Titel:
Vertretungszwang bei Einleitung eines Beschwerdeverfahrens
Normenkette:
VwGO § 67 Abs. 4 S. 1, Abs. 4 S. 2, § 147 Abs. 1 S. 2
Leitsatz:
Auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird (§ 67 Abs. 4 S. 2, § 147 Abs. 1 S. 2 VwGO), müssen sich Beteiligte gem. § 67 Abs. 4 S. 1 VwGO grundsätzlich durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Postulationsfähigkeit, Vertretungszwang, Verwaltungsgerichtshof, Beschwerdeverfahren
Vorinstanz:
VG Augsburg, Beschluss vom 14.08.2025 – Au 7 E 25.1852
Fundstelle:
BeckRS 2025, 25667
Tenor
I. Die Beschwerde wird verworfen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 59,08 Euro festgesetzt.
Gründe
1
Die von der Antragstellerin persönlich eingelegte Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 14. August 2025 ist unzulässig.
2
Gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht, § 147 Abs. 2 VwGO. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 14. August 2025 wurde der Antragstellerin mit Postzustellungsurkunde am 21. August 2025 zugestellt. Fristende zur Einlegung des Rechtsmittels war damit am 4. September 2025.
3
In Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich Beteiligte gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO grundsätzlich durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird (§ 67 Abs. 4 Satz 2, § 147 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgerichtshof sind bei Fallgestaltungen der vorliegenden Art nur die in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO bzw. § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 VwGO bezeichneten Personen zugelassen (§ 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO). Auf dieses Erfordernis ist die Antragstellerin in der dem angefochtenen Beschluss beigefügten ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrungund erneut mit Schreiben der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichtshofs vom 17. September 2025 hingewiesen worden. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist kann das Rechtsmittel nicht mehr in zulässiger Weise durch einen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden.
4
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG i.V.m. Nr. 1.7.1 Satz 1 Halbs. 2 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (wie Vorinstanz).
5
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.