Titel:
Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80a Abs. 3 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, Verbandsantrag, Baugenehmigung für den Neubau von drei Stadthäusern, Reihenbebauung (3 WE) im rückwärtigen Grundstücksbereich, Fällungsgenehmigung, Antragsbefugnis nur bei Geltendmachung einer Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften, Kriterium des „Sich-Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung“ und Abstandsflächenrecht keine umweltbezogenen Rechtsvorschriften, kommunale Baumschutzverordnung keine umweltbezogene Rechtsvorschrift des Bundesrechts oder des Landesrechts
Normenketten:
VwGO § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3
VwGO § 80 Abs. 5
UmwRG § 2
UmwRG § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 5
BaumschutzV §§ 3, 5
Schlagworte:
Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80a Abs. 3 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, Verbandsantrag, Baugenehmigung für den Neubau von drei Stadthäusern, Reihenbebauung (3 WE) im rückwärtigen Grundstücksbereich, Fällungsgenehmigung, Antragsbefugnis nur bei Geltendmachung einer Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften, Kriterium des „Sich-Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung“ und Abstandsflächenrecht keine umweltbezogenen Rechtsvorschriften, kommunale Baumschutzverordnung keine umweltbezogene Rechtsvorschrift des Bundesrechts oder des Landesrechts
Rechtsmittelinstanzen:
VGH München, Beschluss vom 29.09.2025 – 2 CS 25.1851
VGH München, Beschluss vom 13.11.2025 – 2 CS 25.1851
Fundstelle:
BeckRS 2025, 25648
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert wird auf EUR 7.500,00 festgesetzt.
Gründe
1
Der Antragsteller, ein eingetragener Verein, begehrt als anerkannte landesweit tätige Naturschutzvereinigung die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Baugenehmigung für den Neubau von drei Stadthäusern auf dem Grundstück L. straße 25, FlNr. 10657/6 Gem. Sektion … (im Folgenden: Baugrundstück).
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Das Baugrundstück ist derzeit mit einem mehrgeschossigen Vordergebäude bebaut, das Bestandteil einer geschlossenen Blockrandbebauung bildet. Mittels einfachen, übergeleiteten Baulinienplans ist entlang L. straße eine vordere Baulinie festgesetzt. Weitere bauplanungsrechtliche Festsetzungen bestehen nicht.
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Vgl. zur Lage der Grundstücke und ihrer Bebauung anliegenden Lageplan im Maßstab 1 : 1.000, welcher eine Darstellung des streitgegenständlichen Vorhabens enthält (nach dem Einscannen möglicherweise nicht mehr maßstabsgetreu):
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Mit Bescheid vom ... Oktober 2017, Az. …, erteilte die Antragsgegnerin eine Fällungsgenehmigung für die auf dem Baugrundstück vorhandene Winterlinde (in den streitgegenständlichen Antragsunterlagen: Baum Nr. 5) mit dem Hinweis, dass der Baum nach Möglichkeit in 4-5 m Höhe gekappt werden und als Torso stehen bleiben solle. Der Bescheid enthält ferner die Bestimmung, dass die erteilte Genehmigung erlösche, wenn die Maßnahmen nicht innerhalb von zwei Jahren nach Unanfechtbarkeit des Bescheids erfolge. Aus einem internen Vermerk ergibt sich, dass alle drei Stämmlinge ausgehöhlt seien und die Restwandstärke nicht ausreichend sei, um die Bruchsicherheit zu gewährleisten.
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Unter dem … Juni 2023 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen auf deren vorherigen Antrag hin einen Vorbescheid für den Neubau eines fünfgeschossigen, an drei Seiten grenzständigen Mehrfamilien-Wohnhauses mit drei Wohneinheiten im rückwärtigen Bereich des Baugrundstücks nach Plan-Nr. … Darin wurden die Fragen nach der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens hinsichtlich der Art (Frage 1a.) und des Maßes (Frage 1b.) der baulichen Nutzung und der Bauweise (Frage 1c.) ebenso positiv beantwortet wie die Frage, ob die in den Plänen dargestellte Erschließung gesichert und bauplanungsrechtlich zulässig sei (Frage 2.). Neben der Erteilung einer Abweichung von den Abstandsflächen für die nördliche Außenwand des geplanten Gebäudes (Frage 3.) wurde die Erteilung einer Fällgenehmigung für die Bäume Nr. 2, 3 und 4 (Frage 4.) im Baugenehmigungsverfahren in Aussicht gestellt. Frage 5 (Brandschutz) wurde nicht, Frage 6 (Möglichkeit der Stellplatzablöse) abschlägig beantwortet. Die Beigeladene hatte im Vorbescheidsverfahren eine Begutachtung einer Dipl.-Forstwirtin und Sachverständigen für Bäume vom … August 2022 vorgelegt, welches zu dem Ergebnis kam, dass die Vitalität der Bäume 1 bis 3 leicht sowie diejenige der Bäume 4 und 5 sehr stark geschädigt sei. Im Vorbescheid war ein Hinweis enthalten, wonach Baum Nr. 1 unbedingt erhalten werden müsse.
