Titel:
			Geschäftsleitung Jobcenter, Rechtsschutzbedürfnis, Rubrumsberichtigung
			Normenkette:
			SGG § 138
			Leitsatz:
			Für einen Berichtigungsantrag betreffend die im Rubrum genannte Geschäftsleitung eines Jobcenters fehlt das Rechtsschutzbedürfnis.
			Schlagworte:
			Geschäftsleitung Jobcenter, Rechtsschutzbedürfnis, Rubrumsberichtigung
			Vorinstanzen:
			LSG München, Beschluss vom 12.09.2025 – L 7 AS 325/25 B ER
			LSG München, Beschluss vom 12.09.2025 – L 7 AS 325/25 B ER
			LSG München, Beschluss vom 12.09.2025 – L 7 AS 325/25 B ER
			SG Augsburg, Beschluss vom 08.07.2025 – S 15 AS 388/25 ER
			Fundstelle:
			BeckRS 2025, 25292
		 
		 
		Tenor
		
			
			Der Berichtigungsantrag vom 22.07.2025 bezüglich des Rubrums wird verworfen.
		 
		Gründe
		
		
			1
			Mit Beschluss vom 17. Juli 2025 hat der Senat die Beschwerde der Antragstellerin (Ast) gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 8. Juli 2025 zurückgewiesen, mit dem Eilrechtsschutz in Bezug auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit ab 01.07.2025 abgelehnt worden war.
		 
		
			2
			Im Rubrum angegeben war als Beschwerdegegner die für die Leistungserbringung zuständige Behörde mit zutreffender Bezeichnung der Behörde und richtiger Adresse. Der Behördenbezeichnung angefügt war der Zusatz „vertreten durch den Geschäftsführer“.
		 
		
			3
			Mit Schreiben vom 22.07.2025 stellte die Ast Antrag auf „Berichtigung der Angaben zur Geschäftsleitung“. Zum 01.01.2025 sei ein Wechsel in der Geschäftsleitung der Behörde eingetreten; der Beschluss enthalte noch die „alte“ Formulierung.
		 
		
		
			4
			Der Antrag der Ast auf Berichtigung des Beschlusses vom 17.07.2025 bzgl der Benennung der Vertretung der Behörde ist wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig und demgemäß zu verwerfen.
		 
		
			5
			Nach § 138 Satz 1 SGG können Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in gerichtlichen Entscheidungen jederzeit von Amts wegen bzw auf Antrag berichtigt werden durch Beschluss des Vorsitzenden (vgl § 138 Satz 2 SGG).
		 
		
			6
			Ein Berichtigungsantrag ist allerdings nur zulässig, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin geltend machen kann, durch die Unrichtigkeit beschwert zu sein; ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Berichtigungsantrag besteht nur dann, wenn die Unrichtigkeit entscheidungserheblich ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 24. 9. 2013 VI R 6/11, BFHE 243, 210, BStBl II 2016, 650; vom 28. 10. 2005 VIII R 3/03, BFH/NV 2006, 565).
		 
		
			7
			Jedenfalls bei absolut unbedeutenden Berichtigungen ist ein Rechtschutzbedürfnis zu verneinen (Schütz in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 138 SGG, Stand: 15.06.2022, Rn 38). Auch muss die angebliche Unrichtigkeit eindeutig falsch sein (BFH, Beschluss vom 12. März 2004 – VII B 239/02).
		 
		
			8
			Es kann dahingestellt bleiben, ob die Bezeichnung „Geschäftsführer“ überhaupt falsch ist. Das lässt sich dem unklaren Vorbringen der Ast nicht entnehmen, da sie nur einen Wechsel in der „Geschäftsleitung“ behauptet, ohne näher darzulegen, was sie damit meint. Einen Namen eines Geschäftsführers oder einer Geschäftsführerin enthält der Beschluss nicht; ein geänderter Name wurde von der Ast nicht belegt.
		 
		
			9
			Zumindest handelt es sich bei einer Berichtung der Vertretung der Behörde – sollte diese nicht richtig benannt sein – um eine absolut unbedeutende Berichtung, für die das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Denn die zuständige Behörde ist zutreffend benannt. Welche Rechte die Ast gegenüber der „Geschäftsleitung“ der Behörde haben könnte bzw geltend machen will, lässt sich dem Berichtigungsantrag der Ast auch nicht entnehmen. Es fehlt an einer Entscheidungserheblichkeit.
		 
		
			10
			Im Ergebnis fehlt es für eine Berichtigung an einem Rechtsschutzinteresse und der Antrag ist als unzulässig zu verwerfen.
		 
		
			11
			Der Beschluss ergeht kostenfrei und ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.