Inhalt

VG Würzburg, Gerichtsbescheid v. 05.08.2025 – W 8 K 25.31447
Titel:

Unzulässige, von einem vollmachtlosen Vertreter erhobenen Klage 

Normenketten:
VwGO § 67 Abs. 2 S. 2 Nr. 2
ZPO § 89 Abs. 1 S. 3
Leitsatz:
Das Fehlen der Vertretungsmacht führt zur Unwirksamkeit der Prozesshandlungen des vollmachtlosen Vertreters. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Gerichtsbescheid, Türkei, unzulässige Klage, angebliche unentgeltliche Klage durch Rechtsassessor, vollmachtloser Vertreter, keine Vorlage der Vollmacht trotz Fristsetzung, Kosten des Verfahrens, Vertretungsmacht
Fundstelle:
BeckRS 2025, 24350

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der vollmachtlose Klägerbevollmächtigte – Rechtsassessor … … – hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

1
Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er reiste im November 2023 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 20. Dezember 2024 einen Asylantrag.
2
Mit Bescheid vom 4. April 2025, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1 des Bescheids), auf Asylanerkennung (Nr. 2) und auf subsidiären Schutz (Nr. 3) ab. Weiter stellte es fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (Nr. 4). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheids bzw. im Falle der Klageerhebung von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Die Abschiebung in die Türkei oder einen anderen Staat, in den der Kläger einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, wurde angedroht. Die durch die Bekanntgabe des Bescheids in Lauf gesetzte Ausreisefrist wurde bis zum Ablauf der zweiwöchigen Klagefrist ausgesetzt (Nr. 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6).
3
Mit Fax-Schreiben vom 18. April 2025, bei Gericht eingegangen am 17. April 2025, ließ der Kläger, vertreten durch einen Rechtsassessor, Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid und beantragen,
1.
Der Kläger wird als Asylberechtigte anerkannt.
2.
Hilfsweise wird beantragt festzustellen, dass die Flüchtlingseigenschaft vorliegt.
3.
Weiter hilfsweise wird beantragt, dass der subsidiäre Schutz vorliegt.
4.
Weiter hilfsweise wird beantragt, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Absatz 7 Satz 1 AufenthG bzw. § 60 Absatz 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
4
Zur Begründung ist unter anderem durch den Vertreter ausgeführt: Er sei als Rechtsassessor mit Befähigung zum Richteramt gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 VwGO zur unentgeltlichen Interessenvertretung berechtigt.
5
Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 23. April 2024,
die Klage abzuweisen.
6
Mit Schreiben vom 5. Mai 2025 bat das Gericht den Klägerbevollmächtigten um umgehende Vorlage der Prozessvollmacht.
7
Mit Schreiben vom 26. Mai 2025 forderte das Gericht den Klägerbevollmächtigten auf, bis 16. Juni 2025 die Prozessvollmacht vorzulegen. Außerdem wies es darauf hin, dass eine Abweisung einer von einem vollmachtlosen Vertreter erhobenen Klage als unzulässig in Betracht komme.
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Mit Schreiben vom 26. Mai 2025 hörte das Gericht die Beteiligten zu einem Verzicht auf mündliche Verhandlung sowie zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid an.
9
Die Beklagte teilte mit Schriftsatz 27. Mai 2025 mit, dass sie auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichte.
10
Mit Beschluss vom 5. August 2025 übertrug die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung.
11
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

12
Die Klage, über die nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 84 Abs. 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden werden konnte, ist unzulässig.
13
Die Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. April 2025 hat keinen Erfolg, da sie durch einen vollmachtlosen Vertreter erhoben wurde, der trotz Aufforderung und Fristsetzung seitens des Gerichts seine Vertretungsmacht nicht nachgewiesen hat.
14
Eine von einem vollmachtlosen Vertreter erhobenen Klage ist als unzulässig abzuweisen. Denn das Fehlen der Vertretungsmacht führt zur Unwirksamkeit der Prozesshandlungen des vollmachtlosen Vertreters. Sie können insbesondere auch keine Fristen waren (Czybulka/Siegel in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 67 Rn. 101; Buchheister in Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 67 Rn. 22; m.w.N. zur Rspr.).
15
Auf die Frage, ob die Voraussetzungen des § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 VwGO im Übrigen vorlagen, insbesondere eine zulässige unentgeltliche Rechtsvertretung, kommt es nicht mehr entscheidungserheblich an.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 89 Abs. 1 Satz 3 ZPO sind dem vollmachtlosen Vertreter die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.