Titel:
Wohngeld: Kein Ansatz eines Pauschbetrags für Heiz- und Warmwasserkosten bei bekannten tatsächlichen Kosten
Normenkette:
WoGG § 9 Abs. 2 S. 2
Leitsätze:
Zur Frage, wann sich die Heizkosten und Kosten für die Erwärmung von Wasser aus dem Mietvertrag oder entsprechenden Unterlagen ergeben. (Rn. 40)
Unter dem Begriff der sonstigen Unterlagen iSd § 9 Abs. 2 S. 2 WoGG kann jeder Beleg verstanden werden, der zuverlässigen Rückschluss auf eine Information enthält, der für die Subsumtion unter eine der in § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 5 WoGG genannten Tatbestände von Bedeutung ist (hier bejaht für von der Vermieterin an den Mieter gesandte Aufschlüsselung der Betriebskosten). (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Zu den Voraussetzungen des Pausch-Betrages nach § 9 Abs. 2 S. 2 WoGG, Wohngeld, Betriebskosten, Pauschbetrag, tatsächliche Kosten, Heizkosten, Feststellungsinteresse, Auskunftsersuchen
Fundstellen:
BeckRS 2025, 25874
FDMietR 2025, 025874
Tenor
1. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
2. Die Klage wird im Übrigen abgewiesen.
3. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Bewilligung von Wohngeldzahlungen unter Berücksichtigung von Pauschbeträgen nach § 9 Abs. 2 S. 2 Wohngeldgesetz (WoGG) anstelle einer genauen Abrechnung nach § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 WoGG. Daneben verfolgt der Kläger mehrere Feststellungsbegehren.
2
Der Kläger schloss mit seiner Vermieterin am …2010 einen Mietvertrag. Ausweislich § 3 des Vertrags besteht der Mietzins aus der Grundmiete und Betriebskostenvorauszahlungen nach Abs. 4.1. Hiernach werden die allgemeinen Betriebskosten umgelegt. Die Vorauszahlung für Wärme- und Warmwasserkosten wurden im Vertrag mit 0 EUR angegeben. Im Rahmen der Betriebskostenabrechnung für Jahr 2021 vom 05.12.2022 wurden die Heizkosten mit 489,31 EUR angegeben. Die Berechnung ergebe sich „laut Abrechnung“. In einem (Teil-)Widerspruch gegen den hier nicht streitgegenständlichen Bescheid vom 14.02.2023 wurde der Wohngeldbehörde der Beklagten mitgeteilt, dass die Betriebskostenvorauszahlung einen Anteil für Heizkosten enthält.
3
Der Kläger beantragte mit Antrag vom 30.10.2024 die Weiterleistung von Wohngeld. Bei der Berechnung der zu berücksichtigenden Miete findet sich der Aktenvermerk:
„Es wird nicht der Pauschalbetrag abgezogen, sondern die tatsächliche Höhe der aktuellen Heizkosten. Bescheinigt von der … am 04.07. (siehe Mail vom 18.12.)“.
4
In einer Mail der Wohngeldbehörde vom 18.12.2024 wurde der Kläger gebeten, einen Nachweis über die aktuelle Höhe der Heizkosten zu übersenden. Einen weiteren Inhalt hatte die Mail nicht, insbesondere wurde nicht über die Folgen einer möglichen Mitwirkungsobliegenheitsverletzung belehrt.
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Mit E-Mail vom 18.12.2024 übersandte der Kläger eine Mitteilung der … Ausweislich der Mitteilung einer Mitarbeiterin des Unternehmens betrage der Heizkostenanteil beim Kläger 81,23 EUR pro Monat. 93,77 EUR würden den sonstigen Betriebskosten entsprechen. In der E-Mail monierte der Kläger, dass es nicht vorgesehen sei, dass der Mieter die Höhe der Heizkosten zu erfragen habe.
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Mit Bescheid vom 23.12.2024 wurde dem Kläger Wohngeld für die Zeit vom 01.01.2025 bis 31.12.2026 in Höhe von 233,00 € bewilligt. Für die Berechnung der Höhe des Wohngeldes wurde nach Abzug der Heizungskosten in Höhe von 81,23 EUR eine Netto-Miete von 327,60 EUR angesetzt.
7
Mit Schreiben vom 07.01.2025 erhob der Kläger einen „Teil-Widerspruch gegen den Bescheid vom 23.12.2024“. Zur Begründung wurde einerseits ausgeführt, dass der Gesetzgeber mit Wirkung zum 01.01.2025 das WoGG geändert habe und er damit Anspruch auf die Bewilligung einer Wohngeldzahlung hätte. Andererseits monierte der Kläger, dass gem. § 9 Abs. 2 S. 2 WoGG i.V.m. § 6 Abs. 2 WoGV ein Pauschbetrag hätte abgezogen werden müssen und nicht die tatsächlichen Kosten für Heizung bzw. Erwärmung von Wasser. Die Beklagte hätte die Information vom Kläger gar nicht erfragen dürfen.
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In einem Abhilfeprüfungsschreiben vom 21.01.2025 erläuterte die Wohngeldbehörde die Gründe für ihre Entscheidung und kündigte den Erlass eines geänderten Bescheides auf Grundlage von § 43 WoGG an.
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Mit weiterem Bescheid vom 30.01.2025 wurde die Höhe des monatlichen Wohngeldes im Bewilligungszeitraum auf 245,00 EUR angepasst. Zur Notwendigkeit der Neuberechnung führt der Änderungsbescheid aus:
„Der Neuberechnung wurden nach § 44 Abs. 1 Satz 2 WoGG der ab dem 01.01.2025 angehobene Wert nach § 19 Abs. 3 WoGG, die angehobenen Höchstbeträge für Miete und Belastung (Anlage 1 zu § 12 Abs. 1 WoGG) sowie die fortgeschriebenen Werte der Wohngeldformel (Anlage 2 zu § 19 Abs. 1 WoGG) und der Rechenschritte und Rundungen (Anlage 3 zu § 19 Abs. 2 WoGG) zu Grunde gelegt sowie die folgenden, im Bescheid vom 23.12.2024 festgestellten Bezugsgrößen:
- die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder
- die zu berücksichtigende Miete oder Belastung und
Diese Bezugsgrößen wurden bei Erlass dieses Bescheids nicht nochmals überprüft.“
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Der Kläger erhob gegen diesen Bescheid Widerspruch.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 17.02.2025 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Widerspruch unbegründet sei. Hinsichtlich der Ermittlung der zu berücksichtigenden Miete ergebe sich folgendes: Miete im Sinne des WoGG sei das vereinbarte Entgelt für die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum aufgrund von Mietverträgen oder ähnlichen Nutzungsverhältnissen einschließlich Umlagen, Zuschlägen und Vergütungen (§ 9 Abs. 1 WoGG). Von dieser Miete nach § 9 Abs. 1 WoGG seien abzuziehen und blieben außer Betracht u.a. die Heizkosten und die Kosten für die Erwärmung von Wasser (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 WoGG). Ergäben sich diese Beträge nicht aus dem Mietvertrag oder entsprechenden Unterlagen (z.B. Mieterhöhungsverlangen, unter Verweis auf Hinrichs, NZM 2021, 29), so seien nach § 9 Abs. 2 S. 2 WoGG Pauschbeträge abzusetzen. Im vorliegenden Fall sei die Höhe der Heizkosten durch die Angaben der Vermieterin konkretisiert worden. Bereits im vorangegangen Antragsverfahren habe die Vermieterin (* …*) die Höhe der Heizkosten in einer entsprechenden – offensichtlich selbst erstellten – Mietbescheinigung (Bl. 26 der Wohngeldakte) angegeben. Für den Ansatz der Pauschalen habe daher kein Anlass bestanden.
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Darüber hinaus habe der Kläger selbst in dem aufgrund des Bewilligungsbescheides vom 13.02.2023 durchgeführten, dem hiesigen Verfahren vorausgegangenen Widerspruchsverfahren auf die Betriebskostenabrechnung 2021 und die Angaben seiner Vermieterin bezüglich der Heizkosten verwiesen und den Abzug der Pauschalen bemängelt (unter Verweis auf Schreiben vom 14.02.2023, Bl. 79 der Wohngeldakte). Dies liege wohl darin begründet, dass seinerzeit die tatsächlichen Heizkosten (48,00 €) geringer gewesen seien als die Pauschalen für Heizung und Warmwasser (54,88 €) und sich somit durch die von der Vermieterin angegebenen Heizkosten eine höhere Miete errechnet habe. Da es im aktuellen Widerspruchsverfahren genau umgekehrt sei (die Pauschale ist geringer als die tatsächlichen Heizkosten in Höhe von 81,23 €), verlange der Kläger nunmehr entgegen seines letzten Widerspruchs den Ansatz der Pauschalen. Dies könne sich der Kläger aber nicht im Sinne der Meistbegünstigung „aussuchen“; vielmehr sei nach geltendem Recht zu entscheiden. Da mit den Angaben der Vermieterin die Höhe der Heiz- und Warmwasserkosten habe beziffert werden können, sei für den Ansatz der Pauschalen – auch in dem Bewilligungsbescheid vom 13.02.2023, dem die Wohngeldbehörde im Rahmen des Widerspruchs insoweit abgeholfen habe – kein Raum. Von der Gesamtmiete in Höhe von 408,23 € seien daher die tatsächlichen Heiz- und Warmwasserkosten in Höhe von 81,23 € abzuziehen. Es errechne sich damit eine Nettomiete in Höhe von 327,60 €. Gem. § 12 Abs. 6 i.V.m. § 11 Abs. 1 Nr. 2 WoGG sei zur Entlastung bei den Heizkosten noch ein zusätzlicher Betrag in Höhe von 110,40 € monatlich zu berücksichtigen. Als wohngeldrechtliche Miete seien entsprechend der vorgenannten Ausführungen 438,00 € berücksichtigungsfähig.
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Die Auskunftspflicht der Vermieterin ergebe sich aus § 23 WoGG. Hiernach sei die Empfängerin der Miete verpflichtet, auf Verlangen der Wohngeldbehörde über die Höhe und Zusammensetzung der Miete sowie über andere das Miet- oder Nutzungsverhältnis betreffende Umstände Auskunft zu geben, soweit die Durchführung des Wohngeldgesetzes es erfordere.
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Auch hinsichtlich der Ermittlung des wohngeldrechtlichen Monatseinkommens sei nichts zu erinnern.
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Mit Fax vom 06.03.2025, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am gleichen Tag, erhob der Kläger gegen den Bescheid vom 23.12.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids. Es wurde wörtlich beantragt,
- 1.
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die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 23.12.2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.02.2025, zugestellt am 21.02.2025, zu verpflichten, dem Kläger die begehrten Pauschbeträge nach § 6 Abs. 2 WoGV zu gewähren und insoweit weiterhin festzustellen, dass das Auskunftsersuchen der Beklagten vom 18.12.2024 ohne Rechtsgrundlage, damit rechtswidrig, gegenüber dem Kläger erfolgte -> „Ex iniuria ius non oritur“.
- 2.
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festzustellen, dass Auskunftsersuchen allgemein zur Ermittlung der Beträge nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WoGG, sollten die Voraussetzungen nach § 9 Abs. 2 S. 2 WoGG erfüllt sein rechtswidrig und seitens des Gesetzgebers in diesem Zusammenhang ferner nicht vorgesehen und auch nicht vorgeschrieben sind.
- 3.
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festzustellen, dass seitens des Klägers eine Verpflichtung / eine Rechtsgrundlage nicht existiert, nach welcher sich nicht aus dem Mietvertrag oder entsprechenden Unterlagen ergebende gesonderte Beträge nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WoGG direkt beim „Empfänger der Miete“ anzufragen bzw. überhaupt eigenständig in Erfahrung zu bringen sind.
- 4.
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festzustellen, dass seitens des Kläger seine Verpflichtung / eine Rechtsgrundlage grundsätzlich nicht existiert, nach welcher freiwillige Anfragen des Klägers an den „Empfänger der Miete“ zu III. an die Beklagte weiterzuleiten sind.
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Zur Begründung wurde angeführt, dass im Antrag mit Stand 2023 unter Ziffer 25 bezüglich der Warmmiete ausgeführt wurde: „In der monatlichen Miete sind folgende Kosten/Gebühren enthalten (Falls für Nebenkosten keine gesonderten Beträge vereinbart worden sind, brauchen Sie diese nur ankreuzen“)“ (Hervorhebung durch Kläger). Weder im Mietvertrag noch der ebenfalls beigefügten Betriebskostenabrechnung 2023 vom 03.07.2024 seien dabei die gesonderten Beträge für Heizung und Erwägung von Wasser direkt zu entnehmen noch wurden diese im Vorfeld auf irgendeine Art und Weise konkret „vereinbart“. Der Kläger habe sich aufgrund der E-Mail der Beklagtenseite vom 18.12.2024 genötigt gefühlt, dieser die Antwort einer freiwilligen Anfrage zum Verteilungsschlüssel der Nebenkosten als PDF-Dokument zu übersenden. Anzuführen sei in diesem Zusammenhang noch, dass trotz einer Angabe der gesonderten Beträge im Erstantrag vom 22.11.2022 aufgrund vorgelegter Mietbescheinigung diese zuerst nicht berücksichtigt worden sei. Im Übrigen nimmt der Kläger Bezug auf seinen Widerspruch vom 07.01.2025 und die Fachaufsichtsbeschwerde vom 27.01.2025.
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Daneben verwies der Kläger auf Ausführungen aus dem Werk „Basiswissen Wohngeldrecht“ von Dr. Hinrichs. Aus diesem schließt der Kläger, dass der Pauschbetrag in seinem Fall heranzuziehen sei. Ein Auskunftsersuchen sei bezüglich der Aufteilung des Kostenanteils für Heizung und Warmwasser gegenüber dem Wohngeldberechtigten nicht vorgesehen. Da der Pauschbetrag bei ihm anzusetzen sei, sei eine Auskunftspflicht des Vermieters nicht gegeben. Das Auskunftsersuchen vom 18.12.2024 sei daher rechtswidrig. Insoweit bestünde ein Beweisverwertungsverbot, u.a. wegen eines Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsprinzip.
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Mit Fax vom 17.03.2025 wiederholte und ergänzte der Kläger sein bisheriges Vorbringen. Es wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gesonderte Beträge für Heizung und Warmwasser zwischen dem Kläger und seiner Vermieterin nicht vereinbart worden seien. Der Kläger führte ferner aus, dass § 23 Abs. 1 S. 1 WoGG nicht auf ihn zutreffe. Freiwillige Anfragen seien von § 23 Abs. 1 S. 3 WoGG nicht umfasst. Freiwillige Anfragen (gemeint wohl: Antworten) würden seitens des Klägers in Zukunft nicht mehr erfolgen, hier sei aber davon auszugehen, dass die Beklagte den Kläger auch bei zukünftigen Erhöhungs- und Weiterleistungsanträgen „nötigen“ wolle, weshalb auch ein Feststellungsinteresse gegeben sei. Hinsichtlich der freiwilligen Anfragen enthielte der Wohngeldantrag auch keine Hin-/Verweise. Direkte Anfragen an den „Empfänger der Miete“ seien rechtswidrig, ebenso die Anfrage an den Kläger. Die „entsprechenden Unterlagen“ im Gesetz seien nicht definiert. Elektronische Antworten zu nicht erforderlichen, nicht vorgesehenen und seitens des Gesetzgebers nicht freiwilligen Anfragen in Textform zählten hierzu nicht. Daneben verwies der Kläger auf Ziffer 25 der Hinweise zum Wohngeldantrag. Dort heißt es: „Bitte geben Sie in der Auflistung auch die Nebenkosten an. Falls für Nebenkosten keine gesonderten Beträge vereinbart worden sind, brauchen Sie diese nur anzukreuzen. Es werden dann dafür vorgesehene Pauschbeträge berücksichtigt“.
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Mit Schriftsatz vom 19.03.2025 beantragte die Beklagte unter Verweis auf ihre Schriftsätze in Sachen B 8 K 25.122:
Die Klage wird abgewiesen.
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Zur Begründung wurde im Schriftsatz vom 19.02.2025 im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klage gegen den Bescheid vom 23.12.2024 verfristet sei. Hinsichtlich der Klage gegen den Bescheid vom 30.01.2025 sei die Klageerhebung zwar fristgerecht erfolgt, jedoch unbegründet. In diesem Bescheid seien lediglich die Berechnungsgrößen des Wohngelds nach § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 6 WoGG in der aktuellen Fassung anzuwenden. Die Bezugsgrößen des § 4 WoGG seien bereits mit Bescheid vom 23.12.2024 festgestellt worden.
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Mit dem ebenfalls in Bezug genommenen Schriftsatz der Beklagten vom 03.03.2025 führte diese ergänzend aus, dass nach § 23 Abs. 1 S. 3 WoGG die wohngeldberechtigte Person alle Tatsachen anzugeben habe, die für die Leistung erheblich seien. Außerdem hätten Wohngeldantragsteller gem. § 23 Abs. 1 S. 1 WoGG soweit erforderlich auf Verlangen über ihre für das Wohngeld maßgebenden Verhältnisse Auskunft zu geben. Insbesondere die Kenntnis von Höhe und Zusammensetzung der Miete sei Voraussetzung für die Wohngeldberechnung. Daher sei gem. § 23 Abs. 3 WoGG auch der Empfänger der Miete verpflichtet soweit erforderlich auf Verlangen der Wohngeldbehörde über die Höhe und Zusammensetzung der Miete sowie über andere das Miet- und Nutzungsverhältnis betreffende Umstände Auskunft zu geben, wenn die benötigten Informationen nicht bereits durch die wohngeldberechtigte Person gegeben worden seien oder an den gemachten Angaben Zweifel bestünden. Die Verpflichtung zu wahrheitsgemäßen und vollständigen Angaben und Auskünften werde unterstrichen durch die Möglichkeit der Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens nach § 37 WoGG oder eines Strafverfahrens nach § 263 StGB. Der Kläger habe im Wohngeldantrag vom 30.10.2024 zu Ziffer 25 hinsichtlich der Kosten für Heizung und Warmwasser offenbar absichtlich unvollständige Angaben gemacht. Statt den ihm bekannten, von der Vermieterin bereits am 04.07.2024 im Zusammenhang mit der zum 01.08.2024 erfolgten Mieterhöhung bescheinigten, tatsächlichen Betrag von 81,23 EUR einzutragen, habe der Kläger auf § 9 Abs. 2 S. 2 WoGG i.V.m. § 6 Abs. 2 WoGV, offensichtlich mit dem Ziel verwiesen, dadurch eine für ihn günstigere Wohngeldberechnung herbeizuführen. Die Vermieterbescheinigung vom 04.07.2023 sei dann am 18.12.2024 erst auf Nachfrage der Beklagten vorgelegt worden. Das Auskunftsverlangen sei geboten gewesen, um bei der Ermittlung der wohngeldrechtlichen Miete ggfs. die bereits im Zusammenhang mit dem vorherigen Wohngeldantrag durch den Kläger nachgewiesenen Heizkosten in aktueller Höhe berücksichtigen zu können.
