Titel:
Keine Anrechnung einr Vordienstzeit bei der Bundeswehr auf die Probezeit bei der Bundespolizei
Normenketten:
BBG § 11 Abs. 1
BLV § 28 Abs. 1, Abs. 3, § 29 Abs. 1
BPolG § 2 Abs. 1, Abs. 2
Leitsätze:
1. Für die Beurteilung, ob eine Tätigkeit nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der Laufbahn entsprochen hat, auf deren Probezeit sie angerechnet werden soll, ist die im jeweiligen Einzelfall tatsächlich ausgeübte Tätigkeit maßgeblich. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
2. Es genügt, ist aber auch erforderlich, dass im Einzelfall die Tätigkeit überwiegend einer Tätigkeit in der jetzigen Laufbahn entsprochen hat und von ihr maßgeblich geprägt worden ist. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
3. An der überwiegenden Gleichartigkeit fehlt es, wenn die auf die Probezeit in mittleren Polizeivollzugsdienst anzurechnende Tätigkeit weit überwiegend im Innendienst stattgefunden hat. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Keine Vergleichbarkeit der Tätigkeiten eines Polizeimeisters der Bundespolizei mit der eines Waffenunteroffiziers bei der Bundeswehr, Kein Anspruch auf Verkürzung der Probezeit, Polizeivollzugsbeamter, Probezeit, Mindestprobezeit, Anrechnung, Vergleichbarkeit, Bundeswehr, Laufbahn, Tätigkeit, Dienstposten, Sicherheit und Ordnung, Waffenunteroffizier, Objektschutz, Innendienst, Außendienst
Fundstelle:
BeckRS 2025, 25887
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Der Kläger steht als Polizeimeister auf Probe in den Diensten der Beklagten und verrichtet seinen Dienst in der Bundespolizeiabteilung … Mit seiner Klage wendet sich der Kläger gegen die Entscheidung der Beklagten, seine Probezeit nicht von drei Jahren auf die Mindestprobezeit von einem Jahr zu verkürzen.
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1. Der Kläger war mit Wirkung vom 25.02.2023 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeimeister ernannt worden.
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Mit Verfügung vom 25.07.2023 setzte die Beklagte die regelmäßige Probezeit für den Kläger gemäß § 28 Abs. 1 der Bundeslaufbahnverordnung (BLV) auf drei Jahre fest. Anrechenbare hauptberufliche Tätigkeiten nach § 29 Abs. BLV würden nicht vorliegen. Die Probezeit werde daher auf drei Jahre festgesetzt, sodass der Ablauf der regelmäßigen Probezeit der 24.02.2026 sei.
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Der Kläger ließ mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 07.09.2023 Widerspruch hiergegen erheben und mit weiterem Schriftsatz vom 13.12.2023 zur Begründung ausführen, dass der Kläger vom 01.07.2010 bis 30.09.2017 als Waffenunteroffizier für leichte/schwere Infanteriewaffen bei der Bundeswehr tätig gewesen sei. In diesem Zeitraum habe er u.a. eine Ausbildung im Maschinenbau an der … Akademie Fachschule für Technik in … erfolgreich absolviert sowie daneben eine Ausbildung zum technischen Betriebswirt.
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Der Kläger habe bei der Bundeswehr anrechenbare Vordienstzeiten i.S.v. § 29 BLV absolviert. Er habe sich für acht Jahre als Soldat auf Zeit verpflichtet. Diese Tätigkeit sei mit einer solchen bei der Bundespolizei durchaus vergleichbar, insbesondere sei der Kläger bei der Bundeswehr in einem Amt der Besoldungsgruppe A7 tätig gewesen, was nunmehr auch der Fall sei. Der Kläger habe bei der Bundeswehr sehr intensiven Umgang mit Waffen gehabt, für seinen jetzigen Dienstposten gelte dies ebenfalls. Zudem sei er als Soldat als Ersthelfer im Sanitätsdienst sowie als Kraftfahrer eingesetzt gewesen – Tätigkeiten, die er auch im jetzigen Polizeidienst zu erledigen habe (wird im Einzelnen noch eingehender ausgeführt; s. hierzu unter Entscheidungsgründe. 1. b. cc.). Die Voraussetzungen des § 29 BLV seien daher in der Person des Klägers erfüllt, sodass die zuständige Dienstbehörde nach Ermessen zu entscheiden gehabt hätte, ob eine Anrechnung erfolgen könne.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 23.02.2024 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Probezeit bilde § 11 Abs. 1 Satz 2 Bundesbeamtengesetz (BBG), wonach die regelmäßig abzuleistende Probezeit mindestens drei Jahre betrage. Ausgangspunkt der Prüfung, ob Vordiensttätigkeiten auf die Probezeit anzurechnen sind, sei § 29 BLV. Gem. § 29 Abs. 1 BLV bedürfe es einer Tätigkeit, die in Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entspreche. Maßgebend hierfür sei der jeweilige Einzelfall mit Blick auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit. Jede Verkürzung einer Probezeit durch Anrechnung an anderer Stelle verbrachter Zeiten verringere auch für den Dienstherrn die Möglichkeit, Eignung, Befähigung und Leistung im Detail zu überprüfen. Eine Anrechnung sei nur dann gerechtfertigt, wenn die anzurechnenden Zeiten ebenso gut wie die Probezeit Auskunft geben könnten. Dies sei hier gerade nicht der Fall. So begründe die überwiegend technisch geprägte Vorverwendung des Klägers keine Vergleichbarkeit mit der Tätigkeit als Polizeivollzugsbeamter in der Gruppe. Eine Anrechnung hauptberuflicher Tätigkeiten ehemaliger Soldaten auf die Dauer der laufbahnrechtlichen Probezeit im Polizeivollzugsdienst komme nur bei besonderen Fachverwendungen in Betracht, wenn bereits bei Einstellung aufgrund der besonderen fachlichen Qualifikationen ein dauerhafter Einsatz in einer Fachfunktion des Polizeivollzugsdienstes vorgesehen sei, die gegenüber der früher ausgeübten Tätigkeit im Wesentlichen identisch sei, beispielsweise der Pilot im Flugdienst bei der Bundeswehr, dem eine Einstellung als Pilot im Polizeivollzugsdienst gefolgt ist oder als weiteres Beispiel, der Arzt bei der Bundeswehr und die anschließende Einstellung als Arzt beim Polizeiärztlichen Dienst. Die Tätigkeit als Waffenunteroffizier sei hingegen ihrer Art nach als eine von einer als Polizeivollzugsbeamten im mittleren Dienst der Bundespolizei im Kern – sowohl in allgemeiner wie in konkreter Betrachtung der ausgeübten Tätigkeiten – wesensverschiedene Tätigkeit zu qualifizieren (wird im Einzelnen ausgeführt; s. hierzu unter Entscheidungsgründe. 1. b. cc.). Der klägerischen Argumentation, die vorherigen Bundeswehrzeiten seien als „weitestgehend identisch“ zu bezeichnen, könne daher nicht gefolgt werden.
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2. Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 19.03.2024, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am 21.03.2024, erhob der Kläger Klage mit den Anträgen,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Direktion Bundesbereitschaftspolizei vom 25.07.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 23.02.2024 zu verpflichten, die Probezeit des Klägers auf ein Jahr zu verkürzen, sowie
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festzustellen, dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten durch den Kläger im Widerspruchsverfahren notwendig war.
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Zur Begründung ließ er mit Schriftsatz vom 26.05.2024 u.a. ausführen, dass der Kläger bei der Bundeswehr eine Tätigkeit ausgeübt habe, die nach Besoldungsgruppe A7 besoldet gewesen sei. Auch in seiner jetzigen Tätigkeit sei der Kläger in die Besoldungsgruppe A7 eingruppiert. Daher sei von einer Gleichwertigkeit der Tätigkeiten als Soldat auf Zeit und als Polizeivollzugsbeamter auszugehen. Aus der Begründung im Widerspruchsbescheid ergebe sich, dass die Beklagte die Frage der Gleichartigkeit zu eng sehe. So sei zunächst festzustellen, dass sowohl Soldaten als auch Polizeivollzugsbeamte hoheitlich handelten. Beiden Berufsgruppen sei die Erhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung anvertraut. Die Bundeswehr sei allerdings für die Sicherung der Bevölkerung gegen Angriffe von außerhalb zuständig, während die Polizei die Sicherheit der Bürger im Inneren des Staates gewährleiste. Dennoch lasse sich nicht bestreiten, dass grundlegende Übereinstimmungen in dem jeweiligen beruflichen Auftrag der beiden Berufsgruppen vorlägen (wird im Einzelnen ausgeführt; s. hierzu unter Entscheidungsgründe. 1. b. cc.). Die geschilderten Tätigkeiten seien in der Gesamtschau prägend für die Tätigkeit des Klägers bei der Bundeswehr. Sie seien auch wesentlich für seine jetzige Tätigkeit im Polizeivollzugsdienst. Die frühere Befassung mit diesen Aufgaben bei der Bundeswehr versetze den Kläger heute bei Erledigung seiner polizeilichen Aufgaben in den Stand, diese wesentlich schneller zu begreifen und ordnungsgemäß durchzuführen als dies bei Beamten der Fall sei, die keine entsprechende Vordiensttätigkeit aufzuweisen hätten. Dies wiederum ermögliche es dem Dienstherrn, sich schneller ein zuverlässiges Bild von der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung des Klägers zu verschaffen, als dies bei anderen Probebeamten der Fall sei. Für die Verkürzung der Probezeit genüge es zudem, dass die frühere Tätigkeit in wesentlichen Punkten mit der jetzigen Tätigkeit vergleichbar sei, was hier, wie ausgeführt, der Fall sei. Die Beklagte habe jede Vergleichbarkeit der früheren Tätigkeit des Klägers bei der Bundeswehr mit seiner jetzigen Tätigkeit als Polizeivollzugsbeamter verneint, sodass sie zur Ausübung eines Ermessens gar nicht gekommen sei. Die getroffene Entscheidung sei, da sie von einem fehlerhaft beurteilten Sachverhalt ausgehe, rechtswidrig.
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Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 27.05.2024 Klageabweisung und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass dem Kläger der geltend gemachte Anspruch nicht zustehe, weil es vorliegend an der nach § 29 BLV erforderlichen Vergleichbarkeit der Art der Tätigkeit fehle in Anbetracht der umfassenden Aufgabenwahrnehmung eines Polizeivollzugsbeamten der Bundespolizei im Bereich der Luftsicherheitsaufgaben sowie der bahnwie grenzpolizeilichen Aufgabenwahrnehmung. Die vom Kläger aufgeführten Aufgaben im Bereich der Unteroffizierstätigkeit bei der Bundeswehr bzw. der als Waffenunteroffizier seien nicht von solchen Aufgaben geprägt, die ihrer Qualität nach Art und Schwierigkeit der vom Kläger nunmehr tatsächlich ausgeübten Tätigkeit als Polizeimeister entsprächen. Dies umfasse auch die Tätigkeiten des Klägers als Ersthelfer im Sanitätsdienst sowie als Kraftfahrer. Zwar müssten Polizeimeister auch das Dienstfahrzeug führen können, jedoch stelle dies nicht ansatzweise die prägende Haupttätigkeit eines Polizeivollzugsbeamten dar. Für eine Tätigkeit im mittleren Polizeivollzugsdienst sei die Absolvierung des Vorbereitungsdienstes zwingende Zugangsvoraussetzung. Gemäß § 6 der Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei (Bundespolizei-Laufbahnverordnung – BPolLV) dauere der Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst zwei Jahre und sechs Monate und beinhalte eine fachtheoretische und eine berufspraktische Ausbildung. Im Rahmen des Vorbereitungsdienstes erlernten die Beamten insbesondere den Umgang mit den ihnen zukommenden Befugnissen und den ihnen zur Verfügung stehenden Einsatzmitteln. Insbesondere das Anwenden unmittelbaren Zwanges, das Führen einer Dienstwaffe, eines Einsatzstockes und die Benutzung von Handschellen sei ein wesentlicher Teil der Ausbildung. Als Waffenunteroffizier sei der Kläger mit der Wartung resp. Instandhaltung von Führungs- und Einsatzmitteln der Bundeswehr befasst gewesen. Dies entspreche als überwiegend technisch geprägte Vorverwendung keiner vergleichbaren Tätigkeit mit der Tätigkeit als Polizeivollzugsbeamter in der Gruppe bzw. in der Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes (wird im Einzelnen ausgeführt; s. hierzu unter Entscheidungsgründe. 1. b. cc.).
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Auf entsprechende Anfrage des Gerichts erklärten die Beklagte mit Schriftsatz vom 07.11.2024, die Klägerseite mit Schriftsatz vom 19.11.2024 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung.
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Hinsichtlich des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtssowie die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Mit Zustimmung der Beteiligten kann das Gericht nach § 101 Abs. 2 VwGO über die Verwaltungsstreitsache ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
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1. Der klägerische Antrag, die Beklagte zu verpflichten, die Probezeit des Klägers auf die Mindestprobezeit von einem Jahr zu verkürzen ist abzuweisen, da vorliegend kein Fall der Ermessensreduzierung auf Null gegeben ist. Der hier allein mögliche und vom Kläger ausweislich der Ausführungen im Klagebegründungsschriftsatz offensichtlich gemeinte Antrag, eine erneute Entscheidung über seinen Antrag auf Verkürzung der Probezeit auf die gesetzlich vorgesehene Mindestprobezeit von einem Jahr unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erwirken, ist darin aber als Minus enthalten. Die so verstanden zulässige Klage hat in der Sache dennoch keinen Erfolg.
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Der Bescheid der Beklagten vom 25.07.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.02.2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf erneute Entscheidung über seinen Antrag auf Verkürzung der Probezeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Wenngleich vorliegend die vom Kläger bis zum Entscheidungszeitpunkt absolvierte Probezeit bereits das Minimum von einem Jahr überschritten hat, so ist dennoch über die Klage im vollen Umfang zu entscheiden. Eine Teilerledigung ist nicht eingetreten. Für den Fall einer Stattgabe hätte die Entscheidung Auswirkungen auf die – auch noch nachträglich – zu entscheidenden Fragen des Stufenaufstiegs sowie der Beförderungswartezeiten.
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a. Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Probezeit ist § 11 BBG. Nach dessen Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 darf zum Beamten auf Lebenszeit nur ernannt werden, wer sich in einer Probezeit in vollem Umfang bewährt hat. Für die Feststellung der Bewährung gilt ein strenger Maßstab (Abs. 1 Satz 2). Die Probezeit dauert mindestens drei Jahre (Abs. 1 Satz 3). Die Anrechnung einer gleichwertigen Tätigkeit kann bis zu einer Mindestprobezeit von einem Jahr vorgesehen werden (Abs. 1 Satz 4). Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die Einzelheiten, insbesondere regelt sie die Mindestprobezeit sowie Ausnahmen von der Mindestprobezeit (Abs. 1 Satz 5 Nr. 2).
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b. Von dieser Regelungsbefugnis hat die Bundesregierung in Gestalt der BLV Gebrauch gemacht. Nach § 28 Abs. 1 BLV dauert die regelmäßige Probezeit drei Jahre. Dabei können nach § 29 Abs. 1 BLV jedoch hauptberufliche Tätigkeiten, die nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprechen, auf die Probezeit angerechnet werden aa. Eine Tätigkeit ist hauptberuflich nach § 2 Abs. 5 BLV, wenn sie entgeltlich ist, gewolltermaßen den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht und dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht oder nahekommt. Weder ergeben sich nach Lage der Akten Zweifel daran, dass der Kläger seine vorherige Tätigkeit als Waffenunteroffizier bei der Bundeswehr hauptberuflich ausgeübt hat, noch wurde Derartiges von den Beteiligten vorgetragen.
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bb. Als zweite tatbestandliche Voraussetzung muss die vorherige hauptberuflich ausgeübte Tätigkeit nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprechen.
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Diese Voraussetzung wird konkretisiert in Nr. 2.1 VwVBLV, die zunächst den Wortlaut des § 29 BLV wiederholt. Beispielhaft wird anschließend darin ausgeführt: Ein Diplom-Physiker (Universität), der seit zwei Jahren und sechs Monaten hauptberuflich Wissenschaftsjournalist ist, kann nur dann in die Laufbahn des höheren naturwissenschaftlichen Dienstes verbeamtet werden, wenn der „naturwissenschaftliche Bezug“ der Tätigkeit überwiegt. Eine rein journalistische Tätigkeit ohne naturwissenschaftlichen Bezug würde die Anforderungen nicht erfüllen.
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Die Gesetzesbegründung führt zu der einschlägigen Gesetzesnorm des § 11 Abs. 1 BBG aus, Satz 1 Nr. 2 bestimme wie der bisherige § 9 Abs. 1 Nr. 3 BBG, dass sich der Beamte in einer Probezeit bewährt haben muss. Durch die Ergänzungen „in vollem Umfang“ und dass die Feststellung der Bewährung „unter Anlegung eines strengen Maßstabes“ erfolgen müsse, würden zusätzliche qualitative Anforderungen an die Bewährungszeit während der Probezeit gestellt. Die Leistungen müssten anforderungsgemäß sein, d.h. den Anforderungen entsprechen, die üblicherweise an einen Probezeitbeamten in dem entsprechenden Amt gestellt werden (BT-Drs. 16/7076 v. 12.11.2007, S. 102).
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Eine weitere Konkretisierung erfährt die Vorschrift durch die höchstrichterliche Rechtsprechung. Nach der zu einer früheren Fassung dieser Vorschrift (§ 7 Abs. 4 BLV) ergangenen – auf die hier maßgebliche Rechtslage übertragbaren – Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 24.11.1983 – 2 C 17/82 – juris) ist maßgebend für die Beurteilung, ob eine Tätigkeit nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat, die im jeweiligen Einzelfall tatsächlich ausgeübte Tätigkeit. Sie muss ihrer Qualität nach mindestens einer Tätigkeit in einem Amt in der betreffenden Laufbahn entsprechen. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Probezeit, die Bewährung für das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in der Laufbahn nach dem Erwerb der Laufbahnbefähigung festzustellen. Diese Feststellung darf durch eine Anrechnung gemäß § 29 Abs. 1 BLV nicht beeinträchtigt werden. Dies bedeutet, dass der Beamte eine Tätigkeit ausgeübt haben muss, deren Qualität nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in dem Eingangsamt der Laufbahn entsprochen haben muss, in dem die Probezeit durch die in Betracht kommende Anrechnung der Tätigkeit verkürzt werden soll. Da der Gesetzgeber in § 29 Abs. 1 BLV nur verlangt, dass die Tätigkeit nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat, kann allerdings nicht gefordert werden, dass die Tätigkeit mit dem gesamten Tätigkeitskatalog der Beamten der entsprechenden Laufbahn vergleichbar ist oder dass eine Identität der Aufgaben besteht. Es genügt, ist aber auch erforderlich, dass im Einzelfall die Tätigkeit überwiegend einer Tätigkeit in der jetzigen Laufbahn entsprochen hat und von ihr maßgeblich geprägt worden ist (BVerwG, U.v. 24.11.1983, a.a.O. Rn. 18).
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Entscheidend ist, dass die Anforderungen in den anzurechnenden hauptberuflichen Tätigkeiten den Anforderungen entsprechen, die üblicherweise an einen Probezeitbeamten in dem entsprechenden Amt gestellt werden und dass diese Feststellung aufgrund der vorliegenden, die hauptberufliche Tätigkeit erfassenden Leistungsnachweise auch möglich ist (vgl. VG Köln, U.v. 14.06.2018 – 15 K 9096/16 – juris; VG Kassel U.v. 16.09.2019 – 1 K 474/18 – BeckRS 2019, 37987 Rn. 21, beck-online). Für diese Rechtsauffassung spricht nicht zuletzt das Gesamtbild, das sich bei Betrachtung sämtlicher der hier zusammenwirkenden Vorschriften ergibt. Wie bereits ausgeführt legt das Gesetz selbst in § 11 Abs. 1 Satz 2 BBG fest, dass für die Feststellung der Bewährung in der Probezeit ein strenger Maßstab gilt und die Probezeit mindestens drei Jahre dauert (Abs. 1 Satz 3). Innerhalb dieser drei Jahre sind Beamtinnen und Beamte auf mindestens zwei Dienstposten bzw. Verwendungsbereichen einzusetzen, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen (§ 28 Abs. 3 BLV). Zur Feststellung der Bewährung sind Beamtinnen und Beamte während der Probezeit zu beurteilen. Nach § 28 Abs. 4 BLV bedarf es regelmäßig zweier Beurteilungen. So sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung spätestens nach der Hälfte der festgesetzten Probezeit sowie vor Ablauf der festgesetzten Probezeit zu beurteilen. Dem Dienstherrn werden so mehrere Instrumente an die Hand gegeben, die ihm in ihrer Gesamtwirkung einen sehr genauen Blick darauf ermöglichen, ob er sich an einen Beamten bis zum Erreichen seiner gesetzlichen Altersgrenze binden sollte.
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cc. Gemessen daran hat im streitgegenständlichen Fall der Kläger keine Tätigkeit ausgeübt, die nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit der nunmehr angestrebten Laufbahn entspricht.
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Zwar mag die vorherige hauptberufliche Tätigkeit als Waffenunteroffizier bei der Bundeswehr der Schwierigkeit nach grundsätzlich dem nunmehr ausgeübten Amt entsprechen, weil beide Dienstposten – der zuvor bekleidete und der jetzige – jeweils der Besoldungsgruppe A7 BBesO zugehörig sind.
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Allerdings entsprach die konkrete Art der Tätigkeit als Waffenunteroffizier bei der Bundeswehr nicht maßgeblich oder überwiegend dem jetzigen Berufsbild als Polizeimeister bei der Bundespolizei. Nach § 2 Abs. 1 BPolG obliegt der Bundespolizei der grenzpolizeiliche Schutz des Bundesgebietes (Grenzschutz), soweit nicht ein Land im Einvernehmen mit dem Bund Aufgaben des grenzpolizeilichen Einzeldienstes mit eigenen Kräften wahrnimmt. Nach Absatz 2 der Vorschrift umfasst der Grenzschutz die polizeiliche Überwachung der Grenzen, die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs einschließlich der Überprüfung der Grenzübertrittspapiere und der Berechtigung zum Grenzübertritt, der Grenzfahndung, der Abwehr von Gefahren und im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von 30 Kilometern und von der seewärtigen Begrenzung an bis zu einer Tiefe von 50 Kilometern die Abwehr von Gefahren, die die Sicherheit der Grenze beeinträchtigen.
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Die Beklagte konkretisiert die für den Kläger überwiegend anfallenden und damit für das Berufsbild als Polizeivollzugsbeamter prägenden Tätigkeiten im angefochtenen Bescheid sowie in der Klageerwiderung in Form einer für das Gericht überzeugenden Gegenüberstellung weiter. Die Tätigkeit als Waffenunteroffizier ist danach ihrer Art nach als eine von einer als Polizeivollzugsbeamten im mittleren Dienst der Bundespolizei im Kern – sowohl in allgemeiner wie in konkreter Betrachtung der ausgeübten Tätigkeiten – wesensverschiedene Tätigkeit zu qualifizieren. Auch die Wahrnehmung von diversen militärischen Objektschutzaufträgen bzw. Aufgaben im Zusammenhang mit der Sicherung eigener Einrichtungen vermittelt danach zu Recht keine Anerkennungsfähigkeit, da diese bereits nach den klägerischen Ausführungen in ihrer zeitlichen Dimension nicht prägend für seine dienstliche Tätigkeit war. Ferner sind diese Verrichtungen auch in einer inhaltlich-fachlichen Dimension gerade nicht vergleichbar mit der allgemeinwie sonderpolizeilichen Tätigkeit eines Polizeivollzugsbeamten, welcher zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Ordnung sowie zur Verfolgung und Aufklärung von Straftaten berufen ist. Das Tätigwerden des Klägers im Polizeivollzugsdienst beinhaltet u.a. Einsätze im Bereich der Verkehrsüberwachung oder der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten/ Ordnungswidrigkeiten sowie deren Verhütung. Polizisten bewahren die öffentliche Sicherheit und Ordnung und erfüllen dabei vielfältige Aufgaben, mithin auch Festnahmen von Personen. Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei sind schwerpunktmäßig mit grenz- und bahnpolizeilichen Aufgabenbereichen betraut sowie im Bereich der Luftsicherheit an deutschen Flughäfen eingesetzt. Bundespolizeibeamte und Bundespolizeibeamtinnen sorgen damit für Sicherheit an deutschen Flughäfen und schützen Einrichtungen und Gebäude der Bundesorgane. Einsatzsituationen wie Kontrollen und Festnahmen, aber auch der Umgang mit hilflosen, betrunkenen oder gewalttätigen Menschen gehören mitunter zum Alltagsgeschäft eines Polizeivollzugsbeamten. Darüber hinaus ist dieser speziell ausgebildeter Waffenträger und besonders sensibilisiert für den Umgang mit Führungs- und Einsatzmitteln zur Bewältigung von (Sonder-)Lagen und alltäglich wiederkehrenden Situationen. Bundespolizisten sind bundesweit im Einsatz tätig mit dem Schwerpunkt auf Außendiensttätigkeiten zur Aufrechterhaltung der (öffentlichen) Sicherheit und Ordnung.
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Zwar müssen Polizeimeister auch das Dienstfahrzeug führen können, jedoch stellt dies nicht ansatzweise die prägende Haupttätigkeit eines Polizeivollzugsbeamten dar.
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Im Rahmen des Vorbereitungsdienstes erlernen die Beamten insbesondere den Umgang mit den ihnen zukommenden Befugnissen und den ihnen zur Verfügung stehenden Einsatzmitteln. Insbesondere das Anwenden unmittelbaren Zwanges, das Führen einer Dienstwaffe, eines Einsatzstockes und die Benutzung von Handschellen ist ein wesentlicher Teil der Ausbildung. Als Waffenunteroffizier war der Kläger mit der Wartung resp. Instandhaltung von Führungs- und Einsatzmitteln der Bundeswehr befasst. Dies entspricht als überwiegend technisch geprägte Vorverwendung keiner vergleichbaren Tätigkeit mit der Tätigkeit als Polizeivollzugsbeamter in der Gruppe bzw. in der Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes. Die Wahrnehmung von diversen militärischen Objektschutzaufträgen bzw. Aufgaben im Zusammenhang mit der Sicherung eigener Einrichtungen vermittelt keine Anerkennungsfähigkeit, da diese Tätigkeiten in der zeitlichen Dimension keine prägenden dienstlichen Tätigkeiten des Klägers darstellen. Ein Polizeivollzugsbeamter wehrt die Gefahren für die öffentliche Ordnung ab und verfolgt bzw. klärt Straftaten auf. Anders zu beurteilen wäre es, wenn der Kläger zum Beispiel seinen Dienst bei den Feldjägern verrichtet hätte, da bei den Feldjägern dem Polizeidienst inhaltlich vergleichbare Tätigkeiten verrichtet werden.
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Das Gericht sieht in diesem Zusammenhang die Frage, welchem Dienstherrn die Beamten unterstellt oder welchem Ministerium sie jeweils zugehörig sind, nicht als maßgeblich an.
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Im Übrigen vermag sich die Kammer der Argumentation der Klägerseite nicht anzuschließen. Der Kläger hat im Widerspruchswie auch im Klageverfahren vorgetragen, die beiden Berufsbilder seien überwiegend gleichartig. Er habe bei der Bundeswehr sehr intensiven Umgang mit Waffen gehabt, für seinen jetzigen Dienstposten gelte dies ebenfalls. Zudem sei er als Soldat als Ersthelfer im Sanitätsdienst sowie als Kraftfahrer eingesetzt gewesen – Tätigkeiten, der er auch im jetzigen Polizeidienst zu erledigen habe. Bei der Bundeswehr habe der Kläger auch Wachdienst geleistet, im Zusammenhang damit habe er Personenkontrollen durchgeführt, hinzu kämen Tätigkeiten aus den Bereichen Aufklärung, Objektschutz, Sicherung von Sachen sowie Überwachung – allesamt Tätigkeiten, die bei der Bundespolizei ebenfalls anfielen. So müssten sowohl Soldaten als auch Polizeibeamte mit Waffen umgehen. Nicht nur für Soldaten, sondern auch für Polizeivollzugsbeamte komme es wesentlich darauf an, dass diese den Umgang mit den ihnen anvertrauten Waffen beherrschten. Insofern verfüge der Kläger über ein wesentlich profunderes Wissen über Waffen, als dies ein normaler Polizeivollzugsbeamter habe.
30
Das Gericht sieht hierin keine überwiegende Gleichartigkeit der Tätigkeiten von Polizeivollzugsbeamten auf der einen und der Tätigkeit des Klägers als Waffenunteroffizier bei der Bundeswehr auf der anderen Seite. Während der weit überwiegende Teil der Arbeit des Klägers als Bundeswehrsoldat im Innenbereich einer Kaserne stattgefunden haben dürfte, verrichten Polizeivollzugsbeamte im Wesentlichen Außendiensttätigkeiten. Polizeibeamte sehen sich dadurch naturgemäß einer nicht vorhersehbaren Lage gegenüber. Sie sind zuständig für und kontrollieren einen nicht eingrenzbaren und im Voraus in seinen Handlungen nicht abschätzbaren, vielgestaltigen Personenkreis in einem nicht umgrenzten Areal. Der Polizeibeamte ist beauftragt, die Begehung von Straftaten zu verhindern und Festnahmen nach (mutmaßlich) begangenen Straftaten durchzuführen.
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Die vom Kläger immer wieder herausgestellten Haupttätigkeiten des Umgangs mit Waffen, der Ersthelfertätigkeit oder der Tätigkeit als Kraftfahrer entsprechen zur Überzeugung der Kammer nach einem Vergleich mit dem von der Beklagten aufgezählten, die berufliche Tätigkeit des Klägers bei der Bundespolizei maßgeblich prägenden Tätigkeiten einander erkennbar nicht überwiegend. Hinzu kommt, dass der Kläger zwar seinen Ausführungen nach in der Zeit vom 01.07.2010 bis 30.09.2017 als Waffenunteroffizier für leichte/schwere Infanteriewaffen bei der Bundeswehr tätig war. Allerdings hat er selbst ausführen lassen, dass er aufgrund der geltenden Regelung zur Berufsförderung Anspruch auf teilweise Freistellung vom militärischen Dienst gehabt hat, der am 01.07.2014, also bereits nach ca. der Hälfte seiner Zeit bei der Bundeswehr begann. In dieser Zeit hat er nach seinen eigenen Angaben diese Förderungsmöglichkeit insoweit genutzt, als er eine Ausbildung im Maschinenbau an der … Akademie Fachschule für Technik in … und zudem daneben eine Ausbildung zum technischen Betriebswirt erfolgreich absolviert hat. Dass diese Tätigkeit mit einer Tätigkeit als Polizeimeister bei der Bundespolizei nicht ansatzweise übereinstimmt, bedarf keiner näheren Erörterung.
32
Nach den o.a. Maßstäben mag der Kläger während seiner Zeit als Waffenunteroffizier bei der Bundeswehr somit zwar zumindest teilweise eine Tätigkeit ausgeübt haben, die ihrer Art nach der Tätigkeit im Eingangsamt der jetzigen Laufbahn entsprochen hat. Allerdings entsprach die Tätigkeit des Klägers ihrer Art nach nicht überwiegend einer Tätigkeit in der jetzigen Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes oder war von ihr maßgeblich geprägt.
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Da bereits die Tatbestandsvoraussetzungen des § 29 Abs. 1 BLV nicht erfüllt sind, bedarf die Frage der Ermessensausübung keiner weiteren Erörterung. Die Klage war vollumfänglich abzuweisen.
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2. Der Kläger hat als unterliegender Beteiligter die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen.
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Nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO sind, soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Nachdem die Klägerseite vorliegend die Verfahrenskosten trägt, geht der Antrag, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, ins Leere.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung (ZPO). § 711 ZPO ist nicht entsprechend anzuwenden.