Titel:
Wirtschaftsstrafkammer, Allgemeinverfügung, Pharmazeutisches Personal, Untreue, Hauptverhandlung, Arzneimitteln, Verschreibungspflichtige Arzneimittel, Apotheker, Apothekenrecht, Reinigungsgewerbe, Strafkammer, Beauftragte Stellen, Haftfortdauer, Pharmazeutische Unternehmer, Hauptverfahren, Generalstaatsanwaltschaft, Pflichtenstellung, In-den-Verkehr-Bringen, Abgabe, Bundesrepublik Deutschland
Normenkette:
StGB § 266
Leitsatz:
Nichtpharmazeutisches Personal einer Apotheke stand im Rahmen des besonderen Distributionsregimes für antivirale Arzneimittel gegen COVID-19 nicht in einer die Untreue begründenden, besonderen Pflichtenstellung zur Bundesrepublik Deutschland.
Schlagworte:
Untreue, Pflichtenstellung, Apothekerverantwortung, Arzneimittelabgabe, Großhandel, Beihilfe, Nichtpharmazeutisches Personal
Fundstelle:
BeckRS 2025, 25222
Tenor
1. Die Anklage der Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg vom 06.08.2025 (Aktenzeichen: 46 Js 10361/25) wird mit folgender Änderung zur Hauptverhandlung zugelassen:
Der Angeklagte M wird der Beihilfe zur Untreue in zehn Fällen beschuldigt (nicht: der täterschaftlichen Untreue in zehn Fällen).
2. Das Hauptverfahren gegen die Angeklagten wird vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth – 12. Strafkammer – eröffnet (§§ 203, 207 StPO).
3. Es wird Haftfortdauer hinsichtlich beider Angeklagter, F und M – bei diesem hinsichtlich des Tatverdachts nach der Maßgabe der vorstehenden Ziff. 1 –, angeordnet, weil die bisherigen Haftgründe zutreffen und fortbestehen (§ 207 Abs. 4 StPO).
4. In der Hauptverhandlung ist die 12. Strafkammer mit zwei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen besetzt.
Gründe
1
Die Angeklagte F ist Apothekerin. Der Angeklagte M ist im Reinigungsgewerbe tätig und arbeitet nebenbei in der Apotheke der Angeklagten. Die GenStA Nürnberg wirft beiden Angeklagten mittäterschaftlich begangene Untreue in zehn Fällen vor, jeweils mit vorsätzlicher Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln an andere als in § 47 Abs. 1 AMG bezeichnete Personen (§ 95 Abs. 1 Nr. 5 AMG) sowie mit vorsätzlichem Betreiben eines Großhandels mit Arzneimitteln ohne Erlaubnis (§ 96 Nr. 14 AMG). Beide hätten von Januar bis Juni 2023 in zehn Fällen das verschreibungspflichtige antivirale Arzneimittel Paxlovid rechtswidrig an Abnehmer verkauft, insgesamt 5.785 Therapieeinheiten. Paxlovid sei während der Corona-Pandemie zentral durch die Bundesrepublik Deutschland bei dessen Hersteller eingekauft worden und sollte kostenlos an Patienten im Inland abgegeben werden. Ein Handeltreiben oder die Abgabe des Arzneimittels ins Ausland sei verboten gewesen.
2
1. Eine Verurteilung des Angeklagten M wegen täterschaftlich begangener Untreue scheidet aus Rechtsgründen aus.
3
a) Im Ausgangspunkt teilt die Kammer die Rechtsauffassung der Anklage, wonach der regelwidrige – entgegen Nr. 2.9 Allgemeinverfügung des BMG zum Bezug und zur Abgabe antiviraler, oral einzunehmender Arzneimittel gegen COVID-19 vom 11.11.2022, BAnz AT 17.11.2022 B4, bzw. entgegen Nr. 2.10 dieser Allgemeinverfügung i.d.F. vom 11.11.2023, BAnz AT 18.01.2023 B5 – Verkauf von Paxlovid durch Apotheker den Tatbestand der Untreue gegenüber der Bundesrepublik Deutschland erfüllen kann (vgl. eingehend LG Berlin I, Urteil vom 03.12.2024 – 536 KLs 2/24, juris Rn. 136 ff.).
4
b) Allerdings handelt es sich bei der Untreue um ein Sonderdelikt. Täter der Untreue kann nur sein, wer selbst in einem besonderen Pflichtenverhältnis steht (vgl. Fischer/Fischer, StGB, 72. Aufl., § 266 Rn. 185; SSW-StGB/Saliger, 6. Aufl., § 266 Rn. 136, beide m.w.N.). Das war beim Angeklagten nicht der Fall.
5
Das für das Distributionsregime der antiviralen Arzneimittel gegen COVID-19 maßgebliche Gesetzeswerk (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 6 IfSG, § 2 Abs. 1 MedBVSV) benennt nicht selbst die außerhalb der Bundesverwaltung stehenden beauftragten Stellen, die diese Arzneimittel in den Verkehr bringen sollten. Erst die hierauf gestützten Allgemeinverfügungen (oben a) adressieren in ihren Nr. 2.5 ff. insoweit „die Apotheken“ und erlegen ihnen die Abgabe antiviraler Arzneimittel gegen COVID-19 sowie damit zusammenhängende Aufgaben auf. Das ist dahin zu verstehen, dass, soweit dadurch eine untreuerelevante Pflichtenstellung begründet werden soll, nicht sämtliche Angestellte der Apotheke erfasst sind, sondern (primär) der Apotheker (und ggf. sein pharmazeutisches Personal). Das Gesetz weist dem Apotheker die zentrale Rolle zu. Wer eine Apotheke betreiben will, bedarf der Erlaubnis (§ 1 Abs. 2, § 8 Satz 1 ApoG). Die Erlaubnis setzt bestimmte Qualifikationen und Eigenschaften des Apothekers voraus (§§ 2, 4 ApoG) und sie gilt nur für ihn persönlich (§ 1 Abs. 3, § 3 ApoG). Er ist verpflichtet, die Leitung der Apotheke persönlich und in eigener Verantwortung wahrzunehmen (§ 7 ApoG). Die Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel an Endverbraucher (§ 43 AMG) ist nur ihm und dem von ihm beaufsichtigten pharmazeutischen Personal erlaubt (§ 1a Abs. 2, § 17 Abs. 1a ApBetrO), nicht jedoch dem nichtpharmazeutischen (vgl. Kieser, Apothekenrecht, 3. Aufl., Rn. 172 ff.). Indem die beiden Allgemeinverfügungen den Apotheken die Abgabe von Arzneimitteln zuweisen, aber keine weiteren Regelungen zu den Abläufen oder Zuständigkeiten innerhalb der Apotheken treffen, lassen sie diese zentrale und verantwortliche Stelle des Apothekers (und seines pharmazeutischen Personals) unangetastet.
6
Der Angeklagte, der über keine einschlägige Ausbildung verfügte, zählte zum nichtpharmazeutischen Personal. Es war ihm, wie jedem außenstehenden Dritten auch, schlicht untersagt, sich mit der Abgabe von Arzneimitteln aus der Apotheke heraus zu befassen. Demnach stand er bezogen auf die Abgabe von Paxlovid in keiner besonderen Pflichtenstellung zur Bundesrepublik Deutschland. Folglich könnte der Angeklagte allenfalls wegen Teilnahme an einer Untreue der Mitangeklagten verurteilt werden (vgl. Fischer/Fischer, StGB, 72. Aufl., § 266 Rn. 186). Nachdem, jedenfalls derzeit, Anhaltspunkte für deren Anstiftung durch den Angeklagten fehlen, kommt insoweit nur Beihilfe (§ 27 StGB) in Betracht.
7
2. Der Vorwurf des § 95 Abs. 1 Nr. 5 AMG gegen beide Angeklagte ist rechtlich möglich, weil sie als Täter in Betracht kommen. Die Vorschrift nimmt Bezug auf § 47 Abs. 1 AMG. Dort sind zwar nur pharmazeutische Unternehmer und Großhändler genannt und die für diese vorgeschriebenen Vertriebswege bezeichnet. Allerdings ist der Großhandel nicht statusmäßig definiert, sondern bestimmt sich materiell als jede berufs- oder gewerbsmäßige zum Zwecke des Handeltreibens ausgeübte Tätigkeit, die in der Beschaffung, der Lagerung, der Abgabe oder Ausfuhr von Arzneimitteln besteht, mit Ausnahme der Abgabe von Arzneimitteln an andere Verbraucher als Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte oder Krankenhäuser (§ 4 Abs. 22 AMG, vgl. BGH, Beschluss vom 12. April 2011 – 5 StR 463/10, juris Rn. 12 f.; Saliger/Tsambikakis/Ufer, Strafrecht der Medizin, § 16 Rn. 64; Spickhoff/Wachter, Medizinrecht, 4. Aufl., AMG § 95 Rn. 40). Das könnte nach Aktenlage bei beiden Angeklagten zutreffen.
8
3. Abweichend vom Antrag der GenStA erfolgte die Eröffnung vor der Kammer als allgemeiner und nicht als Wirtschaftsstrafkammer, weil die Voraussetzungen des § 74c GVG nicht vorliegen (vgl. Leppich, medstra 2024, 71, 73 m.w.N.).