Inhalt

LG Landshut, Hinweisbeschluss v. 01.10.2025 – 15 S 437/25 e
Titel:

Anrechnung, Betreuungsleistung, Vorteilsausgleichung, Fluggastrechteverordnung, Ausgleichszahlung, Hotelkosten, Luftbeförderungsvertrag, Flugannullierung, Ausgleichsleistung, Berufungsrücknahme, Ausgleichsanspruch, Beförderungsverweigerung, Schadensposition, Hotelübernachtung, Vertraglicher Ersatzanspruch, Annullierung, Aussicht auf Erfolg, Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, Ersatz von Aufwendungen, Klageabweisung

Schlagworte:
Flugannullierung, Schadensersatz, Ausgleichszahlung, Hotelkosten, Vorteilsausgleichung, Betreuungsleistungen, Ungleichbehandlung
Vorinstanz:
AG Erding, Urteil vom 14.01.2025 – 104 C 7793/24
Fundstelle:
BeckRS 2025, 25688

Tenor

1. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Erding vom 14.01.2025, Az. 104 C 7793/24, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2. Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gericht aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).
3. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Entscheidungsgründe

I.
1
Die Kläger begehren Schadensersatzansprüche nach einer Flugannullierung.
2
Die Klägerin buchte für sich und ihren Sohn, den Kläger zu 2), einen Flug bei der Beklagten von München nach Dubai für den 17.01.2024, Flugnummer ...38, mit einer Flugdistanz von 4.848 km und erhielt eine entsprechende Buchungsbestätigung. Der Flug wurde von der Beklagten am 16.01.2024 annulliert. Aufgrund eines für den Kläger zu 2) besonders wichtigen Termins am 19.01.2024 in Dubai, für welchen der Kläger zu 2) eine rechtzeitige Ankunft in Dubai sicherstellen wollte, wurde der Kläger zu 2) auf seinen Wunsch von der Beklagten auf einen früheren Flug umgebucht, mit welchem der Kläger zu 2) einen Tag früher als geplant am 16.01.2024 in München abflog. Die Klägerin zu 1) wurde als Reisebegleiterin des Klägers zu 2), die an diesem Termin vom 19.01.2024 in Dubai nicht teilnahm, auf einen späteren Flug am 18.01.2024 zunächst von München über Frankfurt a.M. nach Dubai umgebucht. Auch dieser Flug wurde allerdings annulliert. Die Klägerin zu 1) befand sich bereits auf dem Weg zum Flughafen Frankfurt, als sie hiervon erfuhr, und kehrte mit dem Zug zu ihrem Wohnsitz nach R. zurück. Die Klägerin zu 1) wurde nun erneut umgebucht auf einen Direktflug von München nach Dubai am 18.01.2024, welchen sie wahrnehmen konnte und Dubai einen Tag später als vorgesehen erreichte.
3
Die Kläger machten erstinstanzlich Ausgleichszahlungen in Höhe von jeweils 600,00 Euro, Kosten für eine Zugfahrt in Höhe von 35,90 Euro, Kosten für eine zusätzliche Hotelübernachtung für den Kläger zu 2) aufgrund der früheren Anreise in Höhe von 337,50 Euro und Kosten für die vergeblich gebuchte Hotelübernachtung für die Klägerin zu 1) aufgrund der verspäteten Anreise in Höhe von 337,50 Euro geltend.
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Nach Zahlung der Ausgleichsleistungen durch die Beklagte und insoweit übereinstimmender Teilerledigterklärung der Parteien, sprach das Amtsgericht den Betrag für die Kosten der Zugfahrt zu und wies die – verbleibende – Klage im Übrigen ab.
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Zur Begründung führt das Erstgericht – soweit in der Berufung relevant – Folgendes aus.
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Die von der Beklagten erklärte Anrechnung nach Art. 12 S.2 VO (EG) 261/2004 erfasse nur solche Aufwendungen, die nicht schon als Betreuungsleistung nach Art. 5 Abs. 1 lit.a, b i.V.m. Art. 8, 9 VO (EG) 261/2004 von der Beklagten zusätzlich zur Ausgleichszahlungspflicht zu tragen seien. Denn die Forderungen der Fluggäste, die auf den ihnen durch die VO (EG) 261/2004 eingeräumten Rechten – wie den in den Art. 8 und 9 VO (EG) 261/2004 genannten Ansprüchen auf Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – beruhen, könnten nach der Rechtsprechung des EuGH, Urt. v. 13.10.2011 − 83/10 NJW 2011, 3776, Rn. 43, nicht als „weitergehender“ Schadensersatz im Sinne von Art. 12 Abs. 1 S.1 VO (EG) 261/2004 angesehen werden, der indes aber für eine Anrechnung nach Art. 12 Abs. 1 S.2 VO (EG) 261/2004 gegeben sein müsste. Von einer Anrechnung betroffen seien hier dementsprechend nur die geltend gemachten Hotelaufwendungen.
