Inhalt

VG Würzburg, Urteil v. 15.09.2025 – W 8 K 24.1419
Titel:

Ablehnung und Rückforderung einer Corona-Überbrückungshilfe, Überbrückungshilfe III, Ersetzung der vorläufigen Bewilligung durch vorbehaltenem Schlussbescheid, endgültige Ablehnung der begehrten Förderung, Vertrieb von maßgeschneiderten Elektrolysesystemen für die Schwimmbad- und Trinkwasserdesinfektion bzw zur industriellen Bereitstellung von aktiven Chlorverbindungen, keine neuen Aufträge aus Asien, Rohstoffbeschaffungsprobleme, Fluorkunststoffe aus China, bundesweiter Ausfall von Aufträgen von öffentlichen Schwimmbädern, fehlende Antragsberechtigung mangels Coronabedingtheit des Umsatzausfalls, keine hinreichenden Nachweise und Erläuterungen im Förderverfahren trotz Nachfragen, Nach- und Fernwirkungen der Coronapandemie nicht ausreichend, maßgebliche Verwaltungspraxis, keine Willkür, Rückzahlungspflicht

Normenketten:
VwGO § 113 Abs. 1 S. 1
VwGO § 113 Abs. 5
BayHO Art. 53
BayVwVfG Art. 49a
GG Art. 3
Schlagworte:
Ablehnung und Rückforderung einer Corona-Überbrückungshilfe, Überbrückungshilfe III, Ersetzung der vorläufigen Bewilligung durch vorbehaltenem Schlussbescheid, endgültige Ablehnung der begehrten Förderung, Vertrieb von maßgeschneiderten Elektrolysesystemen für die Schwimmbad- und Trinkwasserdesinfektion bzw zur industriellen Bereitstellung von aktiven Chlorverbindungen, keine neuen Aufträge aus Asien, Rohstoffbeschaffungsprobleme, Fluorkunststoffe aus China, bundesweiter Ausfall von Aufträgen von öffentlichen Schwimmbädern, fehlende Antragsberechtigung mangels Coronabedingtheit des Umsatzausfalls, keine hinreichenden Nachweise und Erläuterungen im Förderverfahren trotz Nachfragen, Nach- und Fernwirkungen der Coronapandemie nicht ausreichend, maßgebliche Verwaltungspraxis, keine Willkür, Rückzahlungspflicht
Fundstelle:
BeckRS 2025, 25914

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

I.
1
Die Klägerin, die im Bereich Wasserbau und Wassertechnik tätig ist und betreffende Elektrolysesysteme vertreibt, begehrt eine Überbrückungshilfe gemäß der Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 3 (Überbrückungshilfe III) des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 18. Februar 2021, Az. PGÜ-3560-3/2/304 (BayMBl. Nr. 132), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 24. Oktober 2024 (BayMBl. Nr. 537) – im Folgenden: Richtlinie Überbrückungshilfe III – in Höhe von 19.146,35 EUR für den Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021 und wendet sich gegen die Ersetzung des Förderbescheides durch einen Schlussbescheid und die Verpflichtung zur Rückzahlung von 19.146,35 EUR sowie zur Zinszahlung.
2
Mit Antrag vom 14. Juli 2021 (Antragsdatum 29.7.2021) beantragte die Klägerin bei der beklagten IHK (Industrie- und Handelskammer für ... ) eine Überbrückungshilfe Corona in Höhe von 19.146,35 EUR für den Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021. Zur Begründung gab sie unter anderem an: Wasserbau. Die angegebenen Umsatzeinbrüche seien coronabedingt.
3
Mit Bescheid über eine Billigkeitsleistung und Bescheinigung als Kleinbeihilfe vom 4. August 2021 gewährte die IHK der Klägerin auf der Grundlage von Art. 53 BayHO eine Überbrückungshilfe in Höhe von 19.146,35 EUR für den beantragten Zeitraum (Nr. 1). Die Bewilligung der Höhe der Überbrückungshilfe erging unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid (Nr. 2). Der Antrag sowie die unter Nr. 1 genannten Rechtsgrundlagen waren Grundlage dieses Bescheides (Nr. 3). Die Überbrückungshilfe war zweckgebunden diente ausschließlich dazu, Antragstellern eine weitergehende Liquiditätshilfe in Form einer anteiligen Erstattung von betrieblichen Fixkosten zu gewähren und so zu ihrer Existenzsicherung beizutragen (Nr. 4). Eine Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Überbrückungshilfe, der Schlussabrechnung sowie die Verwendung der Überbrückungshilfe im Nachgang wurde im Einzelfall vorbehalten. Zuviel gezahlte Leistungen seien zurückzuzahlen (Nr. 11 der Nebenbestimmungen). Nach Nr. 12 der Nebenbestimmungen sei die Überbrückungshilfe zu erstatten, soweit im Rahmen der Schlussabrechnung im Schluss Bescheid eine abweichende Feststellung der Höhe der Billigkeitsleistung getroffen werde oder der Bescheid aus anderen Gründen nach Verwaltungsverfahrensrecht nach Art. 43, 48, 49 BayVwVfG (mit Wirkung für die Vergangenheit) zurückgenommen oder widerrufen oder sonst unwirksam geworden sei.
4
Am 3. Juli 2023 (erstellt: 20.6.2023) reichte die Klägerin über ihren prüfenden Dritten eine Schlussabrechnung ein. Auf Nachfragen der Beklagten führte der prüfende Dritte am 31. Oktober 2023 und 5. März 2024 aus, dass die Klägerin Teile zum Beispiel für Trinkwasseranlagen produziere, welche von ihren Kunden in Deutschland nach Einbau in den Raum Süd-Ostasien exportiert würden. Nach dem Ausbruch von Corona seien keine neuen Aufträge mehr aus Asien gekommen. Die bestehenden Verträge seien erfüllt worden, aber es hätten Anschlussaufträge gefehlt. Die Rohstoffbeschaffung sei ein zusätzliches Problem für die Klägerin gewesen. Die in der Produktion benötigten Fluorkunststoffe, welche nahezu ausschließlich in China gefertigt würden, hätten wegen der dortigen radikalen Coronaschutzmaßnahmen nicht beschafft werden können. Dann seien bundesweit Aufträge von öffentlichen Schwimmbädern ausgefallen, weil diese geschlossen gewesen seien.
