Titel:
Zulässiger Austausch der Rechtsgrundlage bei Rückforderung von Beihilfen
Normenketten:
BayVwVfG Art. 49 Abs. 1, Abs. 2a S. 1 Nr. 2
VO (EU) Nr. 809/2014 Art. 7
Leitsätze:
1. Die Verwaltungsgerichte haben grundsätzlich umfassend zu prüfen, ob das materielle Recht die durch einen Verwaltungsakt getroffene Regelung trägt oder nicht. Hierzu gehört auch die Prüfung, ob ein angegriffener Verwaltungsakt kraft einer anderen als der angegebenen Rechtsgrundlage rechtmäßig ist. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
2. Wird eine der Voraussetzungen für Agrarumweltbeihilfen auch nur ein einziges Mal während der gesamten Laufzeit des Agrarumweltprojekts, für die sich der Beihilfeempfänger verpflichtet hat, nicht erfüllt, können die Beihilfen nicht gewährt werden. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
3. Unter "höherer Gewalt" sind ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse zu verstehen, auf die derjenige, der sich auf höhere Gewalt beruft, keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Widerspruchsverfahren, Aufhebung, Fördervoraussetzungen, Beihilfe, EU-Förderung, Frist, Ermessen, Verbraucherschutz, Austausch der Rechtsgrundlage
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 10.09.2025 – 6 ZB 25.1279
Fundstelle:
BeckRS 2025, 25664
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf von bewilligten Zuwendungen für Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUM).
2
Der Kläger stellte für die Jahre 2019 und 2020 beim Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) Mehrfachanträge auf eine Basisprämie durch Aktivierung der Zahlungsansprüche und Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (Greeningprämie), eine Umverteilungsprämie für aktivierte Zahlungsansprüche, eine Zahlung für Junglandwirte für aktivierte Zahlungsansprüche, eine Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten sowie Auszahlungen für Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUM) und legte als Anlagen jeweils einen Flächen- und Nutzungsnachweis (FNN) mit Betriebsblatt sowie ein Viehverzeichnis vor.
3
Mit Grundbescheid vom 1. Juli 2019 wurde dem Kläger für den Verpflichtungszeitraum 2019 bis 2023 aufgrund seines Antrags vom 22. Februar 2019 eine jährliche Zuwendung für die Maßnahme B10 (Ökologischer Landbau im Gesamtbetrieb) in Höhe von 273 €/ha LF für Acker-/Grünland, 468 €/ha LF für gärtnerisch genutzte Flächen, 975 €/ha LF für landwirtschaftliche Dauerkulturen sowie für die damit verbundene Maßnahme B11 (Durchführung der Kontrolle auf der Grundlage der Verordnungen (EG) Nr. 834/2007 vom 28. Juni 2007 und Nr. 889/2008 vom 5. September 2008 in der jeweils geltenden Fassung maximal für die ersten 15 ha LF) in Höhe von 35 €/ha LF bewilligt. Für Neueinsteiger in den ökologischen Landbau im Gesamtbetrieb werde während der Umstellungsphase in den ersten beiden Verpflichtungsjahren eine Zuwendung in Höhe von 350 €/ha LF für Acker-/Grünland, 915 €/ha LF für gärtnerisch genutzte Flächen und 1.250 €/ha LF für landwirtschaftliche Dauerkulturen gewährt. Unter Ziffer 4 der Nebenbestimmungen wurde u.a. ausgeführt, dass der Kläger verpflichtet sei, die Bestimmungen einzuhalten, die im Merkblatt „Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUM)“ unter den Abschnitten A und F aufgeführt seien. Darüber hinaus seien die im Merkblatt „Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUM)“ unter Abschnitt B und C für das KULAP aufgeführten Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstige Auflagen einzuhalten, soweit die entsprechenden Maßnahmen Bestandteil dieses Bewilligungsbescheids seien. Alle genannten Bestimmungen seien während des Verpflichtungszeitraums ab 1. Januar 2019 bis grundsätzlich 31. Dezember 2023 einzuhalten. Weiterhin seien die Auflagen und Bewirtschaftungsverpflichtungen gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 834/2007 vom 28. Juni 2007 und Nr. 889/2008 vom 5. September 2008 in der jeweils geltenden Fassung bei der Maßnahme B10 „Ökologischer Landbau im Gesamtbetrieb“ für die Dauer des Verpflichtungszeitraums einzuhalten. Es sei insbesondere jede Änderung, die Auswirkung auf die Förderberechtigung oder Förderhöhe habe, dem AELF unverzüglich und Fälle höherer Gewalt spätestens innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt, ab dem der Kläger hierzu in der Lage sei, schriftlich mitzuteilen. Im Übrigen wird auf den Bescheid Bezug genommen.
4
Für das Verpflichtungsjahr 2019 wurden dem Kläger ausweislich der Auszahlungsmitteilung vom 11. Dezember 2019 insgesamt 2.561,25 € ausbezahlt. Der Auszahlungsbetrag setzte sich aus folgenden Beträgen zusammen:
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Fördermaßnahme
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Fördersatz in €
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Angemeldete sowie beihilfefähige Fläche
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Betrag vor Kürzungen in €
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B10
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350,00
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5,84 ha
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2.044,00
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B10
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915,00
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0,09 ha
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82,35
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B11
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35,00
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10,14 ha
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354,90
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B57
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800,00
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0,10 ha
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80,00
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5
Mit Grundbescheid vom 1. Juli 2020 wurde dem Kläger zudem die am 28. Februar 2020 beantragte Förderung der Agrarumwelt- und Klimamaßnahme B57 (Streuobst) im Verpflichtungszeitraum 2020 bis 2024 bewilligt. Diese einzelflächenbezogene Maßnahme bezog sich auf zehn Bäume auf Feldstück 7 (Au).
6
Mit Schreiben vom 26. Oktober 2020 wurde dem Beklagten von der ABCERT AG die Abmeldung des Klägers vom Kontrollverfahren gemäß VO (EG) 834/2007 mitgeteilt. Als Grund der Kündigung wurde „Einstellung der Bioproduktion“ zum 31. Dezember 2020 angegeben.
7
Für das Verpflichtungsjahr 2020 wurden dem Kläger ausweislich der Auszahlungsmitteilung vom 10. Dezember 2020 insgesamt 3.926,15 € ausbezahlt. Der Auszahlungsbetrag setzte sich aus folgenden Beträgen zusammen:
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Fördermaßnahme
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Fördersatz in €
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Angemeldete sowie beihilfefähige Fläche
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Betrag vor Kürzungen in €
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B10
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350,00
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9,99 ha
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3.496,50
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B11
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35,00
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9,99 ha
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349,65
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B57
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800,00
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0,10 ha
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80,00
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8
Mit E-Mail vom 2. März 2021 übersandte der Kläger als eingescannten E-Mail-Anhang ein im Original unterschriebenes Schreiben, in welchem er ausführte, dass er den Rückzug der KULAP Maßnahme B10 Ökolandbau bestätige bzw. beauftrage. Mit E-Mail vom 2. März 2021 wurde der Kläger vom AELF … zuvor schon auf eine dann vorzunehmende Erstattung der bis dato erhaltenen Zuwendungen in Höhe von ca. 6.500,00 € hingewiesen.
9
Im Rahmen des Mehrfachantrags 2021 kreuzte der Kläger das Feld, dass er im Jahr 2021 seinen gesamten Betrieb ökologisch gemäß den Verordnungen (EG) 834/2007 und Nr.889/2008 führe, nicht mehr an. Auch die Kontrollstelle übermittelte das für die Förderung zwingend erforderliche Ökokontrollblatt für das Jahr 2021 nicht mehr.
