Inhalt

VGH München, Urteil v. 30.04.2025 – 16a D 24.1397
Titel:

Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eines Polizeivollzugsbeamten wegen Straftaten

Normenketten:
GG Art. 5 Abs. 1 S. 1, Abs. 2
BayDG Art. 11, Art. 14 Abs. 1 S. 2, Art. 25 Abs. 1, Art. 55 Hs. 1, Art. 63 Abs. 1 S. 1
BeamtStG § 33 Abs. 1 S. 3, § 34 S. 3, § 35 S. 2, § 47 Abs. 1 S. 2
StGB § 223 Abs. 1, § 303 Abs. 1
BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 3
WaffG § 52 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 2b Alt. 2, § 36 Abs. 1
BayDSG 1993 Art. 37 Abs. 1 Nr. 1
Leitsätze:
1. Allein die "mangelnde Gewähr" eines Beamten dafür, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten, dh eine entsprechende Befürchtung/Prognose, reicht für die Annahme eines Verstoßes gegen die Pflicht zur Verfassungstreue nicht aus. Dementsprechend stellt das bloße "Haben" oder "Mitteilen" einer nicht verfassungstreuen Überzeugung (noch) keinen Verstoß gegen die Pflicht zu verfassungstreuem Verhalten dar. Der Verstoß gegen die Pflicht zum Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung erfordert daher ein nach außen gerichtetes Verhalten des Beamten. Dies zugrunde gelegt erreichen die Anforderung und kommentarlose Weiterleitung des singulären Bildes mit verfassungsfeindlichem Inhalt an zwei Personen jeweils im Rahmen bilateraler, verschlüsselter und daher per se für niemanden einsehbarer Chats noch nicht das für die Annahme eines Verstoßes gegen die Pflicht aus Art. 33 Abs. 1 S. 3 Alt. 2 BeamtStG erforderliche Gewicht. (Rn. 49 – 51) (redaktioneller Leitsatz)
2. Auch wenn der Empfang und die Weiterleitung eines Bildes mit verfassungsfeindlichen Inhalt nicht als Betätigung einer verfassungsfeindlichen Einstellung oder als Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen gesehen werden können, kann dies  Zweifel an der unparteiischen Amtsführung eines Beamten begründen und in ganz erheblicher Weise gegen seine außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht gemäß § 34 S. 3, § 47 Abs. 1 S. 2 BeamtStG aF verstoßen. (Rn. 52 – 54) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Fähigkeit zu Selbstbeherrschung und Kontrolle über Aggressionen ist eine wichtige persönliche Voraussetzung für die Ausübung des Amtes eines Polizeivollzugsbeamten. (Rn. 71) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Polizeibeamter (BesGr. A 9 + AZ) Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, Häusliche Gewalt, Verstöße gegen das Betäubungsmittel-, Waffen- und Datenschutzgesetz, Versand eines Bildes mit verfassungsfeindlichem Inhalt in WA -Einzelchat, Beamter, Cannabis, Dienstherr, Dienstvergehen, Entfernung aus dem Dienst, Freiheitsstrafe, Meinungsfreiheit, Datenmissbrauch, Disziplinarmaßnahme, häusliche Gewalt, Persönlichkeitsbild, Pflichtverletzung, Vertrauensverlust, rechtskräftiges Strafurteil, Wohlverhaltenspflicht, Verfassungstreuepflicht
Vorinstanz:
VG Ansbach, Urteil vom 20.02.2024 – AN 13b D 20.69
Fundstelle:
BeckRS 2025, 25617

Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Tatbestand

1
Der 1964 geborene Beklagte, der als Polizeihauptmeister mit Amtszulage (Besoldungsgruppe A 9 + AZ) im Dienst des Beklagten steht, wendet sich im Berufungsverfahren gegen das Urteil der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 20. Februar 2024, mit dem seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ausgesprochen wurde. Auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen, weil sich der Senat die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfang zu eigen macht (Art. 3 BayDG i.V.m. § 130b Satz 1 VwGO).
2
Der Beklagte beantragt,
3
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts gegen den Beklagten eine Disziplinarmaßnahme unterhalb der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu verhängen.
4
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,
5
die Berufung zurückzuweisen. 
6
Der Senat hat am 30. April 2025 mündlich verhandelt. Hierzu wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
7
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die vorgelegten Disziplinar-, Straf- und Personalakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

8
Die zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (Art. 11 BayDG) erkannt, ohne dass die vom Verwaltungsgericht ausgeschiedenen Anschuldigungspunkte (Nr. I.4, I.6 und I.7 der Disziplinarklageschrift) wieder einzubeziehen sind (Art. 54, Art. 21 Abs. 2 Satz 3 und Satz 4 BayDG).
I.
9
Hinsichtlich der Anschuldigungspunkte I.1, I.2, I.3 und I.5 legt der Senat seiner Entscheidung in tatsächlicher Hinsicht die nach Art. 25 Abs. 1, Art. 55 Halbs. 1, Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayDG bindenden Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 29. Januar 2018 zugrunde, die sich wegen der Beschränkung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Fürth vom 23. Oktober 2017 auf den Rechtsfolgenausspruch auf die Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils stützen. Die Bindungswirkung umfasst auch die Feststellung, dass der Beamte vorsätzlich und schuldhaft gehandelt hat (BVerwG, B.v. 25.2.2016 – 2 B 1.15 – juris Rn. 9; BayVGH, U.v. 20.9.2021 – 16b D 19.1302 – juris Rn. 23).
10
1. Den strafgerichtlichen Feststellungen zufolge schlug der Beklagte in der Nacht vom 22. auf den 23. Januar 2016 der Geschädigten S. im Kinderzimmer des gemeinsamen Wohnanwesens mit der flachen Hand ins Gesicht, packte sie am Hals und drückte seinen Unterarm so gegen ihren Hals, dass sie – wie von ihm beabsichtigt oder jedenfalls billigend in Kauf genommen – keine Luft mehr bekam. Die Geschädigte erlitt hierdurch u.a. Schürfungen am Hals und ein Hämatom am rechten Auge im Bereich des Jochbeins. Es gelang ihr schließlich, eine Taschenlampe zu greifen und damit dem Beklagten ins Gesicht zu schlagen, so dass er loslassen musste (Anschuldigungspunkt I.1).
11
Am 11. April 2015 flüchtete sich die Geschädigte im Rahmen eines Streits in ihr vor dem gemeinsamen Wohnhaus abgestelltes Auto. Der Beklagte folgte ihr und schlug mit einem Schraubenzieher die Scheibe der Fahrertür des Autos der Geschädigten ein. Hierdurch entstand ein Sachschaden in Höhe von 212,83 Euro netto bzw. 253,27 Euro brutto (Anschuldigungspunkt I.2).
12
Bei der Begehung der vorgenannten Straftaten der vorsätzlichen Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) und Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 1 StGB) war der Beklagte zwar alkoholbedingt enthemmt, aber nicht vermindert schuldfähig gemäß § 21 StGB. Hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Eingangsmerkmals nach §§ 20 f. StGB und für eine alkoholbedingte erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit bestehen nicht. Der im amtsgerichtlichen Verfahren bestellte psychiatrische Sachverständige hat ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung vom 23. Oktober 2017 nachvollziehbar ausgeführt, eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung durch einen Affekt könne ausgeschlossen werden.
Tatzeitbezogen habe auch keine psychiatrische Erkrankung bzw. krankhafte seelische Störung diagnostiziert werden können. Weder die Kriterien einer Alkoholabhängigkeit noch eines Alkoholmissbrauchs im Sinne eines schädlichen Gebrauchs seien erfüllt gewesen, da kein Kontrollverlust, keine Toleranzbildung und keine körperlichen Schäden feststellbar gewesen seien. Dies steht im Einklang mit den Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, er habe „rechtzeitig [vor Dienstbeginn] aufgehört, da er ja den Abbau habe berechnen können. Er habe „halt mal einen Abend nicht getrunken“ und das sei auch gegangen. Bei „offiziellen Sachen“ habe er schon geschaut, dass er nicht betrunken oder angetrunken gewesen sei. Das wäre für ihn ein Unding gewesen, so zu seiner Vernehmung zu erscheinen, soweit habe er sich schon im Griff gehabt. All dies spricht dafür, dass der Beklagte seinen Alkoholkonsum durchaus kontrollieren konnte und damit tendenziell gegen die Annahme einer entsprechenden Abhängigkeitserkrankung. Auch hat der Beklagte nicht von körperlichen Entzugserscheinungen berichtet, sondern erklärt, er habe den Konsum dauerhaft eingestellt und zwar manchmal eine Lust, aber „nichts Entzugsähnliches“ verspürt und auch „keine großartigen Probleme damit“ gehabt.
13
Des Weiteren geht der Senat im Einklang mit der Einschätzung des Sachverständigen und des Verwaltungsgerichts davon aus, dass zwar bei Begehung der beiden Taten eine Alkoholintoxikation vorlag, körperliche oder geistige Ausfälle jedoch nicht festzustellen waren, so dass keine Anhaltspunkte für eine Alkoholintoxikationspsychose bestehen. So stellt sich das Leistungsverhalten des Beklagten als durchaus zielführend im Sinne der von ihm verfolgten Absichten dar, mögen auch vergleichsweise grobmotorische Handlungen in Frage stehen. Hinzu kommt, dass der Beklagte an den Konsum auch größerer Mengen Alkohol gewöhnt war und nicht festzustellen ist, dass er vor Begehung der in Rede stehenden Taten wesentlich mehr Alkohol getrunken hat als üblich. So hat er sowohl in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erklärt, im fraglichen Zeitraum regelmäßig täglich vier bis fünf Flaschen Bier zu je 0,5 Liter konsumiert zu haben. Zudem hat der im amtsgerichtlichen Verfahren bestellte psychiatrische Sachverständige ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls ausgeführt, beim Hören des Tonmitschnitts – einem Beweismittel betreffend den Sachverhalt Nr. I.2 (vgl. Disziplinar-akte-Strafakte, Bl. 401, 414 i.V.m. Bl. 73 ff. Beweismittelakte Teil 2) – habe kein Lallen des Beklagten festgestellt werden können.
14
Aufgrund des Vorbringens des Beklagten zu seinem Alkoholkonsum im betreffenden Zeitraum sowie aufgrund seiner nachvollziehbaren Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, Alkohol habe bei den Taten zu Nr. I.1 und I.2 dahingehend eine Rolle gespielt, dass dieser enthemme, geht der Senat – wie auch das Strafgericht und das Verwaltungsgericht – allerdings davon aus, dass der Beklagte bei der Begehung beider Taten alkoholbedingt enthemmt war.
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2. Über einen nicht mehr genau feststellbaren Zeitraum (wohl seit 1999/2000) bis zur Sicherstellung am 17. März 2016 bewahrte der Beklagte in seiner jeweiligen Wohnung 21,84 Gramm Marihuana wissentlich und willentlich auf. Das Betäubungsmittel hatte (wohl aufgrund langer Lagerung) einen sehr geringen Wirkstoffgehalt von 0,14%, insgesamt betrug die Wirkstoffmenge 0,025 Gramm THC. Wie der Beklagte wusste, besaß er nicht die für den Umgang mit Betäubungsmitteln erforderliche Erlaubnis (Anschuldigungspunkt I.3).
16
3. Über einen nicht mehr genau feststellbaren Zeitraum bis zur Sicherstellung am 17. März 2016 hatte der Beklagte in seinem Wohnanwesen wissentlich zwei Schlagringe, ein NunChaku, zwei Springmesser, zwei Butterflymesser und 48 Patronen verschiedener Kaliber in Besitz. Wie der Beklagte wusste, handelte es sich hier um sieben verbotene Waffen und um 48 Patronen, deren Besitz nicht erlaubt war (Anschuldigungspunkt I.5).
II.
17
Des Weiteren stehen auf der Grundlage der Akten sowie des Vorbringens des Beklagten, soweit diesem gefolgt werden konnte, folgende Sachverhalte zur Überzeugung des Senats fest:
18
1. Am 23. Januar 2016 um 11:52 Uhr, um 16:34 Uhr sowie um 16:35 Uhr fragte der Beklagte in dem polizeilichen System IGWeb jeweils ohne dienstlichen Anlass sich selbst unter Angabe seines Namens und Geburtsdatums ab. Darüber hinaus tätigte er ohne dienstlichen Anlass am selben Tag und in demselben System jeweils um 11:52 Uhr und um 16:35 Uhr Abfragen betreffend seine Lebensgefährtin S. Dabei kam es dem Beklagten, der sich zur Tatzeit nicht im Dienst befand, darauf an herauszufinden, ob seine Lebensgefährtin im Nachgang zu dem unter Anschuldigungspunkt I.1 dargestellten Vorfall einen Suizidversuch unternommen oder ob sie ihn wegen dieses Sachverhalts angezeigt hatte. Mit Bußgeldbescheid vom 13. Mai 2018, zugestellt am 17. Mai 2018, verhängte das Polizeipräsidium Mittelfranken gegenüber dem Beklagten Bußgelder in Höhe von insgesamt 340,00 Euro (Anschuldigungspunkt I.8).
