Titel:
Asyl: Prüfung von Unzulässigkeitsgründen trotz Sachentscheidung des BAMF
Normenketten:
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2, § 77 Abs. 1
AEUV Art. 267 Abs. 3
Leitsatz:
Der Prüfung eines Unzulässigkeitsgrundes gem. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG im gerichtlichen Verfahren steht nicht entgegen, dass das Bundesamt den entsprechenden Asylantrag in der Sache beschieden hat. (Rn. 10)
Schlagworte:
Unzulässigkeit eines Asylantrags trotz vorangegangener Sachentscheidung des BAMF, keine Pflicht zur Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH)., Asyl, Unzulässigkeitsgrund, Sachentscheidung, BAMF
Vorinstanz:
VG Ansbach, Urteil vom 01.07.2025 – AN 2 K 22.30692
Fundstellen:
BayVBl 2025, 855
BeckRS 2025, 25612
LSK 2025, 25612
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Gründe
1
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG), der Abweichung des angefochtenen Urteils von obergerichtlicher Rechtsprechung (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) und eines Verfahrensmangels in Form der Versagung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) sind nicht hinreichend dargelegt (§ 78 Abs. 4 AsylG) bzw. liegen jedenfalls nicht vor.
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1. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache ist die Berufung zuzulassen, wenn der Rechtsmittelführer innerhalb der Monatsfrist nach Zustellung des Urteils in der Antragsbegründung darlegt (§ 78 Abs. 4 AsylG), dass für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, fallübergreifende Tatsachen- oder Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124 Rn. 36; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 127). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist oder aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG, B.v. 20.3.2018 – 1 B 5.18 – juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 5.6.2023 – 11 ZB 23.30200 – juris Rn. 2 m.w.N.).
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Der Kläger hält folgende Fragen für klärungsbedürftig:
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„a) Ist es verfassungs- und verwaltungsrechtlich zulässig, dass ein Verwaltungsgericht im Asylverfahren eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG trifft oder konstruiert, obwohl das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Verwaltungsverfahren bewusst von einer solchen Entscheidung abgesehen und stattdessen in der Sache entschieden hat?
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b) Verletzt die gerichtliche Nachholung oder Umdeutung einer Unzulässigkeitsentscheidung das verfassungsrechtliche Gewaltenteilungsprinzip (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG), indem sie in den originären Entscheidungsbereich der Exekutive eingreift?
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c) Ist eine solche Umdeutung mit dem Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) vereinbar, wenn dadurch der Kläger von der materiellen Prüfung seines Asylantrags ausgeschlossen wird?
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d) Steht die Umdeutung im Widerspruch zu unionsrechtlichen Vorgaben zum Schutz vor unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (Art. 4 GRCh) und zur Wahrung der Rechtsposition von Asylbewerbern, insbesondere, wenn das BAMF eine Schutzentscheidung zugunsten des Klägers getroffen hat?
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e) Welche Bedeutung hat der im Asylverfahren bestehende Schutzstatus in einem Drittstaat (z.B. Griechenland) für die Zulässigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung und deren gerichtliche Überprüfung?“
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Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, das Verwaltungsgericht habe den angegriffenen Bescheid der Beklagten aufgehoben und dabei eine rechtliche Einordnung vorgenommen, die der behördlichen Entscheidung widerspreche. Es habe seinen Asylantrag nicht materiell überprüft, sondern als unzulässig gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG bewertet. Diese gerichtliche „Umdeutung“ sei rechtswidrig und stehe im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und einiger Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe. Die anderslautende und vom Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Auffassung herangezogene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts betreffe ausschließlich Konstellationen, in denen die Beklagte einen möglichen Unzulässigkeitsgrund nicht erkannt oder geprüft habe.
10
Dieses Vorbringen rechtfertigt die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG nicht. Die unter a) aufgeworfene Frage, ob das Verwaltungsgericht den Asylantrag eines Klägers – anders als das Bundesamt – als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG beurteilen kann, bedarf keiner Klärung im Rahmen eines Berufungsverfahrens. Insoweit ist bereits höchstgerichtlich entschieden, dass der Prüfung dieses Unzulässigkeitsgrundes im gerichtlichen Verfahren nicht entgegensteht, dass das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ohne erkennbare Befassung mit Unzulässigkeitsgründen in der Sache (hier teilweise sogar positiv) beschieden hat. Ein Verwaltungsgericht darf im Gegenteil auch in einem solchen Fall einer Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nur stattgeben, wenn keiner der in § 29 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 AsylG geregelten (echten) Unzulässigkeitsgründe vorliegt. Da diese zwingendes Recht sind, sind ihre Voraussetzungen vor jeder stattgebenden Entscheidung von Amts wegen zu prüfen (BVerwG, U.v. 25.4.2019 – 1 C 28/18 – juris Rn. 13).
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Zwar hatten in dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Fall, anders als hier, sowohl die Beklagte als auch das zuständige Verwaltungs- und Oberverwaltungsgericht die mögliche Prüfung einer Unzulässigkeit gemäß § 29 AsylG vollständig unterlassen bzw. übersehen. Dass die Entscheidung aber deshalb ausschließlich einen „Sonderfall“ betreffe, in welchem die „Nachprüfung durch das Verwaltungsgericht“ nur „ausnahmsweise zugelassen“ worden und ausschließlich auf Konstellationen, in denen die Beklagte einen möglichen Unzulässigkeitsgrund nicht erkannt oder geprüft habe, übertragbar sei (entscheidend ist nach Auffassung des Klägers insoweit die „Rolle des BAMF“), ergibt sich aus den entscheidenden Aussagen des Bundesverwaltungsgerichts nicht. Insbesondere hat es in der zitierten Entscheidung nicht, wie der Kläger indes glauben machen möchte, betont, „eine nachträgliche gerichtliche Konstruktion einer Unzulässigkeitsentscheidung sei nur bei offensichtlichem Verfahrensfehler denkbar“. Eine solche wörtliche Aussage findet sich dort (BVerwG, U.v. 25.4.2019 – 1 C 28.18 – juris Rn. 19 ff.) entgegen der Darstellung des Klägers ebenso wenig wie eine angeblich bestätigende Aussage des OVG Berlin-Brandenburg (B.v. 23.1.2025 – OVG 12 N 23/24 – juris Rn. 27). Es ist vielmehr der Kläger, der sich zur Begründung seiner Auffassung vor allem auf ältere und zu einer überholten Fassung des AsylG ergangene Rechtsprechung (insbesondere: BVerwG, U.v. 4.9.2012 – 10 C 13/11 – juris Rn. 16) stützt, die allerdings im Hinblick auf die hier aufgeworfene Frage und das Verständnis von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in der aktuell gültigen Fassung nicht maßgeblich ist. Im Übrigen ist unerheblich, dass er die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts für falsch („rechtswidrig“) hält. Denn § 78 Abs. 3 AsylG kennt keinen dem § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO entsprechenden Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils.
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Hinsichtlich der unter 1.b) bis d) gestellten Fragen enthält die Antragsbegründung vom 25. Juli 2025 keine Ausführungen, die über die Behauptung, es lägen hier Verstöße gegen das Gewaltenteilungsprinzip, das Gebot effektiven Rechtsschutzes und gegen Art. 4 GRCh vor, hinausgehen. Bezüglich der unter e) aufgeworfenen Frage nach der Bedeutung des in einem „Drittstaat (z.B. Griechenland)“ bestehenden Schutzstatus fehlen jegliche inhaltlichen Ausführungen. Insoweit sind schon die Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht erfüllt.
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2. Die Darlegung der Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) erfordert nicht nur die genaue Benennung des Divergenzgerichts und die zweifelsfreie Angabe einer Divergenzentscheidung. Darzulegen ist außerdem, welcher tragende Rechts- oder Tatsachensatz in dem Urteil des Divergenzgerichts enthalten ist und welcher bei der Anwendung derselben Rechtsvorschrift in dem angefochtenen Urteil aufgestellte tragende Rechts- oder Tatsachensatz dazu in Widerspruch steht. Die divergierenden Sätze müssen einander so gegenübergestellt werden, dass die Abweichung erkennbar wird (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 17.7.2008 – 9 B 15.08 – NVwZ 2008, 1115 Rn. 22 m.w.N.;).
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Diesen Anforderungen kommt der Kläger ebenfalls nicht nach. Abgesehen davon, dass im Hinblick auf das in Bayern liegende Verwaltungsgericht Ansbach weder das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, noch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Divergenzgerichte im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG sind, hat das Bundesverwaltungsgericht an der vom Kläger zitierten Stelle (BVerwG, U.v. 24.4.2024 – 1 C 8.23) keinen Rechtssatz des Inhalts aufgestellt, „dass die Gerichte strikt an die Entscheidung des BAMF gebunden sind und keine eigene Entscheidung an deren Stelle setzen dürfen, wenn das Bundesamt sich bewusst für eine Sachentscheidung entschieden hat“. Ebenso wenig liegt eine Verletzung der Bindungswirkung nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG vor: Entgegen der Darstellung des Klägers hat nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG in Streitigkeiten nach diesem Gesetz das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung und nicht „ausschließlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung abzustellen“. Dementsprechend hat auch das Bundesverwaltungsgericht in der vom Kläger zitierten Entscheidung (BVerwG, U.v. 18.12.2019 – 1 C 34.18 – juris Rn. 23 ff.) keineswegs ausdrücklich klargestellt: „Gegenstand der gerichtlichen Prüfung ist die angefochtene Entscheidung und deren Rechtmäßigkeit zum Zeitpunkt ihres Erlasses. Das Gericht darf nicht nachträglich eine inhaltlich andere, vermeintlich zutreffendere Entscheidung an die Stelle der behördlichen Entscheidung setzen“. Ein Rechtssatz dieses Inhalts findet sich dort nicht. Es wird vielmehr ausgeführt, maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 b AufenthG sei der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung der Tatsacheninstanz (BVerwG, U.v. 18.12.2019 – 1 C 34/18 – juris – LS 1, Rn. 23).
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3. Der vom Kläger gerügte Verfahrensmangel in Gestalt einer Gehörsverletzung (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) ist ebenfalls nicht dargelegt. Der Kläger macht sinngemäß geltend, das Verwaltungsgericht hätte – entsprechend einem Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7.9.2022 (Az. 1 C 26.21) – gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV das Verfahren aussetzen und den Gerichtshof der Europäischen Union, welcher hier gesetzlicher Richter sei, anrufen müssen. Zu klären seien die Folgen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch einen anderen EU-Mitgliedstaat für das deutsche Asylverfahren. Seine diesbezüglichen, erstinstanzlichen Ausführungen habe das Verwaltungsgericht nicht angemessen berücksichtigt und damit seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt.
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Mit diesem Vorbringen wird der geltend gemachte Gehörsverstoß nicht dargelegt. Das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist sowohl ein prozessuales Grundrecht als auch ein rechtsstaatliches konstitutives Verfahrensprinzip, das mit der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG in funktionalem Zusammenhang steht. Es sichert den Beteiligten ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können, insbesondere, dass sie mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört werden (BVerfG, B.v. 30.4.2003 – 1 PBvU 1/02 – BVerfGE 107, 395/409). Maßgeblich für die Frage, ob ein Verfahrensmangel vorliegt, ist der materiell-rechtliche Standpunkt der angegriffenen Entscheidung. Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen; die Vorschrift verpflichtet die Gerichte insbesondere nicht, der Rechtsansicht einer Partei zu folgen.
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Gemessen daran hat das Verwaltungsgericht den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt, indem es dessen Ansicht, eine Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union sei hier gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV geboten, nicht gefolgt ist. Abgesehen davon, dass der Gerichtshof über das Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts bereits mit Urteil vom 18. Juli 2024 (C – 753/22) entschieden hat und dessen Inhalt vom materiell-rechtlichen Standpunkt des Verwaltungsgerichts aus vorliegend nicht maßgeblich ist, war das Verwaltungsgericht zu einer entsprechenden Vorlage schon deshalb nicht verpflichtet, weil – anders als von Art. 267 Abs. 3 AEUV vorausgesetzt – seine Entscheidung mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden kann.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
19
Dieser Beschluss, mit dem das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG), ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).