Titel:
Fortsetzung eines auf die Verhängung eines Zwangsgelds zur Durchsetzung des gesellschaftsrechtlichen Informationsanspruchs gerichteten Vollstreckungsverfahrens nach Insolvenzeröffnung über das Vermögen der Gesellschaft
Normenketten:
ZPO § 240 S. 1, § 750, § 888
InsO § 36 Abs. 2 Nr. 1, § 38, § 39 Abs. 1 Nr. 3, § 80 Abs. 1, § 148 Abs. 1
GmbHG § 51a, § 51b
Leitsätze:
1. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer GmbH unterbricht nicht das Zwangsvollstreckungsverfahren zur Durchsetzung eines gesellschaftsrechtlichen Informationsanspruchs. (Rn. 33 ff.) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Insolvenzverwalter tritt als Verfahrensbeteiligter kraft Amtes an die Stelle der Insolvenzschuldnerin und ist zur Erfüllung des Informationsanspruchs verpflichtet. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Voraussetzungen für eine Zwangsvollstreckung gegen den Insolvenzverwalter liegen erst vor, wenn der Titel ordnungsgemäß zugestellt wurde und der Gläubiger ein entsprechendes Ersuchen an den Insolvenzverwalter gerichtet hat. (Rn. 59) (redaktioneller Leitsatz)
4. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist der Insolvenzverwalter anstelle der Schuldnerin Beteiligter eines Zwangsvollstreckungsverfahrens bezüglich eines gesellschaftsrechtlichen Informationsanspruchs. (Rn. 22 – 27) (redaktioneller Leitsatz)
5. Ein Vollstreckungsverfahren, das auf die Verhängung eines Zwangsgelds zur Durchsetzung des gesellschaftsrechtlichen Informationsanspruchs gerichtet ist, wird nicht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen. (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Zwangsvollstreckung, Zwangsgeld, gesellschaftsrechtlicher Informationsanspruch, Insolvenzeröffnung, Unterbrechung, Rubrumsänderung, Insolvenzverwalter
Vorinstanzen:
LG München I, Beschluss vom 18.07.2024 – 5 HK O 12286/22 e
LG München I, Beschluss vom 08.03.2022 – 5 HK O 12286/22 e
Rechtsmittelinstanzen:
BayObLG, Beschluss vom 22.05.2025 – 101 W 136/24 e
BayObLG, Beschluss vom 11.09.2025 – 101 W 136/24 e
Fundstellen:
BeckRS 2025, 23699
FDInsR 2025, 023699
Tenor
- 1. Der Senat beabsichtigt, das Rubrum dahingehend zu berichtigen, dass Antragsgegner im vorliegenden Verfahren nunmehr Rechtsanwalt … als Insolvenzverwalter über das Vermögen der M. GmbH ist.
2. Es wird darauf hingewiesen, dass das Zwangsvollstreckungsverfahren nicht gemäß oder entsprechend § 240 ZPO durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der M. GmbH unterbrochen sein dürfte.
3. Es wird weiter darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen für eine Zwangsvollstreckung gegen den Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes derzeit nicht vorliegen dürften.
4. Die Beteiligten, insbesondere Rechtsanwalt … als Insolvenzverwalter über das Vermögen der M. GmbH, erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme auf diese Hinweise bis 14. April 2025.
Entscheidungsgründe
1
Das Verfahren betrifft die Vollstreckung eines gesellschaftsrechtlichen Informationsanspruchs.
2
Der Antragsteller ist Mit-Gesellschafter der M. GmbH. Mit Beschluss des Landgerichts München I vom 8. März 2022 (Az. 5 HK O 12286/22) wurde die Gesellschaft (im Folgenden: Schuldnerin oder Antragsgegnerin) dazu verpflichtet, dem Antragsteller (künftig auch: Gläubiger) durch ihren Geschäftsführer Einsicht in folgende Bücher und Schriften zu gewähren (die nachfolgenden Buchstaben zur Untergliederung hat der Senat zur erleichterten Darstellung an die Stelle der im Tenor verwendeten Spiegelstriche gesetzt):
(a) Buchhaltungsunterlagen, insbesondere bestehend aus Kontoauszügen, Belegen, Summen- und Saldenlisten, betriebswirtschaftlichen Auswertungen;
(c) von der Gesellschaft abgeschlossene Verträge mit Lieferanten;
(d) von der Gesellschaft abgeschlossene Verträge mit Kunden;
(f) sämtliche bei der Gesellschaft geführten EDV-Dateien, einschließlich der windowsbasierten Outlook-Applikation;
(g) EDV-Aufzeichnungen, Datenträger jedweder Art einschließlich virtueller Datenspeicher, sogenannten Clouds;
(h) vollständige E-Mail-Korrespondenz einschließlich der in virtuellen Datenspeichern, sogenannten Clouds, abgelegten Mails, wobei die Einsicht in den Mail-Account …@m.de sowie die entsprechenden virtuellen Datenspeichern mit der Maßgabe erfolgt, dass die Einsicht unter Beteiligung eines von der Wirtschaftsprüferkammer München benannten Wirtschaftsprüfers erfolgt, der die rein privaten Mails von Herrn … identifiziert und die übrigen Mails – mit Ausnahme der rein privaten Mails – zur Einsicht an den Antragsteller auf einem Bildschirm sichtbar freigibt mit der Befugnis des Antragstellers, diese – nicht rein privaten Mails – auszudrucken. Bei gemischt privat-geschäftlichen Mails ist ein rein privater Teil zu schwärzen.
3
Von der Einsicht ausgenommen ist die gesamte Korrespondenz mit, von und unter Beteiligung der … Rechtsanwaltsgesellschaft mbH einschließlich bei der Gesellschaft diesbezüglich geführter EDV-Dateien, einschließlich der windowsbasierten Outlook-Applikation.
4
Die Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde nicht zugelassen. Der Beschluss wurde den Beteiligten jeweils am 10. März 2023 zugestellt.
5
Am 30. November 2023 stellte der Gläubiger beim Landgericht München I den Antrag, ihm die Ersatzvornahme nach § 887 ZPO zu gestatten und der Schuldnerin hierfür einen Kostenvorschuss aufzuerlegen, hilfsweise gegen die Schuldnerin Zwangsmittel nach § 888 ZPO festzusetzen. Konkret beantragte er, ihn gegen Zahlung eines Kostenvorschusses durch die Schuldnerin zu ermächtigen, die unter Buchstaben (f), (g) und (h) titulierte Verpflichtung zur Gewährung von Einsicht dadurch unter Anfertigung von Ausdrucken vornehmen zu lassen, dass er unter Mitwirkung des von der Wirtschaftsprüferkammer München benannten Wirtschaftsprüfers auf einen – vom IT-Dienstleister der Schuldnerin, der C. GmbH & Co. KG, zur Verfügung gestellten – Laptop zugreift, auf den die der C. GmbH & Co. KG sämtliche von ihr für die Schuldnerin verwalteten Daten aufgespielt hat, hilfsweise dadurch Einsicht in die Geschäftsunterlagen gemäß (f), (g) und (h) des Titels zu nehmen, dass die C. GmbH & Co. KG mittels Fernzugriffs die von ihr für die Schuldnerin verwalteten Daten für den Gläubiger und den von der Wirtschaftsprüferkammer München benannten Wirtschaftsprüfer freischaltet; äußerst hilfsweise, gegen die Schuldnerin wegen Nichtgewährung der Einsicht in die Geschäftsunterlagen der Schuldnerin insbesondere in Gestalt der vollständigen E-Mail-Korrespondenz gem. Ziff. I letzter Spiegelstrich (Anmerkung des Senats: oben Buchstabe [h]) ein Zwangsgeld festzusetzen, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft.
6
Zur Begründung führte er aus, die Schuldnerin sei ihrer titulierten Verpflichtung nicht nachgekommen. Der Geschäftsführer der Schuldnerin habe dem bestellten Wirtschaftsprüfer am 28. November 2023 Einsicht nur in dem im Terminsprotokoll Anlage A 11 beschriebenen Umfang gewährt. Danach sei Einsicht lediglich in den Account …@m.de genommen worden, und zwar durch Einsicht in die von der Schuldnerin auf ein Notebook aufgespielten Daten. Einsicht in weitere Firmenaccounts, deren Existenz aus dem Anlagenkonvolut A 10 (dort S. 5) hervorgehe, sei nicht gegeben worden. Umfassende und vollständige Einsicht könne nur dadurch gewährt werden, dass ihm als Gläubiger gestattet werde, auf dem beantragten Weg unmittelbar auf die Daten, Mails und Clouds zuzugreifen, die der IT-Dienstleister der Schuldnerin für diese verwalte. Nur durch Einsicht in die virtuellen Datenspeicher lasse sich klären, ob sämtliche Mails auf dem Notebook aufgespielt gewesen seien. Er sei nach dem Titel berechtigt, Einsicht in die vollständige E-Mail-Korrespondenz der Schuldnerin einschließlich der in Clouds abgelegten Mails zu nehmen; nur in Bezug auf den Mail-Account …@m.de sei die Mitwirkung eines Wirtschaftsprüfers vorgesehen, der die rein privaten Mails des Geschäftsführers „aussortiere“. Für alle übrigen Accounts und Daten der Schuldnerin gelte diese Beschränkung nicht. Auch die darüber hinaus titulierte Verpflichtung zur Gewährung von Einsicht, „unter anderem“ in die unter Buchstaben (a) bis (e) aufgelisteten Unterlagen, sei bislang nicht erfüllt worden.
7
Die Schuldnerin trat dieser Darstellung unter Bezugnahme auf die mit dem Wirtschaftsprüfer geführte Korrespondenz (Anlage B 2) entgegen. Das Prozedere sei mit dem Wirtschaftsprüfer so, wie es am 28. November 2023 durchgeführt wurde, im Detail abgesprochen gewesen. Dadurch sei die titulierte Verpflichtung erfüllt worden. Für eine weitere Einsichtnahme sei kein Raum. Im weiteren Verlauf des Verfahrens teilte sie mit, dass sich die Geschäftsunterlagen der Gesellschaft – ausgenommen die gespeicherten E-Mails – ausschließlich in der von Microsoft betriebenen Cloud OneDrive befänden. Bis dato vorhandene schriftliche Unterlagen der Gesellschaft seien am 22. Juni 2023 von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmt worden; sämtliche Unterlagen seien aber auch auf OneDrive gespeichert. Die E-Mails der Gesellschaft würden gesondert gespeichert; sie seien digital vorhanden und würden von dem IT-Dienstleister der Schuldnerin gehostet. Mit Schriftsatz vom 10. April 2024 bot sie an, dem Antragstellervertreter einen zeitlich beschränkten direkten Zugang auf den OneDrive-Ordner der Gesellschaft durch Überlassung einer Zugangsadresse sowie eines Passworts zu gewähren sowie hinsichtlich der E-Mail-Korrespondenz dem bestellten Wirtschaftsprüfer Zugang einzuräumen, der die private Korrespondenz und sämtliche Korrespondenz mit den Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin aussortieren und die verbleibenden E-Mails dem Antragstellervertreter zur Verfügung stellen solle.
8
Der Antragsteller bestritt daraufhin, dass sämtliche Geschäftsunterlagen (mit Ausnahme der E-Mails) in OneDrive gespeichert seien. Es sei zu befürchten, dass Daten gelöscht und / oder nur selektiv aufgespielt würden bzw. vorhanden seien. Zumindest müssten dem Steuerberater die Buchhaltungsunterlagen vorliegen, gegebenenfalls in Papierform. In einem ersten Schritt könne daher so verfahren werden, dass Einsicht in die virtuell gespeicherten Daten genommen werde; allerdings sei dem Antragsteller selbst, nicht seinen Verfahrensbevollmächtigten, die Einsicht zu ermöglichen. Zusätzlich habe die Schuldnerin ihren Steuerberater von seiner Pflicht zur Verschwiegenheit zu entbinden und anzuweisen, dem Antragsteller sämtliche Bücher und Schriften der Gesellschaft, über die er verfüge, zur Verfügung zu stellen, entweder digital oder in Papierform. Die Einsichtnahme in die Mails der Gesellschaft habe inzwischen stattgefunden.
9
Den Antrag vom 30. November 2023 erklärte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 16. Mai 2024 insoweit für erledigt, als er sich auf die unter Buchstabe (h) der oben aufgelisteten Verpflichtungen bezogen hatte. Der Teil-Erledigterklärung stimmte die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 29. Mai 2024 unter Verwahrung gegen die Kostenlast zu. Sie, die Antragsgegnerin, habe vor dem Hintergrund der mit dem Wirtschaftsprüfer abgesprochenen Vorgehensweise keinen Anlass für das Vollstreckungsverfahren gegeben. Es habe sich der Eindruck verfestigt, dass dem Antragsteller an einer konstruktiven Erledigung überhaupt nicht gelegen sei. Den Vorwurf, die in OneDrive gespeicherten Unterlagen könnten unvollständig sein, wies sie als haltlos zurück. Der Antragsteller habe von der ihm mehrfach angebotenen Möglichkeit der Einsicht in die dort gespeicherten Geschäftsunterlagen Gebrauch zu machen. Eine Einsichtnahme über den Steuerberater sei nicht geschuldet. Sofern der Antragsteller die hierfür anfallenden Kosten übernehme, könne er aber auch unter Einschaltung des Steuerberaters in die dort vorhandenen Unterlagen Einsicht nehmen.
10
Diesem Vorbringen hielt der Antragsteller entgegen, dass die Einsicht in die Mails seine Befürchtung einer nicht ordnungsgemäßen und nicht gewissenhaften Geschäftsführung durch den Geschäftsführer der Antragsgegnerin belegt hätten. Die Antragsgegnerin habe auch Anlass für das Verfahren gegeben. Sie setze ihre Ankündigungen nicht um; diese dienten nur der Verzögerung. Zudem bestehe er auf seinem Recht, in die Originalbelege in den Geschäftsräumen der Gesellschaft Einsicht zu nehmen. Zu den Geschäftsunterlagen gehöre auch das Beschlagnahmeprotokoll der Staatsanwaltschaft. Der Geschäftsführer habe an Eides statt zu versichern, dass sich mit Ausnahme der in diesem Protokoll aufgelisteten Geschäftsunterlagen alle Bücher und Schriften der Gesellschaft auf OneDrive befänden. Schließlich äußerte er Zweifel an der Rechtserheblichkeit seiner Teil-Erledigterklärung. Da das Einsichtsrecht durch eine einmalige Geltendmachung nicht verbraucht sei, der Gesellschafter vielmehr weitere Einsichtnahmen fordern könne, gehe die Erledigterklärung ins Leere.
11
Mit Beschluss vom 18. Juli 2024 hat das Landgericht den Antrag auf Verhängung eines Zwangsgelds zurückgewiesen und die Kosten des Vollstreckungsverfahrens zu einem Anteil von 5/6 dem Gläubiger und von 1/6 der Schuldnerin auferlegt. Die Vollstreckung des Titels richte sich nach § 888 ZPO. Es sei davon auszugehen, dass die Cloud als Speicherort für die Unterlagen der Gesellschaft diene und es daneben keine Unterlagen in Papierform gebe. Ausgehend davon genüge es unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten, wenn die Schuldnerin – wie hier geschehen – dem Gläubiger bzw. seinem Verfahrensbevollmächtigten Zugriff auf den einzigen (virtuellen) Speicherort gewähre. Dagegen könne der Gläubiger nicht auf einer Einsichtnahme in den Geschäftsräumen der Schuldnerin bestehen, wenn ihm eine für beide Seiten weniger belastende Zugriffsmöglichkeit auf die Daten angeboten werde. Die begehrte Einsicht in Papierunterlagen sei objektiv unmöglich, da solche Unterlagen nicht vorhanden seien. Die Kostenentscheidung berücksichtige die Erfolglosigkeit des Vollstreckungsantrags, soweit über ihn streitig zu entscheiden gewesen sei; insoweit habe die Schuldnerin (sic) die Kosten zu tragen. Hinsichtlich der übereinstimmenden Erledigterklärungen orientiere sich die Entscheidung am voraussichtlichen Verfahrensausgang, wobei zu berücksichtigt sei, dass der titulierte Anspruch vor Antragstellung bereits teilweise durch die am 28. November 2023 genommene Einsicht erfüllt gewesen sei.
12
Gegen den ihm am 18. Juli 2024 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 31. Juli 2024 sofortige Beschwerde eingelegt, der das erstinstanzliche Gericht mit Beschluss vom 5. September 2024 nicht abgeholfen hat.
13
Der Antragsteller begehrt nunmehr, unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Landgerichts München I gegen die Schuldnerin Zwangsmittel festzusetzen zur Erzwingung der der Schuldnerin nach dem Beschluss des Landgerichts München I vom 8. März 2022 obliegenden Verpflichtung, dem Gläubiger Einsicht in folgende Bücher und Schriften der Gesellschaft zu gewähren:
(a) Buchhaltungsunterlagen, insbesondere bestehend aus Kontoauszügen, Belegen, Summen- und Saldenlisten, betriebswirtschaftlichen Auswertungen;
(c) von der Gesellschaft abgeschlossene Verträge mit Lieferanten;
(d) von der Gesellschaft abgeschlossene Verträge mit Kunden;
(f) sämtliche bei der Gesellschaft geführten EDV-Dateien, einschließlich der windowsbasierten Outlook-Applikationen;
(g) EDV-Aufzeichnungen, Datenträger jedweder Art einschließlich virtueller Datenspeicher, sogenannten Clouds;
(h) vollständige E-Mail-Korrespondenz einschließlich der in virtuellen Datenspeichern, sogenannten Clouds, abgelegten Mails, mit Ausnahme der Einsicht in den Mail-Account ….@m.de.
14
Zur Begründung hat er ausgeführt, er habe bis heute lediglich Einsicht in E-Mails nehmen können. Seinen Vollstreckungsantrag habe er insoweit für erledigt erklärt; im Übrigen verfolge er ihn weiter. Die Schuldnerin habe die Zugangsdaten zum behaupteten Speicherort der elektronisch abgelegten Geschäftsunterlagen nicht mitgeteilt. Zur Erfüllung des titulierten Informationsanspruchs genüge es zudem nicht, nur dem Verfahrensbevollmächtigten des Gläubigers, nicht aber diesem selbst den Zugang zu ermöglichen. Eine Einsicht in die elektronisch gespeicherten Geschäftsunterlagen habe er nicht abgelehnt. Vielmehr solle zunächst die Einsicht elektronisch erfolgen. Stehe fest, dass Papierunterlagen nicht oder nicht mehr vorhanden seien, bleibe es bei der elektronischen Einsicht. Andernfalls habe er auch Anspruch auf Einsicht in die Papierunterlagen.
15
Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen mit der Begründung, die Einsicht könne jederzeit auch an eine zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Person gewährt werden, wozu der Verfahrensbevollmächtigte des Gläubigers in jedem Fall gehöre. Dessen Verfahrensvollmacht umfasse auch die Vertretung im Vollstreckungsverfahren.
16
Wenn von einem seitens der Schuldnerin unterbreiteten und zur Erfüllung geeigneten Angebot kein Gebrauch gemacht werde, sei die Beantragung eines Zwangsgeldes nicht mehr erforderlich, um die Schuldnerin zur Erfüllung des titulierten Anspruchs zu bewegen.
17
Die Antragsgegnerin hat im Beschwerdeverfahren geltend gemacht, dass der Antragsteller seit Monaten Einblick hätte nehmen können.
18
Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 27. November 2024 mitgeteilt, dass die Antragsgegnerin keine Zugangsdaten übermittelt habe, sondern ihm einen noch nicht gesichteten USB-Stick habe zukommen lassen.
19
Mit Beschluss vom 5. Dezember 2024 ist über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt D. S1. zum Insolvenzverwalter deren Vermögens bestellt worden.
20
Die Darstellung unter I. fasst den Verfahrensstand zusammen, wie er dem Verständnis des Senats entspricht. Sie dient zugleich der Information des Insolvenzverwalters, der am bisherigen Verfahren nicht beteiligt war.
21
1. Zur beabsichtigten Rubrumsberichtigung (Ziffer 1. des Tenors):
22
Der Insolvenzverwalter über das Vermögen der M. GmbH dürfte anstelle der Insolvenzschuldnerin Beteiligter des Zwangsvollstreckungsverfahrens sein.
23
a) Vollstreckungsschuldnerin aus dem Titel ist die Gesellschaft, nicht deren Geschäftsführer; der gegen die Gesellschaft gerichtete Informationsanspruch ist lediglich durch den Geschäftsführer der operativ tätigen Gesellschaft als organschaftlicher Vertreter zu erfüllen (vgl. zum materiellen Recht: BGH, Beschluss vom 6. März 1997, II ZB 4/96, NJW 1997, 1985 [juris Rn. 5]; K. Schmidt in Scholz, GmbHG, 13. Aufl. 2024, § 51a Rn. 16). Da aber die Insolvenzschuldnerin durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis hinsichtlich ihres Vermögen gemäß § 80 Abs. 1 i. V. m. § 35 Abs. 1 InsO verloren hat, ist dem Insolvenzverwalter auch die Befugnis zugefallen, die Insolvenzmasse betreffende Prozesse zu führen. Er ist seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Rechtsnachfolger der Insolvenzschuldnerin Verfahrensbeteiligter kraft Amtes in massebezogenen Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 2021, XI ZB 23/20, ZIP 2022, 75 Rn. 14; Beschluss vom 28. März 2007, VII ZB 25/05, BGHZ 172, 16 Rn. 7; so bereits für den Konkursverwalter: Urt. v. 16. Januar 1997, IX ZR 220/96, NJW 1997, 1445 [juris Rn. 9]). In massebezogenen Verfahren verliert die Insolvenzschuldnerin die (aktive und) passive Beteiligteneigenschaft und die Befugnis, Anträge zu stellen (vgl. Eckardt in Gottwald/Haas, Insolvenzrechts-Handbuch, 6. Aufl. 2020, § 33 [Zwangsvollstreckung im Insolvenzverfahren] Rn. 2 m. w. N.).
24
b) Zu den massebezogenen Verfahren dürfte das vorliegende Vollstreckungsverfahren gehören. Denn die in § 148 Abs. 1 InsO geregelte Verpflichtung des Insolvenzverwalters, nach der Eröffnung des Verfahrens das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen sofort in Besitz und Verwaltung zu nehmen, bezieht sich auch auf die Geschäftsbücher der Schuldnerin. Trotz der gemäß § 811 Abs. 1 Nr. 4 ZPO bestehenden Unpfändbarkeit von Geschäftsbüchern sind diese – abweichend von der Regel des § 36 Abs. 1 InsO – gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 1 InsO Teil der Insolvenzmasse.
25
Zu den Geschäftsunterlagen gehören beispielsweise Jahresabschlüsse, Kontoauszüge, Rechnungen, Quittungen, Kunden