Titel:
Normenkontrollantrag gegen Bebauungsplan Einsbach "Am Weiherweg"
Normenketten:
VwGO § 47
BauGB § 1 Abs. 3, Abs. 7, § 2 Abs. 3, § 35 Abs. 1 Nr. 1, § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Leitsätze:
1. Die Gemeinde darf auch gewichtige private Belange zum Anlass für die Aufstellung eines Bebauungsplans nehmen und sich dabei auch an den Wünschen Privater orientieren, solange sie damit zugleich auch städtebauliche Belange und Zielsetzungen verfolgt. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
2. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Gerüchen aus Tierhaltung kann als Orientierungshilfe auf die Geruchsimmissionsrichtlinie zurückgegriffen werden. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
3. Derjenige, der in die Nähe eines landwirtschaftlichen Betriebs zieht, hat die Vorbelastung in seine Entscheidung für den neuen Wohnort einzustellen. Seine Schutzwürdigkeit ist entsprechend verringert, sodass ihm ein Anspruch auf die sonst einzuhaltenden Immissionsrichtwerte nicht einschränkungslos zukommt. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
4. Mit dem Tatbestandsmerkmal des "Dienen" in § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB soll sichergestellt werden, dass das Bauvorhaben zu dem privilegierten Betrieb tatsächlich in einer funktionalen Beziehung steht. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Erforderlichkeit der Bauleitplanung, Heranrückende Wohnbebauung, Umfang der Berücksichtigung von Erweiterungsabsichten, Fehlende Ergebnisrelevanz einer unterlassenen Anpassung einer Geruchsimmissionsprognose anhand der Neuregelung der TA Luft 2021, Bauleitplanung, Normenkontrollantrag, Erforderlichkeit, Antragsbefugnis, Geruchsimmissionen, Abwägungsgebot
Fundstelle:
BeckRS 2025, 25628
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Einsbach „Am Weiherweg“, den die Antragsgegnerin am 24. Januar 2022 als Satzung beschlossen und am 17. Mai 2022 bekanntgemacht hat.
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Das in Ortsrandlage liegende Planungsgebiet grenzt im Osten und Norden an Wohnbauflächen an, im Süden an den bestehenden W. Weg und landwirtschaftliche Flächen. In der näheren Umgebung befinden sich drei aktive Hofstellen mit Schweinemast- und zucht, Pferdehaltung und Rinderhaltung sowie zwei weitere Hofstellen mit genehmigter Milchviehhaltung, auf denen derzeit keine Tierhaltung besteht. Der Bebauungsplan ersetzt am nördlichen und östlichen Rand des Geltungsbereichs die Ortsabrundungssatzung „Westlich der B. Straße“, im Bereich der Einmündung des W. Wegs in die B. Straße ist das Plangebiet mit dem Bebauungsplan „Geh- und Radweg von Überacker nach Einsbach“ belegt. Die Überschneidungen im Randbereich betreffen jeweils Bereiche, für die keine Festsetzungen getroffen werden. Der Bebauungsplan setzt im Wesentlichen ein allgemeines Wohngebiet mit Baufenstern für eine Bebauung mit Einzelhäusern fest. Schank- und Speisewirtschaften sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke nach § 4 Abs. 2 BauNVO sind ausgeschlossen. Nicht zulässig sind auch die Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 BauNVO. Weiter setzt der Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung sowie die zur Erschließung mittels einer privaten Stichstraße mit Wendehammer erforderlichen Verkehrsflächen fest und weist auf Lärm-, Staub- und Geruchsbelästigungen durch naheliegende landwirtschaftliche Betriebe und Nutzflächen, auch abends sowie an Sonn- und Feiertagen, hin. Ziel der Bauleitplanung ist es, aufgrund der hohen Nachfrage nach Eigenheimbebauung die bestehenden Wohnbauflächen am südwestlichen Siedlungsrand im Ortsteil Einsbach zu erweitern und die Schaffung von Wohnflächen, insbesondere für Ortsansässige und Familien, städtebaulich unter Beachtung ortsspezifischer Gegebenheiten zu ordnen und zu steuern.
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Der Antragsteller ist Eigentümer der westlich im Außenbereich nach § 35 BauGB gelegenen Grundstücke FlNr. …0, …3 und …5, jeweils Gemarkung E* … Er betreibt nach seinen Angaben einen einheitlichen landwirtschaftlichen Betrieb mit zwei Hofstellen auf den Grundstücken FlNr. …0 (Schweinemast- und zucht) und FlNr. …3 (Pferdehaltung). Auf der Hofstelle FlNr. …3 wurden in einem landwirtschaftlichen Gebäude, in dem sich in einem Teilbereich im Erdgeschoss ein Pferdestall mit Pferdeboxen befindet, drei Wohneinheiten eingebaut. Im Zusammenhang mit der geplanten Entwicklung seines Betriebs stellte der Antragsteller beim Landratsamt verschiedene baurechtliche Anträge, insbesondere zur Bestandserweiterung, zu Nutzungsänderungen und zum Neubau eines Zuchtschweinestalls mit Nebenräumen auf dem Grundstück FlNr. …5 sowie zur Erhöhung der Zahl der Pensionspferde. Dazu legte er eine immissionsschutzfachliche Gesamtbetrachtung seiner Vorhaben vor, wonach für die Umsetzung aller drei Vorhaben auf den Grundstücken FlNrn. …0, …3 und …5 für das Plangebiet Immissionswerte zwischen 11 und 17% der Geruchsstundenhäufigkeit/Jahr erreicht werden. In Bezug auf seine Bauvorhaben hat der Antragsteller Klageverfahren beim Verwaltungsgericht München anhängig gemacht (M 11 K 22.354, M 11 K 22.356, M 11 K 22.357 und M 11 K 22.358), über die noch nicht entschieden worden ist.
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Die Antragsgegnerin gab im Bebauungsplanverfahren zur Ermittlung der Geruchsbelastung für die Bauleitplanung eine Immissionsprognose bei der MTS in Auftrag. Das Gutachten kam in der Fassung vom 29. Oktober 2021 zu dem Ergebnis, dass im Planungsbereich die Immissionswerte für den IST-Zustand auf den Hofstellen des Antragstellers zwischen 8,7 und 12,2% und für verschiedene Erweiterungsmöglichkeiten bis 12,4% liegen. Für die Erhöhung des Tierbestands blieb die beabsichtigte Errichtung eines Zuchtschweinestalls unberücksichtigt, da der Standort neben der ungeklärten Größe und Lage des geplanten Stalls aufgrund des mit der Schweinehaltung verbundenen Ammoniakeintrags für die in unmittelbarer Nachbarschaft befindlichen Baumschulflächen nicht in Frage komme. Daneben wurde auf verfügbare Alternativgrundstücke, insbesondere die westlich an die Hofstelle auf dem Grundstück FlNr. …0 angrenzende FlNr. …9, verwiesen und darauf, dass ein An- und Ausbau des bestehenden Schaf-/Schweinehaltungsbetriebs auf der FlNr. …0 eine sinnvollere und effizientere Bewirtschaftung ermögliche als ein zusätzlicher, weiter entfernt liegender Standort.
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Am 30. Mai 2022 stellte der Antragsteller beim Verwaltungsgerichtshof einen Normenkontrollantrag mit dem Antrag:
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Der Bebauungsplan „Am Weiherweg“ in der Fassung vom 24. Januar 2022, bekannt gemacht am 17. Mai 2022, ist unwirksam.
