Inhalt

VG Ansbach, Beschluss v. 28.08.2025 – AN 16 X 25.2301
Titel:

Erlass einer waffenrechtlichen Durchsuchungsanordnung

Normenkette:
WaffG § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. a, § 46 Abs. 4 S. 1 Nr. 2, Abs. 5
Leitsätze:
1. Im Rahmen des § 46 Abs. 5 WaffG hat das Gericht nur das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen und nicht die Rechtmäßigkeit des zu vollziehenden Verwaltungsakts zu prüfen. Eine Ausnahme wäre lediglich dann anzunehmen, wenn sich die Rechtswidrigkeit desselben geradezu aufdrängt. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
2. Unter einer "missbräuchlichen Verwendung" ist im Rahmen des § 46 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 WaffG ebenso wie bei § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. a WaffG jedenfalls jedes Gebrauchmachen zu verstehen, das von der Rechtsordnung nicht gedeckt ist, wobei an den zugrunde zu legenden Grad der Wahrscheinlichkeit, ob ein befürchteter Schaden eintreten wird, keine hohen Anforderungen zu stellen sind. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
3. Bei der Reichsbürgerszene zuzuordnenden Personen ist die Prognose gerechtfertigt, dass Waffen und Munition missbräuchlich verwendet werden sollen. (Rn. 17 – 18) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Wohnungsdurchsuchung, Bekanntgabe, Grundverwaltungsakt bei Beginn der Durchsuchung, Verdacht, Reichsbürger, Sofortige, Sicherstellung, Durchsuchungsanordnung, Waffenrecht, missbräuchliche Verwendung, "Reichsbürger"
Fundstelle:
BeckRS 2025, 25851

Tenor

1. Dem Landratsamt … samt zugezogenen Personen, z.B. Polizeibeamte und Mitarbeiter einer Tresorherstellerfirma, wird die Anordnung erteilt, die Wohn- und Nebenräume des Antragsgegners, …, zum Zwecke der Sicherstellung von Waffen und Munition sowie waffenrechtlichen Erlaubnisdokumenten und des Jagdscheines an Werktagen von 6 bis 21 Uhr zu durchsuchen und, sofern der Antragsgegner einer entsprechenden Aufforderung nicht nachkommt, verschlossene Türen, Behältnisse und Schutzvorkehrungen zu diesem Zweck zu öffnen oder öffnen zu lassen.
2. Etwaige Mitgewahrsamsinhaber bezüglich der genannten Wohn- und Nebenräume sowie der zu durchsuchenden sowie zu beschlagnahmenden Gegenstände haben die angeordneten Maßnahmen zu dulden.
3. Diese Anordnung ist für den Zeitraum ab Zustellung dieses Beschlusses bis einschließlich 10. Oktober 2025 befristet.
4. Die Durchsuchung ist erst dann zulässig, wenn
4.1 dem Antragsgegner der Bescheid des Landratsamts … vom 21. August 2025 (Az.: …*) bekanntgegeben worden ist,
4.2 dem Antragsgegner der vorliegende Beschluss bekanntgegeben worden ist und
4.3 dem Antragsgegner Gelegenheit gegeben worden ist, die im Bescheid genannten und in seinem Besitz befindlichen zu beschlagnahmenden Gegenstände freiwillig herauszugeben.
5. Der Antragsteller wird mit der Zustellung dieses Beschlusses an den Antragsgegner bis spätestens bei Beginn der Durchsuchung beauftragt.
6. Der Antragsgegner hat die Kosten des gerichtsgebührenfreien Verfahrens zu tragen.

Gründe

1
Gegenstand des Verfahrens ist eine Wohnungsdurchsuchung zwecks Sicherstellung von Waffen, Munition und Erlaubnisdokumenten zur Durchsetzung der vollziehbaren Abgabepflicht dieser Gegenstände.
2
Die Voraussetzungen für den Erlass der Durchsuchungsanordnung zum Zweck der Sicherstellung der Waffenbesitzkarten und der in dem Bescheid des Antragstellers aufgeführten Waffen, Munition sowie des Jagdscheins liegen vor.
