Inhalt

SG Augsburg, Beschluss v. 01.07.2025 – S 3 SO 105/25 ER
Titel:

Erwerbsminderungsrente, Einstweilige Anordnung, Änderungsbescheid, Anordnungsgrund, Einstweiliger Rechtsschutz, Anordnungsanspruch, Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, Anrechnung von Zahlungen, Entscheidung in der Hauptsache, Außergerichtliche Kosten, Gericht der Hauptsache, Vorläufige Leistung, Leistungsgewährung, Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, Fehlende Glaubhaftmachung, Streitgegenstand, Sozialgerichtsgesetz, Streitiges Rechtsverhältnis, Eilbedürfnis, Eilantrag

Schlagworte:
Eilantrag, Erwerbsminderungsrente, Grundsicherung, Unterkunftskosten, Leistungsberechnung, Notlage, Einkommen
Rechtsmittelinstanzen:
LSG München, Beschluss vom 21.07.2025 – L 8 SO 94/25 B ER
BSG Kassel, Beschluss vom 11.08.2025 – B 8 SO 30/25 AR
Fundstelle:
BeckRS 2025, 24247

Tenor

I. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes wird abgelehnt.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller (Ast) begehrt im Wege des einstweiligen Rechtschutzes die Gewährung höherer Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), ohne Anrechnung seiner Erwerbsminderungsrente und ohne Anrechnung von Zahlungen seiner Mutter.
2
Der 1970 geborene Ast beantragte erstmals in 2024 Leistungen nach dem SGB XII. Diese wurde mit Bescheid vom 03.09.2024 versagt, nachdem der Ast leistungserhebliche Unterlagen nicht vorgelegt hatte.
3
Im Januar 2025 beantragte er erneut die Aufstockung seiner Erwerbsminderungsrente, woraufhin er gemäß Bescheid vom 30.04.2025 nunmehr seit Februar 2025 im laufenden Bezug von Leistungen nach dem SGB XII in Form von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beim Antragsgegner (Ag) steht. Mit Änderungsbescheid vom 05.06.2025 gewährte der Ag vorläufige Leistungen für den Zeitraum ab Juli 2025 bis Januar 2026 unter Änderung der erhöhten Erwerbsminderungsrente. Außerdem war aufgrund von Überweisungen der Mutter auf dessen Konto unklar, ob diese regelmäßige Zahlungen an den Ast leistete, weshalb die Leistungsgewährung nur vorläufig erfolgte. Der Ast bewohnt ein Eigenheim seiner Mutter für das der Ag Unterkunftskosten von 144,34 Euro in Ansatz gebracht hat. Die Erwerbsminderungsrente beträgt 168,53 Euro (ab Juli 2025) und die Zahlungen der Mutter 166,35 Euro, weshalb ein vorläufiger Leistungsbetrag von 337,06 Euro gewährt wird.
4
Mit Schreiben vom 20.06.2025 hat der Ast Antrag im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes und Klage erhoben mit dem Begehr auf Aufstockung seiner Erwerbsminderungsrente. Auf konkrete Nachfrage durch das Gericht, dass er sein Begehren konkretisieren möge, hat der Ast angegeben, dass er sich sowohl gegen die Anrechnung der Erwerbsminderungsrente als auch der Zahlungen seiner Mutter wende. Daneben legt der Ast verschiedene konfuse Schreiben mit Anträgen vor.
5
Der Ast beantragt (sinngemäß), den Ag im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes zu verpflichten, ihm höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu gewähren.
6
Der Ag beantragt,
den Antrag abzulehnen.
7
Der Ag legt seine Akte vor und verweist darauf, dass man aktuell die Zahlungen der Mutter aus der Berechnung genommen habe und nochmals prüfen werde, wie diese zu bewerten sind. Der Ag legt den Änderungsbescheid v. 26.06.2025 vor, wonach die Zahlungen der Mutter aus der Leistungsberechnung ab Juli 2025 herausgenommen wurden.
8
Für den weiteren Sach- und Streitstand wird ergänzend auf die Gerichts- und die Verwaltungsakten verwiesen. Diese waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
II.
9
Der zulässige Eilantrag ist unbegründet.
10
Gemäß § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der Antragsteller das Bestehen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes glaubhaft macht, § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 1, 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). Der Anordnungsanspruch erfordert die Begründetheit des materiellen Rechts. Ein Anordnungsgrund ist gegeben, wenn bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache nicht abgewartet werden kann, weil schwere, unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile drohen.
11
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist vorliegend weder die Annahme eines Anordnungsanspruchs noch die Annahme eines Anordnungsgrundes glaubhaft.
12
Der Ag hat mit Herausnahme der Zahlungen der Mutter die Leistungshöhe mit Bescheid vom 26.06.2025 vorläufig angehoben. Das Begehr des Ast war darauf gerichtet, dass keinerlei Einkommen auf die Leistungsgewährung angerechnet werden sollte.
13
Die Erwerbsminderungsrente ist jedoch als Einkommen auf die Leistungen nach dem SGB XII anzurechnen.
14
Auch hat der Ast nicht vorgetragen, woraus sich vorliegend ein Eilbedürfnis ergeben sollte. Offensichtlich wohnt er im Wohneigentum der Mutter. Eine aktuelle Notlage wurde weder vorgetragen noch durch geeignete Belege glaubhaft gemacht. Der Ast ist damit auf die Hauptsache zu verweisen, in der die Leistungsgewährung dann vollständig zu prüfen ist.
15
Die Kostenfolge basiert auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.