Inhalt

VGH München, Beschluss v. 19.09.2025 – 1 ZB 24.819
Titel:

Erfolglose Berufungszulassungsantrag um Verfahren um die Erteilung eines Vorbescheids für die Erneuerung einer baufälligen Betoneinfriedung und die Errichtung einer Uferbefestigung mit einer Spundwand an einem Gewässer 3. Ordnung

Normenketten:
BayBO Art. 56 S. 1 Nr. 1, Art. 71
BayVwVfG Art. 37 Abs. 1
BayWG Art. 20
WHG § 67, § 68
VwGO § 124, § 124a Abs. 4 S. 4
Leitsätze:
1. Soweit in Bezug auf die Erneuerung einer baufälligen Betoneinfriedung sinngemäß eine fehlerhafte Beweiswürdigung gerügt wird, liegt ein Zulassungsgrund nur vor, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder zB wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
2. Solange die Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamtes nachvollziehbar sind und nicht substantiiert in Frage gestellt werden, dürfen sie verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen zu Grunde gelegt werden. Die Notwendigkeit einer Abweichung und Beweiserhebung durch das Gericht ist erst dann geboten, wenn sich dem Gericht der Eindruck aufdrängt, dass die gutachterliche Äußerung des Wasserwirtschaftsamtes tatsächlich oder rechtlich unvollständig, widersprüchlich oder aus anderen Gründen fehlerhaft ist. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Vorbescheid, Uferbefestigung durch eine Spundwand als Gewässerausbaumaßnahme, Unvollständige Antragsunterlagen, Beweiswürdigung, Planunterlagen, Spundwand, Uferbefestigung, Vorbescheidsverfahren, Wasserwirtschaftsamt, Verfahrensfehler
Vorinstanz:
VG München, Urteil vom 10.01.2024 – M 29 K 21.163
Fundstelle:
BeckRS 2025, 25631

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Kläger begehrt die Erteilung eines Vorbescheids für die Erneuerung einer baufälligen Betoneinfriedung und die Errichtung einer Uferbefestigung mit einer Spundwand an einem Gewässer 3. Ordnung auf dem Grundstück FlNr. …, Gemarkung L* … (nachfolgend „Vorhabengrundstück“).
2
Das Landratsamt lehnte den Antrag aus wasserrechtlichen Gründen unter Verweis auf die eingeholten Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamtes ab. Die insoweit erhobene Untätigkeitsklage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Bauvorbescheids. Bei der abgefragten Uferbefestigung mit einer Spundwand handle es sich nach den nachvollziehbaren Darlegungen des Wasserwirtschaftsamtes um eine wesentliche Umgestaltung eines Gewässers im Sinn von § 67 Abs. 2 WHG, für die ein wasserrechtliches Verfahren durchzuführen sei. Den Antragsunterlagen ließe sich auch nicht entnehmen, dass bauplanungs- oder bauordnungsrechtliche Fragen inmitten stünden. Bei der beantragten Erneuerung der baufälligen Betoneinfriedung könne dahinstehen, ob es sich um eine Fragestellung handle, die unabhängig von der abgefragten Errichtung einer Uferbefestigung beantwortet werden könne, da es jedenfalls an den erforderlichen Planunterlagen fehle.
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Mit seinem Zulassungsantrag verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Der Beklagte tritt dem Zulassungsantrag entgegen.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
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Der zulässige Antrag ist nicht begründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und eines Verfahrensfehlers (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegen nicht vor bzw. werden nicht dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).
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1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, B.v. 8.5.2019 – 2 BvR 657/19 – juris Rn. 33; B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838). Das ist nicht der Fall.