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Bei der Ermittlung der wohngeldrechtlich zu berücksichtigenden Miete blieben gem. § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 WoGG die Heiz- und Warmwasserkosten außer Betracht. Bei der Höhe nach bekannten Heiz- und Warmwasserkosten scheide die Absetzung von Pauschbeträgen aus. § 9 Abs. 2 S. 2 WoGG räume der Wohngeldbehörde kein Ermessen ein. Die in konkreter Höhe nachgewiesenen Heizkostenvorauszahlungen seien daher bei der Wohngeldberechnung von der Gesamtmiete korrekt in Abzug gebracht worden.
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Mit Schriftsatz vom 23.03.2025 führte der Kläger ergänzend aus, dass die Entscheidung von „…“ (Herr …*) willkürlich sein dürfte. Insoweit wird vorgebracht, dass Herr … (Amt für soziale Angelegenheit der Beklagten) in einer E-Mail vom 19.12.2024 an diesen geschrieben habe, dass der Kläger „bestens bekannt“ sein dürfte (Bl. 142 der Behördenakte). Im Vermerk des Wohnantrags werde dann angeführt „Rücksprache mit …: Es wird nicht der Pauschalbetrag abgezogen, sondern die tatsächliche Höhe der aktuellen Heizkosten. (…)“. Die Aussage des „…“ sei offenbar aufgrund der Beharrlichkeit / Starrheit der Person des Klägers getätigt worden. Es sei dem eindeutig zu entnehmen, dass gerade doch die Möglichkeit bestanden habe, die Pauschbeträge heranzuziehen. Der Beklagten sei offensichtlich bewusst gewesen, dass dem Kläger diese eigentlich nach der geltenden Gesetzgebung und Kommentierung des Gesetzes zustünden.
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Daneben führte der Kläger an, dass es sich bei elektronischen Nachricht vom 04.07.2024 der … nicht um eine „Bescheinigung“ handele, sondern um die reine Beantwortung einer freiwilligen Fragestellung des Klägers in Textform (ähnlich einer E-Mail). Es handele sich nicht um eine „entsprechende Unterlage“, da die Nachricht nur auf dem Server der … zum Abruf abgelegt sei und nicht um eine „Datei“, da die Nachricht nur über das genannte Portal eingesehen werden könne. Eine „Druckpflicht auf Umwegen“ sei dem WoGG nicht zu entnehmen. Damit handele es sich laut Art. 2 Abs. 1 S. 2 BayArchivG bei der Nachricht in Urform nicht einmal um eine „Unterlage“, über welche ohne weiteren Aufwand direkt verfügt werden könne. Bei „entsprechenden Unterlagen“, welche in § 9 Abs. 2 S. 2 WoGG explizit in Verbindung mit „Mietvertrag“ genannt werden, dürften ansonsten seitens des Gesetzgebers „offizielle“ Unterlagen gemeint sein. Diesbezüglich werde weiterhin noch darauf aufmerksam gemacht, dass z.B. nicht erforderliche mündliche Anfragen ebenfalls nicht von dem Terminus „entsprechende Unterlagen“ erfasst würden.
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Daneben wiederholt der Kläger sein Vorbringen zu einer vermeintlichen Ungleichbehandlung durch die Beklagte. Auf das Willkürverbot des Art. 118 Abs. 1 BV werde aufmerksam gemacht.
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Mit weiteren Schreiben vom 08.05.2025, 13.05.2025, 18.05.2025 vertiefte und vor allem wiederholte der Kläger sein bisheriges Vorbringen. Daneben fügte er eine aktuelle Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2024 bei, aus der sich die konkreten Summen für Warmwasser und Heizung ergeben (Bl. 125 der Gerichtsakte).
27
Mit Beschluss vom 22.05.2025 wurde der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers abgelehnt.
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Mit Schriftsatz vom 28.05.2025 teilte die Beklagte mit, dass trotz der vom Kläger übersandten Betriebskostenabrechnung und der neuen Miethöhe ab 01.06.2026 festzuhalten sei, dass die Voraussetzungen für eine Änderung des Wohngeldes nicht gegeben seien, da sich die zu berücksichtigende Miete nicht um mehr als 10 Prozent erhöht habe, § 28 Abs. 6 i.V.m. § 27 Abs. 1 WoGG.
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Mit Schreiben vom 01.06.2025 monierte der Kläger die PKH-Entscheidung als rechtswidrig. Hätte der Kläger „sofortige Beschwerde“ eingereicht, so wäre dieser vom BayVGH stattgegeben worden. Er behalte sich vor, im Rahmen eines Antrags auf Zulassung der Berufung dies zu rügen. Der Kläger führt daneben unter anderem aus, dass sich das Gericht bei der Urteilsfindung nicht an den Anträgen II bis IV der Klage vom 06.03.2025 festbeißen solle, welche der Kläger nach Ansicht des Gerichts offensichtlich nicht fachgerecht formuliert zu haben scheine, sondern es solle stattdessen den Fokus hauptsächlich auf den Antrag I legen. Inwieweit die Auslegung der Anträge durch die Kammer im Rahmen der Prozesskostenhilfeentscheidung fehlerhaft erfolgt sein soll, hat der Kläger in diesem Schreiben nicht offengelegt.
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Mit Schreiben vom 11.06.2025 übermittelte der Kläger ein Mieterhöhungsverlangen seiner Vermieterin vom 06.06.2025. Aus diesem ergibt sich, dass die Betriebskostenvorauszahlung gleichbleibend bei 170,00 EUR liegt. Er führt weiter aus, dass dem Mieterhöhungsverlangen entnommen werden könne, dass „gesonderte Beiträge“ für Heizung und Warmwasser nicht vereinbart worden seien. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen der Vermieterin sei damit auch eindeutig nachgewiesen, dass zu keinem Zeitpunkt „gesonderte Beträge“ für Heizung bzw. Warmwasser mit dem Kläger vereinbart worden seien, weswegen auch nach Aussage des StMB in deren Formularen zum Bereich Wohngeld Pauschbeträge zu jeder Zeit zu gewähren gewesen wären und daher auch die obigen Pauschbeträge für die Zeit vom 01.01.2025 bis 31.08.2025 dem Kläger zuzusprechen seien.
