Inhalt

LG München I, Beschluss v. 28.01.2025 – 33 O 16134/24
Titel:

Irreführende Werbung für Fußballübertragungen als Live-Spiele bei Konferenzschaltung

Normenkette:
UWG § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nrn. 1 u. 3
Leitsätze:
1. Die Bewerbung von Bundesliga-Übertragungen als „Live-Spiele“ ist irreführend, wenn tatsächlich nur in einer Konferenzschaltung Ausschnitte und nicht die vollständigen Spiele gezeigt werden. (Rn. 18 – 19) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine Haftung mehrerer Unternehmen für irreführende Werbeaussagen besteht, wenn sie arbeitsteilig zusammenwirken und gemeinsam von den Aussagen profitieren; eine Zurechnung über § 8 Abs. 2 UWG ist dann gegeben. (Rn. 23 – 24) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Fußball-Bundesliga-Rechte, Irreführende Werbung, Live-Übertragung, Konferenzschaltung, Gesamte Spiele, Ausschnitte
Rechtsmittelinstanz:
OLG München, Beschluss vom 18.08.2025 – 29 W 202/25

Tenor

1. Der Antragsgegnerin zu 1 und der Antragsgegnerin zu 2 wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann – wegen jeder Zuwiderhandlung
untersagt,
im geschäftlichen Verkehr zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder behaupten und/oder verbreiten zu lassen:
a) …
und/oder
b) …
wenn dies (a und b) geschieht wie in der Veröffentlichung vom 5.12.2024, derzeit abrufbar unter … und beigefügt als Anlage Ast1.
c) (soweit unterstrichen) …
und/oder
d) (soweit unterstrichen) …
jeweils wenn dies (c. und d.) geschieht in der Veröffentlichung vom 6.12.2024, derzeit abrufbar unter … und beigefügt als Anlage Ast2;
e) …
wenn dies geschieht in dem E-Mail-Newsletter vom 5.12.2024, beigefügt als Anlage ASt 3.
2. Der Antragsgegnerin zu 2 wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann – wegen jeder Zuwiderhandlung
untersagt,
im geschäftlichen Verkehr zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder behaupten und/oder verbreiten zu lassen:
wenn dies geschieht wie in dem Linkedin-Posting von … beigefügt als Anlage ASt. 4
3. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
4. Die Antragsgegner haben als Gesamtschuldner 80 %, die Antragstellerin 20 % der Kosten des Verfahrens zu tragen.
5. Der Streitwert wird auf 90.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1
Wegen des Sachverhaltes wird auf die Antragsschrift vom 30.12.2024 sowie die damit vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.
I.
2
Antragsstellerin und beide Antragsgegnerinnen sind Wettbewerber auf dem deutschsprachigen Markt für bezahlpflichtige Fußball-Bundesliga-Übertragungen. Alleinige Gesellschafterin der Antragsgegnerin zu 1 ist die … von der die Antragsgegnerin zu 2 die Mehrheit der Anteile hält. Die Antragsgegnerin zu 2 betreibt die Webseite … und ist Vertragspartnerin der Abonnenten des … Die Antragsgegnerin zu 1 trägt für die Angebote unter der Mark… die Programmverantwortung. Die Antragsgegnerinnen wirken aufgrund des arbeitsteiligen Zusammenwirkens im Rahmen der Lizensierung und Verwertung der Rechte an der Übertragung der Bundesliga zusammen. Die Antragsstellerin ist Lizenznehmerin der … für die Ausstrahlung von Bundesligaübertragungen betreffend der Rechtepakete B und C, welche die Einzelspiele Freitag und Samstag, dort die Spiele 15.30 Uhr sowie 18.30 Uhr beinhalten. Die Antragsgegnerin zu… für die Ausstrahlung von Bundesligaübertragungen betreffend die Rechtepakete A (Konferenz Samstag 15.30 Uhr bei einer Übertragung eines jeden Spiels von mindestens 12 und höchstens 40 Minuten) und D (Sonntagsspiele). In einer Veröffentlichung vom 5.12.2025 auf … hieß es ….
3
Am 6.12.2024 wurde auf der Webseite … veröffentlicht …. In einem am 5.12.2024 an deutsche Kunden versandten Email-Newsletter schrieb …. Der Chief Executive Officer der … schrieb auf …. Mit Schreiben ihres Prozessvertreters vom 23.12.2024 mahnte die Antragstellerin die Antragsgegnerinnen mit Fristsetzung bis zum 27.12.2024 ab. Eine Unterlassungserklärung wurde nicht abgegeben.
4
Die Antragstellerin behauptet, sie zeige mehr Bundesliga als … da sie entsprechend der von ihr erworbenen Rechtspakete 20.700 Spielminuten zeigen dürfe, während … lediglich 10.260 Minuten zeigen dürfe. Die Live-Berichterstattung von … sei für die Saison 2025/26 von 106 Spielen auf 79 Spiele gesunken. … täusche den Verbraucher mit der unrichtigen und irreführenden Behauptung, künftig 240 Spiele live zu zeigen. Gezeigt würden lediglich 79 Live-Spiele und 35 Konferenzen. Die 161 Spiele auf dem Rechtepaket A könnten hier nicht mitgezählt werden, da es sich bei der Konferenz nicht um eine Live-Übertragung handle. Die Behauptung, die Live-Spiele am Sonntag würden die … zeigen, sei falsch, da schon rein statistisch die besten Teams überwiegend am Freitag oder Samstag spielen würden. Aufgrund der Pick-Rechte hätte die Antragsstellerin einen stärkeren Einfluss als … wann die besten Teams der Bundesliga spielen würden. … würde nicht 80 % der Bundesligaspiele zeigen, sondern lediglich 26 %. Sämtliche Äußerungen seien unwahr und zur Täuschung des Verbrauchers und anderer Marktteilnehmer geeignet und damit nach § 3 Abs. 1 UWG unzulässig und nach § 8 Abs. 1, 2 3 Nr. 1 UWG zu unterlassen. Die Äußerungen seien den Antragsgegnerinnen jedenfalls über § 8 Abs. 2 UWG zuzurechnen. Die Äußerung „beste Teams“ könne nur bezogen auf die 1. Bundesliga verstanden werden, innerhalb derer dadurch differenziert würde, es handle sich nicht um eine substanzlose Anpreisung.
5
Die Antragsgegnerinnen wurden angehört
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Die Antragsgegnerinnen behaupten, dass … die Übertragungsrechte für die Live-Übertragung von insgesamt 240 Bundesligaspielen pro Saison halten würde. Die Übertragung in Konferenz sei als „Live-Übertragung“ anzusehen. Sowohl die Bundesligakonferenz als Ganzes als auch die übertragenen, einzelnen Spiele seien unter den Begriff Live-Berichterstattung zu subsumieren. Entscheidend sei, das dabei dem Zuschauer die wesentlichen Aspekte der jeweiligen Spiele in der Konferenz live präsentiert würden. Der Begriff … sei nicht inhaltsgleich mit der Aussage …. Auch die Antragstellerin selbst habe in der Vergangenheit eine derartige Differenzierung nicht vorgenommen. Den streitgegenständlichen Aussagen wohne damit keine Irreführung inne, ein Wettbewerbsverstoß liege nicht vor. Die Aussagen seien allesamt inhaltlich zutreffend und richtig. Insbesondere sei die Aussage, die besten Teams würden gezeigt werden, richtig, da das Sonntagsspiel in der Regel von Teams bestritten werde, die sich in der Vorsaison für die europäischen Wettbewerbe qualifiziert hätten. … würde 78,43 % aller 306 Bundesligaspiele live übertragen. Eine Mithaftung der Antragsgegnerinnen untereinander für unzulässige Werbeaussagen der jeweils anderen bestünde nicht. Eine Haftung der Antragsgegner zu 1 für die Aussagen des CEOs der Antragsgegnerin zu 2 bestünde nicht.
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Mit Verfügung vom 13.1.2025 wurden Hinweise erteilt. Diese führten zu einer Präzisierung der Anträge der Antragstellerin, zu der die Antragsgegnerinnen wiederum angehört wurden.
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Bezüglich des weiteren Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Parteien samt Anlagen sowie den Akteninhalt im Übrigen Bezug genommen.
II.
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Der zulässige Antrag ist teilweise begründet.
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1. Der Verfügungsanspruch besteht im tenorierten Umfang. Der Antragstellerin steht insoweit gegen die Antragsgegnerinnen der geltend gemachte Unterlassungsanspruch bezüglich der mit Klageantrag I.1 angegriffenen Werbeaussagen gem. § 8 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3 UWG zu.
11
1.1 Die Parteien stehen sich auf dem Markt der Fußball-Übertragungen als Wettbewerber auf dem deutschen Markt gegenüber.
12
1.2 Die streitgegenständlichen werblichen Aussagen der Antragsgegnerinnen stellen jeweils geschäftliche Handlungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar. Ungeachtet der Tatsache, dass einige Äußerungen in englischer Sprache abgefasst sind, wenden sie sich nach ihrem Inhalt auf Fußballfans in Deutschland und sind bestimmmungsgemäß in Deutschland abrufbar, so dass auch insoweit deutsches Recht als Recht am Ort der Verletzung zur Anwendung kommt.
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1.2.1 Die angegriffenen Werbeaussagen sind jeweils gemäß § 3 Abs. 1 UWG unzulässig, weil sie gemäß § 5 Abs. 1 UWG unlauter sind. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG ist eine geschäftliche Handlung u.a. dann irreführend, wenn sie unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben über die wesentlichen Merkmale Dienstleistung enthält.
14
1.2.1.1 Für die Beurteilung, ob eine geschäftliche Handlung irreführend ist, kommt es darauf an, ob die Werbung geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen über marktrelevante Umstände hervorzurufen und die zu treffende Marktentschließung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen (vgl. etwa BGH GRUR 2019, 631 Rn. 67 – Das beste Netz).
15
1.2.1.2 Die Frage, in welchem Sinn eine Werbeaussage zu verstehen ist, beurteilt sich nach dem Verständnis des durchschnittlich informierten, verständigen und der Situation, in der er mit der Aussage konfrontiert wird, entsprechend aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers (BGH NJW-RR 2003, 260 – Thermal Bad).
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Angesprochene Verkehrskreise sind vorliegend Interessenten an Fußball insbesondere im Bereich Spiele-Übertragung der Bundesliga. Das Verständnis des angesprochenen Verkehrs kann die Kammer aufgrund ständiger Befassung mit Wettbewerbssachen beurteilen (OLG München, GRUR-RR 2016, 270-Klosterseer).
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1.2.1.3 Nach diesen Grundsätzen stellen die Aussage in den Anträgen a, b, d, e, f sowie g einen Wettbwerbsverstoß i.S.v. § 5 Abs. 1 Abs. 2 Nr. 1 UWG dar.
18
Alle im Tenor enthaltenen Aussagen beziehen sich auf den Umfang der übertragenen Spiele, der von … geboten wird. Eine Gleichsetzung vo… und … wie sie die Antragsgegnerinnen vornehmen wollen, ist irreführend. Gerade für den eingefleischten Fußballfan, der „seiner“ Mannschaft im Stream folgen will, macht es einen wesentlichen Unterschied, ob er ein Spiel Live oder in Konferenz verfolgt. Es besteht nämlich ein wesentlicher, für den angesprochene Verkehrskreis essentieller Unterschied, ob die Spiele in Konferenz, d.h. nur – mit den Worten der Antragsgegnerinnen aus Anlage Ast01 die „Highlights“, oder als gesamtes übertragen werden. Unstreitig findet in beiden Fällen, wie es die Antragsgegnerinnen zu Recht betonen, einen Live-Übertragung statt. Durch die genannten Äußerungen wird allerdings beim angesprochenen Verkehrskreis der Irrtum erweckt, die Spiele würden in Gänze gezeigt werden. Dies ist aber, was ebenfalls unstreitig ist, rechtlich ausgeschlossen, da die Lizenz der Antragstellerin zu 2 lediglich eine Übertragung eines Zeitraums von 12 Minuten im Minimum und 40 Minuten im Maximum, d.h. nicht einmal eine ganze Halbzeit (gerade wenn man die Unterbrechungen mit berücksichtigt, deutlich weniger), erlaubt. Der Verweis der Antragsgegnerin in den diversen Äußerungen jeweils auf die Anzahl der übertragenen Spiele (Äußerungen b, d, f und g der Anträge) bzw die Quote von … der „… lässt beim angesprochene Verkehrskreis die falsche, wenngleich entscheidungserhebliche Ansicht entstehen, er könne diese Spiele in voller Länge sehen. Besonders deutlich wird dies bei der Aussage … die die unrichtige Vorstellung wecken, dass jedes Bundesligaspiel zu … übertragen wird.
19
Eine irreführend ist damit insoweit zu bejahen, als dass durch die von Antragsgegnerseite gewählten Formulierungen beim angesprochenen Verkehrskreis der Eindruck erweckt wird, die Spiele würde live in voller Länge gezeigt, während tatsächlich nicht einmal 50 % der Spiele gezeigt werden kann.
20
1.2.1.4 Keine Wettbewerbsverstoß enthält die Äußerung ….
21
Der Superlativ … wird vorliegend gerade nicht konkret im Hinblick auf die von den Antragstellerinnen angebotene Dienstleistung = Fußballübertragung verwendet, wodurch ein unmittelbarer Bezug zur angebotenen Dienstleistung der Beklagten hergestellt würde (vgl. LG München I vom 29.7.2022, Az 33 O 2097/21). Es handelt sich vielmehr um eine bloß allgemein gehaltene und subjektiv geprägte Aussage, die nicht anhand objektiver Kriterien überprüfbar ist; es bleibt vielmehr bei ihr nach dem Wortsinn offen, worauf sich der Superlativ … bezieht (vgl. BGH GRUR 2002, 182 – Das Beste jeden Morgen). Es handelt sich lediglich um eine nichtssagende Anpreisung, da sie nach Auffassung des Verkehrs ohne objektiven Informationsgehalt bleibt und damit inhaltlich nichts aussagt (Rehart/Ruhl/Isele in BeckOK UWG, § 5 Rn. 47). Der Superlativ … macht hinreichend deutlich, dass es sich hier um ein reines Werturteil handelt, dem jeder nachprüfbaren Informationsgehalt fehlt, (Rehart/Ruhl/Isele in BeckOK UWG, § 5 Rn. 53). Die Bezugsfaktoren für die Qualifikation als … sind nicht bestimmbar und das wissen – und hoffen – die Verkehrskreise auch. Es ist nämlich fußballimmanent, dass im Zeitpunkt der Festlegung der Spiele nicht bekannt ist, welche Tabellenplatz zum tatsächlichen Spielzeitpunkt eine Mannschaft einnehmen wird. Fussballfans als betroffenem Verkehrskreis ist hinlänglich bekannt, dass es auch in der 1. Bundesliga zu Überraschungen kommen kann, was Tabellenplätze anbelangt. Zudem bleibt offen, nach welchen Kriterien und bezogen auf welchen Wettbewerb – Liga, Pokal oder europäische Wettbewerbe (und welcher davon) – für das Merkmal… ausschlaggebend sein soll.
22
Außerdem ist das Kriterium … schon dadurch erfüllt, dass hier unstrittig nur 1. Ligaspiele erfasst sein sollen und nur die … in der 1. Bundesliga spielen. Die von der Antragstellerseite vorgetragene Differenzierung kann nicht erkannt werden.
23
1.3 Eine Haftung beider Antragsgegnerinnen besteht über § 8 Abs. 2 UWG für die Äußerungen a-e des Tenors, im Übrigen besteht nur eine Haftung der Antragsgegnerin zu 2.
24
1.3.1 Die genannten Äußerungen, abgebildet auf Anlage ASt 01, finden sich auf einer Webseite, die ausweislich ASt05 von beiden Antragsgegnerinnen letztlich gemeinsam betrieben wird, wobei die Antragsgegnerin zu 2 die Trägerin der Webseite und die Antragsgegnerin zu 1 die Programmverantwortliche ist. Beide Antragsgegnerinnen sind mit ihren Adressangaben genannt, bei der Antragsgegnerin zu 1 ist sogar die für die Inhalte verantwortliche Person ausdrücklich genannt. Die Werbeanzeigen selbst differenzieren nicht zwischen den Antragsgegnerinnen als rechtlich eigenständige, juristische Personen, sondern verwenden die Oberbezeichnung … mit der beide umfasst sind. Die Aussagen erstrecken sich insoweit gleichermaßen auf beide Antragsgegnerinnen, beide profitieren von ihnen. Dementsprechend haben auch die Antragsgegnerinnen vorgetragen, dass sie „arbeitsteilig Zusammenwirken“ im Rahmen der Rechteverwertung, d.h. der Fussballübertragungen.
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1.3.2 Anders ist die Lage hinsichtlich der Äußerung g im Antrag, Tenor Ziffer 2, zu beurteilen, die vom Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 2 über eine dritte Plattform, die nicht im Zusammenhang mit den Antragsgegnerinnen steht, abgegeben wurde. Diese ist der Antragsgegnerin zu 1 über § 8 Abs. 2 UWG nicht zuzurechnen. Es wird nämlich insoweit – wie sich aus Anlage ASt 2 ergibt – auch von Antragsgegnerseite selbst zwischen den beiden Geschäftsführern der Antragsgegnerin und 1 und der Antragsgegnerin zu 2 unterschieden. Auf ASt2 finden sich Statements beider Geschäftsführer isoliert. Beim Geschäftsführer einer anderen juristische Gesellschaft, die lediglich die Mehrheit an der Muttergesellschaft hält, scheidet eine Haftung über § 8 Abs. 2 UWG mithin aus. Dass im konkreten Fall eine weitere Einflussnahme/Beauftragung stattgefunden habe, ist nicht glaubhaft gemacht.
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2. Der Verfügungsgrund liegt vor, er wird nach § 12 Abs. 1 UWG vermutet. Zudem wurde die im Bezirk des OLG München praktizierte 4 Wochen-Frist eingehalten.
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3. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 92 ZPO.