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1.1. Soweit in Bezug auf die Erneuerung einer baufälligen Betoneinfriedung sinngemäß eine fehlerhafte Beweiswürdigung gerügt wird, liegt der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur vor, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder z.B. wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (vgl. BayVGH, B.v. 7.3.2025 – 1 ZB 24.735 – juris Rn. 7; B.v. 9.8.2017 – 1 ZB 14.68 – juris Rn. 5). Solche Fehler bei der Beweiswürdigung zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf. Das Verwaltungsgericht hat für seine Bewertung darauf abgestellt, dass jedenfalls keine hinreichenden Planunterlagen vorliegen, weil auf dem mit dem Vorbescheidsantrag vorgelegten Auszug aus dem Liegenschaftskataster die Länge und Höhe der geplanten Betoneinfriedung nicht ersichtlich sind. Das ist nicht zu beanstanden. Gegenstand einer bauplanungsrechtlichen Beurteilung eines Vorbescheidsverfahrens ist das Vorhaben im Sinn von § 29 Abs. 1 BauGB. Es ist Sache des Bauherrn, durch seinen Vorbescheidsantrag den Inhalt des Vorhabens festzulegen (vgl. BayVGH, U.v. 15.6.2021 – 1 B 19.221 – juris Rn. 19). Dem Vorbescheidsantrag muss sowohl das Vorhaben, dessen Zulässigkeit geprüft werden soll, als auch der Umfang, in dem die Prüfung begehrt wird, entnommen werden können. Denn nur unter diesen Umständen kann mit der gebotenen Bestimmtheit (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG) über den Antrag entschieden werden (vgl. BayVGH, B.v. 11.9.2020 – 1 ZB 19.2052 – juris Rn. 5). Vorliegend bestehen bereits Zweifel daran, ob der Vorbescheidsantrag überhaupt bescheidungsfähig ist, weil er keine „Fragen“ bzw. „Einzelfragen“ des Bauvorhabens bezeichnet, die durch den bauplanungsrechtlichen Vorbescheid entschieden werden sollen, und auch nicht aufzeigt, welche bauplanungs- oder bauordnungsrechtlichen Fragen geklärt werden sollen. Diese Frage kann jedoch dahinstehen, weil nach zutreffender Auffassung des Verwaltungsgerichts jedenfalls die mit dem Bauantrag eingereichten Pläne nicht den Anforderungen der Bauvorlagenverordnung genügen. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger angeführten Bauantrag einschließlich des Eingabeplans aus dem Jahr 2007. Denn unabhängig davon, ob eine solche Bezugnahme im Antragsverfahren ohne Vorlage entsprechender Unterlagen, die dem Kläger als Bauantragsteller auch zur Verfügung stehen müssten, ausreicht, lässt sich dem Eingabeplan aus dem Jahr 2007 hinreichend deutlich entnehmen, dass zwar im Bereich westlich der Garage ursprünglich die Errichtung einer Betoneinfriedung beantragt war, diese „Einfriedung neu“ aber nachträglich durch handschriftliche Eintragungen herausgestrichen wurde. Inwieweit dieser Plan, der im Wesentlichen der Genehmigung der Sanierung einer Hoftoranlage dient, die sich im Gegensatz zu dem geplanten Vorhaben, das an der nördlichen Grundstücksgrenze vorgesehen ist, an der südlichen Grundstücksgrenze des Vorhabengrundstücks befindet, zur Beurteilung des geplanten Vorhabens beitragen soll, erschließt sich daher nicht und legt auch das Zulassungsvorbringen nicht dar. Im Übrigen erschöpft sich das Zulassungsvorbringen in der Rüge der fehlenden Beiziehung der Bauakte aus dem Jahr 2007 und der Behauptung, dass sich die Genehmigungspflichtigkeit und Genehmigungsfähigkeit nach baurechtlichen Vorschriften richte. Damit wird dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO offensichtlich nicht genügt.
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1.2. Das Zulassungsvorbringen zeigt auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts auf, dass für das geplante Vorhaben der Errichtung einer Uferbefestigung mit einer Spundwand ein wasserrechtliches Verfahren durchzuführen ist. Das Verwaltungsgericht hat sich entgegen der Auffassung des Klägers mit dieser Frage, wenn auch kurz, befasst (UA Rn. 29). Nach der aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) handelt es sich nach den nachvollziehbaren Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamtes bei dem Vorhaben um eine wesentliche Umgestaltung eines Gewässers bzw. seiner Ufer im Sinn des § 67 Abs. 2 WHG, für das eine Plangenehmigung oder eine Planfeststellung erforderlich ist (§ 68 Abs. 1 WHG), mit der Folge eines Entfallens der Baugenehmigungsbedürftigkeit nach Art. 56 Satz 1 Nr. 1 BayBO (Art. 69 Satz 1 BayWG, Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2, Art. 74 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 1 BayVwVfG). Denn ein Spundwandeinbau an einem kleinen Gewässer wie dem H. Graben stellt nach den Ausführungen des Wasserwirtschaftsamtes einen wesentlichen Eingriff in die Uferbereiche des Gewässers dar. Weiter führt die Fachbehörde aus, dass in diesen Fällen eine Spundwand absolut unüblich und aus fachlicher Sicht nicht erforderlich sei, weil mit einer Uferbefestigung mit Wasserbausteinen o.Ä. ebenfalls eine ausreichende Sicherung hergestellt werden könne und (nachvollziehbare) Gründe bzw. ergänzende Unterlagen für das geplante Vorhaben nicht vorgetragen bzw. vorgelegt worden seien (vgl. wasserrechtliche Beurteilungen vom 6.4.2016, vom 13.2.2017 und vom 17.7.2019, Seiten 10, 15 und 37 der Bauakte). Das Verwaltungsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass den wasserrechtlichen Beurteilungen eines Wasserwirtschaftsamtes aufgrund seiner Stellung als kraft Gesetzes eingerichteter Fachbehörde (Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayWG) und seiner Erfahrung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besondere Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 2.2.2018 – 8 ZB 17.1271 – juris Rn. 12 m.w.N.). Solange die Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamtes nachvollziehbar sind und nicht substantiiert in Frage gestellt werden, dürfen sie verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen zu Grunde gelegt werden. Die Notwendigkeit einer Abweichung und Beweiserhebung durch das Gericht (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) ist erst dann geboten, wenn sich dem Gericht der Eindruck aufdrängt, dass die gutachterliche Äußerung des Wasserwirtschaftsamtes tatsächlich oder rechtlich unvollständig, widersprüchlich oder aus anderen Gründen fehlerhaft ist (vgl. BayVerfGH, E.v. 18.3.2010 – Vf. 35-VI-09 – VerfGHE BY 63, 39; BayVGH, B.v. 6.4.2020 – 8 ZB 19.852 – juris Rn. 16). Das Zulassungsvorbringen legt nicht dar, dass sich das Verwaltungsgericht nach diesen Maßstäben nicht auf die Beurteilung des Wasserwirtschaftsamtes hätte stützen dürfen, insbesondere fehlt es an einer Auseinandersetzung mit den vorliegenden Stellungnahmen. Auch der weitere Einwand, das Verwaltungsgericht habe sich mit der Frage der Abgrenzung zu einer Anlage im Sinn von Art. 20 BayWG i.V.m. § 36 WHG nicht befasst und insbesondere die Begriffe „Ausbau, Unterhaltung oder Benutzung“ nicht selbständig geprüft und die Einschätzung des Wasserwirtschaftsamtes einfach übernommen, weist keine Rechtsfehler bei der Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts auf. Denn diese Frage war, wie vorstehend ausgeführt, vom Standpunkt des Verwaltungsgerichts aus nicht entscheidungserheblich; zudem schließen sich Anlagen in oder an Gewässern im Sinn von § 36 WHG und Gewässerausbauten im Sinn von § 67 Abs. 2 WHG, worauf der Beklagtenvertreter zutreffend hinweist, nicht aus (vgl. OVG NW, B.v. 17.8.2015 – 20 A 975/14 – DVBl 2015, 1394; Schenk in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, Stand 59. EL August 2024, § 67 Rn. 14). Darüber hinaus fehlt es auch an einem hinreichend substantiierten Vortrag, weil hierzu lediglich zum Begriff der wesentlichen Umgestaltung ein Auszug aus einschlägigen Kommentaren wiedergegeben wird, jedoch eine Auseinandersetzung mit dem konkreten Vorhaben und den wasserrechtlichen Beurteilungen nicht ersichtlich ist. Denn es reicht nicht aus, den bisherigen Vortrag, dass die Errichtung der Spundwand mit einer Materialstärke von ca. 1 cm und in ca. 1 m Entfernung vom Ufer nicht mit einem Eingriff in die Gewässersohle verbunden bzw. die Umgestaltung vermutlich unbedeutend sei, zu wiederholen bzw. die Beeinflussung des Wasserabflusses durch die Spundwand pauschal zu bestreiten. Das Zulassungsvorbringen stellt vielmehr den Ausführungen des Verwaltungsgerichts lediglich die eigene Bewertung der Gegebenheiten gegenüber, ohne sich mit den Tatbestandsvoraussetzungen des § 67 Abs. 2 WHG auseinanderzusetzen (vgl. zur räumlichen Abgrenzung des Uferbereichs Schenk in Siedler/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, Stand 59. EL August 2024, § 67 Rn. 24) und ohne mit schlüssigen Gegenargumenten einen für das Ergebnis der Entscheidung relevanten Fehler aufzuzeigen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht weiter zutreffend darauf abgestellt, dass den Antragsunterlagen bauplanungs- oder bauordnungsrechtliche Fragen nicht entnommen werden können. Auch dazu verhält sich das Zulassungsvorbringen nicht.
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2. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen.
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2.1. Der geltend gemachte Verfahrensfehler in Form eines Begründungsmangels liegt nicht vor. Zwar ist nach § 138 Nr. 6 VwGO ein absoluter Revisionsgrund und damit zugleich ein Verfahrensmangel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO gegeben, wenn eine Entscheidung entgegen § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht mit Gründen versehen ist (vgl. BVerwG, B.v. 5.6.1998 – 9 B 412.98 – NJW 1998, 3290 zu § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Ein Begründungsmangel im Sinn von § 138 Nr. 6 VwGO liegt außer in den Fällen des Fehlens jeglicher Begründung allerdings nur dann vor, wenn die Begründung nicht erkennen lässt, welche Überlegungen für die Entscheidung maßgebend gewesen sind, weil die angeführten Entscheidungsgründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder aus sonstigen Gründen unbrauchbar sind (vgl. BVerwG, U.v. 22.6.2011 – 1 C 11.10 – NVwZ 2012, 52). Dass ein solcher Fall gegeben ist, ist dem Zulassungsvorbringen nicht zu entnehmen. Das Verwaltungsgericht ist entgegen der Darstellung des Zulassungsvorbringens nicht davon ausgegangen, dass mit dem geplanten Vorhaben keine wesentliche Umgestaltung eines Gewässers im Sinn des § 67 Abs. 2 WHG verbunden ist. Das Zulassungsvorbringen wendet sich im Kern dagegen, dass die Begründung des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des Gewässerausbaus aus seiner Sicht inhaltlich fehlerhaft ist. Eine bloß unvollständige, unrichtige oder oberflächliche Entscheidung erfüllt jedoch die Voraussetzungen des für § 138 Nr. 6 VwGO erforderlichen groben Formmangels nicht (vgl. BVerwG, B.v. 4.12.1998 – 8 B 187.98 – NVwZ-RR 2000, 257).
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2.2. Auch der geltend gemachte Verfahrensfehler in Form der Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO i.V.m. § 86 Abs. 1 VwGO) ist nicht erkennbar. Die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO erfordert u.a. die Darlegung, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, B.v. 29.7.2015 – 5 B 36.14 – juris Rn. 7; B.v. 25.1.2005 – 9 B 38.04 – NVwZ 2005, 447). Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein Beteiligter in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt hat (§ 86 Abs. 2 VwGO). Insofern hätte der Kläger, der ausweislich der Sitzungsniederschrift des Verwaltungsgerichts keinen förmlichen Beweisantrag gestellt hat, im Zulassungsvorbringen darlegen müssen, weshalb sich dem Verwaltungsgericht aus seiner maßgeblichen materiell-rechtlichen Sicht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung im Hinblick auf die beantragte Beiziehung der Bauakte aus dem Jahr 2007 hätte aufdrängen müssen. Denn die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Versäumnisse Beteiligter, insbesondere das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren (vgl. BVerwG, B.v. 5.3.2010 – 5 B 7.10 – juris Rn. 9 m.w.N.; B.v. 18.12.2006 – 4 BN 30.06 – NVwZ-RR 2007, 285). Aus welchen Gründen und in welcher Hinsicht sich dem Verwaltungsgericht vorliegend eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen, ergibt sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ebenfalls nicht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Soweit geltend gemacht wird, dass das Verwaltungsgericht nicht aufgeklärt habe, ob es sich bei der geplanten Spundwand um eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage nach Art. 20 BayWG i.V.m. § 36 WHG handelt, war diese Frage nicht entscheidungserheblich. In der Sache wendet sich der Kläger mit der Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht gegen die aus seiner Sicht unrichtige Bewertung des Sachverhalts. Hierauf kann ein Verfahrensfehler nicht gestützt werden. Soweit der Vortrag darauf abzielen sollte, dass sich daraus nähere Angaben zur Erneuerung der baufälligen Betoneinfriedung hätten entnehmen lassen, bleibt offen, warum der Kläger Art und Umfang dieser Maßnahmen nicht selbst erläutert hat.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1‚ § 47 Abs. 1 und 3‚ § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Der Senat legt diesen und nicht den Streitwertkatalog 2025 zu Grunde, da der Zulassungsantrag vor der Publikation des Streitwertkatalogs 2025 anhängig geworden ist. Dies dient dem Vertrauensschutz (vgl. BayVGH, B.v. 26.09.2006 – 11 ZB 05.2738 – juris Rn. 16) und stellt gleichzeitig den Gleichlauf zum Kostenrecht (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG) sicher (vgl. VGH BW, U.v. 14.8.2025 – 3 S 465/24 – juris Rn. 50). Der Streitwert entspricht dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwert, gegen den die Beteiligten keine Einwände erhoben haben.
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Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).