Titel:
Eilverfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen Bescheid auf der Grundlage des BBodSchG, sofortige Vollziehung, teilweise erfolgreich aufgrund fehlender Bestimmtheit einer bodenschutzrechtlichen Anordnung, Abstellen schadhafter Baumaschinen, Austritt von Öl in den Boden, schädliche Bodenveränderung, Bodenverunreinigung Grundwasserbelastung, Grundwassersanierung, Verursacher einer Bodenverunreinigung, Sanierungsanordnung, Wasserwirtschaftsamt, Prüfwertüberschreitung, Detailuntersuchung
Normenketten:
VwGO §§ 80 Abs. 5, 86 Abs. 1, 108 Abs. 1 Satz 1
BBodSchG § 10 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 3
BBodSchG § 2
BBodSchG § 8
BBodSchG § 9 Abs. 2
BBodSchV § 15
Schlagworte:
Eilverfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen Bescheid auf der Grundlage des BBodSchG, sofortige Vollziehung, teilweise erfolgreich aufgrund fehlender Bestimmtheit einer bodenschutzrechtlichen Anordnung, Abstellen schadhafter Baumaschinen, Austritt von Öl in den Boden, schädliche Bodenveränderung, Bodenverunreinigung Grundwasserbelastung, Grundwassersanierung, Verursacher einer Bodenverunreinigung, Sanierungsanordnung, Wasserwirtschaftsamt, Prüfwertüberschreitung, Detailuntersuchung
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 09.09.2025 – 24 CS 25.238
Fundstelle:
BeckRS 2025, 25644
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der unter dem gerichtlichen Az. AN 9 K 24.2760 anhängigen Klage wird hinsichtlich Ziffern 1b) und 4c) des Bescheids der Antragsgegnerin vom 2. Oktober 2024 (* …*) wiederhergestellt.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 2/3, die Antragsgegnerin zu 1/3.
3. Der Streitwert wird auf 15.000 EUR festgesetzt.
Gründe
1
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit des Bescheides der Antragsgegnerin vom 2. Oktober 2024, worin gegenüber der Antragstellerin mehrere Anordnungen nach dem Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) erlassen worden sind.
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Die Antragstellerin wurde von der Antragsgegnerin am 19. Januar 2024 mit dem Abbruch des städtischen Parkhauses an der … beauftragt. Mit den Arbeiten wurde am 5. Februar 2024 begonnen. Der gegenüber der Abbruchbaustelle befindliche Parkplatz (P4) auf dem Grundstück mit der FlNr. … der Gemarkung … wurde als Lager- und Abstellfläche für Baumaschinen genutzt.
3
Im Rahmen einer vor Ort stattgefundenen Baubesprechung am 21. Februar 2024 mit Vertretern der Antragsgegnerin (Tiefbauamt, Straßenverkehrsbehörde und Straßenmeisterei), einem Vertreter der Antragstellerin und einem Mitarbeiter des Ingenieurbüros … (im Folgenden …*) wurden „mehrere Beschädigungen sowie ein Öl-Havarieschaden, welcher von den angelieferten Großgeräten stammt“, festgestellt (Bl. 149 der Behördenakte). Im Protokoll zum Besprechungstermin heißt es dazu: „Der Ölschaden ist auf Anweisung von … abzuplanen, damit die Schadstoffe nicht weiter in den Untergrund eingetragen werden. Des Weiteren soll die … Ölbindemittel vorhalten.“
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Am 26. April 2024 stellten zwei Mitarbeiter von … folgendes fest: „(…) darüber hinaus verliert der Bagger nicht unerhebliche Mengen an Betriebsstoffen, entsprechende Umweltschäden können hier nicht ausgeschlossen werden und sollten untersucht werden.“ (Bl. 248 der Behördenakte).
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Mit E-Mail vom 29. April 2024 teilte ein Mitarbeiter von … der Antragstellerin folgendes mit:
„(…) bei einer Begehung am Freitag den 26.04.2024 wurden weitere Havarieschäden an den Großgeräten auf der BE-Fläche (Parkplatz P4) festgestellt: (Anmerkung des Gerichts: In der Akte sind zwei Lichtbilder von einem Bagger und dem darunter befindlichen Boden enthalten.)
Die Stellen sind mit geeigneten Bindemittel und einer Plane vorab zu sichern.“
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Der Antragstellerin wurde gleichzeitig per E-Mail die Einschätzung der zuständigen Fachstelle für Gewässerschutz und Bodenschutz bei der Antragsgegnerin weitergeleitet, wonach man sich dem Gutachter anschließe, dass der mit den Ölverlusten verschmutzte Bereich abzudecken sei. In einem weiteren Schritt sei allerdings zu prüfen, ob das Öl unterhalb der Pflastersteine in den Untergrund gelangt sei, und falls ja, müsse der belastete Boden unter gutachterlicher Begleitung vollständig ausgehoben werden. Auch seien weitere Ölverluste selbstverständlich zu unterbinden.
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Unter Blatt 10 ff. der Behördenakte befinden sich mehrere Lichtbildaufnahmen mit dem Titel „OT P4 03.05.2024“. Das Lichtbild unter Blatt 10 der Akte lässt einen gepflasterten Bodenbelag erkennen, der in einem großen Bereich dunkel verfärbt aussieht. Er ist mit der Bemerkung versehen, es handele sich um den Schaden unter dem grünen (?) Gerät „(bis vor kurzem stand da der gelbe Bagger)“. Das Lichtbild unter Blatt 11 der Akte zeigt eine Nahaufnahme eines technischen Geräts mit der Bemerkung: „Öl tropft unten aus den Schrauben unter dem grünen Bagger“. Unter Blatt 12 der Akte ist ein Lichtbild enthalten, ebenfalls mit einer Nahaufnahme von einem technischen Gerät stehend auf Holzbalken und einer Holzplatte mit der Bemerkung: „Holzplatte und Holzbalken unter dem Schnellwechsler unter(halb) vom grünen Bagger sind mit Öl getränkt“. Das Lichtbild auf Blatt 13 der Akte zeigt eben dieses Gerät aus einer etwas anderen Perspektive und enthält folgende Bemerkung: „Es tropft Öl an den Schnellwechsler vom grünen Bagger“. Das nächste Lichtbild auf Blatt 14 der Behördenakte enthält eine Aufnahme von einem gepflasterten Bodenbereich offenbar unterhalb eines technischen Großgeräts mit folgender Bemerkung: „Ölschaden unter dem Arm vom gelben Bagger“. Auf dem Lichtbild ist ein dunkel gefärbter Bereich zu erkennen, der sich von den im Übrigen helleren Pflastersteinen abhebt. Auf dem Lichtbild unter Blatt 15 der Behördenakte ist ein technisches Gerät zu erkennen, wobei hier vor allem mehrere Schläuche zu sehen sind. Unter dem Lichtbild ist folgendes bemerkt: „Öl tropft aus den Schläuchen vom gelben Arm (Schnellwechsler am anderen Ende war mit Öl verschmiert)“. Unter Blatt 16 der Behördenakte befindet sich ein weiteres Lichtbild, auf dem gepflasterter Boden erkennbar ist, wobei ein Teil der Pflastersteine hier nach oben gedrückt ist. Unter dem Lichtbild ist folgende Bemerkung zu finden: „Fugen zwischen den Pflastersteinen mit Öl getränkt“.
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Mit E-Mail vom 3. Mai 2024 (Blatt 17 der Behördenakte) nahm die Mitarbeiterin der Fachstelle für Gewässerschutz und Bodenschutz der Antragsgegnerin auf die am selben Tag gefertigten Lichtbilder Bezug und wandte sich an die Antragstellerin. Bezüglich der gemeldeten Ölverluste habe man folgendes festgestellt: Die auf dem P4 abgestellten Geräte würden nach wie vor Betriebsflüssigkeiten verlieren. Das Öl tropfe unter dem grünen Bagger, am Schnellwechsler vom grünen Arm und von den Anschlussschläuchen vom gelben Arm. Die Holzplatte und die Holzbalken unter dem Schnellwechsler seien mit Öl getränkt. Es seien keine Auffangvorrichtungen unter den auslaufenden Teilen/Geräten aufgestellt worden. Die bereits verunreinigten Stellen seien nicht abgedeckt worden. Aufgrund der Entfernung von unter 100 m zum Wasserschutzgebiet fordere man die Antragstellerin auf, unverzüglich geeignete und den ganzen tropfenden Bereich umfassende Auffangvorrichtungen aufzustellen. Des Weiteren seien unverzüglich Maßnahmen an den Geräten zu treffen, welche weitere Ölverluste unterbinden würden. Außerdem seien ebenfalls unverzüglich die bereits verunreinigten Stellen abzudecken, um eine Verfrachtung des Öls und dadurch Ausbreitung des Schadens in die Tiefe zu verhindern. Zudem seien die bereits entstandenen Schäden unter den Pflasterbelägen durch einen Gutachter analytisch zu beurteilen, um festzustellen, ob es zu Ölausbreitung gekommen sei, und gegebenenfalls zu sanieren. Durch Anheben eines Pflastersteines habe festgestellt werden können, dass sich Öl auch in den Fugen befunden habe. Man behalte sich vor, etwaige Maßnahmen kostenpflichtig anzuordnen.
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Im Rahmen einer Ortseinsicht am 14. Mai 2024 durch einen Mitarbeiter des Umweltamtes der Antragsgegnerin wurden Lichtbilder über den von der Antragsgegnerin vermuteten Ölverlust durch die Bagger gefertigt (Bl. 202ff. der BA).
10
Am 16. Mai 2024 wurde eine erneute Begehung unter Beteiligung der Antragstellerin, der Antragsgegnerin und des Ingenieurbüros … durchgeführt. Auf die Lichtbilder unter Blatt 38ff. der Behördenakte wird Bezug genommen. Hier ging es vor allem um die Asbestbeseitigung des abgebrochenen Parkhauses, aber auch um die „Betriebsstoffverluste um das Großgerät (Sennebogen-Bagger); unter Sennebogen-Bagger Boden mit Folie abgedeckt (Mineralölschaden)“ (Bl. 230 der BA, untere Bilder, Bl. 231 der BA: „Betriebsstoffverluste auch auf der südlichen Seite“, „Betriebsstoffverlust in der Parkfläche (Beispielfoto)“, „weitere Betriebsstoffverluste im eingezäunten Bereich“).
11
Mit E-Mail vom 11. Juli 2024 teilte das beauftragte Ingenieurbüro … der Antragsgegnerin folgendes mit: Am 17. Juni 2024 seien die sichtbaren Havarieschäden von den Großgeräten der Antragstellerin auf dem Parkplatz P4 markiert und die zwei größten Schadenstellen geöffnet worden. An beiden geöffneten Stellen habe eine olfaktorische Auffälligkeit festgestellt werden können. Unter dem ca. 8 cm mächtigen Betonpflaster befinde sich eine 8 cm starke Sandschicht, im Anschluss folge eine Schotterschicht, deren Mächtigkeit nicht habe festgestellt werden können (kein Vorankommen mehr mit händisch geführten Gerätschaften): Der unterlagernde Sand und Kies bei Beprobungsstelle 1 sei zudem sehr feucht gewesen (auf der Stelle habe wochenlang ein Großgerät gestanden).
12
Folgende Belastungen seien ermittelt worden:
- In den Betonpflasterproben hätten Mineralölmassengehalte bis 1.000 mg/Kilogramm und ein Gehalt bis zu 0,11% extrahierbaren Iipophilen Stoffen nachgewiesen werden können. Phenole seien nicht nachgewiesen worden.
- In den Sandproben hätten Mineralölmassengehalte bis 9.400 mg/Kg (Öffnung 1) und Mineralölmassenkonzentration von bis zu 22.000 µg/l (ebenfalls Öffnung 1) nachgewiesen werden können. Der Prüfwert nach Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV) mit 200 µg/l werde in Bodenöffnung 1 überschritten.
- In den Schotterproben seien Mineralölmassengehalte bis 6.100 mg/Kg (Öffnung 1) und Mineralölmassenkonzentration von 3.700 µg/l (in beiden Öffnungen in etwa gleicher Konzentration) festgestellt worden. Der Prüfwert nach BBodSchV mit 200 µg/l werde in Bodenöffnung 1 und 2 überschritten.
- An der Sand- und Schotterprobe aus Bodenöffnung 1 habe eine Ölartanalyse durchgeführt werden können. In beiden Proben sei Schmieröl festgestellt worden.
13
Aus fachgutachterlicher Sicht werde empfohlen, die Bereiche zeitnah zu sanieren.
14
Auf die Fotodokumentation zur Pflasteröffnung auf dem Parkplatz P4 am 17. Juni 2024 unter Blatt 56 ff. der Behördenakte wird Bezug genommen.
15
Mit Schreiben vom 17. Juli 2024 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin die Ergebnisse der fachgutachterlichen Beurteilung des Ingenieurbüros … vom 11. Juli 2024 mit und wies auf die zusätzliche Dringlichkeit, welche sich aus den hohen Grundwasserständen und der Nähe zum Wasserschutzgebiet ergebe, hin. Die Antragstellerin wurde aufgefordert, die Sanierung unter fachgutachterlicher Begleitung nach § 18 BBodSchV bis zum 2. August 2024 und in Abstimmung mit dem Umweltamt der Antragsgegnerin und dem Tiefbauamt der Antragsgegnerin durchzuführen. Das anfallende Material sei fachgerecht zu entsorgen und die Parkplatzfläche wieder in ihren ursprünglichen Zustand zu versetzen. Wenn die Antragstellerin dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachkomme, werde die Sanierung angeordnet werden. Für diesen Fall werde die Möglichkeit gemäß Art. 28 BayVwVfG gegeben, sich bis zum 2. August 2024 zum Sachverhalt zu äußern.
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Nach Fristverlängerung äußerte sich der bereits im behördlichen Verfahren angezeigte Bevollmächtigte der Antragstellerin mit Schriftsatz an die Antragsgegnerin vom 16. September 2024 wie folgt: Es seien bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 BBodSchG, auf den die etwaigen Anordnungen gestützt werden müssten, nicht erfüllt. So sei bereits fraglich, inwiefern bei den behaupteten Havarieschäden überhaupt von schädlichen Bodenveränderungen gesprochen werden könne. Schädliche Bodenveränderungen nach § 2 Abs. 3 BBodSchG seien Beeinträchtigungen der Bodenfunktion, welche geeignet seien, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belastungen für einen einzelnen oder für die Allgemeinheit zu führen. Auch nach Akteneinsicht sei nicht nachvollziehbar, inwiefern hier eine tatbestandliche schädliche Bodenveränderung vorliegen solle. Es möge zwar sein, dass auf einzelnen Bildern der Akte dunkle Stellen auf der Parkfläche und in weiteren Bereichen um die vormalige Baustelle zu sehen, seien. Ob es sich hierbei um Ölverlust handle, könne den Unterlagen jedoch nicht entnommen werden. Ferner könne gerade nicht festgestellt werden, ob die dunklen Stellen überhaupt von den Stellen herrührten, an welchen ausweislich des beigefügten Lageplans von Havarieschäden (Nr. 1 bis 4) ausgegangen werde. Von schädlichen Bodenveränderungen i.S.v. § 4 Abs. 3 BBodSchG könne überhaupt nur dann gesprochen werden, wenn die Verfärbungen bzw. Ölaustritte geeignet seien, „erhebliche Nachteile“ oder „erhebliche Belastungen“ für einen einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen. Dies sei jedoch vorliegend nicht der Fall und auch nicht nachgewiesen worden. Ausweislich der in der Akteneinsicht zu sehenden Fotodokumentationen seien die Flecken und Verfärbungen allesamt oberflächlich gewesen und dürften, Ölflecken einmal unterstellt, zwischenzeitlich durch Sonneneinwirkung und Zeitablauf ohnehin nicht mehr auffindbar sein. Gegenteiliges könne auch nicht aus der Stellungnahme des Ingenieurbüros … vom 11. Juli 2024 entnommen werden. Des Weiteren sei die Antragstellerin auch nicht als Verursacherin der schädlichen Bodenveränderung nachgewiesen. Eine Verursachung durch die Antragstellerin setze voraus, dass die von der Antragsgegnerin behaupteten Ölflecke und Austritte von Betriebsstoffen vor einer Tätigkeit der Antragstellerin an den jeweils behaupteten Stellen nicht vorhanden gewesen seien.
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Des Weiteren sei aber auch der Umfang der angeblich geschuldeten Sanierungsarbeit nicht nachvollziehbar. Insofern wäre es erforderlich, anhand von Bildern konkret auszuführen, an welchen Stellen und in welchem Umfang Handlungsbedarf bestehe. Daran ändere auch der vorgelegte Lageplan nichts. Auch hieran sei der Umfang des vermeintlichen Havarieschadens nicht nachzuvollziehen. Insofern sei das Verlangen der Antragsgegnerin viel zu unkonkret gestellt worden. Nachdem der Umfang der geforderten Handlungen nicht absehbar sei, dürfte auch eine Sanierungsanordnung nicht rechtmäßig sein, da ein Adressat den Umfang der Handlung nicht überblicken könne. Eine Anordnung wäre in Ermangelung einer hinreichenden Bestimmtheit nicht rechtmäßig.
