Inhalt

VG München, Beschluss v. 09.01.2025 – M 31 E 24.537
Titel:

Wärmefonds der Landeshauptstadt M., Einstweilige Anordnung, Fehlende Antragsunterlagen

Normenkette:
VwGO § 123 Abs. 1
Schlagworte:
Wärmefonds der Landeshauptstadt M., Einstweilige Anordnung, Fehlende Antragsunterlagen
Fundstelle:
BeckRS 2025, 242

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 1.400,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Gewährung und Auszahlung einer Zuwendung aus dem Wärmefonds, eine – nach Angaben der Antragsgegnerin – kommunale freiwillige Zuwendung der Antragsgegnerin.
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Mit Telefax vom 2. Dezember 2023 beantragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin formlos die Gewährung von Leistungen aus dem Wärmefonds für die Jahre 2023 und 2024 (wohl schreibfehlerhaft „2023 + 2023“), woraufhin der Antragstellerin mit E-Mail vom 4. Dezember 2023 das Antragsformular für den Wärmefonds übermittelt wurde. Ferner wies die Antragsgegnerin in dieser E-Mail darauf hin, dass der Antrag für das Jahr 2024 erst im Jahr 2024 einzureichen sei. Unter dem 20. Dezember 2023, bei der Antragsgegnerin am selben Tag eingegangen, beantragte die Antragstellerin sodann unter Verwendung des Antragsformulars bei der Antragsgegnerin die Gewährung von Leistungen aus dem Wärmefonds. Dem Antrag waren eine Reihe von Unterlagen beigefügt, unter anderem eine Kopie des Personalausweises der Antragstellerin, eine Kopie – wohl – einer Seite aus einem sog. M.-Pass sowie eine Reihe von Unterlagen betreffend die Wohnsituation und die Einkommensverhältnisse der Antragstellerin. Die Antragsgegnerin forderte sodann in verschiedenen an die Antragstellerin gerichteten E-Mail-Nachrichten und Schreiben – zuletzt zusammenfassend mit Schreiben vom 4. März 2024 – weitere Informationen und Unterlagen zur Antragsbearbeitung bei der Antragstellerin nach, namentlich eine Rückrufnummer, eine Heizkostenabrechnung bzw. einen Nachweis für Heizkosten und einen Nachweis zu den aktuellen Einkommensverhältnissen. Mit Schreiben vom 20. März 2024 lehnte die Antragsgegnerin den Wärmefonds-Antrag für 2023 unter Hinweis darauf ab, dass für 2024 weiterhin ein Antrag möglich sei.
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Mit an verschiedene Stellen gerichtetem, auf den 31. Dezember 2024 datiertem (gemeint offensichtlich: 31.12.2023) Schreiben, beim Sozialgericht München nach insoweit unklarer Aktenlage möglicherweise am 31. Dezember 2023, aber jedenfalls am 2. Januar 2024 eingegangen, beantragte die Antragstellerin sinngemäß
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die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin die beantragte freiwillige Leistung aus dem Wärmefonds für 2023 und 2024 in Höhe von insgesamt 1.400,- EUR zu gewähren und auszuzahlen.
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Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, Sozialleistungen – auch freiwilliger Natur – seien vollständig, zeitnah und ermessensfehlerfrei zu bewilligen. Es bestehe Anspruch auf einstweiligen Rechtsschutz, insbesondere, da die Antragsgegnerin die Bearbeitung verzögere. Die Unterlagen seien vollständig, insbesondere liege der Antragsgegnerin ein Untermietvertrag mit einer pauschalen Warmmiete vor, so dass keine Heizkostenabrechnung erfolge bzw. eine solche aufgrund des Einzugsdatums im Jahr 2023 erst noch erstellt werde. Weitere Unterlagen oder Daten, wie insbesondere Kontoauszüge und Einkommensverhältnisse, seien der Antragsgegnerin bereits bekannt. Es fehle an konkreten Angaben, welche Nachfragen getätigt worden seien und welche Unterlagen zur Bewilligung fehlten.
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Die Antragsgegnerin erwiderte mit Schriftsätzen vom 9. Januar 2024, 27. Februar 2024, 22. November 2024 und 23. Dezember 2024 und beantragt sinngemäß,
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den Antrag abzulehnen.
