Inhalt

VG Ansbach, Beschluss v. 30.05.2025 – AN 9 S 24.3055
Titel:

Duldungsanordnung nach § 93 WHG zur späteren Legalisierung einer durch Eigentümerwechsel rechtswidrig gewordenen Wasserleitung

Normenketten:
WHG § 50, § 92, § 93
BayVwVfG Art. 37 Abs. 1
BGB § 1004
Leitsätze:
Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ist es dem Vorhabensträger verwehrt, eine Leitung – rechtswidrig – zu Lasten des betroffenen Grundstücks zu verlegen und damit vollendete Tatsachen zu schaffen und sich gleichzeitig im Verfahren einer nachträglichen Duldungsanordnung auf den bereits geschaffenen Zustand zu berufen. Dieses Treuwidrigkeitsargument verliert jedoch erheblich an Gewicht, sofern die bestehende Leitung ursprünglich mit der Zustimmung des Berechtigten errichtet wurde und erst aufgrund späterer Umstände, z.B. wegen eines Eigentümerwechsels, rechtswidrig geworden ist.  (Rn. 54)
1. Eine Duldungsverfügung nach § 93 S. 1 WHG ist auch dann zulässig, wenn dadurch ein bisheriger formell-rechtswidriger Zustand nachträglich legalisiert werden soll. Dies gilt umso mehr, wenn eine Leitung ursprünglich rechtmäßigerweise verlegt wurde. (Rn. 47) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Erlass einer behördlichen Duldungsanordnung setzt voraus, dass vor Ausübung des behördlichen Zwangsrechts über die Einräumung eines Notleitungsrechts nach § 917 BGB verhandelt wurde. (Rn. 69) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Sanierung einer Asbestrohrleitung, Nachträgliche Duldungsanordnung, Öffentliche Trinkwasserversorgung, Bestimmtheit, Zweckverband, Duldungsanordnung, Trinkwasserversorgung, Sanierungsmaßnahme, beschränkt persönlichen Dienstbarkeit, Erforderlichkeit, alternative Leitungstrasse, Güterabwägung, Zweckmäßigkeit
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 18.09.2025 – 8 CS 25.1103
Fundstelle:
BeckRS 2025, 25670

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
3. Der Streitwert wird auf 5.000.00 EUR festgesetzt.

Gründe

1
I. Der Antragsteller wendet sich mit seinem Eilantrag gegen eine Duldungsanordnung des Antragsgegners hinsichtlich einer unterirdischen Rohrleitung auf seinem Grundstück, die der Durchleitung von Trinkwasser durch den Beigeladenen dient.
2
Der Antragsteller ist Eigentümer des unbebauten Grundstücks Fl.Nr. …, Gemarkung … (Gemeinde …, Landkreis …*). Es befindet sich im bauplanungsrechtlichen Außenbereich im Bereich eines festgesetzten Überschwemmungsgebietes und ist als Landschaftsschutzgebiet, als FFH-Gebiet sowie als Hochwasserfläche mit HQHäufig, HQ100 sowie HQextrem ausgewiesen.
Der Beigeladene betreibt zur Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in den Verbandsgemeinden …, …, …, … (jetzt allesamt Ortsteile der Stadt …*), … und … unter anderem die vom Wasserwerk … an … vorbei bis zum Übergabeschacht … (=Abgabeschacht … und Übergabe an Zweckverband zur Wasserversorgung …*) verlaufende Trinkwasserleitung, die sog.  … Sie wurde im Jahr 1965 verlegt und verläuft im Untergrund des Grundstücks des Antragstellers in einer Tiefe von 1,20 bis 1,50 Metern.
Im Jahr 2017 wurde in die bestehende Wasserleitung, die bis zu diesem Zeitpunkt aus einem Asbestzementrohr (im Folgenden „AZ-Rohr“ bzw. „AZ-Leitung“) bestand, ein Polyethylen-Rohr (im Folgenden: „PE-Rohr“ bzw. „PE-Leitung“) eingezogen. Das AZ-Rohr dient seitdem als Mantelrohr für die PE-Leitung.
3
Mit Gestattungsvereinbarung vom 17. Juni 1976 hatte der damalige Grundstückseigentümer eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zum Zwecke der Wasserversorgung der … und des angrenzenden Gebietes bewilligt, die in Abteilung II des Grundbuchblattes … des damaligen Grundbuchbezirks … eingetragen wurde. Als Gegenleistung wurde dem damaligen Grundstückseigentümer eine Entschädigung in Höhe von 255,00 DM bezahlt.
4
Im Jahr 2010 wurde von Amts wegen ein Schreibfehler betreffend das gegenständliche Grundstück im Grundbuch korrigiert sowie bei dieser Gelegenheit das bis dahin noch handschriftlich im Grundbuch vermerkte Grundstück maschinenschriftlich eingetragen. Hierbei vorgenommene Änderungen in der laufenden Nummer der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit führten im Jahr 2016 im Zuge der Eigentumsumschreibung auf den Antragsteller dazu, dass das Eigentum im Grundbuch ohne die beschränkt persönliche Dienstbarkeit umgeschrieben wurde. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Beschluss des Landgerichts … vom 21. April 2022 im Verfahren … betreffend die zivilrechtliche Entfernung der Wasserleitung verwiesen. Dort wird die Auffassung vertreten, dass die im Grundbuch ursprünglich eingetragene beschränkt persönliche Dienstbarkeit erloschen sei. Dieses Verfahren wurde bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verwaltungsverfahren ausgesetzt.
5
Der Beigeladene beantragte erstmals mit Schreiben vom 5. März 2021 den Erlass einer öffentlich-rechtlichen Duldungsanordnung nach § 93 WHG zulasten des Antragstellers. Der Antragsteller wurde schließlich mit Bescheid vom 7. Juli 2021 erstmals dazu verpflichtet, das Durchleiten von Wasser mittels der bereits vorhandenen unterirdischen Wasserleitung sowie deren Unterhaltung zugunsten des Beigeladenen und dessen möglichen Rechtsnachfolgern unbefristet zu dulden. Gegen diese Maßnahme erhob der Antragsteller Klage. Mangels inhaltlicher Bestimmtheit wurde der Bescheid mit Urteil vom 8. Juni 2022 (AN 9 K 21.01456) aufgehoben.
6
Mit Schreiben vom 6. März 2023 beantragte der Beigeladene beim Antragsgegner erneut den Erlass einer Duldungsanordnung gegenüber dem Antragsteller zur Sicherung des Bestands der PE-Leitung nebst Mantelrohr zur ordnungsgemäßen Trinkwasserversorgung.
7
Der Antragsteller wurde mit Schreiben vom 8. März 2023 entsprechend angehört, worauf er mit Schreiben vom 27. März 2023 verschiedene Einwände gegen die (erneut) beabsichtigte Duldungsanordnung geltend machte und Unterlagen zur Einsicht herausverlangte (BA Bl. 13/14). Der Beigeladene trat den Einwänden des Antragstellers mit Schreiben vom 21. April 2023 entgegen. Eine zivilrechtliche Einigung sei gescheitert, da die Vorstellungen der Parteien zu weit auseinanderlägen. Zudem sei es unerheblich, in welche Richtung Wasser gepumpt werde. Die gewählte Sanierungsvariante (Einzug des PE-Rohrs) sei im Vergleich zu einem kompletten Abbruch der AZ-Leitung die deutlich umweltschonendere Variante gewesen. Der Rückbau des AZ-Rohrs erfordere u.U. sogar den Aushub von Bodenmaterial. Eine vollständige Entfernung der AZ-Leitung wäre unter Bezugnahme auf das beigefügte Arbeitsblatt DVGW W 396 (A) mit Gefahren für die Umwelt verbunden. Alternative Leitungstrassen ohne die Inanspruchnahme anderer privater Grundstücke seien nicht ersichtlich (BA Bl. 33 ff.).
8
Mit Schreiben vom 11. Mai 2023 vertiefte der Antragsteller sein Vorbringen. Im Wesentlichen macht er geltend, dass die Technische Regel DVGW W 398 (A) vorliegend nicht einschlägig sei. Weiter sei mit der Stilllegung der AZ-Leitung der Grund für die ursprünglich eingetragene Dienstbarkeit entfallen. Die Wiederverwendung als Mantelrohr sei verboten. Es würden insoweit Umweltschäden drohen. § 93 WHG könne man nicht als Rechtsgrundlage heranziehen, um eine unterlassene planungs- bzw. eigentumsrechtliche Sicherung nachzuholen. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen hierfür nicht vor (BA Bl. 74 ff.).
9
Am 26. Mai 2023 gab die Regierung von Mittelfranken (Gewerbeaufsichtsamt) auf Anfrage der Antragsgegnerin eine Stellungnahme ab und führte insbesondere aus, dass das Gefahrstoffrecht weder den Ausbau noch die Beseitigung von AZ-Rohren gebiete. Auch aus Gründen des Bodenschutzes finde gegenwärtig keine Beeinträchtigung des Bodens statt (BA Bl. 129 ff.).
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Mit Schreiben vom 29. Juni 2023 legte der Beigeladene ein Rundschreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) vom 24. April 2023 vor, woraus sich ergibt, dass ein „Inliner-Verfahren“ ohne dauerhafte Verbindung des Inliners mit dem AZ-Rohr eine zulässige Form der Instandhaltung darstelle (BA Bl. 139 ff.).
11
Mit Schreiben vom 27. September 2023 zeigte sich eine anwaltliche Vertretung des Antragstellers an. Es wurde Auskunft verlangt über die Nutzung des AZ-Rohrs (ob und wie lange das Rohr vor Einbringung des PE-Rohrs unbenutzt blieb), den Zustand des AZ-Rohrs sowie die Einrichtung, dem die heutige Nutzung des PE-Rohrs diene (BA Bl. 148/149).
12
Unter Bezugnahme auf das Rundschreiben des StMUV sowie das LfU-Merkblatt 1.8/7 „Asbestzementrohrleitungen in der Wasserversorgung“ teilte das Wasserwirtschaftsamt … (im Folgenden: „WWA“) mit Schreiben vom 12. Oktober 2023 mit, dass aus seiner Sicht keine Gefahr für das Grundwasser bestehe (BA Bl. 164).
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Am 17. November 2023 teilte der Beigeladene mit, dass das AZ-Rohr nach seinem letzten Kenntnisstand unbeschädigt sei. Seine Nutzung zum Zweck der Trinkwasserversorgung sei lediglich für den Zeitraum des Einziehens der PE-Leitung kurzzeitig unterbrochen worden. Anschließend sei die Nutzung unverzüglich wiederaufgenommen worden (BA Bl. 184).
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Mit Schreiben vom 22. Februar 2024 führt der Antragsteller aus, dass die Antwort des Beigeladenen auf die gestellten Fragen unzureichend sei. Die Nichtbereitstellung der beantragten Auskünfte hindere den Antragsteller an der Geltendmachung seiner Rechte. Der Beigeladene komme seiner Darlegungslast nicht nach. Zudem brachte der Antragsteller weitere Einwände gegen die beabsichtige Duldungsanordnung vor, die im gerichtlichen Verfahren aufrechterhalten werden (BA Bl. 198 ff.). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die untenstehenden Ausführungen verwiesen.
15
Der Antragsteller teilte dem Antragsgegner am 1. Juli 2024 mit, dass nun beabsichtigt sei, vom Wegnahmerecht Gebrauch zu machen, da inzwischen noch keine erneute Duldungsanordnung ergangen sei. Der Beigeladene sei mit Fristsetzung bis 1. August 2024 aufgefordert worden, die notwendigen Vorkehrungen für die Stilllegung der Wasserleitung zu treffen. Man gehe zudem davon aus, dass nicht der vollständige Akteninhalt übermittelt worden sei (BA Bl. 216).
16
Der Beigeladene führte hierauf mit Schreiben vom 5. Juli 2024 im Wesentlichen aus, dass er die erfragten Informationen bereitgestellt habe. Auf seine E-Mail vom 17. November 2023 sei auch keine Reaktion durch den Antragsteller erfolgt. Die Voraussetzungen für eine Duldungsanordnung lägen vor. Es müsse dabei berücksichtigt werden, dass er keine Leitung verlegt habe. Die gegenständliche Diskussion sei nur deshalb entstanden, da die frühere dingliche Sicherung durch das Grundbuchamt gelöscht worden sei. Die gewählte „Inliner-Variante“ ohne dauerhafte Verbindung sei nach den Ausführungen des StMUV eine zulässige Sanierungsmaßnahme. Von einer neuen Inanspruchnahme des Grundstücks des Antragstellers könne nicht die Rede sein. Der Grund für die Neuverlegung sei eine gesunkene notwendige Versorgungskapazität. Durch die Überdimensionierung (vorher DN 300, jetzt DN 200) vermeide man Stagnation, was der Einhaltung der hygienischen Vorschriften diene. Der Ausbau eines kleinen Teils des AZ-Rohrs stelle keine Aufgabe der Nutzung der Leitung dar. Für die Sanierung sei ein „Schnitt“ zwangsläufig notwendig, um ein PE-Rohr einziehen zu können. Für ein isoliertes Einbringen der PE-Leitung müsse man den gesamten Bereich der Rohrleitung aufgraben, was im Widerspruch zu naturschutzrechtlichen Regelungen stehe. Eine Beeinträchtigung des Grundwassers sei mit dem Verbleib des AZ-Rohrs im Boden nicht verbunden. Auch sonst seien keine Gefahren für Umwelt oder Gesundheit gegeben. Der Nutzen für die Allgemeinheit übersteige die Beeinträchtigungen des Antragstellers. In der mündlichen Verhandlung im Verfahren AN 9 K 21.01456 habe der Antragsteller sogar ausgeführt, dass er durch die Leitung eigentlich nicht beeinträchtigt sei (BA Bl. 227 ff.).
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Mit Schreiben vom 14. August 2024 forderte der Antragsteller den Beigeladenen letztmalig dazu auf, die Leitung bis 31. August 2024 stillzulegen, damit dieser die Leitung punktuell unterbrechen und untersuchen lassen könne (BA Bl. 242).
18
Mit Bescheid vom 22. August 2024 wurde gegenüber dem Antragsteller (erneut) eine Duldungsanordnung erlassen. Darin wird er wie folgt verpflichtet:
„1. …, wohnhaft …, wird verpflichtet, auf dem in seinem Eigentum stehenden Grundstück Flnr. … der Gemarkung … im Gebiet der Gemeinde …, Landkreis …, das Durchleiten von Wasser für Zwecke der öffentlichen Wasserversorgung bis zum Entfall des Unternehmenszwecks zu dulden.
Das Durchleiten erfolgt mittels der bereits vorhandenen unterirdischen Polyethylen-RohrWasserleitung (PE-Rohr, im Lageplan in den Anlagen 1 und 1.1. als,,Da 225 PE100-RC“ in Form einer blauen Linie dargestellt) sowie der ihr als Mantelrohr dienenden AsbestzementRohrleitung (im Lageplan in den Anlagen 1 und 1.1 als,,SR DN 300 AZ“ in Form einer dunkleren Umrandung der Polyethylen-Rohr-Wasserleitung dargestellt) durch den Zweckverband zur Wasserversorgung der … Die Lagepläne,,Anlage 1“,,,Anlage 1.1“ und,,Anlage 2“ mit der beschriebenen Darstellung der beiden zu duldenden Rohre (Da 225 PE100-RC sowie SR DN 300 AZ) werden jeweils zum Bestandteil dieses Bescheids erklärt.
Hinweis: Der Unternehmenszweck entfällt, sobald die Einheit aus der genannten Polyethylen-Rohr-Wasserleitung sowie der ihr als Mantelrohr dienenden Asbestzement-Rohrleitung nicht mehr zum Zwecke der öffentlichen Wasserversorgung genutzt wird.
2. … wird verpflichtet, bis zum Entfall des Zwecks des Unternehmens aus Ziffer 1 dieses Bescheids die Unterhaltung der unterirdischen Polyethylen-Rohr-Wasserleitung sowie der ihr als Mantelrohr dienenden Asbestzement-Rohrleitung durch den Zweckverband zur Wasserversorgung der … sowie durch von diesem beauftragte Dritte zu dulden.
3. Die Duldungsverpflichtungen unter Ziffer 1 und Ziffer 2 erstrecken sich auch auf etwaige Nutzungsberechtige des Grundstücks mit Flnr. … der Gemarkung … und auch auf etwaige Rechtsnachfolger des Eigentümers …“
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Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 bis 3 wurde angeordnet (Ziffer 4). Für den Fall der Zuwiderhandlung des Antragstellers gegen die Ziffern 1 und 2 wurde jeweils ein Zwangsgeld angedroht (Ziffern 5 und 6). Dem Beigeladenen wurde auferlegt, eventuelle Schäden für Aufwuchs und Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen auf Grundlage eines noch einzuholenden Fachgutachtens zu entschädigen (Ziffer 7).
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Der Antragsteller erhob gegen die soeben bezeichnete Duldungsanordnung am 19. September 2024 Klage (AN 9 K 24.2415). Am 2. Dezember 2024 stellte er zudem einen Eilantrag. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass der Sofortvollzug nicht ordnungsgemäß begründet worden sei. Der Antragsteller habe bereits im Jahr 2017 der Nutzung der Wasserleitung widersprochen. Aufgrund der vergangenen Zeit sei kein überwiegendes Interesse mehr an der sofortigen Vollziehung gegeben. Der Bescheid sei zudem rechtswidrig. Die erlassene Duldungsanordnung sei hinsichtlich ihres Regelungsumfangs nicht hinreichend bestimmt. Beginn und Ende der Duldungsplicht seien nicht erkennbar. Weiter sei nicht ersichtlich, was mit Unternehmenszweck gemeint ist. Auch sei nicht erkennbar, inwieweit sein Grundstück für Unterhaltungsmaßnahmen in Anspruch genommen werden könnte. Des Weiteren fehle es an den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 93 Satz 1 WHG. Ohne die streitgegenständliche Duldungsanordnung hätte der Antragsteller einen Abwehranspruch nach § 1004 BGB gegen den Beigeladenen, da er das Grundstück lastenfrei erworben habe. Etwaige Vereinbarungen mit dem früheren Eigentümer könnten nicht zu Lasten des Antragstellers gehen. Die Grundlage für die beschränkt persönliche Dienstbarkeit (Wasserversorgung gerade der …*) sei im Übrigen inzwischen ohnehin weggefallen. Die Rechtsprechung zur nachträglichen Legalisierung von bereits bestehenden Leitungen beruhe auf dem Gedanken, dass eine ohne Zustimmung des Grundstückseigentümers verlegte Leitung nicht beseitigt werden müsse, wenn sie – gegebenenfalls unter Anordnung einer Duldungsverfügung – rechtmäßig neu im Grundstück verlegt werden dürfte. Dies sei hier aber gerade nicht der Fall, da asbesthaltige Materiellen ausweislich der Gefahrstoffverordnung nicht neu verlegt werden dürften. Insoweit sei die Duldungsanordnung wegen fehlender „Erforderlichkeit“ rechtswidrig. Der Einwand der materiellen Rechtmäßigkeit des Durchleitungsvorhabens sei dem Antragsteller nicht verwehrt. Auch habe keine Vereinbarkeitsprüfung mit der Landschaftsschutzgebietsverordnung bzw. mit § 34 BNatSchG stattgefunden. Dessen ungeachtet habe man spätestens beim Einführen des PE-Rohres im Jahr 2017 jedenfalls keine Berechtigung mehr gehabt und daher verbotene Eigenmacht ausgeübt, was nicht nachträglich durch eine Duldungsanordnung nach § 93 WHG geheilt werden könne. Bei den Arbeiten im Jahr 2017 habe es sich nicht lediglich um eine Instanthaltungs- bzw. Sanierungsmaßnahme gehandelt. Ob das AZ-Rohr nach der Technischen Regel DVGW W 396 (A) weiterhin als dauerhaftes Mantelrohr zur Absicherung gegenüber äußeren Belastungen fortbestehe, könne man mangels Vorlage von Unterlagen nicht beurteilen. Das PE-Rohr hätte man auch ohne Mantelrohr verlegen können. Es könne nicht von einer zulässigen Weiterverwendung des AZ-Rohres gesprochen werden. Mangels Vorlage von entsprechenden Unterlagen sei davon auszugehen, dass die Nutzung schon lange vor dem Jahr 2017 eingestellt worden sei.
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Jedenfalls habe der Abbruch für die Einführung der PE-Leitung die Nutzungsdauer beendet. Teilweise sei sogar eine andere Trassenführung gewählt worden. Der Beigeladene habe darüber hinaus nicht nachgewiesen, welches Verfahren er bei der Einführung des PE-Rohres gewählt habe. Die Angabe des Beigeladenen, dass „die PE-Leitung nunmehr derart mit dem Asbestzementrohr verbunden“ sei, dass ein „isoliertes Entfernen des Asbestzementrohrs nicht möglich“ sei, lasse darauf vermuten, dass ein unzulässiges „Inliner-Verfahren“ mit Verklebung angewendet worden sei. Auch im Übrigen sei der Beigeladene seiner Darlegungslast nicht nachgekommen, soweit es um die Einhaltung der Anforderungen des StMUV gehe. Ferner bleibe unberücksichtigt, dass das Grundstück des Antragstellers in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet liege. Es sei daher davon auszugehen, dass das AZ-Rohr regelmäßig von Oberflächen- und Grundwasser umgeben sei, weshalb die Ablösung und Freisetzung von Asbestfasern zu befürchten sei. Irrelevant sei, dass sich die Abbruchstelle nicht auf dem Grundstück des Antragstellers befinde. Die Aussage des WWA, dass eine Verunreinigung des Grundwassers nicht zu besorgen sei, sei insofern äußerst widersprüchlich. Außerdem könne nicht ausgeschlossen werden, dass das Mantelrohr bereits beschädigt sei. Die Duldungsanordnung verstoße auch gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Eine ernsthafte Alternativenuntersuchung habe nicht stattgefunden. Insbesondere habe der Antragsgegner das Vorhandensein von gleichermaßen geeigneten Grundstücken der öffentlichen Hand nicht überprüft. Die Güterabwägung i.S.v § 92 Satz 2 WHG sei fehlerhaft erfolgt. Bauvorhaben seien für den Antragsteller nicht mehr realisierbar und zudem werde sein Grundstück mit Asbestfasern belastet. Der öffentliche Nutzen müsse hingegen kritisch hinterfragt werden.
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Der Antragsteller beantragt daher:
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 26. November 2024 gegen den Bescheid des Landratsamts … vom 22. August 2024 wird hinsichtlich der Ziffern 1 bis 3 wiederhergestellt.
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Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
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Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass die Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO erfüllt worden seien. Der vergangene Zeitraum sei durch die Prüfung der Sach- und Rechtslage bedingt gewesen und ändere nichts daran, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt objektiv ein besonderes öffentliches Interesse an der Sicherstellung der Trinkwasserversorgung bestehe. Der Antragsgegner habe nie geäußert, dass eine erneute Duldungsanordnung nicht beabsichtigt sei. Im Übrigen habe der Antragsteller selbst mehrere Jahre nach der Verlegung des PE-Rohrs gewartet, bis er zivilrechtlichen Rechtsschutz ersucht habe. Die Duldungsanordnung sei hinreichend bestimmt. Der Unternehmenszweck sei definiert worden, ebenso seien Beginn und Ende der Duldungspflicht für jeden Empfänger unmissverständlich erkennbar. Hinsichtlich der Unterhaltung der Leitung führe die Antragstellerseite sogar selbst aus, was darunter verstanden werde. Die Voraussetzungen des § 93 Satz 1 WHG lägen vor, insoweit werde auf die Begründung des Bescheids Bezug genommen. Die Leitung sei ursprünglich rechtmäßig verlegt worden. Ein formell-rechtswidriger Zustand könne auch nachträglich legalisiert werden. Dieser sei hier auch nur deshalb entstanden, da die Verpflichtung zur Duldung aufgrund einer zwischenzeitlich erfolgten Veräußerung des Grundstücks nicht mehr dinglich abgesichert gewesen sei. Nicht von Belang sei, ob sich der ursprüngliche Zweck der Dienstbarkeit verändert habe oder die Dienstbarkeit erloschen sei. Im Übrigen verwechsle die Antragstellerseite die Begrifflichkeiten Umfang und Zweck der Grunddienstbarkeit. Dass sich der Umfang im Laufe der Zeit z.B. durch Hinzukommen neuer Baugebiete verändern könne, liege in der Natur der Sache, ändere aber nichts am grundlegenden Zweck der Leitung. Im Übrigen habe der ursprüngliche Umfang auch weiterhin Bestand. Bei der Einziehung des PE-Rohrs im Jahr 2017 handle es sich um eine Instandhaltungsmaßnahme einer bestehenden Leitung. Ein Ablauf der Nutzungsdauer des AZ-Rohrs gemäß REACH-VO sei zu verneinen. Seine Nutzung sei nur kurzfristig für die Einziehung des PE-Rohrs unterbrochen worden. Der Ein- bzw. Ausbau sowie die Entsorgung seien insoweit regelkonform nach TRGS 519 erfolgt. Die Ausführungen des Antragstellers seien insoweit reine Vermutungen. Die Bestandsbeurteilung im Jahr 2017 habe weder Auflösungserscheinungen noch Schäden oder Einwüchse am AZ-Rohr ergeben. Eine Gefahr für Mensch oder Umwelt durch Asbest sei nicht vorhanden. Eine Neuverlegung einer Leitung stehe gegenüber der Nutzung einer bereits vorhandenen Leitungstrasse außer Verhältnis. Ein Versehen des Grundbuchamtes rechtfertige nicht den vorzunehmenden Mehraufwand einer vollkommen neuen Trassenführung. Die Nutzung anderer privater Grundstücke stelle keine Alternative dar, sofern sich diese nicht aufdrängten. Zudem führe dies zu erheblichen technischen Aufwand (höherer Einspeisedruck, Druckausgleich, etc.). Allein die Umverlegung der 42 m langen Leitungstrasse auf dem Grundstück des Antragstellers auf private Nachbargrundstücke verursache Kosten i.H.v. 155.000 EUR. Die Inanspruchnahme der übrigen von der Trassenführung betroffenen privaten Grundstücke sei durch Dienstbarkeiten dinglich gesichert. Die tatsächlichen Nachteile für den Antragsteller seien auch sehr gering. Insbesondere bestehe ein grundsätzliches Bauverbot im Überschwemmungsgebiet. Eine Verunreinigung des Bodens oder des Grundwassers sei durch den Verbleib des Mantelrohrs im Boden nicht zu besorgen. Die Lösung von Asbestfasern sei phantasievoll, jedoch wenig realistisch. Die vom Antragsteller begehrte Entfernung rufe hingegen das Problem der Deponierung von asbesthaltigen Materialen hervor. Insoweit käme der Verbleib des AZ-Rohrs sogar dem Antragsteller zu Gute. Im Falle von tatsächlichen Beeinträchtigungen seines Grundstücks hätte der Antragsteller auch Wiederherstellungs- bzw. Entschädigungsansprüche. Damit überwiege der Nutzen der Maßnahme für die örtliche Trinkwasserversorgung als gemeinnütziger Zweck gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers an der Entfernung.
25
Der Antragsteller führte hierauf mit Schreiben vom 24. Februar 2025 im Wesentlichen aus, dass es kein Bedürfnis mehr für den Sofortvollzug geben könne, wenn die Behörde mehrere Jahre keinen Anlass zur Sicherung des Verbleibs der Leitung gesehen habe. Die Prüfung der Sach- und Rechtslage habe nicht den gesamten Zeitraum eingenommen. Das öffentliche Interesse bestehe bereits seit 2017. Aus der Formulierung „weiterhin“ in der Antragserwiderung könne man schließen, dass eine rückwirkende Duldungsanordnung erlassen werden sollte, was für eine Unbestimmtheit spreche. Was mit Unterhaltungsmaßnahmen gemeint sei, sei weiterhin ungeklärt und im Hinblick auf die Zwangsgeldandrohung bedenklich. Die Inanspruchnahme des gesamten Grundstücks sei nicht erforderlich und unverhältnismäßig. Außerdem habe der Antragsgegner den Angaben des Beigeladenen über den Zustand des Rohrs ungeprüft Glauben geschenkt. Eine zulässige Instandsetzungsmaßnahme liege nicht vor, da der Antragsgegner insoweit keine Nachweise erbracht habe. Das AZ-Rohr habe mit dem teilweisen Abbruch seine ursprüngliche Funktion verloren und verlaufe inzwischen auch teilweise anders. Er habe ausreichend dargelegt, dass die Asbestfasern wegen des festgesetzten Überschwemmungsgebietes sowohl in den Boden als auch in das Grundwasser gelangen könnten. Sein Grundstück sei nicht nur durch das Durchleiten von Wasser beeinträchtigt, sondern auch durch die Inanspruchnahme bei Instandhaltungsarbeiten. Die Leitung sei in den 1960er Jahren unrechtmäßig verlegt worden. Eine dingliche Sicherung sei erst im Jahr 1976 nachgeholt worden.
26
Der Beigeladene führte mit Schreiben vom 27. März 2025 im Wesentlichen aus, dass vorliegend der überragend wichtige Belang der öffentlichen Wasserversorgung zu beachten sei. Der Antragsteller mache lediglich eine pauschale Beeinträchtigung seines Eigentums geltend, ohne eine konkrete Nutzungsbeeinträchtigung darzulegen. Die seit Jahrzehnten bestehende streitgegenständliche Wasserleitung hindere ihn nicht an der Verpachtung seines Grundstücks für eine intensive landwirtschaftliche Nutzung. Die durchgeführte Sanierungsmaßnahme ändere hieran nichts. Die Freisetzung von Asbestfasern durch die Arbeiten im Jahr 2017 sei eine Mutmaßung des Antragstellers. Im Übrigen werde nicht dargelegt, inwieweit etwaige Asbestfasern die ausgeübte landwirtschaftliche Nutzung beeinträchtigen würden. Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung würde nichts am aktuellen Zustand ändern.