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Er sei antragsbefugt, weil er durch eine heranrückende Wohnbebauung in seinem landwirtschaftlichen Betrieb, insbesondere hinsichtlich seiner mit Bau- bzw. Vorbescheidsanträgen konkretisierten Planungsabsichten, eingeschränkt werde. Die Bauleitplanung und die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets seien städtebaulich nicht erforderlich. Auslöser der Planung sei der Bauwunsch privater Grundstückseigentümer gewesen. Es handle sich um einen sogenannten Etikettenschwindel. Die allgemein zulässige Nutzung, welche die Charakteristik eines allgemeinen Wohngebiets präge, sei auf Wohnnutzung und nicht störende, der Versorgung des Gebiets dienende Läden, begrenzt. Nach der Entstehungsgeschichte und der Begründung des Bebauungsplans sei nur eine Nutzung im Sinn eines reinen Wohngebiets beabsichtigt. Es verblieben keine zulässigen Nutzungen in substantiellem Umfang, die in einem reinen Wohngebiet nicht möglich wären. Die Festsetzung als allgemeines Wohngebiet sei nur vorgeschoben, um im Bereich zulässiger Geruchsimmissionswerte zu bleiben. Der Bebauungsplan leide auch an einem Ermittlungs- und Bewertungsdefizit und sei abwägungsfehlerhaft. Es fehle an einer vollständigen und zutreffenden Ermittlung der tatsächlichen Grundlagen für eine Geruchsprognose, insbesondere sei der Umfang der konkreten Erweiterungsabsichten auf seinen Grundstücken fehlerhaft in die Geruchsprognose der MTS eingestellt worden mit dem Argument, die Errichtung eines Zuchtschweinebetriebs auf dem Grundstück FlNr. …5 sei nicht erwünscht. Dabei werde verkannt, dass zwar die Errichtung des Zuchtschweinestalls auf dem Grundstück FlNr. …0 nicht mehr weiterverfolgt werde, für das Grundstück FlNr. …5 aber ein entsprechender Antrag vorliege. Dem geplanten Zuchtschweinebetrieb könne nicht von vornherein die Privilegierung abgesprochen werden. Eine Standortalternativenprüfung im Außenbereich finde auch im Anwendungsbereich des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB im Regelfall nicht statt, diese Frage sei vielmehr Gegenstand der Abwägung des grundsätzlich privilegierten Vorhabens mit den in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB genannten öffentlichen Belangen im Einzelfall. Der Entfernung des geplanten Vorhabens von der Hofstelle komme damit neben dem funktionalen Zusammenhang nicht die allein ausschlaggebende Bedeutung zur Beurteilung des Tatbestandsmerkmals des „Dienens“ zu. Mit der Verwirklichung des Vorhabens könne ein „geschlossenes System“ der Aufzucht und Vermarktung vom Ferkel bis zur Jungsau sichergestellt werden. Beide Systeme funktionierten unabhängig voneinander, ein unmittelbarer Anschluss an die Hofstelle sei betrieblich nicht zwingend erforderlich und vorliegend aus Platzgründen, aufgrund der fehlenden Integrierbarkeit in die baulichen Anlagen und Abläufe am Bestandsstall, aus seuchenhygienischen Aspekten und aufgrund der Ammoniakbelastung am südlichen Gehölz auch nicht möglich. Das angrenzende Grundstück FlNr. …9 stehe im Eigentum der Gemeinde. Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten gehe ausweislich der vorliegenden Stellungnahmen von einer Privilegierung aus; in einer Besprechung am 7. März 2023 habe es sich ausdrücklich für eine Dienlichkeit des Zuchtschweinestalls ausgesprochen. Die Antragsgegnerin habe die Erkenntnisse und Ergebnisse des von ihm vorgelegten Geruchsgutachtens ignoriert und sich nicht mit etwaigen Auswirkungen der zum 18. August 2021 neu gefassten TA Luft auf die Ergebnisse des Geruchsgutachtens der MTS auseinandergesetzt. Die Bewertung des IST-Zustands anhand des legalisierten, tatsächlich aber so nicht ausgeführten Betriebs und die Beschränkung der Erweiterungsabsichten auf eine maßvolle und angemessene Entwicklung seien fehlerhaft. Das Gutachten der MTS habe hinsichtlich der Erweiterungsabsichten niedrigere Tierzahlen zugrunde gelegt als tatsächlich in den Bau- bzw. Vorbescheidsanträgen beantragt worden seien; in Bezug auf die Erweiterung des Pferdebestands hätte spätestens mit der Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 16. August 2021 die Aufstockung auf 18 Pferde geruchstechnisch berücksichtigt werden müssen. Für die geplante Erweiterung der Pferdehaltung sei auch in Kombination mit der Erweiterung der Schweinehaltung und der Errichtung des Zuchtschweinestalls die erforderliche Futtergrundlage vorhanden. Soweit eine Erweiterung der Pferdehaltung auf 22 Pferde geplant sei, bemühe er sich um weitere Futterflächen. Abwägungsfehlerhaft sei auch, dass die Antragsgegnerin trotz der in dem Gutachten der MTS festgestellten Überschreitung der Richtwerte der GIRL unverändert an der Planung festhalte. Die vorhandene Bebauung südlich des S. Wegs und westlich der B. Straße stelle nach Umsetzung des Bebauungsplans nicht mehr den Abschluss der Wohnbebauung am Ortsrand zum Außenbereich dar, sodass hierfür nunmehr die Geruchsrichtwerte für ein allgemeines (bzw. reines) Wohngebiet ohne Bildung von Zwischenwerten zu berücksichtigen seien. Die Antragsgegnerin, die emissionsmindernde Maßnahmen empfehle, gehe selbst von Nachteilen aus, die sich durch die heranrückende Wohnbebauung für den landwirtschaftlichen Betrieb und die Erweiterungsabsichten ergeben könnten.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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Der Bebauungsplan sei städtebaulich erforderlich. Bei der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets könne nicht von einem Etikettenschwindel ausgegangen werden, wenn tatsächlich ein „reines Wohngebiet“ entstehen würde, da beide Wohngebiete dem Wohnen dienen würden. Vorliegend sei ein Gebiet festgesetzt worden, das vorwiegend dem Wohnen dienen solle, da in der Feinsteuerung nicht nur Wohngebäude zugelassen worden seien, sondern auch der Versorgung dienende Läden sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. Der Bebauungsplan leide auch nicht an Abwägungsfehlern. Das erforderliche Abwägungsmaterial sei ermittelt und bewertet worden, darunter insbesondere auch die Bauanträge des Antragstellers, der maßgebliche Futterbedarf für die Nutztierhaltung sowie das vom Antragsteller vorgelegte Gutachten. Das so ermittelte Abwägungsmaterial sei abwägungsgerecht einbezogen und abgewogen worden. Der geplante Zuchtschweinestall führe dazu, dass neben einer bereits bestehenden Hofstelle im Außenbereich ein weiterer im Außenbereich liegender Stallstandort entstehe; dies widerspreche dem Gebot der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs. Das Plangebiet sei im Übrigen von einer möglichen Geruchsfahne eines Aussiedlerstandorts auf dem Grundstück FlNr. …5 gar nicht bzw. kaum betroffen. Der Antragsteller müsse keine Einschränkung seiner Betriebe durch die Bauleitplanung befürchten
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Über den am 14. Juli 2022 gestellten Antrag des Antragstellers nach § 47 Abs. 6 VwGO hat der Senat mit Beschluss vom 20. Dezember 2022 entschieden (1 NE 22.1605); auf den Inhalt des Beschlusses wird Bezug genommen.
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Die Antragsgegnerin hat neben dem streitgegenständlichen Bebauungsplan zwei weitere Bebauungspläne beschlossen. Der Bebauungsplan „Badfeld“ ist Gegenstand des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Normenkontrollverfahrens 1 N 22.1308. Über das Normenkontrollverfahren 1 N 22.1934 (Bebauungsplan „Am Selacher Weg“) hat der Senat mit Urteil vom 12. Mai 2025 entschieden, über die Normenkontrolleilverfahren 1 NE 22.1604 und 1 NE 22.1938 jeweils mit Beschluss vom 20. Dezember 2022. Auf den Inhalt des Urteils und der Beschlüsse wird Bezug genommen.
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In der mündlichen Verhandlung am 18. Februar 2025 wurde dem Bevollmächtigten der Antragsgegnerin u.a. eine Schriftsatzfrist gewährt, um eine Nachberechnung des Gutachtens MTS dahingehend vorzulegen, ob bzw. wie sich die Heranziehung der TA Luft 2021 anstelle der herangezogenen Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) auswirkt.
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Mit Schreiben vom 17. März 2025 und 1. April 2025 legte die Antragsgegnerin eine Neuberechnung der Geruchsprognose Sulzemoos durch den TÜV Rheinland vom 10. und 27. März 2025 auf der Basis der TA Luft 2021 vor und trug vor, dass sich bei allen Modellberechnungen vergleichsweise geringere Geruchsstundenhäufigkeiten ergeben hätten als bei der zum Satzungsbeschluss vorliegenden Berechnung nach der GIRL.