10
Mit Bescheid vom 19. Juli 2021 (Az. L1-7292-2731650229) wurde in Ziffer 1 der Bewilligungsbescheid vom 1. Juli 2019 i. V. m. den Auszahlungsmitteilungen vom 11. Dezember 2019 und 12. Dezember 2020 bezüglich der Maßnahme B10 (Ökologischer Landbau im Gesamtbetrieb) aufgehoben. Nach Ziffer 2 seien die gewährten bzw. zu viel gewährten Zuwendungen für das Verpflichtungsjahr 2019 in Höhe von 2.481,25 € bzw. für das Verpflichtungsjahr 2020 in Höhe von 3.926,15 € zurückzuzahlen. Nach Ziffer 3 sei der Rückforderungsbetrag für den Zeitraum zwischen dem 23. August 2021 und der Rückzahlung mit 3 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Die Höhe der Zinsforderung werde in einem gesonderten Bescheid festgesetzt. In Ziffer 4 wurden dem Kläger die Kosten des Bescheids auferlegt. Es werde für diesen Bescheid eine Gebühr in Höhe von 23,70 € festgesetzt, welche in den Forderungsbetrag des Jahres 2019 mit eingerechnet sei. Nach Ziffer 6 des Bescheids habe der Kläger die Gesamtforderung in Höhe von 6.431,10 € bis zum 23. August 2021 an die Staatsoberkasse Bayern zu überweisen. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass der Kläger dem Amt schriftlich mitgeteilt habe, dass er die am 20. Februar 2019 beantragte und am 1. Juli 2019 bewilligte Maßnahme B10 zurückziehe. Dementsprechend seien die für diese Maßnahme bereits gewährten Zuwendungen in Höhe 2.481,25 € für das Verpflichtungsjahr 2019 und in Höhe von 3.846,15 € für das Verpflichtungsjahr 2020 zurückzuerstatten. Des Weiteren sei die für die AUM B57 (Streuobst) gewährte Zuwendung in Höhe von 80,00 € für das Verpflichtungsjahr 2020 zurück zu erstatten, da mit der Rücknahme der AUM B10 der geforderte Mindestförderbetrag in Höhe von 250,00 € nicht mehr erreicht werde. Im Übrigen wird auf den Bescheid Bezug genommen.
11
Mit Schreiben vom 27. Juli 2021 legte der Klägervertreter gegen den Bescheid vom 19. Juli 2021 (Az. L1-7292-2731650229) Widerspruch ein. Zur Begründung führte der Klägerbevollmächtigte aus, dass er auf die Ausführungen im Owi-Verfahren Bezug nehme.
12
Mit Schreiben vom 20. Juli 2021 legte das AELF … den Widerspruch des Klägers der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (FüAk) zur Entscheidung vor.
13
Mit Schreiben vom 28. Juli 2022 wurde die Klägerseite zur teilweisen Zurückweisung des Widerspruchs, soweit die Maßnahmen B10 und B11 betroffen seien, angehört und ihm eine Frist zur Stellungnahme bis 19. August 2022 eingeräumt. Mit Schreiben vom 18. August 2022 teilte der Klägerbevollmächtigte der FüAk mit, dass der Widerspruch aus den bekannten Gründen aufrechterhalten bleibe.
14
Mit Widerspruchsbescheid vom 24. August 2022 (Az. FüAk-F1-7292-6-1484-7) wurde in Ziffer 1 der Bescheid des AELF … insoweit aufgehoben, als für die Maßnahme B57 für das Förderjahr 2020 ein Betrag in Höhe von 80,00 € zurückgefordert worden sei. In Ziffer 2 wurde der Widerspruch im Übrigen zurückgewiesen. Die Kosten (Gebühren ohne Auslagen) des Widerspruchsverfahrens trage der Kläger zu 98,74% und der Beklagte zu 1,26%. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren werde für nicht erforderlich erklärt (Ziffer 3). Im Übrigen wird auf den Bescheid Bezug genommen. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Klägerbevollmächtigten am 29. August 2022 zugestellt.
15
Der Kläger ließ am 28. September 2022 durch seinen Bevollmächtigten Klage gegen die Bescheide des AELF … vom 19. Juli 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. August 2022 erheben. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Bescheid sowohl formell als auch materiell rechtswidrig (gewesen) sei. Weder der Ausgangsbescheid noch der Widerspruchsbescheid ließen irgendeine Ermessensausübung erkennen. Es liege – ungeachtet der schon nicht herausgearbeiteten und subsumierten Rechtsgrundlage vermeintlich aus Art. 48, 49 BayVwVfG – jedenfalls ein Ermessensausfall vor. Ob Vertrauensschutzgesichtspunkte einer Aufhebung entgegenstünden bzw. der „Feststellung“, dass das „Verfahren eingestellt“ werde, sei nicht erörtert worden. Zudem sei zur Begründung des Widerspruchs auf die Ausführungen im laufenden Owi-Verfahren verwiesen worden. Eine Berücksichtigung sei gar nicht erfolgt. In dem Zeitraum, in dem Zahlungen gewährt worden seien, seien unstreitig alle Bedingungen, Auflagen und Anforderungen durch den Kläger erfüllt worden. Bei Beantragung des Programms habe der Kläger nicht gewusst, ob ihm Erwerbsminderungsrente gewährt werde oder nicht. Es würde deshalb jedenfalls von einer Rückforderung für die Vergangenheit abzusehen gewesen sein, als die Erfüllung dem Kläger dann aus von ihm nicht beherrschbaren Umständen nicht mehr möglich gewesen sei. Der Gesundheitszustand des Klägers habe sich die letzten Jahre über nicht verbessert, sondern leider verschlechtert, Beschwerden seien zur chronischen Krankheit geworden. Angesichts der aus dem Attest der nervenfachärztlichen Praxis Dr. P. vom 10. Oktober 2024 sowie dem Brief der Dipl.-Psychologin … S. vom 30. September 2024 ersichtlichen Vorgeschichte sei dieser Verlauf auch nicht verwunderlich. Ein Verschulden an der Verschlechterung seines Gesundheitszustands treffe den Kläger nicht. Der Kläger habe zum Zeitpunkt des Beginns der Verpflichtung auch noch Unterstützung von seinen Eltern und seinem Bruder gehabt, welcher allerdings Ende 2020 ausgezogen sei und den Kläger seitdem nicht mehr unterstütze. Bei einer Durchsetzung der Rückforderung bestehe jedenfalls die Gefahr, dass sich die Depression (weiter) verschlimmere. Der Kläger habe bereits zuvor mit dem Sachbearbeiter des AELF erörtert, dass er wegen einer kontinuierlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands, welche bei Antragstellung noch nicht absehbar gewesen sei, nicht mehr in der Lage gewesen sei, die Verpflichtungen weiter zu erfüllen. Die Rücknahme des Antrags und insbesondere die Form sei mit dem Sachbearbeiter des AELF … so vereinbart und dann auch durchgeführt worden. Ein Berufen auf eine behauptete Formunwirksamkeit würde jedenfalls rechtsmissbräuchlich sein. Einen „falsch ausgeführten Vorgang“ der KULAP-Rücknahme gebe es nicht. Es sei mit dem zuständigen Sachbearbeiter, Herrn F. , besprochen worden, dass der Kontrollvertrag mit der AB-CERT AG nicht fortgesetzt und im darauffolgenden Mehrfachantrag das Kreuz für „das KULAP“ nicht mehr gesetzt würde. In diesem Telefongespräch sei auch erörtert worden, dass gesundheitliche Gründe für die Entscheidung ausschlaggebend gewesen seien. Es liege jedoch keine Anzeige gegenüber dem zuständigen AELF vor, wonach die außergewöhnlichen gesundheitlichen Umstände schriftlich unter Vorlage entsprechender Belege innerhalb von 15 Arbeitstagen angezeigt worden wären. Eine solche sei auch nicht zeitgleich mit der Beendigungserklärung hinsichtlich der Maßnahme B10 vom Kläger verlangt bzw. dieser nicht hierauf hingewiesen worden. Die Notwendigkeit sei nicht erörtert worden und sei dem Kläger auch nicht bekannt gewesen. Würde dies erfolgt sein, dann würde