Inhalt

LG Nürnberg-Fürth, Endurteil v. 08.08.2025 – 6 O 4739/22
Titel:

Schadensersatz aufgrund Einbau eines mangelhaften Ersatzteils

Normenketten:
BGB § 249, § 281 Abs. 1 S. 1, § 634 Nr. 4
ZPO § 3, § 92, § 263
Leitsätze:
1. Verbaut ein Werkstattunternehmer ein mangelhaftes Ersatzteil, so liegt seine Pflichtverletzung und sein Vertreten müssen nach § 281 BGB jedenfalls darin, trotz fundierter Mängelrüge keine ordnungsgemäße Nacherfüllung bewirkt zu haben. (Rn. 63)
2. Hat der Werkstattunternehmer die Vergütung einer gescheiterten Kfz – Reparatur (hier: Ausbau des defekten Motors und Einbau eines funktionstüchtigen Austauschmotors) zurückzuzahlen, so kann der Besteller nicht zusätzlich die fiktiven Kosten der Mangelbeseitigung verlangen. Dies wäre eine Überkompensation und widerspräche der Ausgleichsfunktion des materiellen Schadensrechts. (Rn. 84)
3. Wird der Zahlungsantrag der Klage hilfsweise auf einen zusätzlichen Streitgegenstand gestützt, so liegt darin eine nachträgliche Klagehäufung und ist als Klageänderung zu behandeln. (Rn. 107)
4. Die Kostenentscheidung nach § 92 ZPO wird anhand eines fiktiven Streitwerts ermittelt, wenn durch Teilklagerücknahme und Klageerweiterung nicht alle wirtschaftlichen Werte im Gebührenstreitwert des GKG abgebildet werden. Ein Hilfsanspruch, insoweit über diesen entschieden wird, erhöht den fiktiven Streitwert zusätzlich. (Rn. 118)
Schlagworte:
Werkvertrag, Mangelbeseitigung, Vertretenmüssen, Ersatzteil, Mangelhaftigkeit, Mängelrüge, Klageänderung, Klagehäufung, Kostenentscheidung, Streitwert
Fundstelle:
BeckRS 2025, 25865

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.451,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 7.740,47 € seit dem 12.07.2022, aus 3.312,96 € seit dem 23.08.2022 sowie aus 398,09 € seit dem 17.04.2023 zu bezahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 43 %, der Beklagte 57 %. 
4. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Für den Beklagten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar, der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der  Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 
5. Der Streitwert wird auf 15.055,48 € festgesetzt. 

Tatbestand

1
Die Parteien streiten über Schadensersatz aus einer Fahrzeugreparatur.
2
Der Kläger beauftragte den Beklagten, der eine KfZ – Werkstatt betreibt, Ende des Jahres 2020 mit Reparaturarbeiten an einem gebrauchten Audi A4 Cabriolet, Fahrgestellnummer: …, Erstzulassung: 21.01.2009. Dazu gehörte jedenfalls der Austausch des Motors. Hierfür bezog der Beklagte einen neuen Motor (“Austauschmotor“) bei der Streitverkündeten, der X. KG, den er in das klägerische Fahrzeug einbaute. Das Fahrzeug hatte seinerzeit einen Kilometerstand von 181.164 km.
3
Ende Februar / Anfang März 2021 holte der Kläger das reparierte Fahrzeug beim Beklagten ab.
4
Am 12.03.2021 ließ der Kläger beim Beklagten einen Ölwechsel durchführen, der für den Austauschmotor nach der Einfahrstrecke von 1.000 km vorgegeben war (Anlage K3).
5
Am 23.03.2021 bezahlte der Kläger die Reparaturrechnung, die unter anderem die Kosten des Austauschmotors von 3.312,96 € brutto beinhaltete (Anlage K2).
6
Am 30.03.2021 wurde der Kläger erneut beim Beklagten vorstellig, was jedenfalls einen Defekt an der Scheibenwaschanlage des Fahrzeugs betraf (Anlage K4).
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Am 21.07.2021 brachte der Kläger nochmals das Fahrzeug zum Beklagten und er berichtete dabei von einer Rauchentwicklung beim Start des Motors. Nach einer Fahrzeuguntersuchung wechselte der Beklagte absprachegemäß das Pumpen-Düse-Element am Zylinder 1 des Austauschmotors aus (Anlage K4a). Anschließend, als das genannte Pumpe-Düse-Element verbaut war, stellte der Beklagte das Fahrzeug auf seinem nicht überdachten Kundenparkplatz ab.
8
Da sich mittlerweile Wasser im vorderen Fußraum befand, kam es zu feuchtigkeitsbedingten Schäden an der Komfortsteuereinheit des Fahrzeugs, die sich unter dem Teppich des vorderen linken Fußraums befand. Die Ursache und der Zeitpunkt des Wassereintritts sind zwischen den Parteien streitig. Aufgrund dieses Defekts ließ der Kläger am 13.08.2021 das Fahrzeug vom Kundeparkplatz des Beklagten abholen und zum Autohaus Y. verbringen. Dort wurde ein neues Komfortsteuergerät eingebaut.
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Am 13.10.2021 brachte der Kläger sein Fahrzeug bei einer Laufleistung von 184.993 km wieder zum Autohaus Y., um aufgetretene Leistungsmängel des Fahrzeugs erneut abzuklären. Dort wurde eine Kompressionsmessung am Austauschmotor vorgenommen, die Messung ergab Auffälligkeiten am Zylinder 1. Das Autohaus Y. kontaktierte in der Folge die Streitverkündete und der Kläger stellte bei dieser am 04.11.2021 einen Gewährleistungsantrag (Anlage K8).
10
Im Dezember 2021 holte der Beklagte das Fahrzeug dann vom Autohaus Y. ab und brachte es zurück in seine Werkstatt. Dort baute er den Austauschmotor aus und versendete diesen an die Streitverkündete zur Überprüfung.
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Zum Jahreswechsel 2022 / 2023 ließ der Kläger das Fahrzeug, bei dem der Austauschmotor ausgebaut war, für 219,59 € vom Parkplatz des Beklagten abholen und in eine Garage verbringen (Anlage K 13).
12
Im März 2023 wendete der Kläger dann 178,50 € brutto dafür auf, den Austauschmotor von der Streitverkündeten in … zum Autohaus Y. nach … zurücksenden zu lassen (Anlage K14).
13
Mit vorgerichtlichem Rechtsanwaltsschreiben vom 29.06.2022 verlangte der Kläger vom Beklagten, unter Fristsetzung bis 11.07.2022, die Nacherfüllung, um das Fahrzeug mit mangelfreien Motor in einen fahrfähigen Zustand zu versetzen und er forderte zudem bereits die Zahlung von bestimmten Schadenspositionen (Anlage K9). Dem kam der Beklagte nicht nach. Im Verlauf des vorliegenden Rechtsstreits, mit Schriftsatz vom 15.03.2023, forderte der Kläger dann den Beklagten zur Erklärung auf, unter Fristsetzung bis 31.03.2023, einen Motor kostenfrei in das Fahrzeug wieder einzubauen. Der Beklagte lehnte es mit Schriftsatz vom 31.03.2023 ab, den Austauschmotor unentgeltlich wieder in das klägerische Fahrzeug einzubauen.
14
Mit der Klage macht der Kläger zuletzt die folgenden Positionen geltend:

Rückerstattung der Kosten des Austauschmotors:

3.312,96 € brutto

Erstattung der Kosten beim Autohaus Y.

1.160,37 € brutto

(Fahrzeugtrocknung, Ersetzung der Komfortsteuerung)
Nutzungsausfall 01.08. – 13.08.2021 494,00 €
(wegen Wasserschaden)
Nutzungsausfall 13.10. – 27.10.2021 532,00 €
(wegen defekten Austauschmotor)

Kauf eines Ersatzfahrzeugs, VW Passat CC, Bj. 2010

5.000,00 €

Wiedereinbau des Austauschmotors

1.829,03 € netto

Abholungs- und Verbringungskosten (Fahrzeug vom Beklagtenparkplatz in eine Garage über den Winter)

219,59 € brutto

Rücktransport des Austauschmotors (Vom Lagerort bei der Streitverkündeten zum Autohaus Y.)