19
2. Beim Vollzug des Durchsuchungsbeschlusses am 17. März 2016 wurden im Wohnhaus des Beklagten verschiedene Datenträger aufgefunden, die vom Beklagten im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit als Polizeivollzugsbeamter gefertigte Bildaufnahmen Verstorbener enthielten. Überdies wurden zahlreiche weitere Bild- und Videodateien mit dienstlichem Bezug auf privaten Datenträgern festgestellt, wobei die Videos teils vom Beklagten und im Übrigen von Kollegen aufgenommen wurden. Zum Teil handelte es sich um Aufnahmen von Personen, die sich zum Zeitpunkt der Fertigung der Bild- bzw. Videoaufnahmen in polizeilichem Gewahrsam befanden. Jedenfalls eine der betroffenen Personen war bei der Fertigung der Bild- und Videoaufnahmen minderjährig. Die Foto- und Videodateien überspielte der Beklagte zu einem späteren Zeitpunkt aus dienstfremden Motiven auf seinen privaten PC bzw. ein privates Speichermedium und hielt sie dort bis zum 16. März 2016 vor. Einem kleinen Teil der Videoaufnahmen waren Kommentare zu entnehmen, mit denen der Beklagte seine Geringschätzung oder Belustigung gegenüber der aufgenommenen Person zum Ausdruck brachte (Anschuldigungspunkt I.9).
20
Entgegen der Vorhaltung in der Disziplinarklage konnte der Senat – ebenso wie das Verwaltungsgericht – nicht die volle Überzeugung (§ 108 Abs. 1 VwGO) gewinnen, dass der Beklagte dienstlich aufgenommene Bilder von Verstorbenen dritten Personen gezeigt hat.
Der Beklagte hat dies bestritten und Zeugenaussagen, die sich eindeutig auf die betreffenden, dienstlich erlangten Aufnahmen beziehen, sind nicht vorhanden.
21
Wie ausgeführt ist der Senat hingegen davon überzeugt, dass der Beklagte die Bild- und Videodateien aus dienstfremden Motiven auf private Datenträger überspielt und dort weiter vorgehalten hat. Soweit der Beklagte in der Berufungsbegründung vorträgt, wegen des damaligen Mangels an Digitalkameras in der Bayerischen Polizei sei in vielen Dienststellen der Einsatz privater Geräte gewollt gewesen bzw. geduldet worden und es sei aus Sicht des Beklagten keine unsinnige Überlegung gewesen, nach Dienstende zunächst die Daten der Digitalkamera auf seiner privaten Festplatte zu speichern, um die Gefahr eines Datenverlusts durch Beschädigung der Speicherkarte oder Verlust der Kamera zu reduzieren, und bei nächster Gelegenheit, welche wegen der nicht ständigen Verfügbarkeit entsprechend geschulter Beamter durchaus etwas auf sich habe warten lassen können, die Daten bei der KPI auslesen zu lassen, ist dies unglaubhaft. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Beklagte die Bild- und Videoaufnahmen mit seiner Digitalkamera ursprünglich zu dienstlichen Zwecken gefertigt hat, ist der Senat davon überzeugt, dass die Speicherung auf dem privaten PC bzw. der Festplatte und das weitere Vorhalten der Dateien über Jahre hinweg aus privaten Motiven erfolgte. Zum einen erscheint es nicht glaubhaft, dass eine Datensicherung durch die Kriminalpolizei, die nach Angaben des Beklagten zu dieser Zeit bereits über einen Kartenleser verfügte, längere Zeit in Anspruch genommen hätte und der Beklagte aus diesem Grund eine private Datensicherung für erforderlich hielt, um einem Datenverlust vorzubeugen. Zum anderen lässt die Benennung einiger Unterordner mit teils gänzlich unsachlichen, geschmacklosen und die abgebildeten Personen herabwürdigenden Bezeichnungen (z.B. „Das sprechende Klo“; „Der Idiot“; „15-jährig und 1,72 Promille“; „Kalle, der Rollstuhl und die alte Frau“; „Der Fadenwickler“; „Der BLUTKÖNIG“; „Kleiner dummer Russe im Auto“; „St. ist 2. Sieger“; „St. pöbelt“; „ein neues Kapitel St.“) auf eine Speicherung aus dienstfremden, privaten Motiven schließen. Wäre eine Datensicherung zu dienstlichen Zwecken beabsichtigt gewesen, hätte es unmittelbar nahegelegen, entweder aus Gründen der Zeitersparnis nur die Originaldateien zu sichern oder aber durchgängig eine Benennung der Verzeichnisse anhand Datum und Örtlichkeit bzw. zur Ermöglichung einer schnellen Zuordnung anhand des polizeilichen Aktenzeichens vorzunehmen. Schließlich spricht auch der Inhalt einiger Videos, insbesondere darin vernehmbare Kommentare des Beklagten, gegen eine Datensicherung zu dienstlichen Zwecken und eine beabsichtigte dienstliche Nutzung der betreffenden Aufnahmen. So enthält der Ordner „2004-08-09 – Der IDIOT“ Aufnahmen einer augenscheinlich entweder unter dem Einfluss berauschender Mittel stehenden oder in einem geistig verwirrten Zustand befindlichen Person, die zur Polizeidienststelle verbracht wird, wobei der Beklagte dies – wohl gegenüber einer anderen Person am Telefon – mit folgenden Worten kommentiert: „Wir haben grad einen Riesenidioten. Ich mach ein schönes Video grad von ihm. Der hat total eins an der Klatsche. Sowas habe ich noch nie erlebt“ (Beweismittelakte Teil 1, Bl. 347 f.). In dem im Verzeichnis „2005-01-08 – St. pöbelt“ befindlichen Video „der Hauptdarsteller“, in dem eine Person aus dem Obdachlosenmilieu im polizeilichen Gewahrsam gefilmt wird, äußert der Beklagte gegenüber der aufgenommenen Person „Sehr lustig, Anfahrt und Einsatz auf Video“ (Beweismittelakte Teil 1, Bl. 355). Es ist nicht anzunehmen, dass der Beklagte beabsichtigte, Videos mit derartigem Inhalt der Kriminalpolizei zu übergeben. Jedenfalls aufgrund einer Gesamtschau der dargelegten Umstände ist der Senat von einer Speicherung sowie weiteren Aufbewahrung der dienstlich erlangten Foto- und Videoaufnahmen aus dienstfremden, privaten Motiven überzeugt.
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3. Im Zuge der Durchsuchung des Wohnanwesens des Beklagten wurden auf dem Handy bzw. der zugehörigen SIM-Karte des Beklagten Bilddateien mit augenscheinlich fremdenfeindlichen Inhalten aufgefunden, die über den Messengerdienst WA empfangen worden waren (Bl. 3 bis 15 Beweismittelakte Teil 1). Eine Datei enthielt eine Bildcollage mit der Überschrift „Sonderedition ASYLANTEN Spannung, Spiel und Weg“, die eine Handgranate mit Sicherungsring und Abzugsbügel zeigt. Anstelle des Sprengkopfs ist grafisch ein Kinder-Überraschungsei einmontiert, dessen ursprüngliche Aufschrift „KinderÜberraschung“ durch „Ausländer Überraschung“ ersetzt wurde. Dieses Bild, das gegen Ausländer bzw. Asylbewerber gerichtete Gewalt mit lebensbedrohlichen Waffen befürwortet oder zumindest verharmlost, sowie weitere Bilder (Bl. 6, 10, 11, 12, 13, 14, 111 f. Beweismittelakte Teil 1) wurden dem Beklagten am 29. Oktober 2015 um 19:49 bzw. 19:50 Uhr auf entsprechende Anforderung seinerseits (29.10.2015 18:32 Uhr „Hey Digga! Schickst Du mir bitte die Bilder? Du weißt schon…“, 29.10.2015 19:37 Uhr „Du bist doch online. Hau se halt schnell durch“) von einem Arbeitskollegen per WA zugesandt. Am 30. Oktober 2015 um 16:08 Uhr, 10. November 2015 um 17:18 Uhr bzw. 11. November 2015 um 08:55 Uhr sandte der Beklagte das Bild mit der Aufschrift „Ausländer Überraschung“ per WA an seinen Vater und zwei Arbeitskollegen. Ein weiteres Bild (Bl. 10 Beweismittelakte Teil 1), das ein sich in der Luft befindendes Flugzeug der Airline „Egyptair“ mit vielen Menschen und dem Text „Deutsches Sozialamt: Wir kommen! Wo ist das Geld?“ zeigt, leitete der Beklagte über WA am 29. Oktober 2015 um 19:55 Uhr, am 30. Oktober 2015 um 16:05 Uhr bzw. am 30. Oktober 2015 um 16:11 Uhr an einen Arbeitskollegen, seinen Vater und einen Bekannten weiter.
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Soweit der Beklagte in der Berufungsbegründung geltend macht, er habe derartige Nachrichten im Regelfall nach erheblichem Alkoholkonsum erhalten und versandt, ohne die Inhalte zu reflektieren, ist dieser Vortrag überaus pauschal und führt abgesehen hiervon aus den oben dargelegten Erwägungen (Rn. 12 f.) nicht auf eine Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit des Beklagten. Anhaltspunkte für eine Alkoholabhängigkeit oder eine Alkoholintoxikationspsychose haben sich nicht ergeben. Der Beklagte hat die betreffenden Bilddateien zunächst angefordert und zwei dieser Dateien sodann in einem Zeitraum von zwölf Tagen weitergeleitet, d.h. jeweils einen neuen Tatentschluss gefasst, wobei die unterschiedlichen Uhrzeiten der Anforderung und des Versands nicht unbedingt auf eine erhebliche Alkoholisierung hindeuten. Überdies war der Beklagte durchaus an den Konsum von Alkohol gewöhnt. Von einer gewissen alkoholbedingten Enthemmung geht der Senat zugunsten des Beklagten aufgrund der für den in Rede stehenden Zeitraum angegebenen Trinkmenge von vier bis fünf Flaschen Bier täglich gleichwohl aus.
24
Soweit der Beklagte in der Berufungsbegründung klargestellt hat, er sei davon ausgegangen, die erforderlichen Schritte zur Löschung der Bilder durchgeführt zu haben, folgt der Senat dem zugunsten des Beklagten betreffend die Bilder auf Bl. 8 sowie Bl. 15 Beweismittelakte Teil 1, da nach Aktenlage nicht festgestellt werden kann, dass die entsprechenden WA -Kommunikationen, über die diese beiden Bilder empfangen worden waren, bei der Durchsuchung am 17. März 2016 noch auf dem Handy vorhanden waren. Ihm ist nicht zu widerlegen, dass er die entsprechenden WA -Chats bereits gelöscht hatte und von einer damit zugleich erfolgten Löschung der Bilder auf dem Handy ausging, wobei die Dateien aufgrund einer entsprechenden Voreinstellung automatisch in der Fotogalerie des Handys gespeichert wurden. Dementsprechend kann auch nicht mit der erforderlichen Sicherheit geklärt werden, ob und wann der Beklagte die Bilder zur Kenntnis genommen hat. Letzteres gilt auch hinsichtlich der Bilder auf Bl. 7 und Bl. 9, die dem Beklagten unaufgefordert per WA übersandt wurden. Insoweit ist aus den in den Akten befindlichen Extraktionsberichten nicht erkennbar, ob und wann der Beklagte die Bilder angesehen hat; eine Reaktion seinerseits ist hierauf ausweislich der Chatverläufe nicht erfolgt. Vorsatz hinsichtlich des Besitzes dieser Bilder kann ihm damit nicht nachgewiesen werden.
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Dies gilt jedoch nicht bezüglich der übrigen Bilder (Bl. 3, 6, 10, 11, 12, 13, 14 Beweismittelakte Teil 1), die der Beklagte ausweislich des in den Akten befindlichen Extraktionsberichts über den im Zeitpunkt der Durchsuchung auf seinem Handy gespeicherten Chatverlauf auf seine wiederholte Anforderung hin erhalten und zur Kenntnis genommen hat. Das Bild mit dem Titel „Sonderedition ASYLANTEN Spannung, Spiel und Weg“ sowie das Bild mit dem Flugzeug hat er jeweils an drei Kontakte weitergegeben, wobei auch diese Chats im Zeitpunkt der Durchsuchung noch auf seinem Handy gespeichert waren. Durch die Weitergabe hat er gegenüber den Empfängern zum Ausdruck gebracht, er halte die Bilder für in irgendeiner Form sehens- bzw. lesenswert oder lustig. Der Vortrag des Beklagten, die Konvention, verfassungsfeindliche Aussagen gegenüber dem Sender ausdrücklich abzulehnen, weil ansonsten der unzutreffende Eindruck von Neutralität entstehen könne, habe sich erst mit der flächendeckenden Verbreitung sozialer Medien in der Bevölkerung herausgebildet, ist hinsichtlich dieser beiden Bilddateien sowie der übrigen auf Anforderung erhaltenen Bilder nicht von Belang, da die ausdrückliche Anforderung der Bilder, deren Inhalt der Beklagte dem Kontext nach offensichtlich zumindest bereits in etwa kannte, sowie die Weitergabe zweier Bilddateien – zumal an mehrere Personen in gesonderten Chats –, ohne sich in irgendeiner Weise ablehnend hierzu zu äußern, über ein bloßes Schweigen oder Neutralität gegenüber dem Inhalt hinausgeht.
