Inhalt

BayObLG, Beschluss v. 01.09.2025 – 204 VAs 242/25
Titel:

Bayerisches Oberstes Landesgericht, Mitteilungen der Staatsanwaltschaft, Antrag auf gerichtliche Entscheidung, Feststellung der Rechtswidrigkeit, Aufhebung, Mitteilungspflicht, Außergerichtliche Kosten, Datenübermittlung, Folgenbeseitigungsanspruch, Zweckentsprechende Rechtsverfolgung, Teleologische Auslegung, Beschäftigungsverhältnis, Feststellungsinteresse, Mitteilungen in Strafsachen, Antragstellers, Recht auf informationelle Selbstbestimmung, Festsetzung des Geschäftswerts, Übermittlung, Beschäftigungsstelle, Informationelle Selbstbestimmung

Normenketten:
GG Art. 2 Abs. 1
EGGVG § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2, § 22 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 3, § 28 Abs. 1
MiStra Nr. 16, Nr. 27
Leitsatz:
Eine Mitteilung nach MiStra Nr. 27 an die in MiStra Nr. 27 Absatz 2 genannten Empfänger ist nur dann zulässig, wenn der Antragsteller zu dem in MiStra Nr. 27 Absatz 1 genannten Personenkreis gehört und zum Zeitpunkt der Mitteilung bei einer in MiStra Nr. 27 Absatz 1 genannten Einrichtung tatsächlich beschäftigt ist.
Schlagworte:
Datenübermittlung, Mitteilungspflicht, Rechtswidrigkeit, Persönlichkeitsrecht, Folgenbeseitigung, Beschwerdeverfahren, Aufsichtsbehörde
Fundstellen:
StV Spezial 2025, 148
BeckRS 2025, 24738

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die Mitteilung des gegen den Antragsteller ausgesprochenen Urteils des Amtsgerichts Erlangen vom 11.11.2024, Az.: 6 Cs 904 Js 145041/24, an die Regierung von M. rechtswidrig war.
2. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft N-F vom 23.01.2025 wird, soweit dort unter Ziff. 4 die Mitteilung nach MiStra 27 an die Regierung von M. angeordnet wird, aufgehoben.
3. Die Staatsanwaltschaft N-F wird verpflichtet, die mit Schreiben vom 05.03.2025 an die Regierung von M. versandte Mitteilung nach MiStra 27 von dieser unter Hinweis, dass die ursprüngliche Übersendung rechtswidrig gewesen wäre, zurückzufordern.
4. Dem Antragsteller sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angefallenen außergerichtlichen Kosten aus der Staatskasse zu erstatten.
5. Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller wurde mit Urteil des Amtsgerichts Erlangen vom 11.11.2024, Az.: 6 Cs 904 Js 145041/24, rechtskräftig seit 19.11.2024, wegen Sachbeschädigung in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10 EUR verurteilt und es wurden ihm die Kosten des Verfahrens und seine eigenen notwendigen Auslagen auferlegt. Im Rahmen der Hauptverhandlung hatte der Antragsteller angegeben, dass er gelernter Erzieher und im Moment ohne Anstellung sei, zuletzt sei er bis vor einem halben Jahr als Erzieher beschäftigt gewesen. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft N-F vom 23.01.2025, die insoweit am 05.03.2025 ausgeführt wurde, erfolgte eine Mitteilung der Verurteilung an die Regierung von M. nach Nr. 27 der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra).
2
Mit Schreiben vom 14.03.2025 erhob der Antragsteller, dem dies ebenfalls mitgeteilt worden war, Beschwerde gegen diese Mitteilung und verwies darauf, dass die Voraussetzungen für die Mitteilung nach Nr. 27 der MiStra nicht vorgelegen hätten, da er in keiner der in Nr. 27 genannten Einrichtungen tätig sei. Zugleich ersuchte er um Mitteilung, an welche Stelle diese Information weitergeleitet worden sei, um Löschung der Mitteilung bei allen Empfängern und um Bestätigung derselben.
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Mit Verfügung vom 02.04.2025 wies die Staatsanwaltschaft N-F darauf hin, dass die Mitteilung aus ihrer Sicht zu Recht erfolgt sei.
4
Mit Schreiben vom 25.04.2025 nahm der Antragsteller nochmals Stellung und beantragte erneut die Rücknahme der Mitteilung gemäß Nr. 27 MiStra.
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Mit Verfügung vom 28.04.2025 legte die Staatsanwaltschaft N-F den Vorgang dem Bayerischen Obersten Landesgericht vor, wo dieser am 14.05.2025 einging.
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Mit Schreiben vom 18.06.2025 beantragte der Generalstaatsanwalt in M. , den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zu verwerfen, weil die Mitteilung nach Nr. 27 der MiStra zu Recht erfolgt sei. Zwar sei der Antragsteller zum Urteilszeitpunkt nicht als Erzieher tätig gewesen, im Wege einer teleologischen Auslegung sei die Nr. 27 der MiStra allerdings auch auf solche Personen anzuwenden, bei denen eine Anstellung in naher Zukunft in Betracht kommen könne.
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Der Antragsteller nahm hierzu nochmals mit Schreiben vom 09.07.2025 Stellung.
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Der Senat nimmt auf die genannten Entscheidungen, Verfügungen und Schreiben vollumfänglich Bezug.
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Mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 11.07.2025 erfolgte eine Nachfrage bei der Regierung von M., ob aufgrund der Mitteilung vom 05.03.2025 bereits eine Entscheidung oder Maßnahme getroffen wurde, was die Regierung von M. mit telefonischer Auskunft vom 29.07.2025 abschlägig beschied.
II.
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Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nach § 22 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 23 ff. EGGVG statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere nicht widerlegbar fristgerecht beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingegangen.
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1. Für die gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Mitteilung nach Nr. 27 der MiStra ist nach § 22 Abs. 1 Satz 1 EGGVG grundsätzlich (vorbehaltlich der in § 22 Abs. 1 Satz 2 EGGVG geregelten Ausnahmen) der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG eröffnet, sofern die Rechtsgrundlage für die Übermittlung nicht in den Vorschriften enthalten ist, die das Verfahren der übermittelnden Stelle – hier der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde – regeln (KG Berlin, Beschluss vom 29.06.2015 – 4 VAs 18/15 –, juris Rn. 6; OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.02.2008 – 4 VAs 1/08 –, juris Rn. 4). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, da die Staatsanwaltschaft die Daten auf der Grundlage von § 14 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 EGGVG i. V. m. § 13 Abs. 2 EGGVG an die Regierung von M. übermittelt hat (vgl. Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 68. Auflage 2025, § 22 EGGVG Rn. 1; BeckOK GVG/Ebner, 27. Ed. 15.05.2025, EGGVG § 22 Rn. 2).
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2. Der selbständige Rechtsschutz nach §§ 23 ff. EGGVG gegen die Übermittlung ist auch nicht nach § 22 Abs. 1 Satz 2 EGGVG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift, die der Vermeidung eines doppelgleisigen Rechtswegs dient, wird die Rechtmäßigkeit der Datenübermittlung ausschließlich von dem Gericht, das gegen die Entscheidung oder Maßnahme des Empfängers der Daten angerufen werden kann, in der dafür vorgesehenen Verfahrensart überprüft, sofern der Empfänger aufgrund der übermittelten Daten eine Entscheidung oder eine andere Maßnahme getroffen und dies dem Betroffenen bekannt gegeben hat, bevor ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt worden ist (vgl. KG, Beschluss vom 29.06.2015 – 4 VAs 18/15 –, juris Rn. 7 m.w.N.; BT-Drucks. 13/4709, S. 27). Dies ist hier nicht der Fall. Die Regierung von M. als Empfängerbehörde im Sinne der genannten Norm hat vor Anbringung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung keine Entscheidungen oder sonstigen Maßnahmen aufgrund derjenigen Daten getroffen, deren Übermittlung der Antragsteller konkret beanstandet.
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3. Der Antragsteller wendet sich gegen die Übermittlung der Verurteilung vom 11.11.2024 durch die Staatsanwaltschaft N-F an die Regierung von M. Im Rahmen der sachgerechten Auslegung des Antrags (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.12.2014 – 1 BvR 3106/09 –, BVerfGE 138, 33-45, juris Rn. 23 ff.) ist das Rechtsschutzziel dahingehend zu konkretisieren, dass der Antragsteller beantragt, die Anordnung der Mitteilung nach Nr. 27 der MiStra aufzuheben, deren Rechtswidrigkeit festzustellen, der Regierung von M. die Rechtswidrigkeit der Mitteilung mitzuteilen und die Urteilsabschrift von dieser zurückzufordern.
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4. Ein Feststellungsinteresse des Antragstellers ist – ungeachtet dessen, dass die Datenübermittlung im Zeitpunkt der Antragstellung bereits erfolgt war – nicht erforderlich. Dies ergibt sich aus § 22 Abs. 3 Satz 1 EGGVG, der – anders als § 28 Abs. 1 Satz 4 EGGVG – eine solche Einschränkung nicht vorsieht, sondern unabhängig davon anordnet, dass das Gericht, wenn die Übermittlung rechtswidrig war, dies auszusprechen hat.
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5. Auch die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen sind gegeben. Die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens nach § 24 Abs. 2 EGGVG war nicht erforderlich, da die Mitteilung der Staatsanwaltschaft an die Regierung von M. keine Entscheidung oder Anordnung der Vollstreckungsbehörde darstellt (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.02.2008 – 4 VAs 1/08 –, juris Rn. 5; KG Berlin, Beschlüsse vom 05.04.2012 – 4 VAs 14/12 –, juris Rn. 9, und vom 29.06.2015 – 4 VAs 18/15 –, juris Rn. 9).
III.
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Der Antrag ist auch begründet, weil die Mitteilung der Staatsanwaltschaft N-F nach Nr. 27 der MiStra an die Regierung von M. zu Unrecht angeordnet und ausgeführt wurde und damit den Antragsteller in seinen Rechten verletzt hat.
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1. Die Nr. 27 der MiStra ist vorliegend keine ausreichende Grundlage für eine Übermittlung des Urteils des Amtsgerichts Erlangen vom 11.11.2024, Az.: 6 Cs 904 Js 145041/24, an die Regierung von M..
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a) Nach Nr. 27 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Nr. 16 Abs. 2 der MiStra sind bei Erziehern, die in Einrichtungen und Diensten der Kinder- und Jugendhilfe, insbesondere Kinderheimen, Kindertagesstätten, Kindergärten oder ähnlichen Einrichtungen tätig sind, in Strafsachen wegen eines Vergehens unter anderem das Urteil und der Ausgang des Verfahrens mitzuteilen, wenn der Tatvorwurf auf eine Verletzung von Pflichten schließen lässt, die bei der Ausübung des Dienstes bzw. des Berufs zu beachten sind, oder er in anderer Weise geeignet ist, Zweifel an der Eignung, Zuverlässigkeit oder Befähigung zur Ausübung der dienstlichen bzw. beruflichen Tätigkeit im Allgemeinen oder auch nur in bestimmten Umfeldern oder Einsatzorten hervorzurufen, wenn sie entweder an staatlich anerkannten Hochschulen, an Berufsakademien oder an Schulen in freier Trägerschaft oder in einer privaten Einrichtung der in Ziffer 3 genannten Art oder – ohne in einem Arbeitnehmer- oder Beamtenverhältnis zu stehen – an staatlichen Hochschulen oder öffentlichen Schulen oder in einer der in Ziffer 3 genannten öffentlichen Einrichtungen tätig sind.
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b) Vorliegend war der Antragsteller zum Zeitpunkt der Mitteilung nicht in einer der genannten Einrichtungen tätig. Insoweit bestand nach dem Wortlaut der Vorschrift keine Verpflichtung oder Berechtigung für die Staatsanwaltschaft, irgendjemandem Mitteilung über die Verurteilung zu machen.
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c) Soweit der Generalstaatsanwalt in M. in seinem Antragsschreiben vom 18.06.2025 davon ausgeht, dass im Wege der teleologischen Auslegung (Extension) die Mitteilungspflicht und -berechtigung auch für Personen gilt, die in der Zukunft potentiell in diesem Bereich tätig werden könnten, trifft dies nicht zu.
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Ziel der Mitteilung ist es, dem Dienstherrn/Arbeitgeber die Möglichkeit zu geben, dienst- oder arbeitsrechtliche Maßnahmen zu ergreifen (§ 14 Abs. 1 Nr. 5 EGGVG). Die Mitteilungspflicht nach Nr. 27 der MiStra besteht insoweit, weil es keine Pflicht des Beschäftigten gibt, selbst auf diese Umstände in einem laufenden Beschäftigungsverhältnis hinzuweisen.
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Soweit ein Beschäftigungsverhältnis noch nicht besteht, besteht kein Bedürfnis für eine solche Mitteilung. Sollte sich der Betroffene in einem Bewerbungsverfahren befinden oder ein solches zu einem späteren Zeitpunkt anstrengen, ist es der zukünftigen Arbeitsstelle möglich, derartige Umstände durch entsprechende Befragungen oder Erkundigungen zu ermitteln. Ein Bedürfnis für eine Mitteilung seitens der Strafjustiz besteht hier nicht. Eine derartige Erweiterung der Mitteilungspflicht wäre auch mit erheblichen praktischen Problemen verbunden, da ein Mitteilungsadressat nicht identifizierbar ist. Eine Mitteilung an sämtliche im Bundesgebiet bestehenden Aufsichtsbehörden würde die Mitteilenden überfordern. Die Aufsichtsbehörden könnten im Übrigen ohne Kenntnis einer Beschäftigungsstelle mit dieser Mitteilung nichts anfangen. Entsprechend wurden die bayerischen Gerichte und Staatsanwaltschaften mit JMS vom 29.01.2020, Az.: E8 1431 – II – 1487/20, ersucht, dafür Sorge zu tragen, dass die Mitteilungen – entsprechend Nr. 27 Abs. 2 MiStra – von den Staatsanwaltschaften bzw. Gerichten unter Nennung der Beschäftigungsstelle an die zuständige Aufsichtsbehörde gerichtet werden, weil es dieser ansonsten nicht oder nur mit großem Aufwand möglich ist festzustellen, wo die betreffende Person arbeite, so dass ein aufsichtsrechtliches Einschreiten nicht gewährleistet sei. Insoweit besteht weder eine Regelungslücke, noch gebieten es Sinn und Zweck der Vorschrift, diese über den nach dem Wortlaut begrenzten Geltungsbereich auszudehnen.
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2. Auch sonstige Umstände, die die Mitteilung der Staatsanwaltschaft N-F an die Regierung von M. rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich.
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3. Insoweit ist der Antragsteller durch die rechtswidrige Mitteilung auch in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Ausgestaltung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1 GG verletzt.
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4. Folge der Rechtswidrigkeit ist, dass diese festzustellen ist, § 22 Abs. 3 EGGVG, die Verfügung über die Mitteilung nach Nr. 27 der MiStra aufzuheben ist, § 28 Abs. 1 Satz 1 EGGVG, und die Staatsanwaltschaft N-F zu verpflichten ist, die übermittelte Mitteilung unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit von der Regierung von M. zurückzuholen, § 28 Abs. 1 Satz 2 EGGVG.
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a) Liegt eine rechtswidrige Übermittlung vor, hat der Senat nach § 22 Abs. 3 Satz 1 EGGVG die Rechtswidrigkeit der Datenübermittlung festzustellen, was auch dem Übermittlungsempfänger bekanntzumachen ist, § 22 Abs. 3 Satz 2 EGGVG (BeckOK GVG/Ebner, 27. Ed. 15.05.2025, EGGVG § 22 Rn. 6; Kissel/Mayer/Mayer, 11. Aufl. 2025, EGGVG § 22 Rn. 4; MüKoStPO/Ellbogen, 2. Aufl. 2025, EGGVG § 22 Rn. 10).
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b) Soweit die Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, ist die Maßnahme aufzuheben, § 28 Abs. 1 Satz 1 EGGVG (BeckOK GVG/Köhnlein, 27. Ed. 15.05.2025, EGGVG § 28 Rn. 15; Kissel/Mayer/Mayer, 11. Aufl. 2025, EGGVG § 28 Rn. 14; MüKoStPO/Ellbogen, 2. Aufl. 2025, EGGVG § 28 Rn. 5).
28
c) Ist die Maßnahme schon vollzogen worden, so kann das Gericht auf Antrag auch anordnen, dass und wie die Justiz- oder Vollzugsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Das bedeutet die Wiederherstellung jenes rechtmäßigen Zustandes, der unverändert bestünde, wenn es zu dem rechtswidrigen Eingriff nicht gekommen wäre. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Behörde dazu rechtlich und tatsächlich (noch) in der Lage und diese Frage spruchreif ist, § 28 Abs. 1 Satz 3 EGGVG. Dieser Folgenbeseitigungsanspruch dient der Wiederherstellung des Rechtsfriedens und der Prozessökonomie. Der Folgenbeseitigungsausspruch setzt ferner einen Antrag voraus (BeckOK GVG/Köhnlein, 27. Ed. 15.05.2025, EGGVG § 28 Rn. 17, 18; Kissel/Mayer/Mayer, 11. Aufl. 2025, EGGVG § 28 Rn. 14, 15; KK-StPO/Mayer, 9. Aufl. 2023, EGGVG § 28 Rn. 15; MüKoStPO/Ellbogen, 2. Aufl. 2025, EGGVG § 28 Rn. 6).
29
d) Dies zu Grunde gelegt ist die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Datenübermittlung und die Aufhebung der zu Grunde liegenden Verfügung auszusprechen. Ebenso ist anzuordnen, dass die Verfügung über die bereits erfolgte Mitteilung rückgängig zu machen ist, nachdem ein entsprechender Antrag vorliegt, dies der Staatsanwaltschaft möglich ist und die Sache insoweit auch spruchreif ist. Die Folgenbeseitigung hat hier in der Art zu erfolgen, dass die Staatsanwaltschaft N-F von der Regierung von M. unter Hinweis, dass die Übersendung rechtswidrig war, die mit Schreiben vom 05.03.2025 übersandte Mitteilung nach Nr. 27 MiStra zurückfordert.
IV.
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1. Gerichtskosten sind für den erfolgreichen Antrag nicht angefallen (§ 25 Abs. 1 GNotKG i.V.m. Nr. 15300 KV GNotKG und Nr. 15301 KV GNotKG).
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2. Der Senat erachtet es für sachgerecht, die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, der Staatskasse aufzuerlegen (§ 30 Abs. 1 Satz 1 EGGVG).
32
3. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG.