Titel:
Fälligkeit von Rundfunkbeiträgen
Normenketten:
RBStV § 7 Abs. 3, § 10 Abs. 6
AGM Art. 7 S. 1
VwZVG Art. 19 Abs. 1, Abs. 2, Art. 23 Abs. 1, Art. 24
Leitsatz:
Da der Rundfunkbeitrag gem. § 7 Abs. 3 RBStV monatlich geschuldet und in der Mitte eines Drei-Monats-Zeitraums für jeweils drei Monate zu leisten ist, tritt seine Fälligkeit kraft Gesetzes ein. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Einstweilige Anordnung, Rundfunkbeitragspflicht, drohende Zwangsvollstreckung, Vollstreckung, Rundfunkbeitrag, Vollstreckungsvoraussetzungen, Fälligkeit
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 24.09.2025 – 7 CE 25.1797
Fundstelle:
BeckRS 2025, 25668
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 59,08 EUR festgesetzt.
Gründe
1
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung durch den Antragsgegner.
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1. Die Antragstellerin wird seit September 2022 für ihre aktuelle Wohnung unter der Beitragsnummer ... zum Rundfunkbeitrag herangezogen. Bis einschließlich Dezember 2023 war ihr Beitragskonto ausgeglichen, danach erfolgten keine Zahlungen mehr.
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Mit Festsetzungsbescheid vom 1. Juli 2024 setzte der Antragsgegner für den Zeitraum 1. Januar 2024 bis 30. Juni 2024 Rundfunkbeiträge von insgesamt 110,16 EUR, zzgl. eines Säumniszuschlags von 8,00 EUR, insgesamt 118,16 EUR, fest.
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Mit Schreiben vom 30. Juli 2024, eingegangen beim Antragsgegner am 31. Juli 2024 erhob die Antragstellerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 1. Juli 2024, den der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 2024 zurückwies.
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Mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2024, dem Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg zugegangen am 9. Januar 2025, hat die Antragstellerin hiergegen Klage erhoben mit dem Antrag, den Festsetzungsbescheid des Antragsgegners vom 1. Juli 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Dezember 2024 aufzuheben (Verfahren Au 7 K 25.62). Über die Klage wurde noch nicht entschieden. Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Revisionsverfahren mit dem Az. 6 C 5.24 faktisch ausgesetzt.
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Mit Bescheid vom 3. Februar 2025 setzte der Antragsgegner für den Zeitraum 1. Juli 2024 bis 30. September 2024 Rundfunkbeiträge und einen Säumniszuschlag in Höhe von 63,08 EUR fest. Mit Bescheid vom 3. März 2025 setzte der Antragsgegner für den Zeitraum 1. Oktober 2024 bis 31. Dezember 2024 Rundfunkbeiträge in Höhe von 55,08 EUR fest.
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Unter dem 18. März 2025 mahnte der Antragsgegner die Bezahlung der mit Bescheiden vom 1. Juli 2024 und 3. Februar 2025 festgesetzten Beiträge an. Unter dem 16. April 2025 wurde der mit Bescheid vom 3. März 2025 festgesetzte Beitrag angemahnt.
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Unter dem 2. Juni 2025 ersuchte der Antragsgegner das Amtsgericht ... mit einem Ausstandsverzeichnis um Vollstreckung der mit den genannten Bescheiden festgesetzten Forderung, insgesamt 236,32 EUR. Zu dem vom Amtsgericht festgesetzten Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft erschien die Antragstellerin nicht.
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Unter dem 1. Juli 2025 beantragte die Antragstellerin beim Antragsgegner die Aussetzung der durch das Amtsgericht ... geführten Vollstreckung.
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2. Am 14. Juli 2025 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Augsburg einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt und beantragt sinngemäß,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, die Zwangsvollstreckung vorläufig einzustellen.
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Die Antragstellerin begründet ihren Antrag im Wesentlichen damit, dass mit einer Vollstreckung vor einer Entscheidung in der Hauptsache vollendete Tatsachen geschaffen würden. Das Risiko, dass eine nicht bestehende Forderung eingezogen wird, sei unverhältnismäßig und der Antragstellerin nicht zumutbar. Vor einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in einer ähnlich gelagerten Sache sei zumindest nicht auszuschließen, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Forderungen bestünden.