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Mit Schreiben vom 24. März 2025 und 2. Mai 2025 beanstandete der Antragsteller, dass die Neuberechnung nicht nachvollziehbar sei, weil u.a. die Rechtsgrundlage für die Verwendung des Faktors 0,4 für Schafe unklar sei. Unklar sei auch, woher die Annahme stamme, dass in Zukunft ausschließlich ein Tierwohlstall betrieben werde. Ausarbeitungen zum Thema Ammoniak- und Stickstoffeintrag fehlten vollständig.
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Für den Verlauf der mündlichen Verhandlungen vom 18. Februar 2025 und 22. Juli 2025 wird auf die jeweiligen Protokolle verwiesen. Mit Schreiben vom 22. Juli 2025 reichte die Antragsgegnerin die Neuberechnung Geruchsprognose Sulzemoos durch den TÜV Rheinland vom 17. Juli 2025 nach, zu deren Inhalten in der mündlichen Verhandlung bereits ausgeführt wurde, und die eine zusätzliche Rechenvariante enthält, die in der Wahl der tierartspezifischen Geruchsfaktoren konform zur TA Luft 2021 ist.
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Ergänzend wird auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren und im Verfahren 1 NE 22.1605 und die vorgelegten Normaufstellungsakten sowie die beigezogenen Bauakten verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Der zulässige Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg.
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1. Der Antragsteller ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Nach dieser Vorschrift ist im Normenkontrollverfahren jede natürliche oder juristische Person antragsbefugt, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Der Antragsteller muss hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Der Eigentümer eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks ist antragsbefugt, wenn er eine mögliche Verletzung des Abwägungsgebots geltend machen kann. Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privaten Belange, die für die Abwägung erheblich sind (vgl. BVerwG, B.v. 13.11.2020 – 4 BN 23.12 – juris Rn. 4; B.v. 17.7.2019 – 3 BN 2.18 – NVwZ-RR 2019, 1027; B.v. 22.8.2000 – 4 BN 38.00 – NVwZ 2000, 1413). Zu den abwägungserheblichen Belangen zählt auch das Interesse eines Landwirts, mögliche Einschränkungen seines landwirtschaftlichen Betriebs durch eine heranrückende Wohnbebauung zu verhindern (vgl. BVerwG, B.v. 2.12.2013 – 4 BN 44.13 – ZfBR 2014, 377; BayVGH, B.v. 4.5.2018 – 15 NE 18.382 – juris Rn. 23), wobei auch ein hinreichend konkretisiertes Interesse an einer Betriebsentwicklung in die Abwägung einzustellen ist (vgl. BVerwG, B.v. 10.11.1998 – 4 BN 44.98 – NVwZ-RR 1999, 423; BayVGH, U.v. 10.5.2016 – 9 N 14.2674 – BayVBl 2017, 413). Aufgrund der Nähe seiner Betriebsstellen zur künftigen Wohnbebauung, der mit den gestellten Vorbescheids- bzw. Bauanträgen zum Ausdruck gebrachten und in Richtung des Plangebiets orientierten Erweiterungsabsichten sowie des eingeholten Gutachtens vom 25. Januar 2021 ist der Antragsteller unabhängig von den Meinungsverschiedenheiten über dessen Aussagekraft in abwägungsrelevanten Belangen betroffen. Er hat hinreichend substantiiert dargelegt, dass seine Belange von der Antragsgegnerin möglicherweise falsch behandelt worden sind.
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2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die städtebauliche Planung steht nicht im Widerspruch zu dem Gebot der Erforderlichkeit der Bauleitplanung gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB (2.1.). Der Bebauungsplan weist, auch im Hinblick auf die fehlende Auseinandersetzung der Antragsgegnerin mit der während des Normaufstellungsverfahrens in Kraft getretenen Neuregelung der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesimmissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft) vom 18. August 2021, keine rechtlich erheblichen Ermittlungs- und Bewertungsdefizite gemäß § 2 Abs. 3 BauGB oder Abwägungsfehler gemäß § 1 Abs. 7 BauGB auf, die zu seiner Unwirksamkeit führen (2.2.).
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2.1. Der Bebauungsplan mit seinen Festsetzungen ist für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich.
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Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Was in diesem Sinn erforderlich ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde. Der Gesetzgeber ermächtigt die Gemeinden, diejenige Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Entwicklungs- und Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich sind danach Pläne, die nicht dem wahren Willen der Gemeinde entsprechen, bei denen also zwischen Planungswillen und Planungsinhalt eine Diskrepanz besteht, sowie Pläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt. In dieser Auslegung wird der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke gesetzt, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Die Frage der Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit planerischer Festsetzungen unterliegt der Abwägungskontrolle und darf nicht zum Maßstab der städtebaulichen Rechtfertigung gemacht werden. Die Gemeinde betreibt bereits dann städtebauliche Planung, wenn sie sich im Rahmen ihrer durch Planungsziele konkretisierten eigenen städtebaulichen Entwicklungs- und Ordnungsvorstellungen hält und den Festsetzungen in Bezug auf diese Ziele Förderpotential zukommt (vgl. BVerwG, B.v. 25.7.2017 – 4 BN 2.17 – juris Rn. 3; U.v. 10.9.2015 – 4 CN 8.14 – BVerwGE 153, 16; U.v. 5.5.2015 – 4 CN 4.14 – NVwZ 2015, 1537; U.v. 27.3.2013 – 4 C 13.11 – BVerwGE 146, 137). Dabei gilt das Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit für jede einzelne Festsetzung des Bebauungsplans (vgl. BVerwG, B.v. 28.10.2020 – 4 BN 55.20 – juris Rn. 4; U.v. 18.3.2004 – 4 CN 4.03 – BVerwGE 120, 239).
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Nach diesen Maßstäben liegt ein Verstoß gegen das Gebot der städtebaulichen Erforderlichkeit der Bauleitplanung nicht vor. Städtebauliches Ziel des Bebauungsplans ist die Schaffung von Wohnraum, insbesondere für Ortsansässige und Familien, einer Versorgungsinfrastruktur sowie die Fortentwicklung eines vorhandenen Ortsteils (§ 1 Abs. 6 Nr. 2 und 4 BauGB). Dies ergibt sich hinreichend deutlich aus der Begründung des Bebauungsplans unter der Überschrift Anlass und Ziel der Planung. Bei der durch hinreichende städtebauliche Gründe getragenen Planung der Antragsgegnerin handelt es nicht um eine Gefälligkeitsplanung. Es ist nicht erkennbar, dass mit der Planung anderweitige Ziele verfolgt worden wären. Im Übrigen darf die Gemeinde auch gewichtige private Belange zum Anlass für die Aufstellung eines Bebauungsplans nehmen und sich dabei auch an den Wünschen Privater orientieren, solange sie damit zugleich auch städtebauliche Belange und Zielsetzungen verfolgt. Eine Planung, die durch hinreichende Gründe getragen ist, darf auch privaten Interessen dienen und durch private Interessenträger angestoßen sein (vgl. BVerwG, B.v. 30.12.2009 – 4 BN 13.09 – BauR 2010, 569; BayVerfGH, E.v. 18.2.2016 – Vf.5-VII-14 – BayVBl 2017, 153; BayVGH, U.v. 27.6.2023 – 1 N 21.1762 – juris Rn. 23).
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Dem Bebauungsplan fehlt auch nicht die städtebauliche Erforderlichkeit im Hinblick auf die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets nach § 4 BauNVO. Es handelt sich dabei insbesondere nicht um einen Fall des unzulässigen Etikettenschwindels. Ein solcher Etikettenschwindel liegt vor, wenn die planerische Festsetzung nicht dem entspricht, was von der Gemeinde tatsächlich gewollt wird, sondern nur vorgeschoben ist, um das eigentliche (unzulässige) Planungsziel zu verdecken. Ob dies der Fall ist oder nicht, richtet sich nach dem wahren Willen der Gemeinde, so wie er aus dem Planungsvorgang und dem Planungsergebnis zutage tritt (vgl. OVG NW, U.v. 9.6.2022 – 7 D 49/17.NE – BauR 2022, 1303). Bei der Entscheidung für einen Baugebietstyp muss sich die Gemeinde daran orientieren, welche bauliche Nutzungen in dem Gebiet zulässig sein sollen und nach Maßgabe der übrigen Festsetzungen auch zugelassen werden können. Unzulässig ist es, einen bestimmten Baugebietstyp nur deshalb zu wählen, um andere Immissionsschutzmaßstäbe anwenden oder sonstige vorteilhafte Möglichkeiten des gewählten Baugebietstyps ausnutzen zu können.
