Titel:
			Wiederholter Prozesskostenhilfeantrag, Rechtsmissbräuchlichkeit
			Normenketten:
			ZPO § 114
			VwGO § 166
			Schlagworte:
			Wiederholter Prozesskostenhilfeantrag, Rechtsmissbräuchlichkeit
			Rechtsmittelinstanz:
			VGH München, Beschluss vom 02.09.2025 – 5 C 25.1446
			Fundstelle:
			BeckRS 2025, 25659
		 
		 
		Tenor
		
			
			Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
		 
		Gründe
		
		
			1
			Die Klägerin begehrt wiederholt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ihre gegen die Beklagte geführte melderechtliche Klage.
		 
		
			2
			Ein erster Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 21. Mai 2025 mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Klage abgelehnt.
		 
		
			3
			Daraufhin stellte die Klägerin mit am 21. Mai 2025 und 22. Mai 2025 eingegangenen Schreiben einen erneuten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, der mit Beschluss vom 27. Juni 2025 ebenfalls mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt wurde.
		 
		
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			Wegen der weiteren Tatbestandsdarstellung wird auf die vorgenannten Beschlüsse Bezug genommen.
		 
		
			5
			Mit am 3. Juli 2025 bei Gericht eingegangenem Schreiben beantragte die Klägerin erneut die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf das Bestehen eines aktiven Mietvertrags vom … September 2012 zu der Wohnung in der „B …str. …“ verwiesen, was nicht berücksichtigt worden sei. Zudem handele es sich bei der Notunterkunft nur um eine Ersatzunterkunft. Außerdem sei sie von der Beklagten nicht gemäß § 28 VwVfG angehört worden. Das seien zusätzliche Informationen. Weiter wurde unter Vorlage von Unterlagen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ausgeführt. Mit Schreiben vom 6. Juli 2025 trug die Klägerin weiter vor, sie sei gemäß § 71 VwGO vor dem Erlass weiterer Verwaltungsakte anzuhören. Die Beklagte habe vor, sie strafrechtlich verfolgen lassen und die Weigerung zur Ummeldung zur ihrer Schädigung zu verwenden, obwohl sie stets nur die Ersatzunterkunft brauche. Darüber hinaus verweise sie auch auf § 67 Abs. 1 VwGO unter Ergänzung der vorgelegten Teilzeugnisse des Betriebswirts und der Urkunde Meisterbrief. Sie habe die Unternehmensführung bestanden. Zwei Prüfungen seien derzeit im Widerspruchsverfahren. Die Beklagte wisse, dass sie einen Mietvertrag habe, der auf einen neuen Eigentümer übergegangen sei.
		 
		
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			Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der vorgelegten Behördenakte sowie die Beschlüsse vom 21. Mai 2025 und 27. Juni 2025 Bezug genommen.
		 
		
		
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			Der erneute Prozesskostenhilfeantrag ist als rechtsmissbräuchlich einzustufen und damit unzulässig.
		 
		
			8
			Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Entscheidung über einen neuerlichen, auf der Grundlage desselben Lebenssachverhalts gestellten Prozesskostenhilfeantrag fehlt, wenn der Betroffene keine neuen Tatsachen oder neu entstandenen rechtlichen Gesichtspunkte vorbringt und das Recht zur wiederholten Stellung eines Antrags missbraucht, etwa weil er mit einer von vornherein untauglichen Begründung versehen ist, lediglich auf die bisherige Begründung verweist oder wenn neue Tatsachen ersichtlich nur vorgeschützt sind und eine Änderung der bisherigen Beurteilung deshalb als von vornherein ausgeschlossen erscheint (vgl. BayVGH, B.v. 20.2.2023 – 10 C 23.288 – juris Rn. 12 m.w.N.).
		 
		
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			Dies ist vorliegend der Fall.
		 
		
			10
			Wie bereits in den Beschlüssen vom 21. Mai 2025 und 27. Juni 2025 ausgeführt, auf deren Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich Bezug genommen wird, war der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bereits mangels hinreichender Erfolgsaussichten abzulehnen. Die Klägerin hat auch in ihrem neuerlichen Prozesskostenhilfeantrag entgegen ihrer Auffassung keine neuen Tatsachen vorgetragen, die eine andere Bewertung der mangelnden Erfolgsaussichten der erhobenen Klage rechtfertigen könnten. Zu den mietrechtlichen Verhältnissen hatte die Klägerin bereits umfangreich ausgeführt und auch zu der fehlenden Anhörung und der Ersatzunterkunft bereits vorgetragen. Bezüglich der Anhörung ist ergänzend klarzustellen, dass die Meldebehörde schon mangels Verwaltungsaktsqualität bei der Abmeldung von Amts wegen nicht zu einer Anhörung der Betroffenen verpflichtet ist. Zudem dürften vorliegend aufgrund der – unstreitigen – Zwangsräumung der Klägerin keinerlei Zweifel bestanden haben, dass die Klägerin nicht mehr in der streitgegenständlichen Wohnung gewohnt hat (vgl. Polenz in Engelbrecht/Schwabenbauer, Bundesmeldegesetz, 1. Aufl. 2022, § 17 Rn. 57 m.w.N.). Aus welchen Gründen die Klägerin in ihrem erneuten Prozesskostenhilfeantrag nunmehr auf ihre Prüfungsleistungen und den Meisterbrief verweist, ist für die Kammer nicht nachvollziehbar; dass sich daraus eine andere Beurteilung der melderechtlichen Situation ergeben könnte, dürfte jedenfalls ausgeschlossen sein.
		 
		
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			Die Klägerin ignoriert offenkundig die Ausführungen der Kammer in den Beschlüssen vom 21. Mai 2025 und 27. Juni 2025, wonach es im Melderecht ausschließlich auf die tatsächlichen Wohnverhältnisse ankommt und es daher für die melderechtliche Situation unerheblich sein dürfte, ob für die Wohnung „B …str. …“ – wie von der Klägerin behauptet – ein gültiger Mietvertrag besteht oder welche Hausnummer diese Wohnung aufweist. Wenn die Klägerin diese Auffassung nicht teilt, hätte sie – ohne Anwaltszwang – von der Möglichkeit der Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Gebrauch machen können. Darauf ist die Klägerin in den jeweiligen Rechtsmittelbelehrungen auch hingewiesen worden. Es ist nicht Aufgabe gerichtlichen Rechtsschutzes, gegenüber uneinsichtigen Rechtsschutzsuchenden immer wieder über dieselben Rechtsfragen zu entscheiden, nachdem der Betreffende – aus welchen Gründen auch immer – es unterlassen hat, den hierfür vorgesehenen Instanzenzug zu beschreiten.
		 
		
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			Die Klägerin wird deshalb darauf hingewiesen, dass die Kammer ohne erkennbare Änderung der Sach- oder Rechtslage künftig nicht mehr förmlich über weitere Prozesskostenhilfeanträge entscheiden wird und diese vielmehr formlos zu den Akten nehmen wird. Die Klägerin ist daher zur weiteren Klärung auf das Beschwerdeverfahren oder das Hauptsacheverfahren zu verweisen.
		 
		
			13
			Unabhängig davon ist der erneute Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Sache − weiterhin − mangels hinreichender Erfolgsaussichten in der Hauptsache nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 ff. ZPO abzulehnen.
		 
		
			14
			Die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag ergeht kostenfrei.