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Mit weiterem Schreiben vom 22.06.2025 macht der Kläger geltend, dass aufgrund der Erhöhung der Kaltmiete sich ab dem 01.09.2025 nur noch der Pauschbetrag angesetzt werden könne. Deswegen sei daher lediglich die Frage der Anwendung des Pauschbetrags im Zeitraum 01.01.2025 bis 31.08.2025 zu entscheiden. Der Pauschbetrag sei aufgrund der rechtswidrigen Verfahrensweise der Beklagten eindeutig vorenthalten worden. Im Übrigen seien Behauptungen/Mutmaßungen u.a. der Widerspruchsbehörde offensichtlich ungeprüft seitens des Berichterstatters übernommen sowie Sachverhaltsdarstellungen des Klägers fehlerhaft gedeutet worden, weswegen generell auch eine Begründung zur Abweisung der Klage diesbezüglich von vornherein rechtsfehlerhaft sein dürfte und ein Berufungsverfahren aus diesem Grund geboten sei. Nicht genannt wurde in diesem Schreiben, um welche Behauptungen und Mutmaßungen der Widerspruchsbehörde oder Sachverhaltsdarstellungen des Klägers es geht. Daneben führt der Kläger aus, dass weder aus dem Mieterhöhungsverlangen vom 06.06.2025 noch aus der Betriebskostenabrechnung vom 06.05.2025 sich weder „gesonderte Beträge“ noch irgendwelche „konkrete Summen“ bezüglich dem in den Nebenkosten/Umlagen der Warmmiete enthaltenen Anteil für Heizung/Warmwasser den oben genannten Unterlagen in irgendeiner Form entnehmen ließen.
32
Mit Schreiben vom 25.06.2025, eingegangen noch vor der gerichtlichen Entscheidung, verwies der Kläger auf den bundeseinheitlichen Wohngeldantrag und wiederholte bzw. vertiefte sein Vorbringen.
33
Für weitere Einzelheiten wird auf die Behördenakten und die Gerichtsakten, auch in dem Verfahren B 8 K 25.122, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
34
Das Gericht konnte aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO.
35
Einer Verbescheidung der „Beweisanträge“ des Klägers gem. § 86 Abs. 2 VwGO im Beschlusswege bedurfte es vorliegend nicht. Eines derartigen Beschlusses bedarf es nicht, wenn der Beteiligte nach der Antragstellung auf mündliche Verhandlung verzichtet, weil er sich in diesem Fall der Möglichkeit zur Geltendmachung des Anspruchs auf Vorabentscheidung über seinen Beweisantrag nach § 86 Abs. 2 VwGO begibt (BVerwG, U.v. 30.5.1989 – 1 C 57/87 – juris Rn. 12). Neue Beweisanträge hat der Kläger nach seinem Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht gestellt. Soweit die „Beweisanträge“ des Klägers ausnahmsweise nicht bereits bloßer Sach- oder Rechtsvortrag sind, den die Kammer zur Kenntnis genommen hat, wird nachfolgend hierauf an entsprechender Stelle eingegangen.
36
I. Soweit der Kläger mit Schreiben vom 22.06.2025 die Klage aufgrund der zeitlichen Beschränkung seines Verpflichtungsantrags aus Ziffer 1 der Klageanträge für den darüberhinausgehenden Bewilligungszeitraum zurückgenommen hat, war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen.
37
Die Klage ist im Übrigen, soweit nicht bereits unzulässig, jedenfalls in der Sache unbegründet.
38
II. Der Antrag zu 1) ist, soweit im Wege der Versagungsgegenklage die Bewilligung von Wohngeld unter Berücksichtigung des Pauschbetrags nach § 9 Abs. 2 S. 2 WoGG begehrt wird, nach der Klagerücknahme in Sachen B 8 K 25.122 nunmehr zulässig aber unbegründet.
39
Der Kläger hat für den Zeitraum vom 01.01.2025 bis 31.08.2025 keinen Anspruch auf Bewilligung von Wohngeld unter Heranziehung der Pauschbeträge nach § 9 Abs. 2 S. 2 WoGG, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO.
40
Nach § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 WoGG sind bei der Ermittlung der Miete Heizkosten und Kosten für die Erwärmung von Wasser nicht zu berücksichtigen. Einzelheiten hierzu regelt § 6 Abs. 1 WWoGV. Nur wenn sich die Beträge nicht aus dem Mietvertrag oder entsprechenden Unterlagen ergeben, sind Pauschbeträge abzusetzen. Vorliegend handelt es sich bei der streitgegenständlichen Mitteilung um die Kostenaufteilung um eine „entsprechende Unterlage“. Das Gesetz definiert den Begriff der sonstigen Unterlagen nicht. Hierunter kann jeder Beleg verstanden werden, der zuverlässigen Rückschluss auf eine Information enthält, der für die Subsumtion unter eine der in § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis 5 WoGG genannten Tatbestände von Bedeutung ist. Das ist zudem nur erfüllt, wenn sich die Aufteilung der Betriebskosten hinreichend bestimmt für die Berechnung nach § 19 WoGG darstellt, weil sie eine Prognose nach § 24 Abs. 2 S. 2 WoGG ermöglicht (vgl. Stadler/Gutekunst/Dietrich u.a., WoGG, § 9 WoGG Rn. 63). Angesichts dessen, dass Mietverträge formfrei geschlossen werden können, kann es auch nicht darauf ankommen, in welcher Form diese Information vorliegt, solange sie nur dokumentiert ist. So können prinzipiell auch mündliche Auskünfte mittels Aktenvermerks genügen. Der Verweis des Klägers auf Art. 2 Abs. 1 S. 2 BayArchivG hinsichtlich der Auslegung von Bundesrecht ist bereits in gesetzeskompetenzieller Hinsicht erratisch. Nach Auffassung der Kammer bestehen keine Bedenken, die vom Kläger an die Beklagte mit E-Mail vom 18.12.2024 weitergeleitete Nachricht der Vermieterin, aus welcher sich die Aufschlüsselung Betriebskosten u.a. in den Bestandteil der Warmmiete ergibt, in die Berechnung der Höhe des Wohngelds einzustellen. Sie ermöglicht ohne weiteres die Berechnung der Miete i.S.d. Wohngeldrechts. Demnach ist kein Raum für die Heranziehung des vom Kläger begehrten Pauschbetrags.
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Die von der Klägerseite hiergegen vorgebrachten Einwände gegen diese Vorgehensweise verfangen nicht.