5
Mit Schluss-Ablehnungsbescheid der IHK vom 17. Juli 2024 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Überbrückungshilfe III auf der Grundlage von Art. 53 BayHO ab. Der vorläufige Bewilligungsbescheid wurde mit Bekanntgabe dieses Schlussbescheides durch diesen vollständig ersetzt. Nach Prüfung der Schlussabrechnung sei ein Anspruch auf die Billigkeitsleistung abschließend abzulehnen. Die bisher geleisteten Zahlungen in Höhe von 19.146,35 EUR seien daher bis zum Ablauf von sechs Monaten ab dem Datum dieses Schlussbescheides 17. Juli 2024 zurückzuzahlen. Eine Verzinsung erfolge erst bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist. In dem Fall werde der zu erstattende Betrag beginnend am Tag nach Ablauf der Zahlungsfrist und endend mit dem Tag der vollständigen Zahlung gemäß Art. 49a Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG mit 2%-Punkten über den Basiszinssatz jährlich verzinst. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin produziere Teile für z.B. Trinkwasseranlagen, welche von ihren Kunden in Deutschland nach Einbau in den Raum Süd-Ostasien exportiert würden. Nach dem Ausbruch von Corona seien keine neuen Aufträge mehr aus Asien gekommen. Die bestehenden Verträge seien im Jahr 2020 erfüllt worden, aber es fehlten Anschlussaufträge. Außerdem sei die Rohstoffbeschaffung ein zusätzliches Problem für die Klägerin gewesen. Die in der Produktion benötigen Fluorkunststoffe, welche nahezu ausschließlich in China gefertigt würden, hätten wegen der dortigen radikalen Coronaschutzmaßnahmen nicht beschafft werden können. Aufträge von öffentlichen Schwimmerbädern seien ausgefallen, da diese geschlossen gewesen seien. Es sei nach Nr. 2.1 Satz 3 der Richtlinie Überbrückungshilfe III eine konkrete und individuelle Einschränkung durch coronabedingte Umstände zu versichern. Material- oder Lieferengpässe in der gesamten Branche reichten hierfür nicht aus. Nicht als coronabedingt gälten beispielsweise Umsatzansprüche, die zurückzuführen seien auf wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art. Die Klägerin habe ihren Umsatzeinbruch mit Investitionsrückgang der Kunden in die Leistungen der Antragstellerin und Problemen in der Materialbeschaffung begründet. Diese würde den Maßstab der Coronabedingtheit nicht gerecht. Die vorgetragenen Gründe ließen nicht den Schluss zu, dass ein coronabedingter Umsatzrückgang dargelegt sei. Mangels eines Vortrags individueller Einschränkungen würde dem Maßstab eine begründende Coronabedingtheit nicht genügt. Denn die Klägerin sei aufgrund der Tätigkeit in der Branche Wasserbau Angehörige einer Branche, die erfahrungsgemäß überwiegend coronaunabhängig wirtschafte. Materialengpässe und Lieferschwierigkeiten sowie der Investitionsrückgang von Kunden seien ein allgemeines Geschäfts- und Unternehmensrisiko der Klägerin. Aus der Gesamtbetrachtung der Umstände müsse erkennbar sein, dass solche gesamtwirtschaftlichen Veränderungen bzw. Fernwirkungen der Corona-Pandemie nicht als förderfähig anzuerkennen seien. Es entspreche nicht dem Wesen der Überbrückungshilfe, alle in irgendeiner Form mit der Corona-Pandemie zusammenhängenden wirtschaftlichen Einbußen der Wirtschaftsteilnehmer zu ersetzen oder Unternehmen im Förderzeitraum von betrieblichen Fixkosten völlig freizustellen. Ziel sei vielmehr die wirtschaftliche Existenzsicherung, nicht aber die vollständige Abfederung jeglicher coronabedingter Einbußen. Ein coronabedingter Umsatzrückgang sei daher zu verneinen. Die bestehenden Zweifel am Fehlen des auf Corona beruhenden Umsatzrückgangs hätten nicht ausgeräumt werden können. Damit seien die Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Überbrückungshilfe nicht erfüllt. Es entspreche daher der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens, den Antrag insoweit abzulehnen. Bei hausrechtlich relevanten Ermessensentscheidungen über die Erteilung oder Aufhebung von Bewilligungsbescheiden verpflichte Art. 7 BayHO zur sorgfältigen Beachtung des Gebots der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der Haushaltsmittel. Diese Vorschrift enge den Ermessenspielraum, den die Vorbemerkung der Richtlinie Überbrückungshilfe III bei der Entscheidung gewähre, erheblich ein. Gründe, die gegen diese Entscheidung sprechen oder eine Abweichung von der regelmäßigen Entscheidungspraxis begründen würden, seien nicht ersichtlich. Nach Art. 49a Abs. 1 BayVwVfG (analog) seien bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein vorläufiger Verwaltungsakt durch Schlussbescheidung mit Wirkung für die Vergangenheit beseitigt worden sei.
II.
6
1. Am 20. August 2024 ließ die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid erheben.
7
Mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2024 ließ die Klägerin zur Klagebegründung durch ihren Prozessbevollmächtigten im Wesentlichen ausführen: Die Beklagte verkenne, dass die Klägerin nur im weitesten Sinne in der Branche „Wasserbau“ tätig sei. Ihr konkretes Geschäftsfeld seien demgegenüber maßgeschneiderte Elektrolysesysteme für die Schwimmbad- und Trinkwasserdesinfektion oder zur industriellen Bereitstellung von aktiven Chlorverbindungen. Es würden also im Wesentlichen Produkte für die Desinfektion öffentlicher Schwimmbäder hergestellt. Es seien keine technischen Lösungen, die von deutschen Anlagebauern gekauft, dann in den Anlagen eingebaut und zusammen mit diesen Anlagen für „Wasserbau“ nach Asien exportiert würden. Die Klägerin sei also nicht in einer Branche tätig, die „erfahrungsgemäß überwiegend coronaunabhängig wirtschaftet“. Ganz im Gegenteil erwirtschafte die Klägerin ausschließlich mit ihren Produkten in coronaabhängigen Bereichen, nämlich öffentlichen Schwimmbädern, ihre Umsätze und sei insoweit eher der „Schwimmbadbranche“ oder der Branche „Freizeiteinrichtungen“ zuzuordnen. Während der Coronazeit seien die Schwimmbäder deuschlandweit durchgehend geschlossen gewesen. Die bundesweite Schließung der Schwimmbäder habe zu einem Umsatzeinbruch geführt. Das Schließen der Schwimmbäder habe in diesem Bereich einen 100%igen Umsatzrückgang bedeutet. Die fehlende Versorgung aus Asien mit den für das Geschäft der Klägerin essentiellen Fluor-Kunststoffen habe neben der Schließung der Schwimmbäder ebenfalls zum Umsatzrückgang beigetragen. Es sei weder der Richtlinie Überbrückungshilfe III noch den Vollzugshinweisen zu entnehmen, dass nicht auch coronabedingte Lieferengpässe und Materialbeschaffungsschwierigkeiten eine Überbrückungshilfe begründen könnten. Die mangelnde Versorgung mit Fluorkunststoffen sei kein allgemeiner Lieferengpass, sondern ausschließlich ein coronabedingter Lieferengpass des von der Klägerin benötigten Vorproduktes für die Herstellung der Desinfektionsanlagen. Die monatelang nicht durchgeführte Beschaffung von Fluorkunststoffen aus China sei ausschließlich coronabedingt, da in China die strikte Ausgangssperre eine Produktion bzw. Belieferung der Klägerin mit diesen Fluorgrundstoffen verhindert gehabt habe. Umsatzschwankungen im Förderzeitraum während des Vergleichszeitraums seien kein Indiz dafür, dass die Branche der Klägerin eine größtenteils corona-unabhängige Branche sei. Ein Ermessensfehler liege vor, wenn die Bewilligungsbehörde auf die Ausübung ihres Ermessens verzichte oder ihre Entscheidung unzutreffende Tatsachen zugrunde lege. Die Ermessensentscheidung müsse auf der Basis zutreffender Tatsachen und richtiger Einordnung des Sachverhalts getroffen werden.
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2. Die beklagte IHK trat der Klage mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 27. Dezember 2024 entgegen. Zur Begründung der Klageerwiderung ließ sie im Wesentlichen ausführen: Die Frage, inwieweit der Staat Private mit öffentlichen Mitteln als Billigkeitsleistung fördern wolle, liege in seinem weiten gestalterischen Ermessen. Der Gestaltungsspielraum umfasse insbesondere die Festlegung der Fördertatbestände, der Förderhöhe und des Kreises der Förderempfänger sowie des Förderverfahrens. Einen Förderanspruch könne sich vor diesem Hintergrund nur aus einer durch den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) begründenden Selbstbindung der Verwaltung ergeben. Maßgeblich sei allein die tatsachliche Handhabung der Verwaltungspraxis. Die allein relevante Willkürgrenze werde selbst dann nicht überschritten, wenn es auch für eine alternative Förderpraxis gute und gegebenenfalls bessere Gründe gebe. Eine Verletzung des Willkürverbots liege nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wären und sich daher der Schluss aufdrängen würde, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhten. Ein Anspruch auf die streitgegenständliche Förderung könne somit nur dann bestehen, wenn die in den Förderrichtlinien dargelegten Voraussetzungen ausgehend von der Vollzugspraxis der Bewilligungsstelle und deren Interpretation der Förderrichtlinien vorlägen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis positiv verbescheiden würden.
9
Die Klägerin habe selbst angegeben, in der Branche Wasserbau tätig zu sein. Auf Nachfragen der Beklagten nach der Coronabedingtheit des angegebenen Umsatzeinbruchs habe die Klägerin im Wesentlichen mitgeteilt, dass der Umsatzrückgang auf einen Auftragsrückgang der Kunden auf Asien beruhe. Zudem habe es Probleme mit der Rohstoffbeschaffung aus China gegeben. Als objektiver Anknüpfungspunkt für die Förderberechtigung stelle die Beklage in ständiger Verwaltungspraxis diesbezüglich auf die Betroffenheit von Infektionsschutzmaßnahmen, wie etwa die Zugehörigkeit oder Nähe zu einer von Schließungsanordnungen betroffenen Branche ab. Nicht gefördert würden Umsatzausfälle, die z.B. nur aufgrund regelmäßiger saisonaler oder anderer dem Geschäftsmodell inhärenten Schwankungen auftreten. Die Klägerin sei nach ihren eigenen Angaben im Förderverfahren im Förderzeitraum weder von staatlichen Schließungsverordnungen noch von sonstigen staatlichen Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung betroffen gewesen. Die Klägerin habe ihr Leistungsangebot damit grundsätzlich im vollen Umfang anbieten können. Dass die Klägerin von einem Auftragsrückgang betroffen gewesen sei, führe nicht zu einer Förderfähigkeit. Eine fehlende Investitionsbereitschaft seitens der Kunden stelle nach der Verwaltungspraxis der Beklagten keine Begründung für einen coronabedingten Umsatzeinbruch dar. Auch auf Lieferengpässen beruhende Umsatzeinbrüche seien nach ständiger Verwaltungspraxis der Beklagten auch im Förderprogramm der Überbrückungshilfe III nicht als coronabedingt anerkannt worden. Dies gelte unabhängig davon, dass die gestörten Lieferketten mittelbar auch mit der Coronapandemie zusammenhängen mögen. Die Klägerin trage selbst vor, dass die Probleme der Rohstoffbeschaffung auf die Coronaschutzmaßnahmen in China zurückzuführen seien, mithin auf ausländische Corona-Infektionsschutzmaßnahmen. Gerade die gestörten Lieferketten in der Industrie ließen sich nicht allein auf inländische Infektionsschutzmaßnahmen zurückzuführen. Sie seien vielmehr aufgrund zahlreicher weiterer Faktoren entstanden. Umsatzeinbrüche aufgrund von Lieferengpässen würden deshalb auch dann nicht mit der Überbrückungshilfe III gefördert, wenn sie neben anderen Faktoren auch mittelbar auf die Corona-Pandemie zurückzuführen seien.