178,50 € brutto

Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten

1.054,10 € brutto

15
Hilfsweise macht der Kläger 3.000,00 € für behauptete Schäden am Fahrzeug geltend, die beim Ausbau des Austauschmotors entstanden sein sollen (hierzu sogleich).
16
In seiner Klageerwiderung erklärte der Beklagte die Aufrechnung (Bl. 25f. d.Akt.). Dies für den Fall, dass die klägerischen Ansprüche begründet wären. Als eigene Gegenforderung machte er seine Rechnungen aus dem Ölwechsel vom 12.03.2021 mit 128,33 € und dem Austausch des Pumpe-Düsen-Elements vom 21.07.2021 mit 773,06 € geltend (Anlagen K3, K4a). In der Folge bezahlte der Kläger jedoch beide Rechnungen unter Vorbehalt (siehe Bl. 65 d.Akt.).
17
Der Kläger behauptet, dass er Eigentümer des gegenständlichen Fahrzeugs und daher bereits berechtigter Anspruchsteller sei.
18
Hinsichtlich einer mangelhaften Reparatur trägt er vor, dass er bereits beim Werkstattbesuch am 12.03.2021, der anlässlich des Ölwechsels stattfand, eine starke Rauchentwicklung am Fahrzeug und ein klackerndes Motorgeräusch gerügt habe. Dies sei auch nochmals beim weiteren Besuch der Werkstatt am 30.03.2021 geschehen. Maßnahmen des Beklagten hätten hiergegen nicht geholfen und in der Folge hätten die Motorgeräusche weiter zugenommen und die Fahrzeugleistung sei zurückgegangen. Beim Werkstattbesuch am 21.07.2021, habe der Motor geraucht, und er habe hier nicht erstmals, sondern abermals die genannten Mängel gerügt.
19
Der Defekt am Austauschmotor beruhe auf einer fehlerhaften Herstellung der Streitverkündeten, ein Mangel am Zylinder 1 sei von Anfang an angelegt gewesen. Andernfalls beruhe der Defekt auf einem fehlerhaften Einbau oder anderen fehlerhaften Arbeiten am klägerischen Fahrzeug durch den Beklagten. Mangel und Defekt seien jedenfalls nicht auf Probleme mit dem Ölstand zurückzuführen, da dieser stets ordnungsgemäß gewesen sei.
20
Der Kläger behauptet, dass der Wasserschaden am Fahrzeug erst nach dessen Übergabe an den Beklagten am 21.07.2021 entstanden sei. Dies sei geschehen, als der Beklagte trotz Kenntnis über eine minimale Undichtigkeit der Heckscheibe, das Fahrzeug vom 21.07.2021 bis zur Abholung am 13.08.2022 im Freien ungeschützt habe stehen lassen. Nach Verbringung des Fahrzeugs zum Autohaus Y. sei das Fahrzeug dort zunächst getrocknet worden, bevor ein neues Komfortsteuergerät eingebaut wurde. Für die Trocknungsmaßnahmen und den Einbau des Komfortsteuergeräts seien ihm, dem Kläger, Kosten von 1.160,37 € brutto entstanden.
21
Anschließend habe es wieder Motorenprobleme gegeben und er habe den Pkw deswegen erneut zum Autohaus Y. gebracht. Der Grund, wieso der Beklagte das Fahrzeug dann vom Autohaus Y. abgeholt, anschließend den Austauschmotor ausgebaut und an die Streitverkündete versendet habe, sei gewesen, um seiner eigenen Gewährleistungspflicht nachzukommen.
22
Beim Ausbau des Austauschmotors sei der Beklagte allerdings unsachgemäß vorgegangen. Hierdurch habe dieser am Fahrzeug den Unterboden- und Hitzeschutz sowie den Lack am vorderen rechten Kotflügel beschädigt und schließlich noch den vorderen linken Kotflügel verschrammt. Hierdurch sei ein Schaden von mindestens 3.000,00 € entstanden.
23
Hinsichtlich seines Nutzungsausfallschadens trägt der Kläger vor, dass in seiner Familie nur noch ein weiteres Fahrzeug vorhanden gewesen sei, ein Pkw, VW Golf. Dies sei das Fahrzeug seiner Ehefrau und von ihm, dem Kläger, nur nutzbar gewesen, wenn seine Ehefrau es nicht selbst benötigt oder eigene Fahrten für ihn zurückgestellt habe.
24
Ferner habe er am 27.10.2021 seinem Vater dessen Fahrzeug, VW Passat, CC, Baujahr: 2010, für 5.000,00 € abgekauft und ihm den Kaufpreis auch bezahlt.
25
Der Kläger vertritt die Ansicht, dass ihm ein Schadensersatzanspruch nach Werkvertragsrecht zustehe. Denn die Reparatur seines Fahrzeugs sei mangelhaft gewesen. Er könne deswegen die bezahlten Kosten des Austauschmotors sowie für Nutzungsausfall vom 13.10. bis 27.10.2021 verlangen. Ab dem 27.10.2021 verlange er keinen Nutzungsausfall auf Tagesbasis mehr, da er an diesem Tag – aus Gründen der Schadensminderung – seinem Vater dessen Pkw abgekauft habe. Diese 5.000,00 € seien ihm allerdings ebenso als Nutzungsausfall zu ersetzen.
26
Durch den Ausbau des Austauschmotors, der erfolgt sei um diesen an die Streitverkündete zu versenden, habe der Beklagte das Fahrzeug total beschädigt, da es seither nicht funktionsfähig sei. Wegen der Weigerung des Beklagten den Austauschmotor nunmehr wieder einzubauen, sei dieser ferner zur Zahlung von entsprechenden Einbaukosten von 1.829,03 € netto verpflichtet.
27
Die beim Autohaus Y. entstandenen Kosten für Fahrzeugtrocknung und Ersetzung der wasserbedingt beschädigten Komfortsteuerung von 1.160,37 € brutto (Anlage K5) beruhten darauf, dass der Beklagte seine Verwahrungs- und Sicherungspflichten im Rahmen der Nachbesserungsarbeiten am Motor verletzt habe. Deswegen sei er zum Schadensersatz des vorgenannten Betrags und des Nutzungsausfalls vom 01.08. – 13.08.2021 verpflichtet.
28
Schließlich könne er, der Kläger, die Kosten für den Rücktransport des Austauschmotors und für die Verbringung des Fahrzeugs in eine Garage ersetzt verlangen.
29
Hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht den geltend gemachten Zahlungsanspruch nicht bereits aus den bislang streitgegenständlichen Schadenspositionen für berechtigt erachtet, beansprucht der Kläger den eingeklagten Betrag als Schadensersatz für die von ihm behaupteten Schäden am Unterboden- und Hitzeschutz sowie am vorderen rechten und linken Kotflügel. Zur Schadensbeseitigung sei, so trägt der Kläger weiter vor, ein Kostenaufwand von mindestens 3.000,00 € netto erforderlich.
30
Die Klage wurde am 22.08.2022 zugestellt.
31
Der Kläger hat in der Hauptsache zunächst die Zahlung eines Schadensersatzes von 13.707,33 € begehrt (Wasserschaden: 1.160,37 €; Nutzungsausfall: 9.234,00 €; Kosten des Austauschmotors: 3.312,96 €). Mit Schriftsatz vom 11.10.2022 hat er dann die Klage in Höhe von 3.298,00 € teilweise zurückgenommen und für den Nutzungsausfall nur noch 6.026,00 € geltend gemacht (Nutzungsausfall: 27 Tage à 38,00 € = 1.026,00 €; Erwerbskosten für Ersatzfahrzeug: 5.000,00 €). Daraus ergab sich eine Hauptforderung von nunmehr insgesamt 10.499,33 € (Anm.: Im Schriftsatz ist wohl ein Schreibversehen, so dass der Antrag dort mit nur 10.409,33 € beziffert wurde).
32
Schließlich hat der Kläger mit Schriftsatz vom 13.04.2023 die Klage um 2.317,12 € erweitert (Kosten für Einbau eines Austauschmotors: 1.829,03 € netto; Verbringung des Fahrzeugs nach …: 219,59 €; Rücktransport des Motors: 178,50 €) und hat daher seine Hauptforderung abschließend mit 12.726,45 € beziffert.
33
Der Kläger beantragt nunmehr zuletzt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, 12.726,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 10.409,33 € seit 12.07.2022 sowie 5 Prozentpunkte Zinsen aus 2.176,55 € seit 04.04.2023 an den Kläger zu bezahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.054,10 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.07.2022 zahlen.
34
Der Beklagte beantragt
Klageabweisung.
35
Der Beklagte behauptet, dass der Kläger erstmals bei seinem Werkstattbesuch am 21.07.2021 von einer Rauchentwicklung und einem nagelnden Geräusch am Fahrzeug berichtet habe.
36
Der Schaden am Motor beruhe nicht auf dessen Herstellung, sondern auf einem zu geringen Ölstand, der auf den Kläger zurückzuführen sei. Zudem habe er, der Beklagte, den Austauschmotor ordnungsgemäß und fehlerfrei in das klägerische Fahrzeug eingebaut.
37
Bei den Arbeiten aus dem Auftrag vom 21.07.2021, die den Einbau einer neuen Pumpe-DüseEinheit betrafen, sei es nicht um eine Nachbesserung am Austauschmotor gegangen.
38
Anlässlich einer Probefahrt, nach Einbau der Pumpe-Düse-Einheit, habe er, der Beklagte, den Feuchtigkeitsschaden am Komfortsteuergerät entdeckt, zudem seien die Fensterscheiben selbständig herunterfuhren. Auch habe sich herausgestellt, dass die Starterbatterie defekt gewesen sei. Er habe die Fensterscheibe dann manuell verschlossen, um Wassereintritt zu verhindern. Von einem undichten Verdeck habe der Kläger ihm niemals berichtet. Der Kläger und dessen Vater hätten, so behauptet der Beklagte, am 24.07.2021 eigenständig das Fahrzeug auf dem unüberdachten Beklagtenparkplatz mit einer Plane überzogen. Als diese nach einiger Zeit verschlissen gewesen sei, habe er, der Beklagte, dann für eine weitere Abdeckung gesorgt.
39
Im Dezember 2021 habe er den Austauschmotor, nach Rückholung des klägerischen Fahrzeugs vom Autohaus Y., nur ausgebaut, damit der Kläger seine eigenen Ersatzteilgarantie- und Gewährleistungsansprüche gegenüber der Streitverkündeten geltend machen könne.
40
Hinsichtlich des klägerseits geltend gemachten Nutzungsausfallschadens trägt der Beklagte vor, dass der Kläger nicht auf die ständige, tägliche Verfügbarkeit des Fahrzeugs angewiesen gewesen sei. Neben dem Fahrzeug seiner Ehefrau hätten ihm zusätzlich ein Fahrzeug seines Vaters und ein weiteres Fahrzeug eines Sponsors zur Verfügung gestanden.
41
Der Beklagte meint, dass der Austauschmotor und dessen Einbau in das Fahrzeug bei Abnahme durch den Kläger mangelfrei gewesen bzw. erfolgt sei. Er schulde nur einen mangelfreien Einbau des Ersatzteils, diese Leistung habe er erbracht. Hingegen hafte er nicht für Ersatzteile des Herstellers, diese habe er nur auf Passgenauigkeit und Funktionsfähigkeit zu prüfen. Jedenfalls sei er, der Beklagte, für Mangelfolgeschäden nicht verantwortlich. Für den Werkunternehmer gelte nichts anderes als für den Zwischenhändler. Auch bei sorgfältigster Prüfung habe er, der Beklagte, nicht erkennen können, ob das Ersatzteil nach kurzer Zeit bereits defekt gehe.
42
Im Übrigen sei auch der Hilfsanspruch unbegründet, da er, der Beklagte, das Fahrzeug beim Ausbau des Austauschmotors nicht beschädigt habe.
43
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens vom 06.06.2024 (Bl. 139 d.Akt.) mit Ergänzungsgutachten vom 28.10.2024 (Bl. 198 d.Akt.) der Sachverständigen S., das diese in der Sitzung vom 09.05.2025 mündlich erläutert hat. Das Gericht hat ferner die Zeugen A., B. und C. uneidlich in der Sitzung vom 09.05.2025 vernommen. Zu Beweisthema und -ergebnis wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen (Bl. 235).
44
Der Kläger hat mit nachgelassenem Schriftsatz vom 05.06.2025 nochmals vorgetragen.
45
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle vom 18.01.2023 (Bl. 68) und 09.05.2025 (Bl. 235) verwiesen.
46
Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 13.09.2022, zugestellt am 20.09.2022, der X. KG den Streit verkündet und diese dazu aufgefordert, dem Rechtsstreit auf seiner Seite beizutreten. Ein Streitbeitritt ist in der Folge allerdings nicht erfolgt.

Entscheidungsgründe

47
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
I.
Hauptforderung
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1. Der Kläger kann vom Beklagten den Schaden ersetzt verlangen, der ihm durch den fehlerhaften Austauschmotor entstanden ist, §§ 280 Abs. 1, 3, 281 i.V.m. 631, 633, 634 Nr. 4 BGB.
49
1.1 Der Kläger ist Anspruchsinhaber und damit aktivlegitimiert. Denn er beauftragte den Beklagten mit den Reparaturarbeiten an seinem Fahrzeug, die den Austausch des defekten ursprünglichen Motors beinhalteten, und er war daher Besteller nach §§ 631 ff. BGB. Diese Vorschriften stellen nicht darauf ab, wer das Eigentum an einer Sache innehat. Der Anspruch auf Schadensersatz, der auf der Beschädigung einer Sache beruht, setzt also nicht voraus, dass die Sache zugleich dem Besteller gehört (BGH, Urteil vom 03.02.1998, X ZR 27/96, NJW 1998, 2282f.).
50
Insoweit der Beklagte die Eigentümerstellung des Klägers an dem Fahrzeug also bestreitet, so kann dies nur für konkurrierende Ansprüche, etwa nach § 823 Abs. 1 BGB, relevant sein. Ferner war es zuletzt zwischen den Parteien unstrittig, dass der Kläger als Halter des Fahrzeugs in der Zulassungsbescheinigung Teil 2 eingetragen ist. Bei der Eintragung handelt es sich zwar nicht um die Person des Eigentümers, sondern des Halters, der am Fahrzeug verfügungsbefugt ist (BeckOGK, BGB, Stand: 01.05.2025, § 952 Rn. 15). Allerdings spricht dies substantiiert für die Annahme, dass der Kläger auch Eigentümer des Fahrzeugs ist. Jedenfalls hat der Beklagte, abgesehen vom reinen Bestreiten, nichts vorgetragen, was dagegen sprechen würde. Daher ist davon auszugehen, dass der Kläger auch das Eigentum an dem Fahrzeug innehat.
51
1.2 Der eingebaute Austauschmotor, und damit auch das geschuldete Werk, war bei Abnahme durch den Kläger mangelhaft. Durch diesen Sachmangel ist der Anwendungsbereich der Mängelgewährleistungsrechte eröffnet, §§ 633 f. BGB.
52
Ein Schachmangel ist unter anderem, zu bejahen, wenn sich das Werk nicht für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eignet. Bei der Autoreparatur liegt diese üblicherweise darin, das Fahrzeug in einen verkehrstüchtigen Zustand zu versetzen. Die Abweichung der Istbeschaffenheit zur geschuldeten Sollbeschaffenheit des Werks ist zudem bereits gegeben, wenn Mangelerscheinungen vorhanden sind (Grüneberg, a.a.O., 34. Aufl. 2025, § 633 Rn. 6f.). Dies ist zum Beispiel der Fall bei einem nicht unerheblichen Leistungsdefizit des Motors (vgl. NK-BGB, 4. Aufl. 2021, BGB Anh. 4 § 480 Rn. 84 m.w.N.).
53
Aufgrund des Gutachtens der Sachverständigen S., das diese auch mündlich erläuterte, ist das Gericht von der klägerischen Behauptung überzeugt, dass der Austauschmotor von Anfang an einen Fehler aufwies, der zu diversen Mangelerscheinungen geführt hat (u.a. Geräusche, Leistungsabfall).
54
So führte die Sachverständige aus, dass das Spiel zwischen Kolben und Zylinderbohrung im Austauschmotor bei allen vier Zylindern, insbesondere bei dem Zylinder 1, nicht eingehalten wird. Dies beruht auf einer Formunstimmigkeit, die bereits beim Einbau des Austauschmotors vorhanden war. Ferner, so führte die Sachverständige aus, entsprach das sogenannte Hohnbild des Austauschmotors nicht dem Soll. Damit ist das Schleifmuster an der Oberfläche der Zylinderbohrung gemeint, das für die optimale Ölschmierung bei der Kolbenbewegung im Zylinder sorgen soll. Das Zusammenspiel der genannten Formunstimmigkeit von Kolben und Zylinderbohrung sowie das ungleichmäßige Hohnbild erklären aus gutachterlicher Sicht plausibel den Trockenlauffresser am Zylinder 1 und die Schäden an diesem, die sich bei den weiteren Zylindern auch bereits andeuten. Der Zylinder 1 kann, so erklärte die Sachverständige weiter, keine ausreichende Kompression mehr aufbauen, als Folge ist es möglich, dass es zu den klägerseits geschilderten Geräuschen und letztlich auch einem Leistungsverlust des Fahrzeugs kommt. Einbaufehler des Beklagten waren für die Sachverständige hingegen an keiner Stelle erkennbar.
55
Nichts anderes ergibt sich nach Ansicht des Gerichts aus dem Vorbingen des Beklagten, dass der Austauschmotor einen zu geringen Ölstand aufgewiesen und dies zur Beschädigung geführt habe, was vom Kläger zu verantworten sei, sowie aus dem weiteren Beklagtenvorbringen, dass die Ölpumpeneinheit des Fahrzeugs nicht der Spezifikation des Fahrzeugs entsprochen habe, was eine Kühlung des Kolbenbodens verhindert. Hierzu wurde die Sachverständige in der Sitzung befragt und sie gab an, dass nach Angaben des Fahrzeugherstellers Audi keine Mischverbauung von der fraglichen Ölpumpe und dem Motor erfolgt sei. Ferner würde eine fehlende Ölmenge, sei es 0,5 l oder 1,5 l, nichts an der Formunstimmigkeit von Kolben und Zylinderbohrung ändern. Die Formunstimmigkeit könne allerdings zu einem schnellen Verbrauch von zu viel Öl führen. Aus Sicht der Sachverständigen sei das von ihr festgestellte Schadensbild auch nicht typisch für eine Fahrt mit zu wenig Öl. Das Schadensbild sei auch zu groß, um es mit einem Trockenlauffresser zu erklären. Vielmehr sei es aus ihrer Sicht so, dass die Unrundheit mit zu geringer Toleranz dazu führen könne, dass der Ölfilm abreist und dadurch dann der Trockenlauffresser verursacht wird.
56
Die Sachverständige blieb im Kern auch bei ihrer gutachterlichen Feststellung, dass der Herstellungsfehler des Austauschmotors zu dem Schaden an den Motorteilen geführt hat. Letztlich kann es aus Sicht des Gerichts auch dahinstehen, ob es im Verantwortungsbereich des Klägers dazu kam, dass beim Öl ein zu geringer Füllstand vorlag. Denn die Sachverständige führte auch aus, dass im Falle dessen, dass es immer einen korrekten Ölstand und zudem keinen diesbezüglichen Motorschaden gegeben hätte, es (bauartbedingt) zu bereits deutlichen Riefenbildungen am Kolben und damit einer jedenfalls reduzierten Leistung des Motors gekommen wäre. Dies reicht aus Sicht des Gerichts bereits aus, um einen Sachmangel im rechtlichen Sinne zu begründen. Denn das Fahrzeug wies beim Einbau des Austauschmotors eine Laufleistung von 181.164 km und bei Ausbau desselben eine Laufleistung von 184.993 km auf, so dass mit dem Austauschmotor nur wenige tausend Kilometer gefahren wurden. Der Besteller eines Werks muss es jedenfalls nicht hinnehmen, dass es bei einer solchen kurzen Distanz bereits zu einer Reduzierung der Motorleistung kommt. Zumal sich diese mit jeder zusätzlichen Fahrtstrecke durch die Formunstimmigkeit nur noch verschlechtern kann (selbst bei stets korrekter Ölfüllung und keinem diesbezüglichen Motorschaden). In diesem Fall ist von einem erheblichen Leistungsdefizit auszugehen, der die Mangelhaftigkeit des Werks begründet.
57
Schließlich konnte das Gericht die Ausführungen der Sachverständigen auch nachvollziehen. Denn die Sachverständige, bei der es sich um eine Diplom-Ingenieurin handelt, konnte ihre gutachterlichen Ergebnisse und die hierfür angewendeten Schritte und Verfahren schriftlich wie auch mündlich nachvollziehbar und fachkundig darlegen.
58
1.3 Vorliegend war eine Nachbesserung fehlgeschlagen, so dass für diese eine Fristsetzung entbehrlich und insofern für den Schadensersatz statt der Leistung nicht mehr notwendig war, §§ 281 Abs. 1 i.V.m. 636 BGB. Ein Fehlschlag liegt vor, wenn der Mangel trotz gegebenenfalls mehrmaliger Nachbesserungsversuche nicht behoben wird (Grüneberg, a.a.O., § 636 Rn. 15).
59
So liegt es hier. Denn sowohl der klägerische Reparaturauftrag vom 21.07.2021 als auch der Ausbau des Austauschmotors, den der Beklagte im Dezember 2021 zur Überprüfung beim Motorenhersteller vornahm, sind jeweils als Nacherfüllungsverlangen nach § 635 Abs. 1 BGB zu werten. Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung war jedoch kein reparierter Austauschmotor in das Fahrzeug des Klägers eingebaut worden.
60
Ferner hat der Beklagte auch schriftsätzlich im Klageverfahren mitgeteilt, den Austauschmotors nicht kostenlos in das klägerische Fahrzeug wieder einzubauen. Darin liegt die endgültige und ernsthafte Verweigerung der Nacherfüllung, die eine Fristsetzung entbehrlich macht, § 281 Abs. 2 BGB.
61
Schließlich hat der Kläger dem Beklagten aber zudem auch eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt, § 281 Abs. 1 S. 1 BGB. So hat er mit vorgerichtlichem Rechtsanwaltsschreiben vom 29.06.2022, unter Fristsetzung bis 11.07.2022, den Beklagten dazu aufgefordert, sein Fahrzeug mit einem mangelfreien Motor fahrtüchtig zu machen. Dies geschah in der Folge nicht.
62
1.4 Das Verschulden des Beklagten wird nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet.
63
Zunächst ist es im Grundsatz zwar richtig, dass sich der Werkunternehmer ein Verschulden seines Materiallieferanten nach § 278 S. 1 BGB nicht zurechnen lassen muss, da dieser nicht sein Erfüllungsgehilfe ist (Erman, BGB, 17. Aufl. 2023, § 636 Rn. 20; Staudinger, a.a.O., § 634 Rn. 315). Er haftet diesbezüglich also nur wegen Verletzung seiner Pflicht, den Lieferanten sorgfältig auszusuchen und das Material auf seine Eignung zu prüfen (BeckOK, BGB, 74. Ed. 1.2.2024, § 636 Rn. 51). Dies kommt dem Werkunternehmer im Ergebnis aber selten zu Gute (Erman, a.a.O., § 636 Rn. 20). Denn der Schadensersatzanspruch des § 281 BGB knüpft daran an, dass eine ordnungsgemäße Nacherfüllung nicht erfolgt ist (BGH, Urteil vom 07.02.2019, VII ZR 63/18, NJW 2019, 1867). Ist die Schlechtleistung durch eine Nacherfüllung behebbar, so besteht die Pflichtverletzung – und damit zugleich der Bezugspunkt des Vertretenmüssens – darin, dass der Werkunternehmer entweder bei Fristablauf den Leistungserfolg nicht erbracht hat (BeckOGK, BGB, Stand: 1.8.2023, § 280 Rn. 135-137) oder er für die Umstände verantwortlich ist, die zur Entbehrlichkeit der Fristsetzung geführt haben (Staudinger, BGB, Neubearb. 2024, § 634 Rn. 306). Dabei ist er jedenfalls gehalten, Rügen und Erkenntnissen über Mängel nachzugehen und, sofern ein Mangel vorliegt, dessen Behebung vorzunehmen.
64
Unter Anwendung dieser Grundsätze hat es der Beklagte zu vertreten, dass er trotz Mängelrüge letztlich keinen fehlerfreien Austauschmotor in das klägerische Fahrzeug verbaut und dieses daher nicht fahrtüchtig gemacht hat. Denn durch die Angaben des Klägers am 21.07.2021 (Rauchentwicklung, nagelndes Geräusch) und den daraufhin erfolgten Einbau eines neuen Pumpen-Düse-Elements am Zylinder 1 sowie die dem Beklagten mitgeteilten Messergebnisse, die sich bei dem vom Autohaus Y. im Herbst 2021 angefertigten Kompressionsdiagramm ergaben und aus denen Auffälligkeiten am Zylinder 1 des Austauschmotors ersichtlich waren, war es geboten, einem Defekt am Motor nachzugehen. In der Folge einer umfassenden Untersuchung des Austauschmotors, gegebenenfalls durch Hinzuziehung weiterer Personen, hätte der Beklagte den tatsächlich vorhandenen Mangel erkennen können und müssen, um ihn sodann durch Einbau eines ordnungsgemäß laufenden Austauschmotors zu beheben. Dies ist allerdings nicht geschehen. Insofern kommt es dem Beklagten nicht zu Gute, dass er dem von der Streitverkündeten an ihn gelieferten Austauschmotor zunächst nicht als defekt erkannt haben mag und er diesen – nach den Erkenntnissen der Sachverständigen – auch fachgerecht in das klägerische Fahrzeug einbaute.
65
1.5 Die Art und der Umfang des Schadensersatzes richten sich nach §§ 249 ff. BGB.
66
Im Anwendungsbereich der §§ 634 Nr. 4, 280, 281 BGB verhält es sich so, dass der Schadensersatz statt der Leistung an die Stelle der geschuldeten Werkleistung tritt und das Leistungsinteresse des Bestellers erfasst. Er knüpft daran an, dass eine ordnungsgemäße Nacherfüllung nicht erfolgt ist, die sich auf die Beseitigung der im Abnahmezeitpunkt vorhandenen Mängel des geschuldeten Werks bezieht (BGH, Urteil vom 07.02.2019, VII ZR 63/18, NJW 2019, 1867, 1869 Rn. 32). Es gilt die Differenzhypothese, also der Vergleich von hypothetischer Vermögenslage ohne Pflichtverletzung mit der tatsächlichen Vermögenslage (Erman, BGB, 17. Auflage 2023, § 636 Rn. 23). Eine fiktive Schadensberechnung wie sie erfolgen würde, wenn der Gläubiger den Mangel nicht tatsächlich beheben lässt, ist zur Vermeidung einer Überkompensation im Werkrecht nur noch ausnahmsweise gestattet (Erman, a.a.O., § 636 Rn. 24 m.w.N.). Hinsichtlich einzelner Schadenspositionen ist es im Werkvertragsrecht jedenfalls anerkannt, dass ein Nutzungsausfallschaden grundsätzlich erstattungsfähig ist (MüKo, BGB, 9. Aufl. 2023, § 634 Rn. 58 mit Verweis auf BGH, Urteil vom 19.06.2009, V ZR 93/08, NJW 2009, 2674ff.).
67
a) Bei Betrachtung der konkreten Vermögensbilanz (Grüneberg, a.a.O., § 281 Rn. 42) ergibt sich, dass jedenfalls der Betrag für den mangelbedingt wertlosen Austauschmotor zu ersetzen ist, den der Kläger hierfür bezahlt hatte. Dies sind 3.312,96 € (brutto).
68
b) Hinsichtlich des Nutzungsausfalls ist zunächst zu beachten, dass dessen Anspruchsgrundlage in §§ 280 Abs. 1 i.V.m. 631, 633, 634 Nr. 4 BGB liegt. Es handelt sich zwar um einen mangelbedingten Schaden, dieser ist aber nicht durch eine Nacherfüllung vermeidbar, so dass eine diesbezügliche Fristsetzung für die Kompensation nicht maßgeblich ist (Grüneberg, a.a.O., § 634 Rn. 16).
69
aa) Voraussetzung eines kompensierbaren Nutzungsausfalls ist zunächst, dass es sich um eine Sache handelt, auf deren ständige Verfügbarkeit der Anspruchsteller für seine eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise angewiesen ist. Des Weiteren muss er durch den schädigungsbedingten Verlust der Gebrauchsmöglichkeit fühlbar in der Nutzung der Sache beeinträchtigt sein (Grüneberg, a.a.O., § 249 Rn. 48 – 52). Dies kann etwa entfallen, wenn dem Anspruchsteller der Zugriff auf ein weiteres Fahrzeug möglich und zumutbar ist (Grüneberg, a.a.O., § 249 Rn. 42).
70
Diese zwischen den Parteien strittige Tatsache konnte der Kläger durch die gerichtliche Einvernahme der Zeugin und Ehefrau des Klägers A. beweisen. Denn diese gab zur vollen Überzeugung des Gerichts an, dass es sich bei dem Fahrzeug des Klägers um dessen Hauptfahrzeug handelte, mit dem er zur Arbeit fuhr. Den VW Golf von ihr, der Zeugin, habe der Kläger nur während der Corona – Zeit frei nutzen können, als sie wegen Home – Schooling in ihrer Tätigkeit als … nicht vor Ort zur … musste. Ansonsten habe der Kläger nur zeitweise auf diesen zurückgreifen können, wenn sie an zwei Wochentagen nicht zur Schule musste. Im Übrigen hätten der Familie nur diese beiden Fahrzeuge zur Verfügung gestanden. Ein Vereins-Fahrzeug habe der Kläger jedenfalls in den Jahren 2020 bis 2022 nicht gehabt. Auch das Fahrzeug seines Vaters habe der Kläger bei Bedarf zunächst bei diesem gesondert anfragen müssen, der es dann vom anderen Stadtende extra zu ihnen nach Hause brachte. Daraus ergibt sich für das Gericht, dass der Kläger grundsätzlich auf das streitgegenständliche Fahrzeug im Alltag angewiesen war. Zwar konnte er in manchen Fällen bedarfsweise auf das Fahrzeug seiner Ehefrau oder des etwas entfernt wohnenden Vaters zurückgreifen, dies jedoch nicht unbegrenzt und bei jeder Gelegenheit, sondern nur nach Absprache und bei Verfügbarkeit. Ein Verweis auf die Nutzung des Fahrzeugs der Ehefrau oder des Vaters, der hierfür jedes mal durch die Stadt fahren musste, scheidet daher offenkundig aus.
71
bb) Für die Höhe und Berechnung des Nutzungsausfalls kann auf die Tabellen von Sanden/ Danner/Küppersbusch (“EurotaxSchwacke“) zurückgegriffen werden (BGH, Urteil vom 23.11.2004, VI ZR 357/03, NJW 2005, 277f.). Bei einem älteren Fahrzeug kann das Gericht, im Rahmen seiner Schätzungsbefugnis nach § 287 ZPO, dessen veränderten Nutzungswert durch eine Herabstufung in der Tabelle um zwei Gruppen begegnen (BGH, a.a.O., 277f.). Demnach ist die klägerische Berechnung zutreffend, mit der für den vierzehn tägigen Zeitraum vom 13.10.2021 bis 27.10.2021 unter Ansatz von 38,00 € pro Tag nach Gruppe D (zwei Stufen unterhalb der Gruppe F) der vorgenannten Tabelle 532,00 € errechnet werden. Gegen diese Einordnung des Fahrzeugs hat der Beklagte nichts eingewendet und auch im Übrigen hat das Gericht keinen Anlass davon abzuweichen.
72
c) Ferner sind 4.500,00 € für den Ankauf eines Interims- / Ersatzfahrzeugs im Wege des Nutzungsausfalls kompensierbar, das der Kläger von seinem Vater am 27.10.2021 erworben hat.
73
aa) Die zwischen den Parteien strittige Tatsache, ob der Kläger seinerzeit vom Vater ein Fahrzeug für 5.000,00 € käuflich erwarb und ihm dies überlassen wurde, konnte durch die Zeugin A. bestätigt werden. Diese bejahte die Nachfrage des Klägervertreters, dass der Kläger ab Oktober 2021 einen Pkw hatte, den er von seinem Vater abgekauft hatte, um einen Ersatz für das streitgegenständliche Fahrzeug zu haben. Am Wahrheitsgehalt der Aussage und der Glaubwürdigkeit der Zeugin bestehen keine Zweifel. Die Zeugin gab offenkundig nur Dinge wieder, an die sie sich erinnerte und gab auch an, wenn ihr etwas nicht mehr erinnerlich bekannt war oder wenn sie eine Mutmaßung äußerte.
74
bb) Der für den Kauf aufgewendete Betrag ist nach den §§ 249 ff. BGB kompensierbar. Dabei verhält es sich so, dass der Geschädigte mit der Anschaffung eines Interimsfahrzeugs gerade seiner Schadensminderungspflicht aus § 254 BGB nachkommt. Denn der Nutzungsausfall ist auf die Höhe der Aufwendungen für die Anschaffung eines solchen Fahrzeugs begrenzt, wenn für den Geschädigten absehbar ist, dass diese Kosten geringer sind als der voraussichtliche Nutzungsausfallschaden (BeckOK, StVR, 28. Ed. 15.07.2025, § 249 BGB Rn. 196 mit Verweis auf OLG Schleswig, Urteil vom 16.04.2024, 7 U 109/23, BeckRS 2024, 8922 Rn. 18 = NJW-RR 2024, 1090; zust. BeckGOK, BGB, Stand: 01.06.2025, § 254 Rn. 278).
75
So liegt es auch hier.
76
Zwar war es am 27.10.2021 noch nicht zwingend absehbar, dass die Anschaffung eines Interims- / Ersatzfahrzeugs kostengünstiger sein würde als der Nutzungsausfallschaden. Gleichwohl trat dies letztlich ein. Denn nach der Kompressionsdruckmessung beim Autohaus Y. am 13.10.2021 (Anlage K6) stellte der Kläger am 04.11.2021 einen Gewährleistungsantrag bei der Streitverkündeten (Anlage K8). Der Beklagte holte das Fahrzeug des Klägers dann erst im Dezember 2021 beim Autohaus Y. ab und es verging ungefähr ein weiterer Monat, bis er den Austauschmotor für den Versand an die Streitverkündete ausbaute – dies ergibt sich aus den nachvollziehbaren Angaben des Zeugen B., bei dem es sich um einen Sohn und Mitarbeiter des Beklagten handelt. Wie sich ferner aus dem außergerichtlichen Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 04.08.2022 an den Rechtsanwalt der Streitverkündeten ergibt, war selbst im ersten Halbjahr 2022 noch keine Einigkeit über den Mangel am Austauschmotor und die Nachlieferung eines mangelfreien Motors zum Wiedereinbau erzielt worden. Passend hierzu verstrich auch die vom Klägervertreter am 29.06.2022 gesetzte Frist erfolglos, mit der er den Beklagten zur Mangelbeseitigung bis 11.07.2022 aufforderte.
77
Aus dem vorgenannten Zeitraum errechnet sich zwanglos, dass bei einem Nutzungsausfallschaden für das streitgegenständliche Fahrzeug von 38 € / Tag ein Betrag von 5.000,00 € weit überschritten wäre. Denn dieser Betrag wird bereits nach 132 Tagen erreicht (5.000,00 € / 38,00 €), was vorliegend schon gegen Ende Februar / Anfang März 2022 der Fall war.
78
Allerdings sind geschätzte 500,00 € als Weiterveräußerungswert abzuziehen. Denn grundsätzlich sind nur die Kosten für ein Interimsfahrzeug kompensierbar, d.h. bis zum Abschluss der Reparaturarbeiten. Der Geschädigte hat sich also den Weiterverkaufspreis des Interimsfahrzeugs als Abzugsposten seines Schadensersatzes entgegenhalten zu lassen, der nach § 287 ZPO geschätzt werden kann (OLG Schleswig, Urteil vom 16.04.2024, 7 U 109/23, BeckRS 2024, 8922 Rn. 24 = NJW-RR 2024, 1090). Das Gericht schätzt den Wiederverkaufswert des Fahrzeugs, mit 10% des Kaufpreises von 5.000,00 €, mithin 500,00 €. Dem liegt zu Grunde, dass es sich um ein mittlerweile 15 Jahre altes, eher mittelklassiges Fahrzeug handelt (Marke: VW, CC, Passat) und zudem der Zeitpunkt der endgültigen Reparatur des klägerischen Fahrzeugs nicht absehbar ist.
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Im Ergebnis verbleibt daher ein zu erstattender Betrag von 4.500,00 €.
80
d) Vom Schadensersatz sind auch die Kosten für die Fahrzeugverbringung vom Beklagtenparkplatz zur Garage des Klägers umfasst, 219,59 € (Anlage K13). Diese sind vom positiven Interesse, das durch den Schadensersatz im Werkvertragsrecht geschützt ist (Grüneberg, a.a.O., § 636 Rn. 13), umfasst.
81
Denn die vorgenannten Kosten, die beim Abschleppen des klägerischen Fahrzeug im Dezember 2022 / Januar 2023 beim Kläger anfielen, erfolgten zu einem Zeitpunkt als eine Nacherfüllung schon fehlgeschlagen und eine zusätzliche Fristsetzung bereits erfolglos verstrichen war. Ferner hatte sich der Beklagte endgültig und ernsthaft geweigert, einen reparierten Austauschmotor einzubauen (siehe oben 1.3). Bei ordnungsgemäßer Leistung und Nacherfüllung wäre es dem Kläger allerdings möglich gewesen, das Fahrzeug mit funktionstüchtigem Motor eigenständig in seine Garage zurück zu befördern. Dies war nunmehr nicht möglich und der Kläger musste stattdessen einen Dritten damit beauftragen, dadurch entstanden die geltend gemachten Kosten.
82
e) Hingegen kann der Kläger keine fiktiven Kosten für den Wiedereinbau eines (neuen) Austauschmotors verlangen, da dies nicht kompensationsfähig ist.
83
Zur Vermeidung einer Überkompensation wird es mittlerweile abgelehnt, bei einem werkvertraglichen Schadensersatzanspruch nach den fiktiven Kosten der Mängelbeseitigung abzurechnen (BGH, Urteil vom 22.02.2018, VII ZR 46/17, NJW 2018, 1463 Rn. 69 ff.; BGH, Urteil vom 24.09.2020, VII ZR 91/18, NJW 2020, 1471 Rn. 15). Dies steht, insoweit es Mängel betrifft, auch nicht im Widerspruch zur den ansonsten nach § 249 Abs. 2 BGB kompensierbaren fiktiven Kosten. Denn jene Fälle betreffen die Beschädigung einer Sache, was bei einem Mangel zunächst nicht der Fall ist (BGH, Urteil vom 22.02.2018, VII ZR 46/17, NJW 2018, 1463 Rn. 73).
84
So liegt es auch hier. Der Beklagte hat den defekten Austauschmotor ausgebaut, um diesen an die Streitverkündete zu übersenden. Durch den Ausbau an sich wurde das Fahrzeug nicht beschädigt, denn dessen Fahruntüchtigkeit beruht einzig auf dem defekten Motor. Im Übrigen würde auch tatsächlich eine Überkompensation erfolgen, wollte man die geltend gemachte Schadensposition anerkennen. Der ursprüngliche Reparaturauftrag bestand gerade darin, den ursprünglichen, defekten Motor auszubauen und durch den Austauschmotor der Streitverkündeten wieder fahrtüchtig zu machen. Da dies gescheitert ist, war der Beklagte vorliegend auch zur Rückzahlung der klägerseits bezahlten Reparaturkosten für die Auswechslung des Motors zu verurteilen. Es ist allerdings nicht erkennbar, dass der Beklagte zusätzlich noch den – fiktiven – Einbau eines mangelfreien Motors bezahlen sollte. Denn dadurch würde der Kläger den Einbau – abgesehen von den Kosten des Motors – im Ergebnis kostenlos erhalten und zu keinem Zeitpunkt bezahlen müssen. Dies widerspräche der Ausgleichsfunktion des materiellen Schadenersatzes.
85
Die entsprechende Forderung von 1.829,03 € netto war mithin abzusprechen.
86
2. Dem Kläger steht ein Ersatzanspruch für den durch Wassereintritt bedingten Schaden am Fahrzeug zu.
87
Dabei kann es dahinstehen, ob als Anspruchsgrundlage eine Nebenpflichtverletzung im Rahmen des werkvertraglichen Mängelrechts (Nacherfüllung beim Austauschmotor) oder direkt bei einer Vertragsabwicklung (Einbau des Pumpe-Düse-Elements) heranzuziehen ist, §§ 280 Abs. 1 i.V.m. 631, 634 Nr. 2, 241 Abs. 2 BGB.
88
2.1 Der Beklagte hat eine vertragliche Schutzpflicht verletzt.
89
Die vertraglichen Schutzpflichten einer KfZ – Werkstatt gebieten es, mit dem Bestellereigentum pfleglich umzugehen und dieses vor Schaden zu bewahren (BGH, Urteil vom 19.11.1996, X ZR 75/96, NJW-RR 1997, 342). Eine bestimmte, konkrete Verwahrungsart ergibt sich aber nur aus den Umständen des Einzelfalls (a.a.O.). Dieser Maßstab gilt auch für Prüfungs- und Hinweispflichten des Werkunternehmers, die sich ebenso nur aus den Umständen des Einzelfalls ergeben (Herberger u.a., jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 631 BGB (Stand: 01.02.2023), Rn. 195). Dabei ist zu bedenken, dass auch für den Besteller Nebenpflichten bestehen (Herberger u.a., a.a.O., § 631 Rn. 211ff.).
90
a) Der Kläger hat vorgetragen, dass dem Beklagten bei Übergabe des Fahrzeugs am 21.07.2021 eine bestehende minimale Undichtigkeit an der Heckscheibe bereits bekannt gewesen sei. Dies wurde zwar vom Beklagten zunächst bestritten. Gleichwohl gab er, der Beklagte, aber gegenüber der Sachverständigen S. im Rahmen ihrer Fahrzeug- und Motorbegutachtung an, dass die undichte Heckscheibe bereits zu Beginn seiner Tätigkeit provisorisch mit Klebeband versehen gewesen sei. Hierdurch sei es zum Wassereintritt gekommen, so dass Wasser vom Rücksicht aus nach vorne gelaufen sei und dadurch das im Fußraum des Fahrers, unter dem Teppich befindliche Steuergerät im Wasser gelegen habe. Für die Sachverständige war dieser technische Vorgang ebenso plausibel wie der Umstand, dass die Komfortsteuerung hierdurch einen Defekt erlitt, der Störungen (Zentralverriegelung, Fenster) hervorrief und letztlich zum Defekt der Batterie führt (Gutachten vom 06.06.2024, S. 10f.). Die Sachverständige berichtete auch in der Beweisaufnahme, dass sie mit dem Beklagten über den Wasserschaden gesprochen und hierzu Notizen angefertigt hatte, die sie sodann für das schriftliche Gutachten verwendete. Der Beklagte hat auch die gegenüber der Sachverständigen offenkundig getätigten Angaben im weiteren Verfahren nicht bestritten.
91
Stattdessen hat der Beklagte – erstmals nach Erstellung des Gutachtens – sein Verteidigungsvorbringen erheblich geändert. So behauptete er in der Klageerwiderung zunächst, dass er das Fahrzeug, nach der Reparatur, vom 06.08.2021 bis 13.08.2021 auf seinen Kundenparkplatz gestellt habe. Von einer Abdeckung des Fahrzeugs während der Standzeit auf dem Beklagtenparkplatz ist dort nichts vorgetragen. Mit Schriftsatz vom 01.08.2024 behauptete er dann allerdings erstmals, dass, nach Fahrzeugannahme am 21.07.2021, der Kläger und dessen Vater bereits am 24.07.2021 erschienen und das – nunmehr bereits zu diesem Zeitpunkt - auf dem Werkstatthof stehende Fahrzeug mit einer maßgefertigten Plane abgedeckt hätten. Der Kläger habe offenbar von einer Problematik mit eindringendem Wasser in das Fahrzeug gewusst, aber ihm, dem Beklagten, nicht offenbart. Er, der Beklagte, habe daher von keinem eindringenden Wasser ausgehen müssen. Des Weiteren behauptete der Beklagte in diesem Schriftsatz vom 01.08.2024 zudem erstmals, dass die Plane des Klägers nach einiger Zeit verschlissen gewesen und daher er, der Beklagte, dann eine wetterfeste Halbgarage besorgt und auf das Fahrzeug aufgebracht habe. Dies ist aus Sicht des Gerichts schon deshalb schwerlich nachvollziehbar, da der Vortrag des Klägerschriftsatzes vom 11.10.2022, bis zum Sachverständigengutachten, beklagtenseits unstrittig blieb, dass der Kläger das Fahrzeug mit einer Kunststoffgarage selbst abdeckte, nachdem ihm der Beklagte vom Wasser im Fußraum und der Problematik mit der Elektrik berichtet hatte (im Übrigen bestreitet der Kläger die Behauptung des Beklagten, dass dies am 24.07.2021 gewesen sei).
92
Nichts anderes ergab sich aus der gerichtlichen Einvernahme des Zeugen C., bei dem es sich um den Sohn und Mitarbeiter des Beklagten handelt. Insoweit dieser angab, dass von Seiten der Werkstatt die Plane des Klägers, die unstrittig vom Kläger im Fahrzeug gelagert war, auf das im Freien abgestellte Fahrzeug übergezogen wurde, so deckt dies schon nicht den eigenen Vortrag des Beklagten. Der Zeuge B., der ebenso ein Sohn und Mitarbeiter des Beklagten ist, machte keine Angaben zur Abdeckung des Fahrzeugs. Er konnte nur davon berichten, dass der Kläger das Fahrzeug zum Autohaus Y. brachte, um dort das Verdeck und das Komfortsteuergerät reparieren zu lassen.
93
Aus der Zusammenschau ergibt sich für das Gericht eindeutig, dass es für den Beklagten aus den ihn bekannten Umständen objektiv geboten war, das Fahrzeug des Klägers entweder in einem geschützten Bereich zu belassen oder im Freien abzudecken. Dies hat er pflichtwidrig unterlassen. Der Kläger war jedenfalls nicht mehr veranlasst, den Beklagten auf die diesem offenkundig bekannte, provisorisch abgeklebte Heckscheibe hinzuweisen.
94
b) Im Übrigen steht auch die Ausführung der Sachverständigen nicht entgegen, dass möglicherweise bereits zu einem früheren Zeitpunkt Wasser in den Fußbodenraum und das dortige Komfortsteuergerät eingetreten war. Denn dies könne noch nicht zu einem vollständigen Defekt geführt haben, da es sonst überhaupt keine Fahrten mit dem Fahrzeug mehr möglich gewesen wären. Im Übrigen hält es das Gericht vorliegend auch deshalb für nicht erheblich, da es bei einem zwölf Jahre alten Fahrzeug nicht ungewöhnlich wäre, wenn sich Rost bereits an einzelnen Fahrzeugteilen gebildet hat, da dies langfristig natürlich zum Ende der Fahrzeuglebensdauer führt. Den Beklagten kann dies vorliegend jedenfalls nicht bei seiner Pflichtverletzung entlasten.
95
2.2 Der Beklagte hat die Pflichtverletzung zu vertreten, §§ 280 Abs. 1 S. 2 i.V.m. 276 BGB.
96
Es wurde beklagtenseits jedenfalls nichts Erhebliches vorgebracht, dass die gesetzliche Vermutung des Vertreten müssen widerlegt. Vielmehr ergibt sich aus dem Voranstehenden, dass dem Beklagten die undichte Heckscheibe bekannt und es ihm durch die im Verkehr erforderliche Sorgfalt daher geboten war, das Fahrzeug vor Wassereintritt zu schützen.
97
2.3 Durch die Pflichtverletzung ist ein Schaden am Fahrzeug kausal eingetreten. Auf die voranstehenden und durch das Gericht nachvollziehbaren Angaben der Sachverständigen S. wird Bezug genommen (siehe 1.). Die entstandenen Kosten für die Trocknung und Ersetzung der Komfortsteuerung samt Batterie, 1.160,37 €, sind daher zu ersetzen, §§ 249 ff. BGB. Im Übrigen hatte die fachkundige Sachverständige gegen die Höhe der Kosten keine Einwendungen und befand diese für stimmig.
98
Ebenso ist ein Nutzungsausfallschaden von 494,00 € für den Zeitraum vom 01.08.2021 bis 13.08.2021 kompensierbar, da an diesen Tagen das Fahrzeug wegen des Wasserschadens nicht fahrtüchtig war. Für die vorliegend gegebenen Voraussetzungen des Nutzungsausfalls und der Schadensberechnung mit 38,00 € pro Tag wird auf die voranstehenden Ausführungen verwiesen (1.4 a).
99
3. Der Kläger kann vom dem Beklagten auch die Kosten verlangen, die durch den Rücktransport des Austauschmotors von der Streitverkündeten zum Autohaus Y. entstanden sind. Hierbei handelt es sich um einen Verzugsschaden, §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1 S. 1 i.V.m. 631, 633 BGB.
100
3.1 Die vom Beklagten durchgeführte Reparatur des klägerischen Fahrzeugs war mangelhaft (s.o.). Ferner befand sich dieser jedenfalls im Zeitpunkt des Rücktransports am 05.03.2023 im Schuldnerverzug, da die mit vorgerichtlichem Rechtsanwaltsschreiben vom 29.06.2022 gesetzte Frist zur Nacherfüllung 11.07.2022 bereits seit langem – erfolglos – verstrichen war. Dies hat der Beklagte auch zu vertreten (s.o.).
101
3.2 Die Transportkosten von 178,50 € sind auch ersatzfähig (Anlage K14), §§ 249 ff. BGB. Denn vom Schadensersatz sind Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung umfasst und schließen erforderliche Begutachtungskosten ein (Grüneberg, a.a.O., § 249 Rn. 58). Dies ist vorliegend gegeben, da der Austauschmotor zur Begutachtung bei der Streitverkündeten abgeholt und zum Autohaus Y. verbracht wurde, um diesen zusammen mit dem klägerischen Fahrzeug im vorliegenden Rechtsstreit begutachten zu können.
102
Im Ergebnis ist die Hauptforderung daher mit einem Teilbetrag von 10.397,42 € berechtigt und mit dem Restbetrag von 2.329,03 € unbegründet.
II.
Hilfsanspruch
103
Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch des Klägers, den er mit entstandenen Schäden am Fahrzeug bei Ausbau des Austauschmotors begründet, steht vorliegend zur Entscheidung. Denn durch die teilweise Unbegründetheit des Hauptanspruchs ist die innerpozessuale Bedingung des Klägers eingetreten.
104
Dabei war aber zu beachten, dass der Kläger den Hilfsanspruch von 3.000,00 € betragsmäßig nur insoweit zur Entscheidung stellt wie der Hauptanspruch nicht den Klagebetrag von 12.726,45 € begründen kann. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut und der Auslegung des klägerischen Schriftsatzes vom 15.03.2023 (Bl. 86 d.Akt). Über den Hilfsanspruch war also nur in Höhe von 2.329,03 € zu entscheiden.
105
Der Hilfsanspruch ist zulässig aber unbegründet.
106
1. Beim hilfsweisen Vorbringen des Klägers, mit dem er seinen Zahlungsanspruch zusätzlich damit begründet, dass der Beklagte sein Fahrzeug beschädigt habe, als er den Austauschmotor wieder ausbaute, handelt es sich um eine zulässige nachträgliche Klageänderung.
107
Eine nachträgliche Klagehäufung, die als Klageänderung zu betrachten ist und deren Zulässigkeit sich nach § 263 ZPO richtet, liegt vor, wenn dasselbe Zahlungsbegehren auf zwei unterschiedliche Streitgegenstände gestützt wird (BGH, Urteil vom 04.07.2014, V ZR 298/13, NJW 2014, 3314).
108
So liegt es auch hier, da der Kläger erstmals mit Schriftsatz vom 15.03.2023 zur Begründung seines Zahlungsanspruchs hilfsweise geltend machte, dass der Beklagte an seinem Fahrzeug den Unterboden- und Hitzeschutz sowie den vorderen rechten und linken Kotflügel beschädigt habe und er deswegen von ihm Ersatz verlangen könne. Diese objektive Klageänderung ist jedenfalls sachdienlich, da es den Streit der Parteien, der im Zusammenhang mit dem Ein- und Ausbau des Austauschmotors besteht, endgültig ausräumen kann.
109
2. Ein Anspruch nach §§ § 280 Abs. 1 i.V.m. 631, 634 Nr. 2, 241 Abs. 2 BGB scheidet aus.
110
Denn der Kläger konnte jedenfalls die strittige Tatsache nicht beweisen, dass der Beklagte die geltend gemachten Schäden durch den Ausbau des Austauschmotors verursacht hat. Die Sachverständige S. führte hierzu in ihrem schriftlichen Gutachten vom 06.06.2024 (S. 12 = Bl. 150 d.Akt.) aus, dass sie weder am Hitzeschutz noch am linken Kotflügel eine Beschädigung erkennen konnte. An der Unterbodenverkleidung sind nach den gutachterlichen Ausführungen zwar Spuren vorhanden, diese entstehen nach ihrer Einschätzung aber regelmäßig beim Aufsetzen bzw. Überstreifen einer Bordsteinkante. Schließlich ist dem Gutachten zwar noch ein Lackschaden am rechten Kotflügel zu entnehmen, dieser soll aber auf einen größeren Steinschlag zurückzuführen sein. Dieses gutachterliche Ergebnis ist für das Gericht nachvollziehbar und dessen Glaubhaftigkeit wurde auch im Übrigen von den Parteien nicht mehr in Zweifel gezogen.