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3. Der Antragsgegner beantragt,
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Es sei kein Anordnungsanspruch oder Anordnungsgrund ersichtlich. Die Antragstellerin habe zur Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen und damit zu einem Anordnungsgrund nichts Durchgreifendes vorgetragen. Bei den Schriftsätzen der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren handele es sich um formularartig vorbereitete Musterschriftsätze organisierter Gegner des Rundfunkbeitrags namens „Beitragsblocker“ (vgl. https://www.beitragsblocker.de/). Die Teilnehmer würden die entsprechenden Schriftsätze gegen Zahlung vom Websitebetreiber erhalten und lediglich ihren Namen, die Adresse, ihre Beitragsnummer und ggf. das Datum des jeweiligen Bescheides einfügen. Ein individueller Sachvortrag seitens der Antragsteller/ Schuldner finde nicht statt. Der Einwand, es sei ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängig, könne nicht mit Erfolg erhoben werden, um sich dadurch den Rundfunkbeitrag zu ersparen. Denn die Rechtsfrage selbst, nämlich ob der ... seinen verfassungsmäßigen Auftrag erfülle, erwachse nicht in Rechtskraft und stelle lediglich eine Vorfrage dar (vgl. VG Würzburg, B.v. 3.12.2024 – W 3 K 24.1515). Die Frage, ob die Klagepartei in dem vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängigen Rechtsstreit rundfunkbeitragspflichtig ist, sei nicht Tatbestandsmerkmal für die Rundfunkbeitragspflicht der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren und damit ohne Bedeutung.
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4. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Verwaltungsakte des Antragsgegners, auch im Verfahren Au 7 K 25.62, Bezug genommen.
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Der Antrag nach § 123 VwGO hat keinen Erfolg.
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1. Der Antrag ist als Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO auf Aussetzung der Zwangsvollstreckung statthaft und auch sonst zulässig.
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Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung), oder auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, wenn dies nötig erscheint, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden (sog. Regelungsanordnung). Wesentliche Nachteile sind dabei u.a. wesentliche rechtliche, wirtschaftliche oder ideelle Nachteile, die der Antragsteller in Kauf nehmen müsste, wenn er das Recht im langwierigen Hauptsacheverfahren erstreiten müsste (vgl. Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 123 Rn. 23). Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 Abs. 1 ZPO sind dabei sowohl ein Anordnungsanspruch, d. h. der materielle Grund, für den der Antragsteller vorläufig Rechtsschutz sucht, als auch ein Anordnungsgrund, der insbesondere durch die Eilbedürftigkeit der Regelung begründet wird, glaubhaft zu machen. Maßgebend sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Demgemäß kann bereits vor Erhebung einer entsprechenden Klage im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes beantragt werden, eine vom Antragsgegner etwa betriebene Zwangsvollstreckung vorläufig durch eine einstweilige Anordnung einstellen zu lassen. Das Begehren ist dahingehend zu verstehen und auszulegen (§ 122 Abs. 1, § 88 VwGO), dass der Antragsgegner im Rahmen der einstweiligen Anordnung verpflichtet werden soll, durch einen an den Antragsteller gerichteten Verwaltungsakt eine eingeleitete Vollstreckung gemäß Art. 22 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) einzustellen. Im Rahmen eines Hauptsache- bzw. Klageverfahrens wäre ein solches Begehren auf dem Verwaltungsrechtsweg in der Form einer Verpflichtungsklage zu verfolgen (BayVGH, B.v. 27.3.2012 – 6 CE 12. 458 – juris Rn. 5; VG Augsburg, U.v. 20.7.2016 – Au 7 K 16.145 – juris). Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Verpflichtungsklage und einen entsprechenden Eilantrag nach § 123 VwGO besteht nur dann, wenn der Betroffene vorher einen entsprechenden Antrag bei der Anordnungsbehörde gestellt hat, was die Antragstellerin hier mit Schreiben vom 1. Juli 2025 getan hat.
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2. Der Antrag ist jedoch unbegründet.
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a) Die Antragstellerin hat bereits keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Sie hat nicht substantiiert dargelegt, dass bzw. welche nicht wiedergutzumachenden Nachteile ihr drohen, wenn sie die festgesetzten Rundfunkbeiträge (vorläufig) zahlt. Aus welchen Gründen die Antragstellerin sich außerstande sieht, die festgesetzten Rundfunkbeiträge vorläufig – d.h. bis zur gerichtlichen Klärung in der Hauptsache – an den Antragsgegner zu zahlen, ist weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich, zumal Rundfunkbeiträge, deren Entrichtung sich später als rechtsgrundlos erweisen, gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) vom Antragsgegner zurückgefordert werden können. Ein hierdurch entstehender irreparabler oder schwerwiegender Schaden ist weder ersichtlich noch wurde ein solcher substantiiert dargelegt (vgl. zum Ganzen VG München, B.v. 13.3.2018 – M 6 E 17.5885 – juris Rn. 35; vgl. zur Zahlung eines Zwangsgeldes: BayVGH, B.v. 12.5.2023 – 15 CS 23.606 – juris Rn. 31). Die bloße Behauptung schwerer Rechtsnachteile ist nicht ausreichend.
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b) Unabhängig davon ist der Antrag auch unbegründet, weil die Antragstellerin auch das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs auf die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht glaubhaft machen konnte.
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Die notwendigen Voraussetzungen für die Durchführung der Zwangsvollstreckung liegen nach Aktenlage vor.
