Titel:
			Rechtsmissbräuchlichkeit von wiederholten Prozesskostenhilfeanträgen
			Normenkette:
			VwGO § 166 Abs. 1 S. 1
			Leitsatz:
			 Werden mit einem wiederholten Prozesskostenhilfeantrag keine neuen Tatsachen vorgetragen, kann dieser als rechtsmissbräuchlich abgelehnt werden. (Rn. 2 und 4) (redaktioneller Leitsatz)
			Schlagworte:
			Rechtsmissbräuchlichkeit, Prozesskostenhilfeantrag, Rechtsmissbrauch, wiederholte Antragstellung
			Vorinstanz:
			VG München, Beschluss vom 14.07.2025 – M 7 K 24.2543
			Fundstelle:
			BeckRS 2025, 25658
		 
		 
		Tenor
		
			
			I. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 14. Juli 2025 – M 7 K 24.2543 – wird zurückgewiesen.
		 
		
			
			II. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
		 
		Gründe
		
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			1. Die Klägerin wendet sich gegen einen ihr am 18. Juli 2025 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14. Juli 2025. Mit diesem Beschluss hat das Verwaltungsgericht einen erneuten Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine bereits erhobene Klage wegen Rechtsmissbräuchlichkeit als unzulässig abgelehnt. Erstmals hatte das Verwaltungsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 21. Mai 2025 abgelehnt, sodann mit Beschluss vom 27. Juni 2025 (der Klägerin zugestellt am 3. Juli 2025).
		 
		
			2
			In dem angegriffenen Beschluss vom 14. Juli 2025 verweist das Verwaltungsgericht zur Begründung der Annahme der Rechtsmissbräuchlichkeit darauf, die Klägerin habe auch in dem neuerlichen Prozesskostenhilfeantrag keine neuen Tatsachen vorgetragen, die eine andere Bewertung der Erfolgsaussichten der erhobenen Klage rechtfertigen könnten. Zu den mietrechtlichen Verhältnissen habe die Klägerin bereits umfangreich ausgeführt und auch zu der fehlenden Anhörung und der Ersatzunterkunft bereits vorgetragen. Aufgrund der Zwangsräumung dürften keinerlei Zweifel daran bestanden haben, dass die Klägerin nicht mehr in der Wohnung „B.straße“ gewohnt habe. Offenkundig ignoriere sie, dass es im Melderecht ausschließlich auf die tatsächlichen Wohnverhältnisse ankomme. Es sei nicht Aufgabe des gerichtlichen Rechtsschutzes, gegenüber uneinsichtigen Rechtsschutzsuchenden immer wieder über dieselben Rechtsfragen zu entscheiden.
		 
		
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			Mit Schriftsatz vom 19. Juli 2025 hat die Klägerin Beschwerde gegen den Beschluss vom 18. Juli 2025 (offensichtlich gemeint: 14. Juli 2025) eingelegt. Das Verwaltungsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
		 
		
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			2. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Senat verweist zur Begründung auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Beschluss (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Das Vorbringen der Klägerin im Beschwerdeverfahren rechtfertigt nicht die Annahme, der erneute – dritte – Prozesskostenhilfeantrag sei nicht rechtsmissbräuchlich. Dass die Klägerin meint, sie sei Vertragspartei eines (nach wie vor) bestehenden Mietvertrags betreffend die Wohnung „B.straße“, hat sie nicht erst anlässlich des dritten Prozesskostenhilfeantrags vorgebracht. Vielmehr bildete die diesbezügliche Behauptung im gerichtlichen Verfahren von Anfang an einen Schwerpunkt ihres Vortrags. Im Übrigen geht das Verwaltungsgericht zutreffend davon aus, dass die Wirksamkeit der Eigenbedarfskündigung und die Rechtmäßigkeit der Zwangsräumung in dem von der Klägerin angestrengten, in erster Linie melderechtlichen Verfahren ohne Bedeutung sind.
		 
		
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			3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
		 
		
			6
			Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil im Fall der Erfolglosigkeit einer Beschwerde in Prozesskostenhilfesachen nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr in Höhe von 72 Euro anfällt.
		 
		
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			Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
		 
		
			8
			Der Beschluss ist unanfechtbar.