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Zur Begründung führt die Antragsgegnerin im Wesentlichen aus, Leistungen aus dem Wärmefonds seien als freiwillige Leistung der Antragsgegnerin zu qualifizieren. Die jeweiligen Antragstellenden erhielten die Leistung als kommunale freiwillige Zuwendung. Es handle sich um ein Spendenprojekt der Stadtwerke M. GmbH, dessen Gelder durch die Antragsgegnerin und beteiligte freie Träger ausgereicht würden. Die Voraussetzungen für eine Förderung fänden Niederschlag im Antragsformular, das von allen Anträge aufnehmenden Stellen verwendet werde. Die Antragsberechtigung werde durch die Sachbearbeitungen anhand der aus dem Formular hervorgehenden Voraussetzungen geprüft; darüber hinausgehende Förderrichtlinien oder dergleichen gebe es nicht. Im konkreten Fall der Antragstellerin fehlten Unterlagen, ohne die der Antrag auf Leistung aus dem Wärmefonds nicht bearbeitet werden könne. Unter Darlegung der im einzelnen fehlenden Informationen und Nachweise verweist die Antragsgegnerin darauf, dass die Antragstellerin nicht bereit gewesen sei, bei verschiedenen Nachfragen mit der zuständigen Stelle zu kooperieren. Ein weiterer Antrag für das Jahr 2024 sei seitens der Antragstellerin nicht gestellt worden, obwohl in der Ablehnung vom 20. März 2024 auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sei.
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Mit Beschluss vom 18. Januar 2024 verwies das Sozialgericht München den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht München. Der Verweisungsbeschluss wurde durch die Antragstellerin dem Verwaltungsgericht unmittelbar mit Telefax vom 4. Februar 2024 übermittelt. Das Sozialgericht München übersandte den Beschluss mit verschiedenen Aktenbestandteilen erstmals am 1. März 2024 und sodann nochmals am 19. Juli 2024.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
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Der Antrag bleibt ohne Erfolg; er ist – entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin – zwar zulässig, jedoch unbegründet.
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Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
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Die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch – also das Bestehen des zu sichernden Anspruchs (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit einer gerichtlichen Eilentscheidung (Anordnungsgrund) – sind vom Antragsteller gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen.
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1. Der Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz durch Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist zulässig.
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a) Der Antrag konnte bereits vor Einleitung eines Hauptsacheverfahrens gestellt werden (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zu den besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Antrags nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO gehört das Vorliegen eines „streitigen Rechtsverhältnisses“. Das Vorliegen eines solchen ist nicht deshalb zu verneinen, weil die Antragstellerin bisher in der Hauptsache gegen die ablehnende Entscheidung keine Klage erhoben hat. Erforderlich ist nur, dass die ablehnende Entscheidung noch nicht bestandskräftig ist (BayVGH, B.v. 24.8.1994 – 12 CE 94.2401 – juris Rn. 26; ebenso z.B. VG Bayreuth, B.v. 12.9.2022 – B 3 E 22.833 – juris Rn. 25; Puttler, in: NK-VwGO, 5. Aufl. 2018, § 123 Rn. 67). Der ablehnenden Entscheidung der Antragsgegnerin vom 20. März 2024 war – soweit den erst auf gerichtliche Nachfrage vorgelegten behördlichen Unterlagen zu entnehmen – eine Rechtsbehelfsbelehrungnicht beigefügt, sodass eine Bestandskraft der behördlichen Entscheidung noch nicht eingetreten ist (§ 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
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b) Der Antragstellerin fehlt weiterhin entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Die Sachentscheidungsvoraussetzung des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses gilt für alle Verfahrensarten und damit auch für das Anordnungsverfahren nach § 123 VwGO. Nur derjenige, der mit dem von ihm angestrengten gerichtlichen Rechtsschutzverfahren ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt, hat einen Anspruch auf eine gerichtliche Sachentscheidung (vgl. z.B. Dombert, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 91). Zwar kann ein Rechtsschutzbedürfnis grundsätzlich dann zu verneinen sein, wenn der den Antrag stellende Bürger sich nicht zuvor an die zuständige Verwaltungsbehörde gewandt hat (vgl. BVerwG, B.v. 22.11.2021 – 6 VR 4/21 – juris Rn. 8; Kuhla, in: BeckOK VwGO, 71. Ed. 1.7.2024, VwGO § 123 Rn. 37a). Dies ist hier jedoch gerade nicht der Fall. Die Antragstellerin hat Leistungen aus dem Wärmefonds bei der Antragsgegnerin beantragt, im Streit steht hierbei wesentlich und letztlich allein die Vollständigkeit der hierzu seitens der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen. Dies