Titel:
wiederholter Folgeantrag, Russische Föderation, Einberufung, Reservist
Normenketten:
AsylG § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
AsylG § 71 Abs. 1 S. 1
AsylG § 71 Abs. 5 S. 2
VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 123 Abs. 1
Schlagworte:
wiederholter Folgeantrag, Russische Föderation, Einberufung, Reservist
Fundstelle:
BeckRS 2025, 24369
Tenor
I. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde unverzüglich mitzuteilen, dass gegen den Antragsteller bis zur Entscheidung des Gerichts im Hauptsacheverfahren keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen durchgeführt werden dürfen.
II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
1
Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Ablehnung seines zweiten Asylfolgeantrags als unzulässig.
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1. Der am … … … in A.-M., Russische Föderation, geborene Antragsteller ist russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Volkszugehörigkeit sowie islamischer Religionszugehörigkeit. Er reiste am 19. Februar 2013 mit seiner Frau und zwei Kindern auf dem Landweg ins Bundesgebiet ein und beantragte am 26. Februar 2013 Asyl. Heute hat der Antragsteller mit seiner Frau insgesamt fünf gemeinsame Kinder.
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Eine mit Bescheid vom 6. Juni 2013 angeordnete Dublin-Überführung nach Polen scheiterte, sodass nach Ablaufen der Überstellungsfrist gem. Art. 29 Abs. 2 der Dublin III-Verordnung dieser Bescheid mit Bescheid vom 8. Juni 2016 wieder aufgehoben wurde. Bei seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 24. Juni 2016 gab er im Wesentlichen an, er habe zuletzt vor seiner Ausreise bei der Polizei in einer Anti-Terroreinheit gearbeitet. Er legte einen „Veteranenausweis“ vor, den er für seinen Einsatz bei dieser Polizei bekommen habe. Auf dem Dokument sei laut der anwesenden Dolmetscherin zu lesen gewesen „Innenministerium der Russischen Föderation ausgestellt am 22.11.2011“ sowie, dass der Antragsteller im Einsatz verwundet worden sei. Er schilderte die Umstände seiner Kündigung bei der Polizei, infolge der er von maskierten Sicherheitskräften, ehemaligen Kollegen, auf der Straße angehalten, mitgenommen, gefesselt und außerhalb seiner Heimatstadt zusammengeschlagen worden sei. Er sei dann nach einem Schlag auf den Kopf ohnmächtig geworden und erst wieder im Krankenhaus mit einer Gehirnerschütterung aufgewacht. Kurz nach dem Krankenhausaufenthalt sei er mit seiner Familie ausgereist. Von Bekannten habe er später erfahren, dass ehemalige Vorgesetzte nach ihm suchen würden. Bei einer Rückkehr nach Russland befürchte er eine erneute Verfolgung und Inhaftierung durch seinen ehemaligen Vorgesetzten. Weiter gab er an, er sei einmal pro Woche in psychologischer Behandlung wegen Problemen mit dem Kopf und dem Gedächtnis und weil er nachts nicht schlafen könne. Außerdem sei sein Sohn krank und schwerbehindert und müsse behandelt werden. Hierzu legte er dessen Schwerbehindertenausweis vor, wonach dieser einen Grad der Behinderung von 80 habe. Ein ärztliches Attest vom 20. Juni 2014, eine Stellungnahme der Lebenshilfe S … vom 21. Juni 2016 sowie ein Attest vom 1. Juli 2016 bestätigten eine globale Entwicklungsstörung und eine leichte beinbetonte Lähmung rechts des Sohnes. Ein ärztliches Attest vom 8. Juli 2016 bestätigte dem Antragsteller eine posttraumatische Belastungsstörung sowie Angst und Depressionsstörung gemischt, sowie dass er sich zweifach stationär und seit dem 11. August 2014 in ambulanter psychiatrischer Behandlung befunden habe. Auf Nachfrage, ob der Antragsteller in seinem Heimatland Wehrdienst geleistet habe, verneinte er dies und erklärte, es habe damals Krieg geherrscht und er sei nicht einberufen worden.
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Mit bestandskräftigem Bescheid vom 27. Januar 2017 (Az. 5614447 – 160) lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), auf Asylanerkennung (Ziffer 2) und auf subsidiären Schutz (Ziffer 3) ab. Ziffer 4 stellte fest, dass Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Das Bundesamt forderte den Antragsteller unter Androhung der Abschiebung in die Russische Föderation oder einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, zur Ausreise binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides bzw. nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens auf (Ziffer 5). Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 60 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6). Zur Begründung wurde im Wesentlichen angegeben, es sei schon zweifelhaft, dass der Antragsteller überhaupt bei jener Antiterroreinheit der Polizei tätig gewesen sein soll. Er habe bei der Befragung beim Bundesamt vom 26. Februar 2013 auf die Frage nach dem letzten Arbeitgeber erklärt, er habe für eine Baufirma in G. Renovierungsarbeiten durchgeführt. Auch im Übrigen seien weitere Ungereimtheiten während des Vortrags aufgefallen. Zudem sei der Antragsteller in Deutschland mehrfach straffällig geworden, was nicht für eine Furcht vor Verfolgung des Antragstellers spreche. Das ärztliche Attest genüge nicht den Mindestanforderungen des Bundesverwaltungsgerichts an ein Attest zur Geltendmachung einer PTBS. Ungeachtet dessen würde eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine Depressionsstörung in Grosny aber auch behandelt werden können. Eine durch das Bundesamt beauftrage Übersetzung des russischen Inlandspasses des Antragstellers ergab die Eintragung eines Wehrdienst-Stempels darin mit dem Vermerk „Wehrdienst geleistet, Datum 22.01.2009. Das Kommissariat für militärische Angelegenheiten vom Bezirk A.-M.“ (Bl. 334 der Behördenakte Az. 8327017 – 160). Die Übersetzung eines ebenfalls vorgelegten Veteranenausweises ergab darin den Vermerk „Inhaber dieses Ausweises hat die Rechte und Vorteile nach Artikel 16 Absatz 1 des Föderales Gesetzes über die Veteranen“ und den 22. November 2011 als Ausstellungsdatum.
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Die Klage des Antragstellers vom 8. Februar 2017 hiergegen wies das Verwaltungsgericht Würzburg mit Urteil vom 9. April 2018 (W 7 K 17.30533) als unbegründet ab.
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Am 30. Dezember 2020, eingegangen am 4. Januar 2021, stellte der Antragsteller mit seiner Frau und seinen nun fünf Kindern einen ersten Asyl-Folgeantrag. Beide machten hier jedoch keine neuen Gründe geltend. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 10. März 2021 (Az. 8327017 – 160) lehnte das Bundesamt den Antrag als unzulässig ab (Ziffer 1). Der Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 27. Januar 2017 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG wurde ebenfalls abgelehnt (Ziffer 2). Den Eilantrag sowie die Klage des Antragstellers vom 24. März 2021 hiergegen wies das Verwaltungsgericht Bayreuth mit Beschluss vom 6. April 2021 (B 9 S 21.30252) bzw. Gerichtsbescheid vom 4. Januar 2022 (B 9 K 21.30253) als unbegründet ab.
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Am 30. Dezember 2022 stellte der Antragsteller einen zweiten Asyl-Folgeantrag. Zur Begründung legte er dar, dass er eine Vorladung zur Musterung zur Ukraine erhalten habe. Eine beglaubigte Übersetzung sowie eine Kopie des Vorladungsschreibens mit Termin am 17. November 2022 beim Militärkommissariat G. zur Vorbereitung und Einberufung von Bürgern zum Militärdienst wurde wurden vorgelegt. Das Ladungsschreiben sei der Mutter des Antragstellers in Russland persönlich übergeben worden und sie habe ihn am gleichen Tag darüber informiert. Abgesehen von dem Vorladungsschreiben habe es keine weiteren Schreiben von russischen Behörden gegeben. Ergänzend führte die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers aus, der Mutter des Antragstellers sei mitgeteilt worden, er müsse auch aus dem Ausland heraus den Termin zur Musterung am 17. November 2022 wahrnehmen. Anderenfalls würden ihm und seiner Familie Repressalien drohen. Der Antragsteller wolle nicht eingezogen werden, da er keine Probleme mit der Ukraine habe und er niemanden bekämpfen wolle, der seinem Land nichts getan hätte. Als ehemaliger Polizist sei er ein idealer Kandidat für den Ukrainekrieg. Eine vom Bundesamt in Auftrag gegebene Übersetzung ergab, dass es sich bei dem Schreiben um eine Vorladung bei einer Einberufungskommission handelt. Der Antragsteller gab an, er leide außerdem an einer PTBS sowie einer gemischten Angst- und depressiven Störung und unter chronischen Spannungskopfschmerzen. Er sei bereits viermal in stationärer Behandlung in Deutschland gewesen (zuletzt vom 23. Juli bis 10. August 2018). Aktuell befinde er sich nicht in psychologischer/psychiatrischer Behandlung. Ferner habe er körperliche Narben und seelische Verwundungen durch seine Tätigkeit als Polizist in Tschetschenien und einer damit einhergehenden Verletzung durch eine Autobombe.
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2. Mit Bescheid vom 3. Juli 2025 – dem Antragsteller zugestellt am 10. Juli 2025 – lehnte das Bundesamt den Asylfolgeantrag als unzulässig ab (Ziffer 1). Der Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 27. Januar 2017 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG wurde ebenfalls abgelehnt (Ziffer 2). Zudem wurde ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 7 AufenthG angeordnet und auf 24 Monate ab dem Tag der Ausreise befristet (Ziffer 3).
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen angegeben, die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens lägen nicht vor. Der Antragsteller habe auch auf explizite Nachfrage nicht schlüssig darlegen können, weswegen er persönlich in den Ukraine-Krieg geschickt werde, obwohl dem Vorladungsschreiben nichts derartiges zu entnehmen sei. Selbst bei Wahrunterstellung sei die Angabe des Antragstellers, in den Ukraine-Krieg geschickt zu werden, nicht geeignet, mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer günstigeren Entscheidung beizutragen. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft scheitere vorliegend bereits am Fehlen eines validen Verfolgungsgrundes. Auch im Hinblick auf § 4 Abs. 1 AsylG sei es nicht erheblich wahrscheinlich, dass dem Antragsteller bei einer Rückkehr nach Russland ein ernsthafter Schaden drohe. Im Hinblick auf die Teilmobilmachung sei nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller zum Militärdienst eingezogen werde und sodann Gefahr liefe, im Rahmen des völkerrechtswidrigen Angriffskrieges gegen die Ukraine eine unmenschliche Behandlung, namentlich schwerste Verletzungen bis hin zum Tod und eine zwangsweise Heranziehung zu völker- und/oder menschenrechtswidrigen Handlungen, zu erleiden. Prognostisch könne eine Wiederaufnahme der Mobilisierung zwar nicht ausgeschlossen werden. Gleichwohl fehle es zum gegenwärtigen Zeitpunkt an belastbaren Anhaltspunkten, die eine Wiederaufnahme mit der erforderlichen erheblichen Wahrscheinlichkeit annehmen ließen. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller zum Abschluss eines Vertrages mit dem Verteidigungsministerium gezwungen und in der Folge als Vertragssoldat in den Ukrainekrieg entsandt werde. Für den Antragsteller bestehe jedenfalls interner Schutz innerhalb der Russischen Föderation. Auch die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen bzw. Wiederaufnahmegründe bzgl. der Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Insbesondere seien die im Asylerstverfahren bekannten ärztlichen Nachweise zum Gesundheitszustand des Antragstellers in den vorherigen Asyl- und Klageverfahren ausführlich gewürdigt worden. Eine Fristdauer von vierundzwanzig Monaten für das Einreise- und Aufenthaltsverbot erscheine mangels Anhaltspunkten für eine kürzere Frist aufgrund schutzwürdiger Belange sachgerecht.
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3. Am 16. Juli 2025 ließ der Antragsteller im Verfahren W 7 K 25.33385 Klage erheben. Im vorliegenden Verfahren beantragt er,
die aufschiebende Wirkung der Klage vom 16. Juli 2025 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 3. Juli 2025, Geschäftszeichen 9910116 – 160, anzuordnen.
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen der Vortrag aus der Folgeantragsbegründung wiederholt sowie geltend gemacht, dem Antragsteller drohe bei Rückkehr die Gefahr einer Retraumatisierung, ein Verfahren wegen Wehrdienstentziehung sowie der Fronteinsatz im Krieg gegen die Ukraine und somit Gefahren für Leib und Leben.
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4. Das Bundesamt beantragt
Antragsablehnung und bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid.
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5. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte (auch im Verfahren W 7 K 25.33387) sowie die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.
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Der Antrag ist zulässig und begründet.
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1. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 16. Juli 2025 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 3. Juli 2025 anzuordnen, ist gemäß § 122 Abs. 1 VwGO und § 88 VwGO – trotz Antragstellung durch eine Rechtsanwältin- bei verständiger Würdigung des offenbarten Begehrens des Antragstellers auszulegen.
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Dem Schriftsatz der Bevollmächtigten des Antragstellers vom 25. Juli 2025 ist zu entnehmen, dass der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz sucht, nicht aufgrund der früheren Abschiebungsandrohung abgeschoben zu werden. Da vorliegend ein Fall des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG vorliegt, weil der Antragsteller nach unanfechtbarer Ablehnung eines ersten Folgeantrags einen neuen Folgeantrag gestellt hat und die Abschiebung vollzogen werden darf, wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht vorliegen, ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht statthaft. Statthaft ist stattdessen ein Eilantrag nach § 123 Abs. 1 VwGO mit dem Ziel, das Bundesamt vorläufig zu verpflichten, die Mitteilung an die Ausländerbehörde nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG zu unterlassen oder zu widerrufen bzw. der Ausländerbehörde mitzuteilen, dass vorläufig keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf der Grundlage der Mitteilung durchgeführt werden dürfen. Denn der Antragsteller könnte mit einem Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO sein Rechtsschutzziel, einen Aufenthalt in Deutschland einstweilen sicherzustellen, nicht erreichen. Die Mitteilung des Bundesamts an die Ausländerbehörde ist mangels Regelung kein Verwaltungsakt (vgl. Dickten in Kluth/Heusch, BeckOK, AuslR, Stand 1.10.2024, § 71 AsylG Rn. 37). Die aufschiebende Wirkung gegen die Unzulässigkeitsentscheidung würde die Bestandskraft der bereits vollziehbaren Abschiebungsandrohung als solche nicht berühren, sodass die frühere Abschiebungsandrohung zusammen mit der Mitteilung nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG weiterhin eine taugliche Rechtsgrundlage für die Durchführung der Abschiebung wäre (VG Köln, B.v. 18.10.2024 – 27 L 2017/24.A – juris Rn. 4 f.; VG Hamburg, B.v. 15.7.2024 – 21 AE 2266/24 – juris Rn. 2; Dickten in Kluth/Heusch, BeckOK, AuslR, Stand 1.10.2024, § 71 AsylG Rn. 37; jeweils m.w.N).
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2. Bei seiner Interpretation i.S.d. § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Antrag begründet.
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Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gefahren zu verhindern oder aus anderen Gründen, nötig erscheint. Voraussetzung für eine Anordnung gem. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist, dass aufgrund der vom Antragsteller gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemachten Tatsachen das Vorliegen eines aus dem streitigen Rechtsverhältnis abgeleiteten Anspruchs hinreichend wahrscheinlich ist (Anordnungsanspruch) und es dem Antragsteller aufgrund der drohenden Vereitelung oder Erschwerung dieses Anspruchs schlechthin unzumutbar ist, das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens abzuwarten (Anordnungsgrund). Maßgebend sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG.
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a) Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Denn nach §§ 71 Abs. 4 AsylG i.V.m. § 36 Abs. 4 AsylG bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vom Bundesamt getroffenen Entscheidung, kein weiteres Asylverfahren durchzuführen, sodass eine zur Abschiebung führende Mitteilung nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG derzeit unterlassen bzw. widerrufen werden muss (VG Augsburg, B.v. 14.3.2017 – Au 5 E 17.31264 – juris Rn. 25).
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Ernstliche Zweifel in diesem Sinn liegen dann vor, wenn zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Entscheidung des Bundesamts einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – juris). Anknüpfungspunkt ist die Prüfung, ob das Bundesamt den Antrag zu Recht nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG als unzulässig abgelehnt hat.
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Rechtsgrundlage für die Entscheidung des Bundesamtes unter der Ziffer 1 des Bescheides vom 3. Juli 2025, den zweiten Asylfolgeantrag als unzulässig abzulehnen, ist § 29 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 1 AsylG. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn im Fall eines Folgeantrages nach § 71 AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Gemäß § 71 Abs. 1 Halbs. 1 AsylG ist im Fall der Stellung eines erneuten Asylantrages (Folgeantrag) nach unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vorgebracht worden sind, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind und der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, die Gründe für den Folgeantrag im früheren Asylverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
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Die Möglichkeit, einen Folgeantrag als unzulässig abzulehnen und damit das Schutzbegehren nicht in der Sache zu prüfen, stellt eine Ausnahme von der Pflicht der Mitgliedstaaten dar, einen solchen Antrag in der Sache zu prüfen. Angesichts dessen sind die Voraussetzungen, die dies ermöglichen, eng und umgekehrt die Fälle, in denen ein Folgeantrag als zulässig zu betrachten ist, weit auszulegen (vgl. EuGH, U.v. 8.2.2024, BeckRS 2024, 1425, Rn. 34 ff.).
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Die Voraussetzungen der Zulässigkeit des Folgeantrags liegen hier vor, weil mit dem durch den Antragsteller vorgelegten Vorladungsschreiben und seinem Vortrag hierzu neue Elemente in diesem Sinne vorgebracht worden sind. Soweit er subsidiären Schutz begehrt, tragen diese Elemente mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Antragsteller günstigeren Entscheidung bei. Es sprechen erhebliche Gründe dafür, dass der Antragsteller derzeit als subsidiär Schutzberechtigter i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG anzuerkennen ist. Angesichts dessen, dass diese Änderungen auf den Folgen des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine seit dem 24. Februar 2022 beruhen, war der Antragsteller ohne eigenen Verschulden außerstande, diese Gründe in früheren Asylverfahren geltend zu machen.
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Mangels Anknüpfung an eines der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Merkmale droht dem Antragsteller zwar keine die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigende Verfolgung. Auch § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG führt zu keinem anderen Ergebnis, nachdem diese Vorschrift ebenfalls nicht auf die Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund verzichtet (BVerwG, U.v. 4.7. 2019 – 1 C 31/18 – juris Rn. 34).
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Die Entsendung in den völkerrechtswidrigen Angriffskrieg gegen die Ukraine bedeutet aber eine Behandlung i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG (1). Bei Rückkehr in die Russische Föderation droht dem Antragsteller diese Entsendung zur Überzeugung des Gerichts mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (2).
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(1) Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3).
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Im Zwang zur Teilnahme an Kampfhandlungen im Rahmen eines völkerrechtswidrigen Angriffskrieges, wie er derzeit von der russischen Föderation gegen die Ukraine geführt wird, liegt ein drohender ernsthafter Schaden i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, Art. 3 EMRK in Form einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung (vgl. VG Bayreuth, U.v. 20.1.2023 – B 9 K 21.30615 – juris Rn. 35; VG Berlin, U.v. 6.7.2023 – 33 K 312.19 A – juris Rn. 36, VG Bremen, B.v. 26.5.2023 – 6 V 24/23 – juris Rn. 17 f.; U.v. 16.1.2024 – 6 K 2587/20 – juris Rn. 26; VG Magdeburg, B.v. 15.11.2024 – 3 B 184/24 MD – juris Rn. 5 f.). Diese Auslegung der § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, Art. 3 EMRK wird durch die Wertung des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG unterstrichen. Denn der Militärdienst im Ukrainekrieg würde mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verbrechen oder Handlungen umfassen, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen und deren Ächtung und Verhinderung wiederum eines der Ziele von Art. 3 EMRK ist (vgl. VG Bremen, B.v. 26.5.2023 – 6 V 24/23 – juris Rn. 18). Hinter dieser Interpretation des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG steht der Gedanke, dass ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK auch daraus resultieren kann, dass eine Person bei Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in eine Situation geraten wird, in der sie entweder ihrerseits andere Menschen in ihren durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzen muss oder strafrechtlich sanktioniert werden wird.
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Die russischen Streitkräfte haben in der Ukraine viele Taten begangen, die als Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit eingeordnet werden können, insbesondere zahlreiche Angriffe auf die ukrainische Zivilbevölkerung. Es ist wahrscheinlich, dass in die Ukraine entsendete Soldaten in solche Verbrechen verwickelt werden (Home Office, Country Policy and Information Note – Russian Federation: Military service, 25.7.2023, S. 5; Amnesty International, Europe: The point of no return, 18.1.2024, S. 3). Das Sich-Entziehen von der Einberufung vom Militärdienst und das Sich-Entziehen eines Militärdienstleistenden von der Erfüllung der Militärdienstpflichten werden in Art. 328 bzw. Art. 339 des Strafgesetzbuchs der russischen Föderation strafrechtlich sanktioniert (AA, Amtliche Auskunft Russische Föderation vom 10.02.2023, 508-9-516.80 RUS, S. 4), wobei sich dieser Art. 328 gemäß dem Obersten Gerichtshof der Russischen Föderation ausschließlich auf Personen, die zum Grundwehrdienst einberufen wurden, bezieht (BFA, Länderinformationsblatt, 21.5.2025, S. 60). Fälle der Nichtwahrnehmung von Einberufungsbefehlen im Falle der Mobilmachung fallen unter Art. 21.5 des Ordnungswidrigkeitengesetzes der Russischen Föderation, welcher Geldstrafen von bis zu 3.000 Rubeln androht (DIS, Russia. An update on military service since July 2022, Dezember 2022, S. 24).
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(2) Dem Antragsteller, für den bereits ein Einberufungsbefehl ergangen ist (aa), droht bei Rückkehr in die russische Föderation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Entsendung in den völkerrechtswidrigen Angriffskrieg gegen die Ukraine (bb). Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht insofern nicht (cc).
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(aa) Das Gericht geht davon aus, dass an den Antragsteller tatsächlich in seiner Abwesenheit eine Ladung zur Einberufung adressiert und an seine Mutter ausgehändigt wurde.
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Vorliegend ist aufgrund der widersprüchlichen Tatsachenlage unklar, ob der Antragsteller in seinem Heimatland Wehrdienst geleistet hat oder nicht. Jedenfalls wäre er Teil der Reserve des russischen Militärs, da er entweder bereits Wehrdienst geleistet hat oder aber, weil er nicht zum Militärdienst einberufen wurde nachdem er ein Alter von 30 Jahren erreicht hatte (vgl. BFA, Länderinformationsblatt, 21.5.2025, S. 141 f.).
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Vorladungen für Wehrpflichtige oder Mobilisierte dürfen nach russischem Recht elektronisch über „G.“, durch persönliche Übergabe an den Adressaten oder durch Versendung per Einschreiben übermittelt werden. Das russische Bundesgesetz „Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst“ erwähnt nicht, dass die Zustellung von Vorladungen an Familienmitglieder oder andere Personen, die an der registrierten Adresse wohnen, illegal sei oder die Vorladung ungültig mache. Tatsächlich besagt das russische Bundesgesetz „Über Vollstreckungsverfahren“ in Art. 27 Abs. 2, dass im Falle der Abwesenheit des Empfängers eine Vorladung an jedes erwachsene Familienmitglied übergeben werden kann (DIS, Russia: Conscription, 5.3.2025, S. 20 f..).
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Hinsichtlich der Echtheit des Ladungsschreibens wurden keinerlei Zweifel vorgetragen und solche ergeben sich derzeit angesichts der zeitlich und örtlich übereinstimmenden Daten der Ladung auch nicht für das Gericht. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Antragsteller als Vater von fünf Kindern, davon zum Zeitpunkt der Ladung alle unter 16 Jahren, eigentlich von den von der Teilmobilmachung betroffenen Personen ausgenommen gewesen wäre (vgl. DIS, Russia. An update on military service since July 2022, Dezember 2022, S. 14), da sich der Quellenlage nach – gerade in Tschetschenien – ohnehin nicht an diese Regeln gehalten wird (vgl. ebd., S. 15). Eine weitere Überprüfung der Echtheit des Schreibens ist im Rahmen der summarischen Prüfung nicht möglich und bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
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(bb) Vor diesem Hintergrund sieht das Gericht eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass dem Antragsteller bei Rückkehr in die russische Föderation die Entsendung in den völkerrechtlichen Angriffskrieg gegen die Ukraine droht.
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Der Begriff der drohenden Gefahr ist inhaltlich identisch mit der tatsächlichen Gefahr („real risk“) aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK, was wiederum dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht (vgl. BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23/12 – juris Rn. 32 m.w.N., Wittmann in Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, Stand 1.5.2025, § 4 AsylG Rn. 83). Maßgeblich ist, ob die für die Gefahr sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen.
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Auf der Basis dieses Wahrscheinlichkeitsmaßstabs geht das Gericht davon aus, dass dem Antragsteller in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht.
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Im Zwang zur Teilnahme an Kampfhandlungen im Rahmen eines völkerrechtswidrigen Angriffskrieges liegt ein drohender ernsthafter Schaden i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, Art. 3 EMRK in Form einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung (s.o.).
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Das Gericht geht davon aus, dass dem Antragsteller bei Rückkehr in die russische Föderation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Einziehung zum Militärdienst droht. Zwar wurde die Teilmobilisierung Ende 2022 offiziell für beendet erklärt. Zum einen ist aber weiterhin eine Aufstockung der russischen Streitkräfte bis Ende 2026 angedacht (vgl. AA, Lagebericht, 2.8.2024, S. 14), zum anderen wurde die Teilmobilmachung in Tschetschenien ohnehin nicht umgesetzt (BFA, Länderinformationsblatt, 21.5.2025, S. 51). Stattdessen befahl R. K., das Oberhaupt der Republik Tschetschenien, im Herbst 2022, Einberufungsbefehle an diejenigen Bevölkerungsteile zu versenden, welche sich der Einberufung zu entziehen versuchen (ebd.). Nach den Erkenntnissen des Gerichts ist einem bereits ergangenen Einberufungsbefehl im Falle der Rückkehr Folge zu leisten. So werden russische Staatsangehörige aus Tschetschenien bei Vorliegen eines Einberufungsbefehls nach Rückkehr in die Russische Föderation – wie auch andere Bürger – eingezogen und nach einer Ausbildung im Ukraine-Krieg eingesetzt (vgl. BFA, Länderinformationsblatt, 21.5.2025, S. 138). Nachdem in Tschetschenien Listen aller ins Ausland ausgereisten Männer erstellt wurden (BFA, Informationen zum Militärdienst, 2.4.2024, S. 22), liegt auch nahe, dass die tschetschenischen Behörden bei einer Rückkehr des Antragstellers davon unmittelbar Kenntnis erlangen würden.
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Entgegen der Darstellungen des Bundesamts geht das Gericht auch davon aus, dass dem Antragsteller mit beachtlicher Wahrscheinlich eine Entsendung in die Ukraine droht. So kämpfen tschetschenische Gruppierungen der Länderinformation des Ö. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Fassung vom 21. Mai 2025 (S. 51 f.) nach seit Kriegsbeginn in der Ukraine (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 22.8.2024 – 12 B 17/23 – juris Rn. 26). Personen, die unter der Teilmobilisierung einberufen wurden, können weder ihre Entsendung an die Frontlinien ablehnen, noch ist die Dauer ihres Militärdienstes durch ein Enddatum beschränkt (vgl. Home Office, Country Policy and Information Note – Russian Federation: Military Service, 25.7.2023, S. 62). Nach offiziellen Angaben forderte der Ukraine-Krieg bisher das Leben von mindestens 172 tschetschenischen Soldaten, allerdings werden die Objektivität und Richtigkeit der von der tschetschenischen Führung angegebenen Zahlen tschetschenischer Kämpfer in der Ukraine von Experten angezweifelt (BFA, Informationen zum Militärdienst, 2.4.2024, S. 20 f.).
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Es ist daher zur Überzeugung des Gerichts beachtlich wahrscheinlich, dass eine Person, die bereits eine Ladung zur Einberufung erhalten hat, bei Wiedereinreise in die Russische Föderation an den Grenzen behördlich erfasst werden wird (vgl. VG Berlin, U.v. 20.3.2023 – 33 K 143.19 A – juris S. 29), und mit ihrer Entsendung in den Ukraine-Krieg rechnen muss.
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(cc) Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Antragsteller nach § 4 Abs. 3 Satz 1, 3e AsylG internen Schutz innerhalb der russischen Föderation erlangen könnte. Vielmehr droht ihm die Entsendung aufgrund des bestehenden Einberufungsbefehls unabhängig von seinem Wohnsitz innerhalb der gesamten russischen Föderation, in Tschetschenien infolge der dortigen Zwangsrekrutierungen (vgl. BFA, Länderinformationsblatt, 21.5.2025, S. 52) lediglich in besonderer Weise. Auch ist wahrscheinlich, dass der Antragsteller aufgrund der Nichtbefolgung des Einberufungsbefehls für ein gerichtliches Verfahren aufgrund der territorialen gerichtlichen Zuständigkeit an seinen ehemaligen Wohnort in Tschetschenien zur weiteren Verhandlungsführung zurückgeführt werden würde (vgl. BFA, Länderinformationsblatt, 21.5.2025, S. 53).
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Anlass für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens liegt deshalb nach derzeitiger Sachlage nahe, weshalb die Mitteilung nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG unterbleiben bzw. widerrufen werden muss.
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b) Auch ein Anordnungsgrund wurde glaubhaft gemacht. Die Eilbedürftigkeit ist gegeben, da der Antragsteller vollziehbar ausreisepflichtig ist und jederzeit befürchten muss, abgeschoben zu werden.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.