Titel:
Internationaler Gerichtsstand bei Beschwerde gegen Sperrung eines Facebook-Accounts
Normenketten:
Brüssel Ia-VO Art. 7 Nr. 1, Nr. 2
GWB § 19, § 33
Leitsätze:
1. Für die Anknüpfung des Vertragsgerichtsstands nach Art. 7 Nr. 1 lit. a Brüssel Ia-VO ist im Unterschied zu Art. 7 Nr. 1 lit. b Brüssel Ia-VO nicht die vertragscharakteristische Leistung, sondern die in dem Verfahren konkret streitige Primärpflicht maßgeblich. Sind Sekundäransprüche oder Ansprüche aufgrund von Leistungsstörungen sowie Nebenpflichten Gegenstand des Verfahrens, ist der Erfüllungsort der zugrunde liegenden Hauptpflicht maßgeblich. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
2. Das Bestehen einer Vertragsbeziehung zwischen den Parteien schließt die Qualifikation eines Klagebegehrens als deliktischen Anspruch dann nicht aus, wenn ein gesetzlicher Anspruch geltend gemacht wird, der unabhängig von einem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien besteht, also die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der mit der Klage beanstandeten Handlung des Anspruchsgegners nicht vom Inhalt der beiderseitigen vertraglichen Rechte und Pflichten abhängt, sondern hiervon unabhängig nach Deliktsrecht zu beurteilen ist. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
internationale Zuständigkeit, Social-Media-Sperre, Vertragsgerichtsstand, Gerichtsstand der unerlaubten Handlung
Rechtsmittelinstanz:
OLG Nürnberg, Beschluss vom 19.08.2025 – 3 W 1224/25 Kart
Fundstelle:
BeckRS 2025, 24148
Tenor
1. Der Antrag wird zurückgewiesen
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
3. Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt.
Gründe
1
Die in … in … wohnhafte Antragstellerin wendet sich mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Deaktivierung ihres bei der Antragsgegnerin unter dem Namen „…“ und unter Verwendung der E-Mail-Adresse „…“ unterhaltenen I. -Nutzerkontos.
2
Die Antragsgegnerin, ein Unternehmen nach irischem Recht mit Sitz in Irland, betreibt eine Social-Media-Plattform für private Personen, Influencer und Unternehmer.
3
Die als Influencerin tätige Antragstellerin unterhält bei der Antragsgegnerin ein I. -Nutzerkonto mit dem Namen „…“. In den Nutzungsbedingungen der Antragsgegnerin ist eine Gerichtsstandsvereinbarung enthalten.
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Zuletzt hatte die Antragstellerin als Influencerin über 167.000 Follower. Die Antragstellerin nutzt ihren I. account zur Unterhaltung der Rezipienten und um sich künstlerisch auszudrücken. Darüber hinaus dient der Account u.a. auch dazu, Reichweite zu erzeugen, um mehr Bekanntheit zu erlangen, da die Nutzer der Plattform der Antragsgegnerin dritte Webseiten der Antragstellerin besuchen, die diese mittelbar über einen sog. linktree in ihrer Accountübersicht verlinkt hat.
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Am 04.06.2025 erfolgte eine Vorab-Sperre des streitgegenständlichen Accounts. Als Begründung wurde durch die Antragsstellerin folgendes angegeben:
„Dein Konto bzw. dessen Aktivitäten verstoßen gegen unsere Gemeinschaftsstandards gegen menschliche Ausbeutung“
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Die Antragsstellerin legte bereits am 04.06.2025 Einspruch gegen die Vorab-Sperre ein. Der Einspruch wurde in der Folge abgelehnt und am 19.06.2025 der Account vollständig deaktiviert. Die Antragstellerin hat keinen Zugriff mehr auf ihren Account, dieser ist nicht mehr öffentlich sichtbar und es wurde mitgeteilt, dass alle Informationen der Antragstellerin dauerhaft gelöscht werden.
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Die Antragsstellerin beantragt daher:
1. Die Antragsgegnerin hat den von der Antragstellerin auf der von der Antragsgegnerin betriebenen Plattform „I. “ betriebenen Nutzeraccount mit dem Nutzernamen … und der verknüpften E-Mail-Adresse … vollständig wiederherzustellen und ihr vollständigen Zugriff auf diesen zu verschaffen
2. Die Antragsgegnerin hat es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und an ihrer Geschäftsführung zu vollstrecken ist, zu unterlassen, den Zugriff auf den von der Antragstellerin eingerichteten I. -Account mit dem Nutzernamen … und der verknüpften E-Mail-Adresse: … dauerhaft zu deaktivieren, wenn dies erfolgt wie geschehen bei dem der Deaktivierung am 19.06.2025 zugrundeliegenden Sachverhalt, d.h. ohne vorherige Gelegenheit für die Antragstellerin, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen und/oder ohne der Antragstellerin mitzuteilen, welche Aktivitäten im Zusammenhang mit ihrem I. Konto nach Auffassung der Antragsgegnerin nicht den Nutzungs-/Gemeinschaftsbedingungen der Antragsgegnerin entsprechen und gegen welche der Klauseln in den Nutzungs-/Gemeinschaftsbedingungen die konkrete Aktivität verstoßen haben soll.
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Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist mangels internationaler Zuständigkeit des Landgerichts Nürnberg-Fürth unzulässig.
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1. Dabei kann dahinstehen, ob die zwischen den Parteien geschlossene Gerichtsstandsvereinbarung, welche durch die Antragsstellerin im Rahmen des Antrages zwar genannt aber nicht vorgelegt wurde, vorliegend anwendbar ist. Unabhängig von der Gerichtsstandsklausel ist auch nach den allgemeinen Vorgaben der EuGVVO ein Gerichtsstand in Deutschland nicht gegeben. Vielmehr sind vorliegend nach Art. 4 Abs. 1, 7 Abs. 1a, 63 Abs. 1 lit. a) EuGVVO die Gerichte in Irland zuständig.
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2. Die internationale Zuständigkeit richtet sich vorliegend nach der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGGVO – „Brüssel Ia-VO“), da deren Anwendungsbereich eröffnet ist.
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a) Verfahrensgegenständlich ist eine Zivilsache i.S.d. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 EuGVVO. Selbst wenn es sich bei der vorliegenden Rechtsstreitigkeit um ein Kartellzivilverfahren handeln würde, greift jedenfalls Art. 1 Abs. 1 Satz 1 EuGVVO, da auch Kartellzivilverfahren Zivilsachen in diesem Sinne sind (Wiedemann, Kartellrecht, 4. Auflage 2020, § 59 Rn. 83).
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b) Der erforderliche grenzüberschreitende Bezug ist gegeben, da die Antragsgegnerin ihren Sitz in Irland hat.
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3. Nach Artikel 4 Abs. 1, 63 Abs. 1 lit. a) EuGVVO sind grundsätzlich die Gerichte Irlands international zuständig, da die Antragsgegnerin dort sowohl ihren satzungsmäßigen Sitz als auch ihre Hauptverwaltung hat.
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4. Vor deutschen Gerichten könnte die Antragsgegnerin nur nach Maßgabe der Art. 7 ff. EuGVVO in Anspruch genommen werden, vgl. Art. 5 Abs. 1, 63 Abs. 1 lit. a) EuGVVO. Vorliegend liegt der Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach Art. 7 Nr. 1 EuGVVO nicht in Deutschland, sondern in Irland. Der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO ist nicht einschlägig, da die von der Antragstellerin geltend gemachten Ansprüche unter Art. 7 Nr. 1 EuGVVO fallen.
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a) Der internationale Gerichtsstand des Erfüllungsortes des Art. 7 Nr. 1a EuGVVO liegt in Irland.
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Nach Art. 7 Nr. 1 a) EuGVVO kann eine Person, wenn Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor den Gerichten des Mitgliedstaates verklagt werden, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre.
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Für die Anknüpfung des Vertragsgerichtsstands nach lit. a ist nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH im Unterschied zu lit. b nicht die vertragscharakteristische Leistung, sondern die in dem Verfahren konkret streitige Primärpflicht maßgeblich. Nach den Grundsätzen der EuGH-Rechtsprechung muss für jede vertragliche Hauptverpflichtung der jeweilige Erfüllungsort bestimmt werden. Sind Sekundäransprüche oder Ansprüche aufgrund von Leistungsstörungen sowie Nebenpflichten Gegenstand des Verfahrens, ist der Erfüllungsort der zugrunde liegenden Hauptpflicht maßgeblich (BeckOK ZPO/Thode, 53. Ed. 1.7.2024, Brüssel Ia-VO Art. 7 Rn. 31-33, beck-online).
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Die Antragstellerin macht einen Anspruch auf Wiederherstellung des Accounts und einen Unterlassungsanspruch geltend. Der Leistungsort für Unterlassungsansprüche ist im Allgemeinen der Wohnsitz des Schuldners (MüKoBGB/Krüger, 9. Aufl. 2022, BGB § 269 Rn. 45, beck-online, vgl. auch vgl. Musielak/Voit, ZPO, 21. Auflage 2024, Art. 7 EugVVO Rn. 8 wonach die Klage auf Unterlassung am Wohnsitz des Prozessgegners zu erheben ist). Auch wenn man berücksichtigt, dass durch den Unterlassungsanspruch eine erneute Sperrung ihres Accounts auf der Plattform der Beklagten verhindert werden soll, die Antragsstellerin also tatsächlich begehrt, dass die Antragsgegnerin ihre vertragliche Hauptleistungspflicht, nämlich die Zurverfügungstellung ihres Accounts und die Ermöglichung eines ungehinderten Zugriffs auf den Account durch die Antragstellerin erfüllt, ergibt sich nichts anderes. Diese Leistungspflicht, nämlich das zur Verfügung stellen eines Accounts auf ihrer Plattform erfüllt die Antragsgegnerin nämlich von ihrem Sitz in Irland, so dass Irland als Erfüllungsort anzusehen ist.
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b) Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist Art. 7 Nr. 2 EuGVVO vorliegend nicht einschlägig, da die geltend gemachten Ansprüche als vertraglich zu qualifizieren sind.
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aa) Die Gerichtsstände des Art. 7 Nr. 1 und 2 EuGVVO schließen sich gegenseitig aus, wobei ersterer vorrangig ist (Thode in: BeckOK/ZPO, 47. Edition, Stand: 01.12.2022, Art. 7 Brüssel Ia-VO Rn. 76b).
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bb) Der primär geltend gemachte Anspruch nach § 33 GWB ist zwar nach deutschem Recht als (kartell)deliktsrechtlich und damit als Anspruch aus unerlaubter Handlung zu qualifizieren (vgl. Thole in: NZKart 2022, 303, 305, Ziffer IV), zur Prüfung der Anwendbarkeit von Art. 7 Nr. 1 oder 2 EuGVVO ist bei einer zivilrechtlichen Klage allerdings zu prüfen, ob die geltend gemachten Ansprüche – unabhängig von ihrer Qualifikation nach nationalem Recht – vertraglicher Natur sind (in diesem Sinne BGH, Beschluss vom 13.10.2020 – VI ZR 63/19 = BeckRS 2020, 29049, Rn. 12). Eine derartige Klage ist der Zuständigkeit nach Art. 7 Nr. 1 EuGVVO zuzuordnen, wenn das beanstandete Verhalten als ein Verstoß gegen die vertraglichen Pflichten anzusehen ist. Dies ist grundsätzlich der Fall, wenn eine Auslegung des Vertrags unerlässlich erscheint, um zu klären, ob das Verhalten, dass der Kläger dem Beklagten vorwirft, rechtmäßig oder rechtswidrig ist (Thode in: BeckOK/ZPO, 47. Edition, Stand: 01.12.2022, Art. 7 Brüssel Ia-VO Rn. 76c; EuGH, NJW 2021, 144, 146 Rn. 32). Beruft sich der Kläger in seiner Klageschrift hingegen auf die Regeln über die Haftung aus unerlaubter Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, das heißt auf einen Verstoß gegen eine gesetzliche Verpflichtung, und erscheint es nicht unerlässlich, den Inhalt des mit dem Beklagten geschlossenen Vertrags zu prüfen, um zu beurteilen, ob das diesem vorgeworfene Verhalten rechtmäßig oder rechtswidrig ist, da diese Verpflichtung des Beklagten unabhängig von diesem Vertrag besteht, so bilden eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand der Klage i.S.v. Art. 7 Nr. 2 EuGVVO (EuGH, NJW 2021, 144, 146, Rn. 33). Das Bestehen einer Vertragsbeziehung zwischen den Parteien schließt die Qualifikation des Klagebegehrens als deliktischen Anspruch daher dann nicht aus, wenn ein gesetzlicher Anspruch geltend gemacht wird, der unabhängig von einem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien besteht, also die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der mit der Klage beanstandeten Handlung des Anspruchsgegners nicht vom Inhalt der beiderseitigen vertraglichen Rechte und Pflichten abhängt, sondern hiervon unabhängig nach Deliktsrecht zu beurteilen ist (vgl. BGH, GRUR 2021, 991, 992, Rn. 11).