27
Der Beigeladene beantragt daher ebenfalls, den Antrag abzulehnen.
28
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakte sowie auf die Verfahren AN 9 K 24.2415 und AN 9 K 21.01456 Bezug genommen.
II.
A.
29
Der zulässige Antrag ist unbegründet und daher abzulehnen.
30
Der Antrag des anwaltlich vertretenen Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage in der Hauptsache hinsichtlich der Ziffern 1 bis 3 des Bescheids vom 22. August 2024 wiederherzustellen, ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft. Bedenken gegen die Zulässigkeit des Eilantrags bestehen im Übrigen nicht. Aufgrund des eindeutig formulierten Antrags geht die Kammer nicht davon aus, dass auch andere Ziffern des streitgegenständlichen Bescheids einer Prüfung unterzogen werden sollen, vgl. § 88 VwGO.
31
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziffer 1 bis 3 der streitgegenständlichen Duldungsanordnung ist unbegründet. Die Sofortvollzugsanordnung in Ziffer 4 des Bescheids erweist sich als formell rechtmäßig (I.) und die vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung fällt im vorliegenden Fall zugunsten des Antragsgegners aus (II.).
32
I. Die Sofortvollzugsanordnung in Ziffer 4 des Bescheids entspricht in formeller Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen, sie wurde insbesondere ordnungsgemäß begründet.
33
Die Behörde hat in Fällen einer Anordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen, § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Erforderlich ist eine auf die Umstände des konkreten Falles bezogene Darlegung des besonderen Interesses gerade an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts. Insbesondere muss die Vollziehbarkeitsanordnung erkennen lassen, dass sich die Behörde des rechtlichen Ausnahmecharakters der Anordnung bewusst ist (Schoch/Schneider, VerwR, Werkstand: August 2024, § 80 VwGO Rn. 247; Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 55). Nur pauschale oder formelhafte, für jede beliebige Fallgestaltung passende Wendungen genügen nicht. Ob die in einer Sofortvollzugsanordnung genannten Gründe inhaltlich die Anordnung zu rechtfertigen vermögen, ist dagegen keine Frage des formellen Begründungserfordernisses (vgl. BayVGH, B.v. 4.3.2019 – 22 CS 18.2310 – juris Rn. 11; VGH BW, B.v. 23.2.2016 – 3 S 2225/15 – juris Rn. 8). Das Landratsamt führt auf Seite 17 der streitgegenständlichen Anordnung aus, dass die Anordnung des Sofortvollzugs erfolgt sei, da ansonsten die gesicherte Trinkwasserversorgung der Verbandsgemeinschaften des beigeladenen Zweckverbands gefährdet sei. Die Trinkwasserversorgung müsse jedoch gewährleistet werden. Das öffentliche Interesse überwiege insoweit die privaten Interessen des Antragstellers an der Nutzung seines Grundstücks. Ein Zuwarten bis zur Unanfechtbarkeit des Bescheids könne eine Unterbrechung der Wasserversorgung zur Folge haben, insbesondere da der Antragsteller in seinen Schreiben eine selbstständige und punktuelle Unterbrechung der Wasserleitung auf seinem Grundstück angesprochen habe, sofern die Durchleitung von Wasser nicht eingestellt werde. Zugleich sei bereits ein zivilgerichtliches Verfahren hinsichtlich eines Beseitigungsanspruches nach § 1004 BGB anhängig. Diese Ausführungen der Behörde lassen auf den Einzelfall bezogene Abwägungen erkennen (vgl. BVerwG, B.v. 22.3.2010 – 7 VR 1/10 – juris Rn. 12) und sind gerichtlich nicht zu beanstanden. Es ist daher davon auszugehen, dass die Behörde sich des Ausnahmecharakters des Sofortvollzugs bewusst gewesen ist. Auf die inhaltliche Tragfähigkeit der konkreten Begründung kommt es wie ausgeführt nicht mehr an. Hierzu gehört auch die Frage, ob das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug möglicherweise durch bloßen Zeitablauf entfallen ist. Im Übrigen wäre hier auch maßgeblich, ob infolge der vergangenen Zeit weiterhin eine Gefahr für die Trinkwasserversorgung besteht (vgl. VG Braunschweig, B.v. 27.8.2024 – 2 B 250/24 – juris Rn. 93). Unter Bezugnahme auf die angegebene Begründung des Landratsamtes und den Akteninhalt wäre dies wohl der Fall, da der Antragsteller im behördlichen Verfahren bis zuletzt auf eine Entfernung der Wasserleitung auf seinem Grundstück bestanden und die eigenmächtige Entfernung mit Ablauf des Augustes 2024 angedroht hatte.
34
II. Die bei einem Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende eigenständige Interessenabwägung des Gerichts fällt zugunsten des Antragsgegners aus.
35
Bei dieser Entscheidung ist das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs (Suspensivinteresse) mit dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Maßnahme (Vollzugsinteresse) abzuwägen. Das Gewicht der gegenläufigen Interessen wird vor allem durch die summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, aber auch durch die voraussichtlichen Folgen des Suspensiveffekts einerseits und der sofortigen Vollziehung andererseits bestimmt. Bei der Abwägung hat das Suspensivinteresse umso stärkeres Gewicht, je größer die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs sind. Dem Vollzugsinteresse ist hingegen umso größeres Gewicht beizumessen, je weniger Aussicht auf Erfolg der Rechtsbehelf hat.
36
Im vorliegenden Fall überwiegt das öffentliche Interesse am Sofortvollzug, da die Klage des Antragstellers in der Hauptsache hinsichtlich der Ziffern 1 bis 3 voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Die Duldungsanordnung erweist sich insoweit nach der hier gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung als rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in eigenen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
37
1. Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Duldungsanordnung ist § 93 Satz 1 WHG. Hiernach kann die zuständige Behörde Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken dazu verpflichten, das Durchleiten von Wasser sowie die Errichtung und Unterhaltung der dazu dienenden Anlagen zu dulden, soweit dies zur Wasserversorgung erforderlich ist. Nach § 93 Satz 2 i.V.m. § 92 Satz 2 WHG darf das Vorhaben anders nicht ebenso zweckmäßig oder nur mit erheblichem Mehraufwand durchgeführt werden können und der von dem Vorhaben zu erwartende Nutzen muss erheblich größer als der Nachteil des Betroffenen sein.
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2. Die Duldungsanordnung ist nunmehr inhaltlich hinreichend bestimmt, Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG.
39
Hinreichende inhaltliche Bestimmtheit im Sinne des Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG setzt voraus, dass insbesondere für den Adressaten des Verwaltungsakts die von der Behörde getroffene Regelung so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach richten kann. Es reicht aus, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheides, insbesondere seiner Begründung, sowie den weiteren den Beteiligten bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen unzweifelhaft erkennen lässt. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts (vgl. BVerwG, B.v. 9.10.2012 – 7 VR 10.12 – juris Rn. 10, U.v. 3.12.2003 – 6 C 20.02 – juris Rn. 17).
40
Die hier streitentscheidende Bestimmung in § 93 WHG begründet eine grundstücks- oder gewässerbezogene öffentliche Last, welche durch die an den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Grundstücks oder oberirdischen Gewässers adressierte Anordnung, das Durchleiten von Wasser und Abwasser sowie die Errichtung und Unterhaltung der dazu dienenden Anlagen zu dulden, aktualisiert und konkretisiert wird. Durch eine solche Anordnung wird dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten die nach Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Rechtsposition am Grundstück oder oberirdischen Gewässer weder ganz noch teilweise entzogen. Es handelt sich vielmehr um eine die Sozialpflichtigkeit des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 GG) konkretisierende Inhaltsbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Diese materiell-rechtlichen Wirkungen der Anordnung nach § 93 WHG gebieten es, dass der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte anhand der getroffenen behördlichen Anordnung, jedenfalls aber anhand der ihm und den weiteren am Verwaltungsverfahren Beteiligten bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umstände unzweifelhaft feststellen kann, welches konkrete Vorhaben er (durch welchen Vorhabensträger) auf welchem Grundstück oder oberirdischen Gewässer zu dulden hat. Erforderlich sind regelmäßig Angaben zum Durchleitungsberechtigten und -verpflichteten, zum betroffenen Grundstück oder oberirdischen Gewässer, zur Art und Weise der Inanspruchnahme des betroffenen Grundstücks oder oberirdischen Gewässers, insbesondere zum Verlauf einer vorgesehenen Leitungstrasse und zur grundlegenden technischen Konzeption eines Leitungsbauwerks sowie zum zeitlichen Umfang der Duldungspflicht (vgl. NdsOVG, B.v. 31.8.2017 – 13 LA 188/15 – juris Rn. 12 ff. m.w.N.).
41
Im Rahmen des Bestimmtheitsgebot des Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG ist nicht auf die Vorstellungen oder den subjektiven wirklichen oder gegebenenfalls hypothetischen Willen der Behörde abzustellen, sondern auf den objektiven Erklärungswert und Erklärungsinhalt des dem Betroffenen Mitgeteilten, so wie dieses nach Treu und Glauben verstanden werden darf und muss. Unklarheiten gehen hierbei zulasten der Behörde. Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Verwaltungsakt ohne weitere Erläuterungen als Grundlage für eine etwaige spätere Vollstreckung geeignet sein muss (vgl. BVerwG, U.v. 18.4.1997 – 8 C 43.95 – juris Rn. 39).
42
Diese Anforderungen sind vollumfänglich erfüllt.
