Titel:
Verwaltungsgerichte, Untätigkeitsbeschwerde, Bewilligung von Prozesskostenhilfe, Gewährung von Prozesskostenhilfe, Prozeßkostenhilfeantrag, Anwaltsbeiordnung, Hinreichende Aussicht auf Erfolg, Verwaltungsgerichtsordnung, Statthaftigkeit, Persönliche Eignung, Sachverhaltsaufklärung, Rechtsverfolgung, Selbstgefährdung, Akteneinsicht, Klageverfahren, Unterbringungsbeschluß, Krankheitseinsicht, Entlassungsbericht, Summarische Prüfung, Nichtübertragung
Schlagworte:
Prozesskostenhilfe, Untätigkeitsbeschwerde, Akteneinsicht, Persönliche Eignung, Psychische Krankheit, Fremdgefährdung, Gutachtenerstellung
Vorinstanz:
VG München vom -- – M 7 K 25.1608
Rechtsmittelinstanzen:
BVerwG Leipzig, Beschluss vom 07.08.2025 – 6 PKH 1.25
BVerwG Leipzig, Beschluss vom 08.09.2025 – 6 PKH 2.25
Fundstelle:
BeckRS 2025, 24537
Tenor
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Beschwerde wegen Untätigkeit des Verwaltungsgerichts München im Verfahren M 7 K 25.1608 wird abgelehnt.
Gründe
1
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für eine noch einzulegende Beschwerde gegen die angebliche Untätigkeit des Verwaltungsgerichts München ist abzulehnen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 VwGO), denn eine Untätigkeitsbeschwerde ist in der Verwaltungsgerichtsordnung nicht vorgesehen und damit nicht statthaft. Prozesskostenhilfe kann dafür nicht gewährt werden.
2
Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht auch nicht untätig, sondern wird zuerst über den bei ihm gestellten Prozesskostenhilfeantrag des Klägers entscheiden und dann die Streitsache terminieren. Dass zuerst noch ältere anhängige Streitsachen erledigt werden müssen, ist selbstverständlich. Der vom Kläger erwähnte § 75 VwGO bezieht sich ausschließlich auf die Untätigkeit einer Behörde und ist auf andere Situationen nicht übertragbar. Dass dem Kläger beim Verwaltungsgericht angeblich keine ausreichende Akteneinsicht gewährt worden sein soll, führt nicht zur Statthaftigkeit einer Untätigkeitsbeschwerde. Dass die vom Kläger selbst mit seiner Klage vorgelegten Unterlagen in schlechter Qualität eingescannt worden sind, ist zwar bedauerlich; nachdem die Unterlagen aber von ihm selbst stammen, ist nicht erkennbar, weshalb darin ein Versäumnis des Verwaltungsgerichts ihm gegenüber erblickt werden sollte.
3
2. Im Übrigen verspricht das Klageverfahren nach summarischer Prüfung auch keine Aussicht auf Erfolg. Die erforderliche persönliche Eignung fehlt nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 3 WaffG, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Betreffende psychisch krank ist oder gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WaffG Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht. Die Einholung eines Gutachtens ist in einem solchen Fall nicht erforderlich, sondern es besteht zwingend Ungeeignetheit (vgl. Gade in Gade, Waffengesetz, 3. Aufl. 2022, § 6 Rn. 2). Hier spricht vieles dafür, dass ein solcher Fall vorliegt, denn der Kläger war nach einem körperlichen Angriff auf seine Mutter fast einen Monat in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht, wo eine psychotische Störung diagnostiziert worden ist. Nach dem Unterbringungsbeschluss vom 13. November 2024 (S. 17 der VGAkte) war er selbst- und fremdgefährdend und hatte keine ausreichende Krankheitseinsicht. Im Krankenhaus musste er nach dem Entlassbericht (S. 21 ff. der VGAkte) anfänglich fixiert und zwangsmedikamentiert werden, da er keine Krankheitseinsicht zeigte und eine Medikation ablehnte (S. 23 Mitte der VG-Akte). Dabei handelt es sich bei kursorischer Prüfung um hinreichende Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass er psychisch krank und damit absolut ungeeignet im waffenrechtlichen Sinne ist. Es war deshalb möglicherweise nicht erforderlich, dem Kläger gemäß § 6 Abs. 2 WaffG die Vorlage eines Gutachtens aufzugeben, denn dies muss nur erfolgen, wenn Tatsachen bekannt sind, die nur Bedenken gegen die persönliche Eignung begründen. Der Betroffene kann zwar auch im Falle der zwingenden Ungeeignetheit nach § 6 Abs. 1 Satz 1 WaffG selbst und auf eigene Kosten ein Gutachten anfertigen lassen und vorlegen, um die Annahme seiner Ungeeignetheit zu entkräften (vgl. Gade in Gade, Waffengesetz, § 6 Rn. 13d), die Behörde ist zu weiteren Maßnahmen der Sachverhaltsaufklärung aber in einem solchen Fall nicht verpflichtet und der Kläger hat bisher auch nichts vorgelegt.
4
3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).