18
Mit Bescheid vom 2. Oktober 2024 ordnete die Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin folgendes an:
„1. a) Die Firma … hat die aus den Baumaschinen ausgetretene und auf das Gelände des Parkplatzes, FlNr. … Gemarkung …, nördlicher Bereich, sowie in den Boden gelangte Betriebsflüssigkeit durch Entfernung der verunreinigten Flächen und des Bodens bis 14. Dezember 2024 vollständig zu beseitigen bzw. beseitigen zu lassen. Der ursprüngliche, vor der Verunreinigung bestandene Zustand des Geländebereichs ist nach der Beseitigung des verunreinigten Materials wiederherzustellen.
Die betroffenen, zu sanierenden Bereiche 1 – 4, auf dem Parkplatz (P4) gegenüber …, (FlNr. …, Gemarkung …*) sind dem beigefügten Luftbild und den Protokollen zu entnehmen. Vor Beginn der Arbeiten ist bei der Stadt … eine verkehrsrechtliche Anordnung einzuholen.
b) Sollten sanierungsbedürfte Grundwasserbelastungen entsprechend der Nr. 4 c) dieses Bescheides festgestellt werden, sind diese entsprechend der Nr. 4 c) dieses Bescheides ebenfalls zu sanieren und der ursprüngliche Geländezustand ist abweichend von der Nr. 1 a) dieses Bescheides innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung der Grundwassersanierung wiederherzustellen, falls für die Durchführung der Grundwassersanierungsmaßnahme, nach Entscheidung des Umweltamtes der Stadt …, eine Offenhaltung des Bodengrundwasserbereiches erforderlich ist.
2. Das ausgebaggerte belastete Erdreich und anderes anfallendes belastetes Material sind ohne Zwischenlagerung unverzüglich abzufahren und fachgerecht zu entsorgen bzw. entsorgen zu lassen. Die fachgerechte Entsorgung ist dem Amt für Umweltschutz und Energiefragen der Stadt … (Umweltamt) innerhalb von drei Wochen nach Abfahrt des entsorgten Materials durch Zusendung der Entsorgungsunterlagen schriftlich nachzuweisen.
3. a) Die Firma … wird verpflichtet, die Beseitigung der schädlichen Bodenveränderung sowie die Wiederherstellung des ursprünglichen Geländezustandes durch die Einbindung eines Altlastensachverständigen nach § 18 BBodSchG begleiten und dokumentieren zu lassen und durch eine Beweissicherung mittels Beprobung der Wand und Sohle auf MKW C10 – C40 (Mineralölkohlenwasserstoffe) nachzuweisen.
b) Der Beginn der Beweissicherung und der Arbeiten ist dem Umweltamt per E-Mail an umweltamt@stadt. …de und dem Tiefbauamt der Stadt …, E-Mail:
… mindestens fünf Arbeitstage vor Beginn anzuzeigen und es ist ein Ortstermin mit dem Umweltamt und dem Tiefbauamt der Stadt … zu vereinbaren, um eventuelle Unklarheiten über die Sanierungsbereiche auszuräumen.
c) Die Ergebnisse der Beweissicherung sowie die Aushub- und Entsorgungsdokumentation sind dem Umweltamt der Stadt … unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von drei Wochen nach Abfuhr des verunreinigten Materials schriftlich vorzulegen.
4. a) Die Grube, die durch die Entfernung des verunreinigten Bodens und anderen belasteten Materials entsteht, darf erst nach Vorlage der Ergebnisse der Beweissicherung an das Umweltamt und Freigabe durch das Umweltamt der Stadt … wieder verfüllt werden.
b) Die Verfüllung und die Herstellung des ursprünglichen Geländezustandes haben innerhalb von einer Woche nach Freigabe durch das Umweltamt mit nachweislich unbelastetem Boden (BM0 entsprechend Ersatzbaustoffverordnung) und Material zu erfolgen.
c) Sollte festgestellt werden, dass sich die Schadstoffe in die gesättigte Bodenzone ausgebreitet haben, sind innerhalb von drei Wochen nach Feststellung weitergehende erforderliche Untersuchungen des Grundwassers durch die Einbindung eines Altlastensachverständigen durchzuführen, um den Schadensumfang festzustellen. Die Ergebnisse sind dem Umweltamt der Stadt … innerhalb desselben Zeitraums vorzulegen und dann sind die weiteren gutachterlich vorzuschlagenden und seitens des Umweltamtes der Stadt … zugestimmten, erforderlichen Sanierungsmaßnahmen, spätestens innerhalb von weiteren drei Wochen zu beginnen und bis zum Erreichen des Stufe 1 Wertes nach dem LfU Merkblatt 3.8/1 von 200 µg MKW (C10 – C40) /L in Abstimmung mit dem Umweltamt der Stadt … durchzuführen und der Erfolg durch Beprobung nachzuweisen.
5. Für die Nummer 1 bis 4 dieses Bescheides wird die sofortige Vollziehung angeordnet.
6. Sollte gegen die Festsetzungen nach den Nrn. 1a) und b) und 4c) des Bescheides verstoßen werden, wird jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 Euro zur Zahlung fällig. Bei Verstoß gegen die übrigen Festsetzungen nach den Nummern 2 bis 4 dieses Bescheides wird jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500,00 Euro zur Zahlung fällig.
7. Die Firma … hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für diesen Bescheid wird eine Gebühr von 750,00 Euro festgesetzt. Auslagen für die Zustellung sind in Höhe von 3,13 Euro entstanden. Der Betrag in Höhe von 753,13 Euro ist bis zum 21.10.2024 unter Angabe des Kassenzeichens … auf eines der Konten der Stadt … zu überweisen.“
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Zur Begründung ihrer Anordnungen stützt sich die Antragsgegnerin im Wesentlichen auf § 10 BBodSchG i.V.m. § 4 BBodSchG. Die sofortige Vollziehung hinsichtlich Ziff. 1 bis 4 in Ziff. 5 des Bescheides wird wie folgt begründet: Ein Zuwarten bis zur Unanfechtbarkeit des Bescheides würde eine große Gefahr für eine Verfrachtung der Schadstoffe sowie eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers bedeuten. Aufgrund von Niederschlägen und oder starken Grundwasserschwankungen könnte es zu einer Verfrachtung in das Grundwasser oder einer weiteren Ausbreitung im Grundwasser kommen, falls dieses bereits verunreinigt sei. Dadurch könnten Gefährdungen für Menschen (Trinkwasser) und Flora und Fauna entstehen. Daher sei ein unmittelbares Handeln geboten, da wiederholte Aufforderungen an die Firma … zu keinen gebotenen Handlungen geführt hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des Bescheids Bezug genommen.
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Ausweislich der in der Behördenakte unter Bl. 188f. enthaltenen Postzustellungsurkunde wurde der Bescheid am 5. Oktober 2024 an den Antragstellerbevollmächtigten zugestellt.
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Mit bei Gericht am 4. November 2024 eingegangenem Schriftsatz ließ die Antragstellerin unter dem Az. AN 9 K 24.2760 gegen den Bescheid Klage erheben und im vorliegenden Eilverfahren zusammengefasst folgendes ausführen:
22
Das Vorliegen einer Ölhavarie bzw. deren Verursachung durch die Antragstellerin werde bestritten. Soweit die Antragsgegnerin auf S. 4 des Bescheides ausführe, man habe Betonpflaster und Sandproben genommen und dabei Mineralölmassegehalte mit entsprechenden Grenzwertüberschreitungen festgestellt, werde darauf hingewiesen, dass die Antragsgegnerin nicht angeben könne, bis zu welcher Tiefe die vermeintlichen Mineralölmassenkonzentrationen festzustellen seien. Es werde lediglich angegeben, dass das Betonpflaster eine Stärke von 18 cm aufweise und sich darunter eine gleichstarke Sandschicht befinde, unter welcher sich im Anschluss eine Schotterschicht anschließe, deren Mächtigkeit nicht habe festgestellt werden können. Trotz dieser Ausführungen ziehe die Antragsgegnerin die Schlussfolgerung, es liege eine akute Gefährdung des Grundwassers vor. Dies sei jedoch unzutreffend. Vielmehr widerlege die Antragsgegnerin mit ihren Ausführungen eine Gefährdung des Grundwassers selbst: Eine Ölhavarie tatsächlich unterstellt, gäbe es hier unter keinen Umständen eine Gefährdung des mindestens drei bis vier Metern tiefliegenden Grundwassers. Die in den Boden eingedrungenen Betriebsstoffe könnten gar nicht in das Grundwasser gelangen. Sie würden durch die vorangegangenen Schichten, insbesondere durch die Sandschicht und die Schotterschicht, welche nach Angaben der Antragsgegnerin undurchdringbar sei, aufgehalten. Ausweislich der von Seiten der Antragsgegnerin angegebenen Werte (angeblich festgestellt bei den jeweiligen Schichten) müsse der Rückschluss gezogen werden, dass es – wenn überhaupt – zu Ölaustritten von max. einem Liter an der untersuchten Stelle gekommen sein müsse. Insofern verbiete sich die Behauptung, es habe massive Ölaustritte auf Seiten der Antragstellerin gegeben. Was die aus Sicht der Antragstellerin vermeintliche Eilbedürftigkeit angehe, sei es doch bemerkenswert, dass die Antragsgegnerin und deren zuständige Behörde hier über Monate seelenruhig dem Vorgang zugesehen habe und trotz des regenintensiven Sommers und der angeblichen Gefahr durch steigendes Grundwasser in der Sache nichts unternommen habe.
23
Die unter Ziff. 1a) und b) getroffenen Anordnungen seien bereits nichtig:
24
So sei zunächst schon einmal nicht nachvollziehbar, an welchen Stellen überhaupt Verunreinigungen bestehen sollten. Die genauen Flächen, an denen es Verunreinigungen geben solle, könnten den vorgelegten Luftbildern und Lichtbildern nicht entnommen werden. Die fehlende Bestimmtheit setze sich beim Umfang und Grad der von Seiten der Antragstellerin geforderten Maßnahmen fort. So verlange die Antragsgegnerin, sämtliche verunreinigte Flächen zu beseitigen. Es sei nicht verständlich, was unter einer „Beseitigung“ hier konkret zu verstehen sei. Es sei zu befürchten, dass es verschiedene Auffassungen geben könne, was man unter einer Schadstoffbeseitigung verstehe. Selbst wenn die Antragstellerin der Verfügung nachkomme und den Parkplatz umfassend sanieren würde, bliebe danach immer noch der Streit darüber, wie der Geländebereich in seinen ursprünglichen Zustand wiederhergestellt werden solle. Diese Forderung sei unmöglich. Denn sie verlange von der Antragstellerin, dass sie einen Parkplatz aufreiße, schadschutztechnisch saniere und dann entsprechend wiederherstelle, so wie er vor den Maßnahmen angeblich gewesen sei, nämlich ein in die Jahre gekommener Parkplatz.
25
Diese Vorgabe sei aber vollkommen unbestimmt.
26
Die Unmöglichkeit resultiere auch daraus, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin ein Baustellenverbot erteilt habe. Der Bescheid und die darin getroffenen Verfügungen dürften daher nicht nur rechtswidrig, sondern auch nichtig sein. Denn bekanntlich sei ein Verwaltungsakt nach Art. 44 Abs. 2 Nr. 5 BayVwVfG nichtig, wenn der Verwaltungsakt die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlange, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirkliche. Genau das wäre hier jedoch der Fall, da sich die Antragstellerin des Hausfriedensbruchs nach § 123 StGB strafbar machen würde.
27
Auch die unter Ziff. 1b) getroffene Anordnung sei rechtswidrig bzw. sogar nichtig. So gölten die Ausführungen zu Ziff. 1a) auch hier, aber darüber hinaus sei der Verweis der unter Ziff. 1b) getroffenen Anordnung auf Ziff. 4c) mit Blick auf die Bestimmtheit problematisch. Die in dem Bescheid angegebene Analytik sei viel zu grob.
28
Die unter Ziff. 1a) und b) getroffenen Anordnungen seien jedoch auch materiell rechtswidrig. So sei bereits das Vorliegen von „schädlichen Bodenveränderungen“ nicht nachgewiesen. Bis auf Behauptungen der Antragsgegnerin sei bis heute nicht nachgewiesen, inwiefern es tatsächlich zu einem Ölverlust bei den Gerätschaften der Antragstellerin gekommen sei.
29
Die Antragstellerin beantragt im vorliegend Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes:
30
Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage vom 4. November 2024 gegen die Ziffern 1 bis 4 des Bescheides der Stadt … vom 2. Oktober 2024 (* …*) wird wiederhergestellt.
31
Die Antragsgegnerin beantragt,
Der Antrag wird abgelehnt.
32
Zur Begründung bezieht sie sich im Wesentlichen auf den angefochtenen Bescheid und führt eine Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Nürnberg (WWA) vom 30. Dezember 2024 in das Verfahren ein.
33
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
34
Antragsgegenstand ist ausweislich des gestellten Antrags die durch Ziffer 5 angeordnete sofortige Vollziehbarkeit der in Ziffern 1 bis 4 des angefochtenen Bescheids vom 2. Oktober 2024 verfügten Anordnungen. Der Antrag umfasst ausdrücklich nicht auch die kraft Gesetzes bestehende aufschiebende Wirkung der Klage gegen die in Ziffer 6 angedrohten Zwangsgelder. Zwar ist das Gericht gemäß § 88 VwGO nicht an die Fassung der Anträge gebunden, darf aber über das Klagebegehren nicht hinausgehen. Ausgehend davon ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der anwaltliche Schriftsatz eindeutig gegliedert ist nach Klage- und Eilverfahren. Während in den Ausführungen zur Klage durchaus zu den Zwangsgeldandrohungen Stellung genommen wird, werden diese in den Passagen zum Eilantrag nicht erwähnt. Die Kammer sieht daher keinen Anlass den eindeutig formulierten Antrag des anwaltlichen Vertreters dahingehend auszulegen, dass auch ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Zwangsgelder gestellt worden ist.
35
Der so verstandene und zulässige Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist teilweise begründet.
36
In den Fällen, in denen die Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet hat und die Anfechtungsklage daher keine aufschiebende Wirkung entfaltet, kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung auf Antrag des Betroffenen ganz oder teilweise wiederherstellen, § 80 Abs. 5 VwGO.
37
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann jedoch nur dann erfolgreich sein, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit gemäß § 80 Abs. 3 VwGO in formeller oder materieller Hinsicht nicht vorliegen oder wenn die – durch das Gericht vorzunehmende – Interessenabwägung ergibt, dass die Interessen des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung die von der Behörde zu vertretenden, öffentlichen Interessen an der sofortigen Vollziehbarkeit des zugrundeliegenden Verwaltungsaktes überwiegen. Bei dem zweiten Prüfungspunkt hat das Gericht eine eigene, originäre Ermessensentscheidung vorzunehmen und insbesondere die voraussichtlichen Erfolgsaussichten der Hauptsache auf Grund der sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung darstellenden Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen. Im Rahmen seiner Entscheidung hat das Gericht die behördlichen Interessen an der sofortigen Durchsetzung der zugrundeliegenden Verpflichtung einerseits sowie die Interessen des Betroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache andererseits gegeneinander abzuwägen und festzustellen, welches Interesse höher zu gewichten ist. Dabei können allerdings – eben wegen des summarischen Charakters des Eilverfahrens und seiner nur begrenzten Erkenntnismöglichkeiten – weder schwierige Rechtsfragen vertieft oder abschließend geklärt, noch komplizierte Tatsachenfeststellungen getroffen werden; solches muss dem Verfahren der Hauptsache überlassen bleiben (OVG NRW, B.v. 26.1.1999 – 3 B 2861/97 – juris Rn. 4). Ergibt die vorläufige, summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache, dass die Klage voraussichtlich erfolgreich sein wird, steht das Interesse an der sofortigen Vollziehung regelmäßig zurück. Erweist sich jedoch, dass die Klage voraussichtlich abgewiesen werden wird, setzt sich regelmäßig das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung des angegriffenen Verwaltungsaktes durch. Wenn allerdings die Erfolgsaussichten nach der summarischen Prüfung durch das Gericht offen sind, ist eine darüberhinausgehende Interessenabwägung durchzuführen.
38
Im vorliegenden Fall erweist sich die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des mit der Hauptsache angefochtenen Bescheids als nur teilweise rechtmäßig, da zwar die behördliche Begründung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt, die Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der Hauptsache aber hinsichtlich Ziffern 1b) und 4c) des angefochtenen Bescheids zugunsten der Antragstellerin ausfällt, da sich die Anordnung insoweit als zu unbestimmt bzw. als unverhältnismäßig erweist, und auch die im Rahmen einer Entscheidung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO durchzuführende Interessenabwägung nicht zu einem anderen Ergebnis führt.
39
Die Antragsgegnerin hat das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit ausreichend begründet, § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.
40
Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit muss „mit einer auf den konkreten Fall abgestellten und nicht lediglich ‚formelhaften’ schriftlichen Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes“ versehen sein (Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 22. Aufl. 2016, § 80, Rn. 84). Denn der Betroffene muss durch die Begründung in die Lage versetzt werden, die Besonderheiten der Anordnung des Sofortvollzuges nachvollziehen und seine Rechtschutzmöglichkeiten entsprechend einschätzen zu können.
41
Diese Voraussetzungen werden durch die Begründung im streitgegenständlichen Bescheid gewahrt. So hat die Antragsgegnerin die Anordnung des Sofortvollzugs damit begründet, dass ein Zuwarten bis zur Unanfechtbarkeit des Bescheides eine große Gefahr für eine Verfrachtung der Schadstoffe sowie eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers bedeuten würde. Aufgrund von Niederschlägen und/oder starken Grundwasserschwankungen könnte es zu einer Verfrachtung in das Grundwasser oder einer weiteren Ausbreitung im Grundwasser kommen, falls dieses bereits verunreinigt sei. Dadurch könnten Gefährdungen für Menschen (Trinkwasser) und Flora und Fauna entstehen. Daher sei ein unmittelbares Handeln geboten, da wiederholte Aufforderungen an die Firma S. zu keinen gebotenen Handlungen geführt hätten.
42
Mit dieser Argumentation wird zwar letztlich in Teilen die Begründung für den Erlass der getroffenen Anordnungen des angefochtenen Bescheids aufgegriffen. Dies schadet jedoch nicht, weil die Schwere des zu erwartenden, von der Behörde dargelegten Schadenseintrittes das besondere öffentliche Interesse indiziert und daher ausreichend begründet. Würde man dies nicht ausreichen lassen, wäre im Bereich der Gefahrenabwehr, für den kraft Natur der Sache regelmäßig ein besonderes Bedürfnis für den Erlass einer Anordnung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bestehen dürfte, eine solche nur in begrenzten Fallkonstellationen möglich. Dies entspricht jedoch nicht der Intention, die dem Begründungserfordernis zugrunde liegt.
43
Insgesamt hat die Antragsgegnerin nach dem Dafürhalten der hier erkennenden Kammer eine zwar knappe, aber dennoch schlüssige Argumentation für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit geführt und dem formellen Begründungserfordernis damit in ausreichendem Maße genüge getan.
44
Die – nach dem Wesen des Eilverfahrens nur summarische – Prüfung der Erfolgsaussichten der in der Hauptsache erhobenen Anfechtungsklage fällt jedoch teilweise zugunsten der Antragstellerin aus, weil die in Ziffer 1b) und 4c) des angefochtenen Bescheids erlassenen Anordnungen nicht hinreichend bestimmt sind bzw. sich als unverhältnismäßig erweisen und bereits von daher rechtswidrig sind und die Antragstellerin dadurch in eigenen Rechten verletzt wird, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Im Übrigen erweist sich der angefochtene Bescheid nach summarischer Prüfung hingegen als voraussichtlich rechtmäßig, so dass die Antragstellerin insoweit nicht in eigenen Rechten verletzt wird, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
45
Rechtsgrundlage für die Sanierungsanordnung ist § 10 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 BBodSchG. Danach kann der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück verpflichtet werden, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen.
46
§ 2 Abs. 3 BBodSchG definiert die schädliche Bodenveränderung: Schädliche Bodenveränderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen. Die Funktionen des Bodens sind in § 2 Abs. 2 BBodSchG geregelt. Der weit auszulegende Begriff der „Beeinträchtigung der Bodenfunktionen“ wird gesetzgeberisch von vornherein insoweit begrenzt, als diese auch geeignet sein muss, „Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen“ (BeckOK UmweltR/Erbguth/Schubert, 72. Ed. 1.7.2020, BBodSchG § 2, beck-online Rn. 15).
47
„Boden“ ist nach der Definition des § 2 Abs. 1 BBodSchG die obere Schicht der Erdkruste, soweit sie „Träger der in Abs. 2 genannten Bodenfunktionen ist“. Darunter fällt die oberste, sichtbare, überbaute oder nicht überbaute Schicht der Erde. Die jeweilige Bodenart ist dabei irrelevant (Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, Stand: 1.7.2020, § 2, beck-online Rn. 2). § 2 Abs. 1 BBodSchG definiert den Boden in funktionaler Hinsicht, da es auf die Betroffenheit der Bodenfunktionen ankommt (Landmann/Rohmer Umweltrecht, Stand: Juni 2024, BBodSchG § 2, beck-online Rn. 3). Dementsprechend ist für die Annahme einer schädlichen Bodenveränderung gemäß § 2 Abs. 3 BBodSchG entscheidend, ob eine Beeinträchtigung der in Absatz 2 genannten Bodenfunktionen vorliegt, die geeignet ist, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen. Geschützt sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b) und c) BBodSchG u.a. die natürlichen Funktionen des Bodens als Bestandteil des Naturhaushaltes, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen sowie als Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen auf Grund der Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften, gerade auch zum Schutz des Grundwassers.
48
Bezogen auf den Wasserkreislauf besitzt der Boden u. a. die Fähigkeit, Niederschlagswasser aufzunehmen und es als Sickerwasser nach der Bodenpassage an das Grundwasser und/oder die Oberflächengewässer abzugeben; er schützt zugleich das Grundwasser und die Oberflächengewässer vor Schadstoffeinträgen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c) BBodSchG). „Diese Funktion ist beeinträchtigt, wenn in den Boden Stoffe eingetragen worden sind, die in den Wasserkreislauf gelangen und geeignet sind, dort Gefahren oder erhebliche Nachteile zu bewirken. Die Eignung besteht, wenn im Hinblick auf den Wasserhaushalt nachteilige Auswirkungen einer gewissen Mindestintensität hinreichend wahrscheinlich sind. Der erforderliche Grad an Wahrscheinlichkeit bestimmt sich nach Art und Ausmaß des drohenden Schadens einerseits und des hohen Schutzes, den die Gewässer genießen, andererseits. Ein hinreichender Grad an Wahrscheinlichkeit ist insbesondere bei Substanzen im Boden gegeben, die mit durchsickerndem Niederschlagswasser in das Grundwasser oder die Oberflächengewässer transportiert werden und nach Art sowie Konzentration das Wasser verunreinigen oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften hervorrufen (§ 1 a II WHG).“ (OVG Münster, B.v. 3.11.2006 – 20 B 2273/06, BeckRS 2007, 22173, beck-online; darauf bezugnehmend VG Trier, U.v. 15.1.2024 – 9 K 1531/23 – BeckRS 2024, 11025, beck-online Rn. 55)
49
Das Gericht sieht mit der Antragsgegnerin den Tatbestand einer schädlichen Bodenveränderung in diesem Sinne als erfüllt an. Das Gericht entscheidet darüber nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Auch im gerichtlichen Eilverfahren kommt dabei der Amtsermittlungsgrundsatz nach § 86 Abs. 1 VwGO zur Anwendung (vgl. z.B. Eyermann/Hoppe, 16. Aufl. 2022, VwGO § 80, beck-online Rn. 103 unter Hinweis auf OVG Münster, B.v. 29.9.2021 – 12 B 1088/11 – BeckRS 2012, 45950; NK-VwGO/Puttler § 80 Rn. 138). Das Gericht hat den ihm unterbreiteten und von ihm ermittelten Sachverhalt (§ 86 Abs. 1 VwGO) nach seiner freien aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens folgenden Überzeugung daraufhin zu würdigen, ob er den Tatbestand einer Rechtsnorm erfüllt und deshalb die dort vorgesehene Rechtsfolge trägt. Der Sachverhalt wird dabei durch die Tatbestandsmerkmale derjenigen Vorschriften begrenzt, um deren Anwendung gestritten wird (Rixen in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 86 Rn. 11). Allerdings ist das „Gesamtergebnis des Verfahrens“ im Rahmen einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO insofern beschränkt, als eine Beweiserhebung – etwa durch Einholung eines gerichtlich angeordneten Sachverständigengutachtens – allein in Ausnahmefällen trotz der grundsätzlich „nur“ anzustellenden summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten geboten ist (vgl. Kopp/Schenke,VwGO Kommentar, 22. Aufl., § 80, Rn. 158).
50
Die hier erkennende Kammer ist vom Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung, verursacht durch die von der Antragstellerin abgestellten Baumaschinen, überzeugt. Ausgangspunkt ist dabei die Behördenakte, anhand derer sich der von der Antragsgegnerin im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt nachvollziehen lässt.
51
So wurde das Austreten von Öl aus den von der Antragstellerin abgestellten Baumaschinen im Rahmen von mehreren Ortsbegehungen dokumentiert:
- Baubesprechung am 21. Februar 2024 (Bl. 149 der Behördenakte: „mehrere Beschädigungen sowie ein Öl-Havarieschaden, welcher von den angelieferten Großgeräten stammt“), – Ortseinsicht am 26. April 2024 durch zwei Mitarbeiter von … (Bl. 248 der Behördenakte:
„(…) darüber hinaus verliert der Bagger nicht unerhebliche Mengen an Betriebsstoffen, entsprechende Umweltschäden können hier nicht ausgeschlossen werden“)),
- Ortseinsicht der Mitarbeiterin der Fachstelle Gewässerschutz „OT P4 03.05.2024“ (Blatt 10 ff. der Behördenakte: „Schaden unter dem grünen (?) Gerät“, „Öl tropft unten aus den Schrauben unter dem grünen Bagger“, „Holzplatte und Holzbalken unter dem Schnellwechsler unter(halb) vom grünen Bagger sind mit Öl getränkt“, „Es tropft Öl an den Schnellwechsler vom grünen Bagger“, „Ölschaden unter dem Arm vom gelben Bagger“, „Öl tropft aus den Schläuchen vom gelben Arm (Schnellwechsler am anderen Ende war mit Öl verschmiert)“, „Fugen zwischen den Pflastersteinen mit Öl getränkt“),
- Ortseinsicht durch einen Mitarbeiter des Umweltamtes am 14. Mai 2024 (Bl. 202ff. der BA),
- Begehung am 16. Mai 2024 (Blatt 38ff. der Behördenakte: „Betriebsstoffverluste um das Großgerät (Sennebogen-Bagger); unter Sennebogen-Bagger Boden mit Folie abgedeckt (Mineralölschaden)“ und Bl. 230f.: „Betriebsstoffverluste auch auf der südlichen Seite“, „Betriebsstoffverlust in der Parkfläche (Beispielfoto)“, „weitere Betriebsstoffverluste im eingezäunten Bereich“), – Besichtigung der vermuteten Schadensstellen und Beprobung am 17. Juni 2024 durch … (Bl. 56ff. der Behördenakte).
52
Zwar hat die Antragsgegnerin bislang noch keine detaillierte Stellungnahme des zuständigen Wasserwirtschaftsamtes (WWA) vorgeleht, sondern dieses nur über das beabsichtigte Vorgehen informiert bzw. im vorliegenden gerichtlichen Verfahren eine kurze Stellungnahme eingeholt. Allerdings hat … die bisherige Schadensermittlung im Auftrag der Antragsgegnerin begleitet und eine Beprobung durchgeführt. Dabei handelt es sich nur um ein Parteigutachten, welchem nicht derselbe Beweiswert zukommt wie einem Gutachten einer Fachbehörde. Den Stellungnahmen des WWA als amtlichem Sachverständigen i. S. d. Art. 63 Abs. 3 BayWG kommt gerade auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren besondere Bedeutung zu, da diese Stellungnahmen auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen. Aufgrund dessen bedürfte es zur ernsthaften Erschütterung der Stellungnahmen des WWA eines qualifizierten Vortrags, der sich nicht nur in ausreichendem Maß mit dem behördlichen Vorbringen auseinandersetzt, sondern zudem auch schlüssig darlegt, warum das dort gefundene Ergebnis nicht als vertretbar anzusehen ist (vgl. dazu: BayVGH, B.v. 17.12.2014 – 8 ZB 14.661 – juris Rn. 6; B.v. 17.7.2012 -8 ZB 11.1285 – juris Rn. 13; B.v. 31.8.2011 – 8 ZB 10.1961 – juris Rn. 17; B.v. 2.5.2011 -8 ZB 10.2312 – juris Rn. 11; VG Bayreuth, U.v. 13.10.2014 – B 2 K 14.313 – juris Rn. 37, VG Augsburg, B.v. 11.12.2015 – Au 3 S 15.1633 – juris Rn. 53).
53
Allerdings sind die oben genannten Ortseinsichten und die Untersuchungsergebnisse, auch wenn sie im Rahmen eines Privatgutachtens ermittelt worden sind, nach Auffassung des Gerichts – jedenfalls im vorliegenden Eilverfahren mit seinem nur eingeschränkten Prüfungsmaßstab – ausreichend, um das Vorliegen von schädlichen Bodenveränderungen und deren Verursachung zu ermitteln. Des Weiteren ist es der Antragstellerin nicht gelungen, diese Überzeugung zu erschüttern. Zudem hat das WWA in seiner E-Mail vom 30. Dezember 2024 an die Antragsgegnerin die im Bescheid zugrunde gelegten Schlussfolgerungen bestätigt.
54
So ist für das Gericht anhand der Behördenakte und des darauf fußenden Bescheids deutlich geworden, dass an den vier von der Antragsgegnerin markierten Stellen, an denen die Baumaschinen der Antragstellerin gestanden haben, Öl auf und in den Boden gelangt ist. Ob eine Verunreinigung des Grundwassers tatsächlich erfolgt ist, steht hingegen noch nicht fest, wird von der Antragsgegnerin nicht behauptet, sondern nur befürchtet, ist aber für den Tatbestand der schädlichen Bodenverunreinigung nicht ausschlaggebend. Ausreichend ist, dass Stoffe eingetragen werden, die mit durchsickerndem Niederschlagswasser in den Wasserkreislauf gelangen können und geeignet sind, dort Gefahren oder erhebliche Nachteile hervorzurufen (VG Köln, B.v. 28.8.2018 – 14 L 474/18 – BeckRS 2018, 28286, beck-online Rn. 15). Dies ist vorliegend der Fall.
55
So konnte das beauftragte Ingenieurbüro an zwei geöffneten Stellen eine olfaktorische Auffälligkeit feststellen. Außerdem wurde der Prüfwert nach § 15 Abs. 2 BBodschV von 200 µg/l mit bis zu 22.000 µg/l bei den beiden beprobten größten Schadensbereichen deutlich überschritten.
56
Zwar handelt es sich dabei „nur“ um eine sog. Prüfwertüberschreitung. Prüfwerte sind gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BBodSchG „Werte, bei deren Überschreiten unter Berücksichtigung der Bodennutzung eine einzelfallbezogene Prüfung durchzuführen und festzustellen ist, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt (Prüfwerte)“. Maßnahmenwerte sind hingegen gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BBodSchG „Werte für Einwirkungen oder Belastungen, bei deren Überschreiten unter Berücksichtigung der jeweiligen Bodennutzung in der Regel von einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast auszugehen ist und Maßnahmen erforderlich sind (Maßnahmenwerte)“. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Behörde im vorliegenden Fall auf die Anordnung einer Untersuchung etwa nach § 9 Abs. 2 BBodSchG beschränkt wäre. Es besteht kein „Beurteilungsautomatismus“ (Versteyl/Sondermann, BBodSchG Kommentar, 2. Aufl., München 2005, § 8 Rn. 9).
57
So ist der Antragsgegnerin insoweit Recht zu geben, als in der BBodSchV (Anlage 2) gerade keine Maßnahmenwerte für die hier durchzuführende Beurteilung des Wirkungspfades BodenGrundwasser festgesetzt wurden. Der in der Verordnung aufgeführte Prüfwert für den Wirkungspfad Boden-Grundwasser hinsichtlich MKW von 200 µg/l dient vielmehr als Orientierungshilfe für eine mögliche Gefährdung des Grundwassers.
58
Wie auch § 17 Abs. 6 BBodSchV nahelegt, wonach Maßnahmen zur Abwehr gegenwärtiger Gefahren von der zuständigen Behörde auch ohne vorherige Untersuchung ergriffen oder angeordnet werden können, unterliegt der hier maßgebliche Gefahrenbegriff nicht der Voraussetzung einer bestimmten Grenzwertüberschreitung. Vielmehr intendieren bestimmte Werte nach der Anlage 2 der BBodSchV das behördliche Ermessen, bedeuten aber keinen Automatismus.
59
Im vorliegenden Fall bedarf es gerade keiner Untersuchung mehr, soweit die Behörde die Beseitigung der nachgewiesenen schädlichen Bodenveränderung angeordnet hat. Eine solche wäre nicht erforderlich (und damit auch unverhältnismäßig, worauf die Antragsgegnerin zu Recht hingewiesen hat), weil das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung aufgrund des nachgewiesenen Eintrags von Mineralöl auf und in den Boden zur Überzeugung der Kammer feststeht. Soweit die Antragstellerin einwendet, es könne sich dabei nur um unschädliches Kühlwasser gehandelt haben, wird dies durch die Ergebnisse der Beprobung widerlegt.
60
Dies gilt auch für die beiden Bereiche, bei denen nach Aktenlage gar keine Beprobung stattgefunden hat. Denn aufgrund der aktenkundigen Ortseinsichten mit zahlreichen Lichtbildern von den Baumaschinen, welche Öl verloren haben, ist jedenfalls der Eintrag auf den Boden belegt. Dass das Öl zumindest auch in diesen beiden nicht beprobten Bereichen in die oberste Bodenschicht – hier Pflasterbelag – eingedrungen ist, manifestiert sich anhand der mit bloßem Auge wahrnehmbaren veränderten Bodenoberfläche (Flecken).
61
Das Gericht hat darüber hinaus keine Zweifel an der Verantwortlichkeit der Antragstellerin für die festgestellten schädlichen Bodenveränderungen.