43
Der streitgegenständliche Bescheid regelt die Duldung des Durchleitens von Wasser für Zwecke der öffentlichen Wasserversorgung auf dem gegenwärtig im Eigentum des Antragstellers stehenden Grundstück Fl.Nr. … der Gemarkung … im Gebiet der Gemeinde …, Landkreis … Aus den Ziffern 1 und 3 ergeben sich die zur Durchleitung verpflichteten Personen. Umfasst sind der Antragsteller als gegenwärtiger Eigentümer, seine Rechtsnachfolger sowie etwaige Nutzungsberechtigte des streitgegenständlichen Grundstücks. In Ziffer 1, zweiter Absatz, wird das Durchleiten dahingehend konkretisiert, dass dies mittels der bereits vorhandenen unterirdischen „Polyethylen-Rohr-Wasserleitung“ (Da 225 PE100-RC) sowie „der ihr als Mantelrohr dienenden Asbestzement-Rohrleitung“ (SR DN 300 AZ) durch den Zweckverband zur Wasserversorgung der … – als Durchleitungsberechtigten – erfolgt. Länge, Umfang sowie Lage der zwei Leitungen im Grundstück des Antragstellers werden in den dem Bescheid als Anlagen beigefügten Lageplänen (Anlagen 1, 1.1 und 2) entsprechend ihrer Beschreibung im Bescheidstenor zeichnerisch dargestellt und näher konkretisiert. Erkennbar ist insbesondere, dass die PE-Leitung in die AZ-Leitung eingezogen wurde und inzwischen als Innenrohr dient. Das räumliche Verhältnis der verlegten Leitungen zueinander sowie die Lage in 1,5 m Tiefe wird für die Verpflichteten hinreichend verständlich dargestellt, sodass bei diesen keine Unklarheiten hinsichtlich des Regelungsumfangs verleiben können. Aufgrund der Sofortvollzugsanordnung in Ziffer 4 durfte der Antragsteller bei verständiger Würdigung davon ausgehen, dass die Duldungspflicht mit der Zustellung des Bescheids beginnt. Die Duldungspflicht endet nach Ziffer 1 mit dem Entfall des Unternehmenszwecks. Dies ist nach dem ausdrücklichen Hinweis im Tenor dann der Fall, sobald die Einheit aus der genannten Polyethylen-RohrWasserleitung sowie der ihr als Mantelrohr dienenden Asbestzement-Rohrleitung nicht mehr zum Zwecke der öffentlichen Wasserversorgung genutzt wird. Soweit der Antragsteller unter Bezugnahme auf die Äußerungen des Antragsgegners im gerichtlichen Verfahren meint, man habe eine rückwirkende Duldungsanordnung erlassen wollen (vgl. die Formulierung „weiterhin“), ist dem zu entgegnen, dass sich hierdurch der Regelungsumfang nicht verändern kann.
44
Auch die Verpflichtung des Antragstellers in Ziffer 2 zur Duldung der Unterhaltung der unterirdischen Polyethylen-Rohr-Wasserleitung sowie der ihr als Mantelrohr dienenden AsbestzementRohrleitung durch den Zweckverband zur Wasserversorgung der … sowie von diesem beauftragte Dritte ist im Hinblick auf Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG nicht zu beanstanden. Bei einer Duldungsverfügung muss nicht bis ins Einzelne aufgezählt werden, welche tatsächlichen Handlungen im Einzelnen zu dulden sind, zumal sich diese bei Bescheiderlass oft noch nicht genau feststellen lassen (vgl. BVerwG, B.v. 9.10. 2012 – 7 VR 10/12 – juris Rn. 11; VGH BW, B.v. 14.2.2007 – 2 S 2626/06 – juris Rn. 11; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 37 Rn. 32a). Bei dem Begriff der „Unterhaltung“ kann von jedem Empfänger bei verständiger Würdigung analog §§ 133, 157 BGB erwartet werden, dass hierunter Wartungs- und Kontrollmaßnahmen an den erdverlegten Leitungen verstanden wird. Diese erfordern im vorliegenden Fall, dass das Grundstück des Antragstellers kurzzeitig durch den Kontrollierenden betreten und ggf. auch teilweise aufgegraben werden muss (vgl. Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, Stand: August 2024, § 93 Rn. 29). Eine weitere Konkretisierung war im Zeitpunkt des Bescheidserlasses mangels Absehbarkeit der erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen weder möglich noch lag diese im berechtigten Informationsinteresse des Antragstellers, zumal dieser die Unterhaltungsmaßnahmen nicht auszuführen, sondern lediglich zu dulden hat (vgl. NdsOVG, U.v. 27.4.2010 – 7 KS 85/09 – juris Rn. 37). Im Übrigen ist wohl ohnehin davon auszugehen, dass die Unterhaltung vorrangig über das Nachbargrundstück Fl.Nr. … der Gemarkung … erfolgen wird, da dort auch die PE-Leitung eingezogen wurde.
45
3. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 93 Satz 1 WHG liegen nach summarischer Prüfung im Eilverfahren vor.
46
a. Der Begriff der Wasserversorgung ist weit zu verstehen. Gemeint ist vorrangig die öffentliche Wasserversorgung nach § 50 WHG, also die Bereitstellung von Trink- und Nutzwasser für die Allgemeinheit und die dazu notwendigen Verfahrensschritte, wozu auch der Aufbau eines entsprechenden Leitungsnetzes erforderlich sein kann (Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, Stand: August 2024, § 93 Rn. 15). Unter den Begriff Wasserversorgung fallen daher etwa das Sammeln, Fördern, Reinigen, Aufbereiten, Bereitstellen, Speichern, Weiterleiten, Beliefern, und das Zusowie Verteilen von Trink- und Brauchwasser (Landmann/Rohmer UmweltR, Stand: September 2024, WHG § 93 Rn. 13, § 50 Rn. 4 ff.). Er umfasst sämtliche Wertschöpfungsstufen von der Wassergewinnung über die Aufbereitung und den Transport bis hin zur Verteilung an den Endkunden (BeckOK-UmweltR, 73. Edition, § 50 WHG Rn. 3). Für den Begriff der „öffentlichen Wasserversorgung“ nach § 50 WHG ist die Art, Größe und Bedeutung des Versorgungsgebiets sowie die Rechtsform der Belieferung ohne Belang, solange es sich nur um eine Versorgung der Öffentlichkeit handelt (OVG NRW, U.v. 17.12,1985 – 20 A 831/83; Landmann/ Rohmer UmweltR, Stand: September 2024, WHG § 50 Rn. 5). Daher verfängt auch nicht der Einwand des Antragstellers, die … diene nicht mehr dem ursprünglichen Zweck, der Versorgung der … Weder § 93 Satz 1 WHG noch § 50 WHG ist eine Beschränkung auf die Nutzer des jeweils die Leitung betreibenden Zweckverbandes zu entnehmen. Im Übrigen ergibt sich aus dem „Antrag“ des Beigeladenen vom 6. März 2023, dass die … vom Wasserwerk … an … vorbei bis zum Übergabeschacht … (=Abgabeschacht … und Übergabe an Zweckverband zur Wasserversorgung …*) verläuft. Die streitbefangene Leitung dient also weiterhin – auch – der Trinkwasserversorgung der …, dem ursprünglichen Zweck, derentwegen sie auch verlegt wurde. Die Tatsache, dass inzwischen auch weitere Gemeinden über die … mit Trinkwasser versorgt werden, sich also ihr Umfang erweitert hat, führt auch nicht zu einer gesteigerten Beschwer des Antragstellers. Gleiches gilt für die Richtung der Trinkwasserförderung.
47
b. Eine Duldungsverfügung nach § 93 Satz 1 WHG ist auch dann zulässig, wenn dadurch ein bisheriger formell-rechtswidriger Zustand nachträglich legalisiert werden soll. Dies gilt umso mehr, wenn eine Leitung ursprünglich rechtmäßigerweise verlegt wurde (vgl. BVerwG, B.v. 16.2.2007 – 7 B 8.07 – juris Rn. 16). Weder Wortlaut noch Sinn und Zweck des § 93 WHG sprechen dafür, dass die Berechtigung zur Auferlegung der Duldungspflicht nicht auch für bereits bestehende Anlagen gelten soll. Satz 1 der Vorschrift spricht insoweit nicht nur von der Neuerrichtung, sondern auch vom Unterhalten einer bereits verlegten Leitung (vgl. OVG MV, B.v. 22.4.2015 – 3 O 55/15 – juris Rn. 10). Es wäre (v.a. wirtschaftlich) sinnlos und wird durch die schutzwürdigen Belange nicht gefordert, eine für das Durchleiten schon vorhandene Anlage zunächst von dem betroffenen Grundstück zu entfernen, um dann in einer neuerlichen Planungsphase darüber zu entscheiden, ob die Anlage im Wege einer Duldungsverfügung erneut in das Grundstück eingebracht, also der bisherige Zustand wiederhergestellt werden darf (OVG LSA, B.v. 27.8.2014 – 2 L 118/13 – juris Rn. 10; OVG NW, U.v. 9.11.2006 – 20 A 2136/05 – juris Rn. 31).
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Das Vorbringen, dass der Antragsteller ohne die streitgegenständliche Duldungsanordnung einen Abwehranspruch nach § 1004 BGB gegen den Beigeladenen hätte, trifft zwar wohl zu, ändert aber nichts daran, dass der Gesetzgeber Einschränkungen bzw. Belastungen des Eigentums, insbesondere aufgrund dessen Sozialbindung (Art. 14 Abs. 2 GG), für besondere Einzelfallkonstellationen bewusst vorgesehen hat. Insoweit ist auch der zitierte Abwehranspruch von vornherein mit Ausnahmen versehen, vgl. § 1004 Abs. 2 BGB. Von einer „Umgehung“ zivilrechtlicher Vorschriften kann in diesem Zusammenhang auch deshalb nicht gesprochen werden, da es an der Vergleichbarkeit der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit und der nachträglich angeordneten, hoheitlichen Duldungsanordnung mangelt. Letztere bestimmt sich nach dem öffentlich-rechtlichen Regelungsregime und erfordert das Vorliegen besonderer Voraussetzungen, während eine Dienstbarkeit, gleich welcher Art, zivilrechtlich zwischen zwei Akteuren vereinbart wird. Die Vorschriften des gutgläubigen lastenfreien Erwerbs von unbeweglichen Vermögen (§§ 892 ff. BGB) hindern die zuständige Behörde wie ausgeführt nicht daran, den erst hierdurch entstandenen, rechtswidrigen Zustand erneut zu legalisieren. Hierin ist kein Widerspruch zu sehen, insbesondere da eine öffentlich-rechtliche Duldungsanordnung nach § 93 Satz 1 WHG nicht im Grundbuch eingetragen werden kann, vgl. Art. 53 BayWG (MüKo-BGB, 9. Aufl., § 873 Rn. 6 ff.). Der Antragsteller hat keine schutzwürdige Position erworben, da er für sich insoweit keinen öffentlichen Glauben beanspruchen kann.
49
Zudem verkennt der Antragsteller, dass mit der getroffenen Anordnung gerade nicht die Nachholung einer unterlassenen planungs- bzw. eigentumsrechtlichen Sicherung bezweckt war. Vielmehr war es allein auf das Verschulden des Grundbuchamtes zurückzuführen, dass inzwischen die ursprünglich eingeräumte Dienstbarkeit erloschen ist. Ein Vorwurf hierfür ist weder dem Antragsgegner noch dem Beigeladenen zu machen. Anders wäre es möglicherweise, wenn in der Vergangenheit lediglich eine schuldrechtliche Vereinbarung mit dem Rechtsvorgänger des Antragstellers getroffenen worden wäre. Vorliegend hat der Beigeladene sich jedoch ein dinglich wirkendes Durchleitungsrecht in Form einer Dienstbarkeit gegen Zahlung eines Entgelts einräumen lassen, auf dessen Fortbestand er grundsätzlich vertrauen darf.
50
Die Tatsache, dass sich die Frage der Berechtigung des Durchleitens bereits seit dem Jahr 2017 stellt, ändert alleine am Ergebnis nichts. Das Landratsamt hat gegenüber dem Antragsteller nie zu erkennen gegeben oder den Eindruck erweckt, dass von einer Duldungsanordnung ihm gegenüber abgesehen werde. Es mangelt im Hinblick auf eine Verwirkung (vgl. § 242 BGB) damit zumindest an einem Umstandsmoment für die Schaffung eines schutzwürdigen Vertrauens in der Person des Antragstellers (vgl. BayVGH, U.v. 17.1.2020 – 11 B 19.1274 – juris Rn. 25; BVerwG, B.v. 11.9.2018 – 4 B 34.18 – juris Rn. 15).
51
c. Bedenken hinsichtlich der materiellen Rechtmäßigkeit des Durchleitungsvorhabens bestehen nicht.
52
Die bloße Tatsache, dass die Durchleitung von Wasser – bei abstrakter Betrachtung – zur Erreichung eines der in § 93 Satz 1 WHG genannten Zwecke erforderlich ist, genügt allein nicht, um ein öffentliches Interesse an der Realisierung des konkreten Vorhabens bejahen zu können. Eine das Eigentumsrecht einschränkende Duldungsanordnung kann vielmehr nur ergehen, wenn die Durchleitung und die dazu erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen auch materiell rechtmäßig sind (vgl. Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, Stand: August 2024, § 93 Rn. 46)
53
Mit seinem Vorbringen, dass die AZ-Leitung nach der heutigen Rechtslage nicht mehr „neu“ verlegt werden dürfte, dringt der Antragsteller jedoch nicht durch. Zwischen der Verlegung des AZ-Rohrs in den 1960er Jahren und der Einziehung des PE-Rohrs im Jahr 2017 ist nach Auffassung der Kammer zu differenzieren.
54
Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ist es dem Vorhabensträger verwehrt, eine Leitung – rechtswidrig – zu Lasten des betroffenen Grundstücks zu verlegen und damit vollendete Tatsachen zu schaffen und sich gleichzeitig im Verfahren einer nachträglichen Duldungsanordnung auf den bereits geschaffenen Zustand zu berufen (vgl. Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, Stand: August 2024, § 93 Rn. 66). Dieses Treuwidrigkeitsargument verliert jedoch erheblich an Gewicht, sofern die bestehende Leitung ursprünglich mit der Zustimmung des Berechtigten errichtet wurde und erst aufgrund späterer Umstände, z.B. wegen eines Eigentümerwechsels, rechtswidrig geworden ist. Da es insoweit an einem Handlungsunrecht des Vorhabenträgers fehlt, darf hier von jenen tatsächlichen Verhältnissen ausgegangen werden, die zu einem früheren Zeitpunkt im Einklang mit dem Grundeigentümer oder seinem Rechtsvorgänger geschaffen wurden (vgl. Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, Stand: August 2024, § 93 Rn. 67). Das Vorhandensein einer rechtmäßig errichteten, wenn auch infolge eines Fortfalls des Nutzungsrechts nunmehr rechtswidrigen Anlage darf bei der Entscheidung über die Bestellung eines Zwangsrechts für besagte Anlage nicht unberücksichtigt bleiben. Sachliche Gründe dafür, bei der Entscheidung über die Bestellung eines Zwangsrechts für eine bereits vorhandene Einrichtung die Fälle einer von Anfang an rechtswidrigen und einer ursprünglich rechtmäßigen und lediglich von einem späteren Zeitpunkt an rechtswidrigen Inanspruchnahme des Grundstücks rechtlich gleich zu behandeln, sind nicht zu erkennen. Ein Grundstückserwerber hat auch sonst in vielfältiger Hinsicht rechtlich und rein tatsächlich Entscheidungen seiner Voreigentümer hinnehmen (vgl. NdsOVG, U.v. 28.2.1991 – 3 A 291/88 – juris Rn. 31; VGH BW, B.v. 9.3.2010 – 3 S 1537/08 – juris Rn. 8; VG Stuttgart, U.v. 3.11.2006 – 18 K 1596/06 – juris Rn. 15).
55
Die vorstehenden Ausführungen zu Grunde gelegt, ist es dem Antragsteller verwehrt, sich hinsichtlich der AZ-Leitung auf das Treuwidrigkeitsargument zu berufen. Denn spätestens mit der Gestattungsvereinbarung vom 17. Juni 1976 war die damals noch unsanierte AZ-Leitung – zu diesem Zeitpunkt existierten keine Verwendungsverbote für asbesthaltige Materialen – rechtmäßiger Weise im Grundstück des Antragstellers verlegt. Zwar gehen die Beteiligten einvernehmlich davon aus, dass die AZ-Leitung bereits in den 1960er Jahren verlegt wurde, jedoch sind keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Vorhabensträger sich im Zeitpunkt der Verlegung nicht zumindest eine schuldrechtliche Berechtigung eingeholt hatte. In Anbetracht der Tatsache, dass die … eine nicht unerhebliche Anzahl an privaten Grundstücken durchquert, ist der nicht näher substantiiert begründete Vorwurf des Antragstellers eher fernliegend. Die Entscheidung seines Rechtsvorgängers muss der Antragsteller sich entgegenhalten lassen. Ob die AZ-Leitung nach heutigen Vorschriften „neu“ in den Erdboden eingebracht werden kann, also, ob eine fingierte erstmalige Verlegung rechtmäßig wäre, ist dagegen rechtlich nicht (mehr) von Bedeutung.
56
Anders verhält es sich mit den Sanierungsarbeiten im Jahr 2017, da der Antragsteller das streitgegenständliche Grundstück zu diesem Zeitpunkt bereits gutgläubig lastenfrei erworben hatte. Die Maßnahme war damit weder durch eine Dienstbarkeit noch durch die Zustimmung des Antragstellers, welcher den auf dem Nachbargrundstück (Fl.Nr. …*) durchgeführten Arbeiten widersprochen hatte, gedeckt. In der Folge kann der Antragsteller sich an dieser Stelle auf das Treuwidrigkeitsargument hinsichtlich der Inanspruchnahme seines Grundstücks berufen, wenngleich schon Bedenken daran bestehen, ob es durch die Sanierung überhaupt zu spürbaren Nachteilen gekommen ist. Aufgrund des geringeren Durchmessers des PE-Rohrs wird immerhin weniger Wasser durch sein Grundstück geleitet, was eine Verbesserung seiner Rechtsposition dargestellt haben dürfte.
57
Jedenfalls sind keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Sanierung der streitgegenständlichen AZ-Leitung – abgesehen von der fehlenden Berechtigung – im Wege der Einziehung des PE-Rohrs rechtswidrig erfolgte.
58
Aus den Ausführungen des StMUV vom 24. April 2023 zum aktuellen Sachstand zur Anwendung von „Inliner-Verfahren“ für die Instandhaltung von AZ-Rohren ergibt sich, dass die Weiterverwendung von vor dem 1. Januar 2005 installierten oder in Betrieb gewesenen Erzeugnissen unter Bezugnahme auf Art. 67 Abs. 1 i.V.m. Eintrag 6 des Anhang XVII der REACH-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006) zulässig sei, bis diese beseitigt würden oder ihre Nutzungsdauer abgelaufen sei. Im Falle einer Instandhaltung werde häufig das sog. „Inliner-Verfahren“ gewählt, jedoch sei insbesondere zu beachten, dass es hierbei zu keiner dauerhaften Verbindung des „Inliners“ mit dem AZ-Rohr kommen dürfe, da nur so die Herstellung eines neuen asbesthaltigen Produktes vermieden werde. Am Ende der Nutzungsdauer eines erdverlegten AZ-Rohres gebiete das Gefahrstoffrecht dessen Ausbau und Beseitigung nicht. Die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes seien von vornherein nicht anwendbar und auch aus Sicht des Bodenschutzrechtes sei derzeit keine nachteilige Beeinträchtigung des Bodens durch nicht mehr benutzte AZ-Rohre gegeben.
59
Aus den Ausführungen des Beigeladenen ergibt sich ohne Zweifel, dass eine „Inliner-Variante“ ohne feste Verbindung mit dem AZ-Rohr gewählt worden ist. Anders, als der Antragsteller meint, ist nicht auf eine „Verklebung“ der Rohre zu schließen. Der Beigeladene führt zwar aus, dass die PE-Leitung nunmehr derart mit dem Asbestzementrohr verbunden sei, dass ein isoliertes Entfernen des Asbestzementrohres nicht möglich sei, jedoch ist direkt im nächsten Satz weiter erläutert, dass für die Entfernung des AZ-Rohrs zunächst die innere PE-Leitung entfernt werden müsse. Sodann müsse das AZ-Rohr ausgebaut und die PE-Leitung im letzten Schritt wieder in den Boden eingebracht werden. Wenn ein isolierter Ausbau des PE-Rohrs in einem mehrstufigen Verfahren möglich ist, dann ist denklogisch keine dauerhafte Verbindung der Rohre gewählt worden. Woraus der Antragsteller auf eine dauerhafte Verbindung schließt, ist der Kammer nicht verständlich. Liest man den ganzen Absatz, ist die Formulierung des Beigeladenen unmissverständlich.