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Dass die Klägerin ungeachtet der sie betreffenden Belastungen durch infektionsschützende Auflagen und damit verbundenen Kapazitätsbeschränkungen nicht in den Kreis der Berechtigten für die streitgegenständliche Überbrückungshilfe III einbezogen worden sei, begründe keine rechtlich relevanten Ermessensfehler. Insbesondere sei es nicht willkürlich und ohne Sachgrund, die streitgegenständliche Förderung auf solche Betriebe zu beschränken, deren Umsatzeinbruch coronabedingt sei. Mit der Überbrückungshilfe III, die als außerordentliche Wirtschaftshilfe ausgestaltet sei, sollten diejenigen Unternehmen gefördert werden, die erhebliche Umsatzausfälle aufgrund der Corona-Pandemie erlitten hätten. Diesem Zweck würde nicht entsprochen, würden auch Umsatzausfälle ausgeglichen, die auf wirtschaftlichen Faktoren allgemeiner Art beruhten. Das Förderverfahren sei auf eine rasche und unkomplizierte Verteilung der zur Verfügung stehenden Mittel ausgelegt. Diese erfordere die Schaffung klarer Abgrenzungskriterien. Es sei auch deshalb sachgerecht, als objektiven Anknüpfungspunkt für die Förderberechtigung auf die Zugehörigkeit oder Nähe zu einer von Schließungsanordnungen betroffene Branche abzustellen und Umsatzeinbrüche aufgrund von einem Auftragsrückgang nicht zu fördern. Das seien für den vorliegend allein relevanten Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV ausreichende Differenzierungsgründe.
11
Im Fall einer vorbehaltlichen Regelung bzw. eines Schlussbescheids finde der Art. 48 BayVwVfG keine Anwendung. Der vorläufige Bescheid werde durch den endgültigen Schlussbescheid ersetzt und erledigt. Es handele sich hier um die Konstellation einer lediglich vorläufigen bzw. vorbehaltlichen Bewilligung. Gemäß Nr. 2 des gewährenden Bescheides sei die Bewilligung ausdrücklich unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung des Antrags und der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid ergangen. Hierauf nehme auch der streitgegenständlichen Bescheides Bezug. Der vorläufige Bewilligungsbescheid bilde lediglich die Grundlage für die vorläufig geleistete Bewilligung; hierin erschöpfe sich seine Rechtswirkung.
12
3. Die Kammer übertrug den Rechtsstreit mit Beschluss vom 24. Juli 2025 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung.
13
In der mündlichen Verhandlung am 15. September 2025 beantragte der Klägerbevollmächtigte:
14
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Schluss-Ablehnungsbescheides der IHK für ... vom 17. Juli 2024 verpflichtet, der Klägerin wie beantragt eine Corona-Überbrückungshilfe gemäß der Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 3 (Überbrückungshilfe III) für November 2020 bis Juni 2021 in Höhe von 19.146,35 EUR endgültig zu gewähren;
hilfsweise, über den Antrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
15
Der Beklagtenbevollmächtigte beantragte,
die Klage abzuweisen.
16
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

17
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.
18
Die Klage ist zulässig. Sie ist als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage (§ 42 Abs. 1 Halbsatz 2 Alt. 1 VwGO) bezüglich der beantragten und abgelehnten Förderung (S. 1 und S. 3 des streitgegenständlichen Bescheides) und als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Halbsatz 1 VwGO) hinsichtlich der Ersetzung des Bewilligungsbescheides sowie der Anordnung der Rückzahlungspflicht (S. 2, S. 4 und S. 5 ff. des streitgegenständlichen Bescheides) statthaft und auch im Übrigen zulässig.
19
Die Klage erweist sich in vollem Umfang als unbegründet.
20
Der Bescheid der beklagten IHK vom 17. Juli 2024 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO). Weder die Ablehnung der Förderung noch die Rückforderung sind von Rechts wegen zu beanstanden. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung der beantragten Überbrückungshilfe III.
21
Dass die Voraussetzungen für die endgültige Gewährung der begehrten Überbrückungshilfe III in Höhe von 19.146,35 EUR nicht vorliegen und die Voraussetzungen für die Rückforderung und Rückzahlung des Betrages gegeben sind, hat die Beklagte im streitgegenständlichen Schluss-Ablehnungsbescheid vom 17. Juli 2024, auf dessen Gründe, die sich das Gericht zu eigen macht, zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (§ 117 Abs. 5 VwGO), zutreffend begründet und in ihrer Klageerwiderung mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2024 (siehe Tatbestand unter II. 2.) sowie in der mündlichen Verhandlung vertiefend und in nachvollziehbarer Weise erläutert.
22
Das Vorbringen der Klägerin führt zu keiner anderen Beurteilung.
23
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Überbrückungshilfe III von insgesamt 19.146,35 EUR. Ein solcher Anspruch auf Bewilligung folgt nicht aus der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten auf der Basis der Richtlinie Überbrückungshilfe III. Des Weiteren liegt auch kein atypischer Ausnahmefall vor. Genauso wenig ist der Ausschluss der Klägerin von einer Förderung der von ihr geltend gemachten Erstattung ihrer Umsatzausfälle nach der Richtlinie Überbrückungshilfe III und der Förderpraxis der Beklagten als gleichheitswidriger oder gar willkürlicher Verstoß zu werten. Gleichermaßen ist die Rückzahlungsverpflichtung rechtlich nicht zu beanstanden.
