Titel:
Aberkennung des Rechts, von einer EU-Fahrerlaubnis im Inland, Gebrauch zu machen, Einräumen des Konsums von Amphetamin in der Beschuldigtenvernehmung, Aussagefreiheit und Recht zur Verteidigerkonsultation des Beschuldigten, Entgegennahme einer spontanen Äußerung trotz angekündigter Befragung eines Verteidigers, Verletzung strafprozessualer Beweiserhebungsvorschriften (verneint), Verwertungsverbot im Fahrerlaubnisverfahren (verneint)
Normenketten:
StVG § 3 Abs. 1 S. 1, S. 2
FeV § 11 Abs. 7, § 46 Abs. 1, Abs. 5, Nr. 9.1 der Anlage 4
StPO § 136 Abs. 1 S. 2, § 163a Abs. 4
Schlagworte:
Aberkennung des Rechts, von einer EU-Fahrerlaubnis im Inland, Gebrauch zu machen, Einräumen des Konsums von Amphetamin in der Beschuldigtenvernehmung, Aussagefreiheit und Recht zur Verteidigerkonsultation des Beschuldigten, Entgegennahme einer spontanen Äußerung trotz angekündigter Befragung eines Verteidigers, Verletzung strafprozessualer Beweiserhebungsvorschriften (verneint), Verwertungsverbot im Fahrerlaubnisverfahren (verneint)
Vorinstanz:
VG Regensburg, Beschluss vom 16.06.2025 – RO 8 S 25.927
Fundstelle:
BeckRS 2025, 25575
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
1
Der Antragsteller, ein polnischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Aberkennung des Rechts, von seiner in Polen erteilten Fahrerlaubnis der Klasse B im Bundesgebiet Gebrauch zu machen.
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Im Oktober 2024 erhielt das Landratsamt ... (Fahrerlaubnisbehörde) Kenntnis davon, dass gegen den Antragsteller ein Strafverfahren wegen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln eingeleitet worden war. Nach den übersandten Unterlagen fand die Kriminalpolizeiinspektion ... am 26. Juli 2024 im Zuge einer Durchsuchung der Wohnung des Antragstellers 9 g Amphetamin auf. Vorgelegt wurde u.a. ein Protokoll über die Beschuldigtenvernehmung vom selben Tage, das von dem Antragsteller genehmigt und unterzeichnet ist. Danach wurde dieser darauf hingewiesen, dass es ihm freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor dieser Vernehmung, einen Verteidiger zu befragen. Der Antragsteller bestätigte ausweislich des Protokolls auf Nachfrage, dass er über seine Rechte und Pflichten als Beschuldigter belehrt worden sei und diese Belehrungen auch verstanden zu haben. Auf die Frage, ob er Angaben zur Sache machen wolle, habe er geantwortet: „Ich möchte mich mit einem Rechtsanwalt in Verbindung setzen, bevor ich etwas sage. Ich verstehe zwar Deutsch, aber wenn ich nach dem Gespräch mit einem Rechtsanwalt etwas sagen möchte, wäre ein Dolmetscher schon gut. Ich kann jetzt nur sagen, dass das nicht stimmt. Ich habe keine Drogen verkauft. (…) Ich bin kein Dealer. Das Speed gehört mir und ich nehme es nur sehr selten selber zum Spaß haben. Ich verkaufe nichts.“ In dem Schlussbericht der Polizei heißt es dazu, der Antragsteller habe den Besitz von Amphetamin eingeräumt, den Verkauf von Betäubungsmitteln und die Kenntnis des von der Polizei benannten Abnehmers jedoch abgestritten. Weitere Angaben habe er nicht gemacht, da er sich zunächst mit einem Rechtsanwalt in Verbindung setzen wolle.
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Mit Bescheid vom 11. April 2025 entzog das Landratsamt dem Antragsteller die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen aufgrund seiner in Polen erteilten Fahrerlaubnis der Klasse B und forderte ihn auf, seinen Führerschein unverzüglich zur Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen. Ferner ordnete es die sofortige Vollziehung dieser Verfügungen an. Der Antragsteller haben den Konsum der harten Droge Amphetamin eingeräumt und sei daher gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen.
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Am 23. April 2025 erhob der Antragsteller Klage (RO 8 K 25.928) und stellte zugleich einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, den das Verwaltungsgericht Regensburg mit Beschluss vom 16. Juni 2025 ablehnte. Die Anfechtungsklage bleibe voraussichtlich ohne Erfolg.
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Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, der der Antragsgegner entgegentritt.
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Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
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Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob bzw. inwieweit die Beschwerdebegründung sich hinreichend mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt und insoweit den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt. Selbst wenn man von einer Erfüllung des Darlegungserfordernisses und damit einer zulässigen Beschwerde ausgeht, ist diese nicht begründet. Denn aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen wäre.
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1. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310, 919), im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. August 2024 (BGBl I S. Nr. 266), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, BGBl I S. 1980), im maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Verordnung 2. Oktober 2024 (BGBl I Nr. 299), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 StVG, § 46 Abs. 5 FeV). Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV).
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Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt gemäß § 11 Abs. 7 FeV die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV entfällt bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes, hier Amphetamin (vgl. § 1 Abs. 1 BtMG i.V.m. Anlage III), die Fahreignung. Dies gilt unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen. Dementsprechend ist die Entziehung der Fahrerlaubnis bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig harte Drogen im Körper des Fahrerlaubnisinhabers und damit deren Einnahme nachgewiesen worden sind oder wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Einnahme solcher Substanzen eingeräumt hat (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 11.8.2025 – 11 CS 25.906 – juris Rn. 13 m.w.N.; zum Stützen auf eigene Angaben des Betroffenen s. auch B.v. 3.12.2021 – 11 CS 21.1477 – juris Rn. 11 m.w.N.).
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2. Gemessen daran begegnet die Entziehung der Fahrerlaubnis keinen rechtlichen Bedenken. Das Landratsamt sowie das Verwaltungsgericht haben zu Recht angenommen, dass der Antragsteller den Konsum von Amphetamin eingeräumt hat und sich daran festhalten lassen muss. Die dagegen im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwände rechtfertigen keine andere Beurteilung.
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a) Wenn der Antragsteller vorbringt, er sei nicht rechtskräftig verurteilt, es liege kein Nachweis über einen aktuellen Drogenkonsum vor und er sei bereit, sich Drogentests zu unterziehen, ist das nach den vorgenannten Maßstäben unerheblich.
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b) Soweit die Beschwerde Verständigungsschwierigkeiten in den Raum stellt, ist weder substantiiert dargelegt noch ansatzweise greifbar, dass der Antragsteller den objektiven Gehalt seiner Erklärung, das Betäubungsmittel selber einzunehmen, unzutreffend erfasst haben könnte. Ein Anhalt für eine sprachliche Barriere lässt sich den vorliegenden Unterlagen der Polizei nicht entnehmen. Insbesondere hat der Antragsteller nach dem von ihm genehmigten Protokoll über die Beschuldigtenvernehmung angegeben, er verstehe Deutsch. Ein Dolmetscher wäre nur „schon gut“, wenn er nach dem beabsichtigten Gespräch mit einem Rechtsanwalt etwas sagen wolle.
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c) Wenn der Antragsteller einen Verstoß gegen strafprozessuale Vorschriften geltend macht und daraus ein Verbot der Verwertung der Angabe im Fahrerlaubnisrecht ableiten möchte, ist bereits die behauptete Verletzung der §§ 136, 163a StPO weder substantiiert dargelegt noch ersichtlich.
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Nach dem vorgenannten Protokoll ist der Antragsteller in Einklang mit § 163a Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO sowohl auf seine Aussagefreiheit als auch auf sein Recht zur Verteidigerkonsultation hingewiesen worden. Davon ausgehend hat das Verwaltungsgericht angenommen, es gebe keinen Hinweis dafür, dass die trotz Ankündigung der Rücksprache mit einem Rechtsanwalt vorgenommene Einräumung des Amphetaminkonsums auf einem weiteren Nachhaken oder Druck des Vernehmungsbeamten beruhe. Vielmehr sei nach Aktenlage von einer Spontanäußerung auszugehen. Dem hat die Beschwerde nichts Substantielles entgegengesetzt.
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Ferner ist eine Verletzung der Strafprozessordnung auch unabhängig vom Beschwerdevorbringen nicht greifbar. Mit Blick auf die Aussageverweigerung gilt insoweit, dass der Beschuldigte seine Bereitschaft zur Äußerung von vornherein auf bestimmte Fragenkomplexe beschränken kann. Zudem kann die Vernehmung trotz anfänglicher Aussageverweigerung fortgesetzt werden, solange nicht mit verbotenen Mitteln auf die Willensfreiheit des zu Vernehmenden und die Durchsetzbarkeit seines Aussageverweigerungsrechts eingewirkt wird (vgl. Schmitt in Schmitt/Köhler, StPO, 8. Aufl. 2025, § 136 Rn. 8, BGH, B.v. 9.6.2009 – 4 StR 170/09 – NJW 2009, 3589 Rn. 15). Hinsichtlich des Rechts zur Verteidigerkonsultation ist anerkannt: Erklärt der Beschuldigte, dass er erst mit einem Verteidiger sprechen wolle, ist die Vernehmung sogleich zu unterbrechen, um eine Kontaktaufnahme zu einem Verteidiger zu ermöglichen. Der Beschuldigte darf nicht bedrängt werden, weitere Angaben zu machen. Allerdings kann die Vernehmung auch ohne vorherige Konsultation fortgesetzt werden, wenn der Beschuldigte dem in freier Entscheidung zustimmt, wobei eine solche Zustimmung auch durch schlüssiges Verhalten erklärt werden kann. Dieses kann grundsätzlich etwa darin zu sehen sein, dass sich der Beschuldigte von sich aus spontan zur Sache äußert, obwohl eine Verteidigerkonsultation noch nicht möglich war. Die bloße Entgegennahme spontaner Äußerungen ist regelmäßig unbedenklich. Diese und die spätere Verwertung solcher Angaben sind auch bei einem nicht über seine Rechte belehrten Beschuldigten zulässig, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Belehrungspflicht des § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO – und damit letztlich die dadurch geschützten Beschuldigtenrechte – gezielt umgangen werden sollten, um den Betroffenen zu einer Selbstbelastung zu verleiten. Der hohe Rang der Selbstbelastungsfreiheit gebietet es indes, dass auch Spontanäußerungen – zumal zum Randgeschehen – nicht zum Anlass für sachaufklärende Nachfragen genommen werden, wenn der Beschuldigte nach Belehrung über seine Rechte nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO die Konsultation durch einen benannten Verteidiger begehrt und erklärt, von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen (vgl. BGH, U.v. 27.6.2013 – 3 StR 435/12 – BGHSt 58, 301 Rn. 9 ff.; Schmitt a.a.O. Rn. 10b f.).
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Dass die Polizei hier gegen diese Maßstäbe verstoßen hat, ist nicht erkennbar. Vielmehr stellt es sich nach den vorgelegten Aktenbestandteilen so dar, dass der Antragsteller, wie im Schlussbericht ausgeführt, von sich aus spontan ohne Druck oder Zwang in beschränktem Umfang ausgesagt hat und allein im Hinblick auf weitere Angaben das ihm bekannte Recht auf Aussageverweigerung sowie zur Konsultation eines Verteidigers in Anspruch nehmen wollte.
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d) Abgesehen davon ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass der geltend gemachte Verstoß gegen strafprozessuale Beweiserhebungsvorschriften zu einem Verwertungsverbot im Fahrerlaubnisverfahren führte.
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Da ein Beweisverwertungsverbot im Fahrerlaubnisrecht nicht ausdrücklich normiert ist, ist über die Verwertbarkeit nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Art des verletzten Verbots und dem Gewicht des Verstoßes unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden (vgl. BVerwG, U.v. 4.11.2016 – 1 A 5.15 – Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 71 = juris Rn. 30; BayVGH, B.v. 4.12.2018 – 11 CS 18.2254 – juris Rn. 13 ff.; B.v. 23.3.2021 – 11 CS 20.2643 – juris Rn. 29; OVG NW, B.v. 26.9.2016 – 16 B 685/16 – juris Rn. 15). Die Frage, ob unter Missachtung strafprozessualer Vorschriften gewonnene belastende Erkenntnisse im Verwaltungsrecht berücksichtigungsfähig sind, ist dabei unabhängig vom Bestehen eines strafprozessualen Verwertungsverbots zu beantworten (vgl. BayVGH, B.v. 4.12.2018 a.a.O. Rn. 14; OVG NW a.a.O.). Die demnach vorzunehmende Abwägung fällt im Fahrerlaubnisrecht in aller Regel zu Lasten des jeweiligen Fahrerlaubnisinhabers aus (vgl. OVG NW a.a.O.; VGH BW, U.v. 27.7.2016 – 10 S 1880/15 – BA 2016, 490 = juris Rn. 26). Von Verfassungs wegen ist ein Beweisverwertungsverbot nur bei schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstößen geboten, bei denen die grundrechtlichen Sicherungen planmäßig oder systematisch außer Acht gelassen worden sind. Entsprechendes gilt, wenn der absolute Kernbereich privater Lebensgestaltung berührt ist (vgl. BVerwG, U.v. 4.11.2016 a.a.O.).
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Diese Grundsätze hat das Verwaltungsgericht hier zu Grunde gelegt und ein Verwertungsverbot im Fahrerlaubnisverfahren auch bei unterstelltem Verstoß gegen die Strafprozessordnung verneint. Insbesondere hat es keine Hinweise auf ein willkürliches Handeln bzw. planmäßiges und systematisches Außerachtlassen grundrechtlicher Sicherungen durch die Polizei gesehen.
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Dem setzt die Beschwerde nichts Substantielles entgegen, wenn sie in den Raum stellt, diese Annahme des Verwaltungsgerichts widerspreche der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Subjektstellung im Verfahren, dem Willkürverbot nach Art. 3 Abs. 1 GG, dem Recht auf ein faires Verfahren sowie auf Unterstützung durch einen Dolmetscher nach Art. 6 EMRK sowie der Unschuldsvermutung und den Verteidigungsrechten nach Art. 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Doch auch abgesehen davon ist die Ablehnung eines Verwertungsverbots nach den vorgenannten Maßstäben und der Rechtsprechung des Senats (vgl. BayVGH, B.v. 3.12.2021 – 11 CS 21.1477 – juris Rn. 14; B.v. 23.3.2021 – 11 CS 20.2643 – juris Rn. 29 f.) hier nicht zu beanstanden.
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3. Davon ausgehend hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage überwiegt. Bei Kraftfahrern, denen die erforderliche Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs fehlt, ist das Erlassinteresse regelmäßig mit dem Vollzugsinteresse identisch (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 26.2.2021 – 11 CS 20.2979 – juris Rn. 23; B.v. 16.11.2016 – 11 CS 16.1957 – juris Rn. 14). Dem Schutz der Allgemeinheit vor Verkehrsgefährdungen kommt angesichts der Gefahren durch die Teilnahme ungeeigneter Kraftfahrer am Straßenverkehr besonderes Gewicht gegenüber den Nachteilen zu, die diesem in beruflicher oder in privater Hinsicht entstehen (vgl. BVerfG, B.v. 19.7.2007 – 1 BvR 305/07 – juris Rn. 6; OVG NW, B.v. 22.5.2012 – 16 B 536/12 – juris Rn. 33; SächsOVG, B.v. 10.12.2014 – 3 B 148/14 – juris Rn. 22; BayVGH, B.v. 29.1.2024 – 11 CS 23.2036 – juris Rn. 17).
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4. Die Beschwerde war demnach mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.
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5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).