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Dass die Anforderung, der Besitz und die Weitergabe der betreffenden Bilddateien eine ernsthafte Gesinnung des Beklagten im Sinne einer inneren Abkehr von den Grundprinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung widerspiegeln, lässt sich hingegen nicht zur vollen Überzeugung des Senats feststellen. Zwar bieten der Inhalt und die Weitergabe der Bilddatei mit der Überschrift „Sonderedition ASYLANTEN Spannung, Spiel und Weg“ durchaus erhebliche Anhaltspunkte hierfür. Allerdings war auch zu berücksichtigen, dass sich im Übrigen auf Grundlage des Akteninhalts, der eine umfangreiche Auswertung einer Vielzahl im Besitz des Beklagten befindlicher Datenträger beinhaltet, keine Anhaltspunkte für eine fehlende Verfassungstreue des Beklagten bzw. für eine verfestigte ausländerfeindliche oder rassistische Einstellung ergeben haben. Es kann nicht angenommen werden, dass er sich im rechten Spektrum bei entsprechenden Vereinigungen engagiert oder sonst extremistische Bestrebungen unterstützt hätte. Außerdem waren keinerlei Veröffentlichungen mit ausländerfeindlichem oder rassistischem Inhalt – beispielsweise in sozialen Medien – auf seinen Datenträgern gespeichert. Dahingehende Auffälligkeiten im Dienst wurden ebenfalls nicht berichtet. Dass der Beklagte die in Rede stehenden Bildinhalte für lustig hielt, erweist sich angesichts des Inhalts der Collage als befremdlich, geschmacklos und vertrauensschädigend, lässt aber noch keinen Rückschluss hinsichtlich seiner Haltung zur freiheitlich demokratischen Grundordnung oder auf seine Dienstausübung zu (vgl. BVerwG, B.v. 28.1.2022 – 2 WDB 7.21 – juris Rn. 26 sowie die Anmerkung Nitschkes hierzu in NVwZ 2022, 798; BVerwG, U.v. 13.1.2022 – 2 WD 4.21 – juris Rn. 43).
27
4. Bei der Durchsuchung des Wohnanwesens des Beklagten am 17. März 2016 wurde des Weiteren ein unter Missachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsbestimmungen im Kellerraum aufbewahrter, geladener SRS-Revolver aufgefunden (Anschuldigungspunkt I.11).
28
Entgegen dem Vorwurf in der Disziplinarklage lässt sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass für die Kinder der Lebensgefährtin des Beklagten eine konkrete Zugriffsmöglichkeit bestand. Der Beklagte hat sich gegenüber dem Verwaltungsgericht dahingehend eingelassen, die Schreckschusswaffe sei aus Nachlässigkeit „einfach rumgelegen“, wobei der betreffende Kellerraum jedoch abgeschlossen gewesen sei.
Ungeachtet einer entsprechenden abstrakt bestehenden Gefahr geht der Senat daher zugunsten des Beklagten von einer fehlenden konkreten Zugriffsmöglichkeit für die im Haushalt des Beklagten lebenden Kinder aus.
29
5. Am 11. Dezember 2015 um 05:54 Uhr fragte der Beklagte ohne dienstlichen Grund ein Kfz-Kennzeichen in der polizeilichen ZEVIS-Datei ab und gab die dadurch erlangten Halterdaten an seine Lebensgefährtin S. weiter (Anschuldigungspunkt I.12).
III.
30
Durch das festgestellte Verhalten hat der Beklagte ein einheitlich zu betrachtendes schweres Dienstvergehen im Sinne von § 47 Abs. 1 BeamtStG in der vom 1. April 2009 bis 14. Juni 2017 geltenden Fassung (a.F.) verwirklicht.
31
1. Hinsichtlich der Anschuldigungspunkte I.1, I.2, I.3, I.5, I.8, I.9, I.11 und I.12 hat er jeweils gegen die Pflicht zur Beachtung der Gesetze verstoßen. So liegt – jeweils außerdienstlich – hinsichtlich des Anschuldigungspunktes I.1 ein Verstoß gegen § 223 Abs. 1 StGB, hinsichtlich des Anschuldigungspunktes I.2 ein Verstoß gegen § 303 Abs. 1 StGB, hinsichtlich des Anschuldigungspunktes I.3 ein Verstoß gegen § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG, hinsichtlich Anschuldigungspunkt I.5 ein Verstoß gegen § 52 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 2b Alt. 2 WaffG und hinsichtlich Anschuldigungspunkt I.11 ein Verstoß gegen § 36 Abs. 1 WaffG vor. Da die jeweils zu den festgestellten Tatzeitpunkten geltenden Gesetzesfassungen maßgeblich sind, war hinsichtlich des Sachverhalts I.3 das am 1. April 2024 in Kraft getretene Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz – CanG) vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109) nicht anzuwenden, da es weder zur Tatzeit noch im Zeitpunkt der Rechtskraft des Strafurteils (vgl. § 2 Abs. 3 StGB) bereits erlassen bzw. in Kraft getreten war. 
32
Innerdienstlich – hinsichtlich der Anschuldigungspunkte I.8 und I.12 – hat der Beklagte gegen Art. 37 Abs. 1 Nr. 3 Bayerisches Datenschutzgesetz vom 23. Juli 1993 (GVBl. S. 498, BayRS 204-1-I; im Folgenden BayDSG 1993) verstoßen (vgl. hierzu BayObLG, B.v. 12.8.1998 – 5St RR 122/98 – BeckRS 1998, 22661; OLG Bamberg, B.v. 27.4.2010 – 2 Ss OWi 531/10 – NStZ-RR 2011, 27). Darüber hinaus liegt diesbezüglich ein Verstoß gegen die Pflicht vor, dienstliche Anordnungen auszuführen und allgemeine Richtlinien zu befolgen (§ 35 Satz 2 BeamtStG a.F. i.V.m. Nr. 2.7.2 der EDV-Rahmenrichtlinie für die Bayerische Polizei vom 1. März 2001, wonach die Nutzung dienstlicher EDV-Anlagen etc. für private Zwecke und die unbefugte Weitergabe dienstlicher Daten unzulässig sind), sowie betreffend Anschuldigungspunkt I.12 eine Verletzung der Pflicht zur Verschwiegenheit aus § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG a.F. Unabhängig davon, ob der Beklagte die Datenabfragen während (so bei Anschuldigungspunkt I.12) oder außerhalb der Dienstzeit (wie betreffend Anschuldigungspunkt I.8) getätigt hat, handelt es sich um innerdienstliche Pflichtverletzungen, weil der Beklagte in formeller Hinsicht auf seiner Dienststelle Daten abgefragt hat und ihm diese allein in seiner Funktion als Polizeivollzugsbeamten zugänglich waren.
33
Auch hinsichtlich des Sachverhalts zu I.9 hat der Beklagte innerdienstlich gegen die Pflicht zur Beachtung der Gesetze (Art. 37 Abs. 1 Nr. 1 BayDSG 1993) verstoßen.
34
Zwar liegen dem Beklagten das Überspielen dienstlicher Video- und Fotodateien auf einen privaten Datenträger und deren Besitz aus dienstfremden Motiven zur Last. Der Schwerpunkt des inkriminierten Verhaltens ist dennoch im innerdienstlichen Bereich verortet. Der Beklagte hat die Bild- und Videoaufnahmen in dienstlicher Eigenschaft gefertigt und hatte nur aufgrund seiner dienstlichen Stellung Zugang zu den Daten. Der Umgang mit dienstlich erlangten Daten unterliegt gerade besonderen öffentlich-rechtlichen Regelungen, so dass ein funktionaler Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem vom Beklagten bekleideten Amt bestand und das pflichtwidrige Verhalten in das Amt und in die dienstlichen Pflichten des Beklagten eingebunden war (vgl. BVerwG, U.v. 20.2.2001 – 1 D 55.99 – BVerwGE 114, 37 = NJW 2002, 155 = juris Rn. 57; U.v. 10.12.2015 – 2 C 6.14 – BVerwGE 154,10 = NVwZ 2016, 772 Rn. 11; B.v. 19.8.2019 – 2 B 72.18 – BeckRS 2019, 21352 Rn. 8).
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Da der Beklagte die personenbezogenen Daten als Angehöriger einer öffentlichen Stelle erhoben hatte und, selbst wenn man eine rechtmäßige Erhebung zugrunde legt, die Speicherung der Daten auf einem privaten Datenträger zur Erfüllung der Aufgaben des Beklagten bzw. der Polizei nicht erforderlich und damit unbefugt war, liegt eine Ordnungswidrigkeit gemäß Art. 37 Abs. 1 Nr. 1 BayDSG 1993 vor.
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2. Durch die Verstöße gegen die genannten Straf-, waffen- und datenschutzrechtlichen Vorschriften hat der Beklagte zugleich gegen die ihm obliegende Dienstpflicht verstoßen, durch sein Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert (§ 34 Satz 3 BeamtStG a.F.).
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2.1 Durch die festgestellten Datenabfragen und das private Speichern sowie den Besitz der dienstlich gefertigten Bild- und Videodateien aus dienstfremden Motiven hat er unmittelbar die Erfüllung der Amtsaufgaben und die Wahrung der dienstlichen Interessen beeinträchtigt. Es ist u.a. Aufgabe und dienstliches Interesse insbesondere von Polizeivollzugsbeamten, dienstlich zur Verfügung gestellte Daten allein zur dienstlichen Aufgabenerfüllung – und nicht zu privaten Zwecken – zu verwenden; hierauf müssen Bürger ohne Weiteres uneingeschränkt vertrauen können. Sowohl die Allgemeinheit als auch der Dienstherr erwarten von Polizeivollzugsbeamten berechtigter Weise einen gewissenhaften und vorschriftsmäßigen Umgang mit dienstlichen Daten. Hinsichtlich Anschuldigungspunkt I.9 ist besonders zu berücksichtigen, dass es für das Vertrauen der Allgemeinheit – insbesondere der Betroffenen und ihrer Angehörigen – von grundlegender Bedeutung ist, dass Polizeivollzugsbeamte dienstlich erhobene Daten nicht – wie hier – dauerhaft in ihren privaten Bereich übergehen lassen. Denn in diesem Fall ist der Schutz der dienstlichen Daten – die über den dienstlichen Bereich hinaus niemanden etwas angehen – bereits dadurch kompromittiert, dass sie im privaten Bereich des Beamten angelangt sind und damit ihren dienstlichen Charakter weitgehend verloren haben. Sie dienen nunmehr (dienstfremden) privaten Zwecken, wobei – einmal im privaten Bereich angelangt – auch das Risiko einer weitergehenden Verbreitung im privaten Bereich besteht, zumal die erforderlichen Maßnahmen der Datensicherheit dort kaum ergriffen werden. Hinzu kommt, dass Bürger weitaus weniger bereit sein werden, zur Polizeiarbeit durch Hinweise, Zeugenangaben und sonstige Informationen beizutragen, sofern sie fürchten müssen, dass ihre Geheimhaltungsinteressen nicht ausreichend gewahrt werden. Dies wiederum kann zu einer ernsten Beeinträchtigung sowohl der präventiven als auch der repressiven Polizeiarbeit führen, denn die Polizei ist zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben letztlich auf Informationen von dritter Seite angewiesen.
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2.2 Hinsichtlich der außerdienstlichen Verstöße gegen § 223 Abs. 1 StGB, § 303 Abs. 1 StGB, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG sowie das Waffengesetz liegen die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG a.F. vor. Der Gesetzgeber erwartet zwar außerhalb des Dienstes von Beamten kein wesentlich anderes Sozialverhalten als von jedem anderen Bürger (vgl. BT-Drs. 16/7076, S. 117 zum BBG sowie BT-Drs. 16/4027, S. 34 zum BeamtStG). Disziplinarwürdig ist ein außerdienstliches Fehlverhalten gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG deshalb nur dann, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maß geeignet ist, das Vertrauen in einer für das Amt des Beamten bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Das ist der Fall, wenn der Pflichtenverstoß einen Bezug zu seinem Dienst hat oder es sich um vorsätzliche Straftaten mit einem Strafrahmen von bis zu zwei Jahren handelt und der daran gemessene Unrechtsgehalt der konkreten Tat nicht nur gering wiegt (BVerwG, U.v. 16.6.2020 – 2 C 12.19 – juris Rn. 16; U.v. 18.6.2015 – 2 C 9.14 – juris Rn. 15).