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Ein solcher Sachverhalt liegt hier ausweislich der Planbegründung nicht vor. Ziel der Planung ist die Festsetzung von allgemeinen Wohngebieten zur Erfüllung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung und nicht die Schaffung von reinen Wohngebieten. Die Antragsgegnerin hat bei der Festsetzung des allgemeinen Wohngebiets differenziert und neben wohngebietstypischen Einzelhäusern die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden sowie nicht störende Handwerksbetriebe zugelassen, mithin Anlagen, die in einem reinen Wohngebiet gemäß § 3 Abs. 2 BauNVO nicht allgemein zulässig wären. Soweit in der Sitzung des Gemeinderats vom 14. Juni 2021 (auch) die Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke als zugelassene Nutzungen aufgeführt werden sowie die ausnahmsweise Zulassung von Verwaltungen, handelt es sich erkennbar um ein Versehen. Denn in der Sitzung vom 24. Januar 2022 werden nur die tatsächlich zugelassenen Nutzungen aufgeführt. Angesichts der eindeutigen Festsetzungen des Bebauungsplans fehlt es weder an der hinreichenden Bestimmtheit noch stellt sich die Frage einer Auslegung der Festsetzungen. Damit dient das allgemeine Wohngebiet, das sich durch die Zuordnung wohnaffiner Nutzungen von einem reinen Wohngebiet nach § 3 BauNVO unterscheidet, nur „vorwiegend“ dem Wohnen (vgl. BVerwG, U.v. 7.9.2017 – 4 C 8.16 – BVerwGE 159, 322); es verbleiben in substantiellem Umfang zulässige Nutzungen, die in einem reinen Wohngebiet nicht möglich wären. Die Verwirklichung der im Plangebiet festgesetzten Nutzungen ist auch z.B. durch eine gemischte Nutzung der Gebäude nicht ausgeschlossen.
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2.2. Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten (§ 2 Abs. 3 BauGB). Denn die Berücksichtigung aller bedeutsamen Belange in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB setzt deren ordnungsgemäße Ermittlung und zutreffende Bewertung voraus (vgl. BVerwG, B.v. 12.6.2018 – 4 B 71.17 – ZfBR 2018, 601). Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. BVerwG, U.v. 5.5.2015 – 4 CN 4.14 – NVwZ 2015, 1537; B.v. 15.5.2013 – 4 BN 1.13 – ZfBR 2013, 573; U.v. 12.12.1969 – IV C 105.66 – BVerwGE 34, 301). Auch das Interesse eines Landwirts an der landwirtschaftlichen Nutzung seiner Grundstücke einschließlich des konkretisierten Interesses an einer Betriebsentwicklung sowie das Interesse, vor den Nachteilen eines Heranrückens einer schutzbedürftigen, geruchsempfindlichen Wohnbebauung verschont zu bleiben, ist zu berücksichtigen. Diese Interessen müssen ein gewisses Gewicht haben und zudem schutzwürdig sein (vgl. BVerwG, B.v. 2.12.2013 – 4 BN 44.13 – ZfBR 2014, 377; B.v. 5.9.2000 – 4 B 56.00 – NVwZ-RR 2001, 82; B.v. 10.11.1998 – 4 BN 44.98 – NVwZ-RR 1999, 423).
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2.2.1. Als Grundlage für ihre Abwägungsentscheidung hat die Antragsgegnerin u.a. eine Geruchsimmissionsprognose in Auftrag gegeben, die nach den Vorgaben der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) erstellt wurde. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Gerüchen aus Tierhaltung kann als Orientierungshilfe auf die Geruchsimmissionsrichtlinie zurückgegriffen werden (vgl. BVerwG, U.v. 15.9.2022 – 4 C 3.21 – NVwZ 2023, 928; B.v. 7.5.2007 – 4 B 5.07 – BauR 2007, 1454). Die Werte der GIRL können im Rahmen der Abwägung in begründeten Einzelfällen – etwa im Übergangsbereich zum Außenbereich oder bei einer Planung in der Nähe emittierender Betriebe – überschritten werden (vgl. BVerwG, B.v. 28.9.1993 – 4 B 151.93 – NVwZ-RR 1994, 139). In der Rechtsprechung ist geklärt, dass derjenige, der in die Nähe eines landwirtschaftlichen Betriebs zieht, selbstverständlich die Vorbelastung in seine Entscheidung für den neuen Wohnort einzustellen hat. Seine Schutzwürdigkeit ist entsprechend verringert, sodass ihm ein Anspruch auf die sonst einzuhaltenden Immissionsrichtwerte nicht einschränkungslos zukommt (vgl. BVerwG, U.v. 27.6.2017 – 4 C 3.16 – BVerwGE 159, 187). Die Geruchsimmissionsprognose der MTS berücksichtigt, dass die gewachsenen Strukturen des Ortsteils E* … in diesem Bereich einen dörflichen Charakter haben, der sich sowohl aus aktiven als auch aus ehemaligen Hofstellen sowie aus den an den Ortsteil angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen ergibt (vgl. Niederschriften über die Gemeinderatssitzungen der Antragsgegnerin vom 14. Juni 2021 und 24. Januar 2022). Das Gutachten in der Fassung vom 29. Oktober 2021 berechnet für die Hofstellen auf den Grundstücken FlNrn. …0 und …3 auf der Grundlage der unterschiedlichen Tierarten, der Lage der Emissionsorte, des Geländes und der vorherrschenden Windrichtung bestimmte Geruchsstundenhäufigkeiten im Nahbereich des landwirtschaftlichen Betriebs des Antragstellers auf den Plangrundstücken. Dabei wurde für den IST-Zustand – entsprechend der genehmigten Nutzungen (vgl. BVerwG, U.v. 14.1.1993 – 4 C 19.90 – NVwZ 1993, 1184) – für das Grundstück FlNr. …0 eine Tierhaltung zur zeitweisen Nutzung für Schweinemast bzw. Mastlämmer zwischen den Mastperioden der Schweine von 360 Mastschweinen, 320 Mutterschafen, 112 Mastlämmern, 112 Jungschafen, 6 Schafböcken und maximal 146 Ferkel berücksichtigt sowie für die Pferdehaltung auf dem Grundstück FlNr. …3 insgesamt 6 Pferde. Für verschiedene Erweiterungsabsichten des Antragstellers in Bezug auf eine ausschließliche (ganzjährige) Schweinehaltung und -zucht wurde nach der umfangreichsten Erweiterungsmöglichkeit (Erweiterung C) eine Erhöhung der Anzahl der Mastschweine auf 456 Stück auf dem Grundstück FlNr. …0 und zusätzlich eine Erhöhung des Tierbestands von bis zu einem Drittel des vom Antragsteller geplanten neuen Zuchtschweinestalls auf dem Grundstück FlNr. …5 (2 Eber, 33 Sauen, 231 Ferkel und 10 Jungsauen) berücksichtigt und für die Pferdehaltung die Zahl der Pferde auf 8 erhöht. Das Gutachten hat ergeben, dass die gemäß der Geruchsimmissions-Richtlinie zulässige Jahresgeruchsstundenhäufigkeit von 15% entsprechend einem Dorfgebiet, die auch der Antragsteller nicht beanstandet, zumutbar ist, und im genehmigten IST-Zustand bei maximal 12,2% liegt, bei den verschiedenen Erweiterungsmöglichkeiten bei maximal 12,4%.
