Inhalt

OLG Nürnberg, Beschluss v. 23.06.2025 – 3 W 1018/25 UWG
Titel:

Sofortige Beschwerde gegen einen Streitwertbeschluss

Normenketten:
GKG § 51
UWG § 8
Leitsätze:
1. Bei der Streitwertbemessung in einem wettbewerbsrechtlichen Verfahren ist das Interesse eines qualifizierten Wirtschaftsverbands iSv § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG im Regelfall ebenso zu bewerten wie das eines gewichtigen Mitbewerbers. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
2. Für die zu treffende Bewertung kommt der Wertangabe der Klagepartei, auch wenn diese für das Gericht nicht bindend, sondern anhand der objektiven Gegebenheiten und unter Heranziehung üblicher Wertfestsetzungen in vergleichbaren Fällen zu überprüfen ist, eine wichtige Indizwirkung zu. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Streitwertbeschluss, sofortige Beschwerde, Anerkenntnisurteil, Unterlassung, Wettbewerbsverband, gesundheitsbezogene Angaben, Wertangabe, Indizwirkung, gesundheitsbezogene Werbebehauptung, Verbreitungsgrad, Umsätze, Angriffsfaktor
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg, Beschluss vom 30.04.2025 – 3 W 712/25 UWG
LG Regensburg, Anerkenntnisurteil vom 12.03.2025 – 1 HK O 2309/24
Fundstellen:
MD 2025, 915
LSK 2025, 25420
BeckRS 2025, 25420

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Streitwertbeschluss im Anerkenntnisurteil des Landgerichts Regensburg vom 12.03.2025, Az. 1 HK O 2309/24, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
1
Der Kläger – ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, gewerbliche oder selbstständige berufliche Interessen zu verfolgen und zu fördern sowie zu Fragen des lauteren Wettbewerbes zu beraten und zu informieren – erhob Unterlassungsklage gegen den Beklagten, in der als Streitwert 40.000,00 € vorgeschlagen wurden.
2
Im Anerkenntnisurteil vom 12.03.2025 wurde der Beklagte antragsgemäß zu folgenden Unterlassungen verurteilt:
1. das Produkt „Granatapfelkernöl („Pome Granate Seed Oil)“ als Lebensmittel zu vertreiben und/oder zu bewerben, sofern für dieses Produkt keine Zulassung nach der Novel-Food-Verordnung (EU) 2015/2283 besteht,
insbesondere zu bewerben:
1.1. „Auch als Nahrungsergänzungsmittel und Lebensmittel beliebt“,
1.2. „Es ist … auch zur inneren Anwendung als Nahrungsergänzungsmittel beliebt“,
1.3. „Als Nahrungsergänzungsmittel kommt das kostbare Bio Öl aufgrund antioxidativer Bestandteile sowie der hohen Menge an Omega-5-Fettsäuren in Frage“,
1.4. „Anwendung als Nahrungsergänzungsmittel Granatapfelkernöl wird aufgrund des enthaltenen Östrons gerne bei Beschwerden in den Wechseljahren eingesetzt, um den Hormonhaushalt auf natürliche Weise zu regulieren. Außerdem haben die antioxidativen Stoffe im Öl eine entgiftende Wirkung auf den Körper. Des Weiteren begeistert der hohe Gehalt der Omega-5-Ounicinsäure“,
2. für das Produkt „Granatapfelkernöl“ („Pome Granate Seed Oil“) zur äußerlichen Anwendung zu werben:
2.1. „Weiterhin kann äußerlich angewendetes Bio Granatapfelkernöl Sonnenbrand und Schürfwunden lindern“,
2.2. „… Bio Granatapfelkernöl … wird sogar gegen Haarausfall eingesetzt“, jeweils wenn dies geschieht wie in der Anlage K 4 wiedergegeben.
3
Als Streitwert setzte das Landgericht 40.000,00 € fest.
4
Mit Schriftsatz vom 06.06.2025 legte der Beklagte gegen diese Festsetzung des Streitwerts Beschwerde ein und beantragte, den Streitwert auf 10.000,00 € festzusetzen. Zur Begründung führte er insbesondere aus, dass er den streitgegenständlichen Webshop aus Liebhaberei und in Zusammenhang mit seinen Auslandsreisen, auf denen er bestimmte exotische Öle entdecken konnte, betrieben habe. Entsprechend seien seine Kunden Privatpersonen gewesen und habe er mit dem Portal einen jährlichen Umsatz von maximal bis 3.000,00 € erzielt.
5
Das Landgericht half der Beschwerde nicht ab.
II.
6
Die Streitwertbeschwerde ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
7
1. Für das vorliegende wettbewerbsrechtliche Verfahren ist der Streitwert gemäß § 51 Abs. 2 GKG nach der sich aus dem Antrag der Klagepartei für sie ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Dabei ist das Interesse eines qualifizierten Wirtschaftsverbands i.S.v. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG – da sein Zweck darin besteht, die Interessen ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflich tätigen Mitglieder zu fördern, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer auf demselben Markt wie der Verletzer tätigen Mitglieder berühren muss – im Regelfall ebenso zu bewerten wie das eines gewichtigen Mitbewerbers (BGH, Beschluss vom 05.03.1998 – I ZR 185/95 – Verbandsinteresse). Entscheidend ist die Gefährlichkeit („Angriffsfaktor“) der zu unterbindenden Handlung, die anhand des drohenden Schadens zu bestimmen ist und von verschiedenen Umständen abhängt (BGH, Beschluss vom 24.02.2011 – I ZR 220/10 Rn. 5 – Der Marktführer). Maßgeblich sind insbesondere Ausmaß, Intensität, Häufigkeit und Auswirkungen möglicher künftiger Verletzungshandlungen, die durch die Schädlichkeit der bereits begangenen Verletzungshandlung(en) indiziert werden.
8
Für die zu treffende Bewertung kommt der Wertangabe der Klagepartei, auch wenn diese für das Gericht nicht bindend, sondern anhand der objektiven Gegebenheiten und unter Heranziehung üblicher Wertfestsetzungen in vergleichbaren Fällen zu überprüfen ist (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.05.2011 – I-2 W 15/11, Rn. 8), eine wichtige Indizwirkung zu. Denn zu Beginn des Verfahrens, in dem die spätere Kostentragungspflicht noch offen ist, kann von diesen Angaben erfahrungsgemäß größere Objektivität erwartet werden, als zu einem Zeitpunkt, zu dem die Kostentragungspflicht mit erheblicher Sicherheit vorauszusehen ist (BGH, Beschluss vom 27.05.2008 – X ZR 125/06).
9
2. Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs bewegt sich der vom Landgericht festgesetzte Streitwert in Höhe von 40.000,00 € im Rahmen des ihm zustehenden Ermessensspielraums.
10
Im Rahmen der Bemessung ist einerseits zu berücksichtigen, dass streitgegenständlich mehrere Aussagen in Bezug auf das Produkt „Granatapfelkernöl“ sind, die sich zum einen gegen die fehlende Zulassung nach der Novel-Food-Verordnung und zum anderen gegen die Verwendung krankheitsbezogener und zur Irreführung geeigneter Angaben über die von der Verwendung zu erwartenden Ergebnisse richten. Es handelte sich teilweise um gesundheitsbezogene Werbebehauptungen gegenüber Verbrauchern, deren Angriffsfaktor als besonders hoch einzuschätzen ist. Die angegriffenen Aussagen erfolgten zudem im Internet mit einem potentiell hohen Verbreitungsgrad.
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Andererseits sind die geringen Umsätze, die der Beklagte mit dem streitgegenständlichen Produkt erzielte, zu beachten.
12
Unter Berücksichtigung der Indizwirkung der Streitwertangaben in der Klageschrift ist eine Streitwertfestsetzung von 40.000,00 € nicht zu beanstanden.
13
3. Die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 UWG sind nicht dargetan.
III.
14
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 68 Abs. 3 GKG).