wunsch nach Beibehaltung des bisherigen Umfangs des Umgangs. Dieser Turnus trage auch der Belastung des Kindes durch die recht langen Fahrzeiten zum Wohnort des Beschwerdeführers Rechnung. Es bestünden – entgegen der Befürchtung des Beschwerdeführers – ferner keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der dreiwöchige Turnus zu einer Entfremdung des Kindes führen könnte. Ein distanziertes Verhalten des Kindes zum Beschwerdeführer sei nicht festzustellen. Das Kind habe in seiner Anhörung vielmehr ausdrücklich angegeben, dass es gerne Zeit mit ihm verbringe. Entgegen dem ausdrücklichen Wunsch des Beschwerdeführers werde ein Umgang am ... 2024 (Vatertag) nicht angeordnet, da das Kind seinen – auf denselben Tag fallenden – Geburtstag bisher stets mit der Mutter und deren Verwandten verbracht habe. Die Beibehaltung dieser Übung entspreche dem vom Kind geäußerten Wunsch, beim Umgang solle alles so bleiben wie bisher. Da ein Umgang für den 10. Mai 2024 angeordnet sei, könne der Beschwerdeführer den Geburtstag an diesem Tag mit dem Kind nachfeiern. Der Plan des Beschwerdeführers, mit dem Kind einen sogenannten Laser Circus in R. zu besuchen und dort gemeinsam mit einigen Freunden und deren Vätern einen „Kampf“ der Söhne gegen die Väter durchzuführen, sei nicht zwingend an den ... 2024 gebunden. Der Wunsch des Kindes, mit dem Beschwerdeführer und Freunden den Laser Circus zu besuchen, könne auch an einem anderen Tag umgesetzt werden. Hinsichtlich des Sommerurlaubs sei es sachgerecht, dem Beschwerdeführer – wie in den Jahren 2022 und 2023 – einen zusammenhängenden Umgang in den ersten zweieinhalb Ferienwochen zuzusprechen. Das Kind sei in den Vorjahren mit dieser Regelung gut zurechtgekommen und habe den Wunsch geäußert, den Umgang im bisherigen Umfang beizubehalten. Im Übrigen sei zu sehen, dass der Beschwerdeführer in den Sommerferien auch noch den turnusmäßigen Umgang vom 6. bis zum 9. September 2024 habe.
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Das Amtsgericht traf seine Entscheidung ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens und führte insoweit aus, dass ein Gutachten aufgrund eigener Sachkunde des Gerichts nicht erforderlich sei.
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2. Der Beschwerdeführer legte mit Schriftsatz vom 3. März 2024 Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts ein und beantragte, im Eilverfahren einen Vaterumgang vom 8. bis zum 10. Mai 2024 festzulegen. Der Umgang sei zwingend geboten, da der Geburtstag des Kindes und der Vatertag am ... 2024 zusammenfielen und bis zur Volljährigkeit des Kindes letztmalig die Gelegenheit bestehe, diesen besonderen Tag gemeinsam zu feiern. Das Kind habe sich gewünscht, an seinem Geburtstag mit seinem Vater und Freunden in den Laser Circus zu gehen. Die Annahme des Amtsgerichts, dieser Besuch könne auch an einem anderen Tag organisiert werden, sei völlig realitätsfremd. Der Beschwerdeführer beantragte außerdem, Wochenendumgänge von Freitag bis Montag an jedem zweiten Wochenende festzulegen und für die Sommerferien 2024 einen durchgehenden dreiwöchigen Vaterumgang vorzusehen.
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3. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 18. April 2024 wies das Oberlandesgericht die Beschwerde zurück. Das Amtsgericht habe auf formell korrektem Weg eine Umgangsregelung beschlossen, die inhaltlich auf die Belange sämtlicher Beteiligter Rücksicht nehme. Es habe den dreiwöchigen Umgangsturnus mit sachlich richtigen Erwägungen begründet und dabei zu Recht auf die Bedürfnisse des Kindes und dessen erklärten Willen abgestellt. Das Gericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass es sich beim Umgangsrecht der Eltern um ein dem Kindeswohl dienendes Recht handle, das in seinem Umfang unmittelbar durch das Kindeswohl begrenzt werde. Dass für den ... 2024 kein Umgang mit dem Beschwerdeführer angeordnet wurde, sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Zwar könne der persönliche Kontakt am Vatertag für Vater und Sohn besondere Bedeutung haben. Die Erwägung des Amtsgerichts, dass bei einem Zusammentreffen von Vatertag und dem Geburtstag des Kindes der bisherigen Übung der Vorzug zu geben sei, wonach der Geburtstag – wie sonst auch – mit der Mutter gefeiert werde, halte der Überprüfung jedoch stand. Das Amtsgericht habe in nicht zu beanstandender Weise berücksichtigt, dass es dem Beschwerdeführer offenstehe, am Folgetag einen Kindergeburtstag auszurichten. Der Beschwerdeführer habe nicht stichhaltig dargelegt, weshalb die Abhaltung eines Kindergeburtstags am 10. Mai 2024, gegebenenfalls mit einem Besuch des Laser Circus, nicht möglich sein solle. Die Umgangsregelung für die Sommerferien 2024 begegne ebenfalls keinen Bedenken.
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4. Mit Schriftsatz vom 6. Mai 2024 erhob der Beschwerdeführer eine Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 18. April 2024, die durch den angegriffenen Beschluss des Oberlandesgerichts vom 22. Mai 2024 zurückgewiesen wurde.
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1. a) Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des Grundrechts auf Handlungsfreiheit (Art. 101 BV) i. V. m. dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Frauen und Männern (Art. 118 Abs. 2 BV) sowie des Rechts auf den besonderen Schutz der Familie (Art. 124 Abs. 1 BV) i. V. m. den verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art. 125 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BV (Anspruch der Kinder auf Entwicklung zu selbstbestimmungsfähigen und verantwortungsfähigen Persönlichkeiten) und dem Anspruch aus Art. 126 Abs. 2 BV (Förderpflicht gegenüber allen Kindern).
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aa) Die angegriffenen Entscheidungen verstießen gegen Art. 101 BV i. V. m. Art. 118 Abs. 2 BV, weil die Gerichte das Gebot der Gleichbehandlung von Mann und Frau bei der Erziehung des Kindes massiv missachtet hätten, indem sie den Beschwerdeführer im Jahr 2023 von der Erstkommunion des Kindes völlig ausgeschlossen und für das Jahr 2024 einen Umgang am Vatertag verweigert hätten. Das Oberlandesgericht habe die Verweigerung des Umgangs am Vatertag 2024 sehr oberflächlich und mit letztlich nicht nachvollziehbaren, willkürlichen Gedanken begründet. Das Oberlandesgericht habe nicht abgewogen, welche Vorteile es für das Kind haben könne, einmal in der Kindheit einen Geburtstag mit seinem Vater zu verbringen. Dem Wunsch des Kindes, seinen Geburtstag im Laser Circus zu feiern, sei keinerlei Rechnung getragen worden. Er (der Beschwerdeführer) sei in den vergangenen Jahren zunehmend von einmaligen Ereignissen (Geburtstagen, Schulfesten etc.) ausgeschlossen worden. Es sei sehr deutlich, dass sich die Entscheidung des Oberlandesgerichts am Interesse der Mutter orientiere und nicht am Kindeswohl.
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bb) Die angegriffenen Entscheidungen verletzten Art. 124 Abs. 1 BV i. V. m. Art. 125 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BV sowie Art. 126 Abs. 2 BV, weil die Gerichte nicht berücksichtigt hätten, dass ein Entzug oder eine Modifikation des Sorgerechts Eingriffe in Art. 125 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BV und Art. 126 Abs. 2 BV darstellten, die besonderer Rechtfertigung bedürften. Das Umgangsrecht eines Elternteils stehe ebenso wie die elterliche Sorge unter dem Schutz von Art. 124 Abs. 1 BV i. V. m. Art. 125 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BV sowie Art. 126 Abs. 2 BV. Sofern sich Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts nicht einigen könnten, hätten die Gerichte eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes berücksichtige. Das Amtsgericht und ihm folgend das Oberlandesgericht hätten in den angegriffenen Beschlüssen ausgeführt, das verfassungsmäßige Elternrecht und das hieraus resultierende Recht auf Umgang bestünden nur im Interesse des Kindes und würden dementsprechend unmittelbar durch das Kindeswohl begrenzt. Diese Interpretation bedeute eine Verengung und Verkürzung der Grundrechte der Eltern.