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Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der erforderliche Bezug des Dienstvergehens zum Amt des Beklagten, der als Polizeibeamter die besondere Aufgabe hat, Recht und Ordnung aufrecht zu erhalten, insbesondere Straftaten zu verhindern, aufzuklären und zu verfolgen, ist gegeben, weil das außerdienstliche Verhalten Rückschlüsse auf die Dienstausübung zulässt und den Beklagten in der Dienstausübung beeinträchtigt. Polizeivollzugsbeamte wie der Beklagte sind in ihrer täglichen Arbeit dazu berufen, gerade auch Straftaten der vorliegenden Art – also betreffend häusliche Gewalt gegen Personen bzw. Sachen, Betäubungsmittelkriminalität und unerlaubten Waffenbesitz – zu verfolgen. Ein naher Bezug des Fehlverhaltens zu den dem Beklagten übertragenen Dienstpflichten ist insoweit offensichtlich. Das dem Beklagten gemäß Anschuldigungspunkt I.11 zur Last liegende Verhalten ist zwar nicht strafrechtlich relevant; zudem handelte es sich um eine erlaubnisfreie Waffe. Allerdings ist in qualitativer Hinsicht zu berücksichtigen, dass sowohl die Allgemeinheit als auch der Dienstherr von Polizeivollzugsbeamten berechtigterweise eine umfassende und genaue Kenntnis der waffenrechtlichen Vorschriften sowie einen besonders gewissenhaften und vorschriftsmäßigen Umgang mit (Schuss-)Waffen und entsprechender Munition erwarten, da Polizeivollzugsbeamte zum einen gerade dazu berufen sind, insbesondere Verstößen gegen waffenrechtliche Vorschriften nachzugehen und zum anderen von Berufs wegen das Privileg besitzen, Waffen tragen zu dürfen bzw. zu müssen. Diese Erwartung hat der Beklagte hier enttäuscht. Aufgrund der dargelegten, an Polizeivollzugsbeamte zu stellenden besonderen Anforderungen bzw. Erwartungen stellt auch der Umstand, dass es sich um eine erlaubnisfreie Waffe handelte und keine konkrete Zugriffsmöglichkeit für die Kinder der Lebensgefährtin des Beklagten bestand, die besondere Qualität der Pflichtverletzung nach § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG a.F. nicht in Frage, zumal die Schreckschusswaffe geladen war.
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Losgelöst vom konkreten Dienstbezug sieht das Gesetz für die Straftatbestände der Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) und des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG) eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren, für den Besitz verbotener Waffen mit unerlaubtem Munitionsbesitz gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 2b Alt. 2 WaffG a.F. eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren und für die Sachbeschädigung nach § 303 Abs. 1 StGB von bis zu zwei Jahren vor, so dass hinsichtlich der Vorwürfe Nr. I.1, I.2, I.3 und I.5 auch aus diesem Grund ein Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG vorliegt, weil der Unrechtsgehalt der konkreten Taten hier nicht nur gering wiegt. Zwar hatte das aufgefundene Cannabis einen sehr geringen Wirkstoffgehalt; zu berücksichtigen ist jedoch auch, dass dies wohl lediglich aus einer langen Lagerung resultierte und das Betäubungsmittel aus einem vor langer Zeit praktizierten unerlaubten Eigenanbau stammte.
41
3. Durch das Anfordern, die Weitergabe und den Besitz des oben unter II.3 beschriebenen Bildes mit der Überschrift „Sonderedition ASYLANTEN Spannung, Spiel und Weg“, das einen verfassungsfeindlichen Inhalt aufweist, hat der Beklagte ebenfalls seine außerdienstliche Pflicht zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten aus § 34 Satz 3, § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG a.F. verletzt (Anschuldigungspunkt I.10). Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen kann eine Verletzung der Pflicht zur Verfassungstreue (§ 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) hingegen nicht angenommen werden.
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3.1 Hinsichtlich der Weitergabe der beiden vorbeschriebenen Bilder an den Vater des Beklagten unterbleibt ausnahmsweise wegen der besonderen Vertraulichkeit der Kommunikation unter sich nahestehenden Personen im Lichte der Grundrechte auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) und freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) eine disziplinare Ahndung als Verletzung der Wohlverhaltenspflicht (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 13.1.2022 – 2 WD 4.21 – NVwZ-RR 2022, 385 – juris Rn. 50 ff.; BVerfG, B.v. 17.3.2021 – 2 BvR 194/20 – NStZ 2021, 439 Rn. 32 m.w.N.; BayVGH, U.v. 19.2.2025 – 16a D 23.1023 – juris Rn. 28 m.w.N.).
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Dafür, dass zwischen dem Beklagten und dem Arbeitskollegen, von dem er die Bilder auf Anforderung erhalten hat, oder den anderen Chatpartnern, an die er zwei Bilder weitergegeben hat, ebenfalls ein besonderes Näheverhältnis bestand, ist hingegen nichts ersichtlich; der Beklagte hat insoweit lediglich angegeben, es habe sich um Kollegen gehandelt. Zwischen Arbeitskollegen besteht nicht typischer Weise bzw. ohne Weiteres ein besonderes Vertrauensverhältnis, wie es in der Regel zwischen Eheleuten, zu Eltern oder anderen Familienangehörigen sowie zwischen guten Freunden besteht. Dass zwischen dem Bekannten, an den der Beklagte das Bild auf Bl. 10 Beweismittelordner Teil 1 weitergeleitet hat, ein derart enges freundschaftliches Verhältnis der vorbeschriebenen Art bestand, wurde ebenfalls nicht geltend gemacht und ist – auch aufgrund der polizeilichen Zeugenaussage des Bekannten – nicht anzunehmen.
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3.2 Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue ist in dem Besitz der Bilder und der Weitergabe der beiden Bilddateien noch nicht zu sehen.
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3.2.1 Nach § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG müssen Beamte sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten. Der Begriff „freiheitlich demokratische Grundordnung“ ist identisch mit dem gleichlautenden Begriff, wie er bezogen auf Art. 21 Abs. 2 GG konturiert worden ist. Daraus folgt eine Konzentration auf wenige, zentrale Grundprinzipien, die für den freiheitlichen Verfassungsstaat schlechthin unentbehrlich sind. Ausgangspunkt für die Bestimmung des Begriffsinhalts ist danach die Würde des Menschen und das Demokratieprinzip, für das die Möglichkeit gleichberechtigter Teilnahme aller am politischen Willensbildungsprozess sowie die Rückbindung der Ausübung von Staatsgewalt an das Volk maßgeblich ist. Darüber hinaus erfasst der Begriff den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit (vgl. BVerfG, U.v. 17.1.2017 – 2 BvB 1.13 – juris Rn. 535 ff.; BVerwG, B.v. 28.1.2022 – 2 WDB 7.21 – juris Rn. 23; U.v. 13.1.2022 – 2 WD 4.21 – juris Rn. 42).
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Auch Beamte können sich im Rahmen einer außerdienstlichen, privaten Unterhaltung, auch wenn diese nicht dem besonderen Schutz der Vertraulichkeit der Privatsphäre unterliegt, auf das Grundrecht auf Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG berufen, das auch Äußerungen unabhängig davon schützt, ob sie sich als wahr oder unwahr erweisen, begründet oder grundlos, emotional oder rational, wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos sind. Vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit des Beamten sind sogar offensichtlich anstößige, abstoßende und bewusst provozierende Äußerungen gedeckt (vgl. BVerwG, U.v. 18.6.2020 – 2 WD 17.19 – juris Rn. 25 f.; BVerfG, B.v. 22.6.2018 – 1 BvR 2083/15 – juris Rn. 29; HessVGH, U.v. 2.5.2024 – 1 A 271/23 – juris Rn. 72). Zwischen dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit des Beamten, dass durch § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG als allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG eingeschränkt wird, besteht eine Wechselwirkung. Bei der Auslegung der Äußerung sind ausgehend vom objektiven Erklärungsgehalt alle Begleitumstände, einschließlich des Kontextes und der sprachlichen und gesellschaftlichen Ebene, auf der die Äußerungen fielen, zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, U.v. 13.1.2022 – 2 WD 4.21 – juris Rn. 34 m.w.N; HessVGH, U.v. 2.5.2024 – 1 A 271/23 – juris Rn. 72). Bei mehrdeutigen Äußerungen haben Behörden und Gerichte sanktionsrechtlich irrelevante Auslegungsvarianten mit nachvollziehbaren und tragfähigen Gründen auszuschließen, bevor sie ihrer Entscheidung eine zur Anwendung sanktionierender Normen führende Deutung zugrunde legen (vgl. BVerfG, B.v. 11.11.2021 – 1 BvR 11/20 – juris Rn. 17; B.v. 24.1.2018 – 1 BvR 2465/13 – juris Rn. 19; BVerwG, U.v. 26.4.2023 – 6 C 8.21 – juris Rn. 29 f.; U.v. 13.1.2022 – 2 WD 4.21 – juris Rn. 34).
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Dies zugrunde gelegt sind der Empfang und Besitz der Bilder auf Bl. 6 sowie 10 bis 14 und die Weiterleitung des Bildes auf Bl. 10 Beweismittelakte Teil 1 vom Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt. Die Darstellungen auf Bl. 10, 11, 13 und 14 haben keinen objektiv eindeutig erkennbaren, den Werten der freiheitlichen demokratischen Grundordnung entgegenstehenden Gehalt im Sinne einer eindeutigen generellen Abwertung von Migranten unter Negierung deren Menschenwürde, sondern können zumindest auch als humoristische, deutlich überspitzte Kritik an der Einwanderungs- und Sozialpolitik der damaligen Regierung unter Bundeskanzlerin Merkel, die zu dieser Zeit stark polarisiert hat, und als Forderung nach einer stärkeren Einwanderung von Fachkräften verstanden werden. Die Bilder auf Bl. 6 und Bl. 12 können als satirisch eingekleidete Forderung einer restriktiven Einwanderungspolitik zur „Bewahrung der deutschen kulturellen Identität“ gesehen werden, die – so angreifbar sie in der Sache auch sein mag – als solche nicht gegen die Prinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung verstößt (vgl. BVerwG, U.v. 18.5.2001 – 2 WD 42/00, 2 WD 43/00 – juris Rn. 46 f.; OVG Berlin-Bbg, U.v. 6.4.2006 – 3 B 3/99 – NVwZ 2006, 838/841 = juris Rn. 145). Dass damit eine völkische Sicht bzw. Forderung nach rechtsstaatswidriger Vertreibung von Ausländern oder Personen schwarzer Hautfarbe oder muslimischen Glaubens propagiert werden soll, kann den Darstellungen nicht klar entnommen werden.
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Der Inhalt des Bildes mit der Überschrift „Sonderedition ASYLANTEN Spannung, Spiel und Weg“, das der Beklagte jeweils im Rahmen von über den Messenger-Dienst WA geführten Einzelchats an zwei Kollegen und seinen Vater weitergeleitet hat, erweist sich hingegen als verfassungsfeindlich. Das Bild bringt – wenig verschleiert durch vermeintlichen Humor – zum Ausdruck, Asylsuchende, die in der Darstellung bereits abwertend „Asylanten“ genannt werden, könnten (ggf. auch: dürften oder sollten) durch den Einsatz von (Kriegs-)Waffen – insoweit ist eine Handgranate in Gestalt eines Kinder-Überraschungseis dargestellt – getötet werden. Die Darstellung wertet Asylsuchende pauschal ab und spricht ihnen sogar das Lebensrecht ab, indem gegen sie gerichtete Gewalt mit lebensbedrohlichen Waffen befürwortet oder zumindest verharmlost wird. Die Darstellung ist mit dem Menschenbild des Grundgesetzes, das von der Menschenwürde jedes Einzelnen ausgeht, und daher mit den Werten der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht zu vereinbaren.
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3.2.2 § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG fordert ein Bekennen zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und ein Eintreten für deren Erhaltung. Da nicht feststeht, dass die Weiterleitung des Bildes auf einer verfassungsfeindlichen Gesinnung beruht, liegt ein Verstoß gegen die Pflicht, die freiheitliche demokratische Grundordnung anzuerkennen, nicht vor. Die Verpflichtung zum Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung nach § 33 Abs. 1 Satz 3 2. Alt. BeamtStG geht allerdings weiter als die Pflicht, sich zu ihr gemäß § 33 Abs. 1 Satz 3 1. Alt. BeamtStG zu bekennen: Die Pflicht zum Eintreten verlangt, dass der Beamte sich nicht nur innerlich, sondern auch äußerlich von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die den Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren (vgl. BVerfG, B.v. 22.5.1975 – 2 BvL 13/73 – BVerfGE 39, 334/348). Ein Verstoß gegen § 33 Abs. 1 Satz 3 2. Alt. BeamtStG setzt mithin nicht zwingend das Vorliegen einer verfassungsfeindlichen Gesinnung voraus. Ein Beamter darf daher auch nicht entgegen seiner inneren verfassungstreuen Gesinnung aus Solidarität zu Freunden, aus Übermut, aus Provokationsabsicht oder aus anderen Gründen nach außen hin verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstützen und sich objektiv betrachtet illoyal verhalten (vgl. BVerwG, B.v. 14.3.2024 – 2 WDB 12.23 – juris Rn. 15; U.v. 13.1.2022 – 2 WD 4.21 – juris Rn. 39 ff., 44 m.w.N.; U.v. 4.11.2021 – 2 WD 25.20 – juris Rn. 30; U.v. 18.6.2020 – 2 WD 17.19 – juris Rn. 39, jeweils zu § 8 SG; NdsOVG, U.v. 27.11.2024 – 3 LD 1/23 – DÖD 2025, 54 – juris Rn. 43).