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cc) Vorliegend ist zur Beurteilung der Frage, ob ein Anspruch nach §§ 33, 19 GWB wegen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung vorliegt, der zwischen den Parteien bestehende Vertrag bzw. die Nutzungsbedingungen/Nutzungsrichtlinien zur Auslegung heranzuziehen. Es kann dabei offen bleiben, ob die Antragsgegnerin überhaupt eine marktbeherrschende Stellung innehat.
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Die Antragstellerin stützt ihren Anspruch darauf, dass die Accountsperre grundlos und mit unzureichender Begründung ohne vorherige Abmahnung oder Anhörung erfolgt sei. Sie trägt vor, es liege ein Behinderungsmissbrauch i.S.d. § 19 Abs. 2 Nr. 1, Alt. 1 GWB vor.
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Ob die erfolgte Accountsperrung eine unbillige Behinderung darstellt bzw. ohne sachlich gerechtfertigten Grund erfolgte, hängt vorliegend davon ab, ob die Antragsgegnerin ihre Entscheidung auf der Grundlage von zwischen den Parteien bestehenden wirksamen vertraglichen Regelungen oder ohne jede Rechtsgrundlage getroffen hat, oder ob sie aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen unter den gegebenen Umständen berechtigt war, den Account – wie erfolgt – zu sperren beziehungsweise zu deaktivieren. Die nach § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB gebotene Interessenabwägung im Einzelfall erfordert bei einer Vertragsbeziehung der Parteien auch eine Betrachtung der vertragstypischen Rechte und Pflichten und der zwischen den Parteien getroffenen Regelungen (vgl. BGH, GRUR 2021, 991, 992, Rn. 13). Dies gilt vorliegend zudem auch für die Frage, ob der Antragstellerin, im Fall einer Rechtsverletzung durch die Antragsgegnerin, der streitgegenständliche Unterlassungsanspruch im geltend gemachten Umfang zusteht. Es ist deshalb im Sinne der Abgrenzungsformel des EuGH zur Beurteilung der Begründetheit der Klage unerlässlich, den Vertrag zwischen den Parteien auszulegen.
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dd) Auch ist nicht ersichtlich, dass der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO in nahezu allen Fällen ausgehebelt würde, in denen die Parteien auch in einer vertraglichen Beziehung stehen.
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Entscheidend für die Abgrenzung des besonderen Gerichtsstands des Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO von dem besonderen Gerichtsstand des Art. 7 Nr. 1 Brüssel Ia-VO ist vielmehr, ob ein gesetzlicher Anspruch geltend gemacht wird, der unabhängig von einem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien besteht (EuGH GRUR 2021, 116 Rn. 33 = WuW 2021, 31 – Wikingerhof). Dies ist dann der Fall, wenn die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der mit der Klage beanstandeten Handlung des Anspruchsgegners nicht vom Inhalt der beiderseitigen vertraglichen Rechte und Pflichten abhängt, sondern hiervon unabhängig nach Deliktsrecht zu beurteilen ist. Dies ist vorliegend jedoch, wie bereits ausgeführt, gerade nicht der Fall.
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Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass auch Irland Teil der Europäischen Union ist, sodass – gerade im Bereich des Kartellrechts – ein vergleichbarer Rechtsstandard wie in Deutschland gewährleistet ist.
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5. Die Zuständigkeit deutscher Gerichte ergibt sich auch nicht aus Art. 35 EuGVVO. Vielmehr besteht bei auf Unterlassung gerichteten Maßnahmen die Zuständigkeit des Landes, in dem der Antragsgegner ansässig ist bzw. in dem das zu untersagende Verhalten begangen worden ist (OLG Hmb GRUR-Prax 2022, 425; zust. Wurmnest/Waterkotte IPRax 2023, 371 (373);
Anders/Gehle/Schmidt, 82. Aufl. 2024, VO (EU) 1215/2012 Art. 35 Rn. 1, beck-online).
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6. Eine Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergibt sich schließlich auch nicht aus Art. 17 Abs. 1 Buchst. c), Art. 18 Abs. 1 EuGVVO. Danach kann ein Verbraucher Klage auch vor dem Gericht des Mitgliedstaats erheben, in dem er seinen Wohnsitz hat. Dieser Fall ist offenkundig nicht einschlägig, da die Antragstellerin das streitgegenständliche Nutzerkonto unternehmerisch nutzt und damit keine Verbraucherin ist.