der Kläger in der Lage gewesen sein, die außergewöhnlichen gesundheitlichen Umstände schriftlich unter Vorlage entsprechender Nachweise anzuzeigen und dies würde sodann vom Kläger auch unverzüglich und innerhalb von 15 Arbeitstagen erfolgt sein. Ein solcher Hinweis seitens des AELF würde jedenfalls schon aufgrund Art. 25 Abs. 1 BayVwVfG geschuldet und notwendig gewesen sein. Jedenfalls würde ansonsten, für den Fall der Klageabweisung, ein Amtspflichtverstoß vorliegen mit der Konsequenz der Haftung aus Art. 34 Satz 1 GG, § 839 BGB, der weiterzuverfolgen sein würde. Ob höhere Gewalt bzw. außergewöhnliche Umstände vorlägen, sei unabhängig von den ausdrücklich vorgesehenen Fällen und deren (auch formalen) normierten Voraussetzungen i.d.R. im Einzelfall im Wege der Auslegung zu entscheiden (Mitteilung der Kommission an den Rat vom 30. Mai 2024, zum Begriff höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände in der VO (EU) 2021/2116, dort Ziffer 4 Spiegelstrich 4). Im als Anlage übersandten Attest des Facharztes für Innere Medizin, Sportmedizin Dr. L. vom 30. Oktober 2020 wird ausgeführt, dass der Kläger seit September 2017 in regelmäßiger neurologischer und psychiatrischer Behandlung bei ihm sei. Der Kläger leide an einer psychischen Störung mit vermeidender ängstlicher und depressiver Symptomatik mit psychosomatischen Beschwerden. Das Zustandsbild habe sich im Lauf der Jahre kontinuierlich verschlechtert. Die psychische und somatische Leistungsfähigkeit sei erheblich und die Voraussetzungen für eine regelmäßige Erwerbstätigkeit seien in hohem Maße eingeschränkt. Im Nervenärztlichen Attest der nervenfachärztlichen Praxis Dr. P. vom 16. Oktober 2020 wird ausgeführt, dass der Kläger weiterhin seit 9/2017 in seiner regelmäßigen nervenärztlichen Behandlung wegen psychischer Störung mit Angst- und depressiver Symptomatik und psychosomatischen Beschwerden stehe. Das Zustandsbild des Patienten habe sich nicht gebessert. Aus gesundheitlichen Gründen sei er weiterhin in seiner psychophysischen Leistungsfähigkeit in erheblichem Maße eingeschränkt, sodass die Voraussetzungen für die Erwerbsfähigkeit nicht vorlägen. In einem weiteren nervenärztlichen Attest der nervenfachärztlichen Praxis Dr. P. vom 10. Oktober 2024 wird neben den bisherigen Angaben ausgeführt, dass es sich diagnostisch um ein chronifiziertes depressives Syndrom, eine posttraumatische Belastungsstörung, ein Erschöpfungssyndrom und psychosomatische Beschwerden handle. Es erfolge eine regelmäßige medikamentöse und psychotherapeutische Behandlung. Im Brief der Dipl.-Psychologin … S. vom 30. September 2024 an die Deutsche Rentenversicherung werden folgende Diagnosen aufgeführt: Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (F33.2), Posttraumatische Belastungsstörung (F43.1 G), anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) und Chronisches Müdigkeitssyndrom (chronic fatique syndrome) (G93.3). Des Weiteren wird darin u.a. ausgeführt, dass der Kläger seit fünf Jahren Erwerbsunfähigkeitsrente erhalte. Im Übrigen wird auf die vorgelegten ärztlichen Unterlagen Bezug genommen.
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Für den Kläger wird beantragt,
den Bescheid vom 19. Juli 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. August 2022 aufzuheben und die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
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Der Beklagte beantragt,
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Zur Begründung wurde vorgetragen, dass es sich im Zuge einer nochmaligen Überprüfung der Antragsrücknahme im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens herausgestellt habe, dass der Kläger seine unterschriebene Antragsrücknahme lediglich per E-Mail ohne Signatur – also nicht schriftlich – beim zuständigen AELF eingereicht gehabt habe. Nach Art. 3 VO (EU) Nr. 809/2014 könne ein Beihilfe-, Förder- oder Zahlungsantrag oder eine andere Erklärung jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Eine E-Mail erfülle dieses Schriftlichkeitskriterium nicht. Es werde nunmehr entgegen der Ausführungen sowohl im Ausgangs- als auch im Widerspruchsbescheid davon ausgegangen, dass die Antragsrücknahme nicht formgerecht erfolgt sei und somit unbeachtlich sei. Unerheblich sei dabei ein etwaiges Gespräch mit einem Mitarbeiter des zuständigen AELF über die Antragsrücknahme. Es trage nämlich immer der Antragsteller die Letztverantwortung hinsichtlich seiner Antragstellung. Die sehr weitgehende Beratungs- und Fürsorgepflicht im Sozialrecht sei auf das landwirtschaftliche Förderwesen ebenso wenig übertragbar wie auf andere Bereiche des Verwaltungsrechts, beispielsweise auch das Recht der Wirtschaftssubventionen (vgl. VG Augsburg, U.v. 15.12.2009 – Au 3 K 08.1607, Au 3 K 08.1608 und VG Ansbach, U.v. 13.03.2008 – AN 2 K 07.01065). Im Übrigen würde eine freiwillige und formgerechte Antragsrücknahme in der Sache erst recht zu einer Rückforderung für die bereits ausbezahlten Jahre (2019 und 2020) führen. Richtige Rechtsgrundlage für die Aufhebung des Bewilligungsbescheids und der Auszahlungsmitteilungen sei Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 BayVwVfG i. V. m. Art. 7 Abs. 1 VO (EU) Nr. 809/2014 i. V. m. Art. 49a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG. Mit der Beantragung der Maßnahme B10 im Jahr 2019 habe sich der Kläger verpflichtet, für den gesamten Verpflichtungszeitraum 2019 bis 2023 alle Fördervoraussetzungen der beantragten Maßnahme einzuhalten. Nach Nr. 6.8 der Gemeinsamen Richtlinie vom 21. Dezember 2018 (Gz: G4-7292- 1/1218) der Bayerischen Staatsministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (StMELF) und für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) zur Förderung von Agrarumwelt-, Klima- und Tierschutzmaßnahmen (AUM) in Bayern gälten für den jährlichen Zahlungsantrag und die erforderlichen Anlagen (z.B. FNN, Viehverzeichnis) die entsprechenden Vorgaben des mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 vorgegebenen Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems zum Antragsendtermin und zur Fristversäumnis. Werde dieser Antrag gar nicht oder so verspätet eingereicht, dass er nach diesen Vorschriften als unzulässig anzusehen sei, gelte der fünfjährige Verpflichtungszeitraum als nicht eingehalten und es sei keine Zuwendung für das betroffene Verpflichtungsjahr auszubezahlen. Bereits gewährte Zuwendungen seien zurückzufordern, soweit eine Anhörung keine andere Entscheidung rechtfertige (Art. 13 Abs. 1 UAbs. 3 Delegierte VO (EU) Nr. 640/2014). Der Grundbescheid vom 1. Juli 2020 sei deshalb für den Verpflichtungszeitraum von 2019 bis 2023 für die Maßnahme B10 wegen Verletzung der Fünfjährigkeit aufzuheben. Es werde nicht in Zweifel gestellt, dass der Kläger zum angegebenen Zeitpunkt tatsächlich erkrankt gewesen sei. Jedoch seien vom Kläger verwaltungstechnisch mit Kündigung des Ökokontrollvertrags per Schreiben vom 19. Oktober 2020 gegenüber der ABCERT AG