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Soweit sich der Kläger auf die Erläuterung im Antrag beruft, in der es heißt „In der monatlichen Miete sind folgende Kosten/Gebühren enthalten (Falls für Nebenkosten keine gesonderten Beträge vereinbart worden sind, brauchen Sie diese nur anzukreuzen)“, folgt daraus nichts anderes. Es genügt nach dem formellen Gesetz, dass eine Aufteilung der Betriebskosten möglich ist. Dass diese sich direkt aus dem Mietvertrag oder Betriebskostenabrechnung ergibt, ist für das Merkmal „entsprechende Unterlagen“ nicht von Belang, solange sich die Aufteilung aufgrund von sonstigen Unterlagen vornehmen lässt. Sofern der Kläger vorbringt, die Beträge für Heizung und Erwärmung von Wasser seien in diesen Unterlangen nicht „konkret vereinbart“ oder „vereinbart“ worden, ist das nicht durchgreifend. Es genügt zunächst im Ausgangspunkt, dass überhaupt eine Vereinbarung über die Kostentragung der Betriebskosten im Rahmen des Mietverhältnisses vorliegt, wobei sich diese Vereinbarung nicht zwingend aus dem Mietvertrag ergeben muss (vgl. zu den Umlagen nach § 9 Abs. 1 WoGG Stadler/Gutekunst/Dietrich u.a., WoGG, § 9 WoGG Rn. 49 ff.). Ausweislich der Behördenakte handelt es sich nicht um eine sog. Inklusivmiete, bei welcher die Grundmiete die Betriebskosten abdeckt. Dem Antrag des Klägers vom 22.11.2022 (Bl. 14 der Behördenakte) lässt sich entnehmen, dass es eine solche Vereinbarung geben muss. Insoweit hat der Kläger nämlich die Kosten für Heizung und Warmwasser konkret beziffert. Aus der Mietbescheinigung der Vermieterin vom 21.11.2022 (Bl. 20 der Behördenakte) ergibt sich ebenso, dass in dem Mietzins auch Heizkosten mit Warmwasser enthalten sind. Der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2021 vom 05.12.2022 (Bl. 56 der Behördenakte) lässt sich auch entnehmen, dass ein Betrag für Heizkosten angesetzt und auf den Kläger umgelegt wurde (auch wenn anders als mit der Betriebskostenabrechnung 2024, Bl. 124 f. der Gerichtsakte, die separate Heizkostenabrechnung der Beklagten und dem Gericht für dieses Jahr nicht zur Verfügung gestellt wurden). Auch in seiner Mitteilung an die Beklagte vom 14.02.2023 hat der Kläger die Heizkosten konkret beziffern können (Bl. 73 der Behördenakte). Die konkrete Aufteilung ergibt sich ferner aus einer Mitteilung der Vermieterin vom 03.07.2024 an den Kläger (Bl. 127 der Behördenakte). Aus letzterer Mitteilung lässt auch mit hinreichender Konkretheit die genaue Summe für die Heizkosten des Klägers in Höhe von 81,23 EUR entnehmen. Diese genaue Summe kann nach den obigen Ausführungen der Prognose der Miethöhe (§ 22 Abs. 2 S. 2 WoGG) zugrunde gelegt werden. Insoweit ist auch bezeichnend, dass der Kläger selbst von „gesonderten Beträgen“ im Erstantrag vom 22.11.2022 spricht (Bl. 3 der Gerichtsakte).
43
Soweit der Kläger eine Behördenpraxis behauptet, wonach es bei der Beklagten „die generelle Regel zu sein [scheint], sollten sich die Anteile der Nebenkosten für Heizung und Warmwasser nicht aus dem Mietvertrag oder z.B. der Betriebskostenabrechnung oder einem Mieterhöhungsverlangen ableiten lassen, dass sodann automatisch auf die Pauschbeträge nach § 6 Abs. 2 WoGV zurückgegriffen wird, wie auch Anfangs beim Erstantrag des Widerspruchsführers (und Folgeanträgen anderer) geschehen“ und „davon ausgegangen [wird], dass bei 99% der Wohngeldberechtigten Mieter der … die oben genannten Pauschbeträge angesetzt werden, und eine Nachfrage / Aufforderung zur eigenen Ermittlung der Heizkosten hier eben nicht erfolgt“ sei, verhilft das ihm nicht zum Erfolg. Da, wie gerade dargelegt, die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen für eine genaue Berechnung von § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 WoGG vorliegen, muss die Beklagte diese Werte zugrunde legen. Auf eine – unterstellt – rechtswidrige Praxis der Beklagten kann sich der Kläger nach allgemeinen Grundsätzen nicht berufen. Es gilt der Grundsatz: Keine Gleichheit im Unrecht (BVerwG, U.v. 4.5.1956 – II C 71.55 – juris Rn. 51; Wollenschläger in: Huber/Voßkuhle, GG, 8. Aufl. 2024, Art. 3 GG Rn. 218 m.w.N.). Der „Beweisantrag“ des Klägers vom 13.05.2025 gerichtet darauf, eine beglaubigte statistische Auswertung zu rechtswidrigen Auskunftsersuchen der Beklagten für den Zeitraum 2016 bis 2025 war bereits deshalb wegen Bedeutungslosigkeit und unbeschadet etwaiger anderer Mängel abzulehnen.
44
Ebenso wenig verfängt die Argumentation des Klägers, dass die Mitteilung der Vermieterseite unverbindlichen Rechtscharakter habe. Hierauf kommt es nach dem oben Gesagten für die Annahme einer entsprechenden Unterlage nicht an. Woher der Kläger diese Anforderung nimmt, erschließt sich der Kammer nicht. Hinzu kommt, dass der Kläger bezeichnenderweise nicht einmal die Unrichtigkeit der Information behauptet, sondern nur die Unverbindlichkeit der Mitteilung.
45
Auch aus einem Gegenschluss zu der untergesetzlichen Norm des § 6 WoGV in der bis zum 31.12.2015 geltenden Fassung lässt sich nichts herleiten. Dies bereits aus normhierarchischer Hinsicht. Soweit sich die Beträge, wie vorliegend, aus einer entsprechenden Unterlage im Sinne des Gesetzes ergibt, besteht kein Ermessen der Wohngeldbehörde. Aus § 6 Abs. 2 WoGV ergibt sich wegen der ausdrücklichen Bezugnahme auf § 9 Abs. 2 S. 2 WoGG eine Akzessorietät zur Auslegung des § 9 Abs. 2 WoGG.
46
Ebenso wenig kommt auf die weiteren vom Kläger vorgebrachten Quellen an, die keine gesetzlichen Regelungen darstellen. Insbesondere ergibt sich aus den Inhalten der standardisierten Wohngeldanträge nichts Gegenteiliges. Punkt 24 des Wohngeldantrags ist entsprechend auszufüllen.