3
1. Rechtsgrundlage für den Erlass der Durchsuchungsanordnung betreffend die Waffenbesitzkarten sowie die Waffen und Munition ist § 46 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WaffG. Gemäß § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WaffG kann die zuständige Behörde Erlaubnisurkunden sowie die in den § 46 Abs. 2 und 3 WaffG bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet werden sollen. Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung des Betroffenen zu betreten und diese nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen, wobei die Durchsuchung grundsätzlich nur durch den Richter angeordnet werden darf.
4
Die Voraussetzungen für den Erlass einer solchen Durchsuchungsanordnung sind erfüllt.
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Die zu vollstreckenden Sicherstellungsverfügungen des Antragstellers sind nicht offenkundig rechtswidrig; die Tatbestandsvoraussetzungen für eine sofortige Sicherstellung sind erfüllt. Der Antragsgegner ist im Besitz von Waffen, Munition und Erlaubnisurkunden, obwohl der Antragsteller die zugrundeliegenden Waffenbesitzkarten widerrufen hat. Zugleich rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet werden sollen.
6
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist grundsätzlich nicht die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Sicherstellungsverfügungen. Im Rahmen des § 46 Abs. 5 WaffG hat das Gericht nur das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen und nicht die Rechtmäßigkeit des zu vollziehenden Verwaltungsakts zu prüfen. Eine Ausnahme wäre lediglich dann anzunehmen, wenn sich die Rechtswidrigkeit desselben geradezu aufdrängt. Denn die Vollstreckung eines offenkundig und prima facie rechtswidrigen Verwaltungsakts kann nicht gestattet werden, da ansonsten der Richtervorbehalt nach Art. 13 Abs. 2 GG bzw. § 46 Abs. 5 WaffG eine bloße Formsache wäre.
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Es ist nicht offenkundig, dass die Sicherstellungsverfügungen nach § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WaffG hier rechtswidrig oder gar nichtig sind.
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2. An der Rechtmäßigkeit der Widerrufsverfügung bestehen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts keine offensichtlichen Zweifel.
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Es liegen im Rahmen der vorzunehmenden Zukunftsprognose ausreichend Tatsachen vor, welche die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet werden (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG). Missbräuchlich verwendet derjenige eine Waffe, der von ihr zumindest bedingt vorsätzlich einen Gebrauch macht, der vom Recht nicht gedeckt ist und dabei Andere gefährdet (BayVGH, B.v. 28.2.2025 – 24 CS 24.2004 – juris Rn. 28). Denn das Gesetz verlangt, dass der Inhaber mit der (Schuss-)Waffe verantwortungsbewusst und unter Berücksichtigung von Leben und Gesundheit seiner Mitmenschen umgeht und die Waffen nur benutzt, wenn die Rechtsordnung ihm dies gestattet (VGH BW, U.v. 25.10.1993 – 1 S 995/93 – NJW 1994, 956).
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Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Verwendung ergeben sich vorliegend aus dem Verhalten des Antragsgegners, das sich dem Kontext der sogenannten „Reichsbürger“-Bewegung zuordnen lässt.
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Mit dem Wort „Reichsbürger“ bzw. der Rede von der Nähe oder der Zuordnung zur so bezeichneten Szene oder Bewegung wird das Vorliegen und Offenbaren von spezifischen Ansichten, Einstellungen, Denk- und Handlungsmustern des Erlaubnisinhabers auf den Begriff gebracht, die die entsprechende Prognose rechtfertigen. Es kommt deshalb nicht auf eine persönliche und konkrete organisatorische Verbindung des betroffenen Erlaubnisinhabers zur „Reichsbürgerszene“ oder „Reichsbürgerbewegung“ an. Ebenso irrelevant ist, ob sich der Betreffende selbst als „Reichsbürger“ bezeichnet oder versteht (vgl. BayVGH, B.v. 26.2.2025 – 24 CS 24.2030 – juris Rn. 18). Ob eine Person eine – ausreichend verfestigte – „Reichsbürger-Haltung“ zum Ausdruck gebracht hat und deshalb als waffenrechtlich unzuverlässig angesehen werden kann, ist eine Frage des Einzelfalls. Es kommt auf eine Gesamtwürdigung aller Umstände, insbesondere der Persönlichkeit des Betroffenen und seiner prozessualen und außerprozessualen Verhaltensweisen und Einlassungen an (vgl. BayVGH, B.v. 16.7.2025 – 24 ZB 25.202 u.a. – juris 23 f., B.v. 26.2.2025 – 24 CS 24.2030 – juris Rn. 20; VGH BW, B.v. 22.2.2024 – 6 S 221/24 – juris Rn. 20).
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An diesen Maßstäben gemessen hat der Antragsteller den Antragsgegner bei dem Erlass des Bescheids vom 21. August 2025 im Ergebnis voraussichtlich zu Recht als waffenrechtlich unzuverlässig eingeordnet.
13
Der Antragsteller hat verschiedentlich reichsbürgertypische Verhaltensweisen an den Tag gelegt. Insbesondere die an die Polizeidienststellen sowie das Landratsamt gesandten Schreiben lassen dies erkennen. Dem Antragsteller wurde auch wiederholt die Möglichkeit gegeben, dieses Verhalten zu erklären und Zweifel auszuräumen. Die in diesem Zusammenhang getätigten Aussagen konnten jedoch nicht die vorliegenden Tatsachen für die Rechtfertigung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Antragsgegners, insbesondere die Prognose einer zu befürchtenden missbräuchlichen Verwendung von Waffen oder Munition überzeugend entkräften. Das Gericht schließt sich vorläufig der Begründung des Antragstellers im Bescheid vom 21. August 2025 an und folgt dessen Begründung (§ 117 Abs. 5 VwGO).
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3. Die zu vollstreckenden Grundverwaltungsakte begegnen auch im Übrigen keinen offenkundigen rechtlichen Bedenken.
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Neben dem Besitz von Erlaubnisurkunden, Waffen und Munition, die aufgrund einer widerrufenen Erlaubnis erworben oder besessen wurden (s. oben die Ausführungen unter Ziff. 2), setzt § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WaffG für eine sofortige Sicherstellung weiter voraus, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet werden „sollen“. Auch diese Voraussetzung ist erfüllt.
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Unter einer „missbräuchlichen Verwendung“ ist im Rahmen des § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WaffG ebenso wie bei § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG jedenfalls jedes Gebrauchmachen zu verstehen, das von der Rechtsordnung nicht gedeckt ist. An den zugrunde zu legenden Grad der Wahrscheinlichkeit, ob ein befürchteter Schaden eintreten wird, sind – ungeachtet der unterschiedlichen Formulierung in § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG („verwendet werden“) und in § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WaffG („verwendet werden sollen“) – auch bei dieser Vorschrift keine hohen Anforderungen zu stellen, weil der von einer missbräuchlichen Schusswaffenverwendung drohende Schaden erfahrungsgemäß sehr groß und folgenschwer sein kann. Der Antragsteller muss danach kein Restrisiko hinnehmen und kann angesichts der von dem Antragsgegner bekundeten Relativierung seiner Bindung an die Rechtsordnung davon ausgehen, dass auch eine Verwendung von Waffen oder Munition ohne Beachtung dieser Rechtsordnung so hinreichend wahrscheinlich ist, dass eine sofortige Sicherstellung gerechtfertigt ist (vgl. VGH BW, B.v. 10.10.2017 – 1 S 1470/17 – juris Rn. 35).
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Auch bei Anwendung des § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WaffG kommt es auf eine Zukunftsprognose an. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls. Es gibt keinen Automatismus dahingehend, dass stets eine missbräuchliche Verwendung im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG eine sofortige Sicherstellung nach § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WaffG rechtfertigt.
18
Im vorliegenden Fall liegen aufgrund der Zuordnung des Antragsgegners zur „Reichsbürger-Szene“ bzw. durch seine entsprechenden Verhaltensweisen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsgegner die Gesetze und damit auch die Waffengesetze der Bundesrepublik Deutschland als für sich nicht verbindlich ansieht. Daher ist vorliegend die Prognose gerechtfertigt, dass Waffen und Munition missbräuchlich verwendet werden sollen im Sinn des § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WaffG.
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4. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist nicht dadurch verletzt, dass eine sofortige Sicherstellung nach § 46 Abs. 4 WaffG angeordnet wurde, ohne zuvor von dem milderen Mittel der Anordnung einer dauerhaften Unbrauchbarmachung oder Überlassung an einen Berechtigten unter Fristsetzung gemäß § 46 Abs. 2 WaffG Gebrauch gemacht zu haben. Diese Handlungsalternative würde den Antragsgegner zwar möglicherweise weniger beeinträchtigen. Sie scheidet als milderes Mittel aber deshalb aus, weil sie nicht ebenso wie eine sofortige Sicherstellung geeignet wäre, die bei dem Antragsgegner bestehende Missbrauchsgefahr abzuwehren. Denn dem Antragsgegner würde dann trotz Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnisse für einen längeren Zeitraum der Besitz einer Vielzahl von Waffen und Munition belassen, über die er hätte verfügen können, obwohl er kein Vertrauen genießt, sich jederzeit und in jeder Hinsicht an geltendes Recht – waffenrechtliche Vorschriften oder auch waffenrechtliche Verfügungen zur Besitzaufgabe – zu halten. Eine solche im Vergleich zu einer sofortigen Sicherstellung weniger effektive und mit erheblichen Restrisiken verbundene Handlungsalternative muss der Antragsteller nicht wählen (vgl. VGH BW, B.v. 10.10.2017 – 1 S 1470/17 – juris Rn. 36).
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5. Der Rechtmäßigkeit steht vorliegend nicht entgegen, dass der Grundverwaltungsakt, der Bescheid vom 21. August 2025, erst kurz vor Sicherstellung bekannt gegeben wird. Zwar ist sicherzustellen, dass er vor der Sicherstellung bekannt gegeben wird. Daher war eine entsprechende Regelung in den vorliegenden Beschluss aufzunehmen. Aus den bereits oben, insbesondere unter Ziff. 4 ausgeführten Gründen, ist ein entsprechendes Vorgehen des Antragstellers vorliegend zulässig, da das Gesetz in einem solchen Fall gerade eine sofortige Sicherstellung zulässt (vgl. auch VGH BW, B.v. 10.10.2017 – 1 S 1470/17; VG Ansbach, B.v. 10.8.2005 – AN 15 X 05.02416).
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6. Eine Anhörung des Antragsgegners vor Erlass der gerichtlichen Durchsuchungsanordnung kam nicht in Betracht, weil sonst der Vollstreckungserfolg gefährdet gewesen wäre. Um den Erfolg der Durchsuchung nicht zu gefährden, ist der Antragsteller im Wege der Amtshilfe zu beauftragen, diesen Beschluss gemäß § 14 VwGO dem Antragsgegner spätestens unmittelbar vor Beginn der Durchsuchung durch Übergabe zuzustellen.
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Da die richterliche Prüfung einer Wohnungsdurchsuchung die Einhaltung der rechtlichen Grundlagen nicht für unabsehbare Zeit gewährleisten kann, war die Durchsuchungsanordnung zeitlich zu befristen. Zudem ist eine Durchsuchung in der Zeit zwischen 21.00 Uhr und 6.00 Uhr oder an Sonn- und Feiertagen nicht veranlasst.
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7. Das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für die Anwendung unmittelbaren Zwangs gemäß Art. 34 VwZVG war nicht notwendig. Es handelt sich bei der in § 46 Abs. 4 WaffG geregelten sofortigen Sicherstellungsmöglichkeit um vorrangig geltendes Recht („lex specialis“) zur allgemeinen Regelung des unmittelbaren Zwangs in Art. 34 VwZVG. So erlaubt § 46 Abs. 4 WaffG in den eng geregelten Fällen der Nrn. 1 und 2 gerade die sofortige Sicherstellung durch die Behörde bzw. das Gericht ohne die vorherige Anwendung anderer Zwangsmittel.
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Auch einer Androhung unmittelbaren Zwangs bedurfte es nach Art. 35 VwZVG vorliegend nicht, weil der fortbestehende Besitz von erlaubnispflichtigen Waffen ohne eine waffenrechtliche Erlaubnis eine Straftat darstellt (§ 52 Abs. 3 Nr. 2a WaffG) und zudem die Gefahr drohte, dass der Antragsgegner seine Waffen missbräuchlich verwendet oder sich mit den vorhandenen waffenrechtlichen Legitimationsdokumenten weitere Waffen beschafft.
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8. Die Voraussetzungen für den Erlass der Durchsuchungsanordnung zum Zweck der sofortigen Sicherstellung bzw. Wegnahme des Jagdscheines liegen ebenfalls vor.
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Rechtsgrundlage für die Ermächtigung des Antragstellers zur Durchsuchung zum Zwecke der Wegnahme des Jagdscheines des Antragsgegners ist – weil die waffenrechtliche Spezialregelung über Durchsuchungen in § 46 Abs. 5 WaffG hier bezüglich der Wegnahme des Jagdscheines nicht greift – die allgemeine Regelung des Art. 37 Abs. 3 VwZVG.
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Die mit der Durchführung des Verwaltungszwangs beauftragten Bediensteten der Vollstreckungsbehörde und Polizeibeamte sind, soweit es der Zweck der Vollstreckung erfordert, danach befugt, die Wohnung des Pflichtigen zu betreten und verschlossene Türen und Behältnisse zu öffnen. Dabei prüft das Gericht nur die formellen und materiellen Vollstreckungsvoraussetzungen und die Voraussetzungen des Art. 13 GG (vgl. auch Art. 40 VwZVG), nicht aber die materielle Rechtmäßigkeit der zu vollstreckenden Grundverfügung.
28
Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen sind erfüllt.
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Die zu vollstreckende Rückgabeverfügung in Ziffern 2 und 4 des Bescheides vom 21. August 2025 kann nach Art. 19 VwZVG vollstreckt werden, weil die aufschiebende Wirkung gegen sie gerichteter Rechtsbehelfe durch die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit in Ziffer 6 des genannten Bescheides nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO entfällt.
30
Die durch die Durchsuchung zu ermöglichende Vollstreckung im Wege der Wegnahme des Jagdscheins ist rechtmäßig. Die Wegnahme findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 19, 34, 36, 37 VwZVG.
31
Der Antragsteller durfte sich für die Anwendung unmittelbaren Zwangs durch Wegnahme (Art. 34 VwZVG) des Jagdscheins als Zwangsmittel entscheiden. Die Anwendung von Zwangsgeld und Ersatzvornahme ist untunlich. Eine Ersatzvornahme ist unmöglich. Ein Zwangsgeld ist zur effektiven Vollstreckung ungeeignet, weil es sie zumindest verzögern würde und die Gefahr begründete, dass der Antragsgegner gerade angesichts einer zeitlich gestreckt erfolgenden Vollstreckung noch einmal die Gelegenheit nutzen könnte, sich mithilfe des Jagdscheins Waffen und Munition zu verschaffen.
32
Vor diesem Hintergrund ist die Wegnahme auch verhältnismäßig. Mildere und gleich geeignete Mittel als die Durchsuchung der Wohnung und Nebenräume des Antragsgegners sind nicht ersichtlich. Die Durchsuchungsanordnung ist schließlich auch angemessen.
33
Die Rückgabeverfügung in Ziffer 4 des Bescheides vom 21. August 2025 ist nicht offenkundig rechtswidrig. Im genannten Bescheid hat der Antragsteller unter Ziffer 2 die Verfügung über die Ungültigerklärung und Einziehung der Jagdscheine gemäß den §§ 18 Satz 1, 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 4 BJagdG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG erlassen, weil Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Inhaber werde Waffen oder Munition missbräuchlich verwenden und besitze daher nicht die erforderliche Zuverlässigkeit. Auf die Begründung des Bescheides wird Bezug genommen, § 117 Abs. 5 VwGO.
34
Die Anfechtungsklage gegen die Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins hat auch keine aufschiebende Wirkung, weil der Antragsteller die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet und auch ausführlich begründet hat (vgl. § 80 Abs. 3 VwGO). Dies gilt, sobald die im Tenor als Vollstreckungsvoraussetzung genannte Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit dieser Verfügung bekanntgegeben worden ist.
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Mit der für sofort vollziehbar erklärten Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins entfällt auch die materielle Berechtigung des Antragsgegners, den ihm zum Nachweis dieser Erlaubnis erteilten Jagdschein zu besitzen und ihn zu führen und nach außen hin als Nachweisdokument vorzulegen (vgl. insgesamt VG Stuttgart, B.v. 18.4.2017 – 5 K 2481/17 – juris Rn. 19 ff.).
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Im Übrigen wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
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9. Dem Antragsteller wird zudem aufgegeben, dem Verwaltungsgericht Ansbach unverzüglich mitzuteilen, wann die Durchsuchung aufgrund dieses Beschlusses durchgeführt worden ist.
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10. Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 1, § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtsgebühren fallen nicht an.