Inhalt

VG Ansbach, Beschluss v. 17.09.2025 – AN 16 K 25.2207
Titel:

Zuständigkeit des Gerichts bei Stellenbesetzungsverfahren im öffentlichen Dienst

Normenketten:
VwGO § 48 Abs. 1, § 52 Nr. 2 S. 1, S. 2, Nr. 4 S. 1
GVG § 17a Abs. 2, § 17b Abs. 2
Leitsätze:
1. Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das VG örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
2. Für ein Klageverfahren gegen das Bundespolizeipräsidium als Bundes- und Erlassbehörde der angegriffenen Bescheide ist das VG Potsdam zuständig. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Verweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit, Gerichtsstand für Sonderstatusverhältnisse (nicht eröffnet), Klagebegehren entscheidend für Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts, vorliegend: Übertragung einer Stelle im Angestelltenverhältnis, Klageverfahren, Sitz der Behörde, Verpflichtungsklage, Verwaltungsakt, Gerichtsstand, Bundesbehörde, Angestelltenverhältnis, Verwaltungsgericht, örtliche Zuständigkeit, Beamtenverhältnis, Wohnsitz
Fundstelle:
BeckRS 2025, 25850

Tenor

1. Das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach erklärt sich für örtlich unzuständig.
2. Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Potsdam verwiesen.

Gründe

1
Für die seitens der Klägerin beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach am 15. August 2025 erhobene Klage gegen die Auswahlentscheidung der Beklagten für … ist das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach örtlich nicht zuständig.
2
Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage, dass unter Aufhebung des Ausgangsbescheides vom 20. Dezember 2024 und des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2025 über ihre Bewerbung für … noch einmal entschieden wird, da sie wegen ihres Alters zu Unrecht vorzeitig aus dem Bewerbungsprozess ausgeschieden sei. Zwar habe sie das Höchstalter zur Berufung in ein Beamtenverhältnis des Bundes nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BHO bereits überschritten, allerdings begehre sie kein Beamtenverhältnis, sondern die Übertragung bzw. Ausübung der … im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses. Die Stellenausschreibung lasse sich dahingehend auslegen.
3
Das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach ist für diese Klage örtlich nicht zuständig, da das klägerische Begehren nicht im Sinne des vorrangigen Gerichtsstandes für Sonderstatusverhältnisse gemäß § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO auf die Begründung eines Beamtenverhältnisses gerichtet ist.
4
Gemäß § 52 Nr. 4 VwGO ist für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat.
5
Das klägerische Begehren, auf dessen Materie es bei der Bestimmung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ankommt (vgl. BeckOK VwGO/Peters, 74. Ed. 1.4.2025, VwGO § 83 Rn. 1, beck-online), zielt vorliegend jedoch nicht auf die Vergabe einer Stelle im Rahmen eines Beamtenverhältnisses und die Begründung eines solchen als Sonderstatusverhältnis, sondern auf den Abschluss eines privatrechtlichen Arbeitsvertrages ab. Für verwaltungsgerichtliche Streitigkeiten in diesem Zusammenhang ist der gegenüber § 52 Nr. 4 VwGO nachrangig einschlägige Gerichtsstand des § 52 Nr. 2 Satz 1, Satz 2 VwGO („vorbehaltlich der Nummern 1 und 4“) eröffnet. Danach ist bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts sowie gemäß Satz 2 auch bei der hier streitgegenständlichen Verpflichtungsklage das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat. Da das Bundespolizeipräsidium als Bundes- und Erlassbehörde der angegriffenen Bescheide seinen Sitz in Potsdam hat, ist vorliegend das Verwaltungsgericht Potsdam für das Klageverfahren zuständig.
6
Der Rechtsstreit ist daher gemäß § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 GVG nach erfolgter Anhörung der Beteiligten an das Verwaltungsgericht Potsdam zu verweisen.
7
Die Kostenentscheidung bleibt dem Verwaltungsgericht Potsdam vorbehalten (§ 17b Abs. 2 GVG).
8
Dieser Beschluss ist gemäß § 83 Satz 2 VwGO unanfechtbar.