Inhalt

VGH München, Beschluss v. 17.09.2025 – 8 C 25.1276
Titel:

Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten aus eigenem Recht, Beseitigung einer Straßenböschung

Normenketten:
GKG §§ 52 Abs. 2, 68
RVG § 32 Abs. 2 S. 1
Schlagworte:
Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten aus eigenem Recht, Beseitigung einer Straßenböschung
Vorinstanz:
VG Bayreuth, Beschluss vom 17.06.2025 – B 1 K 23.1041
Fundstelle:
BeckRS 2025, 25593

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
1
Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin begehren eine Erhöhung des mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 17. Juni 2025 festgesetzten Streitwerts.
2
Die Klägerin begehrte im Wege der allgemeinen Leistungsklage die Verpflichtung der Beklagten zur Beseitigung der auf dem ihrem Grundstück vorhandenen Straßenböschung. Das Verwaltungsgericht gab der Klage mit Urteil vom 17. Juni 2025 statt und setzte den Streitwert mit Beschluss vom selben Tag auf 5.000,- € fest. Zur Begründung wurde angegeben, dass der auf die Folgenbeseitigung gerichtete Anspruch nicht bezifferbar sei, da die genaue Fläche des überbauten klägerischen Grundstückteils und der hierfür anzusetzende Quadratmeterpreis nicht feststünden.
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Gegen diese Streitwertfestsetzung wendet sich die Beschwerde. Der Streitwert bestimme sich nach den Kosten der Folgenbeseitigung, die mit 297.500,- € zu beziffern seien.
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Die Beklagte tritt der Beschwerde entgegen.
II.
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Die zulässige Streitwertbeschwerde hat keinen Erfolg.
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1. Die von den Bevollmächtigten der Klägerin im eigenen Namen eingelegte Streitwertbeschwerde ist nach § 68 Abs. 1 GKG i.V.m. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG zulässig. Insbesondere übersteigt der Beschwerdewert die Wertgrenze von 200,- € (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG). Bei Beschwerden von Rechtsanwälten aus eigenem Recht ist dafür der Betrag maßgebend, um den sich deren Gesamtvergütung (Gebühren und Auslagen einschließlich Umsatzsteuer) im Fall des Erfolgs der Beschwerde erhöht (vgl. BayVGH, B.v. 4.1.2021 – 15 C 20.2948 – juris Rn. 11 m.w.N.).
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2. Die Streitwertbeschwerde ist aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG rechtsfehlerfrei auf 5.000,- € festgesetzt.
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Der Streitwert ist grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag der Klagepartei für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Diese entspricht regelmäßig deren wirtschaftlichem Interesse an der angestrebten gerichtlichen Entscheidung (vgl. BVerwG, B.v. 7.9.2016 – 5 KSt 6.16 – juris Rn. 4). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000,- € anzunehmen (vgl. § 52 Abs. 2 GKG). Der Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG kommt indessen nicht zum Zug, wenn sich die aus dem Antrag bzw. Antragsvorbringen des Klägers objektiv für ihn ergebende Bedeutung der Sache wertmäßig nach Ermessen bestimmen lässt (vgl. BayVGH, B.v. 14.10.2016 – 22 C 16.1849 – juris Rn. 8). Denn es handelt sich bei § 52 Abs. 2 GKG nicht um einen Regelstreitwert, sondern um einen subsidiär anzuwendenden Auffangstreitwert, auf den nur bei Fehlen konkreter Anhaltspunkte für eine Bewertung nach § 52 Abs. 1 GKG abgestellt werden darf (vgl. BVerwG, B.v. 27.6.2017 – 2 KSt 2.17 – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 17.3.2016 – 14 C 15.2798 – juris Rn. 6).
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Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die verwaltungsgerichtliche Festsetzung des Streitwerts auf 5.000,- € (§ 52 Abs. 2 GKG) nicht zu beanstanden, da der wirtschaftliche Wert des Klageziels für das Gericht in diesem Fall nicht zu beziffern war.
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Die von den Prozessbevollmächtigten zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 17. Oktober 2018 (5 S 1276/16 – juris Rn. 96), wonach sich der Wert des Folgenbeseitigungsanspruchs nach den voraussichtlichen Kosten der Beseitigung der Straße auf den Klagegrundstücken bestimmt, teilt der Senat so nicht. Das wirtschaftliche Interesse, ein Grundstück im ursprünglichen Zustand zurückzuerhalten, ist in der Regel nicht mit den Beseitigungskosten identisch (vgl. BayVGH, B.v. 9.5.2018 – 8 C 18.776 – juris Rn. 7; B.v. 22.3.2023 – 8 C 23.316 – juris Rn. 9). Im Übrigen liegt der vorliegende Fall anders als derjenige, über den der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in der angeführten Entscheidung entschieden hat. Konkrete Anhaltspunkte zu der Höhe der voraussichtlichen Beseitigungskosten in Form eines Kostenvoranschlages, die das Gericht seiner Streitwertentscheidung hätte zugrunde legen können, sind vorliegend nicht gegeben. Bei dem von den Prozessbevollmächtigten für die Beseitigung der überbauten Grundstücksflächen genannten Betrag von 250.000,- € netto handelt es sich um eine in der mündlichen Verhandlung genannte Schätzung des Bauamtsleiters der Beklagten, die auf einem Austausch mit einer Baufirma beruht. Wie der Bauamtsleiter in der mündlichen Verhandlung erklärte, habe man sich für den Fall eines eventuellen Rückbaus bereits mit einer Baufirma in Verbindung gesetzt (vgl. VG-Sitzungsprotokoll vom 17.6.2025 S. 4). Weitere Details zu der Besprechung mit der Baufirma oder zu der dem geschätzten Rückbaubetrag zugrundeliegenden Berechnungsgrundlage lassen sich weder dem Sitzungsprotokoll noch der übrigen Aktenlage entnehmen.
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Das Verwaltungsgericht konnte sich bei der Bestimmung des wirtschaftlichen Interesses der Klägerin, ihr Grundstück im ursprünglichen Zustand zurückzuerhalten, auch nicht am Wert der überbauten Grundstücksfläche (entsprechend BayVGH, B.v. 9.5.2018 – 8 C 18.776 – juris Rn. 7) orientieren. Denn auch diesbezüglich verfügte das Verwaltungsgericht über keine verlässlichen Daten. Die zwischen den Beteiligten im Raum stehende Quadratmeterangabe von 250 m² hinsichtlich des in Anspruch genommenen Streifens beruht nicht auf einer Messung, sondern auf einer pragmatischen Schätzung des Beklagten vor dem Hintergrund des von ihm angebotenen Grunderwerbs (vgl. VG-Sitzungsprotokoll vom 17.6.2025 S. 2). Darüber hinaus fehlten dem Ausgangsgericht verlässliche Angaben zum Wert der überbauten Grundstücksfläche.
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Soweit die Prozessbevollmächtigten in ihrer Replik vortragen, der Senat orientiere sich im Regelfall an Nr. 43.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (entspricht Nr. 43.2 des Streitwertkatalogs 2025), führt dies zu keiner anderen Beurteilung der Rechtslage. Denn Streitgegenstand war weder – wie in Nr. 43.3 beschrieben – eine Widmung oder Einziehung noch eine insofern vergleichbare Konstellation einer tatsächlich-öffentlichen Verkehrsfläche.
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3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Verfahren über die Streitwertbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§ 68 Abs. 3 Satz 1 GKG). Kosten der Beteiligten werden gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht erstattet. Demnach erübrigt sich auch die Festsetzung eines Streitwerts für das Beschwerdeverfahren.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).