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Allein die „mangelnde Gewähr“ eines Beamten dafür, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten, d. h. eine entsprechende Befürchtung/Prognose, reicht für die Annahme eines Verstoßes gegen die Pflicht zur Verfassungstreue indes nicht aus; dementsprechend stellt das bloße „Haben“ oder „Mitteilen“ einer nicht verfassungstreuen Überzeugung (noch) keinen Verstoß gegen die Pflicht zu verfassungstreuem Verhalten dar. Der Verstoß gegen die Pflicht zum Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung (§ 33 Abs. 1 Satz 3 2. Alt. BeamtStG) erfordert daher ein nach außen gerichtetes Verhalten des Beamten (vgl. BVerwG, U.v. 13.1.2022 – 2 WD 4.21 – juris Rn. 44; U.v. 18.6.2020 – 2 WD 17.19 – juris Rn. 39 f.; U.v. 17.11.2017 – 2 C 25.17 – juris Rn. 83; HessVGH, B.v. 30.6.2023 – 28 E 803/23.D – juris Rn. 103), dem ein gewisses Gewicht zukommt (vgl. BVerfG, B.v. 22.5.1975 – 2 BvL 13/73 – juris Rn. 45; B.v. 6.5.2008 – 2 BvR 337/08 – juris Rn. 31; BVerwG, U.v. 2.12.2021 – 2 A 7.21 – juris Rn. 28; BVerwG, U.v. 18.5.2001 – 2 WD 42/00, 2 WD 43/00 – juris Rn. 17 f.).
51
Dies zugrunde gelegt erreichen die Anforderung und kommentarlose Weiterleitung des singulären Bildes mit verfassungsfeindlichem Inhalt an zwei Arbeitskollegen jeweils im Rahmen bilateraler, verschlüsselter und daher per se für niemanden einsehbarer Chats vorliegend noch nicht das für die Annahme eines Verstoßes gegen die Pflicht aus Art. 33 Abs. 1 Satz 3 2. Alt. BeamtStG erforderliche Gewicht. Die Zahl der Empfänger, die dem Beklagten gut bekannt waren, war gering. Eine begleitende Äußerung des Beklagten zu dem von dritter Seite erstellten Bild im Rahmen der Weiterleitung fehlt und die Äußerung, mit der er auf den Empfang des Bildes reagierte, lässt darauf schließen, dass er es in unangebrachter Weise bloß für lustig hielt und den Aussagegehalt nicht bedachte.
Ungeachtet der abstrakten Gefahr einer Weiterverbreitung und einer fehlenden Vertraulichkeitsvereinbarung zwischen dem Beklagten und seinen beiden Kollegen ist nach den konkreten Umständen nichts dafür ersichtlich, dass er mit einer Weitergabe an eine größere Zahl von Personen oder einer Verwendung des von ihm geposteten Bildes zu verfassungsfeindlichen Zwecken rechnete oder rechnen musste. Bei einer Gesamtwürdigung erreicht sein Verhalten weder qualitativ noch quantitativ die Schwelle einer nach außen gerichteten Unterstützungshandlung von gegen die geltende Verfassungsordnung gerichteten Aktivitäten oder Bestrebungen mit der Folge eines Verstoßes gegen die Pflicht zum Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung gemäß § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG.
52
3.3 Auch wenn der Empfang und die Weiterleitung des vorbeschriebenen Bildes nicht als Betätigung einer verfassungsfeindlichen Einstellung des Beklagten oder als Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen gesehen werden können, hat er hierdurch Zweifel an seiner unparteiischen Amtsführung begründet. Damit hat er in ganz erheblicher Weise gegen seine außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht gemäß § 34 Satz 3, § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG a.F. verstoßen.
53
Im Interesse der Akzeptanz und der Legitimation staatlichen Handelns sind Beamte verpflichtet, bereits den Schein der Identifikation mit einem dem freiheitlichen Rechtsstaat diametral entgegengesetzten Gedankengut und mit Vereinigungen zu vermeiden, die sich zu einem solchen Gedankengut bekennen. Schon das zurechenbare Setzen eines solchen Scheins stellt eine disziplinarrechtlich bedeutsame Dienstpflichtverletzung dar. Pflichtwidrig handelt also auch der, der zwar kein Gegner der freiheitlich-demokratischen Grundordnung ist oder entsprechende Bestrebungen durch konkretes Handeln unterstützt, aber diesen Rechtsschein hervorruft (vgl. BVerwG, B.v. 17.5.2001 – 1 DB 15.01 – juris Rn. 36). Aus § 33 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG folgt des Weiteren das an den Beamten gerichtete Gebot, sich nicht in einer die Besorgnis der Parteilichkeit begründenden Weise zu verhalten. Es dürfen keine Zweifel an seiner unparteiischen Amtsführung entstehen. Eine Besorgnis der Parteilichkeit ist dann angezeigt, wenn objektive Gründe vorliegen, die aus Sicht eines vernünftigen Betrachters Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Beamten erregen. Maßgeblich ist insoweit nicht, ob er tatsächlich parteiisch ist und dem Gerechtigkeitsgebot zuwiderhandelt. Vielmehr genügt insoweit der „böse Schein“, weil bereits dieser geeignet ist, das Vertrauen in eine gerechte und unparteiische Amtsführung nachhaltig zu erschüttern (vgl. BVerwG, U.v. 20.2.2001 – 1 D 55.99 – juris Rn. 41 f.).
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Durch das gewollte und bewusste Empfangen und insbesondere durch die kommentarlose Weitergabe des Bildes mit ausländerfeindlichem Inhalt hat der Beklagte zum Ausdruck gebracht, er halte dieses für in irgendeiner Form sehens- bzw. lesenswert oder lustig. Das Teilen dieses Inhalts durch den Beklagten kann aus der Sicht eines unbefangenen Betrachters den Eindruck hervorrufen, dass er sich mit derartigen, der Werteordnung des Grundgesetzes diametral entgegenstehenden Vorstellungen identifiziert, Asylsuchenden und allgemein Menschen mit ausländischen Wurzeln gegenüber massiv negativ eingestellt ist und Vorurteile hegt. Dies ist aus Sicht der Allgemeinheit und des Dienstherrn besonders beunruhigend, weil der Beklagte als Polizeivollzugsbeamter im Rahmen seiner Dienstausübung grundsätzlich mit Menschen jeder Herkunft und jeden Glaubens nicht nur in Berührung kommt, sondern gegenüber jedermann in der Lage sein muss, den Staat zu repräsentieren und ggf. hoheitliche Maßnahmen anzuordnen und durchzusetzen. Insoweit ist sowohl der Dienstherr als auch die Allgemeinheit auf eine neutrale und vorurteilsfreie Dienstausübung angewiesen, auch um die Akzeptanz staatlicher Maßnahmen nicht zu gefährden. Das Zueigenmachen einer derartigen jedenfalls fremdenfeindlichen Darstellung ist geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit sowie des Dienstherrn in den Beklagten als Polizeivollzugsbeamten ganz erheblich zu beeinträchtigen. Nach alldem besteht ein enger Bezug des in Rede stehenden außerdienstlichen Verhaltens zum Amt des Beklagten, so dass die Erheblichkeitsschwelle aus § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG a.F. ohne weiteres überschritten ist.
IV.
55
Im Rahmen der dem Gericht obliegenden Maßnahmebemessung ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis die gebotene Maßnahme.
56
1. Welche Disziplinarmaßnahme erforderlich ist, richtet sich gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG nach der Schwere des Dienstvergehens, der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit, dem Persönlichkeitsbild und dem bisherigen dienstlichen Verhalten. Aus den gesetzlichen Vorgaben folgt die Verpflichtung, die Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu bestimmen. Dies entspricht dem Zweck der Disziplinarbefugnis als einem Mittel der Sicherung der Funktion des öffentlichen Dienstes. Danach ist Gegenstand der disziplinarrechtlichen Betrachtung und Wertung die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrechtzuerhalten.
57
Bei der Gesamtwürdigung sind die im Einzelfall bemessungsrelevanten Tatsachen nach Maßgabe des Art. 63 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 56 BayDG zu ermitteln und mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Bewertung einzubeziehen. Als maßgebendes Bemessungskriterium ist die Schwere des Dienstvergehens richtungsweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Das bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des Art. 6 BayDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Davon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist.
58
2. Fallen einem Beamten – wie hier – mehrere Dienstpflichtverletzungen zur Last, die in ihrer Gesamtheit das einheitliche Dienstvergehen ergeben, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (BayVGH, U.v. 11.5.2016 – 16a D 13.1540 – juris Rn. 66). Dies ist im vorliegenden Fall der Sachverhalt zu Anschuldigungspunkt I.1, i.e. die vorsätzliche Körperverletzung zulasten der damaligen Lebensgefährtin und jetzigen Ehefrau des Beklagten. Wesentlicher normativer Ansatzpunkt für die Bestimmung der Schwere des Dienstvergehens ist, ob und in welcher Weise der Gesetzgeber das Fehlverhalten des Beamten strafrechtlich bewertet. Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens kann bei außerdienstlich begangenen Dienstvergehen auf den gesetzlichen Strafrahmen zurückgegriffen werden. Danach reicht der Orientierungsrahmen für mögliche Disziplinarmaßnahmen vorliegend bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB ist ein Vergehen (§ 12 Abs. 2 StGB), für das das Strafgesetzbuch eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vorsieht. Angesichts dessen handelt es sich bei dem vom Beklagten verübten Delikt nicht mehr „nur“ um eine mittelschwere Straftat. Als solche sind Taten zu betrachten, für die eine Strafandrohung von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe gilt (vgl. BVerwG, U.v. 18.6.2015 – 2 C 9.14 – juris Rn. 33). Indes reicht, wenn ein Dienstvergehen hinreichenden Bezug zum Amt des Beamten aufweist, der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme auch für mittelschwere Straftaten, für die eine Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren gilt, bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, B.v. 8.3.2018 – 2 B 48.17 – juris Rn. 13; U.v. 10.12.2015 – 2 C 6.14 – Rn. 18 m.w.N.).
59
3. Dieser ist unter Würdigung des Dienstvergehens, der Persönlichkeit des Beklagten sowie der gesamten Begleitumstände voll auszuschöpfen, da der Beklagte das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit vollständig verloren hat.
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3.1 Wenngleich die im Rahmen häuslicher Gewalt begangene Körperverletzung den außerdienstlichen Bereich betrifft, wiegt sie schwer.
61
Zugunsten des Beklagten ist diesbezüglich zwar zu berücksichtigen, dass er im Zeitpunkt der Tat alkoholbedingt enthemmt war. Außerdem handelte es sich um einen familiären Streit verbunden mit einer insoweit typischen hohen Emotionalität. Der Beklagte hat hierzu nachvollziehbar ausgeführt, seine Lebensgefährtin habe psychische Probleme gehabt, womit er teilweise überfordert gewesen sei und sich hilflos gefühlt habe.
62
Erschwerend wirkt sich allerdings die erhebliche potentielle Gefährlichkeit des Angriffs aus – der Beklagte hatte nach den Feststellungen des Strafgerichts seinen Unterarm so gegen den Hals der Geschädigten gedrückt, dass sie keine Luft mehr bekam. Auch war die Geschädigte, die zum Tatzeitpunkt lediglich 45 kg wog, dem Beklagten körperlich unterlegen.
63
Hinzu kommt, dass es sich nicht um einen einmaligen Fall häuslicher Gewalt handelte, hinsichtlich dessen von einer Ausnahmesituation, einem Ausrutscher oder einem persönlichkeitsfremden Verhalten ausgegangen werden könnte. Ohne dass dem Beklagten insoweit ein strafrechtlicher Vorwurf in Gestalt eines örtlich und zeitlich konkretisierten sowie rechtswidrigen Verhaltens zur Last gelegt wird – die Situationen liegen teils sehr lange zurück, der Beklagte trägt vor, er könne sich wegen des langen Zeitablaufs nicht an Details erinnern und es hätten insoweit nicht ausschließbar Notwehrsituationen vorgelegen, und die Geschädigte S. hat im strafgerichtlichen Verfahren von ihrem aufgrund der zwischenzeitlichen Verlobung bestehenden Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht -, steht auf der Grundlage des Akteninhalts fest, dass der Beklagte in vier von sechs seiner Beziehungen an häuslicher Gewalt beteiligt war.
64
Auch wenn die in den Akten befindlichen Chatnachrichten der S. an den Beklagten, die Niederschriften über ihre Vernehmung als Zeugin im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und das von ihr den Ermittlungsbehörden übergebene Attest des Klinikums F. vom 25. Januar 2015 wegen der späteren Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts nicht verwertet werden können und wenngleich deshalb Zeit, Ort und Ablauf der körperlichen Übergriffe nicht in den Einzelheiten rekonstruierbar sind, steht insbesondere aufgrund der Aussagen der Zeuginnen J.H. und S.G. fest, dass es in der Beziehung mit S. mehrfach zu körperlicher Gewalt kam. So hat die Zeugin J.H. u.a. widerspruchsfrei berichtet, dass S. des Öfteren Verletzungen aufgewiesen bzw. über Verletzungen berichtet habe. Nachdem S. zunächst ihr gegenüber unglaubhafte Angaben über die Herkunft der Verletzungen gemacht hätte, habe sie zu einem späteren Zeitpunkt eingeräumt, dass die Verletzungen jeweils durch den Beklagten verursacht worden seien. S. habe eingeräumt, mehrmals geschlagen worden zu sein und von einem Rippen- und Nasenbruch, blauen Augen, einer Platzwunde am Hinterkopf, die im Krankenhaus genäht worden sei, und von Haarverlusten berichtet (Protokoll über die Hauptverhandlung am 25.9.2017, S. 12 ff.; Niederschrift über die polizeiliche Zeugenvernehmung vom 16.2.2016; Urteil des Amtsgerichts S. 7). Darüber hinaus hat die Zeugin S.G. widerspruchsfrei über mehrere Vorfälle berichtet, bei denen sie Augenzeugin von körperlichen Übergriffen des Beklagten zum Nachteil der S. wurde. Aus ihren Beobachtungen ergab sich auch, dass S. den Beklagten oftmals reizte, ihm hinterherlief und der Aufforderung, zu gehen, nicht nachkam, die körperlichen Übergriffe aber ohne nennenswerte bzw. erfolgreiche Gegenwehr erduldete (Protokoll über die Hauptverhandlung vom 27.9.2017 S. 2 ff.; Urteil des Amtsgerichts S. 7; Niederschrift über die polizeiliche Zeugenvernehmung vom 17.2.2016).
65
Die erste Ehefrau des Beklagten B.A., mit der er bis etwa 1993 eine Beziehung führte, gab in ihrer polizeilichen Zeugenvernehmung am 1. Februar 2016 an, sie sei ein paar Mal vom Beklagten geschlagen worden. An eine Sache könne sie sich noch gut erinnern: Er habe ihr mit seinem Ellenbogen gegen die Nieren geschlagen, wodurch sie eine Nierenprellung erlitten habe. Sie sei deswegen beim Hausarzt Dr. N. in B. gewesen, dem sie jedoch gesagt habe, dass sie sich am Waschbecken gestoßen habe. Die anderen Male seien nicht so heftig gewesen. Untermauert wird dies durch die polizeiliche Zeugenvernehmung des früheren Streifenpartners des Beklagten, H.K., vom 10. März 2016, der nach Beendigung der Beziehung zwischen dem Beklagten und B.A. eine kurze Liaison mit ihr hatte. H.K. äußerte spontan, dass B.A. einmal gesagt habe, sie habe die Schnauze voll davon gehabt, dem Hausarzt gegenüber sagen zu müssen, dass sie beim Putzen gegen das Waschbecken gestoßen sei.
66
Dass es in der Beziehung mit C.F., die bis etwa Mitte 1999 andauerte, zu körperlichen Auseinandersetzungen bzw. Körperverletzungshandlungen gekommen war, hat der Beklagte im Schriftsatz an das Verwaltungsgericht vom 16. März 2020 ausdrücklich eingeräumt; er bringt jedoch vor, dass die körperlichen Übergriffe wechselseitig stattgefunden hätten, wobei sie im Regelfall von der Zeugin begonnen worden seien, und bestreitet von ihr konkret geschilderte Verletzungsfolgen. C.F. gab in ihrer polizeilichen Zeugenvernehmung vom 3. Februar 2016 an, vom Beklagten mehrfach geschlagen worden zu sein, im letzten Jahr der Beziehung regelmäßig (jeden Monat mindestens einmal). Ihr Ehemann bekundete in seiner polizeilichen Vernehmung am 3. Februar 2016, C.F. habe ihm im Jahr 2000, kurz nachdem sie zusammengekommen seien, erzählt, dass sie vom Beklagten mehrere Jahre über – anlassgebunden, mal mehr, mal weniger – geschlagen worden sei; anfänglich nur, wenn der Beklagte Alkohol getrunken habe, später habe ein Blick genügt. In der ersten Zeit der Beziehung zu seiner Frau habe er – der Ehemann – gemerkt, dass sie Probleme mit körperlicher Nähe gehabt habe, speziell, wenn sie darauf nicht vorbereitet gewesen sei.
Etwa wenn er sie morgens wachgestreichelt habe, sei sie richtig hochgeschreckt und habe Panik bekommen. Sie habe ihm in den ersten Jahren der Beziehung auch immer wieder gesagt, dass sie an dieser Sache zu knabbern habe und manchmal nachts davon träume.
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Die Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 16. März 2020 zur einvernehmlichen Beendigung der Beziehung sowie zum Unterlassen einer Strafanzeige vermögen die Glaubhaftigkeit der Angaben nicht zu erschüttern. C.F. hat in ihrer Aussage ebenfalls angegeben, der Beklagte habe ihr gesagt, ihrem Weggang ins Ausland nicht im Weg stehen zu wollen. Dafür, dass Frauen nach einer gewaltbelasteten Beziehung keine Anzeige erstatten, gibt es – neben einer etwaigen Angst vor dem Partner – offenkundig viele weitere Gründe; die Zeugin C.F. hat hierzu u.a. nachvollziehbar angegeben, sie habe Angst gehabt, man werde dem Beklagten als Polizeibeamten mehr Glauben schenken als ihr.
68
Dass die Beziehung zu K., die mit einer Unterbrechung von 1999 bis 2004 andauerte, ebenfalls gewaltbelastet war, bestreitet der Beklagte im Schriftsatz vom 16. März 2020 letztlich ebenfalls nicht, sondern gibt zu dem ihm ursprünglich in der Disziplinarklage zur Last gelegten, nunmehr ausgeschiedenen Vorwurf einer versuchten Vergewaltigung und eines versuchten Totschlags am 16. März 2002 an, es sei im Rahmen eines Streitgesprächs, bei dem die Zeugin K. unter anderem mit Gegenständen um sich geworfen habe, zu einer körperlichen Interaktion mit dem Beklagten als Reaktion auf Schläge der Zeugin gekommen. Wie bereits ausgeführt legt der Senat dem Beklagten ausdrücklich nicht die genannten versuchten Verbrechen zur Last. Allerdings steht aufgrund der Aktenlage und der Zeugenaussagen fest, dass es des Öfteren zur Ausübung körperlicher Gewalt durch den Beklagten kam. Die Zeugin K. hat angegeben, vom Beklagten sehr oft geschlagen worden zu sein. Von mehreren solcher Situationen erzählte sie ihrer damaligen besten Freundin D.C., was sich aus deren polizeilicher Zeugenaussage vom 15. Februar 2016 ergibt. Dass der Zeugin K. in der Nacht vom 16. auf den 17. März 2002 vom Beklagten umfangreiche Verletzungen durch häusliche Gewalt zugefügt wurden, ist dokumentiert durch eine vom Beklagten am 22. April 2002 unterschriebene Unterlassungserklärung nach dem Gewaltschutzgesetz, das ärztliche Attest vom 19. März 2002 und durch die Aussagen der Zeugen H.A., M.S. und D.C. Ausweislich des ärztlichen Attests vom 19. März 2002 erlitt die Zeugin K. eine Schädel- und Gesichtsprellung mit Schmerzen an der rechten Kopfseite, Druckschmerz am Unterkiefer und einer schmerzhaften Einschränkung der Kaufunktion, eine Lippenplatzwunde, Hämatome an beiden Augen, eine Schwellung des Nasenrückens mit Hämatom sowie Kratzer an der linken Schulter, am linken Unterarm und am rechten Oberschenkel. Der Zeuge H.A. gab in seiner Aussage gegenüber der Polizei am 11. März 2016 an, Frau K. habe ihn etwa um Ostern 2002 in seinem Dienstzimmer aufgesucht, wobei sie sehr auffällige Hämatome im Gesicht aufgewiesen habe. Frau K. habe ihm erzählt, dass sie vom Beklagten intensiv geschlagen worden sei, und ihn um Rat gefragt. Die Zeugin M.S. berichtete in ihrer polizeilichen Vernehmung am 23. März 2016, sie sei am Morgen danach bei Frau K. gewesen und diese habe ihr erzählt, sie sei vom Beklagten unter anderem heftig geschlagen worden. Sie habe ein blaues Auge und ein aufgeschwollenes Gesicht gehabt.
Sie hätten hiervon ein Foto gemacht, wobei sie eine aktuelle Ausgabe der Zeitung „S.“ neben den Kopf der K. gehalten hätten, um zu dokumentieren, welcher Tag es war. Dieses nicht mehr existierende Bild zeigte Frau K. auch ihrer Freundin, der Zeugin D.C., die sich gut an das Hämatom am Auge, das geschwollene Gesicht sowie die Zeitung erinnern konnte. Der Umstand, dass die Zeugin K. eine Strafanzeige unterließ, nach etwa einem Jahr die Beziehung mit dem Beklagten wieder aufnahm und diese schließlich nach etwa einem weiteren Jahr einvernehmlich und friedlich beendet wurde, vermag diese Feststellungen nicht zu erschüttern.
69
Die Zeugin S.R., die mit dem Beklagten von 2004 bis Ende 2005 liiert war, berichtete schließlich, sie sei vom Beklagten zwar psychisch erniedrigt, aber niemals geschlagen worden. Der Hausarzt Dr. N. aus B. habe sie allerdings „mehr oder weniger vor [dem Beklagten] gewarnt“ und ihr von einer körperlichen Auseinandersetzung mit einer seiner Lebensgefährtin berichtet, welche sie zeitlich jedoch nicht einordnen konnte.
70
Wenngleich diese Sachverhalte nicht (mehr) Gegenstand der Disziplinarklage sind, können sie ungeachtet des Art. 58 Abs. 2 Satz 1 BayDG im Rahmen der Maßnahmebemessung als Erschwerungsgrund berücksichtigt werden. Denn ein dem Gericht – etwa durch die Behördenakten oder im Rahmen einer Beweiserhebung – bekannt gewordener schuldhafter Verstoß gegen Dienstpflichten, der dem Beamten nicht in der Disziplinarklageschrift als Tatvorwurf zur Last gelegt wird, kann jedenfalls dann im Rahmen der Maßnahmebemessung nach Art. 14 BayDG, die anhand aller bemessungsrelevanten be- und entlastenden Gesichtspunkte vorzunehmen ist, berücksichtigt werden, wenn sein Gewicht erheblich hinter dem angeschuldigten Dienstvergehen zurückbleibt (BVerwG, B.v. 9.10.2014 – 2 B 60.14 – juris Rn. 22). Dass der Beklagte über die Begehung der vorsätzlichen Körperverletzung zulasten der S. hinaus mehrere Male sowie in drei weiteren Beziehungen gewalttätig geworden war, offenbart einen generellen Mangel an Selbstkontrolle und einen Hang zu aggressivem und überschießendem Verhalten. Da es sich um eine Reihe gewaltsamer Übergriffe gegenüber vier Frauen handelt, erscheint es nahezu ausgeschlossen, dass diese jedenfalls sämtlich Notwehrreaktionen auf vorangegangene körperliche Aggressionen der Zeuginnen waren. Selbst wenn man jedoch hiervon ausgeht, wäre vom Beklagten als in deeskalierenden Verhaltens- und Verteidigungstechniken besonders geschultem Polizeibeamten gerade angesichts des wiederholten Auftretens derartiger Situationen zu erwarten gewesen, dass er sich solchen zu entziehen vermag und sich erforderlichenfalls Unterstützung sucht, um seine eigene sowie insbesondere die körperliche Unversehrtheit seiner Partnerinnen zu schützen; die wiederholte Anwendung körperlicher Gewalt kann jedenfalls nicht angehen. Die der Zeugin K. im März 2002 zugefügten Verletzungen sind im Übrigen derart umfangreich, dass von intensiven Schlägen ins Gesicht, starker Gewalteinwirkung und einem längeren Gerangel oder wiederholter Gewalteinwirkung auszugehen ist. Mit einer verhältnismäßigen Abwehrhandlung eines Polizeibeamten, der in Kampftechniken und deeskalierenden Verteidigungstechniken besonders ausgebildet und geübt ist, sind diese Verletzungen schwerlich in Einklang zu bringen, so dass der Beklagte in diesem Fall jedenfalls die Grenzen einer erforderlichen Verteidigungshandlung überschritten hat.
71
Die Fähigkeit zu Selbstbeherrschung und Kontrolle über Aggressionen ist eine wichtige persönliche Voraussetzung für die Ausübung des Amtes eines Polizeivollzugsbeamten. Polizeibeamte sind in einem durch das Gewaltmonopol des Staates geprägten Kernbereich der öffentlichen Verwaltung tätig. Zu ihren Dienstaufgaben gehört einerseits der Gebrauch von Waffen. Andererseits müssen sie in deeskalierenden Verhaltens- und Verteidigungstechniken besonders geübt sein und über die hierzu benötigte Grundeinstellung verfügen oder sich diese aneignen. Von daher beeinträchtigt es das Ansehen der Polizei in besonderer Weise, wenn ein Polizeivollzugsbeamter, von dem aufgrund seiner Ausbildung und des charakterlichen Anforderungsprofils gerade das gegenteilige Verhalten erwartet werden muss, ein von Unbeherrschtheit und Aggressivität oder auch von Hilflosigkeit gekennzeichnetes gewaltsames Verhalten an den Tag legt. Die auf einer persönlichen Unbeherrschtheit oder Überforderung beruhende Anwendung körperlicher Gewalt durch einen Polizeibeamten kann in einem Rechtsstaat, der auf das durch seine Hoheitsträger vermittelte Ansehen und Vertrauen in die Rechtmäßigkeit seiner Handlungen seitens der Bürger angewiesen ist, nicht geduldet werden und gefährdet das Ansehen und das Vertrauen der Bevölkerung in die Rechtmäßigkeit staatlichen Handelns erheblich. Dies gilt selbstredend in besonderem Maße für den dienstlichen Bereich. Die Unfähigkeit, im privaten Bereich die Grenzen rechtmäßiger Anwendung von körperlicher Gewalt einzuhalten, schädigt aber auch in schwerwiegender Weise das Vertrauen der Bevölkerung in ein gesetzeskonformes Verhalten der Polizeibeamten und einen verantwortungsvollen Umgang mit dem Gewaltmonopol.
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3.2 Zu dieser schwer wiegenden Dienstpflichtverletzung treten die übrigen, über einen langen Zeitraum hinweg begangenen und unterschiedliche Rechtsgüter betreffenden erheblichen Dienstpflichtverletzungen hinzu, die in einer Gesamtwürdigung letztlich zu einem vollständigen Vertrauensverlust führen.
73
3.2.1 Zugunsten des Beklagten ist zu berücksichtigen, dass auch die übrigen Verfehlungen überwiegend den außerdienstlichen Bereich betreffen. Hinsichtlich der Anschuldigungspunkte I.2 und I.10 ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte im Zeitpunkt der Taten alkoholbedingt enthemmt war. Wie bereits bei der vorsätzlichen Körperverletzung ist auch bei der Sachbeschädigung in die Betrachtung einzustellen, dass es sich um einen familiären, mit hoher Emotionalität verbundenen Streit handelte und dass der Beklagte sich in der schwierigen Beziehung mit der damals psychisch labilen Geschädigten S. teilweise überfordert und hilflos fühlte. Hinsichtlich Anschuldigungspunkt I.3 fällt zu Gunsten des Beklagten ins Gewicht, dass der Wirkstoffgehalt des aufgefundenen Cannabis äußerst gering war. Betreffend den Vorwurf I.5 hat der Beklagte zudem angegeben, dass er die Waffen zu einem Zeitpunkt erworben habe, als sie noch erlaubt gewesen seien. Der Vorwurf I.11 schließlich betrifft eine erlaubnisfreie Waffe.
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3.2.2 Bei der Beurteilung des Ausmaßes des Vertrauensschadens ist jedoch zunächst erschwerend zu berücksichtigen, dass Polizeivollzugsbeamte wie der Beklagte Straftaten – darunter auch solche im Rahmen häuslicher Gewalt und im Bereich der Betäubungsmittel- und Waffenkriminalität – zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen haben. Das zur Ausübung ihres Amtes erforderliche Vertrauen wird in besonderem Maße beeinträchtigt, wenn sie selbst erhebliche Straftaten begehen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Polizeibeamte auf seinem konkreten Dienstposten gerade mit der Verfolgung solcher Delikte betraut war bzw. ist (vgl. BVerwG, U.v. 18.6.2015 – 2 C 9.14 – juris Rn. 23, 39; U.v. 10.12.2015 – 2 C 50.13 – juris Rn. 35 f.). Zugleich wird in erheblichem Maß das Ansehen des Beamten und der Beamtenschaft insgesamt beeinträchtigt, auf das der freiheitliche Rechtsstaat in besonderem Maße angewiesen ist, wenn er die ihm gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben sachgerecht erfüllen will (OVG NW, U.v. 18.9.2019 – 3d A 86/18.O – juris Rn. 62).
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Zulasten des Beklagten fällt des Weiteren ins Gewicht, dass er in quantitativer Hinsicht eine Vielzahl von Pflichtverletzungen begangen hat. Besonders schwer wiegt dabei überdies, dass sich diese in qualitativer Hinsicht auf eine Reihe unterschiedlicher Rechtsgüter bzw. sonstiger materieller Gesichtspunkte beziehen, die teilweise intensiv verletzt wurden. Der Beklagte hat die körperliche Unversehrtheit, das Eigentum sowie das allgemeine Persönlichkeitsrecht anderer Personen verletzt sowie durch die Verstöße gegen das Waffengesetz (abstrakte) Gefahren für andere Personen geschaffen. Die Sachbeschädigung erweist sich dabei ein weiteres Mal als Verlust der Kontrolle des Beklagten über sich selbst. Zugleich hat er mehrfach – inner- und außerdienstlich – gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen.
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Die private Speicherung der dienstlich gefertigten Bild- und Videodateien und deren Besitz über einen langen Zeitraum hinweg begründet dabei eine besonders intensive innerdienstliche Verletzung der Wohlverhaltenspflicht. Denn der Besitz der bezeichneten Dateien aus dienstfremden, rein privaten Motiven, der überdies die abstrakte Gefahr des Zugriffs anderer Personen begründete, ist in ganz besonderer Weise geeignet, die berufliche Integrität des Beklagten als Beamten zu erschüttern. Dabei wiegt eine Enttäuschung dieser Erwartung qualitativ umso schwerer, je sensibler sich die betroffenen Daten darstellen.
Vorliegend handelt es sich um ganz besonders sensible Daten. Denn die bei dem Beklagten aufgefundenen Dateien beinhalten jedenfalls teilweise intime Darstellungen, insbesondere den Tod von Menschen unter besonderen Umständen, entsprechende Auffindesituationen sowie sich in besonderen Ausnahmesituationen befindende lebende Menschen, die mitunter auch eines besonderen (polizeilichen) Schutzes bedurften, darunter auch ein Jugendlicher unter 16 Jahren. Auf die Inhalte gemäß Disziplinarakte-Beweismittelakte Teil 1 Bl. 322 bis 362 sowie Beweismittelakte Teil 2 Bl. 24 bis 34 wird insoweit Bezug genommen. Aufgrund der beschriebenen Art der Darstellungen ist das (postmortale) Persönlichkeitsrecht in intensiver Weise betroffen. Als Begleitumstand tritt hinzu, dass einem kleinen Teil der Videoaufnahmen Kommentare zu entnehmen waren, mit denen der Beklagte seine Geringschätzung oder Belustigung gegenüber der aufgenommenen Person zum Ausdruck brachte.
77
Besonders vertrauensschädigend ist schließlich das besondere Interesse des Beklagten an einer bildlichen Darstellung mit objektiv eindeutig verfassungsfeindlichem Inhalt, das er sich zu seiner Belustigung und zur Weitergabe an zwei Polizeikollegen selbst verschafft hat. Ein vorurteilsfreier, besonnener Betrachter bzw. der Dienstherr und die Allgemeinheit müssen darauf vertrauen können, dass Polizeivollzugsbeamte fremdenfeindliche Inhalte, die – wenig verschleiert durch vermeintlichen Humor – Gewalt gegen Ausländer bzw. Asylbewerber befürworten oder verharmlosen, nicht „lustig“ finden und auch noch gedankenlos weiterverbreiten, sondern dass sie solche als das erkennen, was sie sind, nämlich verfassungsfeindlich. Dies gilt vorliegend auch unter Berücksichtigung einer alkoholbedingten Enthemmung, weil das Anfordern des Bildes und die beiden Weiterleitungen jeweils an unterschiedlichen Tagen erfolgten, der Beklagte einerseits an die fast tägliche, über einen langen Zeitraum im Wesentlichen gleichbleibende Alkoholmenge gewöhnt war, andererseits seinen Alkoholkonsum dennoch kontrollieren konnte und die betreffenden Chats auch im Zeitpunkt der Durchsuchung noch auf seinem Handy gespeichert waren. Des Weiteren müssen Dienstherr und Allgemeinheit – wie bereits ausgeführt – darauf vertrauen können, dass der Beklagte in seiner alltäglichen Dienstausübung Personen mit Migrationshintergrund und Asylbewerbern vorurteilsfrei begegnet und ihnen erforderlichenfalls Schutz und Hilfe zukommen lässt.
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Insgesamt kann ein vorurteilsfreier und besonnener Betrachter aufgrund der zahlreichen, qualitativ vielschichtigen und über einen langen Zeitraum hinweg begangenen Pflichtverletzungen nicht davon ausgehen, dass es sich um persönlichkeitsfremde Entgleisungen des Beklagten handeln könnte, die sich künftig nicht wiederholen werden.
Vielmehr müssen Dienstherr und Allgemeinheit annehmen, dass dem Beklagten aufgrund seiner Persönlichkeit grundlegend und nachhaltig die Eignung fehlt, als Polizeivollzugsbeamter tätig zu sein, also, dass das Vertrauen in den Beklagten als Beamten vollständig und endgültig verloren gegangen ist.
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3.2.3 Hinsichtlich des Leistungs- und Persönlichkeitsbildes des Beklagten überwiegen negative Aspekte die positiven Gesichtspunkte.
80
Die dienstlichen Beurteilungen bescheinigen dem Beklagten eher unter dem Durchschnitt liegende dienstliche Leistungen. Hiermit korrespondieren die vorliegenden Persönlichkeitsbilder, die beide insgesamt jedenfalls eine gravierend negative Tendenz hinsichtlich des dienstlichen Verhaltens des Beklagten erkennen lassen. So führt LPD M. insbesondere aus, der Beklagte habe auf ihn von Anfang an meist unzufrieden, schlecht gelaunt und destruktiv gewirkt. Von Kollegen sei er mit großer Übereinstimmung als leicht reizbar, jähzornig, aufbrausend und teils aggressiv beschrieben worden, wobei er durch mangelnde Arbeitsmoral, daraus oftmals resultierend schlampige Sachbearbeitung, durch eine ablehnende Haltung zum Beruf, durch Verbreitung schlechter Stimmung und durch respektloses Verhalten gegenüber manchen Vorgesetzten aufgefallen sei. Grundsätzlich sei ihm jede Sachbearbeitung zu viel und er versuche meist, diese seinem jeweiligen Streifenpartner aufzubürden. Seine Eigeninitiative sei gegen null gegangen. Weiter führt POR M. insbesondere sinngemäß aus, der Beklagte lege keinen Wert auf ordentliche Dienstkleidung, sein gesamtes Erscheinungsbild wirke unordentlich. Er könne nicht als motivierter Beamter beschrieben werden und müsse auf Selbstverständlichkeiten hingewiesen werden, setze diese nach Aufforderung dann aber um. Freiwillige Dienste wie etwa Unterstützungsstreifen würden nie übernommen. Das Verhalten gegenüber Kollegen werde sehr häufig als nicht kollegial beschrieben. Er erledige lediglich das Nötigste der Tätigkeiten, was zu einer Mehrbelastung seiner Kollegen führe. Im Rahmen seines Verhaltens gegenüber Bürgern – hier Gefangene in der Justizvollzugsanstalt – sei immer wieder der Eindruck entstanden, er habe die gebotene Distanz nicht gewahrt, zum Beispiel indem er Gefangene geduzt habe. Hinsichtlich seines Verhaltens gegenüber Vorgesetzten – auch dem Transportleiter – habe er häufig Anweisungen nur widerwillig umgesetzt; hierbei sei es auch zu verbalen Entgleisungen gegenüber dem Transportgleiter gekommen.
81
Soweit der Beklagte geltend macht, aufgrund des bereits Jahre zurückliegenden letzten Kontakts der Vorgesetzten, die die Persönlichkeitsbilder erstellt hätten, sei davon auszugehen, dass sich Auskunftspersonen nur noch an herausgehobene Einzelsituationen erinnerten, die alltägliche und unauffällige Dienstverrichtung mit einem derartigen zeitlichen Abstand aber zwangsläufig in Vergessenheit gerate, ist festzustellen, dass sich die Persönlichkeitsbilder nicht überwiegend auf herausgehobene Einzelsituationen beziehen, sondern primär gerade die alltägliche Dienstausübung in den Blick nehmen und dabei durchaus auch positive Aspekte thematisieren – etwa dass der Beklagte sich dem Dienstvorgesetzten LPD M. gegenüber angemessen verhalten habe, gegenüber Betroffenen, insbesondere seinem „Problemklientel“, durchaus den richtigen Ton habe finden können und in der Lage gewesen sei, zufriedenstellend strukturierte Sachverhalte zu fertigen. Darüber hinaus befasst sich das von POR M. erstellte Persönlichkeitsbild durchaus mit dem aktuellen, bis zur vorläufigen Dienstenthebung des Beklagten gezeigten dienstlichen Verhalten, wie es ihm von dessen Kollegen und inhaltlichen Vorgesetzten berichtet wurde.
Auch unter Berücksichtigung dessen, dass die Dienstvorgesetzten, die die Persönlichkeitsbilder erstellt haben, selbst über wenig Kontakt mit dem Beklagten verfügten und daher auf die Erfahrungen und Eindrücke von unmittelbaren bzw. nur inhaltlichen Vorgesetzten wie dem Transportleiter sowie gleichgeordneten Kollegen des Beklagten zurückgreifen mussten, die überdies teilweise viele Jahre zurücklagen, sowie der genannten positiven Aspekte der Persönlichkeitsbilder vermitteln diese insgesamt jedenfalls eine gravierend negative Tendenz betreffend das dienstliche Verhalten des Beklagten.
82
3.3 Mildernde Umstände von solchem Gewicht, die trotz der Schwere des Dienstvergehens die Verhängung der Höchstmaßnahme als unangemessen erscheinen lassen, liegen entgegen der Ansicht des Beklagten nicht vor.
83
3.3.1 Der Umstand, dass der Beklagte weder straf- noch disziplinarrechtlich vorbelastet ist, ist für sich gesehen nicht geeignet, das gravierende Dienstvergehen in einem milderen Licht erscheinen zu lassen (BVerwG, B.v. 12.2.2019 – 2 B 6.19 – juris Rn. 4; B.v. 19.3.2013 – 2 B 17.12 – juris Rn. 8). Jeder Beamte ist verpflichtet, sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (vgl. BVerwG, U.v. 29.3.2012 – 2 A 11.10 – juris Rn. 82).