Fakten geschaffen worden, welche die Aufhebung des Kontrollvertrags zum 31. Dezember 2020 und damit die Unmöglichkeit zur Beibringung der für die Förderung notwendigen Ökokontrollblätter zur Folge gehabt hätten. Diese Fakten hätten eine Verhältnismäßigkeitsprüfung von Beginn an ausgeschlossen. Im Rahmen des Mehrfachantrags (MFA) 2021 (und im Übrigen auch im Rahmen des MFA 2022) sei vom Kläger durch „Nichtankreuzen“ bestätigt worden, dass er seinen Betrieb nicht mehr ökologisch gemäß den Verordnungen (EG) 834/2007 und Nr. 889/2008 führe. Als weitere Folge sei der Bewilligungsbescheid wegen Nichteinhaltung der Fünfjährigkeit von Beginn an aufzuheben und die bisherigen B10-Zuwendungen zurückzufordern. Nach Antragsstellung eintretende Entwicklungen in der Lebenssituation des Klägers gingen zu seinen Lasten, es sei denn, er mache rechtzeitig Umstände geltend, die ein Absehen von einer Rückforderung (wie z. B. das Vorliegen höherer Gewalt oder außergewöhnliche Umstände) rechtlich ermöglichten bzw. bedingten, was vorliegend jedoch nicht der Fall sei. Sofern der Kläger aufgrund der angegebenen Krankheit einen Fall höherer Gewalt bzw. außergewöhnlicher Umstände nach Art. 4 Delegierte VO (EU) Nr. 640/2014 i. V. m. Art. 2 Abs. 2 VO (EU) Nr. 1306/2013 geltend machen wolle, sei die diesbezüglich zwingend notwendige Meldung jedenfalls zu spät vorgenommen worden. Der Fall höherer Gewalt würde innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt, ab dem der Kläger hierzu in der Lage gewesen sei, dem AELF schriftlich mitgeteilt haben werden müssen. Mit Antragstellung habe der Kläger bestätigt, den Hinweis zu seinen Mitwirkungspflichten bzw. höherer Gewalt des Abschnitt A Nr. 10 des Merkblatts AUM 2019 AUM zur Kenntnis genommen zu haben. Der frühere Sachbearbeiter beim AELF, Herr F. , der sich mittlerweile im Ruhestand befinde, sei am 19. Mai 2025 telefonisch kontaktiert worden und habe dem Leiter der Abteilung L1 des AELF … die Auskunft gegeben, dass der Kläger sich gegenüber Herrn F. weder mündlich noch schriftlich zu seinem Gesundheitszustand geäußert habe. Über etwaige Atteste sei nicht gesprochen und solche seien vom Kläger auch nicht vorgelegt worden. Ebenso wenig sei vom Kläger in mündlicher oder schriftlicher Form gegenüber dem AELF ein Fall höherer Gewalt angezeigt worden. Die Atteste vom 16. und 30. Oktober 2020 seien erst mit Schreiben der Klägerseite vom 13. August 2023 mit der Begründung vorgelegt worden, dass der Kläger wegen einer kontinuierlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands nicht mehr in der Lage gewesen sei, die Verpflichtungen weiter zu erfüllen. Spätestens nach Kündigung des Ökokontrollvertrags vom 19. Oktober 2020 bzw. anschließender Antragsrücknahme vom 2. März 2021 würde mitgeteilt haben werden können und müssen, warum die Rücknahme erfolgt sei. Auch die Nachweise und Atteste würden bereits zu diesem Zeitpunkt beigebracht haben werden müssen. Der gesundheitliche Zustand des Klägers habe sich seit der Attestierung wesentlich verbessert oder verschlechtert haben können. Offensichtlich sei der Kläger zum Zeitpunkt der Attestierung noch dazu in der Lage gewesen, den Kontrollvertrag zu kündigen bzw. den Betrieb zu führen. Der Mehrfachantrag für das Jahr 2021 sei vom Kläger am 14. Mai 2021 eingereicht worden. Eine Krankmeldung des Klägers sei nicht erfolgt, bzw. sei hiervon in den Attesten nichts erwähnt. Ein Attest bescheinige, dass die Voraussetzungen für die Erwerbsfähigkeit nicht vorlägen, das andere, dass die regelmäßige Erwerbstätigkeit in hohem Maße eingeschränkt sei. Nach wie vor sei damit nicht nachgewiesen, dass der Kläger unverschuldet nicht mehr dazu in der Lage gewesen sei, den fünfjährigen Verpflichtungszeitraum durchzuführen. Der Kläger sei schließlich seit 9/2017 in Behandlung bei beiden Ärzten gewesen, aber im ersten und zweiten Verpflichtungsjahr in der Lage gewesen, die Verpflichtungen zu erfüllen. Ihn treffe insoweit ebenfalls Verschulden, da mit bereits bestehender Erkrankung seit 2017 vor Antragstellung der Maßnahme B10 im Jahr 2019 mit einem fünfjährigen Verpflichtungszeitraum besser hätte beurteilt werden müssen, ob man in der Lage sei, diese Maßnahme über diesen Zeitraum zu erfüllen. Zudem werde davon ausgegangen, dass der Kläger von der Rückforderung nicht in seiner Existenz bedroht sei. Aufgrund des eindeutigen Wortlautes des Art. 7 Abs. 1 VO (EU) Nr. 809/2014 bestehe entgegen der Auffassung der Klägerseite auch kein Ermessensspielraum bei der Entscheidung über eine Rückforderung. Art. 48, 49 BayVwVfG würden insoweit durch das vorrangige EU-Recht überlagert (vgl. z.B. VGH Mannheim, U.v. 18.11.2014 – 10 S 847/12 oder OVG Lüneburg, U.v. 21.04.2015 – 10 LB 37/13 jeweils zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung von Art. 7 VO (EU) Nr. 809/2014). Ein Ermessensausfall liege daher nicht vor. Der Vertrauensschutz bei EU (ko-)finanzierten Maßnahmen für den Verpflichtungszeitraum 2019 bis 2023 sei abschließend in Art. 7 Abs. 3 VO (EU) Nr. 809/2014 geregelt. Danach gelte die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Art. 7 Abs. 1 VO (EU) Nr. 809/2014 nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen sei, der vom Begünstigten nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar gewesen sei. Vorliegend hätten die streitgegenständlichen Zahlungen der Jahre 2019 und 2020 nicht auf einem Irrtum der Behörde beruht. Erst durch die Erklärung des Klägers im Frühjahr 2021 und dem fehlenden Ökokontrollblatt für 2021 seien die Umstände bekannt geworden. Im Übrigen würde der Irrtum zudem für den Kläger vernünftigerweise erkennbar gewesen sein, er habe die Ursache für die Nichteinhaltung des fünfjährigen Verpflichtungszeitraums selbst gesetzt. Für weitere Vertrauensschutzerwägungen bleibe aufgrund des eindeutigen Wortlauts der EU-Vorschriften kein Raum. Die Begründung des Bescheids sei gem. Art. 45 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 2 BayVwVfG rechtzeitig nachträglich gegeben, der Formfehler sei somit geheilt. Ein etwaiges Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den Kläger sei vom Förderverfahren vollständig unabhängig zu betrachten. Beide Verfahren hätten unterschiedliche Voraussetzungen und Zielsetzungen. Wenn nach Auffassung des Klägers in seiner Person liegende Umstände im Verwaltungsverfahren besonders betrachtet und gewürdigt werden sollten, sei es am Kläger, diese Umstände im Verwaltungsverfahren auch vorzutragen. Die Übersendung der Atteste aus dem Jahr 2020 belege nur, dass der Kläger bereits 2020 nicht mehr dazu in der Lage gewesen sei, den Betrieb zu führen, was wiederum darauf schließen lasse, dass er ebenfalls nicht dazu in der Lage gewesen sei, die Verpflichtung für den fünfjährigen Verpflichtungszeitraum von 2019 bis 2023 zu erfüllen und somit die Aufhebung des Grundbescheids und die Rückforderung der ausgezahlten KULAP-Leistungen für das Jahr 2019 und 2020 in Höhe von insgesamt 6.327,40 € (noch mehr) als begründet erschienen.
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Mit Beschluss vom 10. April 2025 wurde der Rechtsstreit auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen.
20
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze, die vorgelegten Behördenunterlagen und das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist hat keinen Erfolg, da der streitgegenständliche Bescheid des AELF … vom 19. Juli 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der FüAk vom 24. August 2022 im Ergebnis rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, § 79 Abs. 1 Nr. 1, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Widerruf des Bewilligungsbescheids vom 1. Juli 2019 in Verbindung mit den Auszahlungsmitteilungen vom 11. Dezember 2019 und 10. Dezember 2020 bezüglich der Maßnahme B10 (Ökologischer Landbau im Gesamtbetrieb) im Bescheid vom 19. Juli 2021 (Az. L1-7292-2731650229) ist in der Gestalt, die sie im Widerspruchsbescheid der FüAk vom 24. August 2022 gefunden hat, im Ergebnis rechtmäßig. Daher durften auch die zu viel ausbezahlten Beträge zurückgefordert werden. Die Festsetzung der Verzinsung ist ebenfalls rechtmäßig.
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Rechtsgrundlage für den Widerruf des Bewilligungsbescheids vom 1. Juli 2019 in Verbindung mit den Auszahlungsmitteilungen vom 11. Dezember 2019 und 10. Dezember 2020 bezüglich der Maßnahme B10 (Ökologischer Landbau im Gesamtbetrieb) ist Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) i.V.m. Art. 7 VO (EU) Nr. 809/2014 und der Gemeinsamen Richtlinie vom 21. Dezember 2018 (Gz: G4-7292- 1/1218) der Bayerischen Staatsministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (StMELF) und für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) zur Förderung von Agrarumwelt-, Klima- und Tierschutzmaßnahmen (AUM) in Bayern (AUM-Richtlinie). Gemäß Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 BayVwVfG kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat. Das in Art. 49 Abs. 2a BayVwVfG vorgesehene Ermessen wird durch die gemeinschaftsrechtlichen Rückabwicklungsvorschriften verdrängt (vgl. bereits BVerwG, B.v. 29.3.2005 – 3 B 117/04 zur Ermessensausübung und dem Vertrauensschutz nach Art. 48 VwVfG).
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Der Umstand, dass der Beklagte die Aufhebung des Bescheids vom 1. Juli 2019 i.V.m. den Auszahlungsmitteilungen vom 11. Dezember 2019 und 10. Dezember 2020 im Widerspruchsbescheid vom 24. August 2022 auf Art. 3 Abs. 1,3 der DurchführungsVO (EU) Nr. 809/2014 gestützt hat, ist rechtlich unschädlich, denn das nochmalige Auswechseln der Rechtsgrundlage im Klageverfahren ist vorliegend zulässig. Die Verwaltungsgerichte haben grundsätzlich umfassend zu prüfen, ob das materielle Recht die durch einen Verwaltungsakt getroffene Regelung trägt oder nicht; hierzu gehört auch die Prüfung, ob ein angegriffener Verwaltungsakt kraft einer anderen als der angegebenen Rechtsgrundlage rechtmäßig ist (BVerwG, U.v. 30.6.1989 – 4 C 40.88). Zwar lässt sich dieser Grundsatz bei Ermessensentscheidungen nicht uneingeschränkt übertragen, in der Rechtsprechung wird aber auch bei Ermessensentscheidungen ein solches Auswechseln der Rechtsgrundlage nicht generell als unzulässig angesehen (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.1989 – 4 C 40.88; VGH Baden-Württemberg, U.v. 26.5.1994 – 5 S 2637/93). Die Heranziehung anderer als im angefochtenen Bescheid genannter Normen ist dem Gericht nur dann verwehrt, wenn die anderweitige rechtliche Begründung zu einer Wesensveränderung des angefochtenen Bescheides führen würde (BVerwG, U.v. 21.11.1989 – 9 C 28.89). Das erkennende Gericht kann hier, ohne den Bescheid in seinem Wesen zu verändern, auf die einschlägige Rechtsgrundlage Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 BayVwVfG abstellen. Der Austausch der Rechtsgrundlage lässt den Tenor des Ausgangsverwaltungsaktes unberührt, es sind außerdem keine anderweitigen Ermessenserwägungen erforderlich, da der Ermessenspielraum vorliegend vorgegeben ist (vgl. unter III.).
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Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 BayVwVfG liegen vor:
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1. Der Grundbewilligungsbescheid vom 1. Juli 2019 in Verbindung mit den Auszahlungsmitteilungen vom 11. Dezember 2019 und 10. Dezember 2020 war zum Zeitpunkt des Erlasses rechtmäßig.
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2. Der Kläger hat eine mit dem Grundbewilligungsbescheid verbundene Auflage nicht erfüllt.
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Bei einer Auflage handelt es sich gemäß Art. 36 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG um eine Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird. Für den Kläger bestand aufgrund des gestellten Antrags und der entsprechenden Förderbewilligung für den gesamten fünfjährigen Verpflichtungszeitraum die Verpflichtung, die Auflagen der Förderung einzuhalten. Werden die Förderkriterien während des fünfjährigen Verpflichtungszeitraums nicht eingehalten, entfällt die Fördervoraussetzung für den ganzen Verpflichtungszeitraum, was nach Ziffer A.1 des Merkblatts „Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUM)“ grundsätzlich die Aufhebung des Bescheids zur Folge hat (vgl. BayVGH, B.v. 18.1.2024 – 6 ZB 23.189 – juris Rn. 10). Dies entspricht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach zu beachten ist, dass bei Agrarumweltbeihilfen, die durch eine mehrjährige Verpflichtung gekennzeichnet sind, die Beihilfevoraussetzungen während des gesamten Verpflichtungszeitraums einzuhalten sind, für den diese Beihilfen gewährt worden sind. Wird daher eine dieser Beihilfevoraussetzungen auch nur ein einziges Mal während der gesamten Laufzeit des Agrarumweltprojekts, für die sich der Beihilfeempfänger verpflichtet hat, nicht erfüllt, können die Beihilfen nicht gewährt werden (EuGH, U.v. 7.2.2013 – C-454/11 – juris Rn. 35 m.w.N.). Nach Ziffer 4 des Bewilligungsbescheids ist der Kläger u.a. verpflichtet, die im KULAP-Merkblatt genannten Auflagen und Bestimmungen, insbesondere C1, einschließlich der Auflagen und Bewirtschaftungsverpflichtungen gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 834/2007 vom 28. Juni 2007 und Nr. 889/2008 vom 5. September 2008 in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten. Nach Art. 28 Abs. 1 b) der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 ist der Unternehmer verpflichtet, seine Tätigkeit dem Kontrollsystem nach Artikel 27 der Verordnung zu unterstellen. Dies hat der Kläger zwar zunächst auch getan. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2020 hat der Kläger den Vertrag mit der ABCERT AG jedoch gekündigt. Zudem hat der Kläger die Bioproduktion unstreitig zum 31. Dezember 2020 eingestellt. Die Nichteinhaltung des fünfjährigen Förderzeitraum ergibt sich außerdem daraus, dass der Kläger die Maßnahme ab dem Jahr 2021, d.h. dem dritten Jahr der Förderung, nicht mehr zur Förderung beantragt hat (vgl. Ziffer 6.8 der AUM-Richtlinien i.V.m. Art. 13 Abs. 1 UAbs. 3 Delegierte VO (EU) Nr. 640/2014). Zur Schaffung einer entsprechenden Fiktion ist der Fördergeber im Rahmen der bestehenden Gestaltungsfreiheit befugt. Die Förderkriterien für die vom Kläger beantragte und zunächst bewilligte Zuwendung für eine sog. B10-Maßnahme sind nach alledem nicht erfüllt, sodass die Voraussetzungen für die Aufhebung des Bewilligungsbescheids gemäß Art. 63 Abs. 1, Abs. 4 VO (EU) Nr. 1306/2013, Art. 35 Abs. 1 und 4 Delegierte VO (EU) Nr. 640/2014 vorliegen.
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Der Widerruf ist auch unter Ermessungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Das Gericht hat insoweit gemäß § 114 Satz 1 VwGO nur zu überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. Dies ist hier nicht der Fall.
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1. Zwar lassen sich dem streitgegenständlichen Bescheid keine expliziten Ermessenserwägungen entnehmen. Allerdings wurde mit Art. 7 Abs. 3 VO (EU) 809/2014 eine Regelung geschaffen, die den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beiträgen zum Ausdruck bringt. Damit ist hinsichtlich der Rücknahme von einem intendierten Ermessen auszugehen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 21.2.2024 – 8 A 10277/23.OVG m.w.N.), sodass der Beklagte vorliegend dem haushaltsrechtlichen Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit vorrangige Bedeutung zumessen durfte. Selbst wenn man hiervon aber nicht ausgehen will, ist die Ermessensausübung in der AUM-Richtlinie in generalisierter Weise weitgehend vorweggenommen. Nach Ziffer 6.7.2 dieser Richtlinie ist bei Nichteinhaltung von Förderkriterien der Bewilligungsbescheid grundsätzlich aufzuheben. Zudem sind nach Ziffer 6.8 der AUM-Richtlinie bereits gewährte Zuwendungen in der Regel zurückzufordern, wenn der 5-jährige Verpflichtungszeitraum wegen Nichteinreichung eines Zahlungsantrags als nicht eingehalten gilt, es sei denn eine Anhörung rechtfertigt eine andere Entscheidung.
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2. Eine solche andere Entscheidung war vorliegend aber insbesondere nicht aufgrund eines Falles höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände gemäß Ziffer 6.7.4 der AUM-Richtlinie i.V.m. Art. 2 Abs. 2 der VO (EU) Nr. 1306/2013 und Art. 4 Abs. 1 VO (EU) Nr. 640/2014 zu treffen.
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a) Unter „höherer Gewalt“ sind nach ständiger Rechtsprechung ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse zu verstehen, auf die derjenige, der sich auf höhere Gewalt beruft, keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können (EuGH, U.v. 5.2.1987 – 145/85 – Slg. 1987, I-582 – Denkavit; EuGH, U.v. 5.10.2006 – C-377/03 – Slg. 2006, I-9733; EuGH, U.v. 18.3.2010 – C-218/09 – Slg. 2010, I-2373 – SGS Belgium; EuGH, U.v. 18.7.2014 – C-99/12 – ABl. 2013 C 260, S. 12 – Eurofit; BVerwG, U.v. 29.4.2004 – 3 C 27/03 – BVerwGE 121, 10). Der Begriff der „höheren Gewalt“ umfasst ein objektives und ein subjektives Merkmal, wobei sich ersteres auf ungewöhnliche, außerhalb der Sphäre des Wirtschaftsteilnehmers liegende Umstände bezieht und letzteres darauf, dass der Wirtschaftsteilnehmer ihm zumutbare Vorkehrungen treffen muss, um sich gegen die Folgen ungewöhnlicher Ereignisse abzusichern (EuGH, U.v. 20.6.2006 – T-251/04 – Slg. 2006, II-44). Eine besondere Definition für „außergewöhnliche Umstände“ enthält das Gesetz nicht. Diese gesetzliche Formulierung stellt auch keinen eigenen Regelungstatbestand dar. Vielmehr umschreiben die „außergewöhnlichen Umstände“ lediglich den Sachverhalt, der als höhere Gewalt anerkannt werden kann (OVG Lüneburg, B.v. 5.7.2010 – 10 LA 252/08). In Art. 2 Abs. 2 VO (EU) Nr. 1306/2013 werden einige Regelbeispiele für das Vorliegen eines Falles von höherer Gewalt oder von außergewöhnlichen Umständen genannt. Ist der Begünstigte für längere Zeit andauernd berufsunfähig, kann ein Fall der höheren Gewalt vorliegen. Entscheidend ist die konkrete betriebliche Situation. Bei einem alleinstehenden Begünstigten, der seinen Betrieb ohne fremde Hilfe bewirtschaftet, ist eine schwerwiegende Erkrankung eher als ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Gesetzes anzuerkennen, als beim größeren Betrieb mit mehreren Mitarbeitern. Ferner muss die Erkrankung kausal für die Nichteinhaltung der beihilferechtlichen Regelung gewesen sein (OVG Münster, B.v. 5.10.2012 – 16 A 144/10; OVG Schleswig, U.v. 3.6.2010 – 2 LB 5/10). Liegt ein Fall höherer Gewalt vor, erfolgt lediglich eine anteilmäßige Kürzung der Stützungszahlung für das Jahr, in dem er aufgetreten ist. Eine vollständige Aufhebung der Bewilligung für den gesamten Bewilligungszeitraum wird dadurch vermieden. Bezieht sich der Fall von höherer Gewalt auf Förderkriterien und sonstige Auflagen – also auf Verpflichtungen und Auflagen im Sinne von Art. 35 Abs. 2 VO (EU) Nr. 640/2014 – erfolgt keine Rücknahme und keine Verhängung einer Verwaltungssanktion (vgl. zum Vorstehenden insgesamt: Düsing/Martinez/Schulze/Schulte im Busch, 2. Aufl. 2022, VO (EU) Nr. 640/2014 Art. 4 Rn. 5 ff., beck-online).
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Nach Art. 4 Abs. 2 der VO (EU) Nr. 640/2014 muss der Begünstigte der zuständigen Behörde Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände schriftlich unter Vorlage entsprechender Belege anzeigen. Dies muss innerhalb von 15 Arbeitstagen geschehen. Die Frist läuft ab dem Zeitpunkt, ab dem der Begünstigte in der Lage ist, eine entsprechende Anzeige abzugeben. Der Begünstigte ist im Regelfall erst dann in der Lage, eine Mitteilung gegenüber der zuständigen Behörde zu machen, wenn er die tatsächlichen Auswirkungen, die der Fall von höherer Gewalt in seinem Betrieb verursacht, so im Griff hat, dass er sich mit der Frage, welche Auswirkungen das Ereignis auf seine Beihilfeansprüche hat, befassen kann (Düsing/Martinez/Schulze/Schulte im Busch, 2. Aufl. 2022, VO (EU) Nr. 640/2014 Art. 4 Rn. 12, beck-online).
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b) Nach diesen Grundsätzen kommt eine lediglich anteilsmäßige Aufhebung für die Jahre 2021 bis 2023 anstatt einer vollständigen Aufhebung der Bewilligung für den gesamten Förderzeitraum nicht in Betracht.
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Der Kläger ist seiner Mitteilungspflicht nicht fristgerecht nachgekommen, obwohl er bereits bei Antragsstellung hierauf hingewiesen wurde. Bei Anlegung der gebotenen Sorgfalt wäre es dem Kläger also möglich gewesen, das AELF fristgerecht über die Gründe für die Beendigung der Maßnahme B10 in Kenntnis zu setzen und geeignete Nachweise hierfür vorzulegen. In Bezug auf die von den Empfängern öffentlicher Leistungen anzulegende Sorgfalt ist ein strenger Maßstab anzulegen. Dies gilt auch und gerade bei Zuwendungen, die auf Gemeinschaftsrecht basieren und aus Mitteln der Europäischen Gemeinschaft finanziert werden (VG Augsburg, U.v. 15.12.2009 – Au 3 K 08.1607, Au 3 K 08.1608 – juris Rn. 61 f.). Der Kläger wurde auf die ihn treffende Verantwortlichkeit auch hingewiesen. Unter Punkt D „Verpflichtungen und Hinweise“ des Antrags auf Förderung von Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (KULAP) vom 20. Februar 2019 verpflichtete sich der Kläger jede Änderung, die für die Förderberechtigung und Förderhöhe von Bedeutung sei, dem AELF unverzüglich und Fälle höherer Gewalt innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt, ab dem er hierzu in der Lage sei, schriftlich mitzuteilen. Der Kläger hat selbst in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass er gegenüber Herrn F. nur davon gesprochen habe, dass gesundheitliche Gründe für die Beendigung der Maßnahme vorlägen, aber nicht weiter darüber berichtet habe. Auch seine Berufsunfähigkeit wurde nicht erwähnt. Entgegen der Ansicht der Klägerseite war das AELF auch nicht verpflichtet, näher nach den Gründen für die Beendigung der Maßnahme B10 nachzufragen und den Kläger noch einmal auf die Voraussetzungen für die Annahme eines Falles höherer Gewalt und die diesbezügliche Mitteilungsfrist hinzuweisen. Nach der Darstellung des Sachverhalts in der mündlichen Verhandlung, ergaben sich für den Sachbearbeiter keinerlei Anhaltspunkte, die ihn selbst einen Fall höherer Gewalt hätten vermuten lassen müssen. Vielmehr habe das Landwirtschaftsamt davon ausgehen können, dass der Kläger es gesondert erwähnen würde, wenn nicht lediglich gesundheitliche Gründe, sondern explizit eine Berufsunfähigkeit vorliegt. Aus der Belehrungspflicht der Behörde nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG ergibt sich keine umfassende allgemeinen Auskunfts-, Beratungs- oder Aufklärungspflicht, wie sie die Klägerseite hier begehrt. Die Behörde ist danach nicht verpflichtet, einen Antragsteller, der ihm obliegende Mitwirkungspflichten nicht erfüllt hat, vor den daraus resultierenden Risiken eines Rechtsverlustes oder sonstigen Nachteils zu bewahren (HK-VerwR/Kyrill-Alexander Schwarz, 5. Aufl. 2021, VwVfG § 25 Rn. 14, beck-online). Der Beteiligte kann Auskunft nur insoweit verlangen, als er selbst entschuldbar im Ungewissen ist (Stelkens/Bonk/Sachs/Kallerhoff/Fellenberg, 10. Aufl. 2022, VwVfG § 25 Rn. 47, beck-online). Wie allgemein im öffentlichen Recht ist der einzelne Antragsteller selbst für seine Angaben verantwortlich und somit auch für die wirtschaftlich optimale Gestaltung von Rechtsbeziehungen und Förderanträgen entsprechend seinen eigenen Zielsetzungen und Prämissen. Es liegt nicht in der Verantwortung der Landwirtschaftsverwaltung, dafür zu sorgen, dass der Landwirt immer und in jedem Einzelfall optimal handelt und die entsprechenden Anträge stellt bzw. nicht stellt. Es ist deshalb auch nicht Pflicht der Landwirtschaftsverwaltung, die Landwirte darauf hinzuweisen, dass zusätzliche Anträge zu stellen sind oder Anlagen, Unterlagen und Nachweise fehlen, auch wenn dies üblicherweise getan wird. Jedenfalls dann, wenn dabei Probleme auftreten, bleibt die Verantwortung bei dem Landwirt. Die sehr weitgehende Beratungs- und Fürsorgepflicht im Sozialrecht ist auf das landwirtschaftliche Förderwesen ebenso wenig übertragbar wie auf andere Bereiche des Verwaltungsrechts, beispielsweise auch das Recht der Wirtschaftssubventionen (VG Ansbach, U.v. 13.3.2008 – AN 2 K 07.01065 – juris Rn. 20). Die behördliche Pflicht zur Sachverhaltsermittlung wird durch die Mitwirkungsobliegenheit der Beteiligten (Art. 26 Abs. 2 BayVwVfG) ergänzt. Die Behörde ist deshalb, soweit es ein Beteiligter unterlässt, zur Klärung der für ihn günstigen Tatsachen beizutragen, obwohl ihm dies möglich und zumutbar wäre, in der Regel nicht gehalten, von sich aus allen sonstigen Aufklärungsmöglichkeiten nachzugehen. Dies gilt insbesondere in Verfahren zur Gewährung freiwilliger Maßnahmen wie dem vorliegenden (VG Ansbach, U.v. 3.4.2024 – AN 4 K 22.2000, BeckRS 2024, 41561 Rn. 90 f.). Spätestens bei Stellung des Mehrfachantrags für das Jahr 2021, als der Kläger sich im Klaren darüber gewesen sein muss, dass er die Voraussetzungen für eine Förderung der Maßnahme B10 nicht mehr einhalten und seinen Betrieb ohne die Mithilfe seines Ende des Jahres 2020 ausgezogenen Bruders nicht mehr ökologisch bewirtschaften können würde, hätte er dem AELF seine Berufsunfähigkeit mitteilen und die ihm ohnehin bereits vorliegenden diesbezüglichen Atteste vorlegen können. Dass er hierzu nicht in der Lage gewesen sein sollte, erscheint angesichts der Tatsache, dass der Kläger regen Schriftverkehr per E-Mail mit dem AELF gepflegt hat, den Antrag bezüglich der Maßnahme B10 per Mail zurücknehmen, den Ökokontrollvertrag kündigen und einen Mehrfachantrag für das Jahr 2021 stellen konnte, fernliegend. Vielmehr geht aus dem E-Mail-Verkehr mit dem AELF deutlich hervor, dass der Kläger sich bereits im Herbst 2020 ausführlich mit der Frage, welche tatsächlichen Auswirkungen seine Berufsunfähigkeit auf die zukünftige Ausrichtung des Betriebs und das laufende Förderverfahren haben würde, befassen hat.
