Inhalt

VG München, Beschluss v. 07.05.2025 – M 7 E 24.4159
Titel:

Berichtigung des Melderegisters

Normenketten:
BMG § 6 Abs. 1 S. 1
DSGVO Art. 5 Abs. 1 lit. d, Abs. 2, Art. 16 S. 1
Leitsätze:
1. Der Verantwortliche im Rahmen des Berichtigungsanspruchs nach § 6 Abs. 1 S. 1 BMG iVm Art. 16 S. 1 DSGVO kann nur zur Verarbeitung solcher Daten verpflichtet sein, deren Richtigkeit sich feststellen lässt. Die Nichterweislichkeit der Richtigkeit des Datums, dessen Verarbeitung verlangt wird, geht zu Lasten des Anspruchstellers. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
2. Hat die Meldebehörde begründeten Anlass zu der Annahme, eine gemeldete Person halte sich nicht mehr unter der Meldeadresse auf, genügt zur Glaubhaftmachung der Behauptung, sich im fraglichen Zeitraum tatsächlich vorwiegend unter der Meldeadresse aufgehalten zu haben, nicht das bloße Bestreiten der Richtigkeit der meldebehördlichen Feststellungen unter Vorlage einer Mietbestätigung. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, Rechtsschutzbedürfnis, Anordnungsgrund, Prozesskostenhilfe, Abmeldung, Berichtigung des Melderegisters, Nachweis des Aufenthalts, Nichterweislichkeit, Beweislast
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 10.09.2025 – 5 C 25.1135
Fundstelle:
BeckRS 2025, 25657

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
II. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
III. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
IV. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
V. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller begehrt durch Erlass einer einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung von Schadensersatz im Zusammenhang mit melderechtlichen Maßnahmen.
2
Der Antragsteller hat am 14. Juli 2024 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt und mit Schreiben vom 30. September 2024 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung beantragt.
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Zur Begründung hat der Antragsteller vorgetragen, dass ein Mitarbeiter des Amtes für Wohnen und Migration wegen der Abmeldung vor ungefähr drei Monaten vorstellig geworden sei. Der Antragsteller habe anschließend telefonisch u.a. gegenüber Frau L. richtiggestellt, dass er seit 2019 seinen dauerhaften Wohnsitz an der Adresse Lb Straße habe. Frau L. hätte ihm mitgeteilt, sie würde dies an das Kreisverwaltungsreferat zur Berichtigung weiterleiten. Er habe keine Wahlbenachrichtigung zur Europawahl erhalten. Als er sein neues Auto anmelden habe wollen, sei ihm mitgeteilt worden, dass keine Berichtigung des Melderegisters erfolgt sei. Da er sein neues Fahrzeug nicht habe zulassen können, müsse er den entstandenen Schaden geltend machen. Es sei ein Nutzungsausfall i.H.v. 35 Euro für jeden Tag seit dem 5. Juli 2024 anzusetzen. Es wurde eine E-Mail an Frau L. vom 28. Mai 2024 vorgelegt, in der der Antragsteller mitteilt, dass er seit 2019 durchgehend die Wohnung in der Lb Straße bewohne. Mit Schreiben vom 30. September 2024 wurde ausgeführt, dass seit Jahren dasselbe Klingel- und Briefkastenschild sowie als dritte Option seitens des Vermieters ein Hinweisschild, wo sich die Wohnung befinde, angebracht sei. Er habe zur Klärung der Angelegenheit drei Tage Urlaub nehmen müssen, habe mehrmals im Kreisverwaltungsreferat und anschließend bei dem Vermieter vorgesprochen. Erst durch die Bestätigung des Vermieters sei das Melderegister bereinigt worden. Mit Schreiben vom 15. September 2024 wurde ausgeführt, dass die Namensschilder seit mindestens 20 Jahren unverändert angebracht seien; hierzu wurden Lichtbildaufnahmen vorgelegt, die nach Angaben des Antragstellers die Namensschilder abbilden sollen. Es wurde eine E-Mail des Antragstellers vom 8. Mai 2023 an Herrn T. (* …@muenchen.de) vorgelegt, mit der der Antragstellers um Richtigstellung der Meldeverhältnisse bittet und mitteilt, dass er immer noch in der Lb Straße wohne. Mit Schreiben vom 17. Januar 2025 wurde unter Wiederholung des bisherigen Vortrags ausgeführt, dass der Mitarbeiter des Amtes für Wohnen und Migration seine Wohnung aufgesucht und gefunden habe. Der Mitarbeiter habe sich davon überzeugen können, dass der Antragsteller unverändert dort seinen Wohnsitz habe. Die Abmeldung sei zu keinem Zeitpunkt korrekt gewesen und sei sogar von einem Mitarbeiter der Landeshauptstadt M. überprüft worden.