84
3.3.2 Soweit der Beklagte vorträgt, hinsichtlich der Vorwürfe, die sich auf den Besitz oder die nicht sachgerechte Aufbewahrung von Gegenständen bzw. Dateien beziehen, sei zu berücksichtigen, dass die entsprechenden Gegenstände und Dateien den häuslichen Bereich des Beklagten nicht verlassen hätten und nur ihm bekannt gewesen seien, worin ein erheblicher Unterschied zu einer hohen Anzahl von Dienstpflichtverletzungen liege, die nach außen wirksam oder erkennbar werden, ist zwar zu Gunsten des Beklagten in der Tat davon auszugehen, dass insoweit überwiegend lediglich abstrakte Gefahren fremden Zugriffs geschaffen wurden; die im Haushalt des Beklagten wohnende Lebensgefährtin S. hatte allerdings durchaus Zugriff zumindest auf die Waffen. Soweit der Bevollmächtigte des Beklagten auf das tatsächliche Bekanntwerden der Dienstpflichtverletzungen abstellt, kommt es hierauf für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme nicht an. Entscheidungsmaßstab für die Frage, inwieweit der Dienstherr bei objektiver Gewichtung des Dienstvergehens auf der Basis der festgestellten belastenden und entlastenden Umstände noch darauf vertrauen kann, dass der Beamte in Zukunft seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen wird, ist, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen kann, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der belastenden und entlastenden Umstände bekannt würde (BVerwG, U.v. 20.10.2005 – 2 C 12.04 – NVwZ 2006, 469 = juris Rn. 26; U.v. 16.6.2020 – 2 C 12.19 – BVerwGE 168, 254 Rn. 38; U.v. 2.3.2023 – 2 A 19.21 – juris Rn. 44; U.v. 1.2.2024 - 2 A 7.23 – juris Rn. 32).
85
3.3.3 Auch der anerkannte Milderungsgrund der Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase liegt nicht vor. Insoweit ist anerkannt, dass der bezeichnete Milderungsgrund außergewöhnliche Verhältnisse voraussetzt, die den Beamten während des Tatzeitraums bzw. im Tatzeitpunkt „aus der Bahn geworfen“ haben. Der Milderungsgrund bezieht sich definitionsgemäß auf kurzzeitige, inzwischen vollständig beendete Sondersituationen. Dabei liegt die mildernde Berücksichtigung vor allem dann nahe, wenn sich die Pflichtverletzung als Folge dieser Verhältnisse darstellt. Außergewöhnliche Umstände im Sinne des Milderungsgrunds setzen eine persönlich besonders belastende Situation voraus, die so gravierend war, dass die Pflichtverletzung in einem milderen Licht erscheint, weil ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten von dem Beamten nicht mehr erwartet und damit nicht mehr vorausgesetzt werden konnte. War das Verhalten des Beamten im Tatzeitraum bzw. im Zeitpunkt der Tat in keiner Hinsicht auffällig, bestehen auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass er aufgrund außergewöhnlicher Umstände „zeitweilig aus der Bahn geworfen“ war. Darüber hinaus muss die Beamtin bzw. der Beamte die problematische Lebensphase in der Folgezeit überwunden haben. Dies ist anzunehmen, wenn sich die Lebensverhältnisse wieder soweit stabilisiert haben, dass nicht mehr davon die Rede sein kann, der Beamte sei weiterhin „aus der Bahn“ geworfen. Eine derartige Stabilisierung indiziert, dass weitere Pflichtenverstöße gleicher Art nicht zu befürchten sind (vgl. zum Ganzen BVerwG, B.v. 12.7.2018 – 2 B 1.18 – BeckRS 2018, 18029 Rn. 15; B.v. 4.3.2025 – 2 B 42.24 – juris Rn. 10 m.w.N.).
86
Der Beklagte macht diesbezüglich geltend, das verbindende Element der außerdienstlichen Dienstpflichtverletzungen sei der erhebliche Alkoholkonsum gewesen, auch wenn er in dieser negativen Lebensphase noch in der Lage gewesen sei, seinen Dienst ordnungsgemäß auszuüben. Er habe in diesem Zeitraum nach eigenen Angaben fast täglich vier bis fünf Flaschen Bier getrunken, und auch seine Befassung mit den Bilddateien, die Gegenstand des Vorwurfs I.10 sei, sowie die in Anschuldigungspunkt I.9 angeführte befremdliche Benennung der Bild- und Videodateien seien zwanglos mit einer Verschiebung der Perspektive erklärbar, die mit einer erheblichen Alkoholisierung einhergehe. Die Dienstpflichtverletzungen resultierten nicht aus einem charakterlichen Mangel, weil es sich bei Alkoholmissbrauch um einen willentlich beeinflussbaren Faktor handele. In den erstellten Persönlichkeitsbildern werde auch von gewissen Anzeichen einer Verwahrlosungstendenz berichtet, wie sie bei alkoholkranken Menschen oder starken Trinkern typisch sei. Zugleich sei auch hinsichtlich des dienstlichen Verhaltens bzw. des Persönlichkeitsbilds zu berücksichtigen, dass die mit dem Alkoholmissbrauch verbundene negative Lebensphase auch hierin, insbesondere in einer Vernachlässigung des äußeren Erscheinungsbildes und einem durch Alkoholkonsum beeinträchtigten Sozialverhalten, Niederschlag gefunden habe. Der Alkoholkonsum sei inzwischen zuverlässig beendet worden. Der Beklagte sei seit Dezember 2020 und damit seit fast viereinhalb Jahren mit der Geschädigten S. verheiratet, ohne dass es nochmals zu körperlichen Auseinandersetzungen gekommen sei. Selbst die Geschädigte S. habe dem Beklagten mithin verziehen und sei von einer dauerhaften Verhaltensänderung des Beklagten überzeugt. Mit der Entlassung aus der Untersuchungshaft sei eine Zäsur in der Lebensführung des Beklagten eingetreten; er habe sein Leben geordnet und sei auch im Übrigen nicht mehr strafrechtlich oder durch Streitigkeiten, Konflikte oder auffälliges Sozialverhalten negativ in Erscheinung getreten.
Daher sei auch davon auszugehen, dass er bei einer Dienstaufnahme gezeigt hätte, dass er nunmehr geläutert und ohne den Einfluss des Alkohols zu einer werthaltigen Dienstausübung fähig sei.
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Dem vermag der Senat nicht zu folgen, da es an einer kurzzeitigen Sondersituation fehlt, die so gravierend war, dass vom Beklagten ein normgerechtes Verhalten nicht mehr erwartet werden konnte. Weder hinsichtlich der häuslichen Gewalt noch hinsichtlich der übrigen Pflichtverletzungen kann eine kurzzeitige Sondersituation bejaht werden. Wie bereits ausgeführt stellten sich die dem Beklagten vorgeworfene Körperverletzung und Sachbeschädigung nicht als erstmalige Ausübung häuslicher Gewalt durch den Beklagten dar; vielmehr war er bereits in der Vergangenheit – seit Anfang der 1990er Jahre – in drei vorangegangenen Beziehungen und damit mehrfach an häuslicher Gewalt beteiligt. Ohne dass es – wie ausgeführt – im Einzelnen darauf ankommt, ob und inwieweit das jeweilige Verhalten des Beklagten strafrechtlich relevant war, kann daher nicht von einer Ausnahmesituation ausgegangen werden. Auch die übrigen Pflichtverletzungen wurden über einen längeren Zeitraum hinweg begangen.
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Vom Beklagten konnte auch ein norm- bzw. pflichtgemäßes Verhalten erwartet werden. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens geht der Senat – wie dargelegt – davon aus, dass der Beklagte langjährig durchaus übermäßig Alkohol konsumiert hat, sich jedoch die Alkoholmenge nicht wesentlich steigerte und eine Alkoholabhängigkeit nicht vorlag. Der Beklagte war nach eigenen Angaben in der Lage, seinen Alkoholkonsum zu kontrollieren. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat er insoweit zusammengefasst ausgeführt, er sei niemals im Dienst angetrunken gewesen; da habe er rechtzeitig aufgehört, er habe ja den Alkoholabbau ausrechnen können. Für seinen Alkoholkonsum habe es keine festen Zeiten gegeben. Bei „offiziellen Sachen“ habe er „schon geschaut“, dass er nicht betrunken oder angetrunken gewesen sei. Das wäre für ihn ein Unding gewesen, so zu seiner Vernehmung zu erscheinen; soweit habe er sich schon im Griff gehabt. Wenn die Kinder von Frau S. da gewesen seien, sei es weniger Alkohol gewesen. Warum, könne er nicht so genau festmachen. Er habe natürlich nicht „lallig“ sein oder komische Sachen reden wollen. er habe „halt mal“ einen Abend nicht getrunken und das sei auch gegangen. Als es mit Frau S. „gekracht“ habe, habe er entschieden, keinen Alkohol mehr zu trinken und auch keine großartigen Probleme damit gehabt. Er habe nichts Entzugsähnliches verspürt, manchmal eine Lust. Es sei weniger schlimm gewesen, als er sich das vorgestellt habe.
Nach alldem war der Beklagte nach eigenen Angaben durchaus in der Lage, seinen Alkoholkonsum und damit die hieraus ggf. resultierenden negativen Folgen zu steuern. Insbesondere war es ihm nach eigenen Angaben ohne besondere Probleme möglich, den Konsum zeitlich zu begrenzen, zeitweise ganz einzustellen bzw. in geplanter Art und Weise rechtzeitig einzustellen, und schließlich ohne größere Schwierigkeiten nachhaltig und vollständig zu beenden. Mangels Vorliegens einer Suchterkrankung, aufgrund der Möglichkeit der Steuerung des Alkoholkonsums sowie des Umstands, dass dem Beklagten als Polizeivollzugsbeamten mögliche negative Folgen des Konsums von Alkohol bekannt gewesen sein mussten, konnte von ihm zumindest erwartet werden, seinen Alkoholkonsum soweit einzuschränken, dass gewalttätige Auseinandersetzungen in der Beziehung zu seiner Lebensgefährtin ausbleiben, zumal sich ihm entsprechende negative Folgen seines Alkoholkonsums bereits in der Vergangenheit in vorangegangenen Beziehungen gezeigt hatten.
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Im Übrigen geht der Senat entgegen der Auffassung des Beklagten nicht davon aus, dass auch die außerdienstlichen Straftaten zu den Anschuldigungspunkten I.3 und I.5, der Verstoß gegen das Waffengesetz (Anschuldigungspunkt I.11) und die innerdienstliche Pflichtverletzung gemäß Vorwurf I.9, bei denen es sich sämtlich um Dauerdelikte handelte, sowie die innerdienstlichen Datenabfragen (Vorwürfe I. 8 und I.12) maßgeblich bzw. hinreichend auf Alkoholkonsum zurückgeführt werden können, zumal der Beklagte, wie ausgeführt, nicht alkoholabhängig war. In ihrer Gesamtheit wiegen diese genannten Vergehen ebenfalls durchaus schwer. Auch ist zu berücksichtigen, dass sich in den Pflichtverletzungen zum Ausdruck kommende, problematische persönliche Eigenschaften und Verhaltensweisen wie leichte Reizbarkeit, aufbrausendes Verhalten und nur widerwilliges Befolgen dienstlicher Anweisungen ausweislich der von den Dienstvorgesetzten erstellten Persönlichkeitsbilder teilweise auch dienstlich gezeigt haben, wobei der Beklagte nach eigenen Angaben im Dienst nicht alkoholisiert war, da er den Alkoholkonsum soweit kontrollieren konnte.
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3.3.4 Schließlich wirkt sich die lange Verfahrensdauer vorliegend nicht mildernd aus. Ergibt – wie im vorliegenden Fall – die für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme erforderliche Gesamtwürdigung aller erschwerenden und mildernden Umstände des Dienstvergehens, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geboten ist, kann davon nicht abgesehen werden, weil das Disziplinarverfahren unangemessen lange gedauert hat (BVerwG, B.v. 10.10.2014 – 2 B 66.14 – juris Rn. 7; B.v. 22.10.2018 – 2 B 30.18 – juris Rn. 8 f.; BayVGH, U.v. 24.5.2017 – 16a D 15.2267 – juris Rn. 191).
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4. Angesichts des von dem Beklagten begangenen Dienstvergehens und der aufgezeigten Gesamtwürdigung ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht unverhältnismäßig.
Der Beklagte hat ein besonders schweres Fehlverhalten gezeigt und damit die Vertrauensgrundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses endgültig zerstört. Seine Entfernung aus dem Dienst ist die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Beamten ist nicht unverhältnismäßig oder unvereinbar mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise. Sie beruht auf dem vorangegangenen Fehlverhalten des für sein Handeln verantwortlichen Beklagten, der sich bewusst gewesen sein muss, dass er hiermit seine berufliche Existenz aufs Spiel setzt (BayVGH, U.v. 24.5.2017 – 16a D 15.2267 – juris Rn. 193).
V.
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Nach alldem war die Berufung des Beklagten mit der Kostenfolge des Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayDG zurückzuweisen. Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig geworden (Art. 64 Abs. 2 BayDG).