Inhalt

VG Bayreuth, Beschluss v. 04.08.2025 – B 6 E 25.286
Titel:

Einstweiliger Rechtsschutzantrag auf Erteilung einer Ausbildungsduldung und einer Beschäftigungserlaubnis

Normenketten:
AufenthG § 60a Abs. 2 S. 3, § 60c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. a, S. 3, Abs. 2 Nr. 3
VwGO § 123 Abs. 1
Leitsätze:
1. Für den Ausschlussgrund des § 60c Abs. 2 Nr. 3 AufenthG kommt es allein auf die Frage an, ob die Identität des Ausländers objektiv geklärt ist. Die Klärung der Identität setzt die Gewissheit voraus, dass ein Ausländer die Person ist, für die er sich ausgibt, mithin Verwechslungsgefahr nicht besteht. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
2. Für die Klärung der Identität kommt es nicht darauf an, ob der Ausländer seiner Passpflicht aus § 3 Abs. 1 AufenthG genügt oder ob er sämtliche Mitwirkungspflichten, deren Nichteinhaltung durch § 60b AufenthG sanktioniert wird, erfüllt hat. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
3. Eine Vorwegnahme der Hauptsache steht einer einstweiligen Anordnung dann nicht entgegen, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Einstweilige Anordnung, Regelungsanordnung, Abschiebungsschutz, Ausbildungsduldung, Klärung der Identität, Ausschlussgrund, Fristwahrung, Personalausweis, Nationalkarte, ID-Karte, Kart-e melli, Identitätsdokument mit Lichtbild, Vorwegnahme der Hauptsache, Streitwert, Möglichkeit weiterer Mitwirkungshandlungen, Kein Vertretenmüssen der verspäteten Identitätsklärung bei Verzögerung durch Überprüfung vorgelegter Urkunden auf ihre Echtheit, einstweilige Anordnung, Beschäftigungserlaubnis, Identität, Passbeschaffung
Fundstelle:
BeckRS 2025, 25886

Tenor

1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache im ersten Rechtszug mit dem Aktenzeichen Az. B 6 K 25.287, längstens jedoch bis zum 31. Juli 2026, eine Ausbildungsduldung gemäß § 60c Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG zur qualifizierten Berufsausbildung zum Koch beim Ausbildungsbetrieb … in … sowie eine Beschäftigungserlaubnis hierfür zu erteilen.
2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Erteilung einer Ausbildungsduldung und einer Beschäftigungserlaubnis zur Fortsetzung seiner Berufsausbildung als Koch.
2
Der am … 1988 geborene Antragsteller ist iranischer Staatsangehöriger mit persischer Volkszugehörigkeit. Nach seinen Angaben verließ er sein Heimatland am 28. August 2021 und reiste erstmals am 31. Januar 2022 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er stellte am 5. Mai 2022 einen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt). An diesem Tag wurden seine Personaldaten seitens des Bundesamtes auf die Personaldaten, unter denen der Antragsteller bis heute geführt wird, korrigiert. Bei seiner persönlichen Anhörung am 7. Juli 2022 legte er dem Bundesamt seinen Führerschein und seine Nationalkarte im Original vor. Weiter gab der Antragsteller an, seine Geburtsurkunde habe ihm sein Bruder schicken sollen, dieser habe sie aber zuerst nicht gefunden. Die Geburtsurkunde sei nun gefunden worden und werde ihm zugeschickt, bei Erhalt werde er sie dem Bundesamt vorlegen. Sowohl die Nationalkarte als auch der Führerschein haben Kartenformat, sind mit einem Lichtbild des Antragstellers nach Art eines biometrischen Passbildes versehen und haben einen elektronischen Chip. Die Urkundenvorprüfung vom 21. September 2022 ergab, dass mit den vorhandenen Untersuchungsmöglichkeiten bei zerstörungsfreier Untersuchung Manipulationen nicht festgestellt werden konnten. Laut Vermerk des Bundesamtes vom 21. September 2022 wurden die Identitätspapiere Personalausweis und Führerschein im Original an die Ausländerbehörde abgegeben. Mit Bescheid vom 7. Februar 2023 wurde der Asylantrag des Antragstellers vollumfänglich abgelehnt und festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffern 1 bis 4). Darüber hinaus wurde der Antragsteller aufgefordert, im Falle einer Klageerhebung die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen, widrigenfalls werde er (primär) in den Iran abgeschoben (Ziffer 5) und ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6). Gegen diesen Bescheid ließ der Antragsteller durch seine damalige Bevollmächtigte am 17. Februar 2023 Klage erheben. Die Klage wurde mit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 14. Februar 2025 vollumfänglich abgewiesen (Az. B 8 K 23.30165). Gegen dieses Urteil wurde kein Rechtsmittel eingelegt, es wurde mit Ablauf des 17. März 2025 rechtskräftig.
3
Mit Schreiben vom 16. Oktober 2023 ließ der Antragsteller durch seine Bevollmächtigte bei der zuständigen Zentralen Ausländerbehörde der Regierung von … (Zentrale Ausländerbehörde) eine Beschäftigungserlaubnis für eine Berufsausbildung zum Koch bei „…“ in … beantragen. Laut der Eintragung des Berufsausbildungsverhältnisses der Industrie- und Handelskammer für … wurde der Berufsausbildungsvertrag mit einer Ausbildungszeit vom 1. August 2023 bis zum 31. Juli 2026 erfasst, wobei eine Abschlussprüfung Teil 1 im Sommer 2025 und eine Abschlussprüfung im Sommer 2026 vorgesehen sind. Mit Bescheid vom 17. Oktober 2023 erteilte die Zentrale Ausländerbehörde dem Antragsteller die Erlaubnis für die Ausbildung zum Koch bei dem vorgenannten Unternehmen ab dem 17. Oktober 2023 befristet bis zum 31. Juli 2026 (Ziffern 1 bis 3 des Bescheides). Die Erlaubnis wurde unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt (Ziffer 4). Dem Antragsteller wurde aufgegeben, den Nichtantritt oder die vorzeitige Beendigung der genehmigten Stelle umgehend anzuzeigen (Ziffer 5). Weiter wurde bestimmt, dass die Erlaubnis mit dem Erlöschen der Aufenthaltsgestattung erlischt (Ziffer 6).
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Mit Schreiben vom 27. Februar 2025 beantragte die damalige Bevollmächtigte des Antragstellers bei der Zentralen Ausländerbehörde die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung gemäß § 16g Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Mit Schreiben vom 3. März 2025 hörte die Zentrale Ausländerbehörde den Antragsteller zur beabsichtigten Ablehnung der beantragten Aufenthaltserlaubnis an. Zur Begründung führte sie – soweit im vorliegenden Verfahren noch relevant – aus, die Identität des Antragstellers sei nicht geklärt. Eine Identitätsklärung bei iranischen Staatsangehörigen könne ausschließlich bei Vorlage eines gültigen und auf Echtheit geprüften Reisepasses oder Heimreisescheins angenommen werden. Ein solches Dokument habe der Antragsteller nicht vorgelegt. Die Identitätsklärung hätte jedoch gemäß § 16g Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c AufenthG innerhalb der ersten sechs Monate nach der Einreise und damit bis zum 31. Juli 2022 erfolgen müssen. In ihrer Stellungnahme führte die Bevollmächtigte des Antragstellers hierzu aus, das Bundesamt habe die Identität des Antragstellers überprüft. Es habe unter anderem eine Geburtsurkunde des Antragstellers vorgelegen. Da der Antragsteller sich in einem Asylverfahren befunden habe, habe er es nicht zu vertreten, dass er erst jetzt einen Reisepass beantragen könne, da es ihm nicht zumutbar sei, als Asylbewerber die iranische Botschaft aufzusuchen. Der Antragsteller habe kürzlich von der Antragsgegnerin seinen iranischen Personalausweis in Kopie zurückerhalten und habe sich damit bei der iranischen Botschaft für einen Termin registriert. Bei den in der Anlage in einer Fremdsprache übersendeten Dokumenten handele es sich um die Terminreservierung des Antragstellers und die Bestätigung eines Termins am … Mai 2025. Sie beantragte für den Antragsteller nochmals eine Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung nach § 16g AufenthG, hilfsweise eine Ausbildungsduldung nach § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG.
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Mit Bescheid vom 18. März 2025 lehnte die Zentrale Ausländerbehörde in Ziffer 1 den Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16g AufenthG sowie in Ziffer 2 des Bescheides seinen Antrag auf Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG ab.
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Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach 16g AufenthG erforderliche allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG liege nicht vor, weil der Antragsteller die Passpflicht nach § 3 AufenthG nicht erfülle. Ein Absehen von der Passpflicht sei nur im Rahmen des Ermessens nach § 16g Abs. 10 i. V. m. Abs. 6 AufenthG möglich. Das Ermessen sei in der Regel zugunsten des Antragstellers auszuüben, wenn dieser alles Erforderliche und Zumutbare zur Beschaffung des Passes unternommen habe. Dies sei jedoch vorliegend nicht der Fall. Auch die speziellen Erteilungsvoraussetzungen des § 16g AufenthG lägen nicht vor. Im Falle des Antragstellers greife der gesetzliche Ausschlussgrund nach § 16g Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c AufenthG. Da der Antragsteller am 31. Januar 2022 erstmalig in das Bundesgebiet eingereist sei, habe seine Identität innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist vor sechs Monaten nach seiner Einreise und damit bis zum 31. Juli 2022 geklärt werden müssen. Der Antragsteller habe jedoch bis zum Tag des Erlasses des Bescheids keine Dokumente vorgelegt, die für eine Identitätsklärung ausreichend seien. Bei iranischen Staatsangehörigen könne die Identität als geklärt erachtet werden, sobald ein gültiger und auf Echtheit geprüfter Reisepass oder Heimreiseschein vorliege. Über ein solches Dokument verfüge der Antragsteller nicht. Die Frist für die Identitätsklärung sei längst verstrichen. Weiter habe der Antragsteller während der Frist nicht alle erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen, sodass auch die Fiktion nach § 16g Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2 AufenthG nicht greife. Der Antragsteller habe im Rahmen seines Asylverfahrens keine staatliche oder quasi-staatliche Verfolgung geltend gemacht, weswegen ihm eine Kontaktaufnahme mit der iranischen Auslandsvertretung zu keiner Zeit unzumutbar gewesen sei. Schon aus diesem Grund lägen die Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung nach § 16g Abs. 6 AufenthG nicht vor. Weiter seien die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG nicht gegeben. Bezüglich des Ausschlussgrundes nach § 60c Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c AufenthG und der fehlenden Möglichkeit, nach § 60c Abs. 7 AufenthG eine Duldung nach § 60c Abs. 1 Satz 1 AufenthG unbeachtlich dieses Ausschlussgrundes im Ermessenswege zu erteilen, enthält der Bescheid Ausführungen, die inhaltlich denen zu § 16g Abs. 2 Nr. 3, Abs. 6 AufenthG entsprechen.
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Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 24. März 2025, der am selben Tag bei Gericht einging, Klage erheben lassen, mit den Anträgen, den Bescheid des Antragsgegners, hier handelnd durch die Regierung von …, Zentrale Ausländerbehörde vom 18.03.2025 mit dem Az.: … aufzuheben (Ziffer I) und den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16g AufenthG zu erteilen, hilfsweise dem Antragsteller eine Ausbildungsduldung gemäß § 60c AufenthG zu erteilen, sowie dem Antragsteller eine Beschäftigungserlaubnis zu erteilen zur Fortsetzung seiner Berufsausbildung bis zum 31.07.26 (Ziffer II).
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Weiter hat der Antragsteller mit dem Schriftsatz vom 24. März 2025 „gemäß § 123 VwGO“ beantragen lassen, den Bescheid des Antragsgegners, hier handelnd durch die Regierung von …, Zentrale Ausländerbehörde vom 18.03.25, Az. … aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig eine Ausbildungsduldung und eine Beschäftigungserlaubnis zur Fortsetzung seiner Berufsausbildung als Koch zu erteilen bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, beziehungsweise dem Antragsteller vorläufig wenigstens eine Ausbildungsduldung für die Dauer seiner Berufsausbildung bis zum 31. Juli 2026 zu erteilen sowie eine entsprechende Beschäftigungserlaubnis.
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Zunächst wurde zum Sachverhalt im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller habe in seinem negativ abgeschlossenen Asylverfahren unter anderem vorgetragen, dass er im Iran unter staatlicher Verfolgung und Willkür gelitten habe und unbegründet und ohne ordentliches Gerichtsverfahren drei Monate lang im Gefängnis in … inhaftiert gewesen sei. Der Antragsteller habe im Asylverfahren auch vorgetragen, dass er im Falle einer Rückkehr in den Iran weitere Gefängnisaufenthalte fürchte. Der Antragsteller sei ohne gültigen Reisepass eingereist, habe aber bei dem Bundesamt zum Nachweis seiner Identität einen iranischen Personalausweis und seinen Führerschein eingereicht. Diese Dokumente seien mit Lichtbildern versehen. An der Identität des Antragstellers habe daher kein Zweifel bestanden. Der Antragsteller habe außerdem dem Bundesamt im Gerichtsverfahren am 11. April 2023 mitgeteilt, dass er zwischenzeitlich das Original seines Familienbuchs beziehungsweise seiner Geburtsurkunde erhalten habe. Dieses Familienbuch sei geprüft und für echt befunden worden. Die Klärung der Identität setze die Gewissheit voraus, dass ein Ausländer die Person ist, für die er sich ausgibt, mithin Verwechslungsgefahr nicht bestehe. Ohne Weiteres sei die Identität in der Regel bei Vorlage eines anerkannten Passes geklärt. Die Identität lasse sich aber auch auf andere Weise klären. Neben sonstigen Identitätsdokumenten mit Lichtbild seien noch andere amtliche Dokumente, welche die Möglichkeit einer Identifizierung bieten, geeignet, wie beispielsweise ein Führerschein, eine Geburtsurkunde oder andere elektronisch abgelegte Identitätsdokumente mit Lichtbild. Der Antragsteller habe bereits in seinem Asylverfahren solche Dokumente vorgelegt, sodass seine Identität außer Zweifel gestanden habe. Die erforderlichen und für ihn zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung habe der Antragsteller getroffen. Es sei richtig, dass er bisher die iranische Botschaft nicht aufgesucht habe. Dies sei dem Antragsteller jedoch im Laufe des Asylverfahrens nicht zumutbar gewesen. Zudem lägen keine Aufforderungen des Antragsgegners an den Antragsteller zur Passbeschaffung vor. Nachdem dem Antragsteller bekannt geworden sei, dass seine Asylklage abgelehnt worden sei, habe er einen Termin im System der iranischen Botschaft gebucht und habe eine Bestätigung für einen Termin am … Mai 2025 von der Botschaft erhalten. Um diese Buchung überhaupt zu machen, habe der Antragsteller seinen iranischen Personalausweis benötigt. Von diesem habe er erst vor Kurzem eine Kopie vom Antragsgegner erhalten. Der Antragsteller befinde sich seit der am 17. Oktober 2023 erteilten Erlaubnis in Ausbildung und sei bei der Industrie- und Handelskammer zur Zwischenprüfung angemeldet, die voraussichtlich im Mai 2025 stattfinden werde. Eine weitere Prüfung werde Ende Juli 2025 stattfinden. Der Ausbildungsbetrieb sei mit dem Antragsteller außerordentlich zufrieden.
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Zur Begründung des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller habe einen Anordnungsanspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung gemäß § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Ebenso habe er einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag gemäß § 60c Abs. 7 AufenthG. Der Antragsteller habe als Asylbewerber im Oktober 2023 eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf als Koch aufgenommen und wolle diese nach Ablehnung seines Asylantrags fortsetzen. Nach seiner Einreise und Asylantragstellung habe der Antragsteller alle ihm zumutbaren Maßnahmen zur Identitätsklärung ergriffen. Er habe umfangreiche Dokumente zu seiner Identitätsklärung vorgelegt, nämlich seine iranische ID-Karte, seinen iranischen Führerschein und zuletzt noch seine Geburtsurkunde. An der Identität des Antragstellers bestünden keine Zweifel. Der Antragsteller habe es nicht zu vertreten, dass er erst nach Abschluss seines Asylverfahrens einen Termin bei der iranischen Botschaft im Mai 2025 erhalten habe und die Vorlage eines Reisepasses erst nach der Frist der ersten sechs Monate nach seiner Einreise möglich sei. Der Antragsteller sei aus Furcht vor weiterer Verfolgung durch den iranischen Staat daran gehindert gewesen, die Botschaft aufzusuchen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müsse die Ausländerbehörde gesetzliche Mitwirkungspflichten, beispielsweise zur Beschaffung von Identitätspapieren, konkret gegenüber dem Betroffenen aktualisiert haben, um aus der mangelnden Mitwirkung negative aufenthaltsrechtliche Folgen ziehen zu können. Es bestehe auch ein Anordnungsgrund. Der Antragsteller habe die Berufsausbildung erfolgreich seit Beginn des Berufsausbildungsverhältnisses absolviert und nehme an der nächsten Zwischenprüfung bei der Industrie- und Handelskammer teil. Die Beschäftigungserlaubnis sei nach Ziffer 6 des Bescheids des Antragsgegners vom 17. Oktober 2023 durch das Erlöschen der Aufenthaltsgestattung erloschen. Demnach könne der Antragsteller die Ausbildung überhaupt nicht mehr fortsetzen. Dies sei völlig unverhältnismäßig. Im Rahmen des Ermessens sei zudem zu berücksichtigen, dass der Antragsteller keine Mitwirkungspflichten abgelehnt und auch seine Identität bereits durch Vorlage anderer Dokumente als dem Reisepass nachgewiesen habe.
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Mit Schriftsatz vom 27. März 2025 beantragte die Zentrale Ausländerbehörde für den Antragsgegner, den Antrag abzulehnen.
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Zur Begründung bezog sich der Antragsgegner zunächst auf den Akteninhalt und die Begründung des angegriffenen Bescheides. Die Vorlage des iranischen Personalausweises und des Führerscheins stelle keinen Nachweis der Identität dar. Zur Angabe der Bevollmächtigten des Antragstellers, dass das Familienbuch beziehungsweise die Geburtsurkunde im Gerichtsverfahren am 11. April 2023 vorgelegt worden sei, führte der Antragsgegner aus, eine solche Urkunde liege der Zentralen Ausländerbehörde bis heute nicht vor. Bei iranischen Staatsangehörigen könne die Identität als geklärt erachtet werden, sobald ein gültiger und auf Echtheit geprüfter Reisepass oder Heimreiseschein vorliege. Ein solches Dokument habe der Antragsteller bis heute nicht vorgelegt, weshalb die Identität nicht als geklärt erachtet werde. Der Antragsteller sei hinsichtlich seiner Mitwirkungsverpflichtung im Rahmen der Anhörung zum Asylverfahren vom Bundesamt bereits am 7. Juli 2022 belehrt worden. Gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylG sei der Ausländer verpflichtet, im Falle des Nichtbesitzes eines gültigen Passes oder Passersatzes an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken. Die Pflicht, an der Beschaffung eines Identitätspapiers in Form eines Passes oder Passersatzes mitzuwirken, bestehe ohne spezielle Aufforderung durch die Behörden. Deshalb habe ein Ausländer alle zur Klärung seiner Identität und zur Beschaffung eines gültigen Passes oder Passersatzpapieres notwendigen Verfahrensschritte grundsätzlich ohne besondere Aufforderung durch die Ausländerbehörde unverzüglich einzuleiten. Hinsichtlich der Geltendmachung staatlicher Verfolgung sei auf die Einschätzung des Gerichts im Klageverfahren zum Asylverfahren im Urteil vom 14. Februar 2025 zu verweisen. Der Vortrag des Antragstellers sei durchzogen von Widersprüchen und sei als unglaubwürdig eingestuft worden. Da dem Antragsteller keine staatliche oder quasi-staatliche Verfolgung drohe, sei ihm die Kontaktaufnahme mit der iranischen Auslandsvertretung zu keiner Zeit unzumutbar gewesen.
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Am 28. März 2025 erteilte die Zentrale Ausländerbehörde dem Antragsteller zunächst für drei Monate eine Duldung nach § 60a AufenthG wegen fehlender Reisedokumente. Die Duldung steht unter der auflösenden Bedingung der Vorlage beziehungsweise des Zugangs eines zur Rückführung berechtigenden Dokuments. Weiter erteilte sie dem Antragsteller am selben Tag eine Erlaubnis zur Ausübung einer Berufsausbildung als Koch bei „…“ in … bis zum 27. Juni 2025 auf Grundlage von § 4a Abs. 4 i. V. m. § 60a Abs. 5b Satz 1 AufenthG. Die Beschäftigungserlaubnis wurde unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt und ist mit der auflösenden Bedingung des Erlöschens der Duldung versehen.
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Am 12. Mai 2025 bat der Antragsteller bei der Zentralen Ausländerbehörde unter Bezugnahme auf einen Termin bei der iranischen Botschaft am … Mai 2025 um Rückgabe seiner iranischen ID-Karte, die ihm sodann am 22. Mai 2025 ausgehändigt wurde. Der Antragsteller legte der Zentralen Ausländerbehörde am 30. Mai 2025 bei der Rückgabe der ID-Karte eine Bescheinigung der Botschaft der Islamischen Republik Iran aus Berlin vor, mit welcher bestätigt wurde, dass der Antragsteller am … Mai 2025 bei der Botschaft erschienen sei und einen iranischen Reisepass beantragt habe. Die Bearbeitung dauere etwa acht Wochen.
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Die dem Antragsteller am 28. März 2025 erteilte Duldung und die Beschäftigungserlaubnis vom selben Tag wurden von der Zentralen Ausländerbehörde am 2. Juni 2025 bis zum 28. August 2025 unter Beibehaltung ihrer Nebenbestimmungen verlängert.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Gerichtsakte sowie auf die digital vorgelegten Behördenakten der Zentralen Ausländerbehörde sowie des Bundesamtes (Az. …) Bezug genommen.
II.
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1. Der Antrag des Antragstellers ist nach § 122 Abs. 1, § 88 VwGO als Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO auf Verpflichtung des Antragsgegners auf vorläufige Aussetzung der Abschiebung im Sinne der Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60c Satz 1 Nr. 1 Buchst. a i. V. m. § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG sowie der zur Fortsetzung seiner begonnenen Berufsausbildung zum Koch erforderlichen Beschäftigungserlaubnis bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache mit dem Aktenzeichen B 6 K 25.387 auszulegen. Soweit auf Seite 2 des Schriftsatzes der vormaligen Antragstellerbevollmächtigten vom 24. März 2025 noch wortlautidentisch zum Klageantrag die Aufhebung des angegriffenen Bescheides vom 18. März 2025 genannt ist, geht die beschließende Kammer von einem Formulierungsfehler aus. Ein solches Begehren kommt offensichtlich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nicht in Betracht und ist auch aus der Antragskonkretisierung auf Seite 4 des Schriftsatzes sowie der Antragsbegründung nicht ersichtlich.
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2. Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO hat in der Sache Erfolg.
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Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.
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a) Der Antragsteller hat den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Nach summarischer Prüfung hat der Antragsteller einen Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung aus § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a i. V. m. § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG mit der weiteren Folge, dass ihm hierfür nach § 60c Abs. 1 Satz 3 AufenthG die Beschäftigungserlaubnis zu erteilen ist.
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aa) Die Voraussetzungen des § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a AufenthG liegen vor. Der Antragsteller hat als Asylbewerber eine qualifizierte Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 12a AufenthG im staatlich anerkannten Ausbildungsberuf zum Koch mit einer Ausbildungsdauer von drei Jahren aufgenommen und möchte diese nach Ablehnung seines Asylantrags fortsetzen. Ein Fall offensichtlichen Missbrauchs im Sinne des § 60c Abs. 1 Satz 2 AufenthG ist nicht ersichtlich.
22
bb) Der Ausschlussgrund nach § 60c Abs. 2 Nr. 3 AufenthG liegt nicht vor.
23
Der Antragsteller ist am 31. Januar 2022 in das Bundesgebiet eingereist. Damit wäre nach § 60c Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 1 Buchst. c AufenthG die Erteilung einer Ausbildungsduldung ausgeschlossen, wenn seine Identität nicht innerhalb der ersten sechs Monate nach der Einreise, mithin bis zum 31. Juli 2022 geklärt gewesen wäre. Die gesetzliche Frist zur Identitätsklärung hat der Antragsteller jedoch eingehalten.
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(1) Für den Ausschlussgrund des § 60c Abs. 2 Nr. 3 AufenthG kommt es allein auf die Frage an, ob die Identität des Ausländers objektiv geklärt ist. Die Klärung der Identität nach § 60c Abs. 2 Nr. 3 AufenthG setzt nach ständiger Rechtsprechung die Gewissheit voraus, dass ein Ausländer die Person ist, für die er sich ausgibt, mithin Verwechslungsgefahr nicht besteht (BayVGH, B. v. 2.6.2020 – 10 CE 20.931, 10 C 20.934 – juris Rn. 14; B. v. 9.10.2020 – 10 CE 20.2100 – juris Rn. 11; OVG NW, B. v. 21.12.2020 – 18 B 1183/20 – juris Rn. 4; B. v. 7.1.2021 – 18 B 1059/20 – juris Rn. 12; VG München, B. v. 21.4.2022 – M 12 E 21.6201 – juris Rn. 78; VG Ansbach, B. v. 10.8.2023 2023 – AN 11 S 23.1066, AN 11 K 23.1067 – juris Rn. 52; VG Bayreuth, B. v. 16.12.2024 – B 6 E 24.1114 – juris Rn. 25). Ohne Weiteres geklärt ist die Identität in der Regel bei Vorlage eines anerkannten Passes oder Passersatzes. Die Identität lässt sich aber auch auf andere Weise klären. Neben sonstigen Identitätsdokumenten mit Lichtbild sind auch andere amtliche Dokumente aus dem Herkunftsstaat, die biometrische Merkmale und Angaben zur Person enthalten, geeignet, wenn sie die Möglichkeit der Identifizierung bieten, wie beispielsweise ein Führerschein, Dienstausweis oder eine Personenstandsurkunde mit Lichtbild. Auch amtliche Dokumente ohne biometrische Merkmale, etwa Geburts- und Heiratsurkunden, Meldebescheinigungen, Schulzeugnisse oder Schulbescheinigungen kommen zum Nachweis in Betracht ebenso elektronisch abgelegte Identitätsdokumente mit Lichtbild (BayVGH, B. v. 2.6.2020 – 10 CE 20.931, 10 C 20.934 – juris Rn. 14; B. v. 1.2.2023 – 19 C 20.2914 – juris Rn. 19; VG Bayreuth, B. v. 16.12.2024 – B 6 E 24.1114 – juris Rn. 25). Mit welchen Mitteln und auf welchem Weg die Klärung der Identität zu erfolgen hat, ist also nicht festgelegt. Nach den vorstehenden Ausführungen kommt es insbesondere nicht darauf an, ob der Ausländer seiner Passpflicht aus § 3 Abs. 1 AufenthG genügt (explizit Funke-Kaiser in GK-AufenthG, Stand Juli 2025, § 60c Rn. 46) oder ob er sämtliche Mitwirkungspflichten, deren Nichteinhaltung durch § 60b AufenthG sanktioniert wird, erfüllt hat. Letzteres ergibt sich auch aus § 105 Abs. 3 AufenthG, wonach § 60b AufenthG keine Anwendung findet, wenn der Ausländer Inhaber einer Ausbildungsduldung oder einer Beschäftigungsduldung ist oder diese beantragt hat und die Voraussetzung für ihre Erteilung erfüllt (auf die abweichenden Anforderungen hinweisend NdsOVG, B. v. 9.6.2021 – 13 ME 587/20 – juris Rn. 17).
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(2) An diesen Maßstäben gemessen war die Identität des Antragstellers mit Übergabe der Originale seiner Nationalkarte und seines Führerscheins am 7. Juli 2022 und damit vor Fristablauf am 31. Juli 2022 geklärt oder die Frist gilt nach § 60c Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2 AufenthG als gewahrt.
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(a) Die Vorlage der Nationalkarte und des Führerscheins im Original waren zur Klärung der Identität des Antragstellers geeignet und ausreichend.
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Bei der Nationalkarte (auch „Kart-e melli“) handelt es sich um den Personalausweis, den die iranischen Behörden ihren Staatsbürgern mit einem Alter über 15 Jahren ausstellt. Bei der neuesten Version handelt es sich um eine Karte mit elektronischem Chip, welche das wichtigste Ausweisdokument der Iraner im täglichen Leben ist (Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran v. 17.7.2025, S. 220). Dieses iranische Identitätsdokument hat Sicherheitsmerkmale, deren Fälschung so aufwendig ist, dass dies für die meisten Iraner weder technisch möglich noch finanziell erschwinglich ist (Norwegian Country of Origin Information, Landinfo Iran: Passports, ID and civil status documents v. 5.1.2021, S. 43; hierauf verweisend BFA, a. a. O., S. 221). Das Bundesamt hat die Authentizität der vom Antragsteller vorgelegten Dokumente überprüft. Nach dem Ergebnis der Urkundenvorprüfung konnten mit den dort vorhandenen Untersuchungsmöglichkeiten bei zerstörungsfreier Untersuchung keine Manipulationen festgestellt werden und wurden Personalausweis sowie Führerschein noch am Tag des Vorliegens der Untersuchungsergebnisse an die Zentrale Ausländerbehörde abgegeben (Bundesamtsakte Dok. 65-67). Auch im weiteren Verfahren hat das Bundesamt die Identität des Antragstellers zu keinem Zeitpunkt in Zweifel gezogen.
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Ausweislich der Behördenakte händigte die Zentrale Ausländerbehörde dem Antragsteller am 22. Mai 2025 dessen Personalausweis aus, um dem Antragsteller die Beantragung eines Reisepasses bei der Botschaft seines Heimatstaates in Berlin am … Mai 2025 zu ermöglichen, was dieser ausweislich der Bescheinigung der Botschaft auch getan hat (Behördenakte Bl. 582 ff., 589 f.). Auch dies spricht dafür, dass anhand des Personalausweises die Identität des Antragstellers festgestellt werden konnte. Die Zentrale Ausländerbehörde hätte dem Antragsteller das Original wahrscheinlich auch nicht ausgehändigt, wenn sie die Vorlage des Personalausweises für die im Rahmen einer Reisepassbeschaffung erforderliche Identitätsfeststellung als nicht zielführend erachtet hätte. Im vorliegenden Verfahren hat sich der Antragsgegner zu keinem Zeitpunkt dazu geäußert, weshalb nach seiner Auffassung der Personalausweis des Antragstellers zur Klärung seiner Identität nicht ausreichend sei. Die Ausführungen des Antragsgegners beschränken sich diesbezüglich auf die Angabe, dass die Identität bei iranischen Staatsangehörigen als geklärt erachtet werden könne, sobald ein gültiger und auf Echtheit geprüfter Reisepass oder Heimreiseschein vorliege und dass der Antragsteller über ein solches Dokument nicht verfüge beziehungsweise ein solches nicht vorgelegt habe. Die beschließende Kammer teilt die Einschätzung des Antragsgegners, dass bei Vorliegen eines auf Echtheit geprüften Reisepasses oder Heimreisescheins die Identität bei iranischen Staatsangehörigen in der Regel geklärt ist. Diese Annahme trifft jedoch keine Aussage darüber, dass andere Beweismittel zur Identitätsklärung im Verwaltungsverfahren ungeeignet wären.
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Nach Auffassung der Kammer konnte die Identität des Antragstellers durch Vorlage und Übergabe seines Personalausweises und seines Führerscheins am 7. Juli 2022 geklärt werden. Es sind keine Umstände ersichtlich, aus denen sich Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Dokumente oder seiner Identität ergeben. Auch der Antragsgegner hat die Echtheit der Dokumente oder die Identität des Antragstellers im vorliegenden Verfahren nicht in Zweifel gezogen.
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(b) Die Klärung der Identität des Antragstellers erfolgte fristgerecht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Identität des Antragstellers bereits durch Vorlage der Originaldokumente am 7. Juli 2022 als geklärt erachtet werden kann, oder ob dies erst nach Abschluss der Urkundenvorprüfung am 21. September 2022 der Fall war. Der Antragsteller hatte jedenfalls mit der Übergabe der Dokumente an das Bundesamt am 7. Juli 2022 und damit innerhalb der sechsmonatigen Frist des § 60c Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 1 Buchst. c AufenthG alle erforderlichen Maßnahmen für seine Identitätsklärung ergriffen, so dass die Frist jedenfalls nach dem 2. Halbsatz dieser Vorschrift als gewahrt gilt. Soweit die Klärung der Identität erst nach diesem Zeitpunkt erfolgte, hat der Antragsteller dies nicht zu vertreten, da er keinen Einfluss auf die Priorisierung und Dauer seiner Urkundenüberprüfung hatte. Auf die Frage, ob ihm darüber hinaus zumutbar gewesen ist, noch im laufenden Asylverfahren bei der Botschaft seines Heimatstaates vorstellig zu werden und einen Reisepass zu beantragen, kommt es vorliegend nicht an. Entscheidend ist allein, ob ein Ausländer innerhalb der gesetzlichen Frist alle Maßnahmen ergriffen hat, die für die Identitätsklärung erforderlich und zumutbar sind. Für die Fristwahrung ist hingegen unerheblich, ob der Ausländer es unterlässt, darüber hinaus noch weitere ihm zumutbare Handlungen vorzunehmen, welche ebenfalls potentiell zur Identitätsklärung geeignet sind und zu welchen der Ausländer gegebenenfalls sogar nach sonstigen ausländer- oder asylrechtlichen Vorschriften verpflichtet ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie vorliegend – nicht davon auszugehen ist, dass diese Maßnahmen zu einer schnelleren Identitätsklärung geführt hätten.
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b) Ein Anordnungsgrund liegt ebenfalls vor. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist vorliegend erforderlich, um den in der Hauptsache geltend gemachten Anspruch des Antragstellers auf Erteilung einer Ausbildungsduldung für seine im Oktober 2023 aufgenommene Ausbildung zum Koch zu sichern. Hierfür ist auch im Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO eine Regelungsanordnung nötig, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden.
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Der Antragsteller hat zwar nicht glaubhaft gemacht, dass er durch eine etwaige Unterbrechung seiner Ausbildung seinen Ausbildungsplatz endgültig verlieren würde. Denkbar wäre diesbezüglich auch, dass der Antragsteller seine Ausbildung nach einer Unterbrechung wieder fortsetzen könnte. Dies kann jedoch dahinstehen, da ihm aus anderen Gründen ein endgültiger Rechtsverlust droht. Der Antragsteller wird derzeit nach § 60a Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AufenthG geduldet, weil seine Abschiebung wegen fehlender Reisedokumente tatsächlich unmöglich ist. Diese Duldung steht unter der auflösenden Bedingung der Vorlage oder des Zugangs eines zur Rückführung des Antragstellers berechtigenden Dokumentes. Die Beschäftigungserlaubnis wurde dem Antragsteller nur unter Widerrufsvorbehalt und unter der auflösenden Bedingung des Erlöschens der Duldung erteilt. Der Antragsgegner hat im vorliegenden Verfahren auch ausgeführt, dass mit der Vorlage eines gültigen Reisedokuments die erteilte Duldung und damit auch die Beschäftigungserlaubnis erlösche. Weiter hat der Antragsgegner angegeben, dass die Zentrale Ausländerbehörde umgehend die erteilte Beschäftigungserlaubnis widerrufen werde, falls der Antragsteller gegen seine Mitwirkungs- und Passbeschaffungspflichten verstoße. Die Beantragung eines Reisepasses bei der Botschaft der Islamischen Republik Iran hat der Antragsteller glaubhaft gemacht. Angesichts der in der Bescheinigung der Botschaft angegebenen Bearbeitungsdauer ist davon auszugehen, dass der Antragsteller zeitnah die Möglichkeit hat, der Zentralen Ausländerbehörde seinen Reisepass vorzulegen. Damit würde der Antragsteller seine Duldung und seine Beschäftigungserlaubnis verlieren und drohte ihm unmittelbar die Abschiebung durch den Antragsgegner. Mit dem Verlust der Duldung und seiner Abschiebung würde der Antragsteller seinen Anspruch auf Ausbildungsduldung einschließlich Beschäftigungserlaubnis verlieren. Dies könnte auch durch eine spätere Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr rückgängig gemacht werden.
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c) Dem Erlass der einstweiligen Anordnung steht auch nicht entgegen, dass mit ihrem Erlass die Hauptsache jedenfalls teilweise vorweggenommen wird.
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Eine Vorwegnahme der Hauptsache liegt vor, wenn die Entscheidung und ihre Folgen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen auch nach der Hauptsacheentscheidung nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Dies widerspricht grundsätzlich dem Wesen und Zweck einer einstweiligen Anordnung. Eine Vorwegnahme der Hauptsache steht einer einstweiligen Anordnung jedoch dann nicht entgegen, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist (BayVGH, B. v. 18.3.2020 – 7 CE 19.2143 – juris Rn. 16).
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Im Kern möchte der Antragsteller sowohl in der Hauptsache als auch im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erreichen, seine Ausbildung zum Koch bei dem von ihm bezeichneten Betrieb fortsetzen und absolvieren zu können. Wird dem Antragsteller wie beantragt erlaubt, seine Ausbildung vorläufig fortsetzen zu dürfen, absolviert er bis zur Entscheidung in der Hauptsache einen weiteren Teil der Ausbildung und gegebenenfalls der für ihren Abschluss vorgeschriebenen Prüfungen. Insoweit würde durch die Regelung ein endgültiger Zustand geschaffen, mit dem der Antragsteller zumindest teilweise das erreichen würde, was er grundsätzlich nur in einem Hauptsachverfahren erreichen kann. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG ist der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung jedoch notwendig, weil die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Wie oben bereits dargelegt, bestünde bei weiterem Zuwarten die Gefahr, dass der Antragsteller im Zusammenhang mit dem bevorstehenden Erhalt eines Reisepasses seinen Anspruch auf Ausbildungsduldung endgültig verliert. Weiter besteht ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit für den Erfolg in der Hauptsache mindestens im Hilfsantrag, der in seinem Kernbegehren mit dem Hauptantrag ohnehin identisch ist. Hingegen stehen dem Antragsgegner durch die vorläufige Fortsetzung der Ausbildung durch den Antragsteller keine erheblichen Nachteile. Damit ist der Erlass der einstweiligen Anordnung geboten.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Die wirtschaftliche Bedeutung einer Ausbildungsduldung rechtfertigt den Ansatz des vollen und nicht nur des hälftigen Auffangwertes (vgl. Nr. 8.2.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025). Dem Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis zur Fortsetzung einer Berufsausbildung kommt bei der vorliegenden Fallkonstellation keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zu. Da der Beschluss die Entscheidung in der Sache angesichts des fortgeschrittenen Stadiums der Ausbildung des Antragstellers teilweise oder potentiell sogar ganz vorwegnimmt, erscheint eine Reduzierung des Streitwerts wegen der Vorläufigkeit des Rechtsschutzes nicht angebracht (vgl. Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025).
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 Alt. 2 AsylG)