Inhalt

VG Würzburg, Beschluss v. 18.08.2025 – W 4 S 25.33868
Titel:

vorläufiger Rechtschutz, Drittstaatenbescheid, Abschiebungsandrohung nach Griechenland, alleinstehende, gesunde und arbeitsfähige Frau, keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung in Griechenland, Übertragbarkeit der Rechtsprechung des BVerwG (1 C 18.24) auf die Gruppe der alleinstehenden und arbeitsfähigen Frauen

Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1
AsylG § 36 Abs. 4
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7
GrCh Art. 4
EMRK Art. 3
Schlagworte:
vorläufiger Rechtschutz, Drittstaatenbescheid, Abschiebungsandrohung nach Griechenland, alleinstehende, gesunde und arbeitsfähige Frau, keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung in Griechenland, Übertragbarkeit der Rechtsprechung des BVerwG (1 C 18.24) auf die Gruppe der alleinstehenden und arbeitsfähigen Frauen
Fundstelle:
BeckRS 2025, 24365

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
1
Die Antragstellerin wendet sich im Wege vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine sie betreffende Abschiebungsandrohung nach Griechenland.
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1. Die Antragstellerin, eigenen Angaben zufolge somalische Staatsangehörige, reiste am 19. Februar 2023 erstmals in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 3. April 2023 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen förmlichen Asylantrag.
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Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags fand am 16. Juli 2024 statt. Hierbei wurde im Wesentlichen vorgetragen, sie habe in Griechenland Schutz erhalten. Sie sei zunächst in einem Heim für Minderjährige untergekommen. Dieses habe sie aber mit Erreichen der Volljährigkeit verlassen müssen. Sie habe nicht arbeiten können, keine Wohnung und keine medizinische Versorgung gehabt. Sie habe andere Somalis getroffen und in deren WG wohnen können. Dafür habe sie den Haushalt gemacht und eingekauft. Auf die weiteren Angaben im Rahmen der Anhörung wird Bezug genommen.
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Mit Schreiben vom 12. Mai 2025 bestätigten die griechischen Behörden, dass der Antragstellerin dort bereits die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist.
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2. Mit Bescheid vom 30. Juli 2025 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Antragstellerin als unzulässig ab (Ziffer 1) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2). Die Antragstellerin wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Sollte sie die Ausreisefrist nicht einhalten, werde sie nach Griechenland abgeschoben. Die Antragstellerin könne auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den sie einreisen dürfe oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei. Sie dürfe jedoch nicht in ihr Herkunftsland abgeschoben werden. Die Vollziehung der Abschiebungsandrohung und der Lauf der Ausreisefrist wurden bis zum Ablauf der einwöchigen Klagefrist und, im Falle einer fristgerechten Stellung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, bis zur Bekanntgabe der Ablehnung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht ausgesetzt (Ziffer 3). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4).
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Hinsichtlich der Begründung wird auf den vorgenannten Bescheid Bezug genommen. Der Bescheid ist der Antragstellerin ausweislich der in der Behördenakte befindlichen Postzustellungsurkunde am 6. August 2025 zugestellt worden.
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3. Mit Schriftsatz vom 8. August 2025, eingegangen bei Gericht am selben Tag, ließ die Antragstellerin durch deren Bevollmächtigten Klage gegen den vorbezeichneten Bescheid des Bundesamts (W 4 K 25. …*) erheben und im hiesigen Verfahren beantragen,
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung wird angeordnet.
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Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass es sich bei der Antragstellerin um eine junge Frau handele, die im Vergleich zu erwachsenen Männern als viel vulnerabler anzusehen sei. Bei einer Rückkehr befände sich die Antragstellerin unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not. Hinsichtlich des weiteren Vortrags wird auf die Antragsbegründung Bezug genommen.
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4. Mit Schriftsatz des Bundesamts vom 15. August 2025 beantragte die Antragsgegnerin, den Antrag abzulehnen.
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Zur Begründung bezog sie sich auf die angefochtene Entscheidung.
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5. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte im hiesigen Verfahren und im Verfahren W 4 K 25. … sowie auf die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.
II.
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Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheids (§§ 88, 122 VwGO) ist zulässig (1.), bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg (2.).
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1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die in Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheids des Bundesamtes verfügte und auf §§ 34, 35 AsylG gestützte Abschiebungsandrohung ist zulässig. Denn der hiergegen gerichteten Klage kommt nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung zu. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO ist daher statthaft und auch im Übrigen zulässig; insbesondere wurde die Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG gewahrt. Gegenteiliges wurde vonseiten der Antragsgegnerin auch nicht vorgetragen.
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2. Der zulässige Antrag ist jedoch unbegründet.
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Die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO i.V.m. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG liegen nicht vor.
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Das Verwaltungsgericht kann die aufschiebende Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO anordnen, wenn das Interesse des betroffenen Ausländers, von einem Vollzug der Abschiebungsandrohung vorläufig verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an dem gesetzlich angeordneten Vollzug der Abschiebungsandrohung überwiegt.
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Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf in Fällen, in denen der Asylantrag – wie hier – nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt worden ist, die Aussetzung der Abschiebung jedoch nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen.
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„Angegriffener Verwaltungsakt“ und damit Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Prüfung im hiesigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist die unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche (§ 36 Abs. 1 AsylG) erlassene Abschiebungsandrohung. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG liegen vor, wenn zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG) erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Entscheidung des Bundesamts einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – juris Rn. 99).
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Gemessen hieran fällt die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmende Interessenabwägung vorliegend zu Lasten der Antragstellerin aus. Denn die Androhung ihrer Abschiebung nach Griechenland begegnet bei Anlegung des vorbeschriebenen rechtlichen Maßstabs keinen ernstlichen Zweifeln. Die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erforderliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung ergibt, dass der Asylantrag vorliegend zutreffend nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt wurde (2.1.), keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG bestehen (2.2.) und die Abschiebungsandrohung auch sonst rechtlich nicht zu beanstanden ist (2.3.).
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2.1. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Asylantrags als unzulässig gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG (Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids) bestehen nicht.
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Nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Ausweislich der in der Behördenakte befindlichen Mitteilung der griechischen Behörden sowie der damit in Einklang stehenden Angaben der Antragstellerin gegenüber dem Bundesamt hat sie bereits in Griechenland internationalen Schutz zuerkannt bekommen.
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Die Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist vorliegend auch nicht aus unionsrechtlichen Gründen ausgeschlossen. Liegen die Voraussetzungen der vorgenannten Norm vor, ist die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) aus Gründen vorrangigen Unionsrechts nur dann ausnahmsweise ausgeschlossen, wenn die Lebensverhältnisse, die die Antragstellerin als anerkannt Schutzberechtigte in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, sie der ernsthaften Gefahr aussetzten, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 EU-Grundrechte-Charta (GRCh) bzw. Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) zu erfahren (vgl. EuGH, B.v. 13.11.2019 – C-540/17 – juris Rn. 43).
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2.1.1. Bei der Prüfung, ob Griechenland hinsichtlich der Behandlung von rücküberstellten Schutzberechtigten gegen Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK verstößt, ist ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-297/17 – juris Rn. 83 ff.). Denn Griechenland unterliegt als Mitgliedstaat der Europäischen Union deren Recht und ist den Grundsätzen einer gemeinsamen Asylpolitik sowie den Mindeststandards des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems verpflichtet. Das Gemeinsame Europäische Asylsystem stützt sich auf das Prinzip des gegenseitigen Vertrauens, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und in der EMRK finden. Damit gilt im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems die widerlegliche Vermutung, dass die Behandlung von internationalen Schutz beantragenden Personen in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der GRCh sowie mit der GFK und der EMRK steht (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-297/17 – juris Rn. 83 f.; U.v. 21.12.2011 – C-411/10 und C-493/10 – juris Rn. 80).
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Diese Vermutung beansprucht nur dann keine Geltung, wenn systemische Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass die betreffende Person im Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-163/17 – juris Rn. 85 und 88; U.v. 19.3.2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 – juris Rn. 86f.). Hierbei fallen jedoch nur solche Schwachstellen ins Gewicht, die eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen. Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit ist nach der Rechtsprechung des EuGH erst erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Große Armut oder eine Verschlechterung der Lebensverhältnisse erreichen diese Schwelle nicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden ist, aufgrund derer sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-163/17 – juris Rn. 89 ff.; BVerwG, B.v. 27.1.2022 – 1 B 93.21 – juris Rn. 12). Ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK besteht nicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Fall einer Rücküberstellung die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur in dem Fall, in dem die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und die betroffene Person dadurch Gefahr läuft, erheblich in ihrer Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden (vgl. BVerwG, B.v. 27.1.2022 – 1 B 93.21 – juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 – 1 B 66.21 – juris Rn. 18).
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Für die vorzunehmende Gesamtwürdigung ist dabei irrelevant, ob notwendige Hilfen vom Zielstaat, aus EU-Programmen, durch internationale Organisationen oder private Gruppen bereitgestellt werden, um die Situation äußerster materieller Armut, in die ein mittelloser Schutzberechtigter ohne private und familiäre Kontakte bei seiner Rückführung gelangen kann, abzuwenden (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, B.v. 22.8.2018 – 3 L 50/17 – juris Rn. 17 unter Hinweis auf Thym, Rücküberstellung von Schutzberechtigten, NVwZ 2018, 609, 613). Insbesondere sind Unterstützungsleistungen von vor Ort tätigen nichtstaatlichen Hilfeorganisationen zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, U.v. 7.9.2021 – 1 C 3.21 – juris Leitsatz).
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Ferner ist in die Gesamtwürdigung einzustellen, inwieweit Rückkehrende die Möglichkeit haben, ihren Lebensunterhalt auf einem Mindestniveau durch eigene Erwerbstätigkeit zu sichern. Das wirtschaftliche Existenzminimum ist immer dann gesichert, wenn erwerbsfähige Personen durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können, wobei zu den im vorstehenden Sinne zumutbaren Arbeiten auch Tätigkeiten zählen, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise während der Touristensaison, ausgeübt werden können, selbst wenn diese im Bereich der sogenannten „Schatten- oder Nischenwirtschaft“ angesiedelt sind (vgl. BVerwG, U.v. 19.12.2024 – 1 C 3/24 – juris Rn. 104; B.v. 19.1.2022 – 1 B 83/21 – juris Rn. 25; BayVGH, U. v. 28.3.2024 – 24 B 22.31136 – juris Rn. 29).
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Für die Erfüllung der Grundbedürfnisse gelten – gerade bei nichtvulnerablen Personen – nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. So kann etwa der Umstand, dass der betreffenden Person bezogen auf die Unterkunft ein Schlafplatz in einer von Kirchen, Nichtregierungsorganisationen oder Privatpersonen gestellten Notunterkunft oder in einer staatlich geduldeten „informellen Siedlung“ zur Verfügung steht, genügen, wenn die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zumindest zeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters bieten und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lassen (vgl. BVerwG, B.v. 27.1.2022 – 1 B 93/21 – juris Rn. 14).
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2.1.2. Unter Anlegung dieser Maßstäbe stellen sich die Lebensverhältnisse von rückkehrenden anerkannt Schutzberechtigten in Griechenland nach Auffassung des erkennenden Einzelrichters dabei nicht schon allgemein für jedweden Personenkreis von Schutzberechtigten als unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK und Art. 4 GRCh dar. Soweit die obergerichtliche Rechtsprechung aus den Jahren 2021 und 2022 entgegen der hiesigen Einschätzung zu dem Ergebnis gelangt ist, dass in Griechenland unmenschliche Lebensverhältnisse selbst für nicht vulnerable rückkehrende Schutzberechtigte – vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalles – bestehen (vgl. etwa OVG Saarl., U.v. 15.11.2022 – 2 A 81/22 – juris; OVG Sachsen, U.v. 27.4.2022 – 5 A 492.21 A – juris; VGH BW, U.v. 27.1.2022 – A 4 S 2443/21 – juris; OVG Berlin-Bbg, U.v. 23.11.2021 – OVG 3 B 53.19 – juris; OVG Bremen, U.v. 16.11.2021 – 1 LB 371/21 – juris; OVG NW, U.v. 21.1.2021 – 11 A 1564/20.A – juris; B.v. 5.4.2022 – 11 A 314/22.A – juris; NdsOVG, U.v. 19.4.2021 – 10 LB 244/20 – juris), darf hierbei nicht verkannt werden, dass diese obergerichtliche Rechtsprechung auf im Vergleich älteren Erkenntnismitteln beruht und insofern nicht mehr die aktuell in Griechenland herrschende Lage, insbesondere die aus Sicht des erkennenden Einzelrichters seither deutlich verbesserte Situation auf dem griechischen Arbeitsmarkt, berücksichtigt.
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Die aktuelle (obergerichtliche) Rechtsprechung, welcher sich der erkennende Einzelrichter ausdrücklich anschließt, geht jedenfalls bei der Personengruppe der alleinstehenden, jungen, gesunden und arbeitsfähigen Männer davon aus, dass vorbehaltlich außergewöhnlicher Umstände keine beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie in Griechenland ihre elementarsten Bedürfnisse nicht werden befriedigen können (so auch: OVG Greifswald, U.v. 17.3.2025 – 4 LB 474/23 OVG – juris Rn. 75; HessVGH, U.v. 6.8.2024 – 2 A 489/23.A – juris; VG Hamburg, U.v. 28.6.2024 – 12 A 4023/22 – juris Rn. 60 ff.; VG Cottbus, U.v. 16.5.2024 – 5 K 22/19.A – juris Rn. 31 ff.; VG Frankfurt (Oder), U.v. 28.2.2024 – 8 K 727/23.A – juris; VG Ansbach, B.v. 23.2.2024 – AN 17 S 23.50064 – juris Rn. 39 ff.; VG Bayreuth, U.v. 6.11.2023 – B 7 K 23.30771 – juris Rn. 36 ff.). Auch das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner jüngsten Entscheidung vom 16. April 2025 (Az.: 1 C 18.24) diese Ansicht bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht kommt in dieser Entscheidung zu dem Ergebnis, dass in der Gesamtbetrachtung männlichen nichtvulnerablen Personen, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden ist, aktuell bei einer Rückkehr nach Griechenland keine mit Art. 4 GRC unvereinbaren Lebensbedingungen drohen. Es besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass Schutzberechtigte in eine Lage extremer materieller Not geraten würden, die es ihnen nicht erlaubt, ihre elementarsten Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Verpflegung und Hygiene zu befriedigen. Soweit sie nicht im Rahmen des bilateralen Überbrückungsprogramms zurückkehren, stehen sie zwar erheblichen Schwierigkeiten bei der Erlangung der für den Zugang zu staatlichen, teilweise auch nichtstaatlichen, Unterstützungsleistungen erforderlichen Dokumente und Registrierungen gegenüber mit der Folge, dass sie in den ersten Wochen bis Monaten nach der Rückkehr auf temporäre, gegebenenfalls auch wechselnde Unterkünfte wie Obdachlosenunterkünfte, Wohnheime oder Übernachtungsstellen angewiesen sind. Zudem sind sie zur Deckung ihrer Bedürfnisse auf eigenes Erwerbseinkommen zu verweisen, welches jedenfalls in der beschriebenen Übergangszeit bis zum Vorliegen der Voraussetzungen für einen Zugang zum legalen Arbeitsmarkt mit entsprechenden Vermittlungs- und Unterstützungsangeboten in der Schattenwirtschaft erzielt werden kann. Zur Abdeckung ihrer Grundbedürfnisse können nach Griechenland zurückkehrende nichtvulnerable Schutzberechtigte im Falle eines zu geringen oder fehlenden Erwerbseinkommens zwar mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht auf staatliche Sozialleistungen zurückgreifen. Es werden aber Angebote von Hilfsorganisationen und karitativen Einrichtungen vorgehalten, die neben dem Erwerbseinkommen zur Abwendung einer extremen materiellen Notlage zumindest beitragen können. Eine medizinische Not- und Erstversorgung ist gesichert (BVerwG, U.v. 16.4.2025 – 1 C 18.24 – juris Rn. 59 f.). Auf die weiteren Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der Entscheidungsbegründung, welche sich der erkennende Einzelrichter ausdrücklich zu eigen macht, wird Bezug genommen.
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Diese Einschätzung lässt sich zur Überzeugung des erkennenden Einzelrichters auch auf die Personengruppe der jungen, alleinstehenden, arbeitsfähigen und gesunden Frauen mit einem internationalen Schutzstatus in Griechenland übertragen. Insbesondere kann auch diese Personengruppe bei einer Rückkehr nach Griechenland dort zumindest eine (ggf. temporäre, wechselnde) Unterkunft oder Notschlafstelle mit einem Minimum an erreichbaren sanitären Einrichtungen, die von kommunalen Trägern oder nichtstaatlichen Hilfsorganisationen betrieben werden, finden und zudem durch ein eigenes Erwerbseinkommen – gegebenenfalls in Verbindung mit Unterstützungsleistungen nichtstaatlicher Hilfsorganisationen und karitativer Einrichtungen – ihr Existenzminimum im Sinne der elementarsten Bedürfnisse sicherstellen.
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Weibliche Schutzberechtigte müssen sich dabei – ebenso wie männliche Schutzberechtigte – auf in Griechenland verfügbare (ggf. temporäre, wechselnde) Unterkünfte wie Obdachlosenunterkünfte, Wohnheime oder Übernachtungsstellen verweisen lassen. Besondere Bedürfnisse, welche bei der Unterbringung zu berücksichtigen wären und die einen Verweis auf die oben genannten Unterkünfte ausschließen würden, sind bei nichtvulnerablen Schutzberechtigten – unabhängig vom Geschlecht – nicht anzunehmen (vgl. BVerwG, U.v. 21.11.2024 – 1 C 24/23 – juris Rn. 88 f. hinsichtlich Italien; a.A.: VG Hamburg, B.v. 13.8.2025 – 12 AE 5505/25 – juris Rn. 6; VG Gießen, B.v. 16.7.2025 – 1 L 3807/25.GI.A – juris Rn. 13). Darüber hinaus könnte Obdachlosigkeit lediglich dann zu einer für die Verletzung des Art. 4 GrCh hinreichenden Bedingung anwachsen, wenn die Betroffenen zusätzlich besondere Vulnerabilitäten aufweisen und/oder wenn sie in der Obdachlosigkeit auch in denjenigen Situationen auf sich selbst gestellt bleiben, in denen eine Unterstützung zur Vermeidung einer extremen materiellen Not zwingend notwendig wäre (vgl. BayVGH, B.v. 11.10.2023 – 24 B 23.30525 – juris Rn. 32; U.v. 25.5.2023 – 24 B 22.30954 – juris Rn. 30).
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Die Antragstellerin weist jedoch keine besondere Verletzlichkeit in diesem Sinne auf. Insbesondere die Tatsache, dass es sich bei ihr um eine alleinstehende Frau handelt, begründet für sich genommen nicht die Annahme einer Vulnerabilität (ebenso: BayVGH, U.v. 4.3.2024 – 24 B 22.30376 – juris). Eine solche ist nur dann anzunehmen, wenn die betroffene Person gegenüber erwachsenen und gesunden Personen einen deutlich anderen bzw. höheren Versorgungsbedarf aufweist und deshalb mit widrigen Umständen erheblich weniger umgehen kann und deshalb wesentlich schneller unabhängig vom eigenen Willen in Situation extremer Not geraten wird. Dabei kommt es auf die Umstände im Einzelfall an. Anhaltspunkte für die Annahme einer Vulnerabilität bietet Art. 21 der RL 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl Nr. L 180, S. 96 – Aufnahmerichtlinie). Alleinstehende Frauen sind in dieser – allerdings dem Wortlaut nach („wie“) nicht abschließenden – Aufzählung nicht genannt. Es ist auch nicht erkennbar, dass Frauen aus physiologischen Gründen von vornherein erheblich weniger mit widrigen Umständen umgehen könnten als Männer oder anders als diese wesentlich schneller unabhängig vom eigenen Willen in Situationen extremer Not geraten. Ungeachtet dessen ist auch anhand der aktuellen Erkenntnismittel (AIDA, Country Report: Greece, 2023 Update; BFA LIS – Griechenland, 30.7.2025; SFH, Griechenland als „sicherer Drittstaat, 11.8.2023) nicht ersichtlich, dass Frauen, denen in Griechenland internationaler Schutz gewährt wurde, in erheblichem Ausmaß größeren Risiken ausgesetzt sind als Männer.
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Letztlich hat die Antragstellerin – ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankäme – mit ihrem Vorbringen gegenüber dem Bundesamt bestätigt, dass es ihr in der Vergangenheit auch bereits gelungen ist, nach Verlassen des Heims für Minderjährige bei anderen Somalis in einer Wohngemeinschaft unterzukommen. Eine Unzumutbarkeit der dortigen Wohnverhältnisse hat sie insofern in keiner Weise moniert.
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Ferner stehen der Antragstellerin, einer alleinstehenden und arbeitsfähigen Frau, in Griechenland zur Überzeugung des erkennenden Einzelrichters in ausreichendem Maße Möglichkeiten offen, ihr Existenzminimum durch eine eigene Erwerbstätigkeit – wenn auch ggf. (vorübergehend) im Bereich der Schattenwirtschaft – selbst zu sichern. Zwar zeichnen sich die Branchen, in denen Schutzberechtigte üblicherweise Arbeitsgelegenheiten finden können, überwiegend durch geringqualifizierte und körperlich durchaus fordernde Arbeit aus. Andererseits ist nicht ersichtlich, dass die für Schutzberechtigte offenstehenden Tätigkeiten durchweg durch derart schwere körperliche Arbeit geprägt sind, dass Frauen hiervon von vornherein faktisch ausgeschlossen wären. Denn neben dem Baugewerbe besteht in Griechenland ein Arbeitskräftebedarf auch in den Bereichen Landwirtschaft, Gastronomie und Tourismus sowie im Gesundheitswesen (vgl. BFA LIS – Griechenland, 30.7.2025, S. 45 f.), in welchen durchaus auch Beschäftigungsmöglichkeiten für Frauen bestehen (a.A. offenbar: VG Hamburg, B.v. 13.8.2025 – 12 AE 5505/25 – juris Rn. 6).
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Dieser Einschätzung steht auch nicht die Tatsache entgegen, dass ausweislich einer Studie des UNHCR aus dem Jahr 2023 zur Situation von Asylbewerbern und Schutzberechtigten in Griechenland (UNHCR, Home for Good? Obstacles and Opportunities for Refugees and Asylum Seekers in Greece, Dezember 2023) der Anteil der Befragten, welcher angab, in den letzten vier Wochen gearbeitet zu haben, bei den Männern spürbar höher lag, als bei den Frauen. Denn diese Diskrepanz ließ sich ausweislich der Studie damit erklären, dass ein erheblich geringerer Anteil der Frauen (51 Prozent) dem Arbeitsmarkt überhaupt zur Verfügung standen (bei den Männern lag der Anteil bei 80 Prozent), während der andere Teil überhaupt nicht nach einer Arbeit suchte, sondern stattdessen beispielsweise Aufgaben der (Kinder-)Betreuung übernahm. Eine mangelnde Aufnahmefähigkeit des griechischen Arbeitsmarktes hinsichtlich weiblicher, alleinstehender und arbeitsfähiger Schutzberechtigter, wie der Antragstellerin, lässt sich aus diesen Daten daher nicht schlussfolgern.
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Nach alldem stehen der Ablehnung des Asylantrags der Antragstellerin als unzulässig zum maßgeblichen Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung keine substantiierten Einwendungen mit Blick auf Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK entgegen.
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2.2. Auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor.
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2.2.1. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
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Da der Antragstellerin in Griechenland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK droht (s.o.), scheidet auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG zu ihren Gunsten aus. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter 2.1. Bezug genommen.
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Die Verletzung sonstiger Konventionsrechte ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
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2.2.2. Auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht nicht.
42
Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen, die einen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründet, liegt nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, vor (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Die Erkrankung muss nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG i.V.m. § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG durch Vorlage einer qualifizierten ärztlichen Bescheinigung glaubhaft gemacht werden.
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Entsprechendes wurde vonseiten der Antragstellerin nicht vorgebracht. Insbesondere hat sie gegenüber dem Bundesamt angegeben, gesund zu sein.
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2.3. Schließlich ist auch die Abschiebungsandrohung an sich und die dabei gesetzte Ausreisefrist von einer Woche (Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheids) rechtlich nicht zu beanstanden. Die Wochenfrist stützt sich auf § 36 Abs. 1 AsylG. Auch im Übrigen steht die Abschiebungsandrohung in Einklang mit den rechtlichen Vorgaben (vgl. § 34 Abs. 1 und § 36 Abs. 1 AsylG). Gegenteiliges wird seitens der Antragstellerin auch nicht behauptet.
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3. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).