Inhalt

VG Ansbach, Beschluss v. 02.06.2025 – AN 18 S 25.50394
Titel:

Erfolgloser Eilantrag gegen Abschiebungsanordnung in die Tschechische Republik (Dublin- Verfahren), Zuständigkeit der Tschechischen Republik nach Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO, Keine systemischen Mängel des tschechischen Asylsystems, Kein ausreichender Vortrag zu Kindsvaterschaft und familiärer Bindung, Erfolgreicher Eilantrag gegen die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots auf maximal mögliche 60 Monate im Rahmen des § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ohne das Vorliegen besonderer Umstände, Bei der Festsetzung der Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG hat das Bundesamt unter präventiven Gesichtspunkten einerseits Zweck und Gewicht der das Einreise- und Aufenthaltsverbot veranlassenden Maßnahme und andererseits die schützenswerten Belange des Betroffenen zu berücksichtigen. Schützenswert sind dabei solche persönlichen Belange, die dem Ausländer eine aufenthaltsrechtlich beachtliche Rückkehrperspektive vermitteln (BVerwG, U.v. 7.9.2021 – 1 C 46/20 – juris Rn. 13 ff.)., Liegen keine besonderen Umstände vor, die es aus gefahrenabwehrrechtlichen, spezial- oder generalpräventiven Gründen angezeigt ließen, die Höchstfrist des § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG von fünf Jahren auszuschöpfen, kann diese nicht mit dem Argument angesetzt werden, dass der Ausländer über keine wesentlichen persönlichen, wirtschaftlichen oder sonstigen Bindungen verfügt, die im Rahmen der Ermessensprüfung zu berücksichtigen wären. Für die Wahl der Höchstfrist reicht es nicht aus, dass es keine besonderen, zu Gunsten des Antragstellers sprechenden Momente gibt, sondern es müssten umgekehrt über das allgemein durch § 11 Abs. 1 AufenthG legitimierte öffentliche Interesse, den Ausländer nach erfolgter Ausreise bzw. Abschiebung eine bestimmte Zeit nicht wieder in das Bundesgebiet einreisen zu lassen, hinaus besondere Anhaltspunkte dafür vorliegen, den Antragsteller nach einer Ausreise oder Abschiebung so lange wie gesetzlich höchstens erlaubt vom Bundesgebiet fernzuhalten.

Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 5
AsylG § 34a
Dublin III-VO Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3
Dublin III-VO Art. 12 Abs. 2
Dublin III-VO Art. 17 Abs. 1
AufenthG § 11 Abs. 1 Satz 1
AufenthG § 11 Abs. 2 Satz 3
AufenthG § 11 Abs. 3 Satz 1 und 2
VwGO § 114 Satz 1
Schlagworte:
Erfolgloser Eilantrag gegen Abschiebungsanordnung in die Tschechische Republik (Dublin- Verfahren), Zuständigkeit der Tschechischen Republik nach Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO, Keine systemischen Mängel des tschechischen Asylsystems, Kein ausreichender Vortrag zu Kindsvaterschaft und familiärer Bindung, Erfolgreicher Eilantrag gegen die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots auf maximal mögliche 60 Monate im Rahmen des § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ohne das Vorliegen besonderer Umstände, Bei der Festsetzung der Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG hat das Bundesamt unter präventiven Gesichtspunkten einerseits Zweck und Gewicht der das Einreise- und Aufenthaltsverbot veranlassenden Maßnahme und andererseits die schützenswerten Belange des Betroffenen zu berücksichtigen. Schützenswert sind dabei solche persönlichen Belange, die dem Ausländer eine aufenthaltsrechtlich beachtliche Rückkehrperspektive vermitteln (BVerwG, U.v. 7.9.2021 – 1 C 46/20 – juris Rn. 13 ff.)., Liegen keine besonderen Umstände vor, die es aus gefahrenabwehrrechtlichen, spezial- oder generalpräventiven Gründen angezeigt ließen, die Höchstfrist des § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG von fünf Jahren auszuschöpfen, kann diese nicht mit dem Argument angesetzt werden, dass der Ausländer über keine wesentlichen persönlichen, wirtschaftlichen oder sonstigen Bindungen verfügt, die im Rahmen der Ermessensprüfung zu berücksichtigen wären. Für die Wahl der Höchstfrist reicht es nicht aus, dass es keine besonderen, zu Gunsten des Antragstellers sprechenden Momente gibt, sondern es müssten umgekehrt über das allgemein durch § 11 Abs. 1 AufenthG legitimierte öffentliche Interesse, den Ausländer nach erfolgter Ausreise bzw. Abschiebung eine bestimmte Zeit nicht wieder in das Bundesgebiet einreisen zu lassen, hinaus besondere Anhaltspunkte dafür vorliegen, den Antragsteller nach einer Ausreise oder Abschiebung so lange wie gesetzlich höchstens erlaubt vom Bundesgebiet fernzuhalten.
Fundstelle:
BeckRS 2025, 23952

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 4. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. Mai 2025 wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens zu 3/4, die Antragsgegnerin zu 1/4. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Abschiebungsanordnung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) in die Tschechische Republik sowie die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes im Rahmen eines sog. Dublin-Verfahrens.
2
Der Antragsteller wurde am … 1998 in K. geboren und ist kasachischer Staatsangehöriger. Seinen Angaben nach verließ er sein Herkunftsland Kasachstan am 4. März 2025 und reiste am 4. oder 5. März per Flugzeug nach …, wo er einen Tag blieb, sodann für fünf Tage in die Schweiz und schließlich am 11. März 2025 in die Bundesrepublik Deutschland ein. In Deutschland stellte er am 7. Mai 2025 einen förmlichen Asylantrag.
3
Eine am 28. April 2025 eingeholte EURODAC-Abfrage ergab einen Treffer für die Schweiz (* … … …*) mit dem Datum der Antragstellung vom 10. März 2025 und dem Datum der Fingerabdrucknahme vom 11. März 2025.
4
Der Abgleich im Europäischen Visa-Informationssystem (VIS) am selben Tag ergab ein am 19. Februar 2025 in …, Kasachstan, ausgestelltes tschechisches Touristen-Visum (* …*), gültig vom 1. März 2025 bis 29. März 2025 für den Schengen-Raum. Die maximale Dauer des Aufenthalts betrug 14 Tage, es war eine Einreise gestattet.
5
Am 9. Mai 2025 richtete Deutschland ein Wiederaufnahmegesuch auf Basis des Art. 18 Abs. 1 Buchst. b Dublin III-VO an die Schweiz. Das Staatssekretariat für Migration der Schweiz antwortete am 12. Mai 2025, dass dem Ersuchen nicht entsprochen werde, da Tschechien mit heutigem Tage der Übernahme des Antragstellers zugestimmt habe. Diesem Schreiben war ein Schreiben der tschechischen Asylbehörden an die der Schweiz vom 12. Mai 2025 beigefügt, in dem Tschechien erklärte, dass dem Aufnahmegesuch der Schweiz vom 9. Mai 2025 nach Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO stattgegeben werde.