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b) Der Beschwerdeführer rügt ferner, die angegriffenen Entscheidungen verletzten den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV) i. V. m. Art. 85 BV (sachliche Unabhängigkeit der Richter) und Art. 98 Satz 1 BV (Einschränkung von Grundrechten). Er macht zusammengefasst folgende Verstöße gegen Art. 91 Abs. 1 BV geltend:
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aa) Die Gerichte hätten seinen Sachvortrag unbeachtet gelassen. Sie hätten sich insbesondere nicht mit seiner Argumentation auseinandergesetzt, dass sich die frühere Umgangspflegerin in einem Bericht vom 17. Februar 2020 voreingenommen und wahrheitswidrig negativ über ihn geäußert habe. Es reiche nicht aus, dass in der Folgezeit ein anderer Umgangspfleger bestellt worden sei. Vielmehr hätten die falschen Vorwürfe zwangsläufig zu einer kritischen Überprüfung aller Beschlüsse seit 2020 führen müssen. Außerdem habe das Oberlandesgericht sein Vorbringen zu dem von ihm und dem Kind gewünschten Besuch des Laser Circus am Vatertag 2024 nicht ausreichend gewürdigt.
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bb) Die Gerichte hätten den Sachverhalt nicht umfassend und vollständig aufgeklärt.
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cc) Das Oberlandesgericht habe ohne nochmalige persönliche Anhörung des Beschwerdeführers und der Mutter entschieden. Dies sei zwar mit Blick auf § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG „formal korrekt“, berücksichtige aber die tatsächlichen Bedenken und spezifischen Umstände nicht ausreichend.
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dd) Die Gerichte hätten ohne Einholung eines familienpsychologischen Gutachtens entschieden, obwohl er (der Beschwerdeführer) in seinem Antragsschreiben vom 11. Februar 2024 Beweis durch Sachverständigengutachten angeboten habe. Ein kinderpsychologisches Gutachten wäre erforderlich gewesen, um den wahren unbeeinflussten Willen des Kindes festzustellen. Die Gerichte hätte die Ambivalenz in den Aussagen des Kindes nicht berücksichtigt. Dieses habe zwar angegeben, es genieße den Umgang mit dem Beschwerdeführer, sich in Widerspruch hierzu aber gegen eine Ausweitung der Umgangstermine ausgesprochen.
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2. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hält die Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Substanziierung für teilweise unzulässig und im Übrigen für unbegründet.
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Die Verfassungsbeschwerde erfüllt nur zum Teil die Zulässigkeitsvoraussetzungen.
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1. Sie ist unzulässig, soweit sie sich gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 22. Mai 2024 richtet. Die eine Nachholung des rechtlichen Gehörs ablehnende Entscheidung schafft regelmäßig keine eigenständige Beschwer, sondern lässt allenfalls eine durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Verletzung des rechtlichen Gehörs fortbestehen, indem die „Selbstkorrektur“ durch die Fachgerichte unterbleibt (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 2.10.2013 VerfGHE 66, 179/186; vom 20.9.2022 – Vf. 1-VI-22 – juris Rn. 27; vom 13.3.2024 – Vf. 37-VI-20 – juris Rn. 34). Etwas anderes kommt nur in Betracht, wenn der Beschluss über die Anhörungsrüge dazu führt, dass bereits der Zugang zu dem Anhörungsverfahren mit nicht tragfähiger Begründung versagt wird (VerfGH vom 19.9.2024 – Vf. 40-VI-22 – juris Rn. 31; vgl. auch BVerfG vom 14.3.2007 NJW 2007, 2241/2242; vom 26.2.2008 NJW 2008, 2167 Rn. 17; vom 10.5.2023 NJW 2023, 2173 Rn. 20). Dass diese Voraussetzungen hier vorliegen könnten, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich.
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2. Die Verfassungsbeschwerde ist außerdem nur hinsichtlich eines Teils der erhobenen Rügen zulässig.
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Der Verfassungsgerichtshof überprüft gerichtliche Entscheidungen nur in engen Grenzen. Er ist kein Rechtsmittelgericht; es ist nicht seine Aufgabe, fachgerichtliche Entscheidungen dahingehend zu kontrollieren, ob die tatsächlichen Feststellungen zutreffen oder ob die Gesetze richtig ausgelegt und angewandt wurden. Im Rahmen der Verfassungsbeschwerde beschränkt sich die Prüfung vielmehr auf die Frage, ob die Gerichte gegen Normen der Bayerischen Verfassung verstoßen haben, die ein subjektives Recht des Beschwerdeführers verbürgen. Ist die angefochtene Entscheidung – wie hier – unter Anwendung von Bundesrecht ergangen, das wegen seines höheren Rangs nicht am Maßstab der Bayerischen Verfassung überprüft werden kann, beschränkt sich die Prüfung darauf, ob das Gericht willkürlich gehandelt hat. In verfahrensrechtlicher Hinsicht überprüft der Verfassungsgerichtshof Entscheidungen, die in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangen sind, bei entsprechender Rüge auch daraufhin, ob ein Verfahrensgrundrecht der Bayerischen Verfassung – etwa der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs – verletzt wurde, das mit gleichem Inhalt im Grundgesetz gewährleistet ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 26.6.2013 VerfGHE 66, 94/ 96 ff.; vom 24.8.2022 – Vf. 9-VI-21 – juris Rn. 49; vom 4.1.2023 BayVBl 2023, 192 Rn. 28; vom 6.6.2024 – Vf. 24-VI-23 – juris Rn. 33, jeweils m. w. N.).
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Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass die behauptete Verletzung verfassungsmäßiger Rechte im Einzelnen dargelegt wird. Der Beschwerdeführer darf sich nicht damit begnügen, irgendeine ein verfassungsmäßiges Recht verbürgende Norm der Bayerischen Verfassung anzuführen und als verletzt zu bezeichnen. Es muss vielmehr – mindestens in groben Umrissen – zu erkennen sein, inwiefern durch eine Maßnahme oder Entscheidung ein solches Recht verletzt sein soll. Auf der Grundlage des Vortrags in der Verfassungsbeschwerde muss die behauptete Grundrechtsverletzung zumindest möglich erscheinen. Die bloße Behauptung, eine gerichtliche Entscheidung sei unrichtig oder fehlerhaft, genügt den Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde dagegen nicht (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 14.2.2006 VerfGHE 59, 47/50 f.; vom 28.1.2020 – Vf. 80-VI-18 – juris Rn. 19; vom 23.1.2024 BayVBl 2024, 335 Rn. 15).
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a) Vor diesem Hintergrund ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Art. 125 Abs. 1 BV und des Art. 98 Satz 1 BV rügt. Art. 125 Abs. 1 BV enthält kein Grundrecht, sondern einen Programmsatz, auf dessen Verletzung die Verfassungsbeschwerde nicht in zulässiger Weise gestützt werden kann (vgl. VerfGH vom 18.3.1997 VerfGHE 50, 67/75; vom 12.1.2015 VerfGHE 68, 1 Rn. 17). Dem Art. 98 Satz 1 BV ist ebenfalls kein Grundrecht zu entnehmen (vgl. VerfGH vom 9.12.2010 VerfGHE 63, 209/214; vom 8.2.2019 – Vf. 67-VI-17 – juris Rn. 14; vom 20.4.2023 BayVBl 2023, 521 Rn. 24).
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b) Gleichfalls unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde, soweit der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen Art. 85 BV geltend macht. Diese Bestimmung räumt ihm kein subjektives verfassungsmäßiges Recht im Sinn des Art. 120 BV ein (vgl. VerfGH vom 8.1.2013 VerfGHE 66, 1/4; vom 8.2.2019 – Vf. 67-VI-17 – juris Rn. 14).
25
c) Auch die Rügen einer Verletzung der Vorschriften der Bayerischen Verfassung zur Handlungsfreiheit (Art. 101 BV), zur Gleichbehandlung der Geschlechter (Art. 118 Abs. 2 BV), zum Schutz der Familie (Art. 124 Abs. 1 BV) und zur Förderpflicht gegenüber allen Kindern (Art. 126 Abs. 2 BV) können für sich genommen von vornherein nicht durchgreifen. Diese materiellen Grundrechte stellen im vorliegenden Verfassungsbeschwerdeverfahren keinen geeigneten Prüfungsmaßstab dar, weil die angegriffenen Entscheidungen in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangen sind und ausschließlich auf der Auslegung und Anwendung von Bundesrecht beruhen. Wie oben ausgeführt, beschränkt sich in einem solchen Fall die Prüfung darauf, ob das Gericht willkürlich gehandelt hat. Ohne die erfolgreiche Rüge einer Verletzung des Willkürverbots (Art. 118 Abs. 1 BV) kann eine Verletzung weiterer materieller Grundrechte der Bayerischen Verfassung nicht geltend gemacht werden (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 8.3.2004 VerfGHE 57, 16/20; vom 25.8.2015 BayVBl 2016, 15 Rn. 16; vom 21.12.2020 – Vf. 20-VI-18 – juris Rn. 23; vom 23.01.2024 – Vf. 70-VI-22 – juris Rn. 37). Dabei setzt ein Verstoß gegen das Willkürverbot voraus, dass sich das Gericht mit derbeanstandeten Entscheidung außerhalb jeder Rechtsanwendung gestellt und somit in Wahrheit gar kein Bundesrecht zugrunde gelegt hat. Die gerichtliche Entscheidung dürfte unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar sein, sie müsste schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig bzw. eindeutig unangemessen sein. Eine fehlerhafte Anwendung einfachen Rechts begründet allein noch keinen Verstoß gegen Art. 118 Abs. 1 BV (ständige Rechtsprechung, vgl. VerfGH vom 19.10.2010 NJW-RR 2011, 215; vom 16.11.2023 – Vf. 48-VI-22 – juris Rn. 27; vom 6.6.2024 – Vf. 24-VI-23 – juris Rn. 40; Müller in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 6. Aufl. 2020, Art. 120 Rn. 63).
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Daran gemessen ist der Verfassungsbeschwerde, die eine ausdrückliche Rüge nach Art. 118 Abs. 1 BV nicht erhebt, sondern nur einzelne Erwägungen der Gerichte (auch) als willkürlich bezeichnet, keine ausreichende Darlegung eines willkürlichen Verhaltens zu entnehmen.
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aa) Der Vorwurf, die Gerichte hätten die Verweigerung des Umgangs am Vatertag 2024 sehr oberflächlich und mit letztlich nicht nachvollziehbaren willkürlichen Gedanken begründet, ist offensichtlich unzutreffend. Die Gerichte haben die von ihnen getroffene Umgangsregelung für das Jahr 2024 insgesamt mit sachlichen Erwägungen begründet und auf nachvollziehbare Kriterien gestützt, insbesondere auf den vom Kind geäußerten Willen, auf die gebotene Stetigkeit der Umgangskontakte, auf das Bedürfnis des Kindes nach Kontakten mit Freunden am Wohnort in R. sowie auf die Belastbarkeit des Kindes und dessen Erholungsbedürftigkeit am Wochenende. Speziell mit Blick auf den Vatertag 2024 haben die Gerichte bei ihrer Entscheidung berücksichtigt, dass das Kind seinen Geburtstag bisher stets mit der Mutter verbracht und in seiner Anhörung angegeben hat, es solle alles so bleiben wie bisher. Auch dies stellt eine nachvollziehbare – nicht willkürliche – Erwägung dar. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Gerichte hätten insoweit den Wunsch des Kindes missachtet, einen Tag mit ihm und Freunden im Laser Circus zu verbringen, geht fehl. Die Gerichte haben – verfassungsrechtlich unbedenklich – angenommen, der vom Beschwerdeführer und vom Kind gewünschte Besuch des Laser Circus müsse nicht zwingend am Vatertag 2024 erfolgen. Ob der Besuch des Laser Circus am 10. Mai 2024 nachgeholt werden konnte – was der Beschwerdeführer in Abrede stellt – oder gegebenenfalls an einem anderen Tag, ist dabei nicht ausschlaggebend. Dass der Beschwerdeführer die von den Gerichten getroffene Umgangsregelung in Teilen für unzureichend und möglicherweise ungerecht hält, bedeutet nicht, dass sie gegen das Willkürverbot des Art. 118 Abs. 1 BV verstößt. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte für eine einseitige Ausrichtung der Umgangsregelung an den Interessen der Mutter. Dem angegriffenen Beschluss des Amtsgerichts ist vielmehr zu entnehmen, dass bei der Umgangsregelung die Vorschläge beider Seiten einbezogen wurden und auch Wünsche der Mutter unerfüllt blieben. Die vom Beschwerdeführer beanstandete Versagung des Umgangs am Tag der Erstkommunion des Kindes betrifft nicht die in den angegriffenen Entscheidungen getroffene Umgangsregelung für das Jahr 2024 und ist daher nicht Gegenstand des Verfassungsbeschwerdefahrens.
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bb) Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Gerichte bei der Umgangsregelung die Grundrechte der Eltern unter Verstoß gegen das Willkürverbot verkürzt oder verengt haben könnten. Der Vorwurf, sie hätten verkannt, dass das Recht des nicht betreuenden Elternteils auf Umgang mit dem Kind vom verfassungsrechtlichen Schutz des Elternrechts umfasst sei, ist offensichtlich unberechtigt und beruht auf einer verkürzten Wiedergabe der Begründung des angefochtenen Beschlusses vom 26. Februar 2024. Das Amtsgericht hat dort ausdrücklich ausgeführt, das „verfassungsmäßige Elternrecht“ werde dadurch relativiert, dass es (das Umgangsrecht) nur im Interesse des Kindes bestehe. Das Amtsgericht und ihm folgend das Oberlandesgericht sind bei ihren Entscheidungen somit – entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers – davon ausgegangen, dass das Umgangsrecht als Elternrecht verfassungsrechtlichen Schutz genießt. Die Auffassung der Gerichte, dieser verfassungsrechtliche Schutz werde allerdings aufgrund der Pflichtbindung der Elternrechte und der Subjektstellung des Kindes durch das Kindeswohl begrenzt, ist weder unhaltbar noch sachwidrig. Sie entspricht vielmehr der gesetzlichen Regelung des § 1684 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 1697 a Abs. 1 BGB zur Umgangsregelung durch das Familiengericht (vgl. BGH vom 1.2.2017 BGHZ 214, 31 Rn 7 f. m. w. N.) und darüber hinaus auch der des § 1684 Abs. 4 Satz 1 BGB, wonach der Umgang eines Elternteils mit dem Kind eingeschränkt oder ausgeschlossen werden kann, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Sie steht auch in Einklang mit der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung, wonach das Kindeswohl die oberste Richtschnur der elterlichen Pflege und Erziehung darstellt (vgl. BVerfG vom 17.2.1982 BVerfGE 60, 79/88; vgl. auch VerfGH vom 6.6.2024 – Vf. 24-VI-23 – juris Rn. 44 m. w. N.).
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Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt, ist die Verfassungsbeschwerde jedenfalls unbegründet. Daher kann die Frage, inwieweit im Hinblick auf bereits abgelaufene Zeiträume der Umgangsregelung noch ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, dahingestellt bleiben.
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In diesem Zusammenhang kommt es im Ergebnis auf die Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts vom 18. April 2024 an. Denn wegen des Gebots der Rechtswegerschöpfung (Art. 51 Abs. 2 Satz 1 VfGHG) ist maßgeblicher Beschwerdegegenstand grundsätzlich die letztinstanzliche Entscheidung, auch wenn die Entscheidung der vorausgegangenen Instanz in die Verfassungsbeschwerde mit einbezogen werden kann. Eine im Instanzenzug vorhergehende Entscheidung ist für die verfassungsrechtliche Prüfung nur dann unmittelbar maßgeblich, wenn das letztinstanzliche Gericht keine umfassende materielle Prüfung vorzunehmen hat (vgl. VerfGH vom 7.2.2017 – Vf. 84-VI-15 – juris Rn. 21; vom 22.7.2019 BayVBl 2019, 857 Rn. 16; vom 13.1.2022 – Vf. 61-VI-19 – juris Rn. 36; vom 15.9.2023 – Vf. 20-VI-21 – juris Rn. 43 m. w. N.). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Vielmehr trat das Oberlandesgericht aufgrund der zulässigen Beschwerde in vollem Umfang an die Stelle des Erstgerichts (§ 68 Abs. 3 Satz 1, § 69 Abs. 1 Satz 1 FamFG) und hat unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstands zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung über die Sache neu entschieden (vgl. BGH vom 14.8.2013 NJW 2013, 3781 Rn. 43 m. w. N.). Dies vorausgeschickt ist ein Gehörsverstoß nicht ersichtlich.
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a) Art. 91 Abs. 1 BV gibt den Parteien einen Anspruch darauf, dass die Gerichte ein rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen zur Kenntnis nehmen und bei ihrer Entscheidung in Erwägung ziehen, soweit es nach den Prozessvorschriften nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 25.5.2021 – Vf. 38-VI-20 – juris Rn. 25; vom 20.12.2022 – Vf. 32-VI-22 – juris Rn. 27, vom 19.9.2024 – Vf. 40-VI-22 – juris Rn. 47, jeweils m. w. N.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet ein Gericht aber nicht dazu, in seiner Entscheidung auf alle Ausführungen eines Beteiligten einzugehen (vgl. VerfGH vom 4.1.2023 BayVBl 2023, 192 Rn. 49; vom 23.1.2024 – Vf. 70-VI-22 – juris Rn. 46; Schulz in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 91 Rn. 67). Es besteht zudem kein Anspruch darauf, dass sich das Gericht der Bewertung eines Beteiligten anschließt, also „auf ihn hört“ (vgl. VerfGH vom 13.2.2020 – Vf. 23-VI-18 – juris Rn. 35; vom 6.6.2024 – Vf. 24-VI-23 – juris Rn. 61, jeweils m. w. N.). Daher kann die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht damit begründet werden, die vom Gericht vertretene Auffassung sei unrichtig. Nur dann, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls klar und deutlich ergibt, dass das Gericht erhebliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs angenommen werden (vgl. VerfGH vom 27.12.2022 - Vf. 32-VI-22 – juris Rn. 27; vom 23.1.2024 – Vf. 70-VI-22 – juris Rn. 46; vom 19.9.2024 – Vf. 40-VI-22 – juris Rn. 47).
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aa) Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Gerichte hätten sich nicht mit seinem Vorbringen zu einem aus seiner Sicht voreingenommenen und wahrheitswidrigen Bericht einer vormaligen Umgangspflegerin auseinandergesetzt, ist nicht ersichtlich, dass dieser Bericht für die angegriffenen Entscheidungen von Bedeutung gewesen sein könnte. Die Gerichte haben den vom Beschwerdeführer beanstandeten Bericht aus dem Jahr 2020 der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Regelung des Umgangs für die Zeit vom 8. März 2024 bis zum 21. Februar 2025 nicht zugrunde gelegt. Grundlage der Umgangsregelung waren vielmehr die Stellungnahmen der Eltern, des Jugendamts, des Verfahrensbeistands und des aktuellen Umgangspflegers sowie – maßgebend – die Angaben des Kindes im familiengerichtlichen Verfahren Az. 201 F 181/24. Die Gerichte waren daher nicht gehalten, sich zu dem – nicht entscheidungserheblichen – Bericht aus dem Jahr 2020 zu äußern.
33
bb) Die Rüge des Beschwerdeführers, die Gerichte hätten seinen Vortrag zu dem von ihm und vom Kind gewünschten Besuch des Laser Circus am Vatertag 2024 nicht hinreichend berücksichtigt, ist unbegründet. Sowohl das Amtsgericht als auch das Oberlandesgericht haben sich mit dieser Thematik auseinandergesetzt und dabei erkennbar auch die Argumente des Beschwerdeführers zur Kenntnis genommen. Dass die Gerichte der Argumentation des Beschwerdeführers im Ergebnis nicht gefolgt sind, stellt keine Verletzung des Grundrechts aus Art. 91 Abs. 1 BV dar.
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b) Aus Art. 91 Abs. 1 BV folgt grundsätzlich keine Verpflichtung des Gerichts zur Sachverhaltsaufklärung (vgl. VerfGH vom 6.11.1990 VerfGHE 43, 148/153; vom 14.6.2004 VerfGHE 57, 56/60; vom 20. April 2021 BayVBl 2021, 516 Rn. 38 m. w. N.). Dementsprechend ist die pauschale Rüge des Beschwerdeführers, die Gerichte hätten es versäumt, den Sachverhalt umfassend und vollständig aufzuklären, von vornherein nicht geeignet, einen Verstoß gegen Art. 91 Abs. 1 BV zu begründen (vgl. VerfGH vom 30.1.2007 VerfGHE 60, 14/23 m. w. N.).