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Nach Art. 5 Abs. 1 lit.b) VO (EG) 261/2004 sei vom Luftfahrtunternehmen eine zusätzliche Hotelunterbringung nur dann geschuldet, wenn der angebotene Ersatzflug erst am nächsten Tag nach der planmäßigen Abflugzeit starte. Die Übernahme der Hotelkosten für eine frühere Ankunft sei hingegen nicht vorgesehen (vgl. BeckOK Fluggastrechte-VO/Hopperdietzel, 32. Ed. 1.10.2024, Art. 9 Rn. 13 unter Hinweis auf LG Korneuburg, Urteil vom 16.6.2020 – 22 R 82/20v, BeckRS 2020, 17083).
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Die zusätzlichen Hotelkosten des Klägers zu 2) wären daher nach Art. 5 Abs. 1 b) VO (EG) 261/2004 ausweislich des klaren Wortlauts nur dann geschuldet, wenn der angebotene Ersatzflug erst am nächsten Tag nach der planmäßigen Abflugzeit gestartet wäre. Soweit man wegen des zusätzlichen Tages im Luxushotel am Zielort einen Schadenerersatzanspruch aus §§ 280, 281, 631 BGB für begründet erachten wolle, greife jedenfalls die Anrechnung aus Art. 12 Abs. 1 S.2 VO (EG) 261/2004.
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Nach den insoweit maßgeblichen Grundsätzen der Vorteilsausgleichung seien dem Geschädigten in gewissem Umfang diejenigen Vorteile zuzurechnen, die ihm in adäquatem Zusammenhang mit dem Schadensereignis zugeflossen seien. Es solle ein gerechter Ausgleich zwischen den bei einem Schadensfall widerstreitenden Interessen herbeigeführt werden. Der Geschädigte dürfe einerseits im Hinblick auf das schadensersatzrechtliche Bereicherungsverbot nicht besser gestellt werden, als er ohne das schädigende Ereignis stünde. Andererseits seien nur diejenigen durch das Schadensereignis bedingten Vorteile auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen, deren Anrechnung des Ersatzanspruchs übereinstimme, also dem Geschädigten zumutbar sei und den Schädiger nicht unangemessen entlaste (BGH, NJW 2015, 553 Rn. 14; BGHZ 173, 83 = NJW 2007, 2695 Rn. 18). Die Ausgleichszahlung nach der VO (EG) 261/2004 diene nicht nur dem pauschalierten Ersatz immaterieller Schäden in Form von Unannehmlichkeiten infolge des durch die Beförderungsverweigerung und der dadurch bedingten späteren Ankunft am Reiseziel erlittenen Zeitverlusts, sondern solle dem Fluggast ermöglichen, auch Ersatz seiner materiellen Schäden zu erlangen, ohne im Einzelnen aufwändig deren Höhe darlegen und beweisen zu müssen (EuGH, ECLI:ECLI:EU:C:2011:652 = NJW 2011, 3776 Rn. 39 – Sousa Rodríguez ua/Air France; EuGH, ECLI:ECLI:EU:C:2012:657 = NJW 2013, 671 Rn. 46 – Neson).
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Die geltend gemachten vertraglichen Ersatzansprüche würden wie die den Klägern auf der Grundlage von Art. 5, 7 VO (EG) 261/2004 gewährten Ausgleichszahlungen auf der Annullierung des Fluges beruhen und dem Ausgleich der dadurch bedingten späteren bzw. früheren Ankunft am Reiseziel dienen. Eine Kumulierung der Ausgleichszahlungen nach der VO (EG) 261/2004 und des Schadensersatzes nach §§ 281, 631 BGB würde zu einer nicht gerechtfertigten Überkompensation der den Klägern durch dasselbe Ereignis entstandenen Schäden führen. Die Kläger müssten sich daher die bereits erhaltenen Ausgleichszahlungen anrechnen lassen mit der Folge, dass ihre vertraglichen Ersatzansprüche, deren Höhe dahinter zurückbleibe, erloschen seien.
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Die Zumutbarkeit der Anrechnung sei entgegen der Auffassung der Kläger auch nicht deshalb zu verneinen, weil einem Reisenden die wegen einer Flugannullierung nach Art. 5, 7 VO (EG) 261/2004 gewährte Ausgleichszahlung ungeschmälert verbleibe, wenn er anders als im Streitfall weder nutzlos gewordene Aufwendungen noch Zusatzkosten für eine eventuell notwendig gewordene andere Unterkunft tragen müsse. Denn dies sei als einer pauschalierten Abgeltung immanent hinzunehmen, vgl. BGH, Urteil vom 06.08.2019 – X ZR 128/18, NJW 2020, 40, Rn. 10 – 13. Der Neuregelung in § 651p BGB m.W.v. 01.07.2018 könne aus Sicht des Gerichts entgegen der Argumentation der Kläger auch nicht der gesetzgeberische Wille entnommen werden, dass eine Anrechnung der Ausgleichszahlung nach Art. 12 Abs. 1 S.2 VO (EG) 261/2004 auf beförderungsvertragliche Schadensersatzansprüche ausgeschlossen sein solle, weil im Werkvertragsrecht keine entsprechende Regelung aufgenommen worden sei. Denn der Personenluftbeförderungsvertrag sei nicht speziell geregelt im BGB. Das für vielgestaltige Werkleistungen geregelte Vertragsstatut nach §§ 631 ff. BGB sei nur entsprechend auf den Luftbeförderungsvertrag anwendbar, soweit dieser aufgrund der vertraglich geschuldeten Luftbeförderung keine Besonderheiten aufweise Die punktuelle ergänzende analoge Anwendung von Vorschriften aus dem Reisevertragsrecht sei dabei nicht a priori ausgeschlossen. Die Regelung einer Anrechnung der Ausgleichszahlung nach Art. 5, 7 (EG) 261/2004 auf werkvertragliche Minderungs- oder Schadensersatzansprüche in den allgemeinen werkvertraglichen Vorschriften nach §§ 631 ff. BGB wäre vor einer eigenständigen Regelung des Luftbeförderungsvertrags als spezieller Werkvertragstyp zudem systemfremd, weil hier nur eine entsprechende Anwendung auf einen ganz bestimmten und im Übrigen nicht speziell geregelten Werkvertragstyp betroffen wäre.
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Gleiches gelte für die von der Klägerin zu 1) geltend gemachten nutzlos aufgewandten Hotelkosten.
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Mit ihrer Berufung wenden sich die Kläger gegen die teilweise Abweisung der Klage und verfolgen die verbleibenden Klageforderungen vollumfänglich weiter.
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Ein Anspruch auf eine zusätzliche Hotelunterbringung sei auch im Falle einer früheren Beförderung geschuldet, da sonst Fluggäste, die nach einer Annullierung früher befördert würden, im Vergleich zu Fluggästen, die nach einer Annullierung später befördert würden, ungleich behandelt werden würden, obwohl die Unannehmlichkeiten gleichzusetzen seien. Für eine Anrechnung gem. Art. 12 Abs. 1 S. 1 VO (EG) 261/2004 sei kein Raum, da die Anrechnung mit Ansprüchen auf Ersatz von Aufwendungen nach unterbliebenen Betreuungsleistungen nicht erfolgen könne.
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Auch der Klägerin zu 1) stehe ein Anspruch auf nutzlos aufgewendete Hotelkosten wegen der verspäteten Ankunft zu. Eine Anrechnung gem. Art. 12 Abs. 1 S. 1 VO (EG) 261/2004 sei zu Unrecht erfolgt. Der EuGH habe bezüglich der vorliegenden Konstellation noch keine Entscheidung getroffen.
II.
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Die zulässige Berufung ist offensichtlich unbegründet (§§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO)
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Die Berufung kann gem. § 513 Abs. 1 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder nach § 529 ZPO zugrundezulegende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
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Das Amtsgericht hat die Klage mit zutreffender Begründung teilweise abgewiesen. Die Kammer macht sich die ausführlichen und sorgfältigen Ausführungen des Erstgericht vollumfänglich zu eigen.
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Im Hinblick auf die Berufungsbegründung sind zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen nur noch folgende kurze Ausführungen veranlasst.
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1. Kosten für die zusätzliche Übernachtung des Klägers zu 2).
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Wegen der Pflichtverletzung der Beklagten besteht dem Grunde nach Anspruch auf Schadensersatz gem. §§ 280 ff, 631 BGB. Darunter können grundsätzlich auch Kosten für die vorweg zusätzlich notwendig gewordene Übernachtung fallen.
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Bei diesen Kosten handelt es sich allerdings nicht um Betreuungsleistungen, die von der Anrechnung des Art. 12 VO (EG) 261/2004 ausgeschlossen sind.
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Der Wortlaut des Art. 5 Abs. 1 b) VO (EG) 261/2004 ist eindeutig. Weder Interessenlage noch Beeinträchtigungen des Klägers zu 2) sind mit der von Art. 5 Abs. 1 b) VO (EG) 261/2004 geregelten Fallkonstellation vergleichbar. Art. 5 Abs. 1 b) i.V.m. Art. 9 VO (EG) 261/2004 befasst sich mit Betreuungsleistungen insb. einer notwendigen Übernachtung auf dem Weg zum Zielort, d.h. bevor der Fluggast am Ziel angekommen ist. Der Kläger zu 2) hingegen war bereits an seinem Zielort angekommen, als die – zusätzliche – Übernachtung notwendig wurde. Er war also – völlig anders als im Fall einer Verschiebung der Beförderung nach hinten – nicht „gestrandet“, sondern genau dort, wo der hinwollte. Seine Beeinträchtigungen oder Unannehmlichkeiten sind daher nicht vergleichbar.
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Das Erstgericht konnte die Frage, ob der zusätzliche Tag vorweg im Luxushotel vorliegend überhaupt einen Schaden darstellt, dahinstehen lassen, weil es sich allenfalls um einen materiellen Schaden handeln würde, der keine Betreuungsleistung darstellt, und daher der Anrechnung unterliegt.
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Die Berufung weist zwar zutreffend darauf hin, dass hier eine Ungleichbehandlung vorliegt. Diese ist jedoch in keiner Weise zu beanstanden, da ihr ungleiche Sachverhalte zu Grunde liegen. Bekanntermaßen gebietet der Gleichheitsgrundsatz Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln. Mangels vergleichbarer Interessenlage scheidet eine analoge Anwendung des Art. 5 Abs. 1 b) i.V.m. Art. 9 VO (EG) 261/2004 aus.
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Vorliegend knüpfen Ausgleichsleistung und etwaiger Schadensersatz an die Annullierung an und sollen deren Folgen kompensieren. Die Ausgleichsleistung nach Art. 5, 7 VO (EG) Nr. 261/2004 soll genau die Folgen der Annullierung – pauschal – ausgleichen, die die Klagepartei im Rahmen ihrer Schadensposition konkret ausführt. Die Kammer hält es daher für angemessen die Ausgleichsleistung von 600,00 € auf die konkret geltend gemachte Schadensposition anzurechnen, soweit dies von der Beklagten geltend gemacht wird, was auch im Einklang mit dem Gedanken der Vorteilsausgleichung im deutschen Schadensrecht steht (BGH, Urt. v. 06.08.2019, Az. X ZR 128/18 und BGH, Urt. v. 06.08.2019, Az. X ZR 165/18; VuR 2020, 182; BeckOGK/Steinrötter/Bohlsen Fluggastrechte-VO Art. 12 Rn. 36; HK-Fluggastrechte-VO/Achilles-Pujol/Bollweg Fluggastrechte-VO Art. 12 Rn. 12f.). Dass derjenige, der keinen konkreten Schaden erlitten hat, von der Pauschale mehr profitiert, ist der Idee einer Pauschale immanent und als vom Gesetzgeber gewollt hinzunehmen. Insbesondere ist diese Folge auch mit Art. 12 VO (EG) Nr. 261/2004 bewusst geregelt worden, um eine Überkompensation zu vermeiden (vgl. Bollweg in Staudinger/Keiler FluggastrechtsVO 1. Aufl. 2016 Art. 12 Rz. 12).
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2. Nutzlos aufgewendete Kosten der Klägerin zu 1) für eine Nacht im Hotel Gleiches gilt im Ergebnis für die von der Klägerin zu 1) geltend gemachten frustrierten Hotelkosten. Insoweit handelt es sich offensichtlich weder um nicht anrechenbare Betreuungsleistungen noch um einen sonstigen Anspruch aus der Fluggastrechteverordnung, der dem Fluggast neben der Ausgleichsleistung verbleiben soll.
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Die Fluggastverordnung sieht einen Schadensersatzanspruch für derartige frustrierte Aufwendungen nämlich nicht vor, so dass dieser sich ausschließlich nach dem deutschen Schadensrecht gem. §§ 280 Abs. 1, 3, 281, 284 BGB richtet. Danach steht der Klägerin ein Schadensersatzspruch in Höhe von 337,50 Euro zu. Jedoch muss hier ebenso aus den oben genannten Gründen eine Anrechnung stattfinden. Auch in diesem Fall soll der Ausgleichsanspruch der Klägerin in Höhe von 600,00 Euro genau die Folgen ausgleichen, die sie im Rahmen ihrer Schadensposition konkret ausführt.
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Zusammenfassend können die Kläger daher die Hotelkosten, die jeweils hinter der bezahlten Ausgleichsleistung zurückbleiben, nicht zusätzlich zur Ausgleichsleistung verlangen.
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3. Keine grundsätzliche Klärung von Rechtsfragen notwendig Die grundsätzlichen Fragen zur Anrechnung gem. Art. 12 VO (EG) Nr. 261/2004 und Vorteilsausgleichung nach nationalem Recht sind bereits höchstrichterlich entschieden. Im vorliegenden Rechtsstreit werden diese Grundsätze zwanglos auf den Einzelfall angewandt, ohne dass dabei neue grundsätzliche Fragen aufgeworfen würden.