ist eine Frage der Erfüllung der entsprechenden Zuwendungsvoraussetzungen und damit der Begründetheit, nicht aber eines Rechtsschutzbedürfnisses und damit der Zulässigkeit des Antrags. Gleiches gilt im Ergebnis mit Blick auf den Umstand, dass der seitens der Antragstellerin bei der Antragsgegnerin gestellte Antrag auf Leistungen aus dem Wärmefonds nach dem Verständnis der Antragsgegnerin lediglich für das Jahr 2023, nicht aber für das Jahr 2024 gilt. Die Antragstellerin hat mit Telefax vom 2. Dezember 2023 ausdrücklich (wenngleich tippfehlerhaft) Leistungen aus dem Wärmefonds für 2023 und 2024 beantragt. An einer behördlichen Vorbefassung mit dem Begehren der Klägerin fehlt es damit im Allgemeinen auch insoweit nicht, infrage steht allenfalls, inwieweit eine Antragstellung nach der entscheidenden ständigen Zuwendungspraxis für das Jahr 2024 zum entsprechenden Zeitpunkt bereits möglich war. Dies ist einmal mehr eine Frage der Erfüllung der (formalen) Zuwendungsvoraussetzungen und schließt ein Rechtsschutzbedürfnis und damit die Zulässigkeit des Antrags nicht aus.
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2. Der Antrag ist jedoch unbegründet, da die Antragstellerin bereits das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht hat. Für den geltend gemachten Anspruch auf Leistungen aus dem Wärmefonds fehlen nach Aktenlage bereits notwendig durch die Antragstellerin vorzulegende Unterlagen bzw. wurde ein Antrag nicht innerhalb des vorgesehenen Antragszeitraums gestellt.
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a) Zu Recht weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass es sich bei Zuwendungen der vorliegenden Art um freiwillige Maßnahmen handelt, die auf der Grundlage der auf den einschlägigen Antragsformularen ersichtlichen Voraussetzungen und dort niedergelegten Erläuterungen im billigen Ermessen der Behörde und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel erfolgt. Ein Rechtsanspruch besteht nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis. Die Verwaltungsgerichte haben sich auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung der jeweiligen Voraussetzungen im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung im zugrundeliegenden Haushaltsgesetz/Haushaltsplan gezogen ist, nicht beachtet worden ist. Entscheidend ist allein, wie die zuständige Behörde die Voraussetzungen im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) gebunden ist. Dabei dürfen die – hier auf den Antragsformularen und in den Erläuterungen niedergelegten – Voraussetzungen der Zuwendung nicht – wie Gesetze oder Rechtsverordnungen – gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dient nur dazu, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 16.6.2015 – 10 C 15.14 – juris Rn. 24; BayVGH. B.v. 3.8.2022 – 22 ZB.1151 – juris Rn. 17; VG München, U.v. 31.5.2022 – M 31 K 22.661 – juris Rn. 21). Nur entsprechend den vorgenannten Grundsätzen kann ein Anspruch auf Förderung im Einzelfall bestehen.
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Bei der Ausgestaltung eines solchen Förderprogramms kommt dem Zuwendungsgeber ein weites gestalterisches Ermessen hinsichtlich der Festlegung der Fördertatbestände, der Förderhöhe, des Kreises der Förderempfänger sowie insbesondere auch des Förderverfahrens zu. Gerade im Zuwendungsverfahren, in dem grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht, kommt der Grundsatz des Art. 10 BayVwVfG besonders zum Tragen. Es ist in ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass maßgeblich auf die tatsächliche Handhabung der einschlägigen Vorgaben und Voraussetzungen abzustellen ist und es dabei grundsätzlich unerheblich ist, ob dem Zuwendungsantragsteller die entsprechende Verwaltungspraxis vorher bekannt gegeben war und wie er sich hierauf einstellten konnte (BVerwG, B.v. 11.11.2008 – 7 B 38/08 – juris Rn. 10 m.w.N.; HessVGH, B.v. 1.11.2010 – 11 A 686/10 – juris Rn. 29; aktuell VG München, U.v. 31.5.2022 – M 31 K 20.1730 – juris Rn. 24). Den Zuwendungsantragsteller trifft dabei über die allgemeine Mitwirkungspflicht nach Art. 26 Abs. 2 BayVwVfG hinaus eine (erhöhte) Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben, die im Zuwendungsverfahren zu berücksichtigen sind (vgl. BayVGH, B.v. 20.7.2022 – 22 ZB 21.2777 – juris Rn. 16). Hierbei ist maßgeblich in den Blick zu nehmen, dass es gerade im Zuwendungsverfahren in der Sphäre und Verantwortung des Zuwendungsempfängers liegt, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (fristgerecht) darzulegen und nachzuweisen (vgl. z.B. VG München, U.v. 10.10.2022 – M 31 K 22.661 – juris Rn. 28 m.w.N.). Da die streitige Zuwendung eine freiwillige kommunale Leistung darstellt, ist ihre Gewährung von einer Mitwirkung der Antragstellerin im Rahmen des Zuwendungsverfahrens, insbesondere von der Mitteilung und Substantiierung zutreffender, zur Identifikation und für die Förderfähigkeit notwendiger (qualifizierter) Angaben abhängig (vgl. zusammenfassend etwa VG München, B.v. 16.10.2024 – M 31 E 24.5993 – juris Rn. 26).
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b) Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Zuwendung aus dem Wärmefonds. Sie hat es unterlassen, im Zuwendungsverfahren bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung die nach der ständigen Zuwendungspraxis des Beklagten erforderlichen Angaben zur Antragsberechtigung zu machen bzw. entsprechende Unterlagen vorzulegen. Die ständige Zuwendungspraxis der Antragsgegnerin zur Feststellung der Antragsberechtigung ist nicht zu beanstanden.
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Nach den einschlägigen Antragsformularen für Leistungen aus dem Wärmefonds (vgl. Bl. 12 ff. der durch das Sozialgericht München übermittelten Gerichtsakten sowie Anlage zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 22.11.2024) sind dem ausgefüllten Antrag zunächst der Personalausweis oder Aufenthaltstitel aller Personen im Haushalt sowie ein Nachweis über die (aktuellen) Heizkosten beizufügen. Ferner muss ein Einkommen unter der für M. geltenden Armutsgefährdungsschwelle nachgewiesen werden. Dies wird für bestimmte Personenkreise – Inhaber eines grauen M.-Passes, BAföG-Empfänger u.a. – bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises angenommen (nach dem Antragsformular sog. Variante 1), ansonsten ist ein entsprechendes Nettoeinkommen im Formular zu erklären und durch Unterlagen – Kontoauszüge des gesamten letzten Monats oder vollständige Einkommensnachweise – zu belegen (nach dem Antragsformular sog. Variante 2). Das Formular enthält ferner auf S. 5 unten den Hinweis, dass darüber hinaus im Einzelfall weitere Unterlagen nachgefordert werden können.
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Vorstehendes zugrunde gelegt, geht die Antragsgegnerin zu Recht davon aus, dass die Antragstellerin im Zuwendungsverfahren – im Antrag sowie insbesondere auf mehrfache Nachfragen durch die Antragsgegnerin – ihre Antragsberechtigung bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung nicht ausreichend nachgewiesen hat.
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Hinsichtlich des Nachweises eines Einkommens unter der für M. geltenden Armutsgefährdungsschwelle wählte die Antragstellerin bei Antragstellung unter dem 20. Dezember 2023 (Bl. 12 ff. der durch das Sozialgericht München übermittelten Gerichtsakten) – obwohl ausdrücklich im Formular mit einem „Oder“ gekennzeichnet – beide oben genannten Varianten aus. Beigefügt wurde die Kopie einer Seite – wohl – eines M.-Passes (Bl. 22 der durch das Sozialgericht München übermittelten Gerichtsakten), wobei es sich nach den insoweit unwidersprochenen Angaben der Antragsgegnerin allerdings um einen so genannten gelben M.-Pass handelt, der unter anderem für Beziehende von Leistungen nach dem SGB II, SGB XII und dem AsylbLG ausgestellt wird. Im Antragsformular ausgefüllt war weiter die Einkommenserklärung, zu der ein entsprechendes Schreiben der Deutschen Rentenversicherung über die aktuelle Rentenhöhe beigefügt war (Bl. 17 der durch das Sozialgericht München übermittelten Gerichtsakten). Mit den letztgenannten Angaben und Belegen zum Einkommen der Antragstellerin könnte zwar durchaus – anders als durch die Antragsgegnerin zuletzt schriftsätzlich angenommen – ein Einkommensnachweis vorliegen. Ob dies im Sinne der nach dem Antragsformular erforderlichen Unterlagen ein vollständiger Einkommensnachweis ist, kann jedoch offenbleiben. Die Antragsgegnerin geht in nicht zu beanstandender Weise davon aus, dass jedenfalls durch die Vorlage des gelben M.-Passes ein anderweitiger Leistungsbezug der Antragstellerin im Raum steht, der Leistungen aus dem Wärmefonds ausschließen könnte und dem mithin nach der vorgetragenen ständigen Zuwendungspraxis nachzugehen war. Auch auf ausdrückliche Aufforderung seitens der Antragsgegnerin – zuletzt mit Schreiben vom 4. März 2024 – legte die Antragstellerin Unterlagen hierzu indes nicht vor. Zu Recht konnte die Antragsgegnerin mithin davon ausgehen, dass die Voraussetzungen für Leistungen aus dem Wärmefonds hinsichtlich der Einkommensverhältnisse bzw. möglicher Ausschlussgründe aufgrund anderweitigem Leistungsbezug nicht dargelegt bzw. nachgewiesen sind. Soweit die Antragstellerin im behördlichen – vgl. E-Mail vom 4. Dezember 2023, Bl. 24 der durch das Sozialgericht München übermittelten Gerichtsakten – und gerichtlichen Verfahren – Schriftsatz vom 11. Januar 2024 an das Sozialgericht München mit Anlagen – darauf verweist, dass der Antragsgegnerin bereits entsprechende Unterlagen, konkret Kontoauszüge, vorliegen würden und eine Verlängerung des M.-Passes beantragt sei, führt das nicht weiter. Die Antragstellerin verweist damit – gerade nach den durch sie vorgelegten Unterlagen – auf andere Verwaltungsverfahren bei anderen Stellen der Antragsgegnerin. Abgesehen von der Frage, inwieweit ein Rückgriff auf entsprechende, ggf. sensible Daten innerhalb verschiedener Stellen der Antragsgegnerin überhaupt zulässig und möglich wäre, folgt jedenfalls aus der oben ausgeführten besonderen Mitwirkungspflicht der Zuwendungsantragstellerin ohne weiteres die Notwendigkeit, entsprechende Angaben und Nachweise im konkreten Zuwendungsverfahren zu übermitteln. Im Übrigen bleibt selbst nach den durch die Antragstellerin ergänzend vorgelegten Unterlagen (Anlagen zum Schriftsatz vom 11.1.2024 an das Sozialgericht München) unklar, welche Kontoauszüge bei der Antragsgegnerin bereits vorliegen sollen und insbesondere welchen Zeitraum diese betreffen.
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Unabhängig davon fehlt auch der erforderliche Nachweis über die Heizkosten, der nach den Angaben auf dem Antragsformular für 2023 durch die Vorlage der letzten Jahresnebenkostenabrechnung oder alternativ einen Kontoauszug, aus dem die Abbuchung von Wärmekosten hervorgeht, geführt werden kann (Bl. 16 der durch das Sozialgericht München übermittelten Gerichtsakten). Möglich ist auch die Vorlage eines aktuellen Mietvertrags, Rechnungen oder sonstiger Nachweise (Anlage zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 22.11.2024). Nach der seitens der Antragsgegnerin vorgetragen Zuwendungspraxis kann zusammenfassend als Nachweis alles herangezogen werden, woraus hervorgeht, dass bei der/dem jeweiligen Antragsteller Heizkosten angefallen sind. Aus den seitens der Antragstellerin mit dem Antrag vom 20. Dezember 2023 vorgelegten Unterlagen ergibt sich solches nicht. Vorgelegt wurde ein Untermietvertrag, in dem eine Pauschalmiete bzw. Warmmiete („all inklusive“) vereinbart ist (Bl. 18 ff. der durch das Sozialgericht München übermittelten Gerichtsakten). Zwar weist die Antragstellerin insoweit zu Recht darauf hin, dass ihr mithin die Vorlage einer Heizkostenabrechnung nicht unmittelbar möglich ist. Sie hat indes auch die Möglichkeit eines anderweitigen Nachweises, etwa bis hin zu einer entsprechenden Bestätigung von Seiten des Vermieters, nicht genutzt. Die offenbar als Anlage zum Antrag vom 20. Dezember 2023 weiter übermittelten Unterlagen – Schreiben aus Streitigkeiten und Verfahren in Wohnungsangelegenheiten, Wohnungsangebote und Auszüge aus allgemeinen Wohnungsratgebern – betreffen nicht das konkret gemietete Objekt bzw. führen in ihrer Allgemeinheit nicht weiter. Die offenbar auch hier letztlich inmitten stehende Erwartung der Antragstellerin, der Antragsgegnerin müssten die relevanten näheren Verhältnisse aus anderen Verwaltungsverfahren oder -streitigkeiten bekannt sein oder seien durch die Antragsgegnerin unter verschiedenen Gesichtspunkten selbst zu erschließen, trifft, wie bereits ausgeführt, insbesondere in zuwendungsrechtlichem Kontext nicht zu (vgl. z.B. VG München, U.v. 26.9.2023 – M 31 K 22.3508 – juris Rn. 44).
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Zuletzt konnte die Antragsgegnerin auch zu Recht davon ausgehen, dass für Leistungen aus dem Wärmefonds für das Jahr 2024 ein entsprechend der ständigen Zuwendungspraxis erforderlicher (erneuter) Antrag fehlt. Zwar hat die Antragstellerin – wie bereits ausgeführt – hat mit Telefax vom 2. Dezember 2023 ausdrücklich (wenngleich tippfehlerhaft) Leistungen aus dem Wärmefonds für 2023 und 2024 beantragt; auch ist dem seitens der Antragstellerin eingereichten Antragsformular (Bl. 12 ff. der durch das Sozialgericht München übermittelten Gerichtsakten) eine Beschränkung auf das Jahr 2023 nicht zu entnehmen. Allerdings wies die Antragsgegnerin die Antragstellerin bereits mit E-Mail vom 4. Dezember 2023 – anlässlich der erstmaligen Übermittlung des Antragsformulars für den Wärmefonds – darauf hin, dass ein Antrag für das Jahr 2024 erst im Jahr 2024 zu stellen sei. Zuletzt wurde die Antragstellerin im Ablehnungsschreiben vom 20. März 2024 erneut auf die Option hingewiesen, einen Antrag für das Jahr 2024 zu stellen. Die Vorgehensweise der Antragsgegnerin, für Leistungen aus dem Wärmefonds für die jeweiligen Kalenderjahre eine gesonderte Antragstellung vorauszusetzen, ist nicht zu beanstanden. Dies deswegen, weil das behördliche Zuwendungsermessen, das bei der Gewährung freiwilliger Leistungen im Rahmen der darreichenden Verwaltung im weiten Rahmen eröffnet ist, auch und gerade eine erhebliche verfahrensseitige Dimension besitzt und dabei weite verfahrensrechtliche Spielräume der Zuwendungsbehörde erlaubt (stRspr, z.B. BayVGH, B.v. 4.12.2023 – 22 ZB 22.2621 – juris Rn. 19; VG München, U.v. 29.5.2024 – M 31 K 21.4947 – juris Rn. 20 ff.; U.v. 20.9.2021 – M 31 K 21.2632 – juris Rn. 29). Im Rahmen eines Förderprogramms, welches sachlich an ständigen Änderungen unterliegende Voraussetzungen auf Seiten der jeweiligen Antragsteller – wie hier die Höhe der Heizkosten – anknüpft, ist es bei der Ausgestaltung des jeweiligen Zuwendungsverfahrens ohne weiteres vertretbar und sogar naheliegend, die Zuwendung auf Förderperioden aufzuteilen und für diese jeweils eine gesonderte und damit aktualisierte Antragstellung zu verlangen. Auf dieses Erfordernis wurde die Antragstellerin im konkreten Fall – wie ausgeführt – mehrfach und in offener Antragsfrist hingewiesen. Ihrer Verpflichtung aus Art. 25 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG ist die Antragsgegnerin damit umfassend nachgekommen (vgl. hierzu besonders in zuwendungsrechtlichem Kontext VG München, U.v. 29.5.2024 – M 31 K 21.4947 – juris Rn. 28).
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Es fehlt daher nach summarischer Prüfung bereits mangels Nachweises einer Antragsberechtigung für Leistungen aus dem Wärmefonds an einem Anordnungsanspruch.
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Der Antrag war sonach mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
28
Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Eine Reduzierung des Streitwerts war im vorliegenden Fall wegen der angestrebten Vorwegnahme der Hauptsache nicht veranlasst (vgl. Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs 2013; BayVGH, B.v. 20.11.2018 – 10 CE 18.2159 – juris Rn. 16 m.w.N.; VG München, B.v. 16. Oktober 2024 – M 31 E 24.5993 – juris Rn. 32).