6
Sodann richtete Deutschland am 13. Mai 2025 ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. b Dublin III-VO an Tschechien. Die tschechische Asylbehörde stimmte dem mit der Maßgabe zu, dass sie die Zuständigkeit nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. a Dublin III-VO übernehme, da der Antragsteller keinen Antrag auf internationalen Schutz in Tschechien gestellt habe, ihm aber ein tschechisches Schengen-Visum in …, gültig vom 1. März 2025 bis zum 29. März 2025, ausgestellt worden sei.
7
Bei der Anhörung zur Klärung der Zulässigkeit des gestellten Asylantrages am 7. Mai 2025 und bei der Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrages am 12. Mai 2025 gab der Antragsteller an, dass er in der Schweiz am 11. März 2025 einen Asylantrag gestellt habe und ihm Fingerabdrücke genommen worden seien. Diesen Antrag habe er am nächsten Tag widerrufen, aber erst nach vier bis fünf Tagen die Dokumente zurückbekommen. Er habe den Antrag zurückgenommen, da Gefahr für seine Frau in Kasachstan bestanden hätte. Von seiner Frau sei er aber offiziell geschieden seit … nach einem Monat Ehe; sie hätten aber immer zusammengewohnt und dann sei sie schwanger geworden. Er sei Vater des Kindes. Seine Frau sei in Kasachstan in ein Krankenhaus gekommen und habe gesagt, dass sie ein Ausreiseverbot habe. Er, der Antragsteller, sei am 11. März 2025 hierhergekommen und habe einen Monat lange auf sie gewartet, bis sie am 19. April 2025 hierhergekommen sei. Auch sie habe ein tschechisches Visum gehabt. Nach Rücknahme des Asylantrages sei er nach Deutschland gereist (Angabe erfolgte erst nach Rückübersetzung, zunächst: Ich bin dann nach Tschechien und dann nach Kasachstan). Auf Vorhalt des Bundesamtes hinsichtlich der Unstimmigkeiten gab der Antragsteller an, dass er am 4. März nach Tschechien eingereist sei, dann am 5. März in der Schweiz gewesen sei, am 7. März einen Asylantrag gestellt und diesen am 8. März 2025 zurückgenommen habe. Am 11. März habe er seine Dokumente zurückerhalten und am gleichen Tag seien Fingerabdrücke genommen worden. Am 11. März habe er ein Ticket nach … gekauft, sei aber nie dort angekommen, da seine Frau ihn angerufen und gesagt habe, ihr Gesundheitszustand sei besser. Dann sei er in Deutschland geblieben. Das Dublin-Gebiet habe er nach seiner Einreise am 4. März 2025 nicht mehr verlassen. Er und seine Frau würden gerne hierbleiben, die Sprache lernen, Steuern zahlen und arbeiten und nicht in der Schweiz oder Tschechien sein. Sie sei schwanger und könne nicht mehr reisen. Familienangehörige in Deutschland habe er ansonsten keine.
8
Mit Bescheid vom 15. Mai 2025 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab (Ziffer 1.), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2.), ordnete die Abschiebung in die Tschechische Republik an (Ziffer 3.) und ordnete ein Einreise- und Aufenthaltsverbot an und befristete dies auf 60 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4.). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass der Asylantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG unzulässig sei, da die Tschechische Republik auf Grund des ausgestellten und vor weniger als sechs Monaten ausgelaufenen Visums gemäß Art. 3 Abs. 2 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Buchst. a Dublin III-VO für die Behandlung des Asylantrages zuständig sei. Das tschechische Asylsystem weise keine systematischen Mängel auf, was von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung auch so gesehen werde. Hinsichtlich des Einreise- und Aufenthaltsverbotes wurde ausgeführt, dass dessen Dauer gemäß § 11 Abs. 3  AufenthG in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls festgesetzt werde und grundsätzlich fünf Jahre nicht überschreiten dürfe. Sei der Drittstaatsangehörige aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden oder gehe eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung von ihm aus, dürfe die Frist fünf Jahre überschreiten, aber solle zehn Jahre nicht überschreiten. Die Frist sei nach Monaten zu bemessen, individuell festzulegen und beginne am Tag der Abschiebung. Dem Antragsteller sei Gelegenheit gegeben worden, sich zur Länge der Frist zu äußern. Dabei habe er keine weiteren schutzwürdigen Belange als die im Vorfeld bereits erwähnten und behandelten Sachverhalte vorgetragen, die sich auf die Festsetzung der Frist hätten auswirken können. Bei der Festsetzung der Frist sei ein Ausgleich zwischen dem privaten Interesse des Antragstellers, sich im Bundesgebiet aufzuhalten, und dem öffentlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland, unrechtmäßige Aufenthalte zu vermeiden bzw. zu unterbinden, herzustellen. Die Frist dürfe dabei weder unverhältnismäßig hoch sein, um das Interesse des Antragstellers, sich im Bundesgebiet aufzuhalten, nicht außer Acht zu lassen, noch dürfe die Frist derart niedrig angesetzt werden, dass die Regelung ihren Zweck verfehle, dem Antragsteller die Konsequenzen für den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet aufzuzeigen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Ausweisung bzw. Abschiebung von Ausländern regelmäßig einen deutlich höheren Aufwand bedeute, als wenn jene ihrer Ausreisepflicht nachkommen. Der Antragsteller verfüge nach eigenen Angaben im Bundesgebiet über keine wesentlichen persönlichen, wirtschaftlichen oder sonstigen Bindungen, die im Rahmen der Ermessensprüfung zu berücksichtigen wären. Er habe auch sonst keine Belange vorgetragen, die es angezeigt erscheinen ließen, eine kürzere Frist festzusetzen. Es liegen auf der anderen Seite keine Anhaltspunkte vor, die das Festsetzen einer höheren Frist rechtfertigen würden. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 60 Monate sei daher im vorliegenden Fall angemessen.
9
Der Bescheid vom 15. Mai 2025 wurde dem Antragsteller am 20. Mai 2025 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt.
10
Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller am 22. Mai 2025 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach Klage erhoben und gleichzeitig beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen.
11
Zur Begründung führte er nichts aus.
12
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
13
Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung.