62
Verursacher ist jeder, der an der Bodenkontamination – zumindest als Teilverantwortlicher – mitgewirkt hat. Die Mitwirkung kann gleichermaßen in einem Handeln, Dulden oder Unterlassen bestehen (Versteyl in Versteyl/Sondermann, Kommentar zum BBodSchG, 2. Auflage 2005, § 4 Rn. 42). „Allerdings reicht eine bloße Kausalität im naturwissenschaftlichen Sinne für eine Verhaltenshaftung nicht aus. Vielmehr bedarf es insbesondere bei mehreren möglichen Verursachern und unterschiedlichen Verursachungsbeiträgen einer wertenden Zurechnung der vorgefundenen Kontamination. Nach der Theorie der unmittelbaren Verursachung ist derjenige Störer, der bei wertender Betrachtung und unter Einbeziehung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls durch seinen Beitrag die Gefahrenschwelle überschritten und dadurch die unmittelbare Ursache für den Eintritt der Gefahr gesetzt hat. Dabei kommt es entscheidend auf das Vorliegen eines hinreichend engen Wirkungs- und Ursachenzusammenhangs zwischen dem Überschreiten der Gefahrengrenze und dem Verhalten einer Person an, der es gerechtfertigt erscheinen lässt, die Pflichtigkeit dieser Person zu bejahen. (…) Eine Inanspruchnahme als Verursacher setzt zunächst den Nachweis voraus, dass der pflichtige Handlungsstörer überhaupt einen Verursachungsbeitrag gesetzt hat. Die Verantwortlichkeit dem Grund nach muss feststehen. Insofern kann eine Verhaltensverantwortlichkeit nicht auf die bloße Möglichkeit eines bestimmten Geschehensablaufs gestützt werden. (…) Auch und gerade im Bodenschutzrecht kann allerdings der Nachweis eines Verursacherbeitrags nicht immer unmittelbar – etwa unter Rückgriff auf naturwissenschaftlich-technische Methoden – geführt werden. Zum Ausschluss spekulativer Erwägungen und bloßer Mutmaßungen müssen deshalb jedenfalls objektive Faktoren als tragfähige Indizien vorhanden sein, die in ihrer Gesamtheit den Schluss rechtfertigen, dass zwischen dem Verhalten einer Person und der eingetretenen Gefahrenlage ein gesicherter Ursachenzusammenhang besteht. (…) Auch im Bodenschutzrecht gilt das Regelbeweismaß nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ein Beweis ist erbracht, wenn er die volle Überzeugung des Richters von der Wahrheit einer Behauptung begründet und nicht lediglich von deren Wahrscheinlichkeit. Jedoch darf das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine absolute Gewissheit verlangen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind.“ (OVG Münster, U.v. 20.5.2015 – 16 A 1686/09, BeckRS 2015, 47680, beck-online mit Hinweis auf BVerwG, U.v. 16.4.1985 – 9 C 109.84, juris, Rn. 16 (= BVerwGE 71, 180)).
63
Nach diesen Maßstäben besteht für die Kammer die erforderliche Überzeugungsgewissheit gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, dass die Antragstellerin die schädlichen Bodenveränderungen allein verursacht hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Kammer auf die obigen Ausführungen unter 2.2.2 sowie auf den angefochtenen Bescheid Bezug. Dem hat die Antragstellerin nichts – hinreichend konkret und substantiiert – entgegengesetzt.
64
Soweit die Antragstellerin einwendet, dass die Maschinen der Antragstellerin für den Schaden nicht verantwortlich gemacht werden könnten und die etwaigen Betriebsstoffverluste ihren Ursprung „woanders“ hätten, weil diese mit großer Wahrscheinlichkeit von Kraftfahrzeugen außerhalb der Baustelle stammen würden, ist dem folgendes entgegenzuhalten: Die diversen Ortstermine und Feststellungen, welche die Antragsgegnerin aktenkundig und zum Gegenstand des Bescheids gemacht hat, zeigen, dass die Verursachung durch wohl defekte bzw. nicht ausreichend gewartete Baumaschinen der Antragstellerin zumindest überwiegend wahrscheinlich ist. Dass genau an den Stellen, an denen nachweislich die Baumaschinen der Antragstellerin gestanden haben und zumindest während des Betriebs der Baustelle von keinen anderen Fahrzeugen befahren wurden, die schädlichen Bodenveränderungen aufgetreten sind, dabei aber von anderen – von der Antragstellerin noch nicht einmal genau benannten – Verursachern auszugehen ist, entbehrt hingegen jeglicher Wahrscheinlichkeit.
65
Hinzu kommt, dass das Austreten von Betriebsstoffen durch die Antragsgegnerin sogar dokumentiert worden ist. Dass die Antragstellerin für die ausreichende Wartung und Dichtigkeit ihrer Maschinen selbst und ausschließlich verantwortlich ist, bedarf keiner weiteren Ausführungen.
66
Da weitere Verursacher nicht ersichtlich sind, ist die Störerauswahl seitens der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden.
67
Die sonstigen von der Antragstellerin erhobenen Einwände greifen ebenfalls nicht durch.
68
So wird ein etwaiges zivilrechtliches Betretungsverbot durch den angefochtenen Bescheid, soweit es um die Erfüllung der Maßnahmen geht, außer Kraft gesetzt. Eine auf Art. 44 Abs. 2 Nr. 5 BayVwVfG beruhende Nichtigkeit des Bescheids ist daher nicht zu besorgen.
69
Auch der Umfang der angeordneten Wiederherstellung des „ursprünglichen Geländezustandes“ ist nach Auffassung der Kammer bestimmbar, da er sich eindeutig an dem Zustand vor dem Eintrag der verunreinigenden Stoffe durch die Maschinen der Antragstellerin orientiert.
70
Die Kammer hat jedoch – im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit seinem nur eingeschränkten Prüfungsmaßstab – maßgebliche Zweifel daran, ob die unter Ziffern 1b) und 4c) des angefochtenen Bescheids getroffenen Anordnungen rechtmäßig sind.
71
Ziff. 1b) sieht folgendes vor: „Sollten sanierungsbedürfte Grundwasserbelastungen entsprechend der Nr. 4c) dieses Bescheides festgestellt werden, sind diese entsprechend der Nr. 4c) dieses Bescheides ebenfalls zu sanieren und der ursprüngliche Geländezustand ist abweichend von der Nr. 1a) dieses Bescheides innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung der Grundwassersanierung wiederherzustellen, falls für die Durchführung der Grundwassersanierungsmaßnahme, nach Entscheidung des Umweltamtes der Stadt …, eine Offenhaltung des Bodengrundwasserbereiches erforderlich ist.“
72
Ziff. 4c) lautet: „Sollte festgestellt werden, dass sich die Schadstoffe in die gesättigte Bodenzone ausgebreitet haben, sind innerhalb von drei Wochen nach Feststellung weitergehende erforderliche Untersuchungen des Grundwassers durch die Einbindung eines Altlastensachverständigen durchzuführen, um den Schadensumfang festzustellen. (…) und dann sind die weiteren (…) erforderlichen Sanierungsmaßnahmen spätestens innerhalb von drei Wochen zu beginnen und bis zum Erreichen des Stufe 1 Wertes nach dem LfU Merkblatt 3.8/1 von 200 μg MKW (C10-C40)/L (…) durchzuführen und der Erfolg durch Beprobung nachzuweisen.“
73
Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin damit aufgegeben, eine Grundwassersanierung entsprechend Ziff. 4c) vorzunehmen (Ziff. 1b)) und „weitergehende erforderliche Untersuchungen des Grundwassers“ durchzuführen, wenn festgestellt werden sollte, dass sich die Schadstoffe in die gesättigte Bodenzone ausgebreitet haben (Ziff. 4c)).
74
Auch soweit es um Detailuntersuchungen und eine mögliche spätere Sanierung des Grundwassers geht, richten sich die behördlichen Befugnisse zwar nach dem Bodenschutzrecht und nicht nach dem Wasserrecht. Im Fall einer durch schädliche Bodenveränderung verursachten Gewässerveränderung ist das BBodSchG gegenüber dem Wasserrecht vorrangig (vgl. Wortlaut des § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG und Gößl in Sieder/Zeiler/Dahme/Knopp, WHG, 57. Ergänzungslieferung 2022, § 100 WHG Rn. 52 f.).
75
Die Grundwassersanierung wird von der Antragsgegnerin wohl auch auf § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG i.V.m. § 4 Abs. 3 BBodSchG gestützt. Die Untersuchung des Grundwassers hingegen könnte auf § 9 Abs. 2 BBodSchG beruhen, wenngleich keine Rechtsgrundlage im Bescheid genannt wird.
76
Für § 9 Abs. 2 BBodSchG müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast begründen. Der Verdacht ist nur dann „hinreichend“ wahrscheinlich, wenn es überwiegend wahrscheinlich erscheint, dass Gefahren in Form von schädlichen Bodenveränderungen tatsächlich vorliegen und die in Anspruch genommenen Personen für die Abwehr bzw. Beseitigung dieser Gefahren nach § 4 BBodSchG auch verantwortlich sind. Gewissheit über das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung schließt eine Anordnung gemäß § 9 Abs. 2 BBodSchG nicht aus, sofern nach wie vor Ungewissheit über die konkrete Art der Verursachung, der weiteren Tatsachen, wie der Ausbreitung und/oder der räumlichen Erstreckung besteht (so Sondermann/Hejma, BBodSchG Kommentar, 2. Aufl., München 2005, § 9, Rn. 29f.).
77
Beiden Regelungen begegnen jedoch Bedenken hinsichtlich ihrer Bestimmtheit.
78
Der Grundsatz der hinreichenden Bestimmtheit einer Einzelfallregelung bedeutet, dass der Adressat ohne Weiteres in der Lage sein muss, zu erkennen, was von ihm gefordert wird. Dabei darf der behördliche Wille keiner unterschiedlichen subjektiven Bewertung zugänglich sein. Daraus folgt, dass der Verwaltungsakt Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein kann, also insoweit vollstreckbar sein muss (BVerwG, U.v. 2.7.2008 – 7 C 38/07 – juris Rn. 11).
79
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Anforderungen an die Bestimmtheit einer Anordnung nach § 9 Abs. 2 BBodSchG in seinem Beschluss vom 21. Juni 2023 (24 CS 23.179 – juris Rn. 27) wie folgt konkretisiert:
„Ordnet die Behörde als notwendige Untersuchung zur Gefährdungsabschätzung im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG eine Detailuntersuchung an, so hat sie dabei die Anforderungen an die Bestimmtheit der Anordnung zu beachten (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG). Gerade vor dem Hintergrund des weiten Gesetzeswortlauts (‚notwendige Untersuchungen‘) muss die Anordnung aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Das Bestimmtheitserfordernis verlangt, dass der Regelungsinhalt für den Betroffenen aus der behördlichen Entscheidung unzweideutig erkennbar ist. Der Adressat muss in die Lage versetzt werden, zu erkennen, was von ihm gefordert wird (BVerwG, U.v. 15.2.1990 – 4 C 41.87 – BVerwGE 84, 335 – juris Rn. 29), wobei Bestimmbarkeit genügt. Welches Maß an Konkretisierung hierzu notwendig ist, lässt sich nicht abstrakt bestimmen, sondern hängt von der Art des Verwaltungsakts, den Umständen seines Erlasses und seinem Zweck ab, wobei sich die Maßstäbe auch aus dem jeweiligen Fachrecht ergeben können (Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 37 Rn. 5). Die bodenschutzrechtliche Rechtsprechung folgert daraus, dass bei Anordnungen zur Gefährdungsabschätzung das von der Behörde geforderte Untersuchungsprogramm zumindest in seinen wesentlichen Grundzügen im Bescheid eindeutig geregelt sein muss (BayVGH, B.v. 23.4.2020 – 22 CS 19.2223 – juris Rn. 50). Für eine auf § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG gestützte Anordnung einer Detailuntersuchung nach § 3 Abs. 4 und Abs. 5 BBodSchV bedeutet dies, dass Art und Weise der Maßnahmen genau, zumindest in ihren wesentlichen Zügen, festzulegen sind. Dabei hat die Behörde auch die maßgeblichen Kriterien hierfür festzulegen. Sie hat insbesondere Aussagen dazu zu treffen, mit welchen Mitteln die Untersuchungen durchzuführen sind, auf welche Parameter (Schadstoffe bzw. Schadstoffgruppen, Wirkungspfade) hin zu untersuchen ist, und das geforderte Untersuchungsprogramm in seinen Grundzügen zu bestimmen (vgl. HessVGH, B.v. 19.12.2014 – 2 A 761/14.Z – juris Rn. 22).“
80
Ausgehend von diesen Grundsätzen ergibt sich für den vorliegenden Fall folgendes:
81
Der angefochtene Bescheid lässt das „von der Behörde geforderte Untersuchungsprogramm“ auch in seiner Begründung nicht erkennen. Zwar werden die Sanierungszielwerte in Ziff. 4c) Satz 2 des Bescheids genannt. Der Bescheid lässt jedoch insbesondere offen, in welcher Art und Weise die Grundwasseruntersuchung durchzuführen ist. So stehen weder der Umfang noch die Qualität der weitergehenden Untersuchung fest. Unklar ist aber bereits auch, wie die Feststellung, „dass sich die Schadstoffe in die gesättigte Bodenzone ausgebreitet haben“, erfolgen soll, wenn zunächst „nur“ die ungesättigte Bodenzone ausgekoffert und beweisgesichert werden soll.
82
Würde man die inmitten stehenden Anordnungen genügen lassen, bedeutete dies für die Antragstellerin eine erhebliche Unsicherheit, was den Umfang, die zu erwartende Kostenlast, aber auch die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung betrifft. Erwüchse die Anordnung in Ziffer 4c) in Bestandskraft, wäre die Antragstellerin zu einer Maßnahme verpflichtet, deren Ausmaße weder sie noch das Gericht momentan abzuschätzen in der Lage sind. Dasselbe gilt für die unter Ziff. 1b) angeordnete Grundwassersanierung. Dass mit Erfüllung der Anordnung, das Grundwasser zu untersuchen, die zur horizontalen und vertikalen Schadensabgrenzung erforderlichen Maßnahmen (möglicherweise) feststehen, kann in Ansehung dessen, aber auch unter Berücksichtigung des hier maßgeblichen Entscheidungszeitpunkts – der letzten Behördenentscheidung – nicht genügen.
83
Nach Auffassung der Kammer nötigt der Bestimmtheitsgrundsatz die Antragsgegnerin vorliegend dazu, die unter Ziffer 1a) angeordnete Sanierung des Bodens („ohne Grundwasser“, vgl. § 2 Abs. 1 BBodSchG) und das Ergebnis der entsprechenden Beweissicherung abzuwarten und, sollten anschließend Anhaltspunkte für einen Eintrag der Verunreinigung ins Grundwasser vorliegen, den Erlass einer Gefährdungsabschätzung gemäß § 9 Abs. 2 BBodSchG zu prüfen. Eine solche genügte dem Bestimmtheitsgrundsatz in der Regel jedoch nur, wenn dem Pflichtigen dabei ein konkretes Prüfprogramm auferlegt würde.
84
Darüber hinaus erweist sich auch die Sanierungsanordnung in Ziffer 1b) als zu unbestimmt, da bis zum Erlass der heutigen gerichtlichen Entscheidung nicht geklärt ist, ob das Grundwasser überhaupt sanierungsbedürftig ist. Dementsprechend kann der Umfang – einschließlich der horizontalen Ausbreitung – einer möglicherweise erforderlichen Grundwassersanierung derzeit noch nicht bestimmt oder gar gerichtlich überprüft werden, sodass insoweit auch die Erforderlichkeit der Maßnahme nicht abgeschätzt werden kann. Was die Ausbreitung im Grundwasser angeht, wäre zudem ggf. die Frage der Verursachung neu zu betrachten bzw. darzulegen, da unter Umständen aufgrund etwa der Fließrichtung bzw. der Bodenbeschaffenheit auch andere Quellen der Verunreinigung in Frage kämen.
85
Nach alledem ist das Gericht im Rahmen seiner summarischen Prüfung zu der Überzeugung gelangt, dass die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 BBodSchG bezüglich Ziffern 1a), 2, 3 und 4a) und b) des angefochtenen Bescheids vorliegen und die darin geforderten Maßnahmen tragen. Die Anordnungen erweisen sich insoweit als verhältnismäßig.
86
Ermessensfehler, soweit sie gemäß § 114 Satz 1 VwGO gerichtlich nachprüfbar sind, liegen nicht vor, so dass die unter dem gerichtlichen Aktenzeichen AN 9 K 24.2760 erhobene Klage, soweit diese nicht mangels hinreichender Bestimmtheit begründet sein wird, voraussichtlich erfolglos sein wird.
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Auch die – über die Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage gegen Ziffer 1 bis 4 hinaus – durchzuführende Interessenabwägung führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Das Gericht bezieht sich insofern in erster Linie auf die Erwägungen, welche die Antragsgegnerin im Rahmen der Begründung zum Sofortvollzug angestellt hat. Etwaige, gegenüber dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug eines voraussichtlich rechtmäßigen Bescheids überwiegende schutzwürdige Interessen der Antragstellerin sind nicht vorhanden.
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Nach alledem hat der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO im tenorierten Umfang Erfolg mit der Kostenfolge des § 155 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG i.V.m Ziffern 1.5, 1.7.2 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. v. 18.7.2013.