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Mit Bescheid vom ... März 2025 genehmigte die Antragsgegnerin den Bauantrag der Beigeladenen vom … Juli 2024 (Eingang bei der Antragsgegnerin) auf „Neubau von drei Stadthäuser-Reihenbebauung (3 WE) im Rückteil eines Innenhofs“ auf dem Baugrundstück nach Plan-Nr. … sowie Freiflächen- und Baumbestandsplan Nr. … mit Handeintragungen des Architekten vom … November 2024 im vereinfachten Genehmigungsverfahren. Zugleich wurde die Genehmigung für die Fällung der Bäume Nrn. 1 (Esche), 2 (Spitz-Ahorn), 3 (Winter-Linde), 4 (Holunder) und 5 (Winter-Linde) erteilt. Die Baugenehmigung enthält neben Auflagen zu Kfz- und Fahrradabstellplätzen sowie zum Denkmalschutz unter Ziffer 4. verschiedene baumschutzrechtlichen Auflagen, u.a. zur vorzunehmenden Ersatzpflanzung.
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Ausweislich der genehmigten Bauvorlagen ist die Errichtung dreier „Stadthäuser“ im rückwärtigen Bereich des Baugrundstücks beabsichtigt, die aus einem 18,25 m x 10,00 m großen, fünfgeschossigen Baukörper bestehen sollen, der zu Wohnzwecken genutzt und an drei Seiten – im Osten, Süden und Westen – grenzständig ausgeführt werden soll.
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Im Baugenehmigungsverfahren hatte die Beigeladene eine weitere Stellungnahme der Dipl.-Fortwirtin und Sachverständigen für Bäume vom … August 2023 zu Baum 1 vorgelegt. Diese gelangte auf der Grundlage eines erneuten Ortstermins zu dem Ergebnis, dass bei Baum 1 im Vergleich zur Beschreibung von 2022 eine deutliche Verschlechterung eingetreten sei. Die Vitalität des Baumes werde jetzt als sehr stark geschädigt bis abgestorben eingeschätzt. Der abgestorbene Kronenteil und die starken Totäste stellten eine akute Gefahr dar. Nachdem der Baum zwischen Wohnhäusern stehe und zur Zeit Instandhaltungsarbeiten an der Gebäudefassade stattfänden, seien Personen- und Sachschäden nicht auszuschließen. Aus Gründen der Verkehrssicherheit solle der Baum entfernt werden.
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Mit Schriftsatz vom 17. September 2025, bei Gericht eingegangen am 18. September 2025, ließ der Antragsteller durch seine Prozessbevollmächtigten Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erheben mit dem Ziel der Aufhebung der Baugenehmigung vom ... März 2025 und des Vorbescheids vom … Juni 2025. Über diese Klage (M 8 K 25.6278) wurde noch nicht entschieden. Ferner wurde beantragt,
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Die aufschiebende Wirkung der gegen die mit Bescheid der Antragsgegnerin vom …03.2025 (Az. …*) erteilte Baugenehmigung für den Neubau von drei Stadthäuser-Reihenbebauung auf der Fl.-Nr. 10657/6 der Gemarkung Sektion … vom Antragsteller erhobenen Klage wird angeordnet.
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Mit Schriftsatz vom 22. September 2025 beantragt der Antragsteller ferner,
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vorläufig bis zur gerichtlichen Entscheidung über den Antrag im Verfahren nach § 2 Abs. 1 UmwRG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der vom Antragsteller gegen den der Beigeladenen erteilten Baugenehmigungsbescheid der Antragsgegnerin vom …03.2025 (Az. …*) erhobenen Anfechtungsklage anzuordnen.
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Zur Begründung von Klage- und Eilantrag wurde – zusammengefasst und unter Vorlage eines Baumgutachtens eines Sachverständigenbüros für Baumstatik vom … September 2025 – im Wesentlichen geltend gemacht, die streitgegenständliche Baugenehmigung verstoße in entscheidungserheblicher Weise dergestalt gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften, dass Belange berührt seien, die zu dem vom Antragsteller geförderten Ziel des Natur- und Umweltschutzes gehörten (§ 2 Abs. 4 Umweltrechtsbehelfsgesetz). Der Anwendungsbereich des Umweltrechtsbehelfsgesetzes sei eröffnet. Bei der Fällungsgenehmigung nach §§ 3, 5 der Baumschutzverordnung handle es sich um umweltbezogene Rechtsvorschriften, gegen die die Baugenehmigung vom … März 2025 verstoße. Die Genehmigungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Baumschutzverordnung lägen nicht vor, weil kein Anspruch auf die beantragte Baugenehmigung bestanden habe. Dies folge schon daraus, dass es wegen Überlappens der Abstandsflächen zwischen dem Bestandsgebäude und dem Neubauvorhaben einer Abweichung vom Abstandsflächenrecht bedurft hätte, die – für eine Ermessensreduzierung auf Null sei nichts ersichtlich – im Ermessen der Antragsgegnerin stehe. Zudem fehle es an den formellen Genehmigungsvoraussetzungen, weil kein ordnungsgemäßer Bauantrag eingereicht worden sei (fehlender Brandschutznachweis, unvollständige und widersprüchliche Angaben im Lageplan bzgl. der Darstellung der Abstandsflächen, unrichtige Höhenangaben zur Bestandsbebauung, unrichtige und unvollständige Höhenangaben zum Bauvorhaben). Darüber hinaus liege ein Verstoß gegen das Abstandsflächenrecht vor. Ein Anbau an die südliche Grundstücksgrenze sei planungsrechtlich nicht vorgegeben, die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 Satz 4 Bayerische Bauordnung seien mithin nicht erfüllt. Zudem werde wegen Überlappung der Abstandsflächen zwischen Vorder- und Rückgebäude gegen das Überdeckungsverbot des Art. 6 Abs. 3 Halbsatz 1 Bayerische Bauordnung verstoßen. Ein Anspruch auf Zulassung einer Abweichung bestehe aus im Einzelnen näher dargelegten formellen und materiellen Gründen nicht. Ferner entspreche des Vorhaben nicht den Anforderungen des Art. 5 und 31 Bayerische Bauordnung; es hätte daher gem. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Bayerische Bauordnung abgelehnt werden dürfen. Darüber hinaus lägen auch die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 bzw. § 5 Abs. 2 Baumschutzverordnung nicht vor. Schließlich liege auch ein Ermessensfehler vor, weil die Antragsgegnerin das erforderliche Ermessen nicht ausgeübt habe.
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Die Antragsgegnerin beantragt
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Es sei bereits fraglich, ob der Antrag zulässig sei, da der Antragsteller sich auf Vorschriften der kommunalrechtlich verankerten Baumschutzverordnung berufe. Jedenfalls sei die Klage unbegründet und damit auch der Eilantrag erfolglos, weil keine Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften ersichtlich sei, insbesondere nicht hinsichtlich der im Rahmen der Baugenehmigung erteilten baumschutzrechtlichen Gestattung. Auf die Ausführungen in der Antragserwiderung vom … September 2025 wird im Übrigen Bezug genommen.
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Mit der Antragserwiderung legte die Antragsgegnerin eine weitere Stellungnahme der von der Beigeladenen beauftragen Dipl.-Forstwirtin und Sachverständigen für Bäume vom … Oktober 2024 zu Baum Nr. 5 (Winter-Linde) sowie interne Stellungnahmen der Unteren Naturschutzbehörde vom … November 2024 und der Unteren Denkmalschutzbehörde vom … November 2024 zum Bauantrag vor. Im Bericht zur Beurteilung des Baumes 5 wird seitens der Sachverständigen ausgeführt, dass dessen Fällung empfohlen werde. Das Bauvorhaben rücke bis 4,50 m an die Linde heran. Im Zuge der Bauarbeiten müsse daher zum Schutz ihrer Wurzeln ein Wurzelvorhang erstellt und die Krone aus statischen Gründen stark eingekürzt werden. Hierdurch werde die Vitalität des Baumes erheblich beeinträchtigt. Nachdem bei diesem bereits umfangreiche, teilweise tief eingefaulte Schäden vorkämen, bedeute dies eine zusätzliche Reduzierung der Lebenserwartung. Die Verkehrssicherheit sei aufgrund der längsverlaufenden und eingefaulten Schäden bereits jetzt schon nicht mehr gegeben. Unter dem … November 2024 gab die Untere Naturschutzbehörde der Antragsgegnerin daraufhin folgende interne Stellungnahme zum Bauantrag der Beigeladenen ab:
„(…) Das Vorhaben wird aus baumschutzrechtlicher und freiflächengestalterischer Sicht befürwortet. Die zur Fällung freigegebenen Bäume können aufgrund der Baukörpersituierung bzw. des Vitalitätszustandes nicht erhalten werden. (…)“.
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Die Beigeladene stellte keinen Antrag und äußerte sich nicht.
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Wegen der weiteren Einzelheiten und zum Vorbringen der Beteiligten wird im Übrigen auf die vorgelegten Behördenakten sowie die Gerichtsakte in diesem und im Hauptsacheverfahren (M 8 K 25.6278) Bezug genommen.
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Der Antrag hat keinen Erfolg, da er unzulässig ist. Es fehlt bereits an einer Antragsbefugnis des Antragstellers für einen umweltrechtlichen Verbandsantrag.
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Die Anfechtungsklage eines Dritten – etwa des Baunachbarn oder, wie hier, einer nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG) anerkannten Vereinigung – gegen eine bauaufsichtliche Genehmigung hat gemäß § 212a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung. Erhebt ein Dritter gegen die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Baugenehmigung eine Anfechtungsklage, so kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80a Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 1 Nr. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen. Ein solcher Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung kann auch als Verbandsantrag einer nach § 3 UmwRG anerkannten Vereinigung gestellt werden. Insbesondere findet die für solche Rechtsbehelfe geltende Spezialregelung des § 2 UmwRG schon ausweislich ihres offenen Wortlautes („Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung“) auch auf einen Eilantrag Anwendung (vgl. Fellenberg/Schiller in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 106. EL Januar 2025, § 1 UmwRG Rn. 10).
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Der Antragsteller ist zwar eine nach § 3 Abs. 1 UmwRG i.V.m. § 63 Abs. 2 BNatSchG im Freistaat Bayern anerkannte landesweit tätige Naturschutzvereinigung (vgl. https://www.stmuv.bayern.de/themen/naturschutz/organisation/naturschutzvereinigungen/index.htm, zuletzt abgerufen am … September 2025, 14:55 Uhr).
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Allerdings setzt die Antragsbefugnis für einen Verbandsantrag im Anwendungsbereich des hier allein in Betracht kommenden § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG nach § 2 Abs. 1 Satz 2 UmwRG die Geltendmachung einer Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften voraus.
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Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne des Umweltrechtsbehelfsgesetzes sind Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 1 des Umweltinformationsgesetzes – UIG – (Nr. 1) oder Faktoren im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG (Nr. 2) beziehen (§ 1 Abs. 4 UmwRG). Zudem müssen die entsprechenden Rechtsvorschriften Teil des im jeweiligen Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden Prüfprogramms sein. Es müsste also jedenfalls möglich erscheinen, dass die Baugenehmigung eine im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu prüfende umweltbezogene Rechtsvorschrift im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 UmwRG verletzt (zur Übertragbarkeit dieser Formel auf das entsprechende Erfordernis im Rahmen des UmwRG Happ in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Auflage 2022, § 2 UmwRG Rn. 4, 9).
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Daran fehlt es im vorliegenden Fall.
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1. Soweit der Antragsteller sich auf die Regelungen in §§ 3, 5 BaumschutzV beruft, erscheint eine Rechtsverletzung bereits deswegen nicht im vorgenannten Sinne möglich, weil es sich bei der Baumschutzverordnung der Antragsgegnerin um eine kommunale Rechtsvorschrift und damit um keine Rechtsvorschrift des Bundes- oder Landesrechts im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG i.V.m. § 1 Abs. 4 UmwRG handelt (vgl. BayVGH, B.v. 11.4.2018 – 2 CS 18.198 – NuR 2019, 483, juris Rn. 9; B.v. 22.8.2018 – 2 CS 18.1126 – n.v., Beschlussumdruck Rn. 7; B.v. 8.10.2020 – 2 ZB 19.449 – BeckRS 2020, 26750, wonach ein Bebauungsplan keine Rechtsvorschrift des Bundes oder des Landes darstellt; vgl. ferner: HessVGH, B.v. 22.4.2022 – 4 B 503/22 – NuR 2022, 565 zu einer kommunalen Baumschutzsatzung; VG München, U.v. 17.5.2021 – M 8 K 19.6030 – juris Rn. 43 zur Baumschutzverordnung der Antragsgegnerin; vgl. im Übrigen: Schlacke: Aktuelles zum Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz, NVwZ 2019, 13992/1399), sodass insoweit der Anwendungsbereich des Umweltrechtsbehelfsgesetzes bereits nicht eröffnet ist.
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2. Soweit der Antragsteller seine Antragsbefugnis unmittelbar aus der Entscheidung über Rechtsvorschriften außerhalb der Baumschutzverordnung der Antragsgegnerin ableiten wollte, ist festzustellen, dass die gegen die streitgegenständliche Baugenehmigung erhobenen Einwendungen, öffentlich-rechtliche Vorschriften betreffen, die entweder nicht den erforderlichen Umweltbezug aufweisen oder im vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht zu prüfen sind (siehe nachstehend 2.1. bis 2.3.). Der Umstand, dass sich der Antragsteller insoweit auf § 5 Abs. 1 Nr. 1 BaumschutzV und die darin enthaltene Formulierung „aufgrund anderer Rechtsvorschriften ein Anspruch auf Genehmigung eines Vorhabens besteht“ beruft, rechtfertigt keine andere Beurteilung (siehe nachfolgend 2.4.).
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2.1. Soweit der Antragsteller Verstöße gegen das Abstandsflächenrecht und mittelbar wohl auch das Einfügensgebot nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) rügt, handelt es sich hierbei nicht um umweltbezogene Rechtsvorschriften im vorgenannten Sinne.
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2.1.1. Zweck des Abstandsflächenrechts ist die Sicherstellung ausreichender Belichtung, Belüftung und Besonnung der Räume in Gebäuden, der Brandschutz und das Freihalten von Flächen für erforderliche Nebenanlagen (vgl. Schönfeld in: BeckOK Bauordnungsrecht Bayern, 33. Edition, Stand: 1.2.2025, Art. 6 Rn. 1 ff). Ein Umweltbezug im obigen Sinne ist insoweit nicht auszumachen (VG München, U.v. 17.5.2021 – M 8 K 19.6030 – juris Rn. 37). Daher haben die vom Antragsteller behaupteten abstandsflächenrechtlichen Verstöße für das vorliegende Verfahren keine rechtliche Relevanz.
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2.1.2. Das Gebot des Einfügens im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB stellt nicht generell eine umweltbezogene Rechtsvorschrift im Sinne des § 1 Abs. 4 UmwRG dar. Soweit § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB mit dem Kriterium des „Sich-Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung“ und den dies bestimmenden Merkmalen auf die städtebauliche Ordnung zielt, fehlt es an dem erforderlichen Umweltbezug (OVG NW, U.v. 26.10.2023 – 10 A 804/23 – ZfBR 2024, 155, juris Ls. 2, Rn. 80 ff. unter Verweis auf BVerwG, U.v. 24.10.2013 – 7 C 36.11 – BVerwGE 148, 155, juris Rn. 60 zu § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 UmwRG a.F.; vgl. ferner: OVG Berlin-Bbg, B.v. 20.11.2020 – OVG 10 S 66/20 – NVwZ-RR 2021, 335, juris Rn. 6; VG München, U.v. 17.5.2021 – M 8 K 19.6030 – juris Rn. 36).
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2.2. Nicht durchzudringen vermag der Antragsteller ferner mit dem Vortrag, das Vorhaben entspreche nicht den bauordnungsrechtlichen Anforderungen des Art. 5 und Art. 31 BayBO. Sie gehören nicht zum Prüfungsumfang im vorliegenden vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO. Damit trifft die Baugenehmigung insoweit schon keine Regelung. Soweit der Antragsteller insoweit darauf hinweist, die Antragsgegnerin hätte den Bauantrag wegen der von ihm behaupteten Verstöße nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO ablehnen dürfen, handelt es sich um eine Verfahrensvorschrift, die nicht den Schutz Dritter (BayVGH, B.v. 17.7.2013 – 14 ZB 12.1153 – juris Rn. 15) oder einer Umweltvereinigung bezweckt.
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2.3. Die Möglichkeit einer Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften ist darüber hinaus auch ausgeschlossen, soweit der Antragsteller geltend macht, die der streitgegenständlichen Baugenehmigung zugrundeliegenden Bauvorlagen seien aus mehreren Gründen unvollständig, unrichtig oder widersprüchlich.
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Ein Dritter hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass der Bauherr „einwandfreie“ Bauvorlagen einreicht. Eine Verletzung drittschützenden Rechte kommt aber in Betracht, wenn er infolge der Unbestimmtheit der Baugenehmigung bzw. der Unvollständigkeit, Unrichtigkeit bzw. Uneindeutigkeit der Bauvorlagen den Umfang der Baugenehmigung nicht eindeutig feststellen kann und ein Verstoß gegen drittschützende Vorschriften deswegen nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 18.6.2025 – 2 CS 25.718- juris Rn. 21; B.v. 4.7.2023 – 1 CS 23.940 – juris Rn. 8; B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – juris Rn. 30; B.v. 25.7.2019 – 1 CS 19.821 – juris Rn. 14; U.v. 20.5.1996 – 2 B 94.1513 – BayVBl. 1997, 405 f.; B.v. 31.10.2016 – 15 B 16.1001 – juris Rn. 4).
34
Dies scheidet hier bereits deswegen aus, weil die vom Antragsteller ins Feld geführten Mängel der Bauvorlagen allesamt Rechtsvorschriften beträfen, die entweder im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gar nicht zu prüfen sind (Brandschutz) oder nicht den nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz erforderlichen Umweltbezug (s.o., Abstandsflächenrecht) aufweisen.
35
2.4. Soweit der Antragsteller sich auf § 5 Abs. 1 Nr. 1 BaumschutzV und die dort enthaltene Formulierung „aufgrund anderer Rechtsvorschriften ein Anspruch auf Genehmigung eines Vorhabens besteht“ beruft und insoweit offenbar eine Inzidentprüfung der formellen und materiellen Genehmigungsvoraussetzungen (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Art. 59 Satz 1 BayO) und sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften i.S.d. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO für angezeigt hält, vermag er damit nicht durchzudringen.
36
Dies folgt bereits daraus, dass es sich, wie umseitig dargelegt, bei der Baumschutzverordnung der Antragsgegnerin um kommunales Recht und nicht um Bundes- oder Landesrecht handelt (siehe vorstehend, Ziffer 1.). Darüber hinaus kann der Antragsteller nicht jeden Verstoß gegen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sind, geltend machen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 2 Abs. 1 Satz 2 UmwRG, s.o.). Soweit § 5 Abs. 1 Nr. 1 BaumschutzV auf den außerhalb der Baumschutzverordnung liegenden Teil des Prüfprogramms der für die Entscheidung nach § 9 Abs. 2 Satz 3 BaumschutzV i.V.m. Art. 53 Abs. 1 Satz 1, 2 BayBO zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde verweist, sind die Vorschriften jenes Teils des Prüfprogramms nicht von § 2 Abs. 1 Satz 2 UmwRG erfasst, soweit sie nicht – was hier nach vorstehenden Ausführungen nicht der Fall ist – ihrerseits der Legaldefinition des § 1 Abs. 4 UmwRG entsprechen (OVG Berlin-Bbg, B.v. 20.11.2020 – OVG 10 S 66/20 -NVwZ-RR 2021, 335, juris Rn. 6).
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3. Eine Antragsbefugnis des Antragstellers ergibt sich auch nicht aus § 64 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), weil keiner der dort genannten Fälle hier einschlägig ist.
38
4. Eine Zwischenentscheidung war nicht zu erlassen, da das Gericht über den Antrag gem. § 80a Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 1 Nr. 2 VwGO entschieden hat.
39
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, weil sie keinen Antrag gestellt und sich damit nicht dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3 VwGO).
40
6. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nummern 1.2.2, 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.