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2.2.2. Bei der Ermittlung der Geruchsbelastung aufgrund der Erweiterungsabsichten ist die beabsichtigte Errichtung eines Zuchtschweinestalls auf dem Grundstück FlNr. …5 nicht zu berücksichtigen, weil es insoweit an der erforderlichen Privilegierung fehlt. Die Privilegierung eines Vorhabens gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB setzt voraus, dass das Vorhaben einem landwirtschaftlichen Betrieb dient. Bei der Auslegung des Merkmals „Dienen“ ist der Grundgedanke des § 35 BauGB, dass der Außenbereich grundsätzlich nicht bebaut werden soll, zu beachten; durch ihn wird die Privilegierung eingeschränkt. Es reicht deshalb nicht aus, dass ein Vorhaben nach den Vorstellungen des Landwirts für seinen Betrieb lediglich förderlich ist. Andererseits kann nicht verlangt werden, dass das Vorhaben für den Betrieb schlechthin unentbehrlich ist. Die bloße Förderlichkeit einerseits und die Unentbehrlichkeit andererseits bilden den äußeren Rahmen für das Merkmal des Dienens. Innerhalb dieses Rahmens muss darauf abgestellt werden, ob ein vernünftiger Landwirt – auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebotes größtmöglicher Schonung des Außenbereichs – das Bauvorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde. Mit dem Tatbestandsmerkmal des „Dienen“ in § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB soll sichergestellt werden, dass das Bauvorhaben zu dem privilegierten Betrieb tatsächlich in einer funktionalen Beziehung steht (vgl. BVerwG, U.v. 19.6.1991 – 4 C 11.89 – NVwZ-RR 1992, 401). Es umfasst auch eine gewisse räumliche Zuordnung von landwirtschaftlichen Vorhaben zu den Betriebsflächen. Das Gesetz lässt Bauvorhaben, die einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen, nicht deshalb bevorzugt im Außenbereich zu, weil es die Landwirte als Personengruppe begünstigen will, sondern weil Landwirtschaft Bodenertragsnutzung auf – typischerweise weiten – Außenbereichsflächen ist und weil die möglichst nahe räumliche Zuordnung der Hofstelle zu den Betriebsflächen der landwirtschaftlichen Betriebsweise in besonderer Weise dienlich und für den Betriebserfolg im Allgemeinen von Bedeutung ist. Unmittelbare Nähe der landwirtschaftlichen Betriebsstellen zu den Betriebsflächen allgemein und für jeden Fall vorauszusetzen, würde den Erfordernissen landwirtschaftlicher Betriebe mit verstreuten Betriebsflächen jedoch nicht gerecht. Allerdings ist hier besonders genau zu prüfen, ob ein vernünftiger Landwirt das Vorhaben an dem gewählten Standort verwirklichen würde (vgl. BVerwG, B.v. 16.5.1991 – 4 C 2.89 – NVwZ-RR 1992, 400; U.v. 22.11.1985 – 4 C 71.82 – NVwZ 1986, 644).
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Gemessen an diesen Maßstäben dient der geplante Zuchtschweinestall an dem beantragten Standort nicht dem landwirtschaftlichen Betrieb, da es an der räumlichen Nähe zu der Hofstelle fehlt. Der geplante Standort liegt rd. 460 m von der Hofstelle entfernt. Die Hofstelle mit dem Betriebsleiterwohnhaus soll nicht aufgegeben werden. Gerade bei einem Streubesitz von Flächen ist besonders sorgfältig zu prüfen, ob der notwendige funktionale Bezug zu der Landwirtschaft gewahrt ist. Dieser Bezug liegt vor, wenn ein Standort gewählt wird, der möglichst nahe bei der Hofstelle bzw. im Einzelfall auch bei einem Schwerpunkt der landwirtschaftlichen Flächen liegt (vgl. BayVGH, U.v. 29.1.2019 – 1 BV 16.232 – BayVBl 2019, 562; OVG RhPf, U.v. 27.7.2011 – 8 A 10394/11 – NVwZ-RR 2012, 15; VGH BW, U.v. 4.3.1996 – 5 S 1526/95 – BRS 58 Nr. 87). Arbeits- und betriebswirtschaftliche Gründe für den Ausbau der Schweinehaltung in einiger Entfernung zur Hofstelle auf dem Grundstück FlNr. …0, die den betrieblichen Schwerpunkt des landwirtschaftlichen Betriebs darstellt, sind nicht erkennbar. Soweit hier – anders als im Verfahren 1 N 22.1308 – keine Ausführungen des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu den Alternativstandorten vorliegen (vgl. Schreiben vom 12. April 2021 und 16. August 2021), die geplanten Betriebsentwicklungen vielmehr ohne weitere Begründung pauschal als sinnvoll, betriebsdienlich und als notwendig für die weitere Entwicklung bezeichnet werden, vermag dies auch im Hinblick auf die im Schreiben der Fachbehörde vom 21. August 2018 im Vorbescheidsantragsverfahren (BV 1* … „Anbau und Erweiterung des Zuchtschweinestalls u.a.“) vertretene Auffassung, die im vorgenannten Parallelverfahren unter Beteiligung des Fachzentrums Schweinehaltung zuletzt im Schreiben vom 17. Januar 2022 bekräftigt wurde, nämlich dass eine sinnvollere und effizientere Bewirtschaftung durch einen Ausbau des bestehenden Schaf-/Schweinehaltungsbetriebs auf dem Grundstück FlNr. …0 erfolgen kann (vgl. Niederschrift der Sitzung des Gemeinderats vom 24. Januar 2022), nicht zu überzeugen. Die Ausführungen des Antragstellers, dass es sich um ein „geschlossenes System“ der Aufzucht und Vermarktung vom Ferkel bis zur Jungsau handle und dieser funktionale Zusammenhang nichts daran ändere, dass beide Systeme – Zuchtschweinebetreib einerseits und Mastschweinehaltung andererseits – autonom funktionierten und ein unmittelbarer Anschluss an die Hofstelle betrieblich nicht zwingend erforderlich sei und aufgrund der tatsächlichen Umstände, insbesondere aus Platzgründen, organisatorischen Gründen sowie aus seuchenhygienischen Aspekten, auch nicht möglich sei, vermögen daran nichts zu ändern. Denn dass aus hygienischen Aspekten und wegen einer tiergerechten Haltung nur der Standort auf dem Grundstück FlNr. …5 in Betracht kommt, lässt sich den Ausführungen des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten nicht entnehmen. Darüber hinaus fehlt es an der funktionalen Zuordnung, weil der Zuchtschweinestall – auch nach der vorgetragenen Rücknahme des Antrags auf Erweiterung für das Grundstück FlNr. …0 – in unmittelbarer Nähe auf dem westlich an die Hofstelle angrenzenden Alternativgrundstück FlNr. …9, das (noch) im Eigentum der Antragsgegnerin steht, realisiert werden könnte und für die Betriebsabläufe deutlich vorteilhafter wäre. Angesichts dieser erkennbaren Umstände konnte die Antragsgegnerin im Bauplanungsverfahren nicht von einer offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens ausgehen.
30
Die Antragsgegnerin hat den geplanten Zuchtschweinestall daher zu Recht bei ihrer Abwägungsentscheidung (zur Heranziehung der Geruchsimmissions-Richtlinie als Orientierungshilfe vgl. BVerwG, B.v. 4.12.2018 – 4 B 3.18 – juris Rn. 8; B.v. 5.8.2015 – 4 BN 28.15 – juris Rn. 5) am geplanten Standort nicht berücksichtigt und – angelehnt an die Vorgaben der Landes- und Regionalplanung – den Fokus auf die Erweiterung der bestehenden Betriebe gerichtet (vgl. Niederschriften über die Gemeinderatssitzungen vom 14. Juni 2021 und 24. Januar 2022). Dass bislang eine Übertragung des Alternativgrundstücks von der Antragsgegnerin auf den Antragsteller noch nicht erfolgt ist, steht dem nicht entgegen, zumal die Antragsgegnerin ausweislich der Niederschriften über die Gemeinderatssitzungen vom 14. Juni 2021 und 24. Januar 2022 sowie der Ausführungen des Bürgermeisters in der mündlichen Verhandlung vom 18. Februar 2025 weiterhin bereit ist, die für die Erweiterung erforderliche Fläche auf dem westlich angrenzenden Grundstück an den Antragsteller zu veräußern, auch wenn der Antragsteller aufgrund der Lage und Beschaffenheit des Grundstücks nach seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vom 18. Februar 2025 kein Interesse mehr daran hat. Es liegen auch keine Gründe vor, die einen Neubau in unmittelbarer Nachbarschaft zur bestehenden Hofstelle unmöglich machen würden. Zur Beschaffenheit des Grundstücks trägt der Antragsteller lediglich vor, dass die im nördlichen Grundstücksteil befindliche Senke und die Feuchtigkeit des Bodens die Errichtung des Stallgebäudes erschweren würden. Soweit er in der mündlichen Verhandlung vom 22. Juli 2025 weiter darauf hingewiesen hat, dass die Planung für den neuen Stall mit den landwirtschaftlichen Fachbehörden abgestimmt worden sei und er unbedingt auf diesen Stall angewiesen sei, weil auf dem Grundstück Strom und Wasser vorhanden seien, lässt sich den vorliegenden Unterlagen zwar die Einbindung der Fachbehörden entnehmen, nicht jedoch die daraus folgende Notwendigkeit eines neuen Stalls am geltend gemachten Standort. Die in der mündlichen Verhandlung vom 22. Juli 2025 von Herrn N., Institutsleiter an der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft, vorgetragenen Gründe für den Standort des neuen Stalls im Hinblick auf die geplante Zuchtproduktion mit einem erforderlichen (anderen) Hygienekonzept und einer notwendigen räumlichen Trennung, die dem Grunde nach von der Vertreterin des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten bekräftigt wurden, sind unbeachtlich, weil sie der Antragsgegnerin zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 24. Januar 2022 nicht bekannt waren und auch die im weiteren Verfahren geäußerte Notwendigkeit eines Stalles auf dem Grundstück FlNr. …5 für die Antragsgegnerin nicht erkennbar war.
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2.2.3. Die dem Geruchsgutachten zugrundeliegenden Tierzahlen für eine maximale Erweiterung des Tierbestands des Antragstellers, die Grundlage der Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin waren, berücksichtigen in ausreichendem Maße die Erweiterungsabsichten des Antragstellers für seinen landwirtschaftlichen Betrieb. Eine Erweiterungsabsicht kann nicht losgelöst vom vorhandenen Baubestand und von der bestehenden Betriebsgröße Beachtung verlangen. Das Interesse des Landwirts, sich alle Entwicklungsmöglichkeiten offen zu halten, reicht ebenso wenig aus wie unklare oder unverbindliche Absichtserklärungen (vgl. NdsOVG, U.v. 29.10.2020 – 1 KN 78/18 – BauR 2021, 190; VGH BW, U.v. 27.5.1994 – 5 S 2193/93 – UPR 1995, 110). Danach beachtliche Erweiterungsabsichten des Landwirts stellen nur einen Belang von mehreren dar und haben keinen unbedingten Anspruch darauf, sich in jedem Planungsfalle durchzusetzen. Die planende Gemeinde darf sie vielmehr je nach Lage der Dinge und des Gewichts der konkurrierenden Interessen auch „wegwägen“ (vgl. BVerwG, U.v. 14.1.1993 – 4 C 19.90 – NVwZ 1993, 1184; NdsOVG, U.v. 15.1.2004 – 1 KN 128/03 – juris Rn. 33).
32
Die Antragsgegnerin hat sich mit den vom Antragsteller vorgetragenen Erweiterungsabsichten sowie der Einschätzung des von ihm vorgelegten Geruchsgutachtens, insbesondere der untersuchten immissionsschutzrechtlichen Gesamtbetrachtung aller Vorhaben des Antragstellers und deren Folgen für die Bauleitplanung, befasst und auch die Bau- und Vorbescheidsanträge sowie einen alternativen Standort auf dem Grundstück FlNr. …9 berücksichtigt (vgl. Niederschriften über die Gemeinderatssitzungen vom 14. Juni 2021 und 24. Januar 2022). Dass sie dabei nicht alle Erweiterungsabsichten als berücksichtigungsfähig angesehen hat, ist mit Blick auf die fehlende Privilegierung des geplanten Zuchtschweinestalls, die gewichtigen städtebaulichen Allgemeinbelange wie das planerische Ziel, den Schwerpunkt auf die Erweiterung des bestehenden Betriebs zu setzen, sowie die Deckung des Wohnbedarfs, nicht zu beanstanden. Im Übrigen bedeutet die Abwägungsbeachtlichkeit etwaiger Erweiterungsinteressen nicht, dass sich diese Interessen in der Abwägung auch durchsetzen müssten. Hinzu kommt, dass der Antragsteller im Aufstellungsverfahren Abstand von der (alternativen) Erweiterung der Schweinehaltung auf der Hofstelle genommen hat und die Antragsgegnerin damit die Berücksichtigung aller Vorhaben zu Recht in Frage stellen konnte. Sie ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass die Erweiterungsmöglichkeiten des Betriebs nicht in existenzgefährdender Weise eingeschränkt werden. Es besteht daher kein Anlass zu einer weiteren Aufklärung durch Einholung einer Neuberechnung der immissionsschutzrechtlichen Gesamtbetrachtung. Der Senat hat folglich den in der mündlichen Verhandlung am 22. Juli 2025 gestellten Beweisantrag (§ 86 Abs. 2 VwGO) als nicht entscheidungserheblich abgelehnt.
33
Auch bei Annahme einer hinreichend substantiierten und fristgerechten Rüge ist es weiter nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin für die Erweiterung auf der Hofstelle auf dem Grundstück FlNr. …0 einen etwaigen Ammoniak- und Stickstoffeintrag nicht berücksichtigt hat. Bereits das vom Antragsteller vorgelegte Gutachten hat – trotz der ermittelten Gesamtbelastung und Überschreitung des relevanten Immissionswertes – keine erhebliche Beeinträchtigung des südlich angrenzenden Waldstücks angenommen (vgl. Seite 4 ff des Gutachtens Müller-BBM unter Zusammenfassung). In die gleiche Richtung zielt die Äußerung des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 21. August 2018, wonach es sich um eine lösbare Problematik handle. Die im Verfahren eingeholten Stellungnahmen der Fachbehörde befassen sich nicht mit dieser Frage. Im Hinblick auf den geplanten Zuchtschweinestall auf dem Grundstück FlNr. …5 war eine solche Ausarbeitung schon deshalb nicht erforderlich, weil es an der Privilegierung fehlt. Die Antragsgegnerin hat sich ausweislich der Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderats vom 24. Januar 2022 auch mit den als nicht berücksichtigt gerügten Emissionszeiten in dem Gutachten befasst und auf die ausreichende Beschreibung der zeitlichen Charakteristik für die variablen Emissionen in der Tabelle 6 und im Anhang 3 bis 6 unter „Daten“ verwiesen.
34
Auch der Einwand des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe bei ihrer Abwägung mit ihrem Hinweis auf mögliche emissionsmindernde Maßnahmen im Hinblick auf eine verträgliche Form der Erweiterung die Nachteile einer heranrückenden Wohnbebauung erkannt, ohne sie fehlerfrei in die Abwägungsentscheidung aufzunehmen, zeigt einen Abwägungsfehler nicht auf. Die Gemeinde muss ihrer Planung nicht die vorhandene Betriebsweise zugrunde legen, sondern darf eine Optimierungsmöglichkeit nach dem Stand der Technik berücksichtigen (vgl. NdsOVG, U.v. 29.10.2020 – 1 KN 78/18 – BauR 2021, 190). Der Betreiber einer – wie hier immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftigen Hofanlage – hat, soweit er von einer Vorbelastung profitieren möchte, diese seinerseits so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, und nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden (vgl. BVerwG, U.v. 27.6.2017 – 4 C 3.16 – BVerwGE 159, 187). Die Abwägung berücksichtigt daher zu Recht, dass – sofern an beiden Standorten für den Zuchtschweinestall festgehalten wird – eine Umsetzung nur denkbar wäre, wenn emissionsmindernde Maßnahmen im Rahmen des Zumutbaren umgesetzt werden (vgl. Niederschrift der Sitzung des Gemeinderats vom 14. Juni 2021).
35
Die beabsichtigte Erhöhung des Pferdebestands auf mindestens 18 bzw. bis zu 22 Pferde auf dem Grundstück FlNr. …3 musste die Antragsgegnerin nicht berücksichtigen. Erweiterungsabsichten sind grundsätzlich nur berücksichtigungsfähig, soweit sie sich nicht als qualitative Neuordnung des Betriebes, sondern als Fortsetzung des bisherigen Betriebsschemas darstellen (vgl. NdsOVG, U.v. 29.10.2020 a.a.O.). Bei der Erhöhung des genehmigten Pferdebestands von 6 Pferden auf mindestens 18 bzw. 22 (Pensions-)Pferde handelt es sich nicht mehr um eine angemessene Erweiterung, sondern vielmehr um ein neues Projekt. Nach den Angaben der Tochter des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung vom 18. Februar 2025 sind derzeit im Bestand drei eigene Pferde untergebracht, die geplante Erhöhung des Pferdebestands würde jedenfalls die Größenordnung der bisher ausgeübten/betriebenen bzw. anzunehmenden untergeordneten angenommenen untergeordneten Pensionspferdehaltung sprengen. Zu einer anderen Bewertung führen auch nicht die Ausführungen der Vertreterin des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in der mündlichen Verhandlung vom 22. Juli 2025, dass ganz allgemein die Erweiterung eines bestehenden Betriebs in diesem Umfang aus landwirtschaftlicher Sicht nicht unüblich sei, weil auf die zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vorliegende Fallgestaltung mit hälftiger privater Pferdehaltung und einer noch nicht abgeschlossenen Fachausbildung der potentiellen Hofnachfolgerin abzustellen ist. Unabhängig von der Frage, ob die Antragsgegnerin hier die angegebenen Entwicklungsabsichten gedanklich auf ein noch realistisches Maß reduzieren und in dieser Form in die Abwägung einbeziehen musste (vgl. NdsOVG, U.v. 29.10.2020 a.a.O.; U.v. 27.11.2019 – 1 KN 33/18 – BauR 2020, 589), lässt die Entscheidung der Antragsgegnerin, die Erweiterungsabsichten in verträglicher Form im Sinn eines allgemeinen Betriebserweiterungsinteresses, insbesondere hinsichtlich einer Weiterführung und Entwicklung des landwirtschaftlichen Betriebs ohne unangemessene Einschränkungen, in die Abwägung einzubeziehen, auch im Hinblick auf die auf dem Grundstück der zweiten Hofstelle frei vermieteten Wohnungen eine unzulässige Einschränkung der Eigentumsrechte des Antragstellers nicht erkennen. Für einen geplanten Bestand von 22 Pferden fehlt es bereits an konkreten Erweiterungsabsichten, da nach dem Vortrag des Antragstellers für diese Anzahl von Pferden noch keine ausreichende Futtergrundlage vorhanden ist.
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2.2.4. Soweit der Antragsteller einen Ermittlungs- und Bewertungsfehler bzw. Abwägungsfehler darin sieht, dass die vorhandene Bebauung südlich des S. Wegs und westlich der B. Straße nach Umsetzung des Bebauungsplans nicht mehr den Abschluss der Wohnbebauung am Ortsrand darstellt mit der Folge, dass hierfür künftig Geruchsrichtwerte mindestens für ein allgemeines Wohngebiet ohne Bildung von Zwischenwerten angesetzt werden müssten, übersieht er, dass für die Beurteilung, ob schädliche Umwelteinwirkungen durch Geruchsimmissionen hervorgerufen werden, vor allem der Charakter der Umgebung heranzuziehen ist. Bei der Bestimmung der Zumutbarkeit von Belästigungen sind etwaige Vorbelastungen schutzmindernd zu berücksichtigen, die eine schutzbedürftige Nutzung an einem Standort vorfindet, der – wie hier – durch eine schon vorhandene emittierende Nutzung vorgeprägt ist (vgl. BVerwG, U.v. 27.6.2017 – 4 C 3.16 – BVerwGE 159, 187 m.w.N.). Im Übrigen werden die maßgeblichen Immissionsrichtwerte nach den vorliegenden Gutachten eingehalten, da die Bebauungsabsichten des Antragstellers für die Errichtung eines Zuchtschweinestalls auf dem Grundstück FlNr. …5 – wie vorstehend unter Nr. 2.2.2. ausgeführt – nicht zu berücksichtigen sind.
37
2.2.5. Der Antragsgegnerin ist aber ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler insoweit unterlaufen, als sie die Beurteilung der Zumutbarkeit von Gerüchen aus Tierhaltung nicht anhand der während des Normaufstellungsverfahrens in Kraft getretenen Neuregelung der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesimmissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft) vom 18. August 2021 vorgenommen hat. Durch die Aufnahme wesentlicher Teile der Geruchsimmissions-Richtlinie in die TA Luft 2021 hat der Inhalt der bisherigen Orientierungshilfe die Qualität einer normkonkretisierenden Verwaltungsvorschrift erlangt (vgl. BVerwG, B.v. 24.8.2023 – 7 B 5.23 – juris Rn. 19; Wahlhäuser in Bönker/Bischopink, BauNVO, Teil 3 Immissionsschutzrecht, 3. Auflage Stand 2024, Kap. 1 Rn. 276). Anhang 7 TA Luft 2021, der unmittelbar nur im Genehmigungsverfahren gilt, kann aber mittelbar zur Beurteilung von Geruchsimmissionen herangezogen werden. Durch die Anwendung von Anhang 7 TA Luft 2021 wird – entsprechend der bisherigen Heranziehung der GIRL – im Bauleitplanverfahren sichergestellt, dass sowohl die Belange der zukünftigen Anwohner als auch die der betroffenen Landwirte berücksichtigt werden (vgl. Kommentar zu Anhang 7 der TA Luft 2021, Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen (ehemals Geruchsimmissions-Richtlinie – GIRL) der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz, Stand 8.2.2022). Die Antragsgegnerin hat die TA Luft 2021 zwar zur Kenntnis genommen, jedoch ausweislich der Begründung des Geruchsgutachtens eine Anpassung des vorhandenen Gutachtens im laufenden Bauleitplanungsverfahren nicht für erforderlich gehalten mit dem Argument, dass die zur Beurteilung heranzuziehenden Immissionswerte für Wohngebiete und Dorfgebiete unverändert bleiben (vgl. S. 3 des Gutachtens MTS vom 29. Oktober 2021); zudem ist sie der Auffassung, dass die Anwendung der Geruchsimmissions-Richtlinie als Orientierungshilfe im Rahmen der Abwägung abwägungsgerechte Ergebnisse bringt. Diese Auffassung greift zu kurz, da im Gegensatz zur alten TA Luft, die keine Regelungen zu Gerüchen enthielt, der TA Luft 2021 nunmehr auch insoweit die Qualität einer normkonkretisierenden Verwaltungsvorschrift zukommt. Die Antragsgegnerin hatte ab In-Kraft-Treten der TA Luft 2021 am 1. Dezember 2021 bis zum Satzungsbeschluss am 7. März 2022 auch ausreichend Zeit für eine (zumindest überschlägige) neue Berechnung. Der Senat hält daher an seiner im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (1 NE 22.1604) vertretenen Auffassung, dass die weit gefasste Übergangsvorschrift in Nr. 8 TA Luft 2021, die sinngemäß auch auf Bauvoranfragen angewendet wird (vgl. BVerwG, U.v. 15.9.2022 – 4 C 3.21 – NVwZ 2023, 928), auch im Fall der Bauleitplanung greift, nicht mehr fest.
