Titel:
Streitwert eines aktienrechtlichen einstweiligen Verfügungsverfahrens
Normenketten:
AktG § 247 Abs. 1
ZPO § 269 Abs. 3 S. 2
Schlagworte:
Streitwert, einstweiliges Verfügungsverfahren, Kammer für Handelssachen, Kostenentscheidung, Rücknahme
Rechtsmittelinstanz:
OLG München, Beschluss vom 10.09.2025 – 7 W 1052/25 e
Fundstelle:
BeckRS 2025, 24764
Tenor
1. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Rechtsstreits,
2. Der Streitwert wird auf 500.000,00 € festgesetzt.
Gründe
1
1. Die Entscheidung über die Kosten hat ihre Grundlage in § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO, nachdem die Antragstellerin ihren Antrag zurückgenommen hat.
2
2. Die Entscheidung über den Streitwert hat ihre Grundlage in § 247 Abs. 1 AktG