4
Nachdem der Antragsteller nach Angaben der Parteien wieder angemeldet worden war und die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, als nicht die Geltendmachung von Schadenersatz betroffen ist, beantragt der Antragsteller (zuletzt):
„Dem Kläger ist für jeden Tag ab dem 5. Juli 2024 ein Nutzungsausfall in Höhe von 35 Euro (Tabelle Sanden-Danner) zu erstatten, da er, verschuldet durch das KVR sein erworbenes Fahrzeug nicht anmelden und daher nicht nutzen konnte, obwohl er die falsche Abmeldung bereits im Mai 2024 auf die Fehler der Verwaltung hingewiesen hatte.“
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Die Antragsgegnerin beantragt,
Der Antrag wird abgelehnt.
6
Zur Begründung wurde mit Schriftsatz vom 17. Juli 2024 vorgetragen, dass der Antragsteller sein Anliegen bis zum Eingang der Antragsschrift und der über das Feedbackmanagement das Kreisverwaltungsreferats am 15. Juli 2024 übermittelten E-Mail vom 7. Juli 2024 nicht an die Antragsgegnerin als Meldebehörde herangetragen habe. Daher gebe es bei der Antragsgegnerin keine einschlägige Akte zu dem vorliegenden Streitgegenstand. Aus dem im Fachverfahren der Antragsgegnerin zu dem Antragsteller gespeicherten Datensatz gehe hervor, dass die Abmeldung von Amts wegen aufgrund einer polizeilichen Mitteilung vom 29. Dezember 2023 erfolgt sei. Laut polizeilicher Ordnungswidrigkeitenanzeige vom gleichen Tag habe der Antragsteller seit mindestens 13. Dezember 2023 tatsächlich nicht mehr unter der Anschrift in der Lb Straße gewohnt, da sein Name weder am Klingelbrett noch an den Briefkästen verzeichnet gewesen sei; die polizeiliche Mitteilung und die Ordnungswidrigkeitenanzeige wurden vorgelegt. Aufgrund der polizeilichen Mitteilung habe die Antragsgegnerin davon ausgehen müssen, dass der Antragsteller tatsächlich nicht mehr unter der genannten Anschrift gewohnt habe. Die Abmeldung von Amts wegen sei kein Verwaltungsakt. Im Melderegister sollten nur die tatsächlichen Verhältnisse abgebildet werden. Rechtliche Folgen (z.B. für das Wahlrecht) würden sich für den Betroffenen lediglich mittelbar einstellen. Der Antragsteller habe bisher nicht nachgewiesen, dass er seit seiner Anmeldung ununterbrochen unter der Anschrift in der Lb Straße gewohnt habe und wohne. Der Antragsteller habe auch noch nicht in einem Bürgerbüro der Antragsgegnerin vorgesprochen, sondern verweise in seinem Antrag lediglich auf Korrespondenz mit dem Amt für Wohnen und Migration sowie der Kfz-Zulassungsstelle. Ein Anspruch auf Berichtigung des Melderegisters stehe dem Antragsteller zu, wenn er nachweisen könne, dass die im Melderegister gespeicherten Daten unrichtig seien und dass die Daten, die stattdessen gespeichert werden sollten, zutreffend seien. Dabei trage der Betroffene die Beweislast für die Unrichtigkeit des Melderegisters. Entsprechende Nachweise habe der Antragsteller bisher weder persönlich noch im Rahmen des Eilantrags vorgelegt. Mit Schreiben vom 14. November 2024 wurde ausgeführt, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung die entsprechenden Nachweise nicht erbracht habe. Er habe erst später die Bestätigung des Vermieters vom 22. Juli 2024 nachgereicht. Die Antragsgegnerin legte die Bestätigung vom 22. Juli 2024 vor. Danach ist der Antragsteller seit dem 1. Oktober 1999 unter der Adresse in der Lb Straße wohnhaft. Erst durch die Bestätigung habe die Antragsgegnerin die Abmeldung von Amts wegen zurücknehmen können. Die Meldebehörde sei grundsätzlich nicht zur eigenen Überprüfung polizeilicher Mitteilungen verpflichtet. Der Antragsteller habe den behaupteten Nutzungsausfallschaden nicht näher konkretisiert.
7
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
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I. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
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II. Im Übrigen hat der Antrag keinen Erfolg.
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Statthaft ist gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Regelungsanordnung).
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Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht.
12
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO sind dabei sowohl ein Anordnungsanspruch, d.h. der materielle Grund, für den der Antragsteller vorläufig Rechtsschutz sucht, als auch ein Anordnungsgrund, der insbesondere durch die Eilbedürftigkeit der Regelung begründet wird, bzw. die für diese maßgeblichen Tatsachen glaubhaft zu machen (vgl. BayVGH, B.v. 29.6.2007 – 21 CE 07.1224 – juris Rn. 3).
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Im Fall der Regelungsanordnung liegt ein Anordnungsgrund vor, wenn eine vorläufige gerichtliche Entscheidung erforderlich ist, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Anordnung aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Mitgedacht ist dabei stets, dass es um Nachteile geht, die ohne einstweilige Anordnung in dem Zeitraum bis zur Hauptsacheentscheidung eintreten (können); folglich ist der Faktor „Zeit“ von erheblicher Bedeutung. Hingewiesen ist damit auf die Dringlichkeit bzw. Eilbedürftigkeit der Rechtsschutzgewährung (vgl. Schoch in Schoch/Schneider, VwGO, Stand: August 2024, § 123 Rn. 80a). Dabei ergeben sich wesentliche Nachteile grundsätzlich nicht allein aus einem möglichen finanziellen Schaden, sondern erst, wenn der Antragsteller langfristig und nachhaltig in seiner wirtschaftlichen Betätigung beeinträchtigt wird, so dass die erlittenen Einbußen bei einer späteren Regelung nicht mehr ausgeglichen werden können (vgl. VG Hamburg, B.v. 15.12.2010 ‒ 15 E 894/10 ‒ juris Rn. 137). Davon wäre insbesondere dann auszugehen, wenn ohne die beantragte Anordnung die wirtschaftliche Existenz des Antragstellers gefährdet wäre (vgl. BayVGH, B.v. 1.4.2025 ‒ 4 CE 2.51 ‒ juris Rn. 23; vgl. auch OVG Hamburg, B.v. 11.5.2022 ‒ 3 Bs 293/21 ‒ juris Rn. 52; OVG NRW, B.v. 2.6.1992 ‒ 19 B 358/92 ‒ juris Rn. 2).