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2.2.5.1. Die unterlassene Anpassung der Beurteilung der Geruchsimmissionen anhand der mit der während des Normaufstellungsverfahrens in Kraft getretenen Neuregelung der TA Luft 2021 ist jedoch nicht beachtlich im Sinn des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB und führt insofern nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Der Ermittlungsfehler wurde zwar rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB gerügt und betrifft einen wesentlichen Punkt im Sinn von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, da die Geruchsimmissionsprognose in der konkreten Planungssituation für die Abwägungsentscheidung von erheblicher Bedeutung war. Er ist auch offensichtlich, denn er ergibt sich ohne Weiteres aus den Aufstellungsvorgängen. Dieser Fehler bei der Bewältigung des Konflikts zwischen Wohnbebauung und landwirtschaftlichem Betrieb ist jedoch nicht von Einfluss auf das Ergebnis des Verfahrens gewesen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, B.v. 23.11.2022 – 4 BN 4.22 – juris Rn. 8 m.w.N.; B.v. 13.1.2016 – 4 B 21.15 – juris Rn. 10; U.v. 9.4.2008 – 4 CN 1.07 – BVerwGE 131, 100) ist ein Mangel im Abwägungsvorgang im Sinn von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlich, wenn sich anhand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder naheliegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen sein kann. Der Einfluss eines Ermittlungs- und Bewertungsmangels auf das Ergebnis des Verfahrens im Sinn von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB darf nur verneint werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür nachweisbar sind, dass auch bei Vermeidung des Mangels die gleiche Entscheidung getroffen worden wäre (vgl. VGH BW, U.v. 18.7.2024 – 5 S 2374/22 – BauR 2025, 75). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
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Denn nach den im Verfahren vorgelegten Neuberechnungen des TÜV Rheinland (Geruchsprognosen Sulzemoos vom 10. März 2025, 27. März 2025 und 17. Juli 2025) liegen bei einer Berechnung nach der TA Luft 2021 (insbesondere in der Fassung vom 17. Juli 2025) die Immissionswerte auch im Falle der Erweiterung bei einem Maximalwert von 14,7% (vgl. Tabelle S. 5 der Neuberechnung, IO_05). Dieser Wert liegt zwar über dem in dem ursprünglichen Geruchsgutachten berechneten Maximalwert von 12,4%, der Grundlage der Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin war, jedoch unter der für ein Dorfgebiet zulässigen Jahresgeruchsstundenhäufigkeit von 15%, die nach Anhang 7, Tabelle 22 auch nach der TA Luft 2021 Anwendung findet. Es liegen daher konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass die Antragsgegnerin auch bei Vermeidung des Mangels in jedem Fall den Satzungsbeschluss mit demselben Inhalt erlassen hätte.
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2.2.5.2. Für die Neuberechnungen wurden jeweils die gleichen Voraussetzungen wie bei der Geruchsimmissionsprognose, die nach den Vorgaben der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) erstellt wurde, berücksichtigt und insbesondere die gleichen Grundannahmen, wie z.B. bei der Tierzahl und den sonstigen Eingabedaten, zugrunde gelegt. Soweit aufgrund einer Abweichung der Georeferenzierungen zwischen altem und neuem Kartenmaterial ausweislich der Ausführungen auf Seite 1 der Neuberechnungen unter „Beschreibung der Vorgehensweise“ eine Anpassung erforderlich war und die Koordinaten leicht abweichen, blieb jedoch die Lage der Quellen relativ zu Gebäuden und Geländemodell erhalten. Anders als bei den Berechnungen des TÜV Rheinland vom 10. März 2025 und vom 27. März 2025, denen die für Bayern typischen (geringeren) Gewichtungsfaktoren zugrunde gelegt wurden und die zu Maximalwerten von 11,3% bzw. 11,5% führen, wurde die in der mündlichen Verhandlung vom 22. Juli 2025 vom Gutachter Dr. B. vorgestellte Berechnung in der Fassung vom 17. Juli 2025 um eine Rechenvariante ergänzt, die in der Wahl der tierartspezifischen Geruchsfaktoren konform zur TA Luft 2021 ist und die TA-Luftspezifischen (konservativen) Gewichte für Schweinehaltung Tierwohlstall (0,65), Schafe, Pferde und Rinder (jeweils 0,5), Festmist, Auslauf und Gülle sowie Silage (jeweils 1) berücksichtigt. Der Gutachter hat in der mündlichen Verhandlung weiter angegeben, dass mögliche Optimierungsarbeiten, wie z.B. die Verschiebung des Mistplatzes, bei der Berechnung unberücksichtigt geblieben seien.
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Die vom Antragsteller gegen die Plausibilität der Neuberechnungen geltend gemachten Einwände greifen nicht durch. Soweit er auch hier die Grundannahmen, insbesondere die fehlende immissionsschutzrechtliche Gesamtbetrachtung aller Vorhaben, als fehlerhaft erachtet, wird auf die vorstehenden Ausführungen unter Nr. 2.2. verwiesen. Der Senat hat daher den in der mündlichen Verhandlung am 22. Juli 2025 gestellten Beweisantrag (§ 86 Abs. 2 VwGO) auf Einholung eines (neuen) Sachverständigengutachtens als nicht entscheidungserheblich abgelehnt. Soweit der Antragsteller nicht erklärbare Fragezeichen in den vorgelegten Rechenprotokollen beanstandet, handelt es sich nach den nachvollziehbaren und glaubhaften Angaben des Gutachters Dr. B. in der mündlichen Verhandlung vom 22. Juli 2025 um zeitlich variable Immissionen wie hier ein Wechsel zwischen Schafen und Schweinen. Diese variablen Immissionen, die bei der IST-Berechnung aufgrund der genehmigten Nutzungen beachtlich sind, spielen für die Berechnung der Erweiterung im Hinblick auf die beabsichtigte ganzjährige Schweinehaltung jedoch keine Rolle mehr. Der Antragsteller kann auch nicht mit dem Einwand durchdringen, dass richtigerweise für die Schweinehaltung ein Ansatz von 0,75 hätte berücksichtigt werden müssen, weil die den Neuberechnungen zugrundeliegende Annahme, dass ein Tierwohlstall auf Dauer beabsichtigt sei, fehlerhaft sei. Der Einwand ist bereits nicht nachvollziehbar, weil diese Annahme auf seinen eigenen Angaben im Bauantrag 41/ … „Nutzungsänderung eines Schafstalles in einen Schweinestall und Ausbau von seitlichen Auslaufbuchten im Rahmen eines Tierwohlprogrammes u.a.“, zuletzt vom 18. November 2022, beruht und dieser Beweggrund auch im Schreiben der Bevollmächtigten des Antragstellers vom 3. August 2022 im Normenkontrollverfahren unter Bezugnahme auf ihre Ausführungen im Normenkontrolleilverfahren (1 NE 22.1604) angeführt wird. Künftige, zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch ungewisse Änderungen der Ausgestaltung des landwirtschaftlichen Betriebs des Antragstellers, wie z.B. spätere Erweiterungen, die nicht in Zusammenhang mit einem Tierwohlprogramm stehen, konnte und musste die Antragsgegnerin nicht berücksichtigen. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob die Genehmigung zum Neubau eines Tierwohlstalls bereits erteilt wurde. Für die fehlende Erforderlichkeit einer Ausarbeitung zum Thema Ammoniak- und Stickstoffeintrag im Hinblick auf die vorgesehene Schweinehaltung wird auf die vorstehenden Ausführungen unter Nr. 2.2.3. verwiesen. Auch die Rüge der Wahl der Messpunkte für das streitgegenständliche Bauplanungsgebiet bleibt ohne Erfolg. Der Senat hat sich die Bewertung vom Gutachter Dr. B. in der mündlichen Verhandlung vom 22. Juli 2025 erläutern lassen. Bei den Berechnungen sei noch nicht bekannt gewesen, wo innerhalb der vorgesehenen Bauflächen gebaut werde. Die Bewertung beruhe auf dem Ausbreitungsmodell auf Flächen. Dabei seien die Flächen bis zum Rand des Bebauungsplangebiets mit Messdaten angeführt worden. Diese Flächen könnten nicht punktgenau sein. Es handle sich jeweils um eine Fläche von 25 x 25 m; auf dieser Fläche werde überall der gleiche Wert angesetzt. Geht man von dieser Berechnung mit einem Auswertegitter von 25 x 25 m aus, die der Gutachter in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert hat und deren Herleitung im Gutachten bzw. den Neuberechnungen nachvollziehbar dargestellt ist, kann der vorgetragene Maximalwert von 14,7% nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden. Es bedurfte auch insoweit keiner weiteren Beweiserhebung durch den Senat, weil der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag unabhängig von der Nummerierung nur als einheitlicher Beweisantrag für die Einholung eines weiteren Geruchsgutachtens angesehen werden kann, da die Formulierung unter Nr. 2. „insbesondere für Immissionsorte auf den westlichen Baugrenzen des Bebauungsplans Weiherweg (…)“ im Zusammenhang mit dem unter Nr. 1 beantragten Gutachten steht und ihr keine eigenständige Bedeutung zukommt.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 ZPO.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.