14
Hinsichtlich der vom Antragsteller vorgetragenen Ex-Ehefrau, Frau …, geht aus deren Behördenakte (* …*) hervor, dass sie ebenfalls kasachische Staatsangehörige ist. Sie verfügte wie der Antragsteller über ein tschechisches Touristen-Visum für den Schengen-Raum, ausgestellt am 7. April 2025 in … und gültig vom 19. April 2025 bis 15. Mai 2025. Das Visum gestattete einen Aufenthalt von maximal 12 Tagen bei maximal einer erlaubten Einreise. Im persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates und der persönlichen Anhörung zur Klärung der Zulässigkeit des gestellten Asylantrages am 13. Mai 2025 gab Frau … an, dass sich ihr Lebensgefährte ebenfalls hier in Deutschland aufhalte. Er habe in der Schweiz einen Asylantrag gestellt. Sie selbst habe am 19. April 2025 ihr Herkunftsland Kasachstan verlassen und sei per Flugzeug und Bus über die „Arabischen Emirate“ – wobei ein Flugticket von … über … nach … aktenkundig ist – und … (Tschechien) am 19. April 2025 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. In Tschechien seien ihr am 19. April 2025 Fingerabdrücke genommen worden. Ein entsprechender EURODAC-Treffer liegt nicht vor. In Deutschland stellte sie am 13. Mai 2025 einen förmlichen Asylantrag. Aus der Behördenakte geht hervor, dass Frau … schwanger ist; als voraussichtlicher Entbindungstermin ist der … 2025 vermerkt. Am 14. Mai 2025 richtete Deutschland ein Aufnahmegesuch nach Art. 12 Abs. 2, Abs. 3 Dublin III-VO an die Tschechische Republik. Die tschechische Dublin-Behörde erklärte mit Schreiben vom 15. Mai 2025, das Aufnahmegesuch auf Basis des Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO zu akzeptieren. Im persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates am 21. Mai 2025 gab Frau … an, dass sie vom Antragsteller geschieden sei, aber wieder mit ihm zusammenlebe. Er begleite und führe sie, da sie sich in der Stadt nicht auskenne. In Kasachstan hätten sie zusammengearbeitet, sie hätten ein OnlineBusiness und seien 24 Stunden am Tag zusammen gewesen. Die Familienbindung sei „für uns bzw. für ihn wichtig“. Kasachstan hätten sie nicht wegen politischer, sondern persönlicher Verfolgung verlassen. Sie hätten sich Deutschland wegen der Perspektiven ausgesucht, die Menschen seien hier freundlich. In Tschechien sei dies anders, dort möge man keine Migranten. Vater des werdenden Kindes sei der Antragsteller. Gegen eine Abschiebung nach Tschechien nach der Entbindung spreche nichts Grundsätzliches. Sie habe aber alle zwei bis drei Tage Vorwehen und als Schwangere möge und dürfe sie nicht reisen.
15
Mit Bescheid vom 22. Mai 2025 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Frau … als unzulässig ab (Ziffer 1.), stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG vorliegen (Ziffer 2.), drohte die Abschiebung in die Tschechische Republik an (Ziffer 3.) und ordnete ein Einreise- und Aufenthaltsverbot an und befristete dies auf 60 Monate (Ziffer 4.).
16
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichts- und Behördenakten, auch des Klageverfahrens AN 18 K 25.50395 verwiesen.
II.
17
Der Antrag mit dem Ziel der gerichtlichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung der im Hauptsacheverfahren AN 18 K 25.50395 erhobenen Klage ist dahingehend auszulegen (§ 122 Abs. 1, § 88 VwGO), dass der Antragsteller einerseits die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung der in dem Hauptsacheverfahren AN 18 K 25.50395 erhobenen Klage gegen die in Ziffer 3. des Bescheides vom 15. Mai 2025 getroffene Abschiebungsanordnung in die Tschechische Republik und andererseits gegen das in Ziffer 4. angeordnete und befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot begehrt. Insbesondere bei nicht anwaltlich vertretenen Antragstellern ist davon auszugehen, dass sie mit der Formulierung, sie beantragen, die aufschiebende Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen, im Eilverfahren gegen sämtliche sie belastende Verwaltungsakte der Behörde vorgehen wollen, gegen die die Hauptsacheklage keine aufschiebende Wirkung hat. Mit der veränderten Verwaltungspraxis des Bundesamtes, das Einreise- und Aufenthaltsverbot auch ohne Vorliegen besonderer, gegen den Antragsteller sprechender Umstände nunmehr auf den grundsätzlich gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG maximal möglichen Zeitraum von fünf Jahren zu befristen, hat sich auch das typischerweise anzunehmende Rechtsschutzinteresse des Antragstellers im Rahmen des Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen einen Unzulässigkeitsbescheid im Rahmen eines Dublin-Verfahrens erweitert.
18
Der so verstandene Antrag, zu dessen Entscheidung nach § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG der Einzelrichter berufen ist, ist zulässig. Er ist begründet, soweit es die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 60 Monate in Ziffer 4. des Bescheides des Bundesamtes vom 15. Mai 2025 anbelangt. Im Übrigen – hinsichtlich der Abschiebungsanordnung nach Tschechien – ist er unbegründet.
19
1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig.
20
Er ist insbesondere statthaft, weil der Anfechtungsklage gegen die Abschiebungsanordnung sowie gegen die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots als unteilbarem Verwaltungsakt (Pietzsch in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 44. Ed. 1.10.2024, § 34a AsylG Rn. 37) kraft bundesgesetzlicher Regelung keine aufschiebende Wirkung zukommt, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1, § 34a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 AsylG, § 84 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG.
21
Schließlich ist das Verwaltungsgericht Ansbach nach § 83c AsylG, § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO auch für den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots örtlich zuständig.
22
Der Antrag wurde innerhalb der einwöchigen Antragsfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 AsylG gestellt.
23
2. Der Antrag ist begründet, soweit er sich gegen die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 AufenthG in Ziffer 4. des Bescheides des Bundesamtes vom 15. Mai 2025 richtet. Im Übrigen, hinsichtlich der in Ziffer 3. getroffenen Abschiebungsanordnung in die Tschechische Republik, ist er unbegründet.
24
a) Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsanordnung nach Tschechien ist unbegründet.
25
Das Gericht kann gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Es hat dabei eine eigene, originäre Ermessensentscheidung zu treffen. Das Gericht hat zwischen dem in der gesetzlichen Regelung – hier § 75 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG – zum Ausdruck kommenden Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen. Im Rahmen dieser Abwägung sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Eilverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich der zugrundeliegende Bescheid bei dieser Prüfung hingegen als rechtswidrig und das Hauptsacheverfahren damit voraussichtlich als erfolgreich, ist das Interesse an der sofortigen Vollziehung regelmäßig zu verneinen. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens hingegen offen, kommt es zu einer allgemeinen Abwägung der wiederstreitenden Interessen.
