Titel:
Anscheinsbeweis für Brandverursachung durch feuergefährliche Arbeiten
Normenketten:
StGB § 306d Abs. 1
ZPO§ 256, § 286 Abs. 1 S. 1
BGB § 280 Abs. 1, § 823 Abs. 1, Abs. 2
VVG § 86 Abs. 1 S. 1
Leitsätze:
Werden feuergefährliche Arbeiten vorgenommen und besteht ein räumlicher und zeitlicher Zusammenhang zur Entstehung eines Brandes, so ist ein weiterer Vortrag des Geschädigten für das Eingreifen der Grundsätze über den Anscheinsbeweis nicht erforderlich. Insbesondere muss nicht der konkrete Kausalverlauf geklärt werden. (Rn. 27)
Der Anscheinsbeweis greift nicht ein, wenn das Schadensgeschehen Umstände aufweist, die es ernsthaft als möglich erscheinen lassen, dass der Schadensfall anders abgelaufen ist als nach dem "Muster" der der Anscheinsregel zugrundeliegenden Erfahrungstypik. Die häufig nicht auszuschließende reine Denkmöglichkeit, dass ein bestimmtes Schadensereignis auch durch eine andere Ursache ausgelöst worden ist als derjenigen, für die ein Anscheinsbeweis spricht, reicht jedoch noch nicht aus, um den Anscheinsbeweis zu erschüttern. (Rn. 54) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Gebäudeversicherung, Brand, Abdichtungsarbeiten, Flüssiggasbrenner, Anscheinsbeweis, Feststellungsklage
Vorinstanz:
LG Passau, Endurteil vom 27.06.2024 – 1 O 211/22
Rechtsmittelinstanz:
BGH Karlsruhe vom -- – VI ZR 56/25
Fundstellen:
BeckRS 2025, 2379
ZfBR 2025, 358
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts Passau vom 27.06.2024, Az. 1 O 211/22, wie folgt abgeändert:
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin und deren Versicherungsnehmerin, der Wohnungs- und Grundstücksgesellschaft P. mbH, den Schaden zu ersetzen, der durch das Brandereignis vom 08./09.07.2020 auf dem Grundstück R.-Straße 25 in … P. entstanden ist und noch entstehen wird.
2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
1
Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten wegen eines Brandschadens geltend.
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Die Klägerin ist Gebäudeversicherer der Wohnungs- und Grundstücksgesellschaft P. mbH für die Gebäude auf den Grundstücken R.-Straße 25, 27 und 29 in P. Versichert ist unter anderem das Risiko einer Beschädigung durch Feuer. Die Versicherungsnehmerin ist Eigentümerin dieser Grundstücke.
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Die Versicherungsnehmerin der Klägerin ließ diesen Gesamtgrundstückskomplex mit einer Wohnanlage bebauen, die sich in drei aneinander gebaute Gebäudeabschnitte gliedert. Darunter befindet sich eine gemeinsame Tiefgarage. Der Baubeginn war im Sommer 2019. Zum streitgegenständlichen Zeitpunkt waren die Gebäude noch nicht an das Stromnetz und die Wasserversorgung angeschlossen. Fenster und Türen waren bereits verbaut. Die Außenwände waren bereits verputzt. Der gesamte Gebäudekomplex war eingerüstet und ein Sicherheitsdienst war mit der Überwachung der Baustelle beauftragt.
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Im Rahmen der Errichtung dieses Gebäudekomplexes beauftragte die Versicherungsnehmerin der Klägerin die Beklagte zu 1) mit der Durchführung von Abdichtungs- und Spenglerarbeiten. Im Rahmen dieses Auftrages nahmen die Beklagten zu 2) und zu 3) als Arbeitnehmer der Beklagten zu 1) für diese am 08.07.2020 Arbeiten an den Freisitzen des Objektes, insbesondere am Haus B vor. Die Arbeiten erfolgten arbeitsteilig dergestalt, dass der Beklagte zu 2) die Unterseite der aufzubringenden Bitumenbahnen mittels eines Flüssiggasbrenners erhitzte und der Beklagte zu 3) diese erhitzten Bitumenbahnen dann auf der Oberfläche des Freisitzes aufbrachte. Diese Arbeiten waren zwischen 11:15 Uhr und 11:30 Uhr abgeschlossen. Die Beklagten zu 2) und zu 3) verließen um 14.00 Uhr die Baustelle. Der Flüssiggasbrenner wurde auf dem Freisitz mit verriegeltem Ventil und geschlossenem Regler am Brenner zurückgelassen.
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Im weiteren Verlauf kam es zu einem Brand des Gebäudekomplexes, der in der folgenden Nacht auf den 09.07.2020 gegen 01:20 Uhr von Anwohnern bemerkt wurde.
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Leistungen der Klägerin an ihre Versicherungsnehmerin zur Schadensregulierung sind bereits erfolgt. Nach derzeitiger Kenntnis geht die Klägerin von einem Schaden in Höhe von 1.575.957,53 € aus.
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Die Klägerin machte die streitgegenständlichen Ersatzansprüche vorgerichtlich gegenüber der Haftpflichtversicherung der Beklagten geltend, die aber eine Haftung der Beklagten nicht anerkannte.
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Im Übrigen nimmt der Senat hinsichtlich des Sach- und Streitstandes Bezug auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils vom 27.06.2024, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Weitere Änderungen oder Ergänzungen haben sich in der Berufungsinstanz nicht ergeben.
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Das Erstgericht hat nach Einvernahme von zwei Zeugen und Einholung eines Sachverständigengutachtens die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe die Verursachung des Brandes durch die Beklagten nicht nachgewiesen. Es könne dahinstehen, ob ein Anscheinsbeweis zum Tragen komme, dieser sei jedenfalls entkräftet. Es bestehe die ernsthafte Möglichkeit, dass der Brand durch unbekannte Dritte verursacht worden sei, da die Baustelle frei zugänglich und der Freisitz über das nicht gesicherte Baugerüst oder die Tiefgarage jederzeit erreichbar gewesen sei und Anwohner mehrfach den Aufenthalt von Jugendlichen auf dem Baustellengelände vor allem in den Abend- und Nachtstunden bemerkt hatten. Auch durch das ungesicherte Zurücklassen des Gasbrenners hätten die Beklagten den Brand nicht zurechenbar verursacht, da ein vorsätzliches unbefugtes Betreten der Baustelle und eine anschließende vorsätzliche oder fahrlässige Brandverursachung durch Dritte nicht dem Verantwortungsbereich der Beklagten zuzurechnen sei. Diese hätten angesichts der bestehenden Sicherheitsvorkehrungen nicht damit rechnen müssen, dass Unbefugte die Baustelle betreten und den Gasbrenner benutzen könnten.
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Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufungsbegründung vom 27.08.2024 (Bl. 6/13 OLG-Akte). Aufgrund der feuergefährlichen Arbeiten in hinreichendem zeitlichem und räumlichem Zusammenhang mit dem Brandausbruch spreche ein Anscheinsbeweis für die Verursachung des Brandes durch die Beklagten zu 2) und zu 3). Dieser Anscheinsbeweis sei nicht erschüttert. Die theoretische Möglichkeit einer Brandstiftung durch Dritte genüge hierfür nicht, erforderlich sei vielmehr, dass konkrete Spuren ernsthaft die Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs nahelegten. Letzteres sei aber nicht ersichtlich, die bloße Erreichbarkeit des Freisitzes für Dritte genüge nicht. Zudem sei der Brand durch die Beklagten durch das unbeaufsichtigte und ungesicherte Zurücklassen des Gasbrenners schuldhaft verursacht worden. Ein gefährliches Arbeitsinstrument müsse vor der unbefugten Benutzung durch Dritte gesichert werden. Nach den Feststellungen des Erstgerichts sei der Freisitz für Dritte durchaus erreichbar gewesen. Sicherheitsdienst und Bauzaun gewährleisteten nicht die erforderliche Sicherheit. Für fehlendes Verschulden müssten die Beklagten sich entlasten.
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Die Klägerin beantragt in der Berufungsinstanz (Bl. 41, 6/7 OLG-Akte),
das Urteil des Landgerichts Passau vom 27.06.2024, zugestellt am 01.07.2024, zum Aktenzeichen 1 O 211/22 abzuändern und festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin und deren Versicherungsnehmerin, der Wohnungs- und Grundstücksgesellschaft P. mbH, den Schaden zu ersetzen, der durch das Brandereignis vom 08./09.07.2020 auf dem Grundstück R.-Straße 25 in … P. entstanden ist und noch entstehen wird.
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Die Beklagten beantragen (Bl. 41, 4 OLG-Akte):
Die Berufung wird zurückgewiesen.
13
Die Beklagten verteidigen das Ersturteil.
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Die Strafakte der Staatsanwaltschaft Passau, Aktenzeichen 13 Js 12232/20, wurde beigezogen (Bl. 40 OLG-Akte).
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Der Senat hat am 03.12.2024 mündlich verhandelt (Bl. 39/41 OLG-Akte). Eine gütliche Einigung der Parteien konnte nicht erzielt werden.
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Ergänzend nimmt der Senat Bezug auf die von den Parteien im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die sonstigen Aktenbestandteile.
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Die zulässige Berufung ist begründet. Es ist festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin und deren Versicherungsnehmerin, der Wohnungs- und Grundstücksgesellschaft P. mbH, den Schaden zu ersetzen, der durch das Brandereignis vom 08./09.07.2020 auf dem Grundstück R.-Straße 25 in … P. entstanden ist und noch entstehen wird.
I. Zulässigkeit der Klage
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Die Klage ist zulässig, insbesondere ist ein Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO gegeben.
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1. Zutreffend hat das Erstgericht ausgeführt, dass der grundsätzliche Vorrang der Leistungsklage nicht entgegensteht. Auch wenn der geltend gemachte Schaden inzwischen bezifferbar sein sollte, ist die Klägerin nicht gehalten, deshalb zur Leistungsklage überzugehen. Es genügt, dass das Feststellungsinteresse ursprünglich mangels Bezifferbarkeit des Schadens gegeben war (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 2022 – V ZR 67/21, NJW 2021, 2023, Rn. 5).
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Das Erstgericht hat festgestellt, dass bei Erhebung der Klage im Frühjahr 2022 der Schadensumfang noch ermittelt wurde. Anhaltspunkte für Zweifel an dieser Feststellung liegen nicht vor. Mangels Bezifferbarkeit des Schadens bei Klageerhebung war ursprünglich somit ein Feststellungsinteresse gegeben, das durch die inzwischen eingetretene genauere Kenntnis der Klägerin zur Höhe des Schadens nicht entfallen ist.
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2. Der Feststellungsantrag ist auch insoweit zulässig, soweit sich die begehrte Feststellung auf den Anspruch der Versicherungsnehmerin der Klägerin gegen die Beklagten bezieht (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2021 – VI ZR 194/18, VersR 2021, 460, Rn. 32; OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 11. Juli 2022 – 29 U 222/19, BeckRS 2022, 22794, Rn. 33; Prölss/Martin/Armbrüster, 32. Aufl. 2024, VVG § 86 Rn. 66).
II. Begründetheit der Klage
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Die Klage ist begründet. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner den Schaden aus dem Brandereignis vom 08./09.07.2020 am streitgegenständlichen Grundstück zu ersetzen.
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Gegen die Beklagte zu 1) ergibt sich der Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB, gegen die Beklagten zu 2) und zu 3) aus § 823 Abs. 1 BGB und §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m § 306d Abs. 1 StGB, und, soweit der Anspruch auf die Klägerin übergegangen ist, aus § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG.
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Die Klägerin hat zur Überzeugung des Senats bewiesen, dass der Brand durch die Beklagten zu 2) und zu 3) am 08.07.2020 während ihrer Arbeiten auf der Baustelle verursacht wurde. Damit liegt eine Pflichtverletzung der Beklagten zu 2) und zu 3) vor. Diese muss sich die Beklagte zu 1) zurechnen lassen, § 278 Satz 1 BGB, denn die Beklagte zu 1) hat die Beklagten zu 2) und zu 3) eingesetzt, um ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag mit der Versicherungsnehmerin über die Durchführung von Abdichtungs- und Spenglerarbeiten zu erfüllen.
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Die Klägerin kann sich auf einen Anscheinsbeweis berufen.
26
a) Der Anscheinsbeweis erlaubt bei typischen Geschehensabläufen den Nachweis eines ursächlichen Zusammenhangs oder eines schuldhaften Verhaltens ohne exakte Tatsachengrundlage, sondern auf Grund von Erfahrungssätzen als aus allgemeinen Umständen gezogenen tatsächlichen Schlussfolgerungen (BGH, Urteil vom 5. November 1996 – VI ZR 343/95, juris Rn. 9; Urteil vom 5. Oktober 2004 – XI ZR 210/03, NJW 2004, 3623, 3624; Zöller/Greger, ZPO, 35. Aufl. 2024, vor § 284 Rn. 29). Typizität bedeutet dabei nicht, dass die Verkettung bei allen Sachverhalten dieser Gruppe immer vorhanden ist. Sie muss aber so häufig vorkommen, dass die Wahrscheinlichkeit, einen solchen Fall vor sich zu haben, sehr groß ist (BGH, Urteil vom 5. November 1996, aaO). Die Tatsachen, aus denen nach einem solchen Erfahrungssatz auf eine typischerweise eintretende Folge oder (umgekehrt) eine bestimmte Ursache geschlossen werden kann, müssen entweder unstreitig oder mit Vollbeweis bewiesen sein (Zöller/Greger, aaO).
27
Ein Anscheinsbeweis kommt grundsätzlich auch bei der Feststellung von Brandursachen in Betracht. Werden feuergefährliche Arbeiten vorgenommen und besteht ein räumlicher und zeitlicher Zusammenhang, so ist ein weiterer Vortrag des Geschädigten für das Eingreifen der Grundsätze über den Anscheinsbeweis nicht erforderlich. Insbesondere muss nicht der konkrete Kausalverlauf geklärt werden (BGH, Urteil vom 1. Oktober 2013 – VI ZR 409/12, juris Rn. 15; OLG Celle, Urteil vom 13. Dezember 2007 – 8 U 66/07, juris Rn. 32 ff.).
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b) Nach diesem Maßstab greifen hier die Grundsätze über den Anscheinsbeweis ein.aa) Die Beklagten zu 2) und zu 3) haben feuergefährliche Arbeiten vorgenommen.
29
Unstreitig (vgl. Ersturteil, S. 2) hat der Beklagte zu 2) mittels eines Flüssiggasbrenners die Unterseite von Bitumenbahnen erhitzt. Nach den Ausführungen des vom Erstgericht beauftragten Sachverständigen H. erreicht auch eine kleine Flamme eines solchen Brenners eine Temperatur von 450°C (Ersturteil, S. 7, Ergänzungsgutachten vom 07.02.2024, S. 5, Bl. 161), die heißen Gase des Brenners sind auch auf eine Entfernung von 2 m bis 2,5 m noch zündfähig (Anhörung des Sachverständigen vom 06.06.2024, Bl. 200).
30
Die Arbeiten der Beklagten zu 2) und zu 3) auf dem betroffenen Freisitz des Hauses B fanden in einer brandgefährdeten Umgebung statt. Nach dem Gutachten des Sachverständigen war eine der Wände des Freisitzes eine OSB-Holzwerkstoffplatte, die verputzt war. Zwar stellte der Mineralputz auf der Platte einen Schutz vor allem gegen klimatische Einflüsse dar. Wird jedoch eine mit Mineralputz versehene Holzwerkstoffplatte mit einem punktförmig gerichteten Wärmestrom beaufschlagt, dessen Temperatur oberhalb der Entzündungstemperatur von Holz liegt, so kommt es an dieser Stelle zu einem Wärmeübertrag durch den Putzträger auf die Holzwerkstoffplatte. Zunächst erwärmt sich der Mineralputz und nimmt den Wärmeeintrag auf, um ihn dann an die Holzwerkstoffplatte weiterzuleiten (Ergänzungsgutachten vom 07.02.2024, S. 3/4, 6/7, Bl. 159/160, 162/163). Der Putz stellte somit keinen Schutz gegen eine direkte Wärmebeaufschlagung dar. Eine Pyrolyse, also ein exogener Zersetzungsprozess, von Holz – wie es hier verbaut war – war ab einer Temperatur von 80°C bis 100°C möglich, aus dieser kann sich ein Glimmbrand und darauffolgend ein Flammenbrand entwickeln (Gutachten vom 20.07.2023, S. 11/13, Bl. 113/115).
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Die Arbeiten der Beklagten zu 2) und zu 3) mit dem Flüssiggasbrenner auf dem streitgegenständlichen Freisitz wurden auf einer kleinen Fläche von 4,78 m² durchgeführt (vgl. Grundriss gemäß Gutachten vom 20.07.2023, S. 7, Bl. 109). Auch die Beklagten haben in ihrer Klageerwiderung vom 27.05.2022 (S. 9, Bl. 23) zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei dem Freisitz um „eine sehr kleine Fläche“ handelte.
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Der Senat folgt den Ausführungen des Sachverständigen, dessen Gutachten sehr gut nachvollziehbar ist. Zweifel an der Sachkunde des Sachverständigen haben auch die Parteien nicht geäußert.
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Zusammengefasst haben die Beklagten zu 2) und zu 3) Arbeiten mit einer heißen Flamme auf engem Raum in unmittelbarer Nähe zu einer brandgefährdeten Umgebung durchgeführt. Dies sind feuergefährliche Arbeiten.
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Nicht von Bedeutung ist der Streit der Parteien, ob „Heißklebearbeiten“ vorliegen. Relevant ist, welche Arbeiten die Beklagten zu 2) und zu 3) tatsächlich vorgenommen haben. Diese sind unstreitig. Zudem beruht die Feuergefährlichkeit entgegen der Annahme der Beklagten nicht auf der Erhitzung der Bitumenbahnen und der anschließenden Verklebung, was nur in unwahrscheinlichen Fällen zu einem Brand führt (Anhörung des Sachverständigen vom 06.06.2024, Bl. 201). Sondern die Feuergefährlichkeit beruht darauf, dass die Beklagten zu 2) und zu 3) auf engem Raum in unmittelbarer Nähe zu einer brandgefährdeten Umgebung Arbeiten mit einer heißen Flamme durchgeführt haben.
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Dass der Beklagte zu 2) nach den Ausführungen der Beklagten ein erfahrener Spenglergeselle ist, der seit vielen Jahren für die Beklagte zu 1) tätig sei und regelmäßig derartige Schweißarbeiten ausführe, ohne dass jemals Schäden verursacht worden seien, ändert an der Feuergefährlichkeit der vorgenommenen Arbeiten nichts. Denn diese basiert nicht darauf, dass unerfahrene Arbeitnehmer für die Beklagte zu 1) tätig waren, sondern folgt aus der Tätigkeit an sich.
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Entgegen der Ansicht der Beklagten muss die Klägerin nicht beweisen, dass die Beklagten zu 2) und zu 3) während der Durchführung der Arbeiten die Brennerflamme in Richtung der aus der Holzwerkstoffplatte bestehenden Wand gehalten haben, was die Beklagten bestreiten. Denn der konkrete Kausalverlauf muss nicht geklärt werden.
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Aus demselben Grund sind weitere Feststellungen zur Zünddauer (für die es keine Erfahrungswerte gibt und die nur durch ein Untersuchungsexperiment ermittelt werden könnte, vgl. Ergänzungsgutachten vom 07.02.2024, S. 4, Bl. 160) nicht von Bedeutung. Für die Annahme eines Anscheinsbeweises muss der konkrete Kausalverlauf nicht bekannt sein.
38
Soweit die Beklagten zuletzt im Schriftsatz vom 23.10.2024 (S. 6, Bl. 28 OLG-Akte) meinen, es müsste noch Beweis erhoben werden über die Behauptung der Beklagten, dass durch die von ihnen ausgeführten Arbeiten kein Brand entstanden, sein kann, verkennen sie die bisherige Beweisaufnahme. Der Sachverständige hat sich in seinem gesamten Gutachten ausführlich unter den verschiedensten Gesichtspunkten damit befasst, ob der Brand durch die Arbeiten der Beklagten entstanden sein kann (siehe nur das Ergebnis des Gutachtens vom 20.07.2023, S. 16/20, Bl. 118/122) und er hat diese Frage bejaht.
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bb) Ein räumlicher Zusammenhang ist unzweifelhaft gegeben.
40
Der Brandentstehungsbereich ist nach den auch hier überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen eindeutig geklärt (Gutachten vom 20.07.2023, S. 5/7, Bl. 107/109; Ergänzungsgutachten vom 07.02.2024, S. 7/8, Bl. 163/164). Es handelt sich um den Freisitz im Dachgeschoss des Hauses B, dort die aus einer verputzten OSB-Holzwerkstoffplatte bestehende Trennwand zum Treppenaufgang von Haus A. Auf diesem Freisitz haben die Beklagten zu 2) und zu 3) mit dem Flüssiggasbrenner gearbeitet (vgl. Ersturteil, S. 2). cc) Auch ein zeitlicher Zusammenhang ist vorhanden.
41
Die Beklagten zu 2) und zu 3) schlossen ihre Arbeiten zwischen 11:15 Uhr und 11:30 Uhr ab, sie kontrollierten zuletzt und verließen die Baustelle gegen 14.00 Uhr, bemerkt wurde der Brand gegen 01:20 Uhr am nächsten Tag (Ersturteil, S. 2/3). Es liegt somit eine Differenz von ca. 14 Stunden vor.
42
Der Sachverständige hat ausgeführt, dass je länger der Zeitraum ist, desto unwahrscheinlicher ist ein Zusammenhang zwischen Arbeiten und Brand (Anhörung vom 06.06.2024, Bl. 201). Ein Zeitraum von ca. 10 Stunden – von dem der Sachverständige zunächst ausgegangen war – wäre typisch, wenn sich die Zündung zunächst über einen durch Pyrolyse an der Holzwerkstoffplatte ausgelösten Glimmbrand über einen längeren Zeitraum zu einem Flammenbrand entwickelt hätte (Gutachten vom 20.07.2023, S. 12/13, Bl. 114/115). Aber auch bei Beendigung der Arbeiten um 11.00 Uhr und somit einer Differenz von ca. 14 Stunden liegt noch kein Zeitraum vor, der ein Zurückführen des Brandes auf die Arbeiten ausschließt (Anhörung vom 06.06.2024, Bl. 201/202).
43
Auch insoweit stützt sich der Senat auf die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen. Der notwendige zeitliche Zusammenhang ist damit gegeben. Denn entgegen der Ansicht der Beklagten ist es für die Annahme eines Anscheinsbeweises ausreichend, wenn feuergefährliche Arbeiten vorgenommen werden und ein räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. Diese drei Umstände zusammen ergeben den typischen Geschehensablauf, auf Grund dessen tatsächliche Schlussfolgerungen gezogen werden können. Nicht erforderlich ist, dass bereits ein Teilelement, also hier der zeitliche Zusammenhang, für sich betrachtet diesen Schluss zulässt, so dass nicht zu verlangen ist, dass sich alleine aus dem zeitlichen Zusammenhang eine sehr große Wahrscheinlichkeit für die hier angenommene Brandursache ergibt. Denn wenn mehrere Umstände zusammen einen typischen Geschehensablauf ergeben, bedarf es der isolierten Betrachtung eines einzelnen Umstands nicht.
44
Dementsprechend kann es genügen, wenn nach Schweißarbeiten in der Nähe von Holzbalken erst in der darauffolgenden Nacht ein Feuer ausbricht (BGH, Urteil vom 21. März 1963 – VII ZR 268/61, VersR 1963, 657; OLG Celle, aaO, juris Rn. 39).
45
Dem steht auch nicht entgegen, dass nach dem Vortrag der Beklagten der Brand von den Beklagten zu 2) und zu 3) gegen 14.00 Uhr und von einem weiteren Handwerker gegen 17.00 Uhr nicht bemerkt wurde. Denn ein Flammenbrand musste zu diesen Zeitpunkten noch nicht ausgebrochen sein, ein Glimmbrand in der verputzten Holzwerkstoffplatte konnte unbemerkt bleiben.
46
dd) Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 19. Januar 2010 – VI ZR 33/09, juris Rn. 12/13) darf bereits bei Beantwortung der Frage, ob eine den Anscheinsbeweis rechtfertigende typische Situation vorlag, nicht unberücksichtigt bleiben, ob konkrete Anhaltspunkte für eine andere Ursache ersichtlich sind.
47
Hier sind konkrete Anhaltspunkte für eine andere Ursache nicht ersichtlich.
48
Es ist unstreitig, dass der Flüssiggasbrenner auf dem Freisitz mit verriegeltem Ventil und geschlossenem Regler zurückgelassen wurde (Ersturteil, S. 2). Das Erstgericht hat darauf hingewiesen, dass nach dem Sachverständigen die Möglichkeit in Betracht gezogen werden muss, dass der Gasbrenner durch Dritte benutzt wurde und hierbei zuerst die Bitumenbahnrolle im Eck des Freisitzes in Brand gesetzt wurde, die dann wiederum die Wand entzündete (Ersturteil, S. 7; z.B. Gutachten vom 20.07.2023, S. 15/16, Bl. 117/118). Das Erstgericht hat festgestellt, dass es für Unbefugte jederzeit möglich war, den streitgegenständlichen Freisitz über das dagegen nicht gesicherte Baugerüst oder den Zugang über die Tiefgarage zu erreichen und den Brand mit dem dort abgelegten Gasbrenner in Gang zu setzen. Die freie Zugänglichkeit der Baustelle sei auch durch Aussagen von Anwohnern im Ermittlungsverfahren belegt, die mehrfach den Aufenthalt von Jugendlichen auf dem Baustellengelände vor allem in den Abend- und Nachtstunden bemerkt hatten (Ersturteil, S. 8). Zudem könnte nach dem Erstgericht ein Hinweis auf die unbefugte Benutzung des Gasbrenners außerdem dessen Auffindesituation sein, die im Widerspruch dazu stehe, wie der Beklagte zu 2) ihn nach eigenen Angaben zurückgelassen hatte (Ersturteil, S. 8).
49
Damit liegen zwar Anhaltspunkte für eine andere Brandursache vor, die jedoch nicht konkret, sondern nur vage sind. Betretbarkeit und tatsächliches Betreten des Baustellengeländes ist nicht gleichzusetzen mit der Brandursache, sondern nur ein Teilaspekt einer möglichen anderen Ursache. Dafür, dass Dritte den im Dachgeschoss befindlichen Freisitz tatsächlich erreicht haben und dort den zurückgelassenen Gasbrenner benutzt und damit den Brand in Gang gesetzt haben, gibt es keine Anhaltspunkte. Ob zuerst die Bitumenbahnrolle oder die Wand gebrannt hat, ist nicht festzustellen (Ersturteil, S. 7/8). Zur angeblich abweichenden Auffindesituation des Flüssiggasbrenners und der Bitumenbahn gibt es nur die durch sonst nichts gestützte Angabe der Beklagten, die sich nicht verifizieren lässt.
50
Auch aus den Anhaltspunkten, die der Sachverständige für einen gezielten Einsatz des Gasbrenners sieht (Ergänzungsgutachten vom 07.02.2024, S. 9, Bl. 165), folgt nichts anderes. Denn dafür, dass Dritte den Gasbrenner überhaupt eingesetzt haben, gibt es – wie ausgeführt – nur vage Anhaltspunkte, unabhängig davon, ob der Einsatz gezielt oder ungezielt war. Unstreitig ist aber, dass die Beklagten zu 2) und zu 3) den Gasbrenner verwendet haben.
51
Keine Anhaltspunkte gibt es dafür, dass eine andere Zündquelle als der Gasbrenner eingesetzt worden sein könnte (vgl. Ersturteil, S. 7; Gutachten vom 20.07.2023, S. 10/14, Bl. 112/116). Ein Gasfeuerzeug beispielsweise müsste über einen längeren Zeitraum direkt an die Holzwerkstoffplatte gehalten werden, was vorsätzliches Handeln impliziert. Hierfür gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Eine elektrische Fehlerleistung ist ausgeschlossen, da das Gebäude noch nicht an das Stromnetz angeschlossen war. Tabakglut konnte aufgrund der Miineralputzbeschichtung den Brand nicht auslösen; ein Gelangen in den Wandanschlussbereich wäre nur dann nachvollziehbar, wenn die Tabakglut dort vorsätzlich abgelegt worden wäre, wofür es wiederum keinerlei Anhaltspunkte gibt. Andere Handwerker, die feuergefährliche Tätigkeiten in der Nähe des streitgegenständlichen Freisitzes im zeitlichen Zusammenhang durchgeführt haben, sind nicht ersichtlich.
52
ee) Somit spricht ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Brand durch die Beklagten zu 2) und zu 3) während ihrer Arbeiten auf der Baustelle verursacht wurde.
53
c) Der Anscheinsbeweis ist nicht erschüttert.
54
aa) Der Anscheinsbeweis greift nicht ein, wenn das Schadensgeschehen Umstände aufweist, die es ernsthaft als möglich erscheinen lassen, dass der Schadensfall anders abgelaufen ist als nach dem „Muster“ der der Anscheinsregel zugrundeliegenden Erfahrungstypik. Die häufig nicht auszuschließende reine Denkmöglichkeit, dass ein bestimmtes Schadensereignis auch durch eine andere Ursache ausgelöst worden ist als derjenigen, für die ein Anscheinsbeweis spricht, reicht jedoch noch nicht aus, um den Anscheinsbeweis zu erschüttern. Der Hinweis auf eine solche Möglichkeit eines anderen Verlaufs entkräftet deshalb den Anscheinsbeweis noch nicht. Es müssen vielmehr besondere Umstände hinzukommen, die wegen dieser Abweichungen des Sachverhalts von den typischen Sachverhalten einen solchen Geschehensablauf als ernsthafte, ebenfalls in Betracht kommende Möglichkeit nahelegen. Diese Umstände, aus denen sich die ernste Möglichkeit einer anderen Ursache ergeben soll, müssen gegebenenfalls vom Gegner des Beweispflichtigen zur Überzeugung des Tatrichters nachgewiesen werden (BGH, Urteil vom 3. Juli 1990 – VI ZR 239/89, juris Rn. 16; Urteil vom 17. Januar 1995 – X ZR 82/93, juris Rn. 14; Zöller/Greger, aaO).
55
bb) Nach diesem Maßstab liegt keine Erschütterung des Anscheinsbeweises vor.
56
Wie bereits ausgeführt (vgl. Ziff. B. II. 1. b. dd.) sind konkrete Anhaltspunkte für eine andere Ursache nicht ersichtlich. Umstände, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit einer anderen Ursache ergibt, sind nicht nachgewiesen.
57
Das behauptete Hinterlassen des Flüssiggasbrenners und der Bitumenrolle bzw. des Restes der Bitumenbahn durch die Beklagten zu 2) und zu 3) auf andere Weise als nach dem Brand aufgefunden (vgl. Ersturteil, S. 4/5) haben die Beklagten nicht bewiesen, so dass diese Behauptung für die Frage der Erschütterung des Anscheinsbeweises nicht zu berücksichtigen ist.
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Weitere Feststellungen zur Zünddauer (vgl. bereits Ziff. B. II. 1. b. aa.) sind auch hier nicht von Bedeutung. Denn welcher Schluss aus einer kurzen, durchschnittlichen oder langen Zünddauer gezogen werden könnte, der zu einer Erschütterung des Anscheinsbeweises führt, tragen die Beklagten nicht vor. Maßgeblich ist vielmehr, dass es für die Beteiligung von Dritten bei der Verursachung des Brandes nur vage Anhaltspunkte gibt. Dies würde sich auch bei genauerer Kenntnis der Zünddauer nicht ändern.
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Die Zeugin R. (Klageerwiderung vom 27.05.2022, S. 11, Bl. 25) musste nicht vernommen werden. Die Zeugin soll dazu vernommen werden, dass sie glaube, zur Nachtzeit Schritte auf dem Gerüst der gegenständlichen Gebäude gehört zu haben, dass sie immer wieder Jugendliche zur Nachtzeit gehört habe und glaube, dass von diesen Partys auf oder in der Baustelle gefeiert wurden. Dies geht über die Feststellungen des Erstgerichts (vgl. Ziff. B. II. 1. b. dd. und Ersturteil, S. 8) die hier nicht in Frage gestellt werden, nur insoweit hinaus, als die Zeugin glaubt, zur Nachtzeit Schritte auf dem Gerüst der gegenständlichen Gebäude gehört zu haben. Diese Aussage, ihre Richtigkeit unterstellt, ist jedoch derart unkonkret, dass hieraus nicht die ernsthafte Möglichkeit einer anderen Ursache folgen kann. Zudem ergibt sich aus der beigezogenen Strafakte 13 Js 12232/20 der Staatsanwaltschaft Passau, deren Beiziehung die Beklagten neben der Benennung der Zeugin beantragt hatten, dass der Zeugin bereits im Ermittlungsverfahren ein Konkretisieren ihrer Aussage nicht möglich war (Bl. 13, 73 der Strafakte).
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Auch weitere Feststellungen zum Voranstrich (Schriftsatz der Beklagten vom 31.08.2023, S. 2/3, Bl. 127/128) können unterbleiben. Wie sich aus dem Vortrag der Beklagten ergibt, hatte der Sachverständige vermutet, dass möglicherweise einige Bauteile mit der Brennerflamme getrocknet werden mussten, um die Abdichtung erstellen zu können. Dem Treten die Beklagten entgegen mit der unter Beweis gestellten Behauptung, dass ausgeschlossen sei, dass Bauteile mit der Brennerflamme erwärmt worden seien, da in diesem Fall der Voranstrich des Untergrunds der Bitumenbahnen zu brennen begonnen hätte. Auf die Vermutung des Sachverständigen kommt es jedoch nicht an. Denn ob eine Trocknung von Bauteilen mit der Brennerflamme erfolgt ist, ist nicht von Bedeutung, hieraus wird der Anscheinsbeweis nicht hergeleitet. Vielmehr folgt der Schluss auf die Brandverursachung durch die Beklagten zu 2) und zu 3) aus dem Umstand, dass die Beklagten zu 2) und zu 3) auf engem Raum in unmittelbarer Nähe zu einer brandgefährdeten Umgebung Arbeiten mit einer heißen Flamme durchgeführt haben.
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d) Der Beklagte zu 3) haftet nicht etwa deshalb nicht, weil nur der Beklagte zu 2) den Flüssiggasbrenner geführt hat (Ersturteil, S. 2).
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Denn die Beklagten zu 2) und zu 3) arbeiteten arbeitsteilig dergestalt, dass der Beklagte zu 2) die Unterseite der aufzubringenden Bitumenbahnen mittels des Flüssiggasbrenners erhitzte und der Beklagte zu 3) diese erhitzten Bitumenbahnen dann auf der Oberfläche des Freisitzes aufbrachte (Ersturteil, S. 2). Die Arbeiten der Beklagten zu 2) und zu 3) bildeten also einen tatsächlich zusammenhängenden einheitlichen Vorgang, der nicht in selbständige Tätigkeiten aufgespalten werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 1. Oktober 2013, aaO, juris Rn. 25).
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Das Verschulden der Beklagten zu 1) wird vermutet, § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB. Dies gilt auch für das Verschulden der Beklagten zu 2) und zu 3) im Rahmen ihrer deliktischen Haftung, wenn – wie hier – eine objektive Verletzung der Verkehrssicherungspflicht und eine Verletzung eines Schutzgesetzes vorliegt (vgl. Grüneberg/Grüneberg, BGB, 83. Aufl. 2024, § 823 Rn. 54, 81).
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Eine Entlastung gelingt den Beklagten nicht.
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Aufgrund der Gefährlichkeit der vorgenommenen Arbeiten durften die Beklagten nicht einfach darauf vertrauen, dass die Wände nicht brennbar seien, ohne dies überprüft zu haben. Die Beklagten führen selbst aus, dass sie keine Kenntnis darüber hatten, dass sich hinter dem Putz kein massives Mauerwerk befindet (Klageerwiderung, S. 6, Bl. 20; Schriftsatz vom 22.06.2022, S. 3, Bl. 55). Dass sie keine Kenntnis haben konnten (weil der Bereich nicht einsehbar gewesen sei und kein Hinweis erfolgt sei) ist unzutreffend. Vielmehr wäre den Beklagten eine Erkundigung bei der Versicherungsnehmerin, der Vertragspartnerin der Beklagten zu 1), ohne Weiteres möglich gewesen.
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Dass durch den von den Beklagten zu 2) und zu 3) verursachten Brand ein erheblicher Schaden der Versicherungsnehmerin eingetreten ist, ist zwischen den Parteien nicht streitig. Die konkrete Höhe muss angesichts der streitgegenständlichen Feststellungsklage nicht bestimmt werden.
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Damit haben die Beklagten als Gesamtschuldner den Schaden aus dem Brandereignis vom 08./09.07.2020 am streitgegenständlichen Grundstück zu ersetzen.
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Ob sich unabhängig vom Vorstehenden eine Haftung der Beklagten auch daraus ergibt, dass die Beklagten zu 2) und zu 3) den Flüssiggasbrenner auf dem Freisitz zurückgelassen haben, kann dahinstehen.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91, 100 Abs. 4 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind durch höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt.