Inhalt

VG Bayreuth, Gerichtsbescheid v. 10.04.2025 – B 5 K 22.773
Titel:

Nichterfüllung der Voraussetzungen zur endgültigen Verleihung eines höheren Dienstgrads in der vorgegebenen Zeit

Normenketten:
SG § 27 Abs. 1, § 93 Abs. 1 Nr. 2
RG § 4 S. 2
GG Art. 80 Abs. 1
SLV § 19 Abs. 2 Nr. 1 lit. a, § 22 Abs. 5, Abs. 6 S. 1 Alt. 2, S. 2
Leitsätze:
1. Die Voraussetzungen, die für die endgültige Verleihung eines höheren Dienstgrades erfüllt sein müssen, können in einer Verwaltungsvorschrift geregelt werden. (Rn. 46 – 47) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine Verknüpfung der Tatbestandsmit der Rechtsfolgenseite durch ein „soll“ hat für den Regelfall eine Entscheidungspflicht zur Folge. Nur in Ausnahmefällen kann die Behörde aus wichtigen Gründen oder wegen atypischen Einzelfällen von der vorgegebenen Rechtsfolge abweichen. (Rn. 48) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Reservist, Vorläufige Verleihung eines höheren Dienstgrads, Nichterfüllung der Voraussetzungen zur endgültigen Verleihung in der vorgegebenen Zeit, Soldat, Reservistenausbildung, Ausbildung, Nachweis, Beurteilung, Verleihung, Dienstgrad, Ausbildungsfristen, Sollvorschrift, Verordnungsermächtigung

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1
Der im zivilen Beruf in einem Autohaus beruflich tätige Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen einen Bescheid der Beklagten vom 30.05.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.07.2022, mit dem er aus der Laufbahn der Feldwebel der Reserve des allgemeinen Fachdienstes als Reservefeldwebelanwärter ausgeplant und als Schütze der Reserve in die Laufbahn der Mannschaften zurückgeführt wurde.
2
1. Mit Formblattantrag vom 07.07.2017 beantragte der Kläger seine Zulassung als Reservefeldwebel-Anwärter in der Laufbahn der Feldwebel der Reserve des allgemeinen Fachdienstes. Ebenfalls mittels eines Formblattes erteilte er zeitgleich sein Einverständnis für eine Beorderung.
3
Hauptfeldwebel ... schlug den Kläger gegenüber dem Bundesamt für Personalwesen der Bundeswehr (BAPersBW) mit Datum vom 14.09.2017 für eine Beorderung von Reservisten vor. Konkret bat er darin um Prüfung der Beorderung mit vorläufig verliehenem höheren Dienstgrad aufgrund von außerhalb der Bundeswehr erworbener Berufs- und Lebenserfahrung als KFZ Technikermeister, KFZ Servicetechniker und Technischer Fachwirt. Das Karrierecenter der Bundeswehr M. befand den Kläger mit Ergebnisbericht vom 11.04.2018 für geeignet.
4
Das BAPersBW teilte mit E-Mail vom 25.05.2018 dem Panzerbataillon (PzBtl) … die Einstellung/Beorderung des Klägers nach § 22 Abs. 5 Soldatenlaufbahnverordnung (SLV) mit vorläufig höherem Dienstgrad (Hauptfeldwebel) mit. Man habe die Personalführung des Klägers als Reservisten im Laufbahnwechsel zum Feldwebel der Reserve übernommen, die Beorderung in der Verwendung „KfzMectrFw SK KetFz beim *./PzBtl …“ in … eingeleitet und lege zeitnah eine Ausbildungsplanung vor. Dies erfolgte sodann mit E-Mail vom 28.05.2018; gleichzeitig wurde um entsprechende Benachrichtigung des Klägers hinsichtlich seiner weiteren Ausbildung gebeten, die er unterschrieben zurücksenden solle. Lehrgangsvoraussetzungen seien seitens des Beorderungstruppenteils zu schaffen. Die Einplanung erfolge je nach Kapazität seitens BAPersBW und Abkömmlichkeit des Reservisten.
5
Am 11.06.2018 wurde dem Kläger die verbindliche Ausbildungsplanung des BAPersBW über das PzBtl … eröffnet (Bl. 24 der Behördenakte). Er habe insgesamt mindestens 16 Präsenztage im Lehrgang 1 und 10 + 40 Präsenztage im Lehrgang 2 zu absolvieren, wobei der letztgenannte achtwöchige Zeitraum gesplittet werden könne. Die Ausbildungsabschnitte seien innerhalb von drei Jahren zu absolvieren.
6
Mit Urkunde vom 16.01.2019 wurde der Kläger als Schütze der Reserve mit Wirkung zum 18.02.2019 für die Dauer der Verwendung als Kraftfahrzeugmechatronikfeldwebel Streitkräfte Radfahrzeuge zum Hauptfeldwebel der Reserve ernannt.
7
Vom 29.03.2019 bis 05.07.2019 absolvierte der Kläger den Maatenlehrgang der Reserve, vom 11.09.2020 bis 18.12.2020 den Bootsmannlehrgang der Reserve 01/01. Mit Verfügung vom 09.08.2021 wurde der Kläger für die Zeit vom 11.10.2021 bis 22.10.2021 zur Weiterbildung in Beorderungsverwendung KfzMectrFw SK KetFz herangezogen, wofür eine Beurteilung vorzulegen war. Die Vorlage der noch fehlenden Beurteilung mahnte das BAPersBW beim PzBtl … mit Schreiben vom 13.01.2022 an. Termin sei 30.11.2021 gewesen. Im Schreiben hieß es weiter: „Sollte eine DPA [Dienstpostenausbildung; gemeint ist der 40 Tage umfassende Lehrgang] seitens PzBtl … trotz damaliger Kenntnisnahme der Ausbildungsplanung nun nicht mehr möglich sein, ist dies zu melden, […]. Ein Laufbahnwechsel ist innerhalb von drei Jahren zu absolvieren.“ Mit Mitteilung vom 18.01.2022 vom BAPersBW an das PzBtl … wurde für den Kläger eine Tätigkeit in der Beorderungsverwendung von 17 Tagen festgestellt sowie mitgeteilt, dass gemäß Ausbildungsplanung eine DPA von acht Wochen, also insgesamt 40 Ausbildungstage gefordert worden seien, die „gem. Lono vom 17.01.2022 seitens PzBtl … nicht leistbar“ seien. Weiter heißt es: „Da diese DPA nun nicht mehr beabsichtigt ist, bleibt die Forderung der insgesamt 24 Üb Tage in der Beorderungsverwendung, daher ist es zielführend, eine RDL [Reservedienstleistung] von 2 Wochen auszumachen, um die Üb Tage sicherzustellen.“ Das BAPersBW werde die Entscheidung von PzBtl … und dem Reservisten abwarten, ob einer lehrgangsgebundenen Ausbildung zugestimmt werde und würde in diesem Fall die Ausbildungsplanung abändern.
8
Mit E-Mail vom 17.01.2022 wandte sich das PzBtl … an den Kläger und wies darauf hin, dass er seit dem 18.07.2018 zum KfzMectrFw KetFz beordert worden sei. Am 19.02.2019 sei er zum HptFw (vorl) aufgrund seiner zivilen Qualifikationen ernannt worden. Er habe drei Jahre nach Verleihung des HptFw (vorl) Zeit, diesen Dienstgrad endgültig verliehen zu bekommen und somit die militärische Ausbildung abzuschließen. Dieser Zeitraum ende mit Ablauf des 18.02.2022 um 24:00 Uhr. Unter Darlegung sämtlicher hierfür zu erfüllenden Voraussetzungen wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass er 24 Tage im vorläufig höheren Dienstgrad in der Verwendung KfzMectrFw KetFz benötige. Derzeit seien hier nur 16 Tage geleistet worden. Entgegen der 2019 zu den damalig gültigen Vorgaben getätigten Planung sei im Zuge der RDL vom 11.10.2021 bis 22.10.2021 festgestellt worden, dass diese Planung so nicht mehr durchführbar sei bzw. durch das Bataillon nicht durchgeführt werden dürfe. Die für den Kläger erforderliche Ausbildung könne seither aufgrund der Umstellung nur lehrgangsgebunden durchgeführt werden. Das PzBtl … sei dazu nicht befähigt. In Summe betrügen die nunmehr im Einzelnen aufgezählten Lehrgänge 61 Tage reine lehrgangsgebundene Ausbildung und RDL, wobei die einzelnen Lehrgänge nicht modular durchgeführt werden könnten und teilweise sehr knappe Platzkapazitäten vorlägen. Der zeitliche Aufwand der Voraussetzungen um HptFw d.R. binnen des nächsten halben Jahres werden zu können, sei somit enorm. Der Kläger möge daher bewerten, ob er an einer Teilnahme an den nötigen Lehrgängen interessiert sei und er diese zeitlich auch stemmen könne.
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Der Kläger teilte mit E-Mail vom 21.01.2022 mit, dass ihm eine Ableistung von 61 RDL in den nächsten sechs Monaten nicht möglich sei.
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Mit Schreiben vom 01.03.2022 übersandte das PzBtl … dem Kläger den neuen Ausbildungsplan und wies darauf hin, dass keine konkreten Lehrgangszeiträume vermerkt werden könnten, da sich die Platzzuweisung stark nach der Auslastung richte und die Kapazitäten gering seien. Man bitte ihn, zu bewerten, ob er den nötigen Tag-/Zeitansatz realisieren könne. Den ihm daraufhin mitgeteilten neuen Ausbildungsplan sandte der Kläger mit Mail vom 24.03.2022 zurück und teilte mit, dass es gut wäre, dieses Jahr erst ab Oktober mit der Ausbildung zu beginnen, weil sie eine neue Automarke im Autohaus bekommen hätten, was viel Zeit in Anspruch nehme.
11
Den Ausbildungsplan legte das PzBtl … auf dem Dienstweg dem BAPersBW mit Datum vom 30.03.2022 vor. Dieses wies jedoch darauf hin, dass für die Fachausbildung vorherige Lehrgänge als Teilnahmevoraussetzung erforderlich seien, womit sich die Anzahl der Trainings erhöhe. Ein Laufbahnwechsel sei innerhalb von drei Jahren abzuschließen. Das BAPersBW bitte daher um Prüfung und Bewertung seitens des PzBtl …, ob an dem Beorderungsverhältnis weiterhin festgehalten werde bzw. die Abkömmlichkeit des Klägers zu Lehrgängen stetig zu prüfen.
12
Mit Mail vom 30.03.2022 teilte das PzBtl … dem BAPersBW mit, dass man den Kläger nochmals fernmündlich darauf hingewiesen habe, dass eine enge Bindung zur Kompanie notwendig sei. Er habe die Aufforderung erhalten, aus eigenem Antrieb die Verbindung zum Bataillon rechtzeitig zu suchen, um entsprechende Maßnahmen einleiten zu können. Aus zurückliegenden Erfahrungen sehe man den Eigenantrieb des Klägers kritisch, sodass man davon ausgehe, dass auch 2022 kein Abschluss der Ausbildung erzielt werden könne.
13
Am 18.04.2022 wurde dem Kläger erneut eine aktualisierte Ausbildungsplanung eröffnet, die u.a. die Hinweise enthielt, dass die Lehrgänge innerhalb von drei Jahren zu absolvieren seien. Die Planungsinformationen schickte der Kläger mit E-Mail vom Folgetag unterschrieben zurück.
14
Das PzBtl … teilte dem BAPersBW mit E-Mail vom 20.04.2022 mit, dass der Kläger in einer früheren Mitteilung geäußert habe, dass er den Fernlehrgang Basismodul FA KfzPzInst über die Dienststelle in … durchführen wolle. Diesem Vorschlag stehe man kritisch und ablehnend gegenüber. Der Kläger bemühe sich nach wie vor nicht aus eigenem Antrieb um Verbindung zu seiner Kompanie, habe trotz mehrmaliger Aufforderung noch keinen eDTA beantragt, keine klare Aussage getätigt, wann er für Lehrgänge zur Verfügung stehe und trotz Aufforderung keine generelle Einverständniserklärung für die anstehenden Lehrgänge vorgelegt.
15
Unter Zusammenfassung des bisherigen Ablaufs teilte das BAPersBW dem PzBtl … unter dem 21.04.2022 mit, dass der Kläger die Einverständniserklärungen für die noch zu absolvierenden Trainings bis 10.05.2022 vorgelegt haben und es Ziel sein müsse, den Laufbahnwechsel absehbar bis 08/2023 abzuschließen. Bei dieser Planung seien die mangelnden Ausbildungskapazitäten und die COVID-19-Situation mitbedacht worden. Bisher habe der Kläger in seiner bisherigen Verwendung von den erforderlichen 24 Übungstagen 21 absolviert, eine RDL sei zu vereinbaren und bis 07/2022 zu beginnen.
16
Auf entsprechende Anfrage des Klägers teilte das PzBtl … diesem am 13.05.2022 mit, dass eine RDL nicht spontan angeboten werden könne. In der Regel würde durch die üblicherweise gepflegte und auch geforderte enge Anbindung an den Truppenteil bereits im Vorjahr die Planung für das kommende Jahr vorgenommen. Man erwarte eine enge Verbindung der Reservisten zu ihren jeweiligen Kompanien und dadurch klare Absprachen, wann und zu welchem Zweck eine RDL durchgeführt werde. Auf diese Erwartung und den Ablauf habe man ihn mehrmals hingewiesen, stelle aber mit Blick auf die letzten Jahre fest, dass er praktisch völlig unbekannt sei in der *./PzBtl … und somit die Kompanie auch keine Dienstleistungstage (DLT) eingeplant habe. Man weise hiermit nochmals darauf hin, dass das BAPersBW eine klare Aussage und die Vorlage der Einverständniserklärungen mit klar benannten RDL-Zeiträumen vom Kläger fordere, um die Lehrgangsplanung umsetzen zu können. Meldetermin hierfür sei der 10.05.2022 gewesen. Die DLT für 2022 seien bereits vollständig verplant.
17
Der Kläger antwortete darauf am 18.05.2022, dass er sich um die Angelegenheit kümmern wolle und mit dem Vorgänger des Hauptfeldwebels ... immer Kontakt auf kurzem Dienstweg möglich gewesen sei.
18
Mit Formblattantrag vom 25.05.2022 teilte der Kläger dem BAPersBW mit, dass er über seine geplante Ausplanung informiert worden sei und um Überprüfung und ggf. um Einplanung in der Verwendung als KfZ-Feldwebel bitte.
19
Das BAPersBW teilte ihm daraufhin unter dem 27.05.2022 mit, dass eine Umbeorderung nur in die gleiche Verwendung erfolgen könne und die Verwendung KfZ-Feldwebel bei der Bundeswehr nicht existiere. Darüber hinaus müsse er unbeschadet dessen seine Fachausbildung wie in der Ausbildungsplanung zur Kenntnis genommen, absolvieren. Unter Hinweis auf den bisherigen Ablauf sowie die rechtlichen Grundlagen einer vorläufigen höheren Laufbahn wurde ihm dringend nahegelegt, sich mit dem PzBtl … in Verbindung zu setzen, um zu üben bzw. die Einverständniserklärungen für die Fachausbildung zu übersenden. Erfülle er die Voraussetzungen für den Laufbahnwechsel nicht, erfolge eine Ausplanung aus dem Laufbahnwechsel und eine Rückführung in den Dienstgrad vor der Beförderung in den vorläufig höheren Dienstgrad Hauptfeldwebel.
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Mit E-Mail vom 30.05.2022 bat das PzBtl … gegenüber dem BAPersBW um Aufhebung der Beorderung des Klägers.
21
Mit Bescheid vom 30.05.2022 (Bl. 256 ff. der Behördenakte) verfügte die Beklagte das Ende der Beorderung des Klägers bei *./PzBtl … als KfzMectrFw SK KetFz mit Ablauf des 30.05.2022. Das BAPersBW plane den Kläger hiermit offiziell aus dem Laufbahnwechsel und der Beorderung aus und erkenne ihm ab 31.05.2022 den am 19.02.2019 vorläufig verliehenen höheren Dienstgrad Hauptfeldwebel (vorl.) ab. Mit Datum 31.05.2022 sei er berechtigt, wieder den Dienstgrad Schütze der Reserve zu führen.
22
Der Kläger erhob hiergegen mit Schreiben vom 03.06.2022 Widerspruch und führte zur Begründung aus, dass ein Einverständnis zur Teilnahme an Lehrgängen der Fachausbildung nur erfolgen könne, wenn auch Lehrgänge durch das PzBtl. … bzw. BAPersBW angeboten würden. Dies sei nie erfolgt. Einziges Angebot sei das von ihm auch wahrgenommene zur Dienstpostenausbildung Teil 1 vom 11.10.2021 bis 22.10.2021 gewesen. Er führte weiter im Einzelnen aus, dass er aus seiner Sicht seinen Teil der Anforderungen erfüllt habe.
23
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.07.2022 wurde der Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 03.06.2022 zurückgewiesen. Die mit Bescheid des BAPersBW vom 30.05.2022 getroffene Entscheidung sei rechtmäßig. Die Übernahme in die Laufbahn der Feldwebel der Reserve des allgemeinen Fachdienstes mit vorläufig verliehenem höheren Dienstgrad nach § 22 Abs. 6 i.V.m. § 19 Abs. 1 [gemeint wohl: Abs. 2] SLV werde in der zentralen Dienstvorschrift (ZDV) A-1340/49 sowie der allgemeinen Regelung (AR) A2-1300/0-0-2 konkretisiert. Gemäß Ziffer 328 der ZDv A-1340/49 gelte für Reservisten, denen ein vorläufiger höherer Dienstgrad verliehen wurde, dass die Voraussetzungen für die endgültige Verleihung eines Dienstgrades jeweils spätestens drei Jahre nach der vorläufigen Verleihung des höheren Dienstgrades erfüllt sein sollen. Die Ausgestaltung dieser Regelung als Soll-Vorschrift ermögliche es, dass die Behörde im Rahmen ihres Ermessens aus wichtigem Grund oder in atypischen Fällen von der vorgesehenen Rechtsfolge abweichen könne. Im Fall des Klägers sei der vorgegebene Zeitrahmen von drei Jahren, auch wegen der besonderen Umstände in der Covid-19-Krise, bereits ausgedehnt worden. Man habe dem Kläger bereits am 19.02.2019 den vorläufig höheren Dienstgrad Hauptfeldwebel verliehen. Im Januar 2022 habe man ihn darüber informiert, dass der Zeitraum von drei Jahren am 19.02.2022 enden werde. Die Beklagte habe ihm die Voraussetzungen für die Verleihung des endgültigen Dienstgrads erläutert und ihn um Bewertung gebeten, ob eine Teilnahme an den nötigen Lehrgängen im 1. Halbjahr 2022 möglich sei. Aus der zugrundeliegenden Korrespondenz sei ersichtlich, dass sich der Kläger nicht aus eigenem Antrieb um eine Verbindungsaufnahme zu seiner Kompanie bemüht habe, oft verspätet geantwortet habe und Terminabsprachen daher nur schwer möglich gewesen seien. Insgesamt fehle es dem Kläger am Engagement für den Wechsel in die Laufbahn der Feldwebel, er sei seinen zumutbaren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen. Ungeachtet dessen habe der Kläger am 25.05.2022 sein Interesse an einer weiteren Beorderung bei einem anderen Truppenteil bekundet. Man habe ihm jedoch keine alternative Beorderung anbieten können.
24
2. Der Kläger erhob mit Schreiben vom 18.08.2022, am Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth per Telefax eingegangen am selben Tag, Klage gegen den Bescheid vom 30.05.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.07.2022 und beantragte die Bescheide aufzuheben.
25
Sein Truppenteil habe ihm nie die Gelegenheit gegeben, die geforderte Dienstpostenausbildung innerhalb der vorgegebenen drei Jahre abzuschließen, da ihm die dafür notwendigen Lehrgänge erst kurz vor Beendigung der Frist angeboten worden seien.
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Das BAPersBW beantragte für die Beklagte mit Schriftsatz vom 12.09.2022 die Klage abzuweisen.
27
Zur Begründung wurde mit Schriftsatz vom 26.10.2022 auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug genommen.
28
Mit Schriftsatz vom 22.11.2022 führte der Kläger aus, dass es mit den Laufbahnlehrgängen sehr gut geklappt habe. Hier habe man ihm konkrete Termine angeboten, die er auch umgehend bestätigt und absolviert habe. Dies habe bei der noch nötigen DPA nie stattgefunden. Er habe seinem Stammtruppenteil mitgeteilt, dass er aufgrund seines zivilen Berufes eine gewisse Vorlaufzeit benötige. Sämtliche übersandten Ausbildungspläne habe er umgehend zur Kenntnis genommen und unterschrieben zurückgeschickt. Hier sei nie ein konkreter Lehrgangstermin angegeben gewesen. Erstmals sei dies für den Zeitraum vom 11.10.2021 bis 22.10.2021 der Fall gewesen. Diesen Termin habe er auch umgehend bestätigt und wahrgenommen. Allerdings habe in diesem Zeitraum keinerlei DPA stattgefunden. Der Truppenteil habe beim Eintreffen des Klägers gefragt, was er hier mit ihm solle. Eine DPA könne und dürfe er hier nicht durchführen. Vom 22.02.2019 bis zum 17.01.2022 habe man ihm keine konkreten Termine für eine DPA angeboten. Die Zeit sei ungenutzt verstrichen.
29
Mit gerichtlichem Schreiben vom 14.04.2023 wurden die Beteiligten zu einer möglichen Entscheidung durch Gerichtsbescheid gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angehört.
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Die Beklagte erklärte sich mit Schriftsatz vom 21.04.2023 einverstanden. Ergänzend führte sie unter Wiedergabe der Stellungnahme des PzBtl … vom 30.01.2023 aus, dass sich die RDL grundsätzlich zwar ausschließlich nach dem Bedarf der Truppe richten würden, jedoch nur bei entsprechender Verfügbarkeit des Klägers realisiert werden könnten. Dies erfordere u. a. die schriftliche Einwilligung auf Basis einer freiwilligen Bekundung der Reservedienstleistungen als auch die Freistellung durch den Arbeitgeber, die bei RDL von mehr als sechs Wochen im Kalenderjahr schriftlich vorliegen müsse. Daher sollten für die Ausbildungsplanung mit Blick auf die Ausbildungsdauer von drei Jahren möglichst konkrete Zeiträume genannt werden. Man habe den Kläger mehrmals aufgefordert, seine verfügbaren Zeiträume für eine RDL abzuklären. In diesem Zuge habe man ihn auch über die Notwendigkeit informiert, die Verbindung zum Beorderungstruppenteil zu suchen und zu halten, da das PzBtl … keinen Einblick in seine zeitliche Verfügbarkeit habe. Mangels enger Verbindung des Klägers zu seinem Beorderungstruppenteil habe eine entsprechende Planung und Heranziehung kaum umgesetzt werden können.
31
Der Kläger erteilte mit Schreiben vom 29.04.2023 ebenfalls sein Einverständnis mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid und ergänzte sein bisheriges Vorbringen dahingehend, dass er eine enge Verbindung mit seinem Truppenteil gehalten habe. Zum Beleg füge er eine E-Mail vom 16.12.2019 an das PzBtl … bei, aus der hervorgehe, dass er eher zu viel als zu wenig Kontakt gehalten habe. Aus der beigefügten E-Mail ergibt sich eine Äußerung des Hauptfeldwebels *., wonach er die zivilberufliche Arbeit und Qualifikation des Klägers nicht infrage stellen wolle, es aber als Soldat und Hauptfeldwebel in der Bundeswehr einer präziseren Arbeit bedürfe. Er sei auf die Zuarbeit des Klägers angewiesen und mit Blick auf seine personellen und zeitlichen Ressourcen könne und wolle er auch keine eins-zu-eins-Betreuung anbieten. Mehrfach habe der Kläger Hauptfeldwebel *. und auch seine Sachbearbeiterin, Frau Hauptfeldwebel..., auf die noch fehlenden Lehrgänge hingewiesen und mitgeteilt, dass sich hier keine Bewegung abzeichne. Dies habe er auch noch per Mail am 20.07.2021 gemeldet, die dem Schriftsatz ebenfalls beiliegt. Danach teilte Frau Hauptfeldwebel... dem Kläger zunächst mit E-Mail vom 20.07.2021 mit, dass ihm zum Abschluss des Laufbahnwechsels nach § 22 Abs. 6 SLV noch die DPA von insgesamt acht Wochen fehle, an deren Beendigung die Zuerkennung der Qualifikation „KfzMectrFw SK KetFz“ stehe. Des Weiteren benötige er eine Beurteilung in seiner Verwendung, die bei einer Übung von zusammenhängend mindestens zwölf Übungstagen seitens der Personalführung BAPersBW angefordert werde. Mehrmals habe man ihm mündlich und auch schriftlich nahegelegt, dass er in eigener Zuständigkeit Termine und Zeiträume mit seiner Kompanie beim PzBtl … absprechen möge. Man bitte nun auch von Seiten des BAPersBW darum, dass er Kontakt mit seinem Panzerbataillon aufnehme und Übungen für 2021 vereinbare, die den Abschluss des beantragten Laufbahnwechsels ermöglichten. Es werde noch einmal darauf hingewiesen, dass ein solcher innerhalb von drei Jahren zu absolvieren sei. Darauf hatte der Kläger geantwortet, dass er schon mehrfach versucht habe, telefonisch im PzBtl … die DPA anzustoßen. Auf Rückruf warte er vergeblich. Er sei somit seinen Pflichten als Reservist nachgekommen und habe die Missstände der inneren Führung rechtzeitig angezeigt.
32
Auf erneute Anfrage des Gerichts vom 05.01.2025 wiederholte die Beklagte mit Schriftsatz vom 16.01.2025 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im Wege des Gerichtsbescheids, der Kläger mit E-Mail vom 21.01.2025 mit dem Hinweis, dass er bislang keine solche Anfrage erhalten habe.
33
Hinsichtlich des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

34
Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO). Die Beteiligten wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.
35
1. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
36
Der Bescheid der Beklagten vom 30.05.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.07.2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; er hat keinen Anspruch auf die Aufhebung der angefochtenen Bescheide und die damit verbunden automatisch wieder auflebende Beibehaltung des vorläufigen Dienstgrads Kraftfahrzeugmechatronikfeldwebel Streitkräfte Radfahrzeuge (Hauptfeldwebel der Reserve) und den Fortbestand seiner Beorderung zum *./PzBtl … als KfzMectrFw SK KetFz (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
37
a. § 22 SLV regelt grundsätzlich die Einstellung, Beförderung, den Aufstieg und die Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten. Nach § 22 Abs. 5 SLV können Reserveunteroffizierinnen und Reserveunteroffiziere in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten berufen werden, wenn sie entweder als Angehörige einer Laufbahn der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere der Reserve mindestens den Dienstgrad „Unteroffizier“ und als Angehöriger einer Laufbahn der Feldwebel der Reserve mindestens den Dienstgrad „Feldwebel“ erreicht haben (Nr. 1), oder wenn sie in ihrem Dienstgrad mindestens vier Monate Wehrdienst geleistet und sich dabei für ihre Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten als geeignet erwiesen haben (Nr. 2). Reservistinnen und Reservisten sind nach § 1 Reservistengesetz (RG) frühere Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr, die ihren Dienstgrad nicht verloren haben, sowie sonstige Personen, die auf Grund einer vom Bund angenommenen Verpflichtung zu einer Wehrdienstleistung nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes herangezogen werden können. Die Regelungen des Soldatengesetzes bleiben im Übrigen nach § 4 Satz 2 RG unberührt, soweit sich aus dessen nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.
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§ 22 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 SLV erklärt § 19 Abs. 2 SLV für entsprechend anwendbar. § 22 Abs. 6 Satz 2 SLV limitiert die Dauer der vorläufigen Verleihung des jeweiligen Dienstgrads für die Dauer der Wehrdienstleistung. Satz 3 ermöglicht die endgültige Verleihung nach einem Wehrdienst von mindestens zwölf Tagen. Nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 lit. a) SLV kann in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit mit dem Dienstgrad „Feldwebel“ eingestellt werden, in die Laufbahnen der Feldwebel des Truppendienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr, wer in einem für die vorgesehene Verwendung verwertbaren Beruf die Meisterprüfung oder eine dieser nach Art, Inhalt und Zulassungsvoraussetzungen vergleichbare Prüfung oder die Abschlussprüfung an einer mindestens zweijährigen Fachschule bestanden hat.
39
Eine weitere Konkretisierung erfahren diese Regelungen in der ZDV A-1340/49. Nach deren Ziffer 327 erfolgt der Einstieg für alle Laufbahnen der Reserve grundsätzlich im untersten Mannschaftsdienstgrad. Alle Dienstgrade einer Laufbahn müssen, soweit in dieser Zentralen Dienstvorschrift nichts anderes bestimmt ist, durchlaufen werden. Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Beorderung oder der Einstieg in eine Laufbahn der Reserve mit einem vorläufigen höheren Dienstgrad zulässig. Die Bestimmungen für die Beorderung oder den Einstieg mit höherem Dienstgrad und die Verfahren für die endgültige Verleihung richten sich nach der Zentralrichtlinie (ZR) A2-1300/0-0-2 „Die Reserve der Bundeswehr“.
40
Nr. 3306 ZR A2-1300/0-0-2 (Unterabschnitt 3.8.1.2: Beförderung und Laufbahnen) fordert zunächst, dass, soweit die SLV nichts anderes bestimmt, grundsätzlich alle Dienstgrade einer Laufbahn zu durchlaufen sind. Beförderungen von Reservistinnen und Reservisten richten sich nach der ZDV A-1340/49, welche die Vorgaben der SLV ergänzt. Die Zulassung zu einer Laufbahn der Reserve ist bei Erfüllung der in der SLV genannten Voraussetzungen möglich. Gemäß Nr. 3312 ZR A2-1300/0-0-2 (Unterabschnitt 3.8.1.5: Einstellung in eine Laufbahn der Reserve mit vorläufig verliehenem höherem Dienstgrad nach § 22 Abs. 5 oder § 43 Abs. 3 SLV) gehen mit der Einstellung in eine Laufbahn der Reserve nach § 22 Abs. 5 oder § 43 Abs. 3 SLV eine Beorderung und die Verleihung eines vorläufig höheren Dienstgrades einher.
41
Nach Ziffer 328 ZDV A-1340/49 gelten für Reservistinnen und Reservisten, denen ein vorläufiger höherer Dienstgrad verliehen worden ist, folgende Grundsätze: Bis zur endgültigen Verleihung eines zunächst vorläufig verliehenen Dienstgrades dürfen Reservistinnen und Reservisten nicht zu einem anderen Dienstgrad der Reserve befördert werden. Reservistinnen und Reservisten mit vorläufigem höherem Offizier- oder Unteroffizierdienstgrad legen abweichend von Nr. 306 keine Laufbahnprüfung ab. Die Voraussetzungen für die endgültige Verleihung eines Dienstgrads sollen jeweils spätestens drei Jahre nach der vorläufigen Verleihung des höheren Dienstgrads erfüllt werden.
42
Ziffer 329 ZDV A-1340/49 ergänzt dies schließlich dahingehend, dass unabhängig von der rechtlichen Grundlage, die zur Verleihung eines vorläufigen höheren Dienstgrades führte, für die endgültige Verleihung folgende Voraussetzungen erfüllt sein müssen:
- Beorderung in der Verwendung, für die der vorläufige höhere Dienstgrad verliehen worden ist.
- Wehrdienstleistungen von mindestens 24 Tagen im vorläufigen höheren Dienstgrad und in der Verwendung, für die er verliehen worden ist. Davon sind wenigstens zwölf Tage als zusammenhängender Wehrdienst zu leisten.
- Nachweis der Eignung durch eine Beurteilung.
- Erfolgreiche Teilnahme an einer der Verwendungs- und Dienstgradhöhe entsprechenden allgemeinmilitärischen Ausbildung (ohne Laufbahnprüfung) nach Maßgabe der Bedarfsträger.
- Zuerkennung der für die Beorderungsverwendung erforderlichen ATN.
43
b. Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Kläger hier keinen Anspruch darauf, weiterhin im vorläufigen Dienstgrad eines Kraftfahrzeugmechatronikfeldwebels Streitkräfte Radfahrzeuge (Hauptfeldwebel der Reserve) belassen zu werden und weiterhin zum *./PzBtl … als KfzMectrFw SK KetFz beordert zu bleiben. Die Entscheidung, die weitere Bearbeitung des Laufbahnwechsels des Klägers einzustellen, seine Beförderung aufzuheben und ihn in die Laufbahn der Mannschaften zurückzuführen, ist rechtmäßig.
44
aa. Dem Kläger als Reservisten wurde nach den o.a. Vorschriften unzweifelhaft zunächst zurecht vorläufig der höhere Dienstgrad eines Hauptfeldwebels der Reserve verliehen. Mangels Erfüllung der für die endgültige Verleihung erforderlichen Voraussetzungen durch den Kläger innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens hat die Beklagte dann jedoch ebenfalls zurecht den Kläger mit Bescheid vom 30.05.2022 aus dem Laufbahnwechsel und der Beorderung ausgeplant und ihm ab 31.05.2022 den am 19.02.2019 vorläufig verliehenen höheren Dienstgrad Hauptfeldwebel (vorl.) wieder aberkannt.
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Der Kläger wurde zwar in die Verwendung beordert, für die ihm der vorläufig höhere Dienstgrad verliehen worden ist (Ziffer 329 Nr. 1 ZDV A-1340/49), er leistete von den geforderten mindestens 24 Tagen Wehrdienst im vorläufigen höheren Dienstgrad (Ziffer 329 Nr. 2 ZDV A-1340/49) innerhalb der von Ziffer 328 ZDV A-1340/49 vorgegebenen Zeit von drei Jahren aber lediglich 12 Tage ab und konnte dementsprechend auch nicht seine Eignung durch eine entsprechende Beurteilung nachweisen (Ziffer 329 Nr. 3 ZDV A-1340/49).
46
bb. Für diese Entscheidung konnten die Regelungen der ZDV A-1340/49 als Rechtsgrundlagen herangezogen werden. Einer normativen Regelung im Soldatengesetz (SG) bzw. in der Soldatenlaufbahnverordnung, deren Regelungen für den Kläger nach § 4 Satz 2 RG zur Anwendung kommen, bedurfte es vorliegend nicht.
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Nach § 27 Abs. 1 SG und § 93 Abs. 1 Nr. 2 SG werden Vorschriften über die Laufbahnen der Soldaten nach den Grundsätzen des § 27 Abs. 2 bis Abs. 6 SG durch Rechtsverordnung der Bundesregierung erlassen. Diese Verordnungsermächtigung trägt dem Vorbehalt des Gesetzes gemäß Art. 80 Abs. 1 GG in dem erforderlichen Umfang Rechnung. Gemäß Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es nicht erforderlich, dass die Ermächtigung in ihrem Wortlaut so genau wie nur irgend möglich formuliert und gefasst ist; sie hat von Verfassungs wegen hinreichend bestimmt zu sein. Danach kann zur Klärung von Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung der Sinnzusammenhang der Norm mit anderen Bestimmungen und das von der gesetzlichen Regelung insgesamt verfolgte Ziel (auch unter Heranziehung der Entstehungsgeschichte) der Norm berücksichtigt werden. Die Bestimmtheitsanforderungen im Einzelnen sind von den Besonderheiten des jeweiligen Regelungsgegenstandes sowie der Intensität der Maßnahme abhängig; geringere Anforderungen sind vor allem bei vielgestaltigen Sachverhalten zu stellen oder wenn zu erwarten ist, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse alsbald ändern werden Die Verordnungsermächtigung in § 27 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 bis Abs. 6 SG, auf deren Grundlage die Soldatenlaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2011 (BGBI I S. 1813), zuletzt geändert durch Art. 1 VO zur Änderung soldatenlaufbahnrechtlicher und arbeitssicherstellungsrechtlicher Vorschriften vom 17.12.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 418), durch die Bundesregierung erlassen worden ist, begegnet bei Anlegung dieser Maßstäbe keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. § 27 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 bis Abs. 6 SG legt Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung für die Regelungen der Laufbahnen der Soldaten in der Soldatenlaufbahnverordnung fest. Der Inhalt der Ermächtigung erstreckt sich auf die Verwirklichung des Laufbahnprinzips im soldatischen Dienstrecht. Das Laufbahnprinzip gibt dem in Art. 33 Abs. 2 GG festgelegten Grundsatz der Bestenauslese für Soldaten insoweit Konturen, als es von den Bewerbern, die für bestimmte soldatische Verwendungsbereiche nach ihrer zivilen Vor- und Ausbildung ausgewählt worden sind, regelmäßig weitere militärisch geprägte Ausbildungsmaßnahmen verlangt, die zur Erlangung der Laufbahnbefähigung in der jeweiligen Laufbahn – und ggf. vor Beförderungen – erfolgreich abgeschlossen werden müssen. Hinsichtlich des Zwecks und des Ausmaßes der Ermächtigung dokumentiert § 27 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 SG hinreichend deutlich, dass der Zugang zu den Laufbahnen der Unteroffiziere und der Offiziere vorrangig den Regelbewerbern eröffnet sein soll, deren Verwendung und Werdegangsgestaltung sich in der Laufbahn vollzieht, für die sie eingestellt und ausgebildet werden. Einer weitergehenden normativen Regelung bedurfte es vorliegend nicht (vgl. hierzu auch BVerwG, B.v. 23.02.2017 – 1 WB 2.16, BeckRS 2017, 107090 Rn. 30-33, beck-online).
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Der Kläger hat innerhalb der von Ziffer 328 ZDV A-1340/49 vorgegebenen drei Jahre die von ihm zu absolvierenden Ausbildungseinheiten nicht absolviert, ohne dass dies der Beklagtenseite angelastet werden könnte. Dabei ist die Regelung als sog. Soll-Vorschrift ausgestaltet. Der Umfang der Ermessensbetätigung bei einer „Kann“-Vorschrift ist prinzipiell verschieden von dem Entscheidungsspielraum, der der Verwaltung eröffnet wird, wenn sie auf Grundlage einer „Soll“-Vorschrift handelt. Eine Verknüpfung der Tatbestandsmit der Rechtsfolgenseite durch ein „soll“ hat für den Regelfall eine Entscheidungspflicht zur Folge. Nur in Ausnahmefällen kann die Behörde aus wichtigen Gründen oder wegen atypischen Einzelfällen von der vorgegebenen Rechtsfolge abweichen. Den „Soll“-Vorschriften gleichzusetzen sind diejenigen, die einen „in der Regel“-Zusatz enthalten. Der vom Normgeber vorausgesetzte Regelfall wird durch die Subsumtion des Sachverhalts unter den abstrakten Rahmen der Vorschrift festgestellt. Zur Entscheidung, ob ein atypischer Ausnahmefall vorliegt, der ein Abweichen von der Regel rechtfertigt, ist jedoch über die bloße Subsumtion hinaus die Übereinstimmung des Lebenssachverhalts mit dem Normzweck zu ermitteln. Ergibt eine umfassende Betrachtung der Besonderheiten der konkreten Situation, dass die Erfassung anderer Fälle intendiert war, so ist eine abweichende Rechtsfolgenentscheidung der Verwaltung möglich. Ob im Einzelfall ein solcher atypischer Einzelfall gegeben war, ist unbeschränkt justiziabel. (Schoch/Schneider/Geis, 5. EL Juli 2024, VwVfG § 40 Rn. 26, beck-online).
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Gemessen daran vermag das Gericht im streitgegenständlichen Fall unter keinem denkbaren Gesichtspunkt einen atypisch gelagerten Fall dergestalt zu erblicken, dass dem Kläger hier über die ohnehin schon eingeräumte Zeit hinausgehend ausnahmsweise noch eine weitere Frist zur Erfüllung der erforderlichen Voraussetzungen einzuräumen gewesen wäre.
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Der Kläger war mit Wirkung zum 18.02.2019 für die Dauer der Verwendung als Kraftfahrzeugmechatronikfeldwebel Streitkräfte Radfahrzeuge zum Hauptfeldwebel der Reserve ernannt worden.
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Noch vor seiner vorläufigen Ernennung war dem Kläger bereits erstmals am 11.06.2018 in Form einer vollständigen tabellarischen Übersicht die gesamte verbindliche Ausbildungsplanung des BAPersBw über das PzBtl … eröffnet worden (Bl. 24 der Behördenakte). Aus dieser Tabelle ergaben sich sowohl Name als auch Anzahl und Dauer der zu absolvierenden Ausbildungsteile. Diese umfassten insgesamt mindestens 16 Präsenztage im Lehrgang 1 und 10 + 40 Präsenztage im Lehrgang 2. Dabei wurde ihm auch mitgeteilt, dass der letztgenannte achtwöchige Zeitraum gesplittet werden könne und der Kläger wurde bereits an dieser Stelle erstmals darauf hingewiesen, dass die Ausbildungsabschnitte innerhalb von drei Jahren zu absolvieren sind.
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In einer sehr ausführlichen E-Mail vom 17.01.2022 wurde dem Kläger sodann durch das PzBtl … erläutert, dass er am 19.02.2019 zum HptFw (vorl) aufgrund seiner zivilen Qualifikationen ernannt worden war und er drei Jahre nach Verleihung des vorläufigen Dienstgrads diesen endgültig verliehen zu bekommen und somit die militärische Ausbildung abzuschließen habe. Er wurde explizit darauf hingewiesen, dass dieser dreijährige Zeitraum mit Ablauf des 18.02.2022 um 24:00 Uhr ende. Sodann wurden ausdrücklich sämtliche Voraussetzungen aufgelistet, die der Kläger hierfür zu erfüllen hat:
1. Beorderung in der Verwendung, für die der vorläufig höhere Dienstgrad verliehen worden·ist;
2. Dienstleistungen von mindestens 24 Tagen im vorläufig höheren Dienstgrad und in der Verwendung, für die er verliehen worden ist, davon wenigstens zwölf Tage in einer zusammenhängenden Dienstleistung;
3. Nachweis der Eignung durch eine Beurteilung (nach Dienstleistungen von insgesamt 24 Tagen);
4. erfolgreiche Teilnahme an einer der Verwendungs- und Dienstgradhöhe entsprechenden allgemein-militärischen Ausbildung (ohne Laufbahnprüfung) nach Maßgabe der Bedarfsträger sowie
5. Zuerkennung des für die Beorderungsverwendung erforderlichen Tätigkeitsbereichs.
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Da der Kläger nach diesen Voraussetzungen 24 Tage im vorläufig höheren Dienstgrad in der Verwendung KfzMectrFw KetFz benötige, derzeit aber nur 16 Tage geleistet habe, wäre Nr. 2 nur teilweise erfüllt. Ihm wurde im Anschluss in dieser E-Mail weiter erläutert, dass entgegen der 2019 zu den damalig gültigen Vorgaben getätigten Planung im Zuge der RD vom 11.10.2021 bis 22.10.2021 festgestellt worden sei, dass diese Planung so nicht mehr durchführbar sei bzw. durch das Bataillon nicht durchgeführt werden dürfe. Die für den Kläger erforderliche Ausbildung könne seither aufgrund der Umstellung nur lehrgangsgebunden durchgeführt werden. Das PzBtl … sei dazu nicht befähigt. In Summe betrügen die nunmehr im Einzelnen aufgezählten Lehrgänge 61 Tage reine lehrgangsgebundene Ausbildung und RDL, wobei die einzelnen Lehrgänge nicht modular durchgeführt werden könnten und teilweise sehr knappe Platzkapazitäten vorlägen. Nach Abschluss dieser Lehrgänge erfolge die Zuerkennung der Qualifikationen „KfzMectrFw SK KetFz“ und „Kfz TMstr LEO 2 Fgst“. Damit wäre dann auch Nr. 5 erfüllt. Man wies daher darauf hin, dass der zeitliche Aufwand der Voraussetzungen um HptFw d.R. binnen des nächsten halben Jahres werden zu können, enorm sei, und forderte den Kläger daher auf zu bewerten, ob er an einer Teilnahme an den nötigen Lehrgängen interessiert sei und er diese zeitlich auch stemmen könne. Dies verneinte der Kläger ausdrücklich in seiner Antwort-E-Mail vom 21.02.2022.
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Dennoch und obwohl der dreijährige Zeitraum bereits abgelaufen war, übersandte das PzBtl … dem Kläger mit Schreiben vom 01.03.2022 einen neuen Ausbildungsplan. In diesem Schreiben wurde wiederum explizit darauf hingewiesen, dass keine konkreten Lehrgangszeiträume vermerkt werden könnten, da sich die Platzzuweisung stark nach der Auslastung richte und die Kapazitäten gering seien. Der Kläger wurde aufgefordert, zu bewerten, ob er den nötigen Tag-/Zeitansatz realisieren könne. Zwar unterschrieb daraufhin der Kläger den neuen Ausbildungsplan und sandte ihn mit E-Mail vom 24.03.2022 zurück. Er teilte dabei aber zugleich mit, dass es gut wäre, dieses Jahr erst ab Oktober mit der Ausbildung zu beginnen, weil sie eine neue Automarke im Autohaus bekommen hätten, was viel Zeit in Anspruch nehme, obwohl ihm bekannt war, dass der dreijährige Zeitraum, den er für die Absolvierung sämtlicher Lehrgänge zur Verfügung hatte, zu diesem Zeitpunkt bereits überschritten war.
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Das PzBtl … hat infolgedessen laut unwidersprochenem Vortrag der Beklagtenseite ausweislich der E-Mail vom 30.03.2022 an das BAPersBW den Kläger nochmals fernmündlich darauf hingewiesen, dass eine enge Bindung zur Kompanie notwendig sei, und ihn aufgefordert, aus eigenem Antrieb die Verbindung zum Bataillon rechtzeitig zu suchen, um entsprechende Maßnahmen einleiten zu können.
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Am 18.04.2022 wurde dem Kläger erneut eine aktualisierte Ausbildungsplanung eröffnet, die wiederum den Hinweis enthielt, dass die Lehrgänge innerhalb von drei Jahren zu absolvieren seien. Die Planungsinformationen schickte der Kläger mit E-Mail vom Folgetag zwar unterschrieben zurück, teilte jedoch weiterhin keine Zeiträume mit, in denen er für die noch zu absolvierenden Ausbildungseinheiten verfügbar wäre.
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Zwar signalisierte der Kläger mit Mitteilung vom 18.05.2022, dass er sich um die Angelegenheit kümmern wolle, teilte aber dann ca. eine Woche später mit Formblattantrag vom 25.05.2022 dem BAPersBW mit, dass er über seine geplante Ausplanung informiert worden sei und um Überprüfung und ggf. um Einplanung in der Verwendung als KfZ-Feldwebel bitte. Zeiträume, in denen er für Übungen zur Verfügung stehen würde, hat er bis zu diesem Zeitpunkt weiterhin nicht benannt.
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Unbeschadet dessen gab ihm das BAPersBW noch eine weitere Chance, indem es dem Kläger mit Datum vom 27.05.2022 zunächst erläuterte, dass eine Umbeorderung in der von ihm gewünschten Form bei der Bundeswehr nicht existiere. Dem Kläger wurde ein weiteres Mal der bisherige Ablauf seiner Ausbildung zusammengefasst, es wurden ihm erneut die rechtlichen Grundlagen einer vorläufigen höheren Laufbahn dargelegt und ihm dringend nahegelegt, sich mit dem PzBtl … in Verbindung zu setzen, um zu üben bzw. die Einverständniserklärungen für die Fachausbildung zu übersenden. Das Schreiben endete mit dem eindeutigen Hinweis, dass, wenn der Kläger die Voraussetzungen für den Laufbahnwechsel nicht erfülle, eine Ausplanung aus dem Laufbahnwechsel und eine Rückführung in den Dienstgrad vor der Beförderung in den vorläufig höheren Dienstgrad Hauptfeldwebel erfolgen werde. In diesem Zeitpunkt hatte der Kläger den Dreijahres-Zeitraum bereits überschritten, was von der Beklagten aber unter dem Aspekt geduldet worden war, dass die Ausbildungskapazitäten gering sind und die COVID-19-Situation ebenfalls zu Verzögerungen geführt hat.
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Die klägerischen Ausführungen im Widerspruchswie auch im gerichtlichen Verfahren sind angesichts dieser unmissverständlichen Kommunikation demgegenüber nicht nachvollziehbar. Er beharrt unbeschadet der zahlreichen Hinweise der Beklagtenseite, dass er Zeiträume seiner Verfügbarkeit mitzuteilen und auf eigenes Betreiben mit ausreichend zeitlichem Vorlauf um Einplanung in verfügbare Ausbildungskapazitäten nachzusuchen habe, darauf, dass sein Truppenteil ihm nie die Gelegenheit gegeben habe, die geforderte Dienstpostenausbildung innerhalb der vorgegebenen drei Jahre abzuschließen, da ihm die dafür notwendigen Lehrgänge erst kurz vor Beendigung der Frist angeboten worden seien. Die Äußerung im Schriftsatz vom 22.11.2022 lässt jedoch darauf schließen, dass – was im Übrigen von Seiten des für ihn zuständigen Feldwebels ausweislich der Akte ebenfalls moniert wurde – der Kläger eher flüchtig zur Kenntnis genommen hat, was ihm jeweils von Beklagtenseite mitgeteilt wurde, ohne den Inhalt der Schreiben sorgfältig zu lesen. So führt er aus, dass er sämtliche übersandten Ausbildungspläne umgehend zur Kenntnis genommen und unterschrieben zurückgeschickt habe, hier aber nie ein konkreter Lehrgangstermin angegeben gewesen sei. Dies legt die Vermutung nahe, dass der Kläger schlichtweg jeweils überlesen hat, dass es zunächst an ihm gewesen wäre, seine Verfügbarkeiten mitzuteilen, bevor ihm konkrete Lehrgangsangebote gemacht werden konnten. Diese Annahme wird gestützt durch eine Äußerung des Klägers gegenüber dem Gericht im hiesigen Klageverfahren. Während der Kläger nämlich bereits im Schriftsatz vom 29.04.2023 auf gerichtliche Nachfrage sein Einverständnis mit einer Entscheidung im Wege des Gerichtsbescheids erteilt hatte, merkte er in seiner erneuten Zustimmung in der E-Mail vom 21.01.2025 an, dass er bislang keine solche Anfrage erhalten habe.
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Nichts anderes ergibt sich schließlich auch aus der vom Kläger selbst im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Korrespondenz. Zwar hat er sich ausweislich des vorgelegten Schriftwechsels mehrmals mit seinem Truppenteil in Verbindung gesetzt, jeweils aber nicht unter Mitteilung der einzig erforderlichen Information, nämlich wann er für die Absolvierung der noch ausstehenden Übungseinheiten zur Verfügung stehe.
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Dementsprechend hat die Beklagte zurecht mangels Erfüllung der von Ziffer 329 ZDV A-1340/49 aufgestellten Voraussetzungen durch den Kläger im vorgegebenen Zeitraum die angefochtene Entscheidung getroffen. Die von der Beklagten getroffene Entscheidung, den Kläger aufgrund Nichterfüllung der erforderlichen Voraussetzungen innerhalb des vorgegebenen verlängerten Zeitrahmens von über drei Jahren in den Dienstgrad eines Schützen der Reserve zurück zu versetzen, ist daher nicht zu beanstanden und die Klage damit vollumfänglich abzuweisen.
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2. Der Kläger trägt als unterliegender Beteiligter gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. Wegen der allenfalls geringen Höhe der durch die Beklagte vorläufig vollstreckbaren Kosten ist die Einräumung von Vollstreckungsschutz nach § 711 ZPO nicht angezeigt.