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Derartige weitreichende Nachteile, insbesondere eine wirtschaftliche Existenzgefährdung, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Mit Schreiben vom 14. Juli 2024, vom 30. September 2024 und vom 15. November 2024 hat der Antragsteller lediglich vorgetragen, dass durch die Abmeldung ein Schaden in Form eines Nutzungsausfallschadens entstanden sei. Abgesehen von der fehlenden Nutzungsmöglichkeit enthält der Vortrag keine Ausführungen zu den wirtschaftlichen Konsequenzen, die ihm durch die Abmeldung entstehen bzw. entstanden sein könnten. Bei der von dem Antragsteller in Bezug genommenen „Tabelle Sanden/Danner“ handelt es sich um eine Zusammenfassung pauschalierter Schadensschätzungen nach Kfz-Typ, -Alter und Ausfallzeitraum. Nach der Rechtsprechung des BGH können die Pauschalsätze zwecks Praktikabilität und gleichmäßiger Handhabung typischer Fälle für die Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO herangezogen werden (BGH, U.v. 23.11.2004 ‒ VI ZR 357/03 ‒ juris Rn. 13; Grüneberg in Grüneberg, BGB, 84. Aufl. 2025, § 249 Rn. 44). Anhand der pauschalierten Schadenssätze könnte ‒ nach Prüfung des Anspruchsgrunds ‒ ggf. die Höhe eines zu zahlenden Schadenersatzes bestimmt werden. Eine Aussage über dem Antragsteller im konkreten Einzelfall drohende wirtschaftliche Nachteile sowie über ein bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache ggf. existenzgefährdendes Ausmaß der Nachteile lassen sich aus den Pauschalsätzen dagegen nicht ableiten. Es ist ausgehend von dem Vortrag des Antragstellers nicht ersichtlich, dass und in welcher Höhe ohne Erlass einer einstweiligen Anordnung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens für den Antragsteller wirtschaftlich negative Konsequenzen eintreten könnten. Insgesamt sind Anhaltspunkte, die eine wirtschaftliche Existenzbedrohung möglich erscheinen lassen, weder ersichtlich noch vorgetragen.
III.
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Die Kostenentscheidung über den streitigen Teil folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils ist über die Kosten des Verfahrens gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. Grundsätzlich entspricht es in der Regel billigem Ermessen, gemäß dem Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens dem Beteiligten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung in dem Rechtsstreit unterlegen wäre. Der in § 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck kommende Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit befreit jedoch nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache das Gericht davon, anhand eingehender Erwägungen abschließend über den Streitstoff zu entscheiden (vgl. BayVGH, B.v. 19.4.2022 ‒ 10 CE 22.271 ‒ juris Rn. 2).
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Nach billigem Ermessen sind die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen, da er nach bisherigem Sach- und Streitstand insoweit voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte.
Es bestehen bereits erhebliche Zweifel am Vorliegen des erforderlichen Rechtsschutzbedürfnisses. Das Rechtsschutzbedürfnis ist eine in jeder Lage des Verfahrens zu prüfende Sachentscheidungsvoraussetzung. Es bringt zum Ausdruck, dass nur derjenige, welcher mit dem von ihm angestrengten gerichtlichen Rechtsschutzverfahren ein schutzwürdiges Interesse verfolgt, einen Anspruch auf eine gerichtliche Sachentscheidung hat (HessVGH, B. v. 20.2.2018 – 1 B 1603/17 ‒ juris Rn. 3). Ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn der Antragsteller eine einfachere und wirksamere Möglichkeit hat, sein Rechtsschutzziel zu erreichen, bzw. wenn die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtschutzes nicht erforderlich ist (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 30.9.2013 ‒ 10 CE 13.1371 ‒ juris Rn. 35; B.v. 24.1.2018 ‒ 22 CE 17.2457 ‒ juris Rn. 21 f.).
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Das Rechtsschutzbedürfnis ist für einen Antrag nach § 123 VwGO regelmäßig dann zu verneinen, wenn der gerichtlich in Anspruch genommene Rechtsträger zuvor vom Antragsteller mit der Sache noch nicht befasst worden war (vgl. VGH BW, B.v. 22.7.2004 ‒ 6 S 19/04 ‒ NVwZ-RR 2005, 174/175 m.w.N.). Die Zulässigkeit verwaltungsgerichtlicher Rechtsbehelfe in der hier vorliegenden Leistungskonstellation, in der von der Behörde ein Handeln oder Unterlassen verlangt wird, hängt grundsätzlich davon ab, dass der Antragsteller das im gerichtlichen Verfahren geltend gemachte Begehren in einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren bei der zuständigen Behörde ohne Erfolg beantragt hat. Diese Zulässigkeitsvoraussetzung stellt neben dem Schutz der Gerichte vor unnötiger Inanspruchnahme eine Ausprägung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Gewaltenteilung dar, demzufolge es zunächst Sache der Verwaltung ist, sich mit Ansprüchen zu befassen, die an sie gerichtet werden (vgl. BVerwG, B.v. 2.11.2021 ‒ 6 VR 4/21 ‒ juris Rn. 8). Die behördliche Vorbefassung umfasst als Voraussetzung, um gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen zu können, jedenfalls die Antragstellung bei der Behörde als solche (vgl. auch BVerwG, B.v. 11.4.2018 ‒ 6 VR 1.18 ‒ juris Rn. 10).
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Ob der Antragsteller durch die an die Feedback-Abteilung der Antragsgegnerin am 7. Juli 2024 gesendete E-Mail (* …@m.de), die am 8. Mai 2023 an Herrn T. gesendete E-Mail und die am 28. Mai 2024 um 16.01 Uhr an Frau L. gesendete E-Mail diesen Anforderungen gerecht wird, erscheint zweifelhaft, zumal der Antragsteller von Frau L. mit E-Mail vom 28. Mai 2024 um 9.01 Uhr darauf hingewiesen wurde, dass er sich mit Fragen zum Wohnsitz „an das Kreisverwaltungsreferat (Einwohnermeldeamt)“ wenden müsse.
19
Jedenfalls wurde auch ein Anordnungsanspruch nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Berichtigungsanspruch ist § 6 Abs. 1 Satz 1 BMG i.V.m. Art. 16 Satz 1 DSGVO. Danach hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Voraussetzung für das Bestehen eines Berichtigungsanspruchs des Antragstellers ist, dass er auf die Ersetzung eines unrichtigen (hier: melderechtlichen) Datums durch das richtige Datum gerichtet ist (vgl. BayVGH B.v. 21.8.2023 ‒ 5 C 22.1782 ‒ juris Rn. 5). Aus Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Buchst. d DSGVO ergibt sich, dass die Nichterweislichkeit der Richtigkeit des Datums, dessen Verarbeitung der jeweilige Anspruchsteller mit dem Berichtigungsanspruch nach Art. 16 Satz 1 DSGVO begehrt, zu Lasten des Anspruchstellers geht. Dies folgt daraus, dass nach diesen Vorschriften der für die Datenverarbeitung Verantwortliche die Beweislast dafür trägt, dass die von ihm verarbeiteten Daten sachlich richtig sind. Obliegt ihm dieser Nachweis, kann von ihm nicht verlangt werden, ein vom Antragsteller angegebenes Datum, dessen Richtigkeit sich nicht feststellen lässt, einzutragen und weiter zu verarbeiten. In einem solchen Fall könnte er den ihm obliegenden Nachweis der Richtigkeit des verarbeiteten Datums nicht führen. Durch die Eintragung des neuen Datums würde er mithin gegen seine Pflicht aus Art. 5 Abs. 1 Buchst. d i.V.m. Art. 5 Abs. 2 DSGVO verstoßen. Damit kann der Verantwortliche im Rahmen des Berichtigungsanspruchs nur zur Verarbeitung solcher Daten verpflichtet sein, deren Richtigkeit sich feststellen lässt. Ist dies ‒ wie hier ‒ nicht der Fall, kann der Anspruchsteller die Berichtigung nicht verlangen und die Nichterweislichkeit der Richtigkeit des Datums, dessen Verarbeitung er verlangt, geht zu seinen Lasten (vgl. BVerwG, U.v. 2.3.2022 – 6 C 7/20 – juris Rn. 52). Der erforderliche Nachweis wurde von dem Antragsteller bei Antragstellung und jedenfalls vor Vorlage der Vermieterbestätigung nicht erbracht. Hat die Meldebehörde ‒ wie hier durch die polizeiliche Mitteilung vom 29. Dezember 2023 ‒ begründeten Anlass zu der Annahme, eine gemeldete Person halte sich nicht mehr unter der Meldeadresse auf, genügt zur Glaubhaftmachung der Behauptung, sich im fraglichen Zeitraum tatsächlich vorwiegend unter der Meldeadresse aufgehalten zu haben, nicht das bloße Bestreiten der Richtigkeit der meldebehördlichen Feststellungen unter Vorlage einer Mietbestätigung (vgl. auch zur Vorlage eines Mietvertrags, einer Jahresverbrauchrechnung der Stadtwerke und eines Wohngeldbescheids OVG Saarlouis, B.v. 23.11.2006 – Az. 1 W 36/06 – juris Rn. 8). Den Umständen, die zur Abmeldung geführt haben, ist der Antragsteller nicht substantiiert und mit Gegenbeweisen entgegengetreten. Auch sind keine durchgreifenden Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Abmeldung von Amts wegen ungerechtfertigt erfolgt wäre. Soweit der Antragsteller mit Schreiben vom 15. November 2024 und damit nach der erfolgten (Wieder-)Anmeldung Lichtbildaufnahmen der Namensschilder an Briefkasten, Klingel und separatem Hinweisschild vorgelegt hat, sind diese nicht geeignet, die behördlichen Feststellungen zu entkräften. Aus den Aufnahmen können keine Folgerungen über die tatsächliche Situation am bzw. ab dem 13. Dezember 2023 abgeleitet werden.
20
Die Kostenentscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag ergeht kostenfrei.
IV.
21
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1, 2 GKG i. V.m. Nr. 1.5 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
V.
22
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen.
23
Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die auf die hinreichende Erfolgsaussicht gerichtete rechtliche Prüfung ist nur eine summarische Prüfung. Denn die Prüfung der Erfolgsaussicht dient nicht dazu, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in das Prozesskostenhilfeverfahren vorzuverlagern, das den Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen will (Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 166 Rn. 3). Die Anforderungen an die hinreichende Erfolgsaussicht dürfen nicht überspannt werden. Der Erfolg muss nicht gewiss sein. Es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die bereits gegeben ist, wenn ein Obsiegen ebenso ungewiss ist wie ein Unterliegen. Allerdings genügt eine nur entfernte, nur theoretische Wahrscheinlichkeit nicht (Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 166 Rn. 26).
24
Die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe liegen weder bzgl. des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Verfahrens noch für den Antrag hinsichtlich der Geltendmachung von Schadenersatz vor.
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1. Ausgehend vom Maßstab der „beabsichtigten“ Rechtsverfolgung kommt in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem ‒ jedenfalls teilweise ‒ durch übereinstimmende Erledigungserklärung das Verfahren beendet wurde, ohne dass zuvor die Gewährung von Prozesskostenhilfe erfolgte, eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich nur in Betracht, wenn der Antragsteller zuvor all das getan hatte, was für die Herbeiführung der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags erforderlich war. Dies setzt prinzipiell voraus, dass der Prozesskostenhilfeantrag sowie die gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 bis 4 ZPO notwendige vollständige Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einschließlich der entsprechenden Belege vor der Erledigung beim Verwaltungsgericht eingegangen sind, der Prozesskostenhilfeantrag mithin vor Eintritt des erledigenden Ereignisses vollständig eingereicht worden war (vgl. VGH BW, B.v. 26.4.2023 ‒ 12 S 3293/21 ‒ juris Rn. 3 f.). Im streitgegenständlichen Verfahren hat der Antragsteller erst am 30. September 2024 einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt. Zu diesem Zeitpunkt war bereits Erledigung eingetreten, denn die Antragsgegnerin hatte ‒ auch nach dem Vortrag des Antragstellers ‒ die Abmeldung von Amts wegen zurückgenommen.
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2. Im Übrigen war der Antrag auf Prozesskostenhilfe aufgrund fehlender Erfolgsaussichten abzulehnen. Für die fehlenden Erfolgsaussichten hinsichtlich der Geltendmachung von Schadenersatz wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.