60
Auch sonst ist nichts dafür ersichtlich, dass die Anforderungen an eine zulässige Instandhaltung nicht eingehalten wurden (vgl. Schreiben des StMUV vom 24. April 2023, S. 4)
61
Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das AZ-Rohr seine Funktion als Mantelrohr aufgrund von Beschädigungen nicht mehr erfüllen könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Antragsteller trägt dies pauschal ohne jegliche Substantiierung oder Nachweise vor. Der Antragsgegner war aufgrund dieser Behauptung „ins Blaue hinein“ nicht dazu angehalten, näher vorzutragen oder gar Unterlagen vorzulegen bzw. Untersuchungen anzustellen. Er durfte sich zulässiger Weise darauf beschränken, auf die Bestandsbeurteilung im Jahr 2017 zu verweisen, bei der weder Auflösungserscheinungen noch Schäden oder Einwüchse am AZ-Rohr festgestellt worden seien. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass Beschädigungen des Mantelrohrs, etwa durch Wurzeleinwüchse, beim Einführen des PE-Rohres oder durch Druckabfälle während des Betriebs bemerkt worden wären. Die Kammer sah keinen Anlass, die Sachlage im Eilverfahren aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwGO) näher aufzuklären. Die Amtsermittlungspflicht findet ihre Grenze dort, wo das Vorbringen des Antragstellers keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Sachaufklärung bietet. Insoweit wird der Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der Beteiligten herabsetzt, § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO (vgl. BVerwG, U.v. 30.1.2013 – 9 C 11/11 – juris Rn. 28, U.v. 29.6.1999 – 9 C 36/98 – juris Rn. 9, U.v. 8.7.1964 – V C 126.62 – juris Rn. 2). Der Antragsteller benannte nicht einmal konkrete Stellen, an denen Schäden vorhanden sein sollen. Dies wäre jedoch zu erwarten gewesen, da eine Aufgrabung der gesamten Länge der … offensichtlich untunlich wäre. Soweit der Antragsteller im Übrigen die Nichteinhaltung der Anforderungen des StMUV rügt, geltend die vorstehenden Ausführungen entsprechend.
62
Dass das vorhandene AZ-Rohr für die Einführung des PE-Rohrs zum Zwecke der Rehabilitation nach TRGS 519 teilweise abgebrochen werden musste („Rückbau“), war wohl technisch bedingt und betrifft im Übrigen nicht einmal das Grundstück des Antragstellers, sondern das östlich gelegene Nachbargrundstück Fl.Nr. … (vgl. Anlage 2 des Bescheids). Weshalb diese zeitlich befristete Instandhaltungsmaßnahme die Nutzungsdauer der Rohrleitung beendet haben soll, erschließt sich der Kammer nicht. Eine Zäsur in der Nutzung des AZ-Rohrs kann in den Arbeiten im Jahr 2017 nicht gesehen werden. Wenngleich hierdurch der Wasserdurchfluss (notwendigerweise) kurzzeitig unterbrochen werden musste, so fällt dies gegenüber der Gesamtnutzungsdauer der Wasserleitung nicht ansatzweise ins Gewicht, weshalb der Charakter der Instandhaltung deutlich überwiegt. Ebenso wenig erschließt sich dem Gericht, inwieweit der „Abbruch“ die mangelnde statische Eignung belegen soll. Wird ein „PE-Rohr“ als neues innenliegendes Rohr eingeführt, dann muss das zukünftige Mantelrohr an einer Stelle geöffnet werden, sofern für die Einführung weder Start- noch Endpunkt gewählt wird.
63
Soweit der Antragsteller vorträgt, dass die … nunmehr eine andere Trassenführung aufweise – die Rede ist von „…“ in … – kann dies auf dem Grundstück des Antragstellers sowie auf den unmittelbar angrenzenden Grundstücken ausweislich der Anlage 2 des streitgegenständlichen Bescheids nicht festgestellt werden. Ob über die abgebildeten Grundstücke hinaus ein anderer Verlauf, sprich ein Verzicht auf die Ummantelung, gewählt wurde, ist nicht von Belang, da zumindest auf der dargestellten Länge eine aufwendige Neuverlegung bzw. eine Aufgrabung durch die Rehabilitation der AZ-Leitung als Mantelrohr vermieden werden konnte. Im Übrigen wird durch den Antragsteller auch nicht näher aufgezeigt, welche konkreten Grundstücken er meint.
64
Bedenken aus wasserwirtschaftlicher Sicht bestehen ebenso wenig. Das WWA führte mit Schreiben vom 12. Oktober 2023 verständlich aus, dass aus seiner Sicht keine Gefahr für das Grundwasser bestehe. Als Begründung wird im Wesentlichen angegeben, dass es zwar im Grundwasser mit einem pH-Wert von 5 bis 8 zur Freilegung von Asbestfasern kommen könne, jedoch werde die orale Aufnahme von Asbestfasern über Magen und Darmtrakt im Gegensatz zur Aufnahme über die Atemwege ausweislich des LfU-Merkblatts 1.8/7 als unkritisch angesehen. Den amtlichen Auskünften und Gutachten des WWA als kraft Gesetzes eingerichteter Fachbehörde (Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayWG) kommt eine besondere Bedeutung zu. Nachdem solche fachbehördlichen Auskünfte auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen, haben sie grundsätzlich ein wesentlich größeres Gewicht als Expertisen privater Fachinstitute. Für nicht durch Aussagen sachverständiger Personen untermauerte Darlegungen wasserwirtschaftlicher Art von Prozessbeteiligten gilt dies erst Recht (stRspr, vgl. BayVGH, 7.12.2021 – 8 CS 21.2334 – juris Rn. 20; B.v. 22.5.2023 – 22 ZB 22.1520 – juris Rn. 20, B.v. 6.4.2020 – 8 ZB 19.852 – juris Rn. 16 m.w.N.). Das Vorbringen des Antragstellers ist nicht geeignet, aufzuzeigen, weshalb die gutachterliche Äußerung des WWA tatsächlich oder rechtlich unvollständig, widersprüchlich oder aus anderen Gründen fehlerhaft sein soll. Seine Argumentation fußt auf der Vermutung, dass die in 1,2 bis 1,5 Metern Tiefe verlegte … regelmäßig von Oberflächen- als auch von Grundwasser umgeben sei, was jedoch weder nachvollziehbar begründet noch entsprechend belegt wird. Gleiches gilt für die Behauptung, dass freigesetzte Asbestfasern im Wasserkreislauf schließlich in die Luft freigesetzt würden. Im Übrigen, selbst wenn man annehmen würde, dass es zur Freisetzung von Asbestfasern im Boden käme, ist den Ausführungen des WWA zu entnehmen, dass hierdurch keine Gefahr für den Menschen entsteht. Diese Aussage deckt sich mit den Ausführungen auf Seite 6 der Technischen Regel DVGW W 396 (A), wonach von unbeschädigten Rohrleitungen mit asbesthaltigen Bauteilen oder Beschichtungen bei Kontakt mit Wasser, das der Trinkwasserverordnung entspricht, keine Gefahr für Abnehmende von Trinkwasser ausgeht. Die Aufnahme von Asbestfasern übers Trinkwasser gilt als unbedenklich. Trinkwasserverordnung und EU-Trinkwasserrichtlinie enthalten keinen Grenzwert, es besteht lediglich eine Empfehlung der WHO. Wenn also eine unsanierte AZ-Leitung, die der Trinkwasserversorgung dient, keine Gefahren für den Menschen begründet, dann stellt sich die Frage, weshalb dies der Fall sein soll, wenn die AZ-Leitung lediglich noch als Mantelrohr dient. Des Weiteren ist dem Arbeitsblatt zu entnehmen, dass bei erdüberdeckten Wasserrohrleitungen keine Freisetzung von Asbestfasern von der Rohraußenoberfläche an die Luft befürchtet werden müsse.
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Inwieweit ein Verstoß gegen die Landschaftsschutzgebietsverordnung bzw. § 34 BNatSchG vorliege, wird nicht näher von der Antragstellerseite ausgeführt. Erst recht ist nicht ersichtlich, weshalb diese Regelungen Drittschutz entfalten sollen (vgl. BayVGH, B.v. 15.7.2020 – 8 CS 20.932 – juris Rn. 26).
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d. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist vorliegend gewahrt.
67
Dieser wird in der Vorschrift des § 93 WHG an zwei Stellen angesprochen. Am Ende von Satz 1 macht der Gesetzgeber deutlich, dass die Durchleitung von Wasser oder Abwasser zu den vorgenannten Zwecken „erforderlich“ sein muss. Im nachfolgenden Satz 2 wird dann die Bestimmung des § 92 Satz 2 WHG für entsprechend anwendbar erklärt, wonach eine behördliche Anordnung nur ergehen darf, wenn das Vorhaben anders nicht ebenso zweckmäßig oder nur mit erheblichem Mehraufwand durchgeführt werden kann und der von dem Vorhaben zu erwartenden Nutzen erheblich größer als der Nachteil des Betroffenen ist.
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(1) Um die Verhältnismäßigkeit zu wahren, muss die angeordnete Maßnahme zunächst geeignet und erforderlich sein. Erforderlich ist eine Maßnahme dabei nicht erst dann, wenn der mit ihr verbundene Zugriff auf ein Grundstück zwingend unerlässlich ist, damit das Vorhaben überhaupt realisiert werden kann. Es genügt vielmehr, dass seine Durchführung vernünftig und sinnvoll ist (OVG NW, U.v. 9.11.2006 – 20 A 2136/05 – juris Rn. 47; BeckOK-UmweltR, 74. Edition, § 92 WHG Rn. 6b). Die erlassene Anordnung ist zweifelslos geeignet, der öffentlichen Trinkwasserversorgung der Verbandsgemeinden des Beigeladenen zu dienen. Da die AZ-Leitung bereits seit Jahrzehnten im Grundstück des Antragstellers liegt, erscheint es auch grundsätzlich nachvollziehbar, diese weiter zu nutzen. Differenzen hinsichtlich der Durchleitungsberechtigung bestehen ersichtlich auch nur im Verhältnis zum Antragsteller. Die nunmehr fehlende (dingliche) Sicherung ist zudem auf einen Fehler des Grundbuchamtes zurückzuführen, weshalb es auch sinnvoll erscheint, die Folgen dieses behördlichen Fehlers auf diese Weise zu korrigieren, anstatt eine aufwendige Um- bzw. Neuverlegung zu planen und durchzuführen.
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(2) Dem Gebot der „Erforderlichkeit“ wird entnommen, dass sich der Träger der wasserwirtschaftlichen Maßnahme und der Betroffene nicht privatrechtlich über die Durchführung der Maßnahme einigen konnten (Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, Stand: August 2024, § 93 Rn. 50; NdsOVG, B.v. 31.8.2017 – 13 LA 188/15 – juris Rn. 45). Erforderlich ist insoweit, dass vor Ausübung des behördlichen Zwangsrechts über die Einräumung eines Notleitungsrechts nach § 917 BGB verhandelt wurde (BeckOK-UmweltR, 74. Edition, § 93 WHG Rn. 8). Der Antragsteller macht hier sogar einen dinglichen Anspruch auf Beseitigung der Leitung nach § 1004 BGB gegenüber dem Beigeladenen geltend. Das Verfahren ist am Landgericht … unter dem Aktenzeichen … rechtshängig. In der mündlichen Verhandlung im Verfahren … erklärte der Antragsteller zusätzlich, dass zwar grundsätzlich Bereitschaft für eine privatrechtliche Einigung bestünde, die jeweiligen Vorstellungen hinsichtlich einer zivilrechtlichen Nutzungsentschädigung jedoch zu weit voneinander entfernt lägen. Dies wurde vom Beigeladenen bestätigt. Da inzwischen auch erhebliche Zeit vergangen ist, kann auch von einem endgültigen Scheitern der Einigungsbemühungen ausgegangen werden.
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(3) Nach § 93 Satz 2 i.V.m. § 92 Satz 2 WHG ist sodann eine zweistufige Prüfung durchzuführen. Zunächst ist zu prüfen, ob eine alternative Leitungstrasse in Betracht kommt, die ohne die Inanspruchnahme des Eigentums oder Nutzungsrechts des Dritten durchgeführt werden kann. Besteht diese nicht, erweist sie sich als weniger zweckmäßig oder ist sie mit erheblichem Mehraufwand verbunden, so ist im Anschluss in einer Abwägung festzustellen, ob der von dem Vorhaben erwartete Nutzen „erheblich“ größer ist als der Nachteil des Betroffenen (BeckOK-UmweltR, 74. Edition, § 92 WHG Rn. 7; Czychowski/Reinhardt, WHG, 13. Aufl. 2023, § 92 Rn. 12). Die Merkmale der Zweckmäßigkeit und des Mehraufwandes stehen in einem Alternativverhältnis, sodass die Befugnis der Behörde, den Betroffenen zur Duldung zu verpflichten, eröffnet ist, wenn eine der beiden Voraussetzungen erfüllt ist. Im bloßen Abwälzen der Duldungsverpflichtung auf ein anderes privates Nachbargrundstück, das in gleichem Umfang in Anspruch genommen würde und bei dem auch ein ähnliches Verhältnis zwischen dem Nutzen für die Allgemeinheit und dem individuellen Nachteil für den Betroffenen bestünde, liegt grundsätzlich keine ebenso zweckmäßige Alternative vor, weil sich die zuständige Behörde sonst stets auf die Belastung eines anderen verweisen lassen müsste, ohne die Duldung der Durchleitung jemals durchsetzen zu können (vgl. BayVGH, B.v. 3.1.2023 – 8 ZB 22.1862 – juris Rn. 21).
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Eine ebenso zweckmäßige, alternative Leitungstrasse ist nicht ersichtlich. Der Begriff der „Zweckmäßigkeit“ ist ein gerichtlich voll überprüfbarer Rechtsbegriff und erfordert, dass alternative Vorhaben eine gleichwertige Zweckerreichung gewährleisten. Bleibt eine mögliche Alternative hinter dem für das Vorhaben in seiner bisherigen Form erstrebten und prognostizierten Zielerreichungsgrad zurück, so liegt darin, auch wenn die Realisierung technisch möglich wäre, keine „ebenso zweckmäßige“ Durchführungsmöglichkeit (vgl. (vgl. Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, Stand: August 2024, § 92 Rn. 17). Soweit der Antragsteller geltend macht, dass sich in nördlicher Richtung in 124 m Entfernung vom Grundstück des Antragstellers die … und in südlicher Richtung in 160 m Entfernung die Kreisstraße … befinde, ist dem zu entgegnen, dass eine Umverlegung der … in eine dieser der Öffentlichkeit gewidmeten Straßen das Gesamtkonzept in Frage stellen würde. Schon allein aufgrund der Entfernung, aber auch aufgrund der kurvigen Verläufe müsste der Vorhabensträger eine nicht unerheblich längere Leitung verlegen, womit zwangsläufig auch ein höherer Einspeisedruck verbunden wäre. Da die Trinkwasserleitung aus technischen Gründen möglichst gradlinig verlaufen muss, muss sich der Beigeladene nicht auf schiefe Leitungsverläufe verweisen lassen (vgl. BayVGH, B.v. 3.1.2023 – 8 ZB 22.1862 – juris Rn. 23). Eine vergleichbare Zweckerreichung durch Inanspruchnahme öffentlicher Grundstücke ist somit fernliegend. Verlegt man die Leitung lediglich um das Grundstück des Antragstellers herum – unter Beibehaltung des Grundkonzepts – so müsste man andere, private Grundstücke in Anspruch nehmen. Eine berücksichtigungspflichte Alternative stellt diese Möglichkeit nach dem oben Gesagtem nicht dar. Zudem führt auch diese Variante zur Notwendigkeit eines höheren Einspeisedrucks. Sonstige praktikable Durchführungsalternativen sind auch im Übrigen nicht ersichtlich (vgl. NdsOVG, B.v. 31.8.2017 – 13 LA 188/15 – juris Rn. 34). Aufgrund des Fehlens einer alternativen, ebenso zweckmäßigen Leitungstrasse kommt es auf die Frage der Mehrkosten nicht mehr an (vgl. BayVGH, B.v. 3.1.2023 – 8 ZB 22.1862 – juris Rn. 26).
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Die vorzunehmende Güterabwägung i.S.v. § 92 Satz 2 WHG fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Der von der Duldungsanordnung erwartete Nutzen ist „erheblich“ größer als die Nachteile des Antragstellers.
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Die mit der Duldungsanordnung verbundenen Folgen für den Antragsteller sind als äußerst gering einzustufen. Zur Begründung führt der Antragsteller insoweit aus, dass Asbestfasern sein Grundstück belasteten und dass auch im Außenbereich bestimmte, privilegierte Bauvorhaben zulässig seien. Dass von verbauten, asbesthaltigen Materialen keine ernstzunehmende Gefahr für Menschen oder das Grundstück ausgeht, wurde bereits aufgezeigt. Hinsichtlich der thematisierten Bauvorhaben geht die Kammer gegenwärtig von einer Schutzbehauptung aus, nachdem überhaupt nichts dafür ersichtlich ist, dass der Antragsteller ernsthaft beabsichtigt, das als Überschwemmungsgebiet festgesetzte Grundstück im Außenbereich zu bebauen (vgl. NdsOVG, B.v. 15.12.2006 – 9 LA 194/05 – juris Rn. 5). Dem stünde im Übrigen auch die Vorschrift des § 78 Abs. 4 Satz 1 WHG entgegen, wonach die Errichtung von baulichen Anlagen in Gebieten i.S.v. § 76 WHG grundsätzlich untersagt ist. Zudem macht der Bereich der verlegten Leitung nur einen minimalen Teil des gesamten Grundstücks aus. Dieses muss für das Durchleitungsvorhaben auch nicht einmal aufgegraben werden, da die PE-Leitung bereits über das Nachbargrundstück in das AZ-Rohr eingezogen wurde. Sollte das Grundstück in der Zukunft für Unterhaltungsmaßnahmen kurzzeitig in Anspruch genommen werden, so wäre der Beigeladene in der Pflicht, das Grundstück wieder in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen. Der Antragsteller trägt schließlich sogar selbst vor, dass das Grundstück derzeit verpachtet sei und intensiv landwirtschaftlich genutzt werde. Konkrete, spürbare Nachteile seitens des Antragstellers sind damit gegenwärtig nahezu nicht vorhanden. Demgegenüber steht die Sicherstellung der öffentlichen Trinkwasserversorgung der Verbandsmitglieder des Beigeladenen als hochrangiger Gemeinwohlbelang (vgl. VG Stade, U.v. 14.10.2015 – 1 A 3174/13 – juris Rn. 42). Ein erheblicher Nutzen der streitgegenständlichen Leitung i.S.v. § 92 Satz 2 WHG liegt damit auf der Hand (vgl. ThürOVG, U.v. 11.12.2024 – 4 KO 202/16 – juris Rn. 42). Die Aufgabenerfüllung dieser Daseinsvorsorge (vgl. § 50 Abs. 1 Satz 1 WHG) wäre ohne die Duldungsanordnung hinsichtlich einer erheblichen Anzahl an Menschen gefährdet, insbesondere da die Planung und Verlegung einer abweichenden Trasse erhebliche Zeit in Anspruch nehmen würde.
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e. Ermessensfehler sind, soweit diese gemäß § 114 VwGO überhaupt einer gerichtlichen Prüfung unterliegen, weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Antragsgegner hat erkannt, dass ihm der Gesetzgeber in § 93 WHG ein Ermessen eingeräumt hat und dies auch in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt.
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Im Übrigen bestehen keine rechtlichen Bedenken an den vorliegend geprüften Ziffern.
B.
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Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da sich der Beigeladene durch seine Antragstellung einem Kostenrisiko ausgesetzt hatte, entsprach es der Billigkeit, auch dessen außergerichtliche Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen, §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO.
C.
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Der Streitwert folgt aus § 52 Abs. 2 GKG.