35
c) Das Grundrecht auf rechtliches Gehör gewährt kein Recht auf eine bestimmte Verfahrensart und insbesondere grundsätzlich keinen Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung (ständige Rechtsprechung; vgl. nur VerfGH vom 27.6.2017 – Vf. 42-VI-16 – juris Rn. 22 m. w. N.). Es verstößt somit nicht gegen Art. 91 Abs. 1 BV, dass das Oberlandesgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die amtsgerichtliche Entscheidung auf der Grundlage des § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ohne erneute Anhörung der Eltern und des Kindes zurückgewiesen hat.
36
d) Das Amtsgericht und ihm folgend das Oberlandesgericht haben auch nicht dadurch gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör verstoßen, dass sie die angegriffene Umgangsregelung ohne Einholung eines familienpsychologischen Gutachtens getroffen haben.
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Die Behauptung, ein Gericht habe eine ihm obliegende Aufklärungspflicht verletzt, indem es versäumt hat, bestimmte Beweise zu erheben, reicht – wie oben unter b) dargestellt – für sich genommen nicht aus, um eine Verletzung des Art. 91 Abs. 1 BV zu begründen. Ein Verstoß gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör wegen unterlassener Beweisaufnahme kommt vielmehr erst dann in Betracht, wenn dem Beweisangebot einer Partei vom Gericht aufgrund einer unvertretbaren Auslegung und Handhabung des einschlägigen Verfahrensrechts nicht nachgegangen wurde (vgl. VerfGH vom 19.7.2010 – Vf. 118-VI-09 – juris Rn. 18; BayVBl 2021, 516 Rn. 39 m. w N.). Im – hier einschlägigen – Anwendungsbereich der Vorschrif ten des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) zum familiengerichtlichen Verfahren sind die Gerichte allerdings nicht verpflichtet, Beweisanregungen der Parteien zu entsprechen, wenn sie diese nach dem sonstigen Ermittlungsergebnis nicht für sachdienlich halten (vgl. VerfGHE 60, 14/23 f.; VerfGH vom 17.12.2012 FamRZ 2013, 1234/1237; BVerfG vom 12.10.1988 BVerfGE 79, 51/62). Es begegnet daher keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass das Amtsgericht und ihm folgend das Oberlandesgericht die Stellungnahmen der Eltern, des Jugendamts, des Verfahrensbeistands und des Umgangspflegers sowie die Angaben des Kindes im familiengerichtlichen Verfahren Az. 201 F 181/24 als ausreichende Grundlage angesehen haben, um aus eigener Sachkunde über den Umgang zu entscheiden.
38
Die hiergegen erhobenen Einwendungen des Beschwerdeführers betreffen Einzelheiten der Auslegung und Anwendung einfachgesetzlicher Vorschriften durch die Fachgerichte – hier der §§ 26, 29 Abs. 1, §§ 30, 37 Abs. 1, § 151 Nr. 2 i. V. m. § 163 FamFG – und sind der verfassungsgerichtlichen Überprüfung im Verfahren der Verfassungsbeschwerde grundsätzlich nicht zugänglich. Davon unabhängig ist die Einschätzung des Beschwerdeführers, die Angaben des Kindes in seiner Anhörung durch das Amtsgericht seien „ambivalent“ gewesen und hätten deshalb durch ein kinderpsychologisches Gutachten verifiziert werden müssen, schon im Ansatz nicht überzeugend. Es stellt – auf der Hand liegend – keinen Widerspruch dar, dass das Kind nach seiner Aussage den Umgang mit dem Vater schätzt und genießt, aber dennoch den gewohnten Umfang des Umgangs nicht erweitern, sondern beibehalten will. Dass sich die Notwendigkeit der Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens dem Oberlandesgericht hätte aufdrängen müssen, ist danach und insgesamt weder vorgetragen noch ersichtlich (vgl. zu dem insoweit bestehenden Ermessen des Familiengerichts BGHZ 214, 31 Rn. 32).
39
Es ist angemessen, dem Beschwerdeführer eine Gebühr von 1.000 € aufzuerlegen (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 VfGHG).