26
Unter Heranziehung dieser Grundsätze fällt die zu treffende Ermessensentscheidung zugunsten des Vollzugsinteresses der Antragsgegnerin aus, weil die im vorliegenden Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene, aber auch ausreichende summarische Prüfung ergibt, dass die Klage gegen den Bescheid des Bundesamts vom 15. Mai 2025 unter dem gerichtlichen Aktenzeichen AN 18 K 25.50395 hinsichtlich Ziffer 3. voraussichtlich erfolglos bleiben wird. Denn die in Ziffer 3. des angefochtenen Bescheids getroffene Abschiebungsanordnung nach Tschechien erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG) als rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in eigenen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
27
aa) Rechtsgrundlage für die Anordnung der Abschiebung ist § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann, eine entsprechende Abschiebung somit nicht rechtlich unzulässig oder tatsächlich unmöglich ist. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht, § 34a Abs. 1 Satz 3 AsylG. Die vorliegend ergangene Abschiebungsanordnung wird diesen Anforderungen gerecht.
28
bb) Die Antragsgegnerin ist zutreffend von einer Zuständigkeit Tschechiens für die Bearbeitung des Asylgesuchs des Antragstellers ausgegangen. Maßgebliche Rechtsvorschrift zur Bestimmung des jeweils zuständigen Staates ist die Dublin III-VO. Nach Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO wird der Antrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird. Gemäß Art. 7 Abs. 1 Dublin III-VO finden die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats in der in dem Kapitel III der Dublin III-VO genannten Rangfolge Anwendung. Anhaltspunkte für eine vorrangige eigene Zuständigkeit der Antragsgegnerin für die Prüfung des Asylantrags des Antragstellers gemäß Art. 8 bis 11 Dublin III-VO liegen nicht vor. Insbesondere ist die vorgetragene Ex-Ehefrau des Antragstellers, Frau …, nicht seine Familienangehörige im Sinne des Art. 2 Buchst. g, Art. 9 bis Art. 11 Dublin III-VO.
29
Die Zuständigkeit der Tschechischen Republik ergibt sich aus Art. 18 Abs. 1 Buchst. a, Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO. Nach Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO ist, wenn der Antragsteller ein gültiges Visum besitzt, derjenige Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage, ob es sich um einen gültigen oder abgelaufenen Aufenthaltstitel handelt, ist gemäß Art. 7 Abs. 2 Dublin III VO der Zeitpunkt der ersten Antragstellung auf internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat (Thomann in Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 20. Ed 1.1.2025, Art. 12 Dublin III-VO Rn. 11). Dies ist nach der Rechtsprechung der Europäischen Gerichtshofs (U.v. 26.7.2017 – C-670/16 – juris Rn. 75 ff.) die hier wohl am 7., jedenfalls aber am 11. März 2025 erfolgte erstmalige schriftliche Kenntniserlangung der Schweiz von dem Asylgesuch des Antragstellers. Die Schweiz ist zwar nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union, jedoch nimmt sie als assoziierter Staat am Dublin-System teil (s. Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags vom 26. Oktober 2004 und Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist.). Zu den Zeitpunkten 7. und 11. März 2025 war das tschechische Visum des Antragstellers gültig. Ausweislich der Daten aus dem Europäischen Visa-Informationssystem (VIS) war der Antragsteller in Besitz eines am 19. Februar 2025 in Astana, Kasachstan, ausgestellten tschechischen Touristen-Visums (* … …*), gültig vom 1. März 2025 bis 29. März 2025 für den Schengen-Raum. Die maximale Dauer des Aufenthalts betrug 14 Tage, es war eine Einreise gestattet. Dies deckt sich auch mit den Angaben des Antragstellers vor dem Bundesamt und schließlich mit der Annahmeerklärung der tschechischen Dublin-Behörde vom 14. Mai 2025 (zur Beweis-/Indizieneigenschaft der genannten Belege s. VO (EG) Nr. 1560/2003, Anhang II, Verzeichnis A Beweise, I. Nr. 5 und Verzeichnis B Indizien, I Nr. 5). Selbst wenn man aber auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung in Deutschland am 7. Mai 2025 abstellen wollte, ergäbe sich die Zuständigkeit Tschechiens über Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO.
30
Schließlich hat die Antragsgegnerin ihr Aufnahmegesuch an die tschechischen Behörden vom 13. Mai 2025 innerhalb der dreimonatigen Frist des Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO übermittelt und haben die tschechischen Behörden dieses am 14. Mai 2025 im Rahmen der Frist des Art. 22 Abs. 1 Dublin III-VO angenommen. Ein Übergang der Zuständigkeit nach Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 3 Dublin III-VO auf die Antragsgegnerin ist damit nicht erfolgt. Kein anderes Ergebnis erhielte man, wenn man, auf Basis der zunächst unzutreffenden Annahme der Antragsgegnerin, ein Fall des Art. 18 Abs. 1 Buchst. b Dublin III-VO liege vor, die Vorschrift des Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO heranzöge.
31
cc) Der Zuständigkeit Tschechiens stehen auch nicht Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 Dublin III-VO entgegen.
32
Nach dieser Norm ist ein Mitgliedstaat, in dem ein Drittstaatsangehöriger einen Schutzantrag gestellt hat, dazu verpflichtet, die Zuständigkeitsprüfung fortzusetzen, wenn es sich als unmöglich erweist, den Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in dem zunächst zuständigen Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh mit sich bringen. Kann unter diesen Voraussetzungen an keinen anderen zuständigen Mitgliedstaat überstellt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig.
33
Das tschechische Asylverfahren und die dortigen Aufnahmebedingungen weisen keine systemischen Schwachstellen auf, die für den Antragsteller die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh, Art. 3 EMRK mit sich brächten.
34
Nach dem System der normativen Vergewisserung (siehe dazu BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93 – juris Rn. 181 ff.) bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (siehe dazu EuGH, U.v. 21.12.2011 – C-411/10 u. C-493/10 – juris Rn. 75 ff.; U.v. 19.3.2019 – C-163/17 – juris Rn. 80 ff.) gilt die Vermutung, dass die Behandlung von Asylbewerbern in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention, der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entspricht. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine unwiderlegliche Vermutung; vielmehr obliegt es den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte, einen Antragsteller nicht an den zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, wenn das dortige Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber systemische Mängel aufweisen, die regelhaft so defizitär sind, dass sie im konkreten Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK bergen (EuGH, U.v. 21.12.2011 – N.S., C-411/10, C-493/10 – NVwZ 2012, 417; BVerwG, U.v. 8.1.2019 – 1 C 16/18 – juris Rn. 37). Ein systemischer Mangel liegt jedoch nur dann vor, wenn er im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaates angelegt ist oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägt. Derlei Mängel treffen den Einzelnen nicht unvorhersehbar oder schicksalshaft, sondern lassen sich wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren (BVerwG, B.v. 19.3.2014 – 10 B 6/14 – juris Rn. 9).
35
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist bei der Prüfung, ob eine Überstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens in den an sich zuständigen Mitgliedstaat die Gefahr einer gegen Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung birgt, aber nicht nur in den Blick zu nehmen, ob diese Gefahr im Rahmen des Asylverfahrens droht, sondern auch, ob nach einer etwaigen Anerkennung als Asylberechtigter eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu befürchten ist (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-163/17 – juris Rn. 87 ff.).
36
An die Feststellung systemischer Mängel sind hohe Anforderungen zu stellen. So fallen Schwachstellen nur dann unter Art. 4 GRCh, der Art. 3 EMRK entspricht und nach Art. 52 Abs. 3 GRCh die gleiche Bedeutung und Tragweite hat, wie sie ihm in der genannten Konvention verliehen wird, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falls abhängt. Dies wird erst dann anzunehmen sein, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden („Bett, Brot und Seife“), und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-163/17 – juris Rn. 91 f.; s.a. BayVGH, U.v. 11. Juli 2024 – 24 B 24.50010 – Rn. 21).
37
Bei Anlegung dieses Maßstabs ergeben sich mit Blick auf das dem Gericht gegenwärtig vorliegende Erkenntnismaterial keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass dem Antragsteller bei einer Überstellung in die Tschechische Republik wegen dort bestehender systemischer Schwachstellen im Asylverfahren oder in den Aufnahmebedingungen oder im Falle einer etwaigen Anerkennung als international Schutzberechtigter eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh drohen würde. Es wird insoweit gemäß § 77 Abs. 3 AsylG auf die Gründe des Bescheids vom 15. Mai 2025 Bezug genommen, welcher sich in vertiefter Weise mit dem Nichtvorliegen systemischer Mängel im tschechischen Asylverfahren auseinandersetzt. Ergänzend wird auch im Hinblick auf die sich zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ergebende aktuelle Auskunftslage für Tschechien wie folgt ausgeführt:
38
(1) Das Asylrecht der Tschechischen Republik sieht die Gewährung des Asyl- oder Flüchtlingsstatus vor und die Regierung verfügt über ein etabliertes System zum Schutz von Flüchtlingen und anderen gefährdeten ausländischen Staatsangehörigen. Das Verwaltungsverfahren zur Gewährung von internationalem Schutz wird in erster Instanz vom Innenministerium durchgeführt. Ein Asylbewerber kann gegen die Entscheidung des Ministeriums beim zuständigen Regionalgericht Klage einreichen und anschließend mit einer Kassationsbeschwerde beim Obersten Verwaltungsgerichtshof gegen die Gerichtsentscheidung vorgehen. Es gibt die Möglichkeit kostenfreier juristischer Unterstützung sowohl für die erstinstanzliche Entscheidung (first instance) als auch das Rechtsbehelfsverfahren (appeals procedure). Die Betreuung von Dublin-Überstellten in der Tschechischen Republik unterscheidet sich nicht von der Betreuung anderer Antragsteller. Sie haben ebenso wie diese Zugang zum Asylverfahren und zu kostenloser medizinischer Versorgung und Unterkunft. In der Tschechischen Republik werden „Takecharge“-Rückkehrer automatisch in ein Aufnahmezentrum gebracht und erfragt, ob ihr Verfahren in der Tschechischen Republik fortgesetzt werden soll. Wenn dem so ist, wird der Rückkehrer registriert, der Antrag formell eingebracht und das Verfahren fortgesetzt. Wenn der Rückkehrer kein Verfahren in der Tschechischen Republik wünscht, wird dieses formell beendet. Rückkehrer, deren vorhergehendes Asylverfahren noch läuft, werden in ein Asylzentrum gebracht und das Verfahren wird fortgesetzt. Rückkehrer, deren vorhergehendes Asylverfahren bereits abgeschlossen ist, werden in ein Aufnahmezentrum gebracht und erfragt, ob diese einen neuen Antrag auf internationalen Schutz stellen wollen. Wenn dem so ist, wird der Rückkehrer erneut registriert und der Antrag auf internationalen Schutz formell eingebracht (gilt als Folgeantrag). Wenn kein Asylantrag gestellt wird, wird das Verfahren beendet. Wenn ein vorheriges Asylverfahren eingestellt wurde, weil sich der Antragsteller dem Verfahren entzogen hat (z.B. Nichterscheinen zum Interview), wird ein neuer Antrag inhaltlich behandelt. Wenn ein Rückkehrer bereits eine inhaltlich negative Asylentscheidung in der Tschechischen Republik erhalten hat, muss ein Folgeantrag neue Elemente enthalten, um zulässig zu sein. Die Tschechische Republik verfügt zur Unterbringung von Asylbewerbern über Empfangszentren, Unterbringungszentren und Integrationsasylzentren. Zunächst kommen Antragsteller in ein geschlossenes Reception Center (ReC). Der Aufenthalt dort ist verpflichtend; es erfolgen Maßnahmen zur Identitätsfeststellung und eine medizinische Untersuchung. Neben Unterkunft und Verpflegung stehen in ReC soziale und psychologische Dienste sowie medizinische Versorgung zur Verfügung. Anschließend werden Asylbewerber bis zum rechtskräftigen Ende ihres Verfahrens in einem offenen Residential Center (RC) untergebracht, in dem sie das Recht auf Unterkunft, Verpflegung, rechtliche und psychologische Hilfe sowie ein Taschengeld haben. Wenn Asylbewerber über Finanzmittel über dem Existenzminimum verfügen, müssen sie sich an den Kosten für Unterkunft und Essen beteiligen. Asylbewerber haben unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, auch außerhalb des Unterbringungszentrums privat zu wohnen. Schutzsuchende können dann auch, wiederum unter bestimmten Bedingungen, für drei Monate finanzielle Zuwendungen erhalten. Die Bedürfnisse vulnerabler Personen werden bei der Unterbringung berücksichtigt. Sozialer und rechtlicher Schutz wird unbegleiteten minderjährigen Asylbewerbern – ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit – gewährt. Asylbewerber genießen die Leistungen des öffentlichen Krankenversicherungssystems. Die Association for Integration and Migration (SIMI) und Charita Czech Republic bieten Unterstützung im Bereich der Gesundheitsversorgung und in anderen sozialen Bereichen (zum Ganzen: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Tschechien, Stand 14.8.2023, S. 5 ff. [BFA Österreich]; European Union Agency for Asylum, Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to the Czech Republic, Stand 8.7.2024, S. 2 ff. [EUAA]; United States Department of State – Bureau of Democracy, Human Rights and Labor, Czech Republic 2023 Human Rights Report, S. 12 f.).
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(2) Anerkannte Flüchtlinge erhalten Asyl auf unbestimmte Zeit für die Dauer der Gültigkeit der Entscheidung. Subsidiär Schutzberechtigte bekommen eine befristete Aufenthaltserlaubnis für ein bis zwei Jahre; diese ist verlängerbar bzw. gilt für die Dauer der Gültigkeit der Entscheidung. Sowohl anerkannte Flüchtlinge als auch subsidiär Schutzberechtigte haben den gleichen Zugang zu Arbeitsmarkt, Bildung, Gesundheits- und Sozialhilfesystem wie tschechische Staatsbürger. Asylberechtigte haben die gleichen Rechte und Pflichten wie andere Bürger. Das aktuelle Integrationsprogramm (SIP – State Integration Programme) knüpft an die seit 1994 bestehende Unterstützung für Personen an, denen in der Tschechischen Republik internationaler Schutz gewährt wurde. Ziel des Programms ist die Erleichterung der Integration von Personen mit internationalem Schutz (Asylberechtigte und Personen mit subsidiärem Schutzstatus), insbesondere im Hinblick auf den Unterricht der tschechischen Sprache, den Zugang zum Arbeitsmarkt, die Wohnungssuche sowie Bildungs- und Umschulungskurse. Neben dem Innenministerium, dem Provider RFA (Refugee Facilities Administration of the Ministry of the Interior), wird die Umsetzung des SIP von nichtstaatlichen gemeinnützigen Organisationen wie Poradna pro integraci (Beratungszentrum für Integration) (PPI), Charita Česká republika (Caritas Tschechische Republik), Organizace pro pomoc uprchlíkům (Organisation für Flüchtlingshilfe) (OPU), Centrum pro integracicizinců (Zentrum für die Integration von Ausländern) (CIC), Sdružení pro integraci a migraci (Verein für Integration und Migration) (SIMI) oder InBáze (InBaze) und vielen anderen Einrichtungen unterstützt. Zudem kann eine Person unter anderem dann dem öffentlichen Krankenversicherungssystem beitreten, wenn ihr Asyl oder zusätzlicher Schutz gewährt wird. Wer dem öffentlichen Krankenversicherungssystem angehört, kann eine Versicherungsgesellschaft wählen (zum Ganzen: BFA Österreich, S. 10 f.).
40
(3) Nach alledem bestehen keine Anhaltspunkte, dass dem Antragsteller bei einer Überstellung in die Tschechische Republik wegen dort bestehender systemischer Schwachstellen im Asylverfahren, in den Aufnahmebedingungen oder im Falle einer etwaigen Anerkennung als international Schutzberechtigter eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohen würde.
41
Diese Annahme steht mit Rechtsprechung der deutschen Verwaltungsgerichte in Einklang (vgl. aus neuerer Zeit etwa VG Ansbach, B.v. 2.12.2024 – AN 18 S 24.50101 – juris Rn. 26 ff.; VG München, B.v. 12.10.2023 – M 10 S 23.51021 – juris Rn. 22 ff.; VG Halle (Saale), U.v. 1.6.2022 – 6 A 47/20 – juris Rn. 26; VG Chemnitz, U.v. 17.5.2022 – 4 K 936/18.A – juris Rn. 44; VG Göttingen, B.v. 26.1.2021 – 2 B 241/20 – juris; VG Würzburg, U.v. 13.5.2020 – W 1 K 20.50043 – juris Rn. 24; VG Trier, U.v. 6.2.2020 – 7 K 1994/19.TR – juris).
42
Der Antragsteller hat auch keine Belange substantiiert vorgetragen, die systemische Mängel in der Tschechischen Republik aufzeigen könnten. Insbesondere folgen systemische Mängel nicht aus der Tatsache, dass die Tschechische Republik in erheblichem Maß ukrainische Flüchtlinge im Zuge des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine aufgenommen hat, nämlich mehr als 470.000 Flüchtlinge, was einem Anstieg der Bevölkerung um fast vier Prozent entspricht (BFA Österreich, S. 5). Jedoch ergibt sich aus den durch das Gericht im Schwerpunkt herangezogenen Erkenntnismitteln (BFA Österreich, EUAA), die beide neueren Datums sind, weder eine Überlastung des tschechischen Asyl- noch des Sozialsystems.
43
dd) Individuelle, außergewöhnliche Gründe im Sinne des Art. 16 Dublin III-VO oder Umstände, die die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO durch die Bundesrepublik Deutschland notwendig machen könnten, sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich.
44
(1) Art. 16 Dublin III-VO ist tatbestandlich nicht einschlägig. Selbst wenn der Antragsteller und die vorgetragene Ex-Ehefrau noch verheiratet wären, würde die Norm nicht greifen, da der Ehepartner von Art. 16 Dublin III-VO nicht erfasst ist. Die Norm stellt gerade nicht auf Art. 2 Buchst. g Dublin III-VO ab (Vollrath in Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 20. Ed. 1.1.2025, Art. 16 Dublin III-VO Rn. 1). Das ungeborene Kind, dessen Vater der Antragsteller sein will, fällt vor Geburt nicht unter Art. 16 Dublin III-VO.
45
(2) Dem Antragsteller steht weiter kein Anspruch nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO gegen die Antragsgegnerin auf Übernahme der Zuständigkeit für sein Asylverfahren zu.
46
Gemäß Art. 17 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin III-VO beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Dabei ist es grundsätzlich Sache des betreffenden Mitgliedstaats, die Umstände zu bestimmen, unter denen er von der Befugnis, die durch die Ermessensklausel in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO eingeräumt wird, Gebrauch machen möchte, um zu entscheiden, ob er sich bereit erklärt, einen Antrag auf internationalen Schutz, für den er nach den in dieser Verordnung definierten Kriterien nicht zuständig ist, selbst zu prüfen (EuGH, U.v. 31.1.2019 – C-661/17 – juris Rn. 59). Dem Mitgliedstaat wird insoweit ein weites Ermessen eingeräumt (EuGH, U.v. 10.12.2013 – C-394/12 – juris Rn. 57; U.v. 31.1.2019 – C-661/17 – juris Rn. 60). Allerdings stellt sich die Entscheidung eines Mitgliedstaats über die Anwendung der in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Ermessensklausel als Durchführung des Unionsrechts im Sinne des Art. 51 Abs. 1 GRCh dar (EuGH, U.v. 16.2.2017 – C 578/16 PPU – juris Rn. 53; U.v. 31.1.2019 – C-661/17 – juris Rn. 64), so dass insoweit die Unionsgrundrechte zu beachten sind, worunter auch Art. 7 GRCh mit dem Schutzbereich der Achtung des Familienlebens fällt. Dies greift wiederum Erwägungsgrund 14 der Dublin III-VO auf. Unabhängig von der Frage, ob insoweit überhaupt ein einklagbarer Rechtsanspruch des betroffenen Ausländers in Betracht kommt (dagegen etwa VGH BW, U.v. 29.7.2019 – A 4 S 749/19 – juris Rn. 39; Vollrath in Decker/Bader/Kothe, BeckOK, Migrations- und Integrationsrecht, 20. Ed., Stand: 1.1.2025, Art. 17 Rn. 4), so hat hier der Antragsteller keinen.
47
Soweit der Antragsteller eine weiter bestehende Beziehung mit seiner Ex-Ehefrau – die Scheidung soll einen Monat nach Eheschluss erfolgt sein – vorträgt sowie deren Schwangerschaft mit ihm als Kindsvater, so trägt dies keine Ermessensreduzierung auf Null im Rahmen des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO. Zwar hat seine Ex-Ehefrau, Frau …, in ihrem Dublin-Verfahren ebenfalls angegeben, dass beide trotz Scheidung weiter zusammenlebten und als Betreiber eines Online-Shops zusammenarbeiteten sowie, dass der Antragsteller Vater des Kindes sei und er sie begleite und führe. Jedoch verharren die Darstellungen des Antragstellers und seiner Ex-Frau zum einen an der Oberfläche und enthalten, bis auf die Vorlage der Scheidungsurkunde, kaum den Vortrag plausibilisierende Details. Eine tatsächlich gelebte familiäre Gemeinschaft lässt sich daraus nicht ableiten. Zwar lässt sich grundsätzlich auch die Vaterschaft für ein noch ungeborenes Kind als rechtlich relevanter Belang im Rahmen des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO anbringen. Dafür bedarf es jedoch einer Substantiierung und nicht nur einer Behauptung der Vaterschaft (etwa Vaterschaftsanerkennung bei unverheirateten Eltern, Sorgeerklärung oder zumindest Vorbereitungshandlungen hierzu). Überdies ist hier nicht ausreichend dargelegt, dass etwa die Kindsmutter oder das ungeborene Kind auf die Hilfe des Vaters angewiesen wären oder beide eine Beziehung begründet haben, die die Übernahme gemeinsamer elterlicher Verantwortung erwarten lässt (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 27.2.2019 – OVG 11 S 7.19 – juris Rn. 7, allerdings im Rahmen des Art. 6 GG erörtert). Schließlich hat die Kindsmutter kein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Deutschland, sondern ist ebenfalls Adressatin eines Dublin-Bescheides mit dem Zielland Tschechien mit der Abweichung, dass hinsichtlich ihrer die Abschiebung, wohl aufgrund der Schwangerschaft, angedroht und nicht angeordnet wurde. Da jeweils Tschechien wegen der ausgestellten Visa nach Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO für die Asylverfahren des Antragstellers und seiner Ex-Frau zuständig ist, droht auch kein dauerhaftes Auseinanderfallen eines unterstellten Familienverbandes; für das werdende Kind würde nach Geburt Art. 20 Abs. 3 Satz 2 Dublin III-VO greifen. Auch könnten sich beide, wenn ihnen an durchgehendem gemeinsamen Aufenthalt gelegen ist, sogleich freiwillig nach Tschechien begeben.
48
ee) Schließlich stehen einer Abschiebung weder inlandsbezogene Abschiebungshindernisse, die das Bundesamt im Rahmen der Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG – „sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann“ – zu prüfen hat, noch zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG entgegen.
49
(1) Ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis liegt nicht vor. Insbesondere ist der Antragsteller nicht gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK aus Gründen des Schutzes des Ehe- und Familienlebens zu dulden. Hierzu wird auf die Ausführungen zu Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO verwiesen.
50
Gesundheitliche Einschränkungen als inlandsbezogene Abschiebungshindernisse sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
51
(2) Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK kommt ebenfalls nicht in Betracht. Wie bereits unter II. 2. a) cc) erörtert, besteht für den Antragsteller bei einer Abschiebung nach Tschechien insbesondere mit Blick auf die dortigen Lebensumstände für Asylsuchende bzw. anerkannte Schutzberechtigte nicht die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung.
52
Schließlich scheidet auch ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aus.
53
b) Die Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 AufenthG in Ziffer 4. des Bescheides vom 15. Mai 2025 sind begründet.
54
Hierbei handelt es sich um eine rechtlich selbständige Regelung, was durch die Systematik in § 34a Abs. 2 AsylG deutlich wird. Will der Betroffene die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung hindern, muss er innerhalb der Frist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG einen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsanordnung stellen. Daneben besteht die Möglichkeit nach § 34a Abs. 2 Satz 3 AsylG um vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Abs. 2 AufenthG zu ersuchen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt, § 34a Abs. 2 Satz 4 AsylG.
55
Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO zu treffende Ermessensentscheidung fällt zugunsten des Interesses des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage (AN 18 K 25.50395) gegen Ziffer 4. des Bescheides des Bundesamtes vom 15. Mai 2025 aus, weil die im vorliegenden Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene, aber auch ausreichende summarische Prüfung ergibt, dass die Klage insoweit voraussichtlich Erfolg haben wird. Denn das in Ziffer 4. des angefochtenen Bescheids angeordnete und auf 60 Monate befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG) als rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in eigenen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, § 114 Satz 1 VwGO.
56
Die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 AufenthG in Folge einer Abschiebungsanordnung (§ 34a AsylG), für die gemäß § 75 Nr. 12, § 11 Abs. 5c AufenthG das Bundesamt zuständig ist, ist als unteilbarer Verwaltungsakt anzusehen, insbesondere ist keine Aufspaltung in Anordnung und Befristung möglich. Daher sind Anordnung und Befristung insgesamt rechtswidrig und aufzuheben bzw. hier die aufschiebende Wirkung insgesamt anzuordnen, auch wenn sich lediglich die Ermessensentscheidung hinsichtlich der Befristung als rechtswidrig erweist (Pietzsch in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 44. Ed. 1.10.2024, § 34a AsylG Rn. 37; BVerwG, U.v. 7.9.2021 – 1 C 47/20 – NVwZ 2021, 1842, 1842 f.; OVG M-V, U.v. 19.2.2024 – 4 LB 179/23 OVG – juris Rn. 17; VG Düsseldorf, B.v. 15.1.2025 – 24 L 3552/24 – juris Rn. 174 ff.; VG Würzburg, GB v. 14.1.2025 – W 6 K 24.50466 – juris Rn. 26).
57
Der Erlass des Einreise- und Aufenthaltsverbots in Ziffer 4. des Bescheides des Bundesamtes vom 15. Mai 2025 findet seine Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Dieses ist gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Über die Länge der Frist wird nach Ermessen entschieden, § 11 Abs. 3 Satz 1  AufenthG, wobei die Frist außer in den hier nicht einschlägigen Fällen des § 11 Abs. 5 bis Abs. 5b AufenthG maximal fünf Jahre betragen darf. Dies entspricht der europarechtlichen Vorgabe des Art. 11 Abs. 2 der RL 2008/115/EG (Rückführungs-RL), die ebenfalls fordert, dass die Dauer des Einreiseverbots in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls festgesetzt und befristet wird sowie grundsätzlich fünf Jahre nicht überschreiten darf. Mit der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 60 Monate hat die Antragsgegnerin das ihr zukommende Ermessen fehlerhaft im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO ausgeübt.
58
Bei der Festsetzung der Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG hat das Bundesamt unter präventiven Gesichtspunkten einerseits Zweck und Gewicht der das Einreise- und Aufenthaltsverbot veranlassenden Maßnahme und andererseits die schützenswerten Belange des Betroffenen im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen. Schützenswert sind dabei solche persönlichen Belange, die dem Ausländer eine aufenthaltsrechtlich beachtliche Rückkehrperspektive vermitteln, etwa das durch Art. 6 GG, Art. 7 GRCh und Art. 8 EMRK geschützte Familien- und Privatleben (BVerwG, U.v. 7.9.2021 – 1 C 46/20 – juris Rn. 13 ff.; Dollinger in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, § 11 AufenthG Rn. 58, 63). In der Rechtsprechung zu den durch das Bundesamt festgesetzten Einreise- und Aufenthaltsverboten hat sich die Linie herausgebildet, dass, wenn im konkreten Fall weder Umstände, die das gefahrenabwehrrechtlich geprägte Interesse an einem Fernhalten des Ausländers vom Bundesgebiet erhöhen, noch gegenteilige, zu Gunsten des Ausländers sprechende Umstände und auch sonst keine Besonderheiten gegenüber gleichgelagerten Fällen erkennbar sind, es keinen Bedenken begegnet, wenn das Bundesamt das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate befristet, also die Hälfte des durch § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG bzw. Art. 11 Abs. 2 Satz 1 der RL 2008/115/EG (Rückführungs-RL) eröffneten Rahmens ausschöpft (VG Würzburg, GB v. 14.1.2025 – W 6 K 24.50466 – juris Rn. 27 m.w.N.; Dollinger in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, § 11 AufenthG Rn. 61; s.a. BVerwG, U.v. 7.9.2021 – 1 C 46/20 – juris Rn. 27 f.; BayVGH, U.v. 14.11.2019 – 13a B 19.31153 – juris Rn. 64 [die letzteren beiden Entscheidungen betrafen jedoch keine Dublin-Verfahren]).
59
Gemessen an diesem Maßstab ist die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 60 Monate ab dem Tag der Abschiebung in Ziffer 4. des Bescheides des Bundesamtes vom 15. Mai 2025 ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig (§ 114 Satz 1 VwGO). Es sind weder den Gerichts- und Behördenakten noch dem streitgegenständlichen Bescheid Umstände zu entnehmen, die es aus gefahrenabwehrrechtlichen, spezial- oder generalpräventiven Gründen angezeigt ließen, die Höchstfrist des § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG von fünf Jahren auszuschöpfen, um den Antragsteller für diesen Zeitraum nach unterstellter Abschiebung dem Bundesgebiet fernzuhalten. Dies räumt die Antragsgegnerin selbst ein, wenn sie schreibt, dass „auf der anderen Seite keine Anhaltspunkte vor[liegen], die das Festsetzen einer höheren Frist rechtfertigen würden“, auch wenn dies wohl darauf gemünzt ist, dass sie nicht die Ausnahmetatbestände des § 11 Abs. 5 bis Abs. 5a AufenthG in Anspruch nehmen will. Bei der Ermessensausübung hat sich die Antragsgegnerin jedoch innerhalb der einschlägigen Norm zu bewegen und das ist § 11 Abs. 3 Satz 1 und 2  AufenthG mit der vorgesehenen Maximalfrist von fünf Jahren; § 11 Abs. 5 bis Abs. 5b AufenthG sind offensichtlich nicht eröffnet.
60
Soweit die Antragsgegnerin ausführt, dass der Antragsteller nach eigenen Angaben im Bundesgebiet über keine wesentlichen persönlichen, wirtschaftlichen oder sonstigen Bindungen verfüge, die im Rahmen der Ermessensprüfung zu berücksichtigen wären und er auch sonst keine Belange vorgetragen habe, die es angezeigt erscheinen ließen, eine kürzere Frist festzusetzen, trifft dies in tatsächlicher Hinsicht zu. Dies alleine ist jedoch nicht hinreichend, um das Ermessen in Richtung einer nach § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG maximal möglichen Befristung von 60 Monaten zu lenken. Für die Wahl der Höchstfrist reicht es nicht aus, dass es keine besonderen, zu Gunsten des Antragstellers sprechenden Momente gibt, sondern es müssten umgekehrt über das allgemein durch § 11 Abs. 1  AufenthG legitimierte öffentliche Interesse, den Ausländer nach erfolgter Ausreise bzw. Abschiebung eine bestimmte Zeit nicht wieder in das Bundesgebiet einreisen zu lassen – denn diesem Interesse dient auch ein Ausreise- und Aufenthaltsverbot befristet auf weniger als 60 Monate –, besondere Anhaltspunkte dafür vorliegen, den Antragsteller nach einer Ausreise oder Abschiebung so lange wie gesetzlich höchstens erlaubt vom Bundesgebiet fernzuhalten. Solche Anhaltspunkte könnten etwa sein, dass es sich um eine wiederholte Einreise nach bereits erfolgter Abschiebung handelt, erhebliche Straftaten vorliegen, gefälschte Dokumente genutzt oder Mitwirkungspflichten verletzt wurden. Aber auch generalpräventive Erwägungen dürfen grundsätzlich eine Rolle spielen (zum Ganzen Dollinger in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, § 11 AufenthG Rn. 58 ff.). Die Antragsgegnerin hat hierzu zwar vorgebracht, dass die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht so niedrig angesetzt werden dürfe, dass die Regelung ihren Zweck verfehle, dem Antragsteller die Konsequenzen für den unrechtmäßigen Aufenthalt aufzuzeigen und dass zu berücksichtigen sei, dass die Ausweisung bzw. Abschiebung von Ausländern regelmäßig einen deutlich höheren Aufwand bedeute, als wenn jene ihrer Ausreisepflicht nachkämen. Dies sind grundsätzlich zulässige (generalpräventive) Erwägungen, die aber auf jede Abschiebungsordnung zutreffen dürften und einen Teil des Sinns und Zwecks der Regelung des § 11 Abs. 1 AufenthG bilden und somit ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht das Festsetzen der gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG grundsätzlich möglichen Höchstfrist von fünf Jahren rechtfertigen.
61
Daher war die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 4. des Bescheides des Bundesamtes vom 15. Mai 2025 insgesamt anzuordnen.
62
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO.
63
Nachdem der Antragsteller hinsichtlich der Ziffern 1. bis 3. des streitgegenständlichen Bescheides (Unzulässigkeitsentscheidung, Verneinung Abschiebungsverbote, Abschiebungsanordnung) unterliegt und hinsichtlich Ziffer 4. (Anordnung und Befristung Einreise- und Aufenthaltsverbot) obsiegt, erscheint eine Quotelung im Verhältnis ¾ zu ¼ angemessen. Zwar sind Antragsgegenstand nur die Ziffern 3. und 4., jedoch werden die Ziffern 1. und 2. im Rahmen der Ziffer 3. geprüft.
64
Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.
65
4. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.