Titel:
Sofortverfahren, Tierschutzrecht, Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung von 129 Katzen und einem Kaninchen, tierschutzwidrige Zustände, vorrangige Beurteilungskompetenz der beamteten Tierärzte, negative Prognose, Verhältnismäßigkeit, fehlerfreie Ermessensausübung
Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 5
TierSchG § 2
TierSchG § 16a
Schlagworte:
Sofortverfahren, Tierschutzrecht, Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung von 129 Katzen und einem Kaninchen, tierschutzwidrige Zustände, vorrangige Beurteilungskompetenz der beamteten Tierärzte, negative Prognose, Verhältnismäßigkeit, fehlerfreie Ermessensausübung
Fundstelle:
BeckRS 2025, 2384
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
1
Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Anordnung der Fortnahme und anderweitigen pfleglichen Unterbringung von 129 Katzen und einem Kaninchen.
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1. Das Landratsamt ... (im Folgenden: Landratsamt), Veterinäramt, führte nach Eingang einer Meldung am 15. November 2024 eine Kontrolle der Katzen- und Kaninchenhaltung der Familie des Antragstellers im Anwesen ... durch. Am 20. November 2024 und 11. Dezember 2024 erfolgten Nachkontrollen. Hinsichtlich der Feststellungen und mündlich gegenüber dem Antragsteller, seiner Mutter und seiner Schwester getroffenen Anordnungen wird auf die Ergebnisprotokolle des Landratsamts vom 15. November 2024, 20. November 2024 und 11. Dezember 2024 Bezug genommen. Der Sachverhalt und die fachliche Beurteilung der Haltung von mindestens 127 Katzen und einem Kaninchen sind in einem 13-seitigen amtstierärztlichen Gutachten vom 12 Dezember 2024 enthalten, auf dessen Inhalt ebenfalls Bezug genommen wird.
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Mit Bescheid vom 16. Dezember 2024 ordnete das Landratsamt an, dass dem Antragsteller mit Wirkung zum 17. Dezember 2024 sämtliche Katzen und ein Kaninchen, die sich auf dem Anwesen ... befänden, fortgenommen und auf seine Kosten anderweitig pfleglich untergebracht würden (Ziffer 1 des Bescheids). Der Antragsteller wurde verpflichtet, sämtliche mit der Fortnahme gemäß Ziffer 1 des Bescheids erforderlichen Maßnahmen durch die zuständige Behörde sowie von ihr beauftragte Personen, einschließlich des Betretens des Grundstücks ..., und sämtlicher darauf befindlicher Gebäude (Ställe, Wohnhaus) zu dulden (Ziffer 2) und die notwendigen Erstversorgungsmaßnahmen der gemäß Ziffer 1 des Bescheids fortgenommenen Katzen und des Kaninchens zu dulden und die Kosten hierfür zu tragen (Ziffer 3). Die Regelungen in Ziffern 1 bis 3 des Bescheids wurden für sofort vollziehbar erklärt (Ziffer 4). Für den Fall, dass der Antragsteller den Anordnungen unter Ziffern 1 und 2 des Bescheids nicht nachkomme, wurde die Durchsetzung der Anordnung durch unmittelbaren Zwang angedroht (Ziffer 5). Der Antragsteller habe als Verursacher die Kosten der Amtshandlung zu tragen (Ziffer 6). Die Kosten gemäß Ziffern 1, 3 und 6 des Bescheids würden in einem gesonderten Kostenbescheid festgesetzt (Ziffer 7).
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Zur Begründung wurden in tatsächlicher Hinsicht die bei den Kontrollen am 15. November 2024, 20. November 2024 und 11. Dezember 2024 vorgefundenen Haltungsbedingungen der in einem „Katerstall“ (ehemaliger Schweinestall, Grundfläche 15 m x 6 m), einem „Auslauf“ (Grundfläche 15 m x 9 m) und einem „Kätzinnenzimmer“ (Grundfläche 6m x 9m) mit abgetrenntem Katerabteil (ca. 6 m x 2,5 m) gehaltenen Katzen und des Kaninchens, der Zustand der Tiere, die Aussagen des Antragstellers, seiner Mutter und seiner Schwester vor Ort sowie die ergriffenen Sofortmaßnahmen dargestellt. Hierauf wird im Einzelnen Bezug genommen.
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In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, die Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung beruhe auf § 16a TierSchG, wonach die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen treffe. Insbesondere könne sie nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt sei oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeige, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt sei. Wer ein Tier halte, betreue oder zu betreuen habe, müsse das Tier gemäß § 2 TierSchG seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen (§ 2 Nr. 1 TierSchG), dürfe die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt würden (§ 2 Nr. 2 TierSchG) und müsse über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (§ 2 Nr. 3 TierSchG). Besitze ein Tierhalter die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht selbst, so müsse er die Betreuung seiner Tiere auf eine ausreichend sachkundige Person übertragen.
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Vorliegend werde massiv gegen das Gebot der artgemäßen Pflege der Katzen gemäß § 2 Nr. 1 TierSchG verstoßen.
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Katzen wiesen ein besonders ausgeprägtes Reinlichkeitsbedürfnis auf. Es widerstrebe ihrem artgemäßen Instinkt und ihrer Wesensart, sich auf verunreinigten Plätzen aufzuhalten. Das Hygienebedürfnis gehe hierbei so weit, dass Katzen selbst Katzentoiletten mieden, wenn diese nicht regelmäßig gereinigt würden, und sich stattdessen auf sauberen oder weniger verschmutzten Flächen in ihrem übrigen Aufenthaltsbereich lösten, auch auf Liegeflächen. Zu diesem Ausweichverhalten seien, wie bei den Vor-Ort-Kontrollen festgestellt worden sei, auch die Katzen der Haltergemeinschaft gezwungen gewesen. Bei der Kontrolle vom 15. November 2024 seien 38 mit Exkrementen mehrerer Tage bis Wochen gefüllte Katzentoiletten festgestellt worden. Weitere zahlreiche, teils verschimmelte Kothäufen hätten sich auf den Einrichtungsgegenständen, in einem Futternapf und auf Liegeflächen der Tiere befunden. Allein im „Katerstall“ seien mehr als 80 Stück gezählt worden. Bei den Nachkontrollen der Tierhaltung am 20. November 2024 und 11. Dezember 2024 sei zwar grob gereinigt gewesen. Dennoch seien erneut zahlreiche Exkremente im Aufenthaltsbereich der Tiere vorgefunden worden, dazu Erbrochenes. Auf Einrichtungsgegenständen, die als Liegeplätze der Katzen bestimmt gewesen seien, habe sich nach wie vor eine zentimeterhohe Schicht aus Schmutz, Kot und Futterresten befunden. Auch der beißende ammoniakalische Geruch in den Haltungseinrichtungen habe weiterhin fortbestanden, u.a. ausgehend von den Einrichtungsgegenständen aus Holz, die flüssige Bestandteile von Exkrementen sichtbar aufgesogen hätten und nicht aus dem Aufenthaltsbereich der Tiere entfernt gewesen seien. Durch die völlig unzureichende Reinigung und Pflege der Haltungseinrichtungen setze die Haltergemeinschaft ihre Katzen unvermeidbar dem ständigen Kontakt mit Exkrementen und Schadgasen aus. Die Enge der Räume und die Überbelegung führten darüber hinaus dazu, dass Futterschalen in unmittelbarer Nähe zu Kotplätzen und Katzentoiletten aufgestellt würden und die Tiere entgegen ihrem artgemäßen Instinkt gezwungen seien, Futter in unmittelbarer Nähe zu ihren Ausscheidungen aufzunehmen. Hierdurch werde nicht zuletzt auch die Gefahr der Übertragung von Infektionskrankheiten verstärkt, was die Haltergemeinschaft nicht erkenne oder billigend in Kauf nehme. Durch die völlig unzureichende Reinigung und Instandhaltung des Haltungsumfelds missachte sie ihre Verpflichtung zur artgemäßen bedürfnisgerechten Unterbringung und Pflege ihrer Katzen in grober Weise und füge ihnen hierdurch erhebliche Leiden zu. Eine tatsächliche Einsicht und notwendige Umkehr des Fehlverhaltens hin zu einer tierschutzgerechten Katzenhaltung sei nicht erkennbar.
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Zu einer angemessenen Pflege gehöre auch die Vorstellung zur tierärztlichen Untersuchung und Behandlung im Krankheitsfall. Zu einer verantwortlichen Tierhaltung, gerade bei gemeinsamer Haltung einer Vielzahl von Tieren, gehörten darüber hinaus auch Prophylaxemaßnahmen zur Gesunderhaltung des Tierbestands wie bspw. regelmäßige Schutzimpfungen gegen Infektionserkrankungen wie Katzenschnupfen und Katzenseuche sowie Entwurmungen und die Behandlungen gegen den Befall von Ektoparasiten wie Flöhen. Bei sämtlichen Vor-Ort-Kontrollen der Katzenhaltung seien Tiere mit augenscheinlichen Krankheitssymptomen wie Augendefekten und vermehrtem Speichelfluss mit Verdacht auf Maulhöhlenentzündungen festgestellt worden. Sämtliche Kater und Kätzinnen hätten einen schlechten bis miserablen Pflegezustand mit struppigem, verfilztem und abgebrochenem Fell·aufgewiesen. Mindestens jedes zweite Tier sei zusätzlich von schlechtem Ernährungszustand gewesen. Bei mehreren Tieren im „Katerstall“ und nahezu allen Tieren im „Kätzinnenstall“ habe dauerhaft die Zunge aus dem Maul gehangen, was ein Zeichen von Stress, aber auch von Krankheit sein könne. Nichts davon habe die Haltergemeinschaft veranlasst, die betroffenen Tiere einem Tierarzt vorzustellen. Es habe zwar glaubhaft geklungen, dass kranke Tiere in der Vergangenheit zum Tierarzt gebracht worden seien – die Problematik der Maulhöhlenerkrankungen und Augendefekte infolge von chronischem Katzenschnupfen vieler Tiere im Bestand sei der Haltergemeinschaft durchaus bekannt gewesen. Eine konsequente tiermedizinische Versorgung und Behandlung bis zur Genesung oder zumindest zur Linderung chronischer Beschwerden sei von der Haltergemeinschaft jedoch bewusst unterlassen worden. Die Vorstellung kranker Tiere beim Haustierarzt sei erst auf Aufforderung des Veterinäramtes durchgeführt worden. Auch habe bei der Nachkontrolle der betroffenen Tiere am 20. November 2024 und 11. Dezember 2024 keine Verbesserung der Krankheitssymptome festgestellt werden können. Es seien vielmehr weitere erkrankte Tiere festgestellt worden, die die Schwester des Antragstellers ohne fachkundige Behandlungsanweisung durch die Haustierärztin eigenmächtig und ohne den notwendigen Sachverstand behandelt habe. Ein Therapieerfolg sei bei erkrankten Tieren deshalb nicht zu erwarten. Es bestehe eher die Gefahr, dass die Schwester des Antragstellers ihren Katzen weiteres Leid zufüge. Die Frage nach erfolgten Maßnahmen zum prophylaktischen Gesundheitsschutz des Bestands wie Schutzimpfungen sei von der Schwester des Antragstellers darüber hinaus klar verneint worden. Durch die völlig unzureichende und unqualifizierte Pflege und Behandlung der Vielzahl an kranken Tieren missachte die Haltergemeinschaft ihre Tierhalterpflichten in grober Weise und füge ihnen hierdurch erhebliche Schmerzen, Leiden und Schäden zu.
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Es sei massiv gegen das Gebot der verhaltensgerechten Unterbringung der Katzen und des Kaninchens gemäß § 2 Nr. 1 TierSchG verstoßen worden.
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Die verhaltensgerechte Unterbringung im Sinne des § 2 Nr. 1 TierSchG erfordere, dass die Verhaltensabläufe eines jeden Funktionskreises (Nahrungsaufnahme, Ruhen/Schlafen, Körperpflege, Fortpflanzung, Sozialverhalten, Erkundung, Ausscheidung und Bewegung) möglichst ungehindert ablaufen könnten, so dass ein Defizit bei einem Verhaltensbedürfnis nicht durch eine optimale Erfüllung anderer Verhaltensbedürfnisse kompensiert werden könne. Folglich müsse die Unterbringung der Tiere in all den genannten Bereichen den Anforderungen entsprechen. Für Katzen werde die Haltung in großen Gruppen als grober Verstoß gegen § 2 TierschG bewertet, der zu andauerndem sozialen Stress der Tiere führe. Für die Ermittlung der Verhaltensbedürfnisse in den verschiedenen Funktionskreisen und der daraus resultierenden Anforderungen an eine verhaltensgerechte Unterbringung könnten u.a. allgemeine Sachverständigenäußerungen in Form von antizipierten Sachverständigengutachten herangezogen werden. Vorliegend sei das Merkblatt Nr. 139 „Empfehlungen zur Katzenhaltung in privaten Haushalten“ der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e.V. (TVT) herangezogen worden, welches die aktuellen Erkenntnisse über die artspezifischen Bedürfnisse der einzelnen Tierarten zutreffend, vollständig und mit größtmöglicher Objektivität und Interessendistanz wiedergebe. Gemäß Sachverständigengutachten der TVT sei in privaten Tierhaltungen für eine tierschutzgerechte Unterbringung eine Fläche von 20 m2 für maximal zwei Katzen erforderlich. Darüber hinaus gelte die Faustregel, dass die Mindestanzahl der für die Katzen ständig frei zugänglichen, nutzbaren Räume mindestens der Anzahl der gehaltenen Tiere entsprechen müsse. Hintergrund sei das arteigene Bedürfnis von Katzen, als nur bedingt sozial lebende Spezies einerseits Reviere zu bilden und andererseits Spannungen mit Artgenossen aus dem Weg zu gehen und sich zur Vermeidung von Stress zurückzuziehen. Wie bei den Vor-Ort-Kontrollen der Katzenhaltung der Haltergemeinschaft festgestellt worden sei, stünden am überwiegenden Teil des Tages der immensen Anzahl von mindestens 127 Katzen lediglich drei Räume mit folgender Grundfläche zur Verfügung: Im sog. „Katerstall“, unterteilbar in zwei Abteile, mit einer Gesamtfläche von ca. 90 m2, dürften gemäß Sachverständigengutachten der TVT lediglich vier bis fünf Tiere gemeinsam gehalten werden. Tatsächlich würden dort jedoch 49 Kater und damit zehnmal so viele Tiere wie tierschutzrechtlich zulässig dauerhaft gemeinsam gehalten. Im sog. „Mädelsstall“ (Gesamtfläche von ca. 54 m2) dürften zwei bis drei Katzen gemeinsam gehalten werden. Tatsächlich würden dort jedoch 60 Katzen und damit 20-mal so viele Tiere wie tierschutzrechtlich zulässig dauerhaft gemeinsam gehalten. Der sog. „kleine Katerstall“ (Gesamtfläche von ca. 15 m2) weise weniger als die geforderte Mindestgrundfläche von 20 m2 auf. In privaten Katzenhaltungen dürften in solchen Räumen gar keine Tiere dauerhaft untergebracht werden. Die Haltergemeinschaft halte im „kleinen Katerstall“ jedoch dauerhaft 18 Tiere. Durch diese hochgradige Überbelegung der Räumlichkeiten setze die Haltergemeinschaft ihre Katzen massivem innerartlichen Stress aus. Sie missachte ihre Verpflichtung zur artgemäßen bedürfnisgerechten Unterbringung ihrer Katzen in grober Weise und füge ihnen hierdurch erhebliche Leiden zu. Eine tatsächliche Einsicht und notwendige Umkehr des Fehlverhaltens hin zu einer tierschutzgerechten Katzenhaltung sei nicht erkennbar. Stattdessen finde eine weitere Vermehrung des Bestandes statt, wodurch die Überbelegung weiter steige.
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Katzen zeigten zudem ein ausgeprägtes artgemäßes Bedürfnis nach Erkundung und Beobachtung ihrer Umgebung. Um die Befriedigung dieses Bedürfnisses auch bei Haltung in geschlossenen Räumen ohne Freigang in die Natur zu ermöglichen, sei das Haltungsumfeld mit variierenden Kletter-, Spiel-, Rückzugs- und Versteckmöglichkeiten auszustatten. Darüber hinaus sei stets freie Sicht nach außen zu gewähren, wobei die Fensterfläche nach dem Gutachten der TVT mindestens 1/8 der Bodenfläche betragen müsse. Die Tiere müssten die Möglichkeit haben, ihre Umwelt zumindest durch das Fenster beobachten zu können. Raumklima und Lichtverhältnisse müssten den Anforderungen für Wohnräume für Menschen entsprechen und einen natürlichen Tag-Nacht-Rhythmus aufweisen. Keine dieser Anforderungen an eine tierschutzgerechte Katzenhaltung werde von der Haltergemeinschaft erfüllt. Stattdessen halte sie ihre Katzen in teils fensterlosen oder durch Verbarrikadieren von Fenstern bewusst abgedunkelten Räumen bei schwachem künstlichen Licht. Auch der sog. „Auslauf“ sei nahezu blickdicht umzäunt, wodurch den Katzen jede Möglichkeit zur Beobachtung der Umgebung und freien Natur verwehrt bleibe. Die Tiere würden vorsätzlich von der Außenwelt abgeriegelt gehalten. Die mit Ausscheidungen verschmutzten, verschlissenen Einrichtungsgegenstände in den Räumen und im Auslauf könnten nicht als Bereicherung des Haltungsumfelds gewertet werden. Sie verschlechterten durch die Ausdünstungen von Schadstoffen vielmehr die Atemluft und das Raumklima, dem die Katzen schutzlos dauerhaft ausgesetzt seien. Die Zufuhr von Warmluft sorge zwar für eine ausreichend hohe Raumtemperatur, verstärke jedoch gleichzeitig die Ausdünstungen. Die von der Haltergemeinschaft installierte künstliche Belüftung der Räumlichkeiten sei vollkommen unzureichend und auch bei den Nachkontrollen am 20. November 2024 und 11. Dezember 2024 nicht merklich verbessert worden, ebenso wenig die Beleuchtung. Durch die reizlose Haltung in abgedunkelten alten Nutztierställen ohne Beschäftigungsmöglichkeiten und ausreichend freie Sicht nach außen missachte die Haltergemeinschaft ihre Tierhalterpflicht zur artgemäßen bedürfnisgerechten Unterbringung ihrer Katzen in grober Weise und füge ihnen hierdurch erhebliche Leiden zu. Eine tatsächliche Einsicht und notwendige Umkehr des Fehlverhaltens hin zu einer tierschutzgerechten Katzenhaltung sei nicht erkennbar.
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Kaninchen seien sozial lebende Tiere. Daher sei eine Einzelhaltung grundsätzlich abzulehnen. Sie sollten mindestens zu zweit, am besten als Paar gehalten werden. Darüber hinaus zeigten sie ein arttypisch großes Bewegungsbedürfnis. Zum artgemäßen Bewegungsmuster gehörten neben Hoppelschritten auch Sprünge und Hakenschlagen in der Luft. Für die Ausübung dieses natürlichen Bewegungsmusters sei gemäß Sachverständigengutachten der TVT eine Fläche von mindestens 6 m2 für maximal zwei Tiere erforderlich. Das Kaninchen namens „H. “ der Haltergemeinschaft sei entgegen dieser Vorgaben dauerhaft als Einzeltier in einem Käfig gehalten worden, der weniger als ein Drittel der tierschutzrechtlich erforderlichen Fläche aufgewiesen habe. Die Mistmatte, auf der das Tier gesessen habe, sei 6 cm hoch gewesen. Der Käfig sei altverschmutzt und dunkel gewesen. Wie auch die restlichen Tiere im „Kätzinnenstall“ sei das Kaninchen dauerhaft schutzlos dem schädlichen Raumklima ausgesetzt gewesen. Durch die soziale Isolation, die dauerhafte Haltung im engen verschmutzten Käfig und nicht zuletzt durch die massive Bewegungseinschränkung habe die Haltergemeinschaft ihre Tierhalterpflichten in grober Weise missachtet und dem Kaninchen damit erhebliche Leiden zugefügt. Auf Nachfrage habe die Haltergemeinschaft erklärt, das Tier nach bestem Wissen und Gewissen zu halten. Schließlich habe man es, wie andere bereits verstorbene Kaninchen, vor dem Schlachter gerettet. Es sei keine Einsicht der Haltergemeinschaft erkennbar gewesen.
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Keine der Personen aus der Haltergemeinschaft verfüge über die gemäß § 2 Nr. 3 TierSchG für die Katzen- und Kaninchenhaltung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten. Die zur Sicherstellung der angemessenen Pflege, Ernährung sowie verhaltensgerechten Unterbringung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne des § 2 Nr. 3 TierSchG müssten sich u.a. auf die richtige Haltung, Ernährung, Pflege und Unterbringung der jeweiligen Tierart beziehen. Dies beinhalte die erforderliche Hygiene und die Geeignetheit der gesamten Umgebung für die Gesundheit und das Wohlbefinden der Tiere. Verfüge der Halter selbst nicht über diese erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, müsse er die Betreuung auf ausreichend sachkundige Personen übertragen. Die vorstehend zu der artgemäßen Pflege und verhaltensgerechten Unterbringung aufgeführten gravierenden Verstöße gegen grundlegende Tierhalterpflichten ließen darauf schließen, dass der Haltergemeinschaft schlicht die Kenntnisse und Fähigkeiten für eine tierschutzgerechte Katzenhaltung fehlten. Selbst grundlegende Kenntnisse über Bedürfnisse und artgemäßes Verhalten von Katzen schienen ihnen fremd zu sein. So habe der Antragsteller am 15. November 2024 das Verhalten der bewusst in verschmutzte Transportboxen eingesperrten Kater „M. “ und „C. “ im „Kätzinnenzimmer“ als „super happy“ bezeichnet. Dass er sie damit gezwungen habe, in Exkrementen zu sitzen, und ihnen ohne vernünftigen Grund jede Möglichkeit zu artgemäßer Bewegung genommen habe, habe er nicht erkannt. Er sei in bestem Glauben gewesen, das Wohlbefinden der Kater durch die Käfighaltung im Kätzinnenzimmer zu fördern. Gleiches gelte für die bewusste Käfighaltung der vier Katzen „K. “, „A. “, „F. “ und „N. “ am 15. November 2024 im „Katerstall“. Bei der Nachkontrolle am 11. Dezember 2024 habe die Schwester des Antragstellers darüber hinaus das Verhalten der Katze „An. “, die apathisch, in miserablem Pflegezustand und mit zugekniffenen Augen auf einem Möbel im „Kätzinnenzimmer“ gekauert habe, als „fröhlich und agil“ interpretiert. Bei der Nachkontrolle am 20. November 2024 sei die immer noch fortbestehende Schmutzschicht auf dem Boden der Haltungseinrichtung gegenüber dem Veterinäramt als Mittel zur Isolation bezeichnet worden. Es zeige sich, dass die Leiden der Tiere nicht erkannt oder zumindest billigend in Kauf genommen würden, um das Familienprojekt der Vermehrung und Beobachtung unkastrierter Katzen aufrecht zu erhalten. Dass dieses Projekt, das von Anfang an jeder fachlichen, rechtlichen und vernünftigen Grundlage entbehrt habe, durch offensichtliche finanzielle und persönliche Überforderung völlig entglitten sei, scheine die Haltergemeinschaft nicht zu begreifen.
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Nach dem Gutachten der beamteten Tierärzte liege eindeutig eine erhebliche Vernachlässigung der in den Stallungen gehaltenen Katzen vor, sodass diese umgehend fortgenommen und auf Kosten der Tierhalter anderweitig pfleglich untergebracht werden müssten.
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Für die Feststellung der Erheblichkeit der Vernachlässigung genüge es, wenn einzelne Gebote aus § 2 TierSchG für einen längeren Zeitraum und/oder in besonders intensiver Form verletzt worden seien. Kennzeichen einer erheblichen Vernachlässigung liege also bereits vor, wenn die Haltungsbedingungen hinter einzelnen durch § 2 TierSchG normierten Anforderungen zurückzublieben. Sie setze nicht voraus, dass die Zuwiderhandlungen gegen die Anforderungen an die Haltung schon zu ins Gewicht fallenden Beeinträchtigungen des Wohlbefindens des Tieres geführt hätten. Die Vorschrift diene der Gefahrenabwehr und damit der Vermeidung von Situationen, in denen als Folge von Zuwiderhandlungen gegen § 2 TierSchG Beeinträchtigungen hinreichend wahrscheinlich seien. Es sei also nicht erforderlich, dass an den Tieren als Folge der Vernachlässigung bereits gesundheitliche Schäden festgestellt werden könnten.
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Anhand der im Rahmen der Vorortkontrollen vom 15. November 2024 bis 11. Dezember 2024 gemachten Feststellungen durch die Amtstierärzte (unterlassene Reinigung, Instandhaltung und Pflege der Haltungseinrichtungen; unterlassene Pflege und tiermedizinische Behandlung kranker Tiere; massive Überbelegung der Räumlichkeiten; Haltung in reizloser Umgebung bei geringem Tageslichteinfall und schlechtem Raumklima; Einzelhaltung des Kaninchens in engem Käfig) sei festzuhalten, dass mehrere Gebote des § 2 TierSchG gravierend missachtet worden seien. Hinzu komme, dass die Haltung der Katzen in den Stallungen wohl bereits seit ca. sechs Jahren bestehe. Selbst wenn die Haltung nicht von Beginn an derart gravierende Mängel aufgewiesen habe, seien insbesondere der „Katerstall“ und der „Kätzinnenstall“ aufgrund mangelnder Beleuchtung und Belüftung von Beginn an nicht zur Katzenhaltung geeignet gewesen. Zudem gäben u.a. die teils mit festgebackenen Platten aus einem Futter-Staub-Kotgemisch überzogenen Einrichtungsgegenstände und das auffallend ähnliche Signalement der Katzen mit Verdacht auf Inzucht Hinweise auf bereits länger bestehende Missstände hinsichtlich der Hygiene und unkontrollierten Vermehrung. Dies werde durch die Aussage der Haltergemeinschaft bekräftigt, wonach sie in den letzten Monaten weniger Kapazitäten und finanzielle Mittel für die Versorgung der Tiere zur Verfügung gehabt hätten.
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Trotz anfangs vorgegebener Einsicht und mehrfachen Beteuerns, stets in bester Absicht zu handeln und alles für das Wohl ihrer Tiere zu tun, sei es der Haltergemeinschaft nachweislich nicht gelungen, die zwingend erforderlichen Verbesserungsmaßnahmen für eine tierschutzgerechte Katzen- und Kaninchenhaltung umzusetzen. Sie erweise sich als schlicht nicht in der Lage, die Notwendigkeit einer radikalen Abkehr von der bisherigen, hochgradig tierschutzwidrigen Haltungsform zu begreifen und das entgleiste private Familienprojekt zum Wohle ihrer Tiere zu beenden. Stattdessen halte sie an dem Vorhaben fest, die Tierhaltung in der bisherigen Form weiterzuführen und plane, sie weiter auszubauen. Angesichts der verheerenden Zustände sei dies nach gesundem Menschenverstand nicht nachvollziehbar und würde eine Fortführung der erheblichen Leiden mit Gefahr für Leib und Leben der Tiere bedeuten. Bei diesen Feststellungen komme es nicht darauf an, ob die Umstände aus eigenem Verschulden eingetreten seien. Die vorgebrachten familiären bzw. beruflichen/finanziellen Probleme führten nicht zu einer anderen Bewertung der Tatsachen. Wer die notwendige Pflege aus finanziellen Gründen nicht leisten könne, müsse das Tier ggf. in andere Obhut geben.
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Im Interesse eines wirksamen Tierschutzes möglich und erforderlich sei es, dem Halter alle Tiere wegzunehmen, auch wenn nur ein Teil des betroffenen Tierbestandes Zeichen erheblicher Vernachlässigung zeige. Da die Tierhalter nicht über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Katzenhaltung verfügten und auch die im Wohnhaus gehaltenen Katzen jederzeit wieder der Haltung in den Stallungen zugeführt werden könnten, seien auch die wenigen im Wohnhaus des Anwesens ... , gehaltenen Katzen fortzunehmen und auf Kosten der Tierhalter anderweitig pfleglich unterzubringen.
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Die Anordnung gegenüber dem Antragsteller, zur Durchführung der Fortnahme sämtlicher Katzen und eines Kaninchens das Betreten des Anwesens einschließlich sämtlicher darauf befindlicher Gebäude (Ställe, Wohnhaus) zu dulden, stütze sich auf § 16a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 16 Abs. 2, 3 Satz 1 Nr. 2 TierSchG. Aufgrund der vor Ort·getroffenen Feststellungen durch das Veterinäramt sei belegt, dass schwerwiegende Verstöße gegen § 2 TierSchG bereits stattfänden und auch weiterhin fortgeführt würden. Daher müsse die Duldung des Betretens angeordnet werden. Die Anordnung sei auf das gesamte Grundstück und sämtliche Gebäude bezogen, da zum Zeitpunkt der Anordnung unklar sei, welche Tiere sich in welchen Räumlichkeiten aufhalten würden. Im Rahmen der Kontrolle vom 20. November 2024 seien Katzen in vier verschiedenen Stallungen sowie eine geringe Anzahl an Katzen im Wohnhaus angetroffen worden.
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Die anderweitige pflegliche Unterbringung der Katzen und des Kaninchens erfolge wie die Fortnahme der Tiere auf Grundlage des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG. § 16a TierSchG enthalte nicht nur die Rechtsgrundlage für die Wegnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung erheblich vernachlässigter Tiere. Die Vorschrift regele auch ausdrücklich die Kostentragungspflicht des Halters für die anderweitige Unterbringung („auf dessen Kosten“) und sei somit eine eigene Anspruchsgrundlage und Befugnisnorm zur Festlegung derartiger Erstattungsforderungen. Die anderweitige pflegliche Unterbringung von Tieren umfasse neben den Kosten für Hin- und Rücktransport, Ernährung,·Pflege und Unterbringung auch die Kosten für die erforderliche Erstversorgung (tierseuchen- und tierschutzrechtliche Maßnahmen). Notwendige Erstversorgungsmaßnahmen seien alle Behandlungsund Prophylaxemaßnahmen, die für die ggf. erforderliche Genesung und Gesunderhaltung der Tiere unabdingbar seien, insbesondere tierärztliche Untersuchungen und Behandlungen. Hierzu zählten im Fall der Katzen insbesondere auch alle erforderlichen Impfungen, die Kastration und die Kennzeichnung zur eindeutigen Identifikation und Zuordnung von Behandlungsmaßnahmen.
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Gemäß § 16a TierSchG sei die Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung gegenüber dem Tierhalter anzuordnen. Zum Zeitpunkt des Eintreffens der Kontrollpersonen am 15. November 2024 seien sowohl die Mutter und Schwester des Antragstellers als auch der Antragsteller mit der Versorgung der Katzen in den Stallungen beschäftigt gewesen. An dem Vorgespräch zur Kontrolle hätten alle drei Personen teilgenommen. Auch bei den Nachkontrollen am 20. November 2024 und 11. Dezember 2024 seien alle drei Personen anwesend gewesen und als Haltergemeinschaft aufgetreten. Laut deren Angaben handele es sich bei der Haltung um ein gemeinschaftlich aufgebautes Projekt. Als sachkundige Person für das Projekt sei die Schwester des Antragstellers genannt worden. Der Antragsteller sei Miteigentümer des bescheidgegenständlichen Anwesens. Eine Person, welche hauptsächlich oder alleinig für die Haltung verantwortlich sei, sei nicht benannt worden. Somit seien alle drei Personen mindestens als Betreuungspersonen und damit Halter im weiteren Sinne einzustufen. Der Antragsteller sei daher als Adressat der vorliegenden Anordnungen zu wählen.
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Die in den Ziffern 1 bis 3 dieses Bescheides getroffenen Anordnungen seien in pflichtgemäßer Ermessensausübung ergangen. § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG räume der Behörde zwar ein Auswahlermessen, aber kein Entschließungsermessen ein. Die Behörde müsse deshalb zur Beseitigung festgestellter und zur Verhütung künftiger Verstöße tätig werden und könne nicht über das „Ob“, sondern nur über das „Wie“ entscheiden. Dabei sei den Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung zu tragen. Die Wahl des Handlungsmittels werde dabei durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geleitet und beschränkt. Die Anordnungen würden unter Berücksichtigung der dargelegten tierschutzrechtlichen Verstöße und der damit einhergehenden hochgradig mangelhaften Pflege und Unterbringung der Katzen und des Kaninchens gewählt. Es kämen nur die genannten Maßnahmen in Betracht, um die vorliegenden tierschutzrechtlichen Verstöße und die Gefahr künftiger Verstöße effektiv zu beseitigen. Sie seien unter Berücksichtigung der Halterinteressen geeignet, erforderlich und angemessen, um das vorrangige Ziel einer artgerechten Tierhaltung der Katzen und des Kaninchens zu erreichen. Die Schwere der aufgeführten Mängel sowie die Anzahl der Katzen mit Krankheitsanzeichen sprächen für einen verfestigten Zustand, der nicht ohne weiteres vom Antragsteller oder den anderen Haltern behoben werden könne. Nach eigener Aussage mangele es sowohl an zeitlichen als auch finanziellen Kapazitäten, um die nötigen Haltungsbedingungen für die Katzen und das Kaninchen herzustellen. Zum einen sei im Vorgespräch vom 15. November 2024 zugestanden worden, dass sich die Haltung nicht in einem optimalen Zustand befinde. Zum anderen sei jedoch eindeutig kommuniziert worden, an dem selbst bezeichneten „Forschungsprojekt“ festhalten zu wollen und dieses sogar noch auszubauen. Hieraus sei erkennbar, dass der Antragsteller und die anderen Halter nicht über die erforderliche Einsicht darüber verfügten, in welch gravierend schlechtem Zustand sich die Haltung tatsächlich befinde. Auch die wiederholten Aufforderungen zur Verbesserung der Haltung im Rahmen der drei Vorartkontrollen hätten zu keinen wesentlichen Besserungen und keiner Einsicht seitens der Halter geführt. Die Fortnahmeanordnung setze nicht voraus, dass an den Halter vorher Anordnungen zur Verbesserung der Tierhaltung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG ergangen seien. Selbst wenn infolge von Anordnungen oder Belehrungen geringfügige oder kurzzeitige Verbesserungen eingetreten seien, rechtfertige eine Kette von Verfehlungen gegen § 2 TierSchG weiterhin die Annahme weiterer Verstöße. Hinzu komme die dargestellte fehlende Sachkunde zur artgerechten Ernährung und Pflege sowie verhaltensgerechten Unterbringung. Aus diesen Gründen stelle die Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung auf Kosten der Halter der auf dem Anwesen gehaltenen Katzen und des Kaninchens das mildeste Mittel dar. Um die Fortnahme wirksam durchführen zu können, sei es erforderlich, dass der Antragsteller als Halter der Tiere sämtliche mit der Fortnahme in Verbindung stehenden Maßnahmen der Behörde bzw. beauftragter Personen (z.B. Polizei, freiwillige Helfer aus Tierschutzvereinigungen) dulde. Hierzu sei es auch erforderlich, das Betreten des genannten Anwesens einschließlich der Gebäude zu dulden, da die Fortnahme allein angesichts der hohen und noch nicht genau bekannten Tierzahl, nur durch Betreten der Haltungseinrichtungen durchgeführt werden könne. Mildere und ebenso wirksame Mittel seien nicht ersichtlich. Dem öffentlichen Interesse des Tierschutzes seien die persönlichen Interessen des Antragstellers gegenüberzustellen. Hierzu zähle das Interesse am Betreiben des Projekts als Hobby sowie das Affektionsinteresse an den Katzen und dem Kaninchen (Art. 2 Abs. 1 GG). Es liege eine sehr hohe Zahl von Tieren (ca. 127 Katzen, ein Kaninchen) vor. Bis zur Aufforderung des Veterinäramtes, eine Bestandsliste zu erstellen, sei die Anzahl selbst den Haltern unklar gewesen. Diese würden zudem weitestgehend abseits des Wohnhauses in Stallungen gehalten, die nicht zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen geeignet seien. Das Affektionsinteresse sei daher, möglicherweise mit Ausnahme weniger, näherstehender Tiere als gering zu bewerten. Bei dem selbst ernannten „Forschungsprojekt“ (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) handele es sich um kein nach wissenschaftlichen Maßstäben durchgeführtes Forschungsprojekt. Keiner der Halter verfüge über die hierzu erforderliche Sachkunde, auch das geltend gemachte Medizinstudium ohne Abschluss der Schwester des Antragstellers sei hierzu nicht ausreichend. Die Genehmigung eines Tierversuchs nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 TierSchG sei weder erteilt noch könnte sie auf Antrag erteilt werden. Die freie Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) sei nicht berührt, da es sich bei der Katzenund Kaninchenhaltung um eine private Hobbyhaltung handele. Der Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) beruhe auf § 16 Abs. 3 Nr. 2 TierSchG. Das Eigentumsrecht an den Katzen und dem Kaninchen habe klare Grenzen durch das Tierschutzrecht als Schrankenbestimmung (Art. 14 Abs. 1 GG). Die unter den Ziffern 1 bis 3 getroffenen Anordnungen schafften ein ausgeglichenes Verhältnis zwischen dem beabsichtigten Erfolg und dem zu erwartenden Nachteil für den Antragsteller. Es könne nicht hingenommen werden, dass eine derartige Tierhaltung ohne Einhaltung grundlegendster tierschutzrechtlicher Vorgaben im Hinblick auf die Haltungsbedingungen und vor allem die Pflege und Unterbringung der Tiere ohne behördliche Maßnahmen geduldet werde. Es liege eine Vielzahl von Zuwiderhandlungen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen über einen längeren Zeitraum vor. Das Individualinteresse an der tierschutzwidrigen Haltung des Antragstellers wiege nicht so schwer, dass dahinter der angestrebte Zweck der Beendigung dieser Verstöße und die Herstellung tierschutzkonformer Haltungsbedingungen zurückstehen müsste. Die Verstöße gegen den Tierschutz bedürften der unverzüglichen Abstellung. Die festgesetzten Maßnahmen seien somit auch angemessen.
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Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der unter Ziffern 1 bis 3 des Bescheides getroffenen Anordnungen beruhe auf § 80 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 4 VwGO. Für das Tierschutzrecht sei anerkannt, dass bereits die zu befürchtende Gefahr weiterer Verstöße gegen Anforderungen des Tierschutzrechts, insbesondere von § 2 TierSchG, und die damit verbundene Gefahr von Schmerzen, Leiden oder Schäden des Tieres, die sich regelmäßig schon aus der Grundverfügung ergebe, als Begründung des Sofortvollzugs in der Regel ausreichend sei. Nach Art. 20a GG werde Tieren ein besonderer staatlicher Schutz zuteil. Gemäß § 1 TierSchG sei es Zweck dieses Gesetzes, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Bei einem weiteren Verbleib der Katzen und des Kaninchens in der Haltung des Antragstellers wären diese weiterhin den dargestellten, massiv tierschutzwidrigen Haltungsbedingungen und der mangelnden Pflege ausgesetzt. Bei Einlegung eines Rechtsbehelfs müsse befürchtet werden, dass es bis zum Abschluss eines Rechtsbehelfsverfahrens, welches sich möglicherweise mehrere Jahre hinziehen könne, zu weiteren Verstößen bzw. zu einer Fortdauer der tierschutzwidrigen Zustände kommen werde. Verursacht durch diese Missstände würden den Tieren für längere Zeit weiterhin andauernde erhebliche Leiden zugefügt. Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Anordnungen gemäß Ziffern 1 bis 3 dieses Bescheides liege hier somit in der umgehenden und effektiven Beendigung tierschutzwidriger Zustände. Angesichts der Bedeutung des Tierschutzes im öffentlichen Interesse an einer sicheren Verhütung von Verstößen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen überwiege damit das Vollzugsinteresse das Suspensivinteresse des Antragstellers.
24
Auf den weiteren Inhalt des Bescheides wird Bezug genommen.
25
Der Antragsteller erhielt am 17. Dezember 2024 Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Fortnahme und anderweitigen pfleglichen Unterbringung der Katzen und des Kaninchens zu äußern. Ihm wurde der Bescheid ausgehändigt und die vor Ort festgestellten 129 Katzen und ein Kaninchen wurden fortgenommen und anderweitig untergebracht. Auf das Ergebnisprotokoll des Landratsamts vom 17. Dezember 2024, wonach gegenüber der Haltergemeinschaft mündlich durch Herrn Dr. K. ein sofortiges Tierhaltungs- und Betreuungsverbot angeordnet wurde, wird Bezug genommen.
26
2. Am 3. Januar 2025 ließ der Antragsteller Klage gegen den Bescheid erheben (W 9 K 25.25) und gleichzeitig im vorliegenden Verfahren beantragen,
die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO bzgl. der Ziffern 1 bis 3 des Bescheides anzuordnen.
27
Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 2. Februar 2025 ließ der Antragsteller zur Begründung im Wesentlichen ausführen, die Katzenhaltung, wie sie seit rund fünf Jahren auf dem Anwesen stattgefunden habe, sei ein „tierethisches“ Projekt der Familie des Antragstellers und entspreche dem natürlichen Leben ohne Kastration von nicht domestizierten Katzen in Freiheit, weshalb die Katzen andere Bedürfnisse und Interessen als kastrierte Hauskatzen hätten. Das Projekt sei gemeinsam mit seinem Bruder, dem „Hinweisgeber“ des Antragsgegners, betrieben worden, der den Antragsgegner instrumentalisiere, um den Antragsteller, seine Mutter und seine Schwester bloßzustellen und sich in den laufenden zivil- und handelsrechtlichen Verfahren in eine bessere Position zu bringen. Alle Anforderungen des § 2 TierSchG über eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung seien erfüllt. Soweit die Stallräumlichkeiten der Katzenhaltung zum Zeitpunkt der ersten Kontrolle einen vom „Normalhygienezustand“ abweichenden Zustand aufgewiesen hätten, sei dies der vom „Hinweisgeber“ des Antragsgegners lancierten Überlastungssituation des Antragstellers geschuldet gewesen. Spätestens seit dem Zeitpunkt der Nachkontrolle vom 20. November 2024 seien ein Normalhygienezustand und gute Luftverhältnisse wiederhergestellt worden. Die zur Behandlung der Katzen hinzugezogene Tierärztin O. bestätige diese Angaben in der dem Begründungsschreiben beigefügten eidesstattlichen Versicherung vom 2. Februar 2025. Die erkrankten Tiere seien unverzüglich (noch am 15.11.2024) der Tierärztin O. zur Behandlung vorgestellt worden. Ein Behandlungsplan bzgl. der diagnostizierten „Stomatitis“ sei erarbeitet worden, welcher vor Ort von der durch die Tierärztin angeleiteten Schwester des Antragstellers, welche Humanmedizin studiert habe, umgesetzt worden sei. Am 19. November 2024 habe dann die Tierärztin O. die Haltungsräumlichkeiten der Katzen sowie deren Zustand in Augenschein genommen und geprüft. In ihrer eidesstattlichen Versicherung bestätige sie den guten Zustand der Tiere. Am 20. November 2024 seien mithin alle von der diagnostizierten „Stomatitis“ betroffenen Tiere bereits behandelt worden. Noch am gleichen Tag sei eine Wiedervorstellung und Behandlung gemäß dem Behandlungsplan der betroffenen Katzen bei der Tierärztin erfolgt. Das Veterinäramt des Landratsamts habe sich von dem Behandlungsplan überzeugt und diesen nicht beanstandet. Nur zwei Tage später sei die Nachbesprechung und weitere Abstimmung der Behandlung mittels Antibiotika-Gaben und Wurmmittel durch die Tierärztin und die angeleitete Schwester des Antragstellers erfolgt. Die zuvor genommenen Sammelkotproben bzgl. Würmern innerhalb der Population seien deshalb auch negativ gewesen, so dass eine Entwurmung der Population nicht indiziert gewesen sei. Bei dem dritten Kontrolltermin habe sich der Antragsgegner mithin von den deutlich verminderten Symptomen und den vom Antragsteller vorgelegten Behandlungslisten der einzelnen Tiere überzeugt. Ein erforderlicher Impfplan gegen alle gängigen Krankheiten, wie z.B. Katzenschnupfen und Katzenseuche, welcher unverzüglich nach dem Abklingen der Cortison-Therapie habe umgesetzt werden sollen, sei außerdem mit der Tierärztin besprochen und beschlossen worden. Die vom Antragsgegner beanstandete Stallhaltung der Katzen sei nach den Ausführungen der begleitenden Tierärztin nicht zu beanstanden, sondern der reinen Wohnungshaltung sogar vorzuziehen. Bzgl. der Feststellungen des Antragsgegners sei darauf hinzuweisen, dass der Bodenbelag nicht aus einer Kot-Schicht bestanden habe. Der Kot sei regelmäßig entfernt worden. Darüber hinaus habe es sich bei dem Deckensystem nicht um Malervlies gehandelt. Die Decken seien ständig ausgetauscht und gewaschen worden. Was der Antragsgegner als exkrement-bedeckt bezeichnet habe, sei eine Schicht zumeist aus harter Einstreu gewesen, welche nichts mit Kot zu tun habe. Es gehöre außerdem zur Natur der unkastrierten Kater, dass sie in ihrer Umgebung markierten, was bei einer höheren Anzahl Kater Auswirkungen auf die Umgebung habe. Der Antragsteller habe ein System entwickelt, wonach Möbel und Regale ausgetauscht würden, ein neues Möbelstück werde jedoch, wenn es in einen Katerstall oder ein Kater-Außengehege gestellt werde, innerhalb von Minuten von fast jedem einzelnen Tier markiert, da es sich nicht um kastrierte Wohnzimmertiere handele. Insofern vermittele das Wort „Exkremente“ einen völlig falschen Eindruck. Die Ställe seien auch nicht zu dunkel. Sie stellten zum großen Teil die Schlaf- und Rückzugsräume der Tiere dar, hätten mehrere Fenster und der Einbau weiterer Fenster sei geplant. Beleuchtung sei in beiden Ställen vorhanden. Die Tiere hielten sich außerdem tagsüber überwiegend im großen Auslaufgehege auf, das gut beleuchtet sei. Der Auflage des Antragsgegners, für mehr Beleuchtung zu sorgen, sei der Antragsteller nachgekommen. Die Stirnlampen seien nur ein wichtiges Arbeitsmittel gewesen, weil nicht jeder Winkel perfekt ausgeleuchtet sei. Die Fütterung der Katzen sei nicht zu beanstanden gewesen. Zudem sei der gute Ernährungszustand der Tiere bei der Wegnahme (17.12.2024) bestätigt worden. Die Sauberkeit der regelmäßig befüllten und gereinigten Trinkstellen sei ebenfalls nicht zu beanstanden gewesen.
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Es werde bestritten, dass den gehaltenen Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt worden seien und dass Tatsachen vorlägen, welche die Annahme rechtfertigten, dass der Antragsteller ohne die Anordnung der Tierwegnahme weiterhin die behaupteten Zuwiderhandlungen begehen werde. Die Haltergemeinschaft sei stets davon ausgegangen, dass die Auflagen der Behörde so gesteckt worden seien, dass diese auch realistisch hätten erreicht werden könnten. Es liege keine hinreichende Begründung der negativen Zukunftsprognose, die ausschließlich mit der amtstierärztlichen Beurteilung begründet werde, vor. Die gesetzlich normierte vorrangige Beurteilungskompetenz der Amtstierärzte finde dort ihre Grenzen, wo keine veterinärmedizinischen Fragen zu beurteilen seien. Die Einschätzung des künftigen Verhaltens eines Tierhalters sei keine veterinärmedizinische Frage und damit nicht durch § 15 Abs. 2 TierSchG privilegiert. Abgesehen davon, dass das tierethische Projekt der Familie des Antragsstellers von der Tierärztin O. begleitet worden sei und diese keinen Verstoß gegen die durch § 2 TierSchG vom Tierhalter eingeforderten Haltungsbedingungen festgestellt habe, mangele es der streitgegenständlichen Verfügung des Antragsgegners daran, dass die festgestellten Verstöße durch die amtstierärztliche Beurteilung keine hinreichende Begründung der negativen Zukunftsprognose darstellten. Die angeordneten Maßnahmen entsprächen nicht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Mit milderen Mitteln habe sich das Landratsamt nicht befasst. Vor einer Fortnahme sei stets zu prüfen, ob nicht Anordnungen nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG ausreichten, um artgemäße Zustände herzustellen.
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3. Das Landratsamt beantragte für den Antragsgegner, den Antrag abzulehnen.
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Zur Begründung wurde unter Verweis auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid im Wesentlichen ausgeführt, der Antrag sei jedenfalls unbegründet. Das Vorbringen des Antragstellers führe zu keiner anderen Beurteilung.
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Die Aussagen in der Antragsbegründung zur natürlichen Lebensweise von nicht domestizierten Katzen entbehrten jeder wissenschaftlichen Grundlage. Katzen seien natürlicherweise in erster Linie Individualisten, sie lebten fakultativ sozial. Ein Zusammenleben sei tierschutzrechtlich dann möglich, wenn entsprechende Bedingungen hierfür geschaffen würden (nur Haltung miteinander verträglicher Tiere; keine Vergesellschaftung von unkastrierten Katern; ausreichend Platz, da individuelle Futter- und Wasseraufnahmestellen und Plätze für den Kotabsatz angeboten werden müssten [Faustregel gemäß Sachverständigengutachten der TVT {2021}: Entfernung von Futter- und Kotplätzen mindestens 3 Meter; mindestens eine Toilette mehr als die gehaltene Anzahl der Katzen]; Rückzugsorte, an denen sich die Katze sicher vor dem Einfluss anderer Katzen fühle [Um Mobbing und Stress zu vermeiden, seien gemäß Sachverständigengutachten der TVT {2021} Rückzugsmöglichkeiten in verschiedenen Ebenen anzulegen. Dabei gelte das Motto je mehr, desto besser. Als Faustregel gelte mindestens zwei Rückzugsmöglichkeiten pro Katze). Im Vergleich zu den aufgeführten natürlichen Ansprüchen von Katzen lasse sich leicht erkennen, dass die beanstandete Haltung die Grundvoraussetzungen an eine tierschutzgerechte Katzenhaltung nicht einmal ansatzweise erfüllt habe. Hier seien Katzen in großer Zahl auf engem Raum gehalten worden ohne Rücksicht auf die artgemäßen Bedürfnisse der einzelnen Individuen. Die Katzen hätten sich zwar in übereinander gestapelte Holzkisten zurückziehen können. Diese seien jedoch so gestaltet gewesen, dass ein einzelner großer Hohlraum von einer Vielzahl von Katzen gleichzeitig hätte genutzt werden müssen und somit auch hier der Rückzug für eine einzelne Katze unmöglich gewesen sei. Allein durch die schiere Anzahl der Katzen sei ein enormer Druck auf die vorhandenen Ressourcen an Futter-, WasserRückzugs- und Kotplätzen entstanden. So sei es ihnen nicht möglich gewesen, in einer geschützten Umgebung Futter oder Wasser aufzunehmen. Genauso wenig sei berücksichtigt worden, dass Katzen ihren Kot ihrem artgemäßen Instinkt entsprechend weit entfernt von Futter- und Wasserstellen und entfernt von Kotplätzen anderer Katzen absetzen möchten. Ein sachkundiger Katzenhalter berücksichtige die o.g. Faustregel der Mindestanzahl an Katzentoiletten. Er erkenne, dass unsauberes Verhalten wie das Vollkoten von Liegeplätzen ein erzwungenes, instinktwidriges Ausweichverhalten von Katzen sei, denen keine ausreichenden, geeigneten und sauberen Katzentoiletten zur Verfügung stünden. Ein sachkundiger Katzenhalter schaffe unverzüglich Abhilfe. Die Haltergemeinschaft habe dies nicht erkannt. So hätten ihre Katzen stattdessen ihren Kot in unmittelbarer Nähe zu Futter- und Wasserstellen absetzen müssen, auf Liegeflächen und, wie bei der Kontrolle am 15. November 2024 festgestellt worden sei, sogar in einer Futterschale. Die behauptete Verbesserung der Luft- und Lichtverhältnisse widerspreche den eindeutigen und dokumentierten Feststellungen des Veterinäramts. Die Fenster des Kater- und Kätzinnenzimmers seien auch zum Zeitpunkt der Tierwegnahme noch mit OSB-Platten und Brettern blickdicht verschlossen gewesen. An der Belüftungssituation habe sich nichts geändert gehabt. Die u.a. hygienischen Missstände in der Katzen- und Kaninchenhaltung seien im bisherigen Aktenverlauf ausführlich dokumentiert worden. Es werde insbesondere auf die Lichtbild- und Videoaufnahmen verwiesen, welche im Rahmen der Kontrollen vom 15. November 2024 bis 11. Dezember 2024 und der Tierwegnahme vom 17. Dezember 2024 gefertigt worden seien. Ein Leben unter derart unhygienischen Bedingungen, massiver Überbelegung der Räumlichkeiten und damit unweigerlich verbundener dauerhafter Konkurrenz um Schlüsselressourcen widerspreche grundlegend den natürlichen Bedürfnissen einer Katze. Die Folgen seien erhebliche Leiden durch enormen innerartlichen und individuellen Stress sowie gesundheitliche Beeinträchtigungen. Bei allen Tieren, sowohl bei den Katzen, als auch bei den Katern, seien die Zeichen von Unwohlsein, Stress und Krankheit deutlich erkennbar gewesen: starrer Blick, starre Körperhaltung, z.T. offenes Maul mit heraushängender Zunge, Verkriechen der Tiere, übermäßiger Speichelfluss, Hecheln/Maulatmung etc. Die Möglichkeit, Leiden und Schäden von sich abzuhalten, habe für die Katzen nicht bestanden. Sie seien den tierschutzwidrigen Lebensbedingungen schutzlos dauerhaft ausgeliefert gewesen. Nach wissenschaftlichen Erkenntnissen existierten fünf Säulen einer katzengerechten Umwelt: 1. Schaffung sicherer Rückzugsorte; 2. multiple, räumlich voneinander getrennte Schlüsselressourcen: Futter, Trinkwasser, Katzentoilette, Kratzgelegenheiten, Spielbereiche und Ruhe- oder Schlafzonen; 3. Schaffung von Möglichkeiten zum Ausleben des Spiel- und Beuteverhaltens; 4. Schaffung positiver, regelmäßiger, berechenbarer und vorhersehbarer sozialer Interaktionen zwischen Katze und Mensch; 5. Schaffung einer Umwelt, die die wichtige Bedeutung des Geruchssinns der Katze respektiere. Keine dieser tragenden Säulen einer tierschutzgerechten Katzenhaltung sei durch die Haltergemeinschaft berücksichtigt und entsprechend umgesetzt worden. Die natürlichen Grundbedürfnisse der Katzen seien stattdessen dauerhaft und in grober Weise missachtet worden. Dies habe nicht nur einige, sondern sämtliche Katzen der Haltergemeinschaft betroffen. An diesen Tatsachen könne die eidesstattliche Versicherung der Tierärztin O. nichts ändern. Ihre Aussagen beruhten nicht auf Tatsachen bzw. aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen, sodass es sich allenfalls um eine Einzelmeinung der Tierärztin handelt. Die Äußerungen kämen nicht dem substantiierten Vorbringen eines Gegengutachtens nahe.
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Dem Vorbringen in der Antragsbegründung, wonach die erkrankten Tiere unverzüglich behandelt worden seien, sei zu entgegnen, dass von der Haltergemeinschaft zwar vereinzelt Behandlungsmaßnahmen ergriffen worden seien, diese jedoch weit hinter den erforderlichen und fachlich angezeigten Maßnahmen zurückgeblieben seien. Dies sei den Haltern von Seiten des Veterinäramtes erstmals bereits bei der Kontrolle vom 20. November 2024 mitgeteilt worden. Zu keinem Zeitpunkt sei von Seiten des Veterinäramtes die Richtigkeit des Behandlungsansatzes, die deutliche Besserung von Krankheitssymptomen oder gar der gute Zustand der Katzen bestätigt worden. Die Katzen hätten bei der Erstkontrolle am 15. November 2024 aktuell nicht unter tierärztlicher Behandlung gestanden, obwohl auch von der Haltergemeinschaft selbst erkannt worden sei, dass viele Katzen massive gesundheitliche Probleme aufgewiesen hätten. Die Haltergemeinschaft habe hierzu erläutert, dass die bisher erfolgten Behandlungen und Maßnahmen alle keinen Erfolg gehabt hätten. Insofern sei richtig, dass die Haltergemeinschaft am 15. November 2024 erst auf Anordnung des Veterinäramtes fünf Katzen, deren schlechter Gesundheitszustand besonders augenscheinlich gewesen sei, der Tierärztin O. vorgestellt habe. Hierbei habe es sich jedoch nicht um alle Katzen mit Krankheitssymptomen gehandelt. Eine Behandlungsanweisung der Tierärztin O. liege dem Veterinäramt nicht vor. Ein von den Tierhaltern erstellter Behandlungsplan sei dem Veterinäramt am Tag der Tierwegnahme (17. Dezember 2024) übergeben und am 18. Dezember 2024 nochmals per E-Mail übersandt worden. Zur Beurteilung der Qualität der Untersuchung und der abgegebenen Medikamente zur Behandlung der Katzen durch die Tierärztin O. sei darüber hinaus Folgendes anzumerken: Allein aufgrund der schieren Anzahl sei es nicht glaubhaft, dass Frau O. am 19. November 2024 alle 128 Katzen (das Kitten sei noch nicht geboren gewesen) gründlich untersucht habe. Andernfalls hätte ihr der hohe Anteil an erkrankten und mangelernährten Tiere auffallen müssen. Wie aus den vielfachen Rückmeldungen der Tierarztpraxen hervorgehe, die die Katzen nach der Unterbringung in den Tierheimen untersucht und behandelt hätten, sei eine eingehende gründliche Untersuchung der Tiere nur unter Praxisbedingungen, d.h. in hellen Räumlichkeiten, mit entsprechendem tiermedizinischem Instrumentarium und unter Assistenz von Tierarzthelfern möglich gewesen. Aufgrund der besonderen Scheu einiger Katzen habe eine für die Tiere stressfreie Untersuchung teilweise sogar nur in Narkose oder zumindest in tiefer Sedierung durchgeführt werden können. Es sei somit klar, dass es sich bei der pauschalen Versicherung von Frau O., dass es den Tieren gut gehe, unter den Bedingungen vor Ort in der Katzenhaltung unmöglich um eine fachlich belastbare und tiermedizinisch fundierte Diagnose für jedes Einzeltier handeln könne. Anstatt – wie dann durch das Veterinäramt durchgeführt – mittels Sammel-Kotprobe eine Untersuchung auf Parasiten durchzuführen, sei von Frau O. ohne Diagnosestellung ein Entwurmungsmittel für die Katzen zur Behandlung abgegeben worden, das nicht einmal eine Zulassung für diese Tierart habe. Eine Umwidmung des für Schweine zugelassenen Tierarzneimittels sei in diesem Fall weder notwendig noch zulässig. Weiterhin sei nach Aussage der Familie des Antragstellers von Frau O. angeordnet worden, den gesamten Bestand mit einem Langzeitcortison zu behandeln. Das sei in mehrfacher Hinsicht bedenklich und in diesem Fall kontraindiziert. Da es sich hierbei um eine mit erheblichen Nebenwirkungsrisiken behaftete Therapie handele, müsse unbedingt sichergestellt werden, dass nur die Tiere eine Behandlung erhielten, die sie benötigten (und nicht quasi prophylaktisch der gesamte Bestand). Weiterhin sei die Therapie in Bezug auf Dosierung und Dauer der Anwendung genau auf das zu behandelte Tier zu bemessen. Eine entsprechende Behandlungsanweisung von Frau O. zu Dauer und Dosierung für jedes Einzeltier habe jedoch nicht vorgelegen und habe unter den gegebenen Umständen auch nicht erteilt werden können. Berücksichtigt werden müsse, dass Cortison die körpereigene Immunabwehr unterdrücke und die Katzen daher gegenüber Infektionserkrankungen (Bakterien, Pilze und Viren) anfälliger würden. Nach den inzwischen eingegangenen und beigefügten Befunden sowie einer durch das Veterinäramt veranlassten Sektion bei einer verstorbenen Katze sei festzustellen, dass virale Erkrankungen im Bestand durchaus vorhanden gewesen seien (bspw. Parvovirose). Eine Behandlung mit Cortison führe in diesem Fall zu einer Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands des Tieres. Die Kombination eines Cortisons und eines sog. NSAID (nicht-steroidales Antiphlogistikum) wie Meloxicam – von Tierärztin O. in Form der Präparate Melosus und Metacam eingesetzt – gelte zudem als Kunstfehler. Beide Medikamente griffen hemmend in die körpereigene Entzündungskaskade ein und potenzierten gleichzeitig ihre Nebenwirkungen. Dazu gehöre die Hemmung der Bildung der schützenden Schleimschicht im Magen-Darm-Trakt bei gleichzeitig erhöhter Produktion von Magensäure. Schmerzhafte Reizungen und Geschwüre der Magen- und Darmschleimhaut sowie im schlimmsten Fall Perforationen (Durchbrüche) der Magenwand könnten die Folge sein. Eine zeitgleiche Verabreichung beider Medikamente verbiete sich daher aus fachlichen und tierschutzrechtlichen Gründen. Ebenso problematisch sei die Behandlung mit einem Antibiotikum, im vorliegenden Fall des Antibiotikums Duphamox LA mit dem Wirkstoff Amoxicillin, entgegen der vom Hersteller vorgegebenen Behandlungsfristen. Dadurch falle in den (zu langen) Behandlungspausen der Wirkspiegel im Blut der Katzen unter das erforderliche Minimum. Neben einem Behandlungsversagen bestehe dabei noch die Gefahr, dass die beteiligten Bakterien eine Resistenz gegen das Antibiotikum entwickelten. Als die Schwester des Antragstellers über diese Tatsache durch das Veterinäramt aufgeklärt worden sei, sei sie sehr erstaunt gewesen. Ihr sei von Seiten des Veterinäramts dringend zu einer anderen – fachlich fundierteren – tierärztlichen Betreuung geraten worden.
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Hinsichtlich der Feststellung von Schmerzen, Leiden und erheblichen Schäden genüge ein pauschales Bestreiten ebenfalls nicht, um die fachlich fundierten Bewertungen der Amtstierärzte des Veterinäramtes zu entkräften. Es entbehre erneut einer ausreichenden fachlichen Auseinandersetzung mit den Fragestellungen. Daneben könne schon nicht nachvollzogen werden, auf welchen Tatbestand des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG sich das Antragsvorbringen insoweit beziehe. Ohne, dass es für das gegenständliche Verfahren entscheidend wäre, sei darauf hingewiesen, dass die Feststellungen des Landratsamts durchaus sowohl die Anordnung der Veräußerung als auch die Anordnung eines Tierhaltungs- und Betreuungsverbots rechtfertigten, weswegen inzwischen mit Bescheiden des Landratsamtes vom 7. Februar 2025 neben der Anordnung der Veräußerung der fortgenommenen Katzen und des Kaninchens auch die Anordnung bzw. schriftliche Bestätigung des Tierhaltungs- und Betreuungsverbots gegenüber dem Antragsteller, seiner Mutter und Schwester ergangen sei. Auf die Ausführungen im beigefügten amtstierärztlichen Gutachten vom 16. Januar 2025 und im Bescheid vom 7. Februar 2025 werde verwiesen. Darüber hinaus zeigten auch die Darstellungen der Haltergemeinschaft im Rahmen der Antragsbegründung nochmals auf, dass die Vorstellungen der Haltergemeinschaft von einer hygienischen und tiergerechten Haltung völlig abseits der nach § 2 TierSchG geforderten Haltungsbedingungen lägen und – trotz teilweise beteuerter Besserungsabsichten – die Kernprobleme der Haltung nicht anerkannt oder hinreichend erfasst würden. Die Bezeichnung der ab 20. November 2024 vorliegenden Zustände als „Normalhygienezustand“ zeige einmal mehr das mangelnde Hygieneverständnis der Tierhalter. Dies bekräftige insoweit die von Seiten des Landratsamtes getroffene Prognose, dass eine tierschutzgerechte Haltung im Einflussbereich der Haltergemeinschaft nicht zu erwarten sei.
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Im Bescheid habe eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen stattgefunden. Die Maßnahmen seien von den beteiligten Behördenvertretern unter intensiver Diskussion eventueller alternativer Lösungen und unter Abwägung aller Vor- und Nachteile beschlossen worden. Die im Rahmen der Vorortkontrollen vom 15. November 2024, 20. November 2024 und 11. Dezember 2024 getroffenen mündlichen Anordnungen hätten in erster Linie dazu gedient, sehr schwerwiegende Einschränkungen für die Katzen (z.B. das Einsperren in Transportboxen oder enge Käfige) abzumildern. Aufgrund der Gesamtumstände sei „doch sehr schnell klar“ gewesen, dass eine akzeptable Tierhaltung unter den gegebenen Umständen nicht möglich sei. Ein Verbleib der Tiere in dem Einflussbereich der Haltergemeinschaft sei unter Berücksichtigung der Gesamtumstände damit ausgeschlossen gewesen. Es sei zutreffend, dass durch die Behörde – wie vorliegend auch geschehen – stets zu prüfen sei, ob nicht Anordnungen nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG ausreichten. Hieraus sei jedoch nicht abzuleiten, dass stets erst Anordnungen nach Nr. 1 zu treffen wären, auch wenn die Maßnahmen kein gleich wirksames Mittel darstellten. Dies sei etwa der Fall, wenn die Missstände bereits seit längerem bestünden oder der Halter durch Zuwiderhandlungen gegen tierschutzrechtliche Pflichten zu erkennen gegeben habe, dass er entweder nicht willens oder nicht in der Lage sei, die Tiere ordnungsgemäß zu versorgen. Auch eine – durchaus vorab intern diskutierte – Bestandsauflösung mittels schrittweiser Bestandsreduzierung wäre keine geeignete Maßnahme gewesen. Die praktische Umsetzung wäre angesichts der Anzahl und des Gesundheitszustands der Tiere mit erheblichen Vermittlungsschwierigkeiten einhergegangen. Die Haltergemeinschaft habe sich zudem ausdrücklich gegen eine Bestandsreduzierung ausgesprochen. Es wäre eine nicht vertretbare Zeitverzögerung eingetreten, in welcher die Tiere weiter unter tierschutzwidrigen Bedingungen gehalten würden und der Gefahr von Schmerzen, Leiden und Schäden ausgesetzt wären. Andere, weniger eingreifende aber ebenso wirksame Maßnahmen seien nicht ersichtlich und seien von Seiten des Antragstellers auch nicht vorgebracht worden.
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4. An die Mutter und die Schwester des Antragstellers wurden am 17. Dezember 2024 gleichlautende Bescheide vom 16. Dezember 2024 ausgehändigt, welche Gegenstand der Klageverfahren W 9 K 25.23 und W 9 K 25.24 sind, über welche noch nicht entschieden ist.
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Mit Schreiben/Bescheid vom 7. Februar 2025 bestätigte das Landratsamt gegenüber dem Antragsteller die mündliche Anordnung vom 17. Dezember 2024 und untersagte ihm mit sofortiger Wirkung das Halten und Betreuen von Tieren (Ziffer 1). Im Bescheid wurde die Veräußerung der gemäß dem Bescheid vom 16. Dezember 2024 vom Anwesen ... , fortgenommenen Tiere (119 Katzen, ein Kaninchen) angeordnet (Ziffer 2). Gegenüber dem Antragsteller wurde angeordnet, den Bestand der von ihm auf dem Anwesen ... , bzw. den Nutzflächen (Fl.Nrn., …1 und …2 der Gemarkung U. *) gehaltenen fünf Schafe aufzulösen und den Verbleib der Tiere dem Veterinäramt schriftlich nachzuweisen. Vor Abgabe der Tiere sei die schriftliche Zustimmung des Veterinäramts des Landratsamtes einzuholen. Hierfür sei die Person, an die ein Tier abgegeben werden solle, spätestens drei Tage vor Abgabe zu benennen (Ziffer 3). Die Regelungen in Ziffern 1 bis 3 des Bescheides wurden für sofort vollziehbar erklärt (Ziffer 4). Auf den weiteren Inhalt des Bescheides sowie die Ausführungen im zugrundeliegenden amtstierärztlichen Gutachten des Landratsamts – Veterinäramts vom 16. Januar 2025 wird Bezug genommen.
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5. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten (einschließlich der Akten der Klageverfahren W 9 K 25.23, W 9 K 25.24 und W 9 K 25.25) und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
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Der Antrag hat keinen Erfolg.
39
1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist zulässig, soweit er auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziffern 1 und 3 des streitgegenständlichen Bescheids gerichtet ist. Bezüglich Ziffer 2 bestehen hingegen Zweifel an der Zulässigkeit des Antrags.
40
Der Antrag ist bezüglich der Ziffern 1 und 3 des Bescheids insbesondere statthaft, da die hiergegen erhobene Anfechtungsklage gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung hat. Bezüglich Ziffer 2 bestehen dagegen Bedenken an der Statthaftigkeit des Antrags, da eine andauernde Duldungsverpflichtung, die vom Gericht nach § 80 Abs. 5 VwGO suspendiert werden könnte, nicht erkennbar ist. Insbesondere dürfte sich die Verpflichtung zur Duldung des Betretens des Grundstücks nach Durchführung der Fortnahme der streitgegenständlichen Tiere erledigt haben. Letztlich kann aber dahingestellt bleiben, ob der Antrag insgesamt zulässig ist. Aus den nachfolgend dargestellten Gründen ist er jedenfalls unbegründet.
41
2. Der Antrag ist nicht begründet.
42
Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO prüft das Gericht der Hauptsache in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind. Im Übrigen kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine originäre Ermessensentscheidung. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dann von maßgeblicher Bedeutung, wenn nach summarischer Prüfung von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Verwaltungsakts und der Rechtsverletzung des Antragstellers auszugehen ist. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf in der Hauptsache offensichtlich bzw. mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als offensichtlich bzw. mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Jedenfalls hat das Gericht die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs bei seiner Entscheidung mit zu berücksichtigen, soweit diese sich bereits übersehen lassen (vgl. BVerfG, B.v. 24.2.2009 – 1 BvR 165/09 – NVwZ 2009, 581; BayVGH, B.v. 17.9.1987 – 26 CS 87.01144 – BayVBl. 1988, 369; Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 85 ff.). Sind diese im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vollkommen offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen.
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2.1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist im vorliegenden Fall im ausreichenden Maße schriftlich begründet. Maßgebend ist, dass der Antragsgegner mit seiner Begründung in hinreichender Weise zum Ausdruck gebracht hat, dass er die Anordnung des Sofortvollzugs wegen der in zeitlicher Hinsicht und bezüglich seiner Gefährdungseinschätzung besonderen Situation im Einzelfall für unverzichtbar hält. Im Tierschutzrecht ist die zu befürchtende Gefahr weiterer Verstöße gegen dessen Anforderungen, insbesondere von § 2 TierSchG, und die damit verbundene Gefahr von Schmerzen, Leiden oder Schäden des Tieres als Begründung des Sofortvollzugs in der Regel ausreichend (vgl. Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, 4. Aufl. 2023, § 16a Rn. 30; Lorz/Metzger, TierSchG, 7. Aufl. 2019, § 16a Rn. 23 m.w.N.). Der Antragsgegner hat vorliegend zum Ausdruck gebracht, dass nur durch den Sofortvollzug der Maßnahmen verhindert werde, dass die Katzen und Kaninchen weiterhin den massiv tierschutzwidrigen Haltungsbedingungen und mangelnder Pflege ausgesetzt wären. Bei Einlegung eines Rechtsbehelfs müsse befürchtet werden, dass es bis zum Abschluss eines Rechtsbehelfsverfahrens, welches sich möglicherweise mehrere Jahre hinziehen könne, zu weiteren Verstößen bzw. zu einer Fortdauer der tierschutzwidrigen Zustände kommen werde. Verursacht durch diese Missstände würden den Tieren für längere Zeit weiterhin andauernde erhebliche Leiden zugefügt. Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung liege hier somit in der umgehenden und effektiven Beendigung tierschutzwidriger Zustände. Damit ist der Forderung, die besonderen, auf den konkreten Fall bezogenen Gründe für die Anordnung des Sofortvollzugs anzugeben, auch mit Blick darauf, dass die hier zur Begründung des Verwaltungsakts angestellten Erwägungen zugleich für die Dringlichkeit der Vollziehung sprechen, Rechnung getragen. Die weitere Frage, ob die vom Antragsgegner angeführte Begründung die Anordnung des Sofortvollzugs in der Sache trägt, ist eine Frage der inhaltlichen Richtigkeit und damit des materiellen Rechts (NdsOVG, B.v. 29.11.2017 – 11 ME 268/17 – juris; OVG LSA, B.v. 27.10.2017 – 3 M 240/17 – juris; BayVGH, B.v. 14.9.2017 – 9 CS 17.456 – juris).
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2.2. Eine summarische Prüfung, wie sie im Sofortverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO geboten, aber auch ausreichend ist, ergibt vorliegend, dass der Rechtsbehelf des Antragstellers voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Die streitgegenständlichen Regelungen sind rechtmäßig und verletzen den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog).
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Dass die Voraussetzungen der einzelnen Maßnahmen gemäß § 16a TierSchG zur Beseitigung und Verhütung tierschutzwidriger Zustände (vgl. §§ 1 und 2 TierSchG) im vorliegenden Fall gegeben sind, hat der Antragsgegner im Bescheid vom 16. Dezember 2024, auf dessen ausführliche Gründe zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (§ 117 Abs. 5 VwGO analog), zutreffend begründet und in seiner Antragserwiderung vom 11. Februar 2025 nachvollziehbar vertieft.
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Rechtsgrundlage für die (Duldungs-)Anordnungen ist § 16a TierSchG. Gemäß § 16a Satz 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG kann die zuständige Behörde ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen. Die Fortnahme der Tiere und ihre anderweitige pflegliche Unterbringung auf Kosten des Antragstellers bilden eine Einheit (vgl. BVerwG, U.v. 7.8.2008 – 7 C 7/08 – BVerwGE 131, 347). Rechtsgrundlage für die Anordnung der Duldung spezieller mit der Fortnahme verbundener Maßnahmen, wie des Betretens des Anwesens des Antragstellers, bzw. einer Auskunftspflicht ist § 16a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 16 Abs. 2, 3 Satz 1 Nr. 2 TierSchG.
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Die vorgenannten Rechtsgrundlagen decken sowohl die sofortige Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung (Ziffer 1 des Bescheids), wozu auch die in Ziffer 3 des Bescheids aufgeführten Erstversorgungsmaßnahmen gehören (vgl. VG Würzburg, B.v. 7.3.2018 – W 8 S 18.206 – BeckRS 2018, 6600 Rn. 28), als auch die Duldungsanordnung hinsichtlich sämtlicher mit der Fortnahme verbundenen Maßnahmen einschließlich des Betretens des Grundstücks des Antragstellers in Ziffer 2 des Bescheids.
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Der Antragsgegner hat die Voraussetzungen der Fortnahme und der anderweitigen pfleglichen Unterbringung auf Kosten des Antragstellers im Bescheid zutreffend begründet und durch aktenkundige Feststellungen und ein umfangreiches Gutachten der beamteten Tierärztin sowie durch zahlreiche Fotografien und Videoaufnahmen die tierschutzwidrigen Zustände dokumentiert. Danach verstieß -zusammengefasst – nach amtstierärztlicher Beurteilung die Tierhaltung der Familie des Antragstellers aufgrund unterlassener Reinigung, Instandhaltung und Pflege der Haltungseinrichtungen sowie unterlassener Pflege und tiermedizinischer Behandlung kranker Tiere hinsichtlich der Katzen massiv gegen das Gebot der artgemäßen Pflege sowie aufgrund massiver Überbelegung der Räumlichkeiten, Haltung der Katzen in reizloser Umgebung bei geringem Tageslichteinfall und schlechtem Raumklima sowie Einzelhaltung des Kaninchens in engem Käfig gegen das Gebot der verhaltensgerechten Unterbringung der Katzen und des Kaninchens gemäß § 2 Nr. 1 TierSchG. Nach den getroffenen Feststellungen verfügt auch keiner der Halter der Tiere über die gemäß § 2 Nr. 3 TierSchG für die Katzen- und Kaninchenhaltung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten. In der Gesamtbetrachtung liegt laut nachvollziehbarer amtstierärztlicher Feststellung und Einschätzung eine Vielzahl von gewichtigen Verstößen und damit eine erhebliche Vernachlässigung der Tiere im Sinne des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG vor. Es kann daher offen bleiben, ob und inwieweit die dokumentierten Verstöße bereits als in ihrer Dauer gewichtig anzusehen sind. Im Einzelnen wird auf das ausführliche und plausible 13-seitige Gutachten der Amtstierärztin vom 12. Dezember 2024 (Bl. 36 ff. der elektronischen Behördenakte), das die gravierenden Verstöße im Einzelnen aufführt und welches durch die inzwischen vorliegenden Befunde der behandelnden Tierärzte (Bl. 141 ff. der Gerichtsakte) bzw. einen Sektionsbefund des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit vom 6. Februar 2025 (Bl. 130 der Gerichtsakte) bestätigt wird, verwiesen (vgl. auch die interne Stellungnahme des Veterinäramts des Landratsamts vom 16. Januar 2025).
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Diesen Feststellungen und fachlichen Beurteilungen kommt ein besonderes Gewicht zu, weil beamteten Tierärzten sowohl hinsichtlich der Frage, ob grobe oder wiederholte Zuwiderhandlungen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen vorliegen, als auch hinsichtlich der Frage, ob den Tieren die in § 16a Abs. 1 TierSchG vorausgesetzten qualifizierten Folgen zugefügt worden sind, eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt wird (vgl. BayVGH, B.v. 6.11.2017 – 9 C 17.328 – BeckRS 2017, 133337 Rn. 7). Fachliche Beurteilungen der beamteten Tierärzte können jedenfalls nicht durch schlichtes Bestreiten und auch nicht durch pauschale und unsubstantiierte gegenteilige Behauptungen entkräftet werden (Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, 4. Aufl. 2023, § 16a Rn. 23a). Die Einschätzung der beamteten Tierärzte ist im Regelfall als maßgeblich anzusehen. Denn Amtstierärzte sollen als Sachverständige bei der Durchführung des Tierschutzgesetzes beteiligt werden (vgl. § 15 Abs. 2 TierSchG). In dem einem exakten Nachweis nur begrenzt zugänglichen Bereich einzelfallbezogener Wertungen kommt ihrer fachlichen Beurteilung besonderes Gewicht zu. An die Äußerungen der Amtstierärzte sind dabei keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Sie müssen Tatsachen angeben und bewerten, die einzelfallbezogen den Schluss auf eine erhebliche Vernachlässigung der Tiere oder auf schwerwiegende Verhaltensstörungen tragen. Es geht um die verlässliche Absicherung der tierschutzrelevanten Beurteilung des Sachverhalts durch die Beteiligung eines beamteten Tierarztes bzw. einer beamteten Tierärztin, weil diese(r) hierzu besonders fachlich befähigt ist. Auch die Form eines Aktenvermerks sowie Lichtbilder können genügen. Von den amtstierärztlichen Feststellungen wäre – anders als hier – nur dann nicht auszugehen, wenn das Gutachten bzw. die Feststellungen Mängel aufweisen, die diese zur Sachverhaltsfeststellung als ungeeignet, zumindest aber als nicht ausreichend tragfähig erscheinen lassen. Dies wäre etwa der Fall, wenn ein Gutachten unvollständig oder widersprüchlich wäre oder von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausginge oder sich erhebliche Zweifel an der Sachkunde des Gutachters ergäben (vgl. OVG SH, B.v. 5.6.2019 – 4 MB 42/19 – juris; BayVGH, B.v. 24.5.2019 – 23 ZB 19.183 – juris; B.v. 8.5.2019 – 23 ZB 17.1908 – KommunalPraxis BY 2019, 270; B.v. 30.4.2019 – 23 ZB 16.2520 – juris; B.v. 6.11.2017 – 9 C 17.328 – juris; OVG LSA, B.v. 11.1.2019 – 3 M 421/18 – juris; NdsOVG, B.v. 29.11.2017 – 11 ME 268/17 – RdL 2018, 80; OVG Berlin-Bbg, U.v. 23.11.2017 – OVG 5 B 2.17 – juris). Darüber hinaus können die von Amtstierärzten getroffenen Feststellungen substantiiert durch fachliche Stellungnahmen von Amtstierärzten anderer Körperschaften und bei anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften beschäftigten Fachtierärzten im Einzelfall erfolgreich in Frage gestellt werden, da deren Stellungnahme einen beachtlichen Gegenvortrag begründen könnte (vgl. VG Oldenburg, B.v. 30.6.2020 – 7 B 1487/20 – juris Rn. 30). Eine solche beachtliche fachliche Aussage liegt jedoch nicht vor.
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Die angeordneten Maßnahmen dienen dazu, die bestehenden tierschutzwidrigen Zustände zu beseitigen und künftige Verstöße zu vermeiden. Denn haben sich im Verantwortungsbereich bereits Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorgaben ereignet, kann mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von einer Wiederholungsgefahr ausgegangen werden.
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Der Antragsteller ist als (Mit-)Halter der Tiere auch richtiger Adressat der streitgegenständlichen Anordnungen. Halter im Sinne des § 16a TierSchG ist jede Person, die ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, wobei auch mehrere Personen gleichzeitig Halter sein können. Es ist insoweit unerheblich, ob der in Anspruch genommene Halter zugleich auch Eigentümer der Tiere ist (Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, 4. Aufl. 2023, § 16a Rn. 21). Als Tierhalter ist grundsätzlich derjenige anzusehen, der an der Haltung des Tieres ein eigenes Interesse und die Befugnis hat, über Betreuung und ggf. Existenz des Tiers zu entscheiden, wobei darauf abzustellen ist, in wessen Haushalt oder Betrieb das Tier gehalten wird, wem die Bestimmungsmacht über das Tier zusteht und wer aus eigenem Interesse für dessen Kosten aufkommt. Bei diesen Gesichtspunkten handelt es sich lediglich um Indizien, die nicht kumulativ vorliegen müssen (OVG Bln-Bbg, U.v. 23.11.2017 – 5 B 2.17 – juris Rn. 42). Unter Berücksichtigung dieser Kriterien wird der Antragsteller hier vom Landratsamt zu Recht jedenfalls als (Mit-)Halter der betroffenen Tiere angesehen.
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Die getroffenen Maßnahmen sind durchweg auch ermessensfehlerfrei und verhältnismäßig. Es sind keine geeigneten milderen Mittel ersichtlich, als die Tiere wegzunehmen, um tierschutzwidrige Zustände zu beseitigen und in Zukunft zu vermeiden.
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Eine Fristsetzung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 2 TierSchG, um eine den Anforderungen des § 2 TierSchG genügende Haltung zu gewährleisten, war vorliegend entbehrlich. Denn es wurde gegenüber dem Antragsteller gleichzeitig mit der Fortnahmeverfügung mündlich ein Tierhaltungsverbot nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG verhängt, welches mittlerweile schriftlich bestätigt und für sofort vollziehbar erklärt wurde. Überdies ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls – allein mangels entsprechender Räumlichkeiten für die Haltung einer solchen Anzahl von Katzen, aber auch aufgrund offenkundig mangelnder Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne des § 2 Nr. 2 TierSchG – nicht zu erwarten, dass der Antragsteller die nötigen Haltungsbedingungen zeitnah wird herstellen können (vgl. Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, 4. Aufl. 2023, § 16a Rn. 26, 33 m.w.N. zur Rechtsprechung).
54
Die Einwände des Antragstellers gegen die angeordneten Maßnahmen rechtfertigen keine andere Beurteilung.
55
Angesichts der von der beamteten Tierärztin umfassend und konkret dargelegten Mängel genügt die bloße gegenteilige Einlassung des Antragstellers nicht, um die tierärztlich festgestellten tierschutzwidrigen Zustände zu erschüttern oder sonst in Zweifel zu ziehen. Die in den beigezogenen Behördenakten enthaltenen Berichte der Amtstierärzte einschließlich der hierzu gefertigten aussagekräftigen Lichtbilder und Videoaufnahmen sprechen für sich. Sie offenbaren eine Vielzahl von gravierenden Verstößen, die ausführlich dokumentiert sind. Die Bemühungen des Antragstellers haben nicht zu einer nachhaltigen Verbesserung geführt (vgl. OVG Bln-Bbg, U.v. 23.11.2017 – 5 B 2.17 – juris; BayVGH, B.v. 6.11.2017 – 9 C 17.328 – juris; B.v. 9.8.2017 – 9 ZB 15.2487 – juris; B.v. 14.9.2017 – 9 CS 17.456 – juris; OVG Saarl., B.v. 11.9.2017 – 2 B 455/17 – juris; OVG LSA, B.v. 10.5.2017 – 3 M 51/17 – LKV 2017, 326).
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Der Vortrag des Antragstellers besteht letztlich in bloßem Bestreiten der festgestellten Verstöße und in Schutzbehauptungen. Bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung ergeben sich nach dem Vorbringen des Antragsgegners und dem Akteninhalt für das Gericht keine Zweifel an der grundsätzlichen Richtigkeit der amtstierärztlich festgestellten Tatsachen und den daraus resultierenden Verstößen.
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Der Antragsteller kann sich auch nicht darauf berufen, die behandelnde Tierärztin sehe die Katzenhaltung der Familie des Antragstellers als tierschutzkonform an. Die vorgelegte eidesstattliche Versicherung der behandelnden Tierärztin vom 2. Februar 2025 kann die dokumentierte fachliche Einschätzung des Veterinäramts nicht erschüttern. Erstere zeigt keine Mängel des Gutachtens des Veterinäramtes auf, die es zur Sachverhaltsfeststellung als ungeeignet, zumindest aber als nicht ausreichend tragfähig erscheinen lassen, etwa weil das Gutachten unvollständig oder widersprüchlich wäre oder von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausginge oder sich erhebliche Zweifel an der Sachkunde des Gutachters ergäben (vgl. VG Würzburg, B.v. 6.2.2020 – W 8 S 19.1689 – juris Rn. 32 m.w.N.). Zur Entkräftung einer veterinärfachlichen Beurteilung ist ein substantiiertes Gegenvorbringen erforderlich (vgl. BayVGH, B.v. 9.11.2018 – 9 CS 18.1002 – juris Rn. 7; B.v. 23.12.2014 – 9 ZB 11.1525 – juris Rn. 9), was der eidesstattlichen Versicherung der behandelnden Tierärztin bereits nicht entnommen werden kann. Das bloße Behaupten der Geeignetheit der Unterbringungsart der Katzen und einer bedürfnisgerechten Unterbringung, Pflege und Ernährung sowie eines weitgehend „normalen Zustands“ aller Katzen, das in offenem Widerspruch zu den Feststellungen der beamteten Tierärzte steht, wie sie sich der umfangreichen Aktenlage und den Lichtbildern sowie Videoaufnahmen entnehmen lassen, reicht hierfür nicht aus (vgl. BayVGH, B.v. 18.4.2017 – 9 ZB 15.2694 – juris Rn. 10; U.v. 2.8.2016 – 9 BV 15.1032 – juris Rn. 30). Darüber hinaus hat der Antragsgegner die Fachkompetenz der behandelnden Tierärztin aufgrund der vorliegenden Informationen zu deren Behandlung des Katzenbestands der Familie des Antragstellers mit detaillierten fachlichen Argumenten nachvollziehbar in Zweifel gezogen.
58
Schließlich verhelfen die Ausführungen des Antragstellers zu den angeblichen Bemühungen um eine tierschutzgerechte Haltung des Tierbestands der Familie seit Kontrollbeginn des Veterinäramts seinem Antrag nicht zum Erfolg. Selbst ein punktuell gezeigtes Wohlverhalten unter dem Druck eines behördlichen bzw. verwaltungsgerichtlichen Verfahrens rechtfertigt nicht ohne weiteres die Annahme der tierschutzrechtlichen Zuverlässigkeit, solange darin kein nachhaltiger Reifeprozess zu erkennen ist. Im Fall des Antragstellers, der laut der Antragsbegründung nach wie vor von dem „tierethischen Projekt“ seiner Familie überzeugt ist, ist – unabhängig davon, dass nach Aktenlage nur von vereinzelten völlig unzureichenden Verbesserungsmaßnahmen ausgegangen werden kann – mangels Einsicht weiterhin mit erheblichen Verstößen gegen die einschlägigen tierschutzrechtlichen Bestimmungen zu rechnen.
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Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass das Vorbringen des Antragstellers, die Wegnahme des Tierbestandes sei infolge einer Meldung des Bruders des Antragstellers, mit welchem er im Streit lebe und der ihm schaden wolle, veranlasst worden, nicht entscheidungserheblich ist und zu keiner anderen Beurteilung führt. Denn das Einschreiten der Behörde beruht auf ihren eigenen tragenden Feststellungen und ist nach den obigen Ausführungen nicht zu beanstanden.
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Nach alledem sind die in den Ziffern 1 bis 3 des streitgegenständlichen Bescheids vom 16. Dezember 2024 getroffenen Maßnahmen nach summarischer Prüfung rechtmäßig und verletzen den Antragsteller nicht in seinen Rechten, sodass die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausfällt.
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Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
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3. Die Streitwertfestsetzung resultiert aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Nach Nr. 35.2 des Streitwertkatalogs ist bei Anordnungen gegen den Tierhalter vom Auffangwert von 5.000,00 EUR auszugehen. Da der Antragsteller – soweit ersichtlich – die Tiere nicht beruflich und auch nicht gewerbsmäßig hält, geht das Gericht nicht davon aus, dass die streitgegenständliche Anordnung einer Gewerbeuntersagung gleichkommt. Nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs war der volle Streitwert von 5.000,00 EUR im Sofortverfahren zu halbieren, so dass letztlich 2.500,00 EUR festzusetzen waren.