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Der Widerruf war vorliegend auch nicht unverhältnismäßig.
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Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gehört zu den allgemeinen in der Europäischen Union zu beachtenden Grundsätzen. Er verlangt, dass die aufgrund einer nationalen Bestimmung angewandten Mittel geeignet sind, das angestrebte Ziel zu verwirklichen, und nicht über das zu dessen Erreichung Erforderliche hinausgehen (EuGH, U.v. 23.11.2023 – C-213/22 – juris Rn. 43 m.w.N.). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, die den vollständigen Verlust des Anspruchs auf die landwirtschaftliche Subvention vorsieht, wenn eine der Voraussetzungen für die Gewährung dieser Subvention nicht erfüllt ist, weil Umstände eingetreten sind, die nicht die Merkmale eines Falles höherer Gewalt aufweisen (EuGH, U.v. 23.11.2023 – C-213/22 – juris Rn. 47). Der Europäische Gerichtshof hat wiederholt betont, wie wichtig es ist, die mehrjährigen Verpflichtungen bis zu ihrem Ablauf zu erfüllen, indem er darauf hingewiesen hat, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe während des gesamten Verpflichtungszeitraums einzuhalten sind. Insbesondere kann die Beihilfe, wenn eine dieser Voraussetzungen auch nur ein einziges Mal nicht erfüllt wird, nicht gewährt werden, ohne dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dem entgegenstünde (EuGH, U.v. 7.9.2023 – C-169/22 – juris Rn. 63 m.w.N.). Der Europäische Gerichtshof hat ebenfalls wiederholt festgestellt, dass es sich bei der im Falle der Nichteinhaltung der eingegangenen Verpflichtungen anzuwendenden Sanktion im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik, wie die Kürzung oder der Ausschluss von Beihilfen, um ein spezielles Instrument der Verwaltung handelt, das integraler Bestandteil des Systems der Landwirtschaftsbeihilfen ist und die Einhaltung dieser Verpflichtungen fördern soll (vgl. VG Würzburg, U.v. 6.3.2023 – W 8 K 22.1257 – juris Rn. 127 m.w.N.). Die Kürzung bzw. Ablehnung der Förderung ist bei Nichtvorliegen der Fördervoraussetzungen somit nicht unverhältnismäßig, sondern verfolgt ein legitimes Ziel und ist geeignet, erforderlich und angemessen, um die finanziellen Interessen und Ziele der Europäischen Union auch wegen der abschreckenden Wirkung effizient zu wahren und wirksam zu schützen (vgl. EuGH, U.v. 16.11.2023 – C-196/22 – juris Rn. 52 ff.; U.v. 7.9.2023 – C-169/22 – juris Rn. 64 f.). Sie entspricht zudem dem Gleichbehandlungsgrundsatz im Vergleich zu anderen Landwirten, die ihre Verpflichtungen und die Fördervorgaben einhalten. Art. 4 Delegierte VO (EU) 640/2014 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 VO (EU) 1306/2013 enthält mit der Bestimmung, bei „höherer Gewalt“ von nachteiligen Konsequenzen von Pflichtverletzungen zu befreien, außerdem schon eine mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz übereinstimmende Regelung (Schulze/Schulte im Busch in Düsing/Martinez, Agrarrecht, 2. Aufl. 2022, VO (EU) Nr. 640/2014 Art. 4 Rn. 2), sodass umgekehrt bei Nichtvorliegen dieser Ausnahmetatbestände – wie hier – grundsätzlich auch kein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vorliegt. Außerdem trägt schon das europarechtlich vorgeprägte System der gestuften Sanktionen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung.
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Damit begegnet der Widerruf des Grundbewilligungsbescheids vom 1. Juli 2019 i.V.m. den Auszahlungsmitteilungen vom 11. Dezember 2019 und 10. Dezember 2020 keinen rechtlichen Bedenken.
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Rechtsgrundlage für die Rückzahlung zu viel gezahlter Förderungen ist Art. 49a Abs. 1, 2 BayVwVfG i.V.m. Art. 7 VO (EU) Nr. 809/2014. Gemäß Art. 49a Abs. 1 BayVwVfG sind bereits erbrachte Leistungen u.a. zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist. Art. 7 Abs. 1 VO (EU) Nr. 809/2014 bestimmt, dass bei zu Unrecht gezahlten Beträgen der Begünstigte zur Rückzahlung der betreffenden Beträge zuzüglich gegebenenfalls der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet ist. Dabei regelt die Vorschrift den Vertrauensschutz abschließend und verdrängt insoweit den Vertrauensschutz nach Art. 48 Abs. 2 BayVwVfG (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 21.2.2024 – 8 A 10277/23.OVG).
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Die Rückzahlungsverpflichtung verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Gemäß Art. 7 Abs. 3 VO (EU) 809/2014 gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Begünstigten nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war. Bei zu Unrecht gewährten Beihilfen reicht die Rückzahlungsverpflichtung daher über die – vermeidbaren oder unvermeidbaren – Irrtümer des Betriebsinhabers hinaus und erstreckt sich auch auf Fehler der Behörde, wenn diese billigerweise erkennbar waren (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 21.2.2024 – 8 A 10277/23.OVG). Ein Irrtum der zuständigen Behörde liegt nicht bereits dann vor, wenn diese Behörde von der Fehlvorstellung geleitet war, die Bewilligungsvoraussetzungen seien während des ganzen Förderzeitraums gegeben. Vielmehr muss diese auch ihren Ursprung im Verantwortungsbereich der Behörde haben. Von einem solchen Irrtum kann hier jedoch nicht die Rede sein. Vielmehr durfte diese in den Zeitpunkten der Antragstellung und der Auszahlungen entsprechend den Angaben des Klägers davon ausgehen, dass die Förderfähigkeit wie beantragt gegeben war. Diese Beurteilung hatte ihren Ursprung damit im Verantwortungsbereich des Klägers.
40
Die Verzinsung des Rückforderungsbetrags in Ziffer 3) des Bescheids vom 19. Juli 2021 (Az. L1-7292-2731650229) beruht auf Art. 7 Abs. 2 VO (EU) Nr. 809/2014 i.V.m. Art. 49a Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG und ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Jahresfrist des Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG war vorliegend nicht einzuhalten, da die Rückforderung einer unionsrechtswidrigen Beihilfe im Raum steht (vgl. EuGH, U.v. 20.3.1997 – C-24/95). Nach der gefestigten Rechtsprechung regelt das Unionsrecht den Vertrauensschutz bei der Rückforderung unionsrechtswidriger Beihilfen abschließend und verdrängt insoweit Art. 48 Abs. 2 bis 4 BayVwVfG. Durch die Verankerung einer Vertrauensschutzregelung im EU-Recht sollte eine einheitliche Handhabung bei der Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beihilfen in der Gemeinschaft sichergestellt werden. Die Anwendung der jeweiligen nationalen Regelungen ließe sich mit dieser Intention nicht vereinbaren (vgl. BVerwG, B.v. 29.03.2005 – 3 B 117.04 – juris; BayVGH, B.v. 21.4.2020 – 6 ZB 18.2153 – juris Rn. 17; VG Würzburg, U.v. 15.1.2024 – W 8 K 22.1861 – juris Rn. 82).
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, bedarf es keiner Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren, vgl. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO.
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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.