Inhalt

LSG München, Beschluss v. 12.09.2025 – L 7 AS 325/25 B ER
Titel:

abweichende Rechtsauffassung, rechtliches Gehör, Tatsachenwürdigung, Zulässigkeit Anhörungsrüge

Normenkette:
SGG § 103, § 178a
Leitsatz:
Wenn mit einer Anhörungsrüge lediglich eine andere Tatsachenwürdigung gewünscht bzw. eine andere rechtliche Auffassung vertreten wird, ist die Anhörungsrüge als unzulässig zu verwerfen.
Schlagworte:
abweichende Rechtsauffassung, rechtliches Gehör, Tatsachenwürdigung, Zulässigkeit Anhörungsrüge
Vorinstanzen:
LSG München, Beschluss vom 12.09.2025 – L 7 AS 325/25 B ER
LSG München, Beschluss vom 12.09.2025 – L 7 AS 325/25 B ER
SG Augsburg, Beschluss vom 08.07.2025 – S 15 AS 388/25 ER
Rechtsmittelinstanz:
LSG München, Beschluss vom 12.09.2025 – L 7 AS 325/25 B ER
Fundstelle:
BeckRS 2025, 25291

Tenor

I. Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 17. Juli 2025 wird als unzulässig verworfen. 
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.
1
Mit Beschluss vom 17. Juli 2025 hat der Senat die Beschwerde der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Bf) gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 8. Juli 2025 zurückgewiesen, mit dem Eilrechtsschutz in Bezug auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit ab 01.07.2025 abgelehnt worden war.
2
Der Senat hat die Beschwerde unter Anwendung von § 142 Abs. 2 SGG unter Verweis auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des Sozialgerichts zurückgewiesen. Das Sozialgericht hatte festgestellt, dass beim Antragsgegner und Beschwerdegegner (Bg) ein Antrag für den Zeitraum ab 01.07.2025 trotz entsprechenden Hinweises des Bg an die Bf zum Zeitpunkt des Antrags auf gerichtlichen Eilrechtschutz (eingegangen bei Gericht am 01.07.2025) noch nicht gestellt war. Soweit der Bg den Antrag auf Eilrechtsschutz vom 01.07.2025 zugunsten der Bf nunmehr im Eilrechtsverfahren als Weiterbewilligungsantrag für die Zeit ab 01.07.2025 ausgelegt habe, fehle es an einem Rechtsschutzbedürfnis für einen gerichtlichen Eilrechtsschutz. Einer Behörde müsse ab Antragstellung bei der Behörde eine ausreichende Bearbeitungszeit zugestanden werden; aktuell sei die Bf zudem ihren Mitwirkungspflichten noch nicht ausreichend nachgekommen.
3
Mit Schreiben vom 04.08.2025, eingegangen bei Gericht am 04.08.2025, erhob die Bf Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats, und legte auf insgesamt 27 Seiten dar, dass aus ihrer Sicht Entscheidungserhebliches nicht bzw nicht zutreffend gewürdigt worden sei. Mit weiterem Schreiben vom 05.08.2025 trug die Bf hierzu auf zwölf Seiten Weiteres vor.
II.
4
Die Anhörungsrüge ist unzulässig und demgemäß zu verwerfen.
5
Nach § 178a Abs. 2 S. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) muss die Anhörungsrüge die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen einer entscheidungserheblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs darlegen. Diese Darlegung ist eine Zulässigkeitsvoraussetzung (vgl BayLSG, Beschluss vom 2. Januar 2025 – L 7 AS 461/24 B ER Rn 9).
6
An einer solchen Darlegung fehlt es hier. Die Bf führt in ihren Schreiben vom 04.08.2025 und 05.08.2025 lediglich aus, dass der Beschluss des Senats vom 17.07.2025 aus ihrer Sicht falsch ist und führt zahlreiche Gesichtspunkte an, die sie für entscheidungserheblich hält, aber nicht hinreichend berücksichtigt worden seien.
7
Das gesamte Vorbringen der Bf setzt sich letztlich nicht wie erforderlich mit den tragenden Gründen des Beschlusses des Sozialgerichts und des Senats auseinander unter Darlegung einer Verletzung rechtlichen Gehörs und Darlegung, dass die Entscheidung des Senats auf einer solchen Gehörsverletzung beruht hätte.
8
Der Senat war aufgrund der bis zur Entscheidung bekannten Tatsachen zur Auffassung gelangt, dass ein Antrag auf Leistungen beim Bg erst ab 01.07.2025 vorlag; einem Antrag auf gerichtlichen Eilrechtsschutz vom selben Tag fehle daher das Rechtsschutzbedürfnis. Die Bf hat bezogen auf diesen Kern der Entscheidung des Senats nicht dargelegt, dass der Senat bzgl der Umstände der Antragstellung bei der Behörde der Bf rechtliches Gehör verweigert hätte.
9
Nachdem schon das Sozialgericht seine Entscheidung auf den Zeitpunkt der Antragstellung bei der Behörde gestützt hatte, musste der Bf bewusst sein, dass auch in der Beschwerdeinstanz der Antragstellung zentrale Bedeutung zukommt, und war gehalten, ggf alles aus ihrer Sicht hierzu Relevantes vorzubringen. Weder erstinstanzlich noch im Beschwerdeverfahren hat die Bf zur Antragstellung Neues vorgetragen, zu dem ihr rechtliches Gehör nicht gewährt wurde.
10
Soweit die Bf im Rahmen der Anhörungsrüge bzgl der Antragstellung eine andere Würdigung der Tatsachen wünscht bzw eigene rechtliche Auffassungen vertritt, wird damit eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht dargelegt. Denn der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet nur, dass ein Kläger „gehört“, nicht jedoch „erhört“ wird (BayLSG, Beschluss vom 22. November 2024 – L 7 AS 318/24 NZB – Rn 18).
11
Erst recht hat die Bf nicht dargelegt, inwieweit die von ihr angenommene Gehörsverletzung eine fehlerhafte Entscheidung bewirkt haben könnte.
12
Damit liegen die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Anhörungsrüge nicht vor und die Anhörungsrüge ist zu verwerfen.
13
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
14
Dieser Beschluss ist nach § 178a Abs. 4 S. 3 SGG unanfechtbar.