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Gemäß § 10 Abs. 6 RBStV i.V.m. Art. 7 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung medienrechtlicher Staatsverträge und des Telemediengesetzes (AGM) werden rückständige Rundfunkbeiträge nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sowie Zinsen, Kosten und Säumniszuschläge, die nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i.V.m. den entsprechenden Satzungsregelungen zu entrichten sind, im Vollstreckungsverfahren nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes beigetrieben. Hiernach können Verwaltungsakte, die auf die Leistung einer öffentlich-rechtlichen Geldforderung gerichtet sind, vollstreckt werden, wenn der Verwaltungsakt entweder unanfechtbar ist (Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG) oder ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung entfaltet (Art. 19 Abs. 1 Nr. 2 VwZVG) bzw. die sofortige Vollziehung angeordnet ist (Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG), die Verpflichtung zur Zahlung noch nicht erfüllt ist (Art. 19 Abs. 2 VwZVG), der zu vollstreckende Verwaltungsakt dem Leistungspflichtigen zugestellt worden ist (Art. 23 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG), die Forderung fällig ist (Art. 23 Abs. 1 Nr. 2 VwZVG) und der Leistungspflichtige gemahnt wurde (Art. 23 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG). Außerdem muss eine Vollstreckungsanordnung vorliegen, die den Anforderungen des Art. 24 VwZVG genügen muss.
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Die Rechtmäßigkeit der der Vollstreckung zu Grunde liegenden Verwaltungsakte wird im Vollstreckungsverfahren jedoch grundsätzlich nicht mehr geprüft. Nur nach Maßgabe des Art. 21 VwZVG hat der Schuldner im Vollstreckungsverfahren die Möglichkeit, materielle Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch geltend zu machen. Gemäß Art. 21 Satz 2 VwZVG sind derartige Einwendungen jedoch nur zulässig, soweit die geltend gemachten Gründe erst nach Erlass des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes entstanden sind (z.B. Erfüllung, Verzicht bzw. Erlass oder Stundung der Forderung) und mit förmlichen Rechtsbehelfen nicht mehr geltend gemacht werden können.
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Gemessen hieran liegt kein Anordnungsanspruch vor. Es sind alle Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt und keine Gründe erkennbar, die eine Einstellung von Vollstreckungsmaßnahmen gebieten würden.
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aa) Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen nach Art. 19 Abs. 1 und Abs. 2 VwZVG sind gegeben, da förmliche Rechtsbehelfe gegen die dem streitgegenständlichen Vollstreckungsersuchen zugrundeliegenden Bescheide vom 3. Februar 2025 und vom 3. März 2025 nach Aktenlage schon nicht vorliegen, sodass diese Bescheide bestandskräftig, zumindest aber auch sofort vollziehbar sind, weil Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO). Ebenso hat die Klage gegen den Bescheid vom 1. Juli 2024 (Verfahren Au 7 K 25.62) keine aufschiebende Wirkung.
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Zudem hat die Antragstellerin ihre Verpflichtung zur Zahlung der in diesen Bescheiden geltend gemachten Rundfunkbeiträge und der Säumniszuschläge nicht erfüllt (Art. 19 Abs. 2 VwZVG). Der zu vollstreckende Betrag ist nach Aktenlage noch offen.
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bb) Die im Weiteren zu prüfenden besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen des Art. 23 Abs. 1 VwZVG (Zustellung des jeweiligen Leistungsbescheids, Fälligkeit der Forderung und Mahnung) liegen vor. Insbesondere sind die mit den dem Vollstreckungsersuchen zugrundeliegenden Bescheiden festgesetzten Rundfunkbeiträge fällig, weil der Rundfunkbeitrag gemäß § 7 Abs. 3 RBStV monatlich geschuldet und in der Mitte eines Drei-Monats-Zeitraums für jeweils drei Monate zu leisten ist. Die Fälligkeit tritt somit kraft Gesetzes ein. Zudem ist die Antragstellerin gemäß Art. 23 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG mit Schreiben vom 18. März 2025 und vom 16. April 2025 ergebnislos gemahnt worden. Hinweise darauf, dass die Bescheide der Antragstellerin nicht zugegangen sein könnten, ergeben sich weder aus den Akten noch wurde dies von der Antragstellerin vorgebracht. Die Bescheide gelten somit als zugestellt.
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cc) Weiterhin genügt das Vollstreckungsersuchen des Antragsgegners an das Amtsgericht ... den formellen Voraussetzungen des Art. 24 VwZVG. Das dem Vollstreckungsersuchen beigefügte Ausstandsverzeichnis ist gemäß Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 VwZVG mit der Klausel „Diese Ausfertigung ist vollstreckbar“ versehen. Gemäß Art. 7 Satz 2 AGM ist der Antragsgegner als Landesrundfunkanstalt befugt, für die Vollstreckung eine Vollstreckungsanordnung zu erteilen und zu diesem Zweck die Vollstreckungsklausel auf die Ausfertigung des Ausstandsverzeichnisses zu setzen.
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3. Nach alledem war der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
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4. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 3 Satz 1, § 39 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i.V.m. der Empfehlung in Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2025 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Auszugehen ist von einem rückständigen Betrag in Höhe 236,32 EUR, der Gegenstand der beanstandeten Zwangsvollstreckung ist. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist sodann ein Viertel dieses Betrags, also 59,08 EUR, anzusetzen.