111
Damit scheidet eine haftungsbegründende Kausalität und somit zugleich eine Begründetheit des Anspruchs aus.
112
Der Hilfsantrag war also, insoweit über ihn zu entscheiden war, abzuweisen.
III.
Hilfsaufrechnung
113
Über die in der Klageerwiderung erklärte hilfsweise Aufrechnung mit einer Gegenforderung in Höhe von insgesamt 901,39 € (128,33 € + 773,06 €) war nicht mehr zu entscheiden, §§ 387 ff. BGB. Denn der Kläger hat diese Forderung im Verlauf des Rechtsstreits an den Beklagten bezahlt. Zwar erfolgte die Zahlung unter dem Vorbehalt des Bestehens der Forderung (Bl. 65 d.Akt.). Dem trat der Beklagte nicht mehr weiter entgegen. In dieser Konstellation liegt eine Erfüllungswirkung vor, § 362 Abs. 1 BGB (vgl. MüKo, BGB, 9. Aufl. 2022, § 362 Rn. 8).
IV.
Nebenforderung
114
1. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind in Höhe von 1.054,10 € brutto zu erstatten, §§ 280 Abs. 1, 2 i.V.m. 286, 633, 634 BGB und Nr. 2300, 7002, 7008 der Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) RVG.
115
Denn der Beklagte befand sich bereits in Verzug, als der Klägervertreter vorgerichtlich mit Aufforderungsschreiben vom 29.06.2022 gegenüber dem Beklagten tätig wurde (Anlage K9). In dem Werkstattbesuch des Klägers am 21.07.2021, bei dem er unstrittig von einer Rauchentwicklung beim Start des Motors berichtete und nach der Fahrzeuguntersuchung einen Reparaturauftrag vergab (Pumpe-Düse-Element), lag bereits ein Nacherfüllungsverlangen. In diesem Verlangen ist zugleich eine Mahnung nach § 286 Abs. 1 S. 1 BGB zu sehen, die zwar erst recht, jedoch nicht zwingend bei einer damit verbundenen Fristsetzung vorliegt (Staudinger, BGB, Neubearb. 2024, § 634 Rn. 5 mit Verweis auf BT-Drks. 14/6040, dort S. 225 – zum Kaufrecht; MüKo, BGB, 9. Aufl. 2022, § 280 Rn. 67).
116
2. Die Verzugszinsen folgen aus den §§ 280 Abs. 1, 2 i.V.m. 286, 288 Abs. 1, 633, 634 BGB, teilweise ist eine Verzinsung auch als Prozesszinsen nach § 291 S. 1 Hs. 1, S. 2 i.V.m. § 288 Abs. 1 S. 2 BGB geschuldet.
V.
Nebenentscheidungen
117
1. Die Kostenentscheidung folgt dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen, § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.
118
Dieses Verhältnis wird grundsätzlich anhand des Gebührenstreitwerts des GKG ermittelt. Dabei kommt es vorliegend, aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls, allerdings dazu, dass ausnahmsweise ein fiktiver Streitwert zu bilden war. Ein solcher wird für die Kostenentscheidung gebildet, wenn die für die Entscheidung des § 92 ZPO heranzuziehenden wirtschaftlichen Werte sich im Gebührenstreitwert nicht widerspiegeln (Anders/Gehle, ZPO, 83. Aufl. 2025, § 92 Rn. 17).
119
Diese Konstellation liegt etwa vor, wenn es zu einer Teilklagerücknahme und einer späteren Klageerweiterung kommt und nur der höchste Betrag der gleichzeitig geltend gemachten Ansprüche für die Gerichtskosten maßgeblich ist (Anders/Gehle, a.a.O., § 92 Rn. 57). Im Erkenntnisverfahren erfolgt keine gestaffelte Streitwertfestsetzung, sondern es wird nur ein Gesamtstreitwert nach § 39 Abs. 1 GKG gebildet (OLG Nürnberg, Beschluss vom 12.01.2022, Az. 2 W 4619/21, NJW 2022, 951 Rn. 10). Beachtlich ist hierbei, dass mehrere Streitgegenstände nach § 39 Abs. 1 GKG eben nur zusammengerechnet werden, wenn sie zu irgendeinem Zeitpunkt nebeneinander und gleichzeitig geltend gemacht werden (OLG Nürnberg, Beschluss vom 27.09.2010, 8 W 1685/10, BeckRS 2010, 25149). Dies kann dazu führen, dass eine Teilklagerücknahme nicht angemessen bei der Entscheidung berücksichtigt wird. Denn über diese ist nicht gesondert durch Beschluss, sondern aufgrund der Kosteneinheit im Endurteil durch quotenmäßige Verteilung zu entscheiden (Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 92 Rn. 3 aE, § 269 Rn. 20). Der fiktive Streitwert wird konkret dadurch errechnet, indem alle einzelnen Streitwerte einbezogen werden, also auch diejenigen, nicht für den Gebührenstreitwert maßgeblich sind.
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Unter Anwendung dieser Grundsätze war also der ursprüngliche Klagebetrag der Hauptforderung von 13.707,33 € heranzuziehen, der den später zurückgenommenen Klageanteil von 3.298,00 € enthielt. Dies war zu erhöhen um die spätere Klageerweiterung von 2.317,12 € und um den Teilbetrag des Hilfsanspruchs, über den zu entscheiden war, also weitere 2.329,03 € (siehe V. 2.). Daraus ergibt sich ein fiktiver Streitwert von insgesamt 18.353,48 €.
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Da der Kläger in der Hauptsache mit 10.397,42 € obsiegte, ergibt sich für ihn eine Quote des Obsiegens von 57% und des Unterliegens von 43%.
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2. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt für den Kläger aus § 709 S. 1, 2 ZPO und für den Beklagten aus §§ 708 Nr. 11 Alt. 2 i.V.m. 711 S. 1, 2, 709 S. 2 ZPO.
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3. Der Streitwert war mit 15.055,48 € festzusetzen.
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Der Streitwert ergibt sich zunächst aus der bezifferten Hauptforderung, § 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. §§ 3 ff. ZPO (vgl. Zöller, a.a.O., § 3 Rn. 16.145 „Schadensersatz“). Abzustellen ist dabei auf den höchsten Betrag der gleichzeitig geltend gemachten Ansprüche (siehe V. 1.). In diese Berechnung ist auch ein Hilfsanspruch einzustellen, der nicht identisch mit dem Hauptanspruch ist, wenn und soweit über diesen entschieden wird (vgl. Zöller, a.a.O., § 3 Rn. 16.73 mit Verweis auf OLG Köln, Beschluss vom 12.01.2012, 18 W 76/11, NJW-RR 2012, 615).
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Vorliegend war der höchste Betrag im voranstehenden Sinne mit den zuletzt gestellten Anträgen gegeben. Zwar war die Hauptforderung des Leistungsantrags mit 12.726,45 € geringer als die ursprüngliche Klageforderung (13.707,33 €). Allerdings war mit den zuletzt gestellten Anträgen auch erstmals der hilfsweise geltend gemachte Schadensersatzanspruch von 3.000,00 € angebracht worden. Dieser wirkte sich streitwerterhöhend aber nur mit einem Betrag von 2.329,03 € aus, da einzig über diesen Teilbetrag zu entscheiden war, § 45 Abs. 1 GKG. Dies ergibt insgesamt 15.055,48 €.
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Die hilfsweise Aufrechnung des Beklagten war hingegen nicht streitwerterhöhend, da über sie keine Entscheidung erging, § 45 Abs. 3 GKG.
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Ebenso bleiben die vorgerichtlichen Rechtsanwaltkosten als Nebenforderung außer Ansatz.