24
Bei Zuwendungen der vorliegenden Art aufgrund von Richtlinien, wie der Richtlinie Überbrückungshilfe III, handelt es sich – wie sich bereits aus der Vorbemerkung Satz 1 erster Spiegelstrich und Satz 2 der Richtlinie Überbrückungshilfe III ergibt – um eine Billigkeitsleistung nach Art. 53 BayHO, die ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt wird. Eine explizite Rechtsnorm, die konkret einen Anspruch der Klägerin auf Bewilligung der bei der Beklagten beantragten Zuwendung begründet, existiert nicht. Vielmehr erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen im billigen pflichtgemäßen Ermessen der Behörde und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel (vgl. Vorbemerkung Satz 2 und Satz 3 der Richtlinie Überbrückungshilfe III sowie Art. 23, 44 BayHO). Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis auf Basis der einschlägigen Richtlinie. Förderrichtlinien begründen als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen unmittelbar Rechte und Pflichten, sondern entfalten erst durch ihre Anwendung Außenwirkung. Das Gericht ist somit grundsätzlich an den Zuwendungszweck gebunden, wie ihn der Zuwendungsgeber versteht. Für die gerichtliche Prüfung einer Förderung ist deshalb entscheidend, wie die Behörde des zuständigen Rechtsträgers die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist (vgl. allgemein BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – BayVBl 2020, 365 – juris Rn. 26 und zu Corona-Beihilfen zuletzt etwa BayVGH, B.v. 14.8.2025 – 21 ZB 24.927 – juris; B.v. 16.7.2025 – 21 ZB 24.820 – juris; B.v. 15.5.2025 – 21 ZB 25.473 – juris; B.v. 27.3.2025 – 21 ZB 24.514 – juris; B.v. 16.1.2025 – 21 ZB 23.1789 – juris; B.v. 20.11.2024 – 22 ZB 23.2169 – juris; B.v. 10.10.2024 – 22 ZB 23.2217 – juris; B.v. 7.10.2024 – 22 ZB 23.1768 – juris; B.v. 4.10.2024 – 22 ZB 23.1744 – juris; B.v. 12.9.2024 – 22 ZB 23.351 – juris; B.v. 12.9.2024 – 22 ZB 23.1462 – juris; B.v. 5.9.2024 – 22 ZB 23.1004 – juris; B.v. 14.8.2024 – 22 ZB 23.643 – juris; B.v. 29.7.2024 – 22 ZB 23.176 – juris; B.v. 5.3.2024 – 22 ZB 23.2128; B.v. 18.1.2024 – 22 ZB 23.117; B.v. 9.1.2024 – 22 C 23.1773 – juris; B.v. 9.1.2024 – 22 ZB 23.1018 – juris; B.v. 4.12.2023 – 22 ZB 22.2621 – juris; sowie die Kammerrechtsprechung, etwa VG Würzburg, VG Würzburg, U.v. 28.7.2025 – 24.1169 – unveröffentlicht; U.v. 7.7.2025 – W 8 K 24.478 – juris; U.v. 4.11.2024 – W 8 K 24.394 – juris; U.v. 8.7.2024 – W 8 K 24.111 – juris; U.v. 15.4.2024 – W 8 K 23.788 – juris; Ue.v. 5.2.2024 – W 8 K 23.476, W 8 K 23.878 bzw. W 8 K 23.1018 – juris; jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
25
Bei der rechtlichen Beurteilung staatlicher Fördermaßnahmen, die wie hier nicht auf Rechtsnormen, sondern lediglich auf verwaltungsinternen ermessenslenkenden Vergaberichtlinien beruhen, kommt es danach nicht auf eine objektive Auslegung der Richtlinien an, sondern grundsätzlich nur darauf, wie die ministeriellen Vorgaben von der zuständigen Stelle tatsächlich verstanden und praktiziert worden sind (vgl. BayVGH, U.v. 10.12.2015 – 4 BV 15.1830 – juris Rn. 42 m.w.N.). Der Zuwendungsgeber bestimmt im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens darüber, welche Ausgaben er dem Fördergegenstand zuordnet und wer konkret begünstigt werden soll. Außerdem obliegt ihm allein die Ausgestaltung des Förderverfahrens. Es ist allein Sache des Zuwendungsgebers, die Modalitäten einer Förderung einschließlich Fristsetzungen festzulegen, seine Richtlinien auszulegen und den Förderzweck zu bestimmen sowie seine Förderpraxis nach seinen Vorstellungen entsprechend auszurichten (vgl. näher VG Würzburg, U.v. 5.2.2024 – W 8 K 23.878 – juris Rn. 34 ff. m.w.N.).
26
Der maßgebliche Zeitpunkt für die Bewertung der Voraussetzungen der Gewährung der Überbrückungshilfe III ist dem materiellen Recht folgend, das hier vor allem durch die Richtlinie Überbrückungshilfe III und deren Anwendung durch die Beklagte in ständiger Praxis vorgegeben wird, der Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides (vgl. BayVGH, B.v. 18.5.2022 – 6 ZB 20.438 – juris m.w.N.), sodass – abgesehen von vertiefenden Erläuterungen – ein neuer Tatsachenvortrag oder die Vorlage neuer Unterlagen im Klageverfahren grundsätzlich irrelevant sind. Alles, was im Verwaltungsverfahren nicht vorgebracht oder erkennbar war, konnte und musste die Beklagte auch im Rahmen der konkreten Ermessensausübung nicht berücksichtigen, so dass ermessensrelevante Tatsachen, die erstmals im Klageverfahren vorgebracht werden, im Nachhinein keine Berücksichtigung finden können (vgl. zuletzt etwa BayVGH, B.v. 27.3.2025 – 21 ZB 24.514 – juris Rn. 14; B.v. 7.10.2024 -22 ZB 23.1768 – juris Rn. 9 und 14; B.v. 4.10.2024 – 22 ZB 23.1744 – juris Rn. 16; im Einzelnen VG Würzburg, U.v. 5.2.2024 – W 8 K 23.878 – juris Rn. 41 ff. m.w.N).
27
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die vorstehenden Grundsätze gerade auch bei Corona-Beihilfen bestätigt und angewandt. Er hat wiederholt ausdrücklich zu den Corona-Beihilfen entschieden, dass sich der Rechtanspruch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz auf Basis der gleichmäßig anzuwendenden Förderpraxis ergibt, ebenso wie bei sonstigen Subventionen, und dass es nicht auf eine objektive Auslegung der Förderrichtlinie ankommt (vgl. etwa BayVGH, B.v. 14.8.2025 – 21 ZB 24.927 – juris Rn. 13; B.v. 16.7.2025 – 21 ZB 24.820 – juris Rn. 23; B.v. 4.10.2024 – 22 ZB 23.1744 – juris Rn. 11 u. 19; B.v. 12.9.2024 – 22 ZB 23.351 – juris Rn. 18; B. v. 14.8.2024 – 2 ZB 23.643 – juris Rn. 10; B.v 29.7.2024 – 2 ZB 23.1176 – juris Rn. 13). Dies ist einhellige Auffassung auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. etwa VGH BW, B.v. 23.7.2024 – 14 S 604/24 juris Rn. 7; OVG Saar, B.v. 11.7.2024 – 1 A 53/23 – juris Rn 17; OVG NRW, B.v. 29.12.2023 – 4 B 455/23 – juris Rn. 9; OVG MV, B.v. 7.11.2023 – 2 LZ 196/23 OVG – juris Rn. 9 ff.).
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Nach den dargelegten Grundsätzen hat die Klägerin keinen Anspruch auf eine Gewährung der begehrten Überbrückungshilfe III. Weder die Richtlinie Überbrückungshilfe III selbst noch ihre Handhabung in ständiger Verwaltungspraxis der Beklagten sind vorliegend zu beanstanden.
29
Mangels gesetzlicher Anspruchsgrundlage steht der Klägerin nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung zu. Bei der dem Gericht gemäß § 114 VwGO nur beschränkt möglichen Überprüfung der Ermessensentscheidung ist der streitgegenständliche Bescheid nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat insbesondere den Rahmen, der durch die haushaltsrechtliche Zweckbestimmung gezogen wurde, eingehalten, den erheblichen Sachverhalt vollständig und im Ergebnis zutreffend ermittelt und sich bei der eigentlichen Beurteilung an allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe gehalten, insbesondere das Willkürverbot und das Gebot des Vertrauensschutzes nicht verletzt.
30
Das klägerische Vorbringen führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Klägerin hat insbesondere keine durchgreifenden Argumente vorgebracht, die für eine andere Verwaltungspraxis sprechen würden.
31
Soweit die Ablehnung im Bescheid nur kurz begründet wurde, ist dies im Ergebnis nicht ermessensfehlerhaft, weil zum einen die verfahrensmäßige Bewältigung der Förderanträge den Erfordernissen eines Massenverfahrens geschuldet war und zum anderen die Beklagte ihre Ermessenserwägungen im Klageverfahren gemäß § 114 Satz 2 VwGO in zulässiger Weise ergänzen konnte. So konnte die Beklagte ihre Ermessenserwägungen anknüpfend an die Verwaltungsvorgänge und die erlassenen Bescheide im Klageerwiderungsschriftsatz vom 27. Dezember 2024 sowie in der mündlichen Verhandlung ergänzen und vertiefen (vgl. VG Augsburg, U.v. 19.7.2023 – Au 6 K 22.1310, Au 6 K 22.2318 – juris Rn. 92). Im Übrigen bedarf es grundsätzlich ohnehin keiner weiteren Ermessenserwägungen, weil die Beklagte im Regelfall auch auf die haushaltsrechtlichen Gründe der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Rücksicht nehmen muss, sofern nicht außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen (vgl. VG Leipzig, U.v. 27.7.2023 – 5 K 547/21 – juris Rn. 37).
32
Weiterer Ermessenserwägungen hat es nicht bedurft, weil es sich um einen intendierten Regelfall handelt, bei dem aus dem Fehlen einer weiteren Begründung grundsätzlich nicht auf einen Ermessensausfall geschlossen werden kann (VGH BW, B.v. 26.2.2025 – 14 S 1303/24 – juris Rn. 17 ff.). Wenn keine ernstlichen Zweifel daran bestehen, dass mangels Coronabedingtheit eine Förderfähigkeit nicht vorliegt, hätte es ausgehend von den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie des Gleichbehandlungsgrundsatzes besonderer, hier nicht vorliegende Gründe aufgrund außergewöhnlicher Umstände im Einzelfall bedurft, um eine von der intendierten Ermessensausübung abweichende Entscheidung zu rechtfertigen (BayVGH, B.v. 4.10.2024 – 22 ZB 23.1744 – juris Rn. 13).
33
Im Übrigen wird zur Ermessensfrage auf die einschlägige ständige Rechtsprechung der Kammer verwiesen (siehe VG Würzburg, U.v. 5.2.2024 – W 8 K 23.476 – juris Rn. 87 – 89; ebenso VG Karlsruhe, U.v. 17.7.2024 – 1 K 2711/23 – juris Rn. 98 f.), deren Erwägungen auch hier gelten:
„Soweit die Ablehnung im Bescheid nur kurz begründet wurde, ist dies nicht ermessensfehlerhaft, weil zum einen die verfahrensmäßige Bewältigung der Förderanträge den Erfordernissen eines Massenverfahrens geschuldet war und zum anderen die Beklagte ihre Ermessenserwägungen im Klageverfahren gemäß § 114 Satz 2 VwGO in zulässiger Weise ergänzen konnte. So konnte die Beklagte ihre Ermessenserwägungen anknüpfend an die Verwaltungsvorgänge und die erlassenen Bescheide im Klageerwiderungsschriftsatz vom 1. August 2023 sowie in der mündlichen Verhandlung ergänzen und vertiefen (vgl. VG Würzburg, U.v. 1.12.2023 – W 8 K 23.611 – juris Rn. 63; U.v. 1.12.2023 – W 8 K 23.338 – juris Rn. 66; VG Augsburg, U.v. 19.7.2023 – Au 6 K 22.1310, Au 6 K 22.2318 – juris Rn. 92).
Die Beklagte hat jedenfalls im gerichtlichen Verfahren ihre Ermessenserwägungen ausführlich dargestellt und damit im Sinne des § 114 S. 2 VwGO ergänzt. Selbst eine erstmalige Stellungnahme zu den Besonderheiten des Einzelfalls durch die Behörde im Prozess kann noch im Rahmen des Ergänzens der Ermessenserwägungen ausreichend sein (vgl. VG Bayreuth, U.v. 14.1.2022 – B 8 K 20.908 – juris Rn. 77).
Aus dem Vorbringen der Beklagten, sowohl im Bescheid als auch in den weiteren Ausführungen im Klageverfahren, lässt sich erkennen, dass sie Ermessen ausgeübt hat und jedenfalls ein Ermessenausfall nicht vorliegt. Die Beklagte hat sich darüber hinaus, ausgehend von der Förderrichtlinie und ihrer daraus abgeleiteten Verwaltungspraxis, für einen entsprechend intendierten Regelfall entschieden. Bei einer solchen Entscheidung bedarf es grundsätzlich keiner Darstellung von weiteren Ermessenserwägungen (vgl. VGH BW, U.v. 13.7.2023 – 14 S 2699/22 – juris Rn. 90). Darüber hinaus hätte es hier ausgehend von den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie des Gleichbehandlungsgrundsatzes besonderer, hier nicht vorliegender Gründe aufgrund außergewöhnlicher Umstände im Einzelfall bedurft, um eine von der intendierten Ermessenausübung abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. In dieser Fallkonstellation versteht sich das Ergebnis der Abwägung im Rahmen der richtliniengeleiteten und ständig geübten Vergabepraxis ohne weitere Begründung von selbst (vgl. VG Würzburg, U.v. 1.12.2023 – W 8 K 23.611 – juris Rn. 64 f.; jeweils mit Verweis auf VG Leipzig, U.v. 27.7.2023 – 5 K 547/21 – juris Rn. 37; VG Hamburg, U.v. 13.6.2023 – 16 K 1847/22 – juris Rn. 40).“
34
Die Beklagte hat unter Heranziehung der Richtlinie Überbrückungshilfe III sowie der FAQ ihre Förderpraxis konkret dargestellt und – im Ergebnis – nachvollziehbar erläutert und damit plausibel begründet (siehe neben dem streitgegenständlichen Bescheid insbesondere den im Tatbestand unter II. 2. referierten Schriftsatz vom 27.12.2024 sowie das Protokoll zur mündlichen Verhandlung am 15.9.2025).
35
Die Beklagtenbevollmächtigte hat explizit ausgeführt: Die Klägerin habe selbst angegeben, in der Branche Wasserbau tätig zu sein. Auf Nachfragen der Beklagten nach der Coronabedingtheit des angegebenen Umsatzeinbruchs habe die Klägerin im Wesentlichen mitgeteilt, dass der Umsatzrückgang auf einen Auftragsrückgang der Kunden auf Asien beruhe. Zudem habe es Probleme mit der Rohstoffbeschaffung aus China gegeben. Als objektiver Anknüpfungspunkt für die Förderberechtigung stelle die Beklage in ständiger Verwaltungspraxis diesbezüglich auf die Betroffenheit von Infektionsschutzmaßnahmen, wie etwa die Zugehörigkeit oder Nähe zu einer von Schließungsanordnungen betroffenen Branche ab. Nicht gefördert würden Umsatzausfälle, die z.B. nur aufgrund regelmäßiger saisonaler oder anderer dem Geschäftsmodell inhärenten Schwankungen auftreten. Die Klägerin sei nach ihren eigenen Angaben im Förderverfahren im Förderzeitraum weder von staatlichen Schließungsverordnungen noch von sonstigen staatlichen Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung betroffen gewesen. Die Klägerin habe ihr Leistungsangebot damit grundsätzlich im vollen Umfang anbieten können. Dass die Klägerin von einem Auftragsrückgang betroffen gewesen sei, führe nicht zu einer Förderfähigkeit. Eine fehlende Investitionsbereitschaft seitens der Kunden stelle nach der Verwaltungspraxis der Beklagten keine Begründung für einen coronabedingten Umsatzeinbruch dar. Auch auf Lieferengpässen beruhende Umsatzeinbrüche seien nach ständiger Verwaltungspraxis der Beklagten auch im Förderprogramm der Überbrückungshilfe III nicht als coronabedingt anerkannt worden. Dies gelte unabhängig davon, dass die gestörten Lieferketten mittelbar auch mit der Coronapandemie zusammenhängen mögen. Die Klägerin trage selbst vor, dass die Probleme der Rohstoffbeschaffung auf die Coronaschutzmaßnahmen in China zurückzuführen seien mithin auf ausländische Corona-Infektionsschutzmaßnahmen. Gerade die gestörten Lieferketten in der Industrie ließen sich nicht allein auf inländische Infektionsschutzmaßnahmen zurückzuführen. Sie seien vielmehr aufgrund zahlreicher weiterer Faktoren entstanden. Umsatzeinbrüche aufgrund von Lieferengpässen würden deshalb auch dann nicht mit der Überbrückungshilfe III gefördert, wenn sie neben anderen Faktoren auch mittelbar auf die Corona-Pandemie zurückzuführen seien.
36
Schließlich verwies der Beklagtenbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung vom 15. September 2025 darauf, dass bezogen auf die Relevanz der Umsatzeinbußen der Klägerin durch die Schließung der Schwimmbäder in Deutschland durch staatliche pandemiebedingte Einschränkungen den Umsatzausfällen der Klägerin ein Motivbündel zugrunde liege, von denen die deutschen staatlichen Maßnahmen nur ein Teil seien. Das Schwergewicht liege nicht bei der Schließung der Schwimmbäder, sondern bei anderen Motiven. Es komme auf den Vortrag im Antragsverfahren an. Das genüge nach ihrer Förderpraxis nicht für eine Förderung.
37
Die Klägerin ist auf der Basis der dargestellten, gängigen – dem Gericht auch aus zahlreichen anderen Verfahren bekannten – Förderpraxis der Beklagten nicht antragsberechtigt.
38
Denn maßgeblich für die Antragsberechtigung sind die Richtlinie Überbrückungshilfe III unter Nr. 2.1 und die den FAQ unter Nr. 1.1 und 1.2 nach dem Verständnis der Beklagten die darauf beruhende richtliniengeleitete geübte Förderpraxis der Beklagten, die von der eigenen Betroffenheit des Unternehmens von staatlichen nationalen Schließungsanordnungen ausgeht.
39
Die Kammer hat dazu bereits ausgeführt (VG Würzburg, U.v. 5.2.2024 – W 8 K 23.878 – juris Rn. 117):
40
Für die Plausibilität der Verwaltungspraxis der Beklagten spricht Nr. 2.1 S. der Richtlinie Überbrückungshilfe III, in der ausdrücklich als Beispiel für coronabedingte Umsatzeinbrüche vom Betroffensein durch staatliche Schließungsanordnungen die Rede ist. Sonstige Umsatzeinbrüche aufgrund saisonaler oder inhärenter Schwankungen sind nicht förderfähig, auch nicht Einbrüche aufgrund wirtschaftlicher Faktoren allgemeiner Art oder aufgrund zeitlicher Verschiebungen bzw. aufgrund von Schwierigkeiten in der Mitarbeiterrekrutierung wegen Betriebsferien (ebenso Nr. 2 Abs. 7a der Vollzugshinweise). Nr. 1.2 der FAQ spricht zudem darüber hinaus ausdrücklich von „Schließungsanordnungen des betreffenden Bundeslandes“ und verdeutlicht so die Relevanz nationaler Infektionsschutzmaßnahmen für die Coronabedingtheit. Weiter begründen auch nationale Quarantäneanordnungen oder Coronaerkrankungen betreffend die Belegschaft die Coronabedingtheit, wenn der Ausfall der Belegschaft zu Umsatzeinbrüchen führt.
41
Abgesehen davon kommt es – wie schon ausgeführt – allein auf die geübte Verwaltungspraxis an (siehe auch BayVGH, B.v. 14.8.2025 – 21 ZB 24.927 – juris, insbesondere Rn. 12 f.).
42
Zur ablehnende Förderpraxis mit Bezug auf inländische Schließungsanordnungen und der Unbeachtlichkeit ausländischer Maßnahmen oder vom Ausland herrührender Rohstoff- oder Lieferengpässe, mit Blick auf Asien und insbesondere auf China, kann beispielshalber auf die ständige Rechtsprechung der Kammer verwiesen werden (siehe VG Würzburg, U.v. 9.5.2025 – W 8 K 24.818 – UA S. 35 ff.; U.v. 5.2.2024 – W 8 K 23.1018 – juris Rn. 69 ff.; U.v. 5.2.2024 – W 8 K 23.330 – UA S. 28 ff., 30 ff.; U.v. 3.7.2023 – W 8 K 23.189 – juris Rn. 80 ff.; ebenso VG Bayreuth, G.v.15.1.2025 – B 7 K 23.330 – juris Rn. 32 ff.; G.v.13.11.2024 – B 7 K 23.247 – juris Rn. 48 ff.; U.v. 7.10.2024 – B 7 K 23.443 – juris Rn. 51).
43
Dass eine andere Förderpraxis bestehen könnte, ist nicht ersichtlich.
44
Demnach stellt die Beklagte in ihrer ständigen Verwaltungspraxis als objektiven Anknüpfungspunkt für die Förderberechtigung auf die individuelle Betroffenheit von Infektionsschutzmaßnahmen ab, wie etwa die Zugehörigkeit oder die Nähe zu einer von Schließungsanordnungen betroffenen Branche, ab. Jeder Antragsteller hat entsprechend zu versichern und soweit wie möglich darzulegen, dass die ihm entstandenen Umsatzeinbrüche, für die Überbrückungshilfe beantragt wurde, nach diesem Verständnis coronabedingt seien (vgl. Nr. 1.2. der FAQ).
45
Eine dementsprechende Individuelle Betroffenheit ist von der Klägerin im Förderverfahren nicht hinreichend dargelegt worden, obwohl auf die ausdrücklichen Angaben und Erklärungen der Klägerin im Förderverfahren abzustellen ist, weil sie mitwirkungs-, darlegungs- und nachweispflichtig ist, dass bei ihr die Fördervoraussetzungen vorliegen (siehe etwa VG Würzburg, U.v. 5.2.2024 – W 8 K 23.878 – juris Rn. 43 ff. m.w.N).
46
Der prüfende Dritte hat im Förderverfahren auf Nachfragen der Beklagten am 31. Oktober 2023 und 5. März 2024 konkret vielmehr vorgebracht,
dass die Klägerin Teile zum Beispiel für Trinkwasseranlagen produziere, welche von ihren Kunden in Deutschland nach Einbau in den Raum Süd-Ostasien exportiert würden. Nach dem Ausbruch von Corona seien keine neuen Aufträge mehr aus Asien gekommen. Die bestehenden Verträge seien erfüllt worden, aber es hätten Anschlussaufträge gefehlt. Die Rohstoffbeschaffung sei ein zusätzliches Problem für die Klägerin gewesen. Die in der Produktion benötigten Fluorkunststoffe, welche nahezu ausschließlich in China gefertigt würden, hätten wegen der dortigen radikalen Coronaschutzmaßnahmen nicht beschafft werden können. Dann seien bundesweit Aufträge von öffentlichen Schwimmbädern ausgefallen, weil diese geschlossen gewesen seien.
47
Daraus erschließt sich gerade nicht eine Coronabedingtheit, die nach der dargelegten Förderpraxis der Beklagten zu einer Antragsberechtigung führen könnte. Vielmehr liegt der Schwerpunkt bei den Problemen in bzw. mit Asien bzw. China und den dortigen coronabedingten Maßnahmen, die sich auf die Tätigkeit und den Betrieb der Klägerin in Deutschland auswirkten. Soweit die ausgefallenen Aufträge von öffentlichen Schwimmbädern in Deutschland angesprochen werden, bleibt unklar, inwieweit dies (auch) auf die Probleme in bzw. aus Asien zurückzuführen ist. Weiter ist nicht dargelegt, geschweige denn nachgewiesen, in welcher Größenordnung dahingehende Umsatzausfälle allein auf den Rückgang der Aufträge von deutschen Schwimmbädern wegen deren zeitweiligen Schließung zurückzuführen sind, zumal Schwimmbäder, insbesondere Freibäder, im Juni 2021 (damit auch schon im Förderzeitraum) unter gewissen Vorsichtsmaßnahmen wieder geöffnet werden durften (siehe § 13 der 13. BayIfSMV), sodass sich nicht erschließt, dass die klägerischen Produkte für die – gerade auch pandemierelevante – Desinfektion öffentlicher Schwimmbäder im Vorfeld der Wiedereröffnung nicht nachgefragt gewesen sein sollten. Abgesehen davon, dass das spätere Vorbringen im Klageverfahren ausgehend von maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt des Bescheidserlasses nicht mehr relevant ist, rechtfertigt dieses Vorbringen auch in der Sache mangels eines konkreten Belegs der Coronabedingtheit keine andere Beurteilung. Vielmehr unterblieben Erläuterungen, um den klägerseits allgemein behaupteten coronabedingten Umsatzeinbruch von anderen Effekten abzugrenzen.
48
Bei möglichen mehreren Ursachen für den Umsatzrückgang hat die Klägerin darzulegen, dass der Umsatzrückgang überwiegend auf den Coronamaßnahmen beruht und nicht nur dem Geschäftsmodell inhärent gewesen ist, wobei es auf die Förderpraxis der Beklagten ankommt und nicht auf ihn eine Interpretation des Begriffs „coronabedingt“ seitens der Klägerin (BayVGH, B.v. 20.11.2024 – 22 ZB 23.2169 – juris Rn. 15; B.v. 10.10.2024 – 22 ZB 23.2217 – juris Rn. 12).
49
Das Verständnis der Beklagten von der Coronabedingtheit entspricht zudem dem Zweck der Richtlinie Überbrückungshilfe III, wonach eine Förderung in Form einer Billigkeitsleistung gemäß Art. 53 BayHO als freiwillige Zahlung zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz zu gewähren ist, wenn Unternehmen coronabedingt erhebliche Umsatzausfälle erleiden. Durch Zahlungen zur temporären Überbrückung („Überbrückungshilfe“) als Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten soll ihre wirtschaftliche Existenz gesichert werden (Vorbemerkung Satz 1 und Satz 2 sowie Nr. 1 Satz 4 und Satz 5 der Richtlinie Überbrückungshilfe III). Danach entspräche es nicht der Zielsetzung der Förderprogramme der Überbrückungshilfe, aus der Perspektive einzelner Wirtschaftsteilnehmer einen umfassenden Ersatz jeglicher wirtschaftlicher Einbußen zur Verfügung zu stellen, die im Zusammenhang mit der Coronapandemie entstanden sind (vgl. nur VG Würzburg, U.v. 5.2.2024 – W 8 K 23.878 – juris Rn. 119 ff. m.w.N.).
50
Fernwirkungen oder Nachwirkungen („Nachwehen“) der Coronapandemie sind im Übrigen nicht ausreichend. Denn gerade nicht jegliche Auswirkungen und Folgen der Coronapandemie und auch von staatlichen Maßnahmen im Sinne einer „Conditio sine qua non“ genügen nach der Verwaltungspraxis für eine Anspruchsberechtigung, selbst wenn – unterstellt – ohne die Coronapandemie die Umsätze der Klägerin höher ausgefallen wären.
51
Die Klägerin hat keine letztlich durchgreifenden Argumente vorgebracht, die für eine andere – in Bayern geübte – Verwaltungspraxis sprechen und eine andere Beurteilung rechtfertigen würden.
52
In der vorliegenden Konstellation ist weiter kein atypischer Ausnahmefall gegeben, der eine abweichende Entscheidung der Beklagten hätte gebieten müssen (vgl. OVG NRW, B.v. 29.5.2017 – 4 A 516/15 – juris), weil der konkrete Sachverhalt keine außergewöhnlichen Umstände aufweist, die von der Richtlinie und der darauf basierenden Förderpraxis nicht erfasst werden und von solchem Gewicht sind, dass sie eine von der im Regelfall vorgesehenen Rechtsfolge abweichende Behandlung gebieten. Denn die von der Beklagten nach ihrer Verwaltungspraxis und nach ihrem Verständnis der Coronabedingtheit (insbesondere erforderlicher konkreter Bezug zu nationalen Infektionsschutzmaßnahmen) zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses erfolgte Ablehnung der Förderfähigkeit des streitgegenständlichen Umsatzausfalles ist keine atypische Besonderheit, die eine abweichende Behandlung gebietet, sondern gängige Praxis in einer typischen Fallkonstellation wie auch bei anderen Betrieben und in anderen Branchen. Es liegt kein atypischer Ausnahmefall vor, sondern eine Fallgestaltung, die häufiger vorkommt und nach der Ausgestaltung der Förderpraxis und des praktizierten Förderverfahrens gerade nicht gefördert werden soll.
53
Des Weiteren ist der Ausschluss der Klägerin von der Förderung auch sonst nicht willkürlich, weil sachgerechte und vertretbare Gründe von der Beklagtenseite vorgebracht wurden.
54
Der Allgemeine Gleichheitssatz gebietet nur, ein gleichheitsgerechtes Verteilungsprogramm zu erstellen und in diesem Rahmen einen Anspruch zu gewähren (NdsOVG, U.v. 6.12.2022 – 10 LB 112/21 – juris Rn. 25; U.v. 3.2.2021 – 10 LC 149/20 – AUR 2021, 98 – juris Rn. 21).
55
Aufgrund des freiwilligen Charakters einer Förderung und dem weiten Ermessen des Förderungsgebers bei der Aufstellung von Förderrichtlinien ist eine entsprechende Nachprüfung der Förderrichtlinien nur im Hinblick auf eine möglicherweise willkürliche Ungleichbehandlung potentieller Förderungsempfänger eröffnet, nicht aber in Form einer Verhältnismäßigkeitsprüfung (vgl. BVerwG, U.v. 14.3.2018 – 10 C 1/17 – Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 119 – juris Rn. 15 ff. m.w.N. zur Rechtsprechung des BVerfG; VG München, U.v. 28.8.2019 – M 31 K 19.203 – juris Rn. 15). Nach der Willkür-Formel des Bundesverfassungsgerichts (seit U.v. 23.10.1951 – 2 BvG 1/51 – BVerfGE 1, 14, 52 – juris LS 18 und Rn. 139; B.v. 19.10.1982 – 1 BvL 39,80 – BVerfGE 61, 138, 147 – juris Rn. 34) ist Willkür dann anzunehmen, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Ungleichbehandlung nicht finden lässt (vgl. auch VGH BW, U.v. 13.7.2023 – 14 S 2699/22 – juris Rn. 69 und 72).
56
Art. 3 Abs. 1 GG gebietet eine gleichmäßige Verwaltungspraxis. Dazu gehört das Verbot einer nicht durch sachliche Unterschiede gerechtfertigten Differenzierung zwischen verschiedenen Sachverhalten bei der Förderung (BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – BayVBl 2020, 346 – juris Rn. 32). Geboten ist so eine bayernweit gleichmäßige und willkürfreie Mittelverteilung. Nicht erlaubt ist eine uneinheitliche und damit objektiv willkürliche Förderpraxis (vgl. BayVGH, U.v. 25.7.2013 – 4 B 13.727 – DVBl 2013, 1402). Auch in der vorliegenden Subventionssituation ist es allein Sache des Richtlinien- bzw. Zuwendungsgebers, den Kreis der Antragsberechtigten und den Kreis der förderfähigen Aufwendungen nach seinem eigenen autonomen Verständnis festzulegen. Dabei steht dem Richtliniengeber frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden und diese zu handhaben. Die Willkürgrenze wird selbst dann nicht überschritten, wenn es auch für eine alternative Förderpraxis gute Gründe gäbe. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt – auch bei Corona-Beihilfen – mithin nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wären und sich daher der Schluss aufdrängen würde, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhten BayVGH, B.v.16.7.2025 – 21 ZB – 24.820 – juris Rn. 29). Das Gestaltungsermessen erfasst auch die Ausgestaltung des Förderverfahrens. Nur der Zuwendungs- und Richtliniengeber bestimmt im Rahmen des ihm eingeräumten weiten Ermessens bei der Zuwendungsgewährung darüber, welche Ausgaben dem Fördergegenstand zugeordnet werden und wer konkret unter welchen Voraussetzungen begünstigt werden soll (vgl. BayVGH, B.v. 22.5.2023 – 22 ZB 22.2661 – juris Rn. 20, 21 und 63; B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 19).
57
Die Beklagte durfte so weitgehend frei auf die von ihr als maßgeblich erachteten Gesichtspunkte zurückgreifen. Denn es ist grundsätzlich die Sache des Richtlinien- und Zuwendungsgebers, ausgeprägt durch seine Verwaltungspraxis, zu entscheiden, welche Merkmale er bei dem Vergleich von Lebenssachverhalten als maßgebend ansieht, um sie im Recht gleich oder verschieden zu behandeln (NdsOVG, U.v. 15.9.2022 – 10 LC 151/20 – juris Rn. 42 f. mit Bezug auf BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14.7.2011 – 1 BvR 932/10 – juris Rn. 33).
58
Die Beklagte hat im schriftlichen und mündlichen Vorbringen ihrer Bevollmächtigten im Klageverfahren nachvollziehbar dargelegt, dass es nicht willkürlich und ohne Sachgrund sei, die streitgegenständliche Förderung auf solche Betriebe zu beschränken, deren Umsatzeinbruch coronabedingt sei. Mit der Überbrückungshilfe III, die als außerordentliche Wirtschaftshilfe ausgestaltet sei, sollten diejenigen Unternehmen gefördert werden, die erhebliche Umsatzausfälle aufgrund der Corona-Pandemie erlitten hätten. Diesem Zweck würde nicht entsprochen, würden auch Umsatzausfälle ausgeglichen, die auf wirtschaftlichen Faktoren allgemeiner Art beruhten. Das Förderverfahren sei auf eine rasche und unkomplizierte Verteilung der zur Verfügung stehenden Mittel ausgelegt. Diese erfordere die Schaffung klarer Abgrenzungskriterien. Es sei auch deshalb sachgerecht, als objektiven Anknüpfungspunkt für die Förderberechtigung auf die Zugehörigkeit oder Nähe zu einer von Schließungsanordnungen betroffene Branche abzustellen und Umsatzeinbrüche aufgrund von einem Auftragsrückgang nicht zu fördern. Das seien für den vorliegend allein relevanten Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV ausreichende Differenzierungsgründe. Die allein relevante Willkürgrenze werde selbst dann nicht überschritten, wenn es auch für eine alternative Förderpraxis gute und gegebenenfalls bessere Gründe gebe. Eine Verletzung des Willkürverbots liege nur dann vor, wenn – anders als vorliegend – die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wären und sich daher der Schluss aufdrängen würde, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhten.
59
Als Zwischenergebnis ist demnach festzuhalten, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die begehrte Überbrückungshilfe III hatte und hat, so dass die Ablehnung rechtlich nicht zu beanstanden ist.
60
Des Weiteren sind die Ersetzung des vorläufigen Bewilligungsbescheides vom 4. August 2021 und die Rückforderung des ausgezahlten Förderbetrags in Höhe von 19.146,35 EUR gemäß der geübten Verwaltungspraxis der Beklagten rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten; insbesondere besteht kein Vertrauensschutz (SächsOVG, B.v. 23.4.2025 – 6 D 42/24 – juris Rn. 8).
61
Denn ein vorläufiger Bescheid kann ohne Einschränkung durch Art. 48, 49 BayVwVfG durch einen Schlussbescheid ersetzt werden (BayVGH, B.v. 14.8.2025 – 21 ZB 24.927 – juris Rn. 19 f.; B. v. 10.10.2024 – 22 ZB 23.2217 – juris Rn. 17; SächsOVG, B.v. 23.4.2025 – 6 D 42/24 – juris Rn. 8; sowie allgemein BVerwG, U.v. 19.11.2009 – 3 C 7/09 – juris Rn. 16).
62
Der Bewilligungsbescheid vom 4. August 2021 war ein vorläufiger Verwaltungsakt mit ausdrücklichem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach, wie eine Auslegung aus Sicht des objektiven Empfängers entsprechend §§ 133, 157 BGB ergibt und wie ihn der Adressat unter Berücksichtigung der ihm bekannten oder erkennbaren Umstände auch verstehen musste (vgl. etwa VG Saar, U.v. 26.9.2024 – 1 K 1550/23 – juris Rn. 27 ff. m.w.N; siehe auch BayVGH, B.v. 10.10.2024 – 22 ZB 23.2217 – juris Rn. 17).
63
Nr. 2 Satz 1 des Bewilligungsbescheides bestimmte ausdrücklich, dass die Bewilligung und Auszahlung der Überbrückungshilfe unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung im Rahmen der Endabrechnung ergeht. Der Bewilligungsbescheid konnte – wie unter dessen Nr. 2 sowie Nr. 11 seiner Nebenbestimmungen ausdrücklich vorbehalten – durch einen Schlussbescheid ersetzt werden und wurde vorliegend durch den Schluss-Ablehnungsbescheid vom 17. Juli 2024 ersetzt, ohne dass ein besonderer weiterer Aufhebungsakt erforderlich war. Denn nach Nr. 9.2 Satz 1 der Richtlinie Überbrückungshilfe III prüft die Bewilligungsstelle im Rahmen der Schlussabrechnung das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Billigkeitsleistung, die Höhe und Dauer der Billigkeitsleistung sowie eine etwaige Überkompensation (ebenso H. XXII. Nr. 8 Abs. 4 der Vollzugshinweise). Nach Nr. 12 der Nebenbestimmungen des Bewilligungsbescheids ist die Überbrückungshilfe zu erstatten, soweit der Bescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder sonst unwirksam geworden ist.
64
Der Bewilligungsbescheid ist nur die Grundlage für die vorläufig geleistete Abschlagszahlung; hierin erschöpft sich seine Rechtswirkung (VG München, U.v. 31.3.2023 – M 31 K 22.3604 – juris Rn. 22). Es liegt gerade im Wesen der Vorläufigkeit, dass Vertrauen auf die Endgültigkeit der Regelung nicht entstehen kann (BVerwG, U.v. 19.11.2009 – 3 C 7/09 – juris Rn. 25), weil der Erlass eines Schlussbescheides in Abhängigkeit von der Schlussabrechnung ausdrücklich vorbehalten war (vgl. auch VG Augsburg, U.v. 6.8.2024 – Au 6 K 24.281 – juris Rn. 21 ff.; VG Karlsruhe, U.v. 17.7.2024 – 1 K 2711/23 – juris Rn. 100). Außerdem hat die Klägerin bei Antragstellung ausdrücklich erklärt, dass sie zur Kenntnis genommen hat, dass kein Rechtsanspruch auf die Überbrückungshilfe besteht und zu viel erhaltene Überbrückungshilfe zurückzuzahlen ist.
65
Der ursprüngliche Erlass des Bewilligungsbescheides als vorläufigen Verwaltungsakt in der vorliegenden Situation einer tatsächlichen Ungewissheit über die tatsächliche Umsatzentwicklung bei der Klägerin zum Erlasszeitpunkt ist rechtlich nicht zu beanstanden (im Ergebnis ebenso VG Augsburg, B.v. 7.5.2024 – Au 6 K 23.2260, Au 6 K 24.463 – juris Rn. 53; VG Saar, U.v. 12.4.2024 – 1 K309/23 – juris Rn. 34 ff.). Die Behörde darf eine vorläufige Regelung treffen, wenn eine bestehende Ungewissheit Umstände betrifft, die erst künftig eintreten und die nach dem Gesetz auch nicht im Wege einer Prognose zu schätzen sind (vgl. BVerwG, U.v. 19.11.2009 – 3 C 7/09 – juris Rn. 21). Dies war hier der Fall, da die Überbrückungshilfe eine schnelle und unbürokratische Hilfe während der ungewissen Zeit der Corona-Krise sein sollte. Deshalb war die Hürde einer vorläufigen Bewilligung auch möglichst niedrigschwellig anzusetzen, um die Zielsetzung einer raschen, unmittelbaren Unterstützung nicht zu konterkarieren. Dies wird vorliegend auch durch den kurzen Zeitraum zwischen Antragstellung am 29. Juli 2021 und Bewilligung am 4. August 2021 verdeutlicht. Zu diesem Zeitpunkt war für die Beklagte sowohl die Höhe des tatsächlichen und als auch die des mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Umsatzrückgangs der Klägerin aber noch vollkommen ungewiss.
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Die Rückzahlungsverpflichtung resultiert aus Art. 49a Abs. 1 BayVwVfG analog (BayVGH, B.v. 10.10.2024 – 22 ZB 23.2217 – juris, Rn. 18; vgl. auch VG Bayreuth, U.v. 6.8.2024 – B 7 K 23.1090 – juris Rn. 25 f.; U.v.15.7.2024 – B 7 K 23.1093 – juris Rn. 23 f.). Sie ist rechtlich nicht zu beanstanden (im Ergebnis ebenso VG Augsburg, B.v. 7.5.2024 – Au 6 K 23.2260, Au 6 K 24.463 – juris Rn. 53). Art. 49a BayVwVfG ist entsprechend anzuwenden, wenn ein Verwaltungsakt, der eine Zuwendung zunächst nur vorläufig bewilligt hat, rückwirkend durch einen anderen Verwaltungsakt ersetzt wird (vgl. BayVGH, U.v. 10.11.2021 – 4 B 20.1961 – juris Rn. 18 mit Bezugnahme u.a. auf BVerwG, U.v. 19.11.2009 – 3 C 7.09 – juris Rn. 24). Denn der Bewilligungsbescheid vom 4. August 2021 hat gemäß Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG seine Rechtswirkung dadurch verloren, dass er durch die vollständige Ablehnung im Bescheid vom 17. Juli 2024 ersetzt wurde (vgl. VG München, U.v. 31. März 2023 – M 31 K 22.3604 – juris Rn. 35).
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Nr. 9.2 Satz 3 der Richtlinie Überbrückungshilfe III bestimmt zudem, dass zuviel gezahlte Leistungen zurückzufordern sind (ebenso Nr. 11 der Nebenbestimmungen des Bewilligungsbescheides). Die Pflicht zur vollständigen Rückzahlung findet sich weiter in Nr. 3.12 der FAQ zur Überbrückungshilfe III. Die Rückforderung von Fördermitteln, auf die kein Anspruch besteht, ist auch europarechtlich geboten (vgl. etwa OVG NW, U.v. 25.8.2025 – 4 A 1555/23 – juris).
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Abgesehen davon wurde der vorläufige Bewilligungsbescheid durch den Schlussbescheid vollständig ersetzt, sodass die Voraussetzungen für die Rückforderung der bereits überzahlten Beträge vorliegen. Die Behörde hat kein Ermessen bezüglich des „Ob“ der Rückforderung (vgl. Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 49a Rn. 37; Falkenbach in BeckOK, VwVfG, 68. Edition Stand: 1.7.2025, § 49a Rn. 23 m.w.N.). Vielmehr besteht eine Pflicht zur Rückerstattung bei einer Aufhebung mit Wirkung für die Vergangenheit (VG Gießen, U.v. 3.8.2021 – 4 K 573/21.GI – juris Rn. 36). Der Rückerstattungsanspruch konnte entsprechend Art. 49a Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG mit Leistungsbescheid festgesetzt werden (BayVGH, U.v. 10.11.2021 – 4 B 20.1961 – juris Rn. 19, 28; OVG NRW, B.v. 16.4.2021 – 4 A 3435/20 – juris Rn. 24).
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Die Verzinsung gemäß Art. 49a Abs. 3 BayVwVfG analog ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden (vgl. VG Würzburg, U.v. 4.11.2024 – W 8 K 24.394 – juris Rn. 90 ff. m.w.N.).
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Nach den vorstehenden Ausführung war bei fehlender Coronabedingtheit der Umsatzausfälle und damit fehlender Anspruchsberechtigung auch der hilfsweise gestellte Klageantrag abzuweisen.
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Nach alledem war die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.