47
Ein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der vom Kläger beigebrachten Information kommt nicht in Betracht, da das Auskunftsersuchen rechtmäßig war. Insoweit wird auf die hilfsweisen Ausführungen zur Begründetheit der Feststellungsanträge verwiesen.
48
II. Soweit der Kläger im Antrag zu 1) die Feststellung begehrt, dass das „Auskunftsersuchen“ der Beklagten vom 18.12.2024 rechtswidrig war, so ist die Klage bereits unzulässig.
49
Die Kammer legt dabei ihr Verständnis für diesen und die folgenden Feststellungsanträge zugrunde, das sie bereits in der Prozesskostenhilfeentscheidung zugrunde gelegt hat. Der Kläger hat zwar deren Auslegung moniert, allerdings wurde auch nicht klargestellt, inwieweit die Auslegung dem Begehren des Klägers nicht entsprochen hat.
50
Es fehlt hinsichtlich des ersten Feststellungsantrags jedenfalls am erforderlichen Feststellungsinteresse. Dieses ist vorliegend aufgrund des vergangenen Rechtsverhältnisses wie bei der Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO auszulegen (v. Albedyll in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/v. Albedyll, VwGO, 8. Aufl. 2021, § 43 Rn. 25). Das trägt dem Umstand Rechnung, dass die Verwaltungsgerichte nur ausnahmsweise für die Überprüfung erledigter Vorgänge in Anspruch genommen werden können. Einen dort anerkannten Grund kann der Kläger nicht für sich beanspruchen. Insbesondere besteht keine konkrete Wiederholungsgefahr. Für die Annahme einer konkreten Wiederholungsgefahr ist die konkrete Gefahr erforderlich, dass künftig ein vergleichbarer Verwaltungsakt erlassen bzw. die gleiche Handlung vorgenommen werden wird (BVerwG, U.v. 24.4.2024 – 6 C 2/22 – juris Rn. 17). Daran fehlt es bei einer nur vagen Möglichkeit einer Wiederholung; auch der Wunsch nach Klärung von abstrakten Rechtsfragen genügt nicht (BayVGH, B.v. 13.3.2017 – 10 ZB 16.965 – juris Rn. 11). Das ist vorliegend indes der Fall. Es ist nicht absehbar, inwieweit sich die Höhe und Zusammensetzung der Warmmiete des Klägers ändern wird und damit eine erneute Ermittlung deren einzelner Bestandteile in einem – die weiteren Voraussetzungen des Wohngeldanspruchs als fortbestehend unterstellt – Weiterleistungsantrag wieder notwendig werden wird. An dieser Stelle kommen ohnehin die Einschränkungen aus § 28 Abs. 6 WoGG, konkret hier § 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 3 WoGG, zum Tragen. Daran ändert auch das Mieterhöhungsverlangen vom 06.06.2025 nichts, das der Kläger vorgelegt hat. Die Betriebskostenvorauszahlungen wurden insoweit nämlich nicht angepasst (vgl. § 560 BGB). Die sich aus der Abrechnung der Betriebskosten für das Jahr 2024 ergebenden Beträge für Warmwasser und Heizung als sonstige Unterlage können insoweit weiterhin und auch ab September 2025 für die erforderliche Prognose zugrunde gelegt werden. Sonstige einschlägige Fallgruppen des Fortsetzungsfeststellungsinteresses sind weder vorgebracht noch ersichtlich.
51
III. Der Antrag zu 2) ist ebenfalls bereits unzulässig. Es liegt bereits kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis vor. Als Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO werden die rechtlichen Beziehungen angesehen, die sich aus einem konkreten und überschaubaren Sachverhalt aufgrund einer diesen Sachverhalt betreffenden öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis mehrerer Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben (BVerwG, U.v. 23.1.1992 – 3 C 50/89 – juris Rn. 29 f.; BVerwG, U.v. 23.8.2007 – 7 C 2/07 – juris Rn. 26; BayVGH, U.v. 9.4.2003 – 24 B 02.646 – juris Rn. 20). Der konkrete und überschaubare Sachverhalt muss dabei zeitlich und örtlich festgelegt und durch die Beteiligten individualisiert sein (BVerwG, U.v. 8.6.1962 – VII C 78/61; Sodan in: NK-VwGO, 5. Aufl. 2018, § 43 Rn. 44). Vorliegend begehrt der Kläger mit diesem Antrag die abstrakte Klärung von Rechtsfragen ohne Bezug zu einem derart konkreten und überschaubaren Sachverhalt. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, ohne einen typischen Fallbezug Rechtsgutachten zu erstatten, Auskunft über die allgemeine Rechtslage zu geben oder über abstrakte Rechtsfragen zu entscheiden (BVerwG, U.v. 8.6.1962 – VII C 78/61; Sodan in: NK-VwGO, 5. Aufl. 2018, § 43 Rn. 43). Dass der Kläger genau dies möchte, wird durch die Formulierung deutlich, er möchte die Feststellung, dass die Beklagte „allgemein gegenüber dem Kläger“ etwas nicht dürfe. Dies deckt sich mit den Ausführungen des Klägers in seinem Widerspruch 07.01.2025, wonach diese Rechtsfrage für „Millionen von Wohngeldberechtigten“ eine überragende Bedeutung haben soll. Dies stellt entsprechend dem Vorgesagten kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis dar. Jedenfalls wäre – wie bereits im Rahmen des Antrags zu 2) dargelegt – nicht hinreichend klar, dass die Beklagte nochmal Auskunft von ihm verlangen wird. Insoweit ist der Eintritt des Sachverhalts zu ungewiss (vgl. BVerwG, U.v. 8.6.1962 – VII C 78/61).
52
Soweit der Kläger gar die Feststellung fordert, dass seitens des Gesetzgebers in diesem Zusammenhang derartige Auskunftsersuchen generell nicht vorgesehen sind, besteht erst recht kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis.
53
Im Übrigen wäre die Klage unbegründet. Gesetzt dem Fall, die Beklagte würde nochmals bei geänderten Umständen und der weiteren Berechtigung des Klägers auf Bezug von Leistungen nach dem WoGG nach der Aufteilung der Betriebskosten fragen, so wäre ihr dies nach § 23 Abs. 1 S. 1 WoGG gestattet. Soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert, sind u.a. auch die Haushaltsmitglieder verpflichtet, auf Verlangen der Wohngeldbehörde Auskunft über ihre für das Wohngeld maßgebenden Verhältnisse zu geben. Nach § 5 Abs. 1 S. 1 WoGG ist entgegen der Rechtsauffassung des Klägers auch die wohngeldberechtigte Person selbst ein Haushaltsmitglied im Rechtssinne (Stadler/Gutekunst/Dietrich u.a., WoGG, § 23 Rn. 16). Nach dem zum Antrag zu 1) Geschriebenen erweist sich die Aufforderung insoweit auch zur Durchführung des WoGG erforderlich, namentlich für § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 WoGG. Dass der Kläger eine andere Rechtsauffassung hinsichtlich § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 WoGG vertritt, macht die Auskunft nicht nicht erforderlich und damit rechtswidrig. Es bestand hinsichtlich des bisherigen Verhaltens des Klägers auch hinreichend Anlass, seine Angaben näher zu prüfen. Insbesondere konnte bereits in früherer Bewilligungsperioden der Betrag nach § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 WoGG konkret beziffert werden, sodass nicht die Pauschale herangezogen wurde (vgl. Bl. 98 der Behördenakte). Es war daher für die Behörde naheliegend, eine Nachfrage beim Kläger anzustellen.
54
Nach § 23 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 WoGG i.V.m. § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB I kann darüber hinaus verlangt werden, dass der Antragsteller einer Sozialleistung zu beschaffende Beweismittel (i.S.e. eines beliebigen aber geeigneten Nachweises, s. BSG, U.v. 19.2.2009 – B 4 AS 10/08 R – juris Rn. 15; Voelzke in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 4. Aufl., § 60 SGB I (Stand: 06.11.2024), Rn. 76) innerhalb der Grenzen des § 65 SGB I benennt und vorlegt (BSG, U.v. 26.5.1983 – 10 RKg 13/82 – juris Rn. 11; Spellbrink in: BeckOGK, 1.8.2019, SGB I § 60 Rn. 28). Eine Ausnahme nach § 65 SGB I ist weder vorgebracht noch ersichtlich.
55
IV. Der Antrag zu 3) ermangelt ebenso eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses und ist damit unzulässig. Hier begehrt der Kläger eine Feststellung, dass eine Verpflichtung bzw. eine Rechtsgrundlage für die Beklagte „grundsätzlich nicht existiert“. Ein konkreter und überschaubarer Sachverhalt ist insoweit auch nicht vorgetragen.
56
Es kommt hinzu, dass insoweit kein „streitiges“ Rechtsverhältnis vorliegt. Unabhängig von der Frage der Konkretisierung eines Rechtsverhältnisses setzt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis voraus, dass zwischen den Beteiligten dieses Rechtsverhältnisses ein Meinungsstreit besteht, aus dem heraus eine Seite behauptet, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen Seite verlangen zu können (BVerwG, U.v. 28.1.2010 – 8 C 19/09 – juris Rn. 24). Es müssen sich aus dieser Rechtsbeziehung heraus bestimmte Rechtsfolgen ergeben können. Das setzt wiederum die Anwendung von bestimmten Normen auf den konkreten Sachverhalt voraus (BayVGH, U.v. 9.4.2003 – 24 B 02.646 – juris Rn. 21). Die Beklagte hat nicht behauptet, dass der Kläger bei seiner Vermieterin die Information über die Aufteilung der Warmmiete anzufragen oder sonst eigenständig in Erfahrung zu bringen hat. Insbesondere berühmt sich die Beklagte nicht, dass sie dies dürfe. Dies leitet der Kläger lediglich aus der E-Mail vom 18.12.2024 ab. Dort hieß es nur: „bitte senden Sie mir einen Nachweis über die aktuelle Höhe Ihrer Heizkosten zu.“. Nach §§ 133, 157 BGB analog kann dies nicht dergestalt ausgelegt werden, dass er diese Information bei seiner Vermieterin anfragen soll. Weitaus naheliegender erscheint es in Ermangelung dieser Formulierung, dass der Kläger bei ihm bereits vorhandene Nachweise übersendet, da bereits in der Vergangenheit die Miete „spitz“ berechnet wurde. Hierzu ist die Beklagte nach dem oben Gesagten grundsätzlich auch berechtigt.
57
Jedenfalls würde aus dem Grund, dass ein entsprechendes Recht von der Beklagten nicht behauptet wird, ein Feststellungsinteresse nicht vorliegen (vgl. Möstl in: BeckOK VwGO, 72. Ed. 1.1.2025, § 43 Rn. 5; Happ in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 43 Rn. 25).
58
Aus den gleichen Gründen unzulässig ist ferner das Begehren, dass die Beklagte auch diese Informationen nicht bei der Vermieterin als Empfängerin der Miete „überhaupt eigenständig“ in Erfahrung bringen dürfte. Auch dies wurde von der Beklagten nicht behauptet.
59
V. Der Antrag zu 4) ist zuletzt ebenfalls unzulässig. Es fehlt auch hier an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis. Der Kläger begehrt mit diesem Antrag ebenfalls eine „grundsätzliche“ Klärung einer Rechtsfrage, ohne dass ein konkreter und überschaubarer Sachverhalt zeitlich und örtlich festgelegt wäre (s.o.).
60
Jedenfalls fehlt es am erforderlichen Feststellungsinteresse des Klägers. Nach § 43 Abs. 1 VwGO muss der Kläger gerade ein berechtigtes Interesse an der „alsbaldigen“ Feststellung haben. Insoweit ist es für den Kläger zumutbar, ihn auf eine nachträgliche Klärung der von ihm aufgeworfenen Rechtsfrage zu verweisen (vgl. Glaser in: Gärditz, VwGO, 2. Aufl. 2018, § 43 Rn. 82).
61
Im Übrigen wäre der Antrag auch unbegründet. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen.
62
VI. Die Kostenentscheidung folgt §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 188 S. 2 Halbs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
63
I. Ziffer 1 des Urteils ist unanfechtbar (§ 93 Abs. 3 S. 2 VwGO).
64
II. Nach § 124 und § 124a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten gegen dieses Urteil im Übrigen innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth,
Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth oder Postfachanschrift: Postfach 110321, 95422 Bayreuth,
beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen.
65
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
66
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für die Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgericht erster Instanz. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in den § 3 und § 5 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz bezeichneten Personen und Organisationen.
67
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
68
Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München oder Postfachanschrift in München: Postfach 340148, 80098 München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach, einzureichen.
69
Es wird darauf hingewiesen, dass die Berufung nur zuzulassen ist,
- 1.
-
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
- 2.
-
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
- 3.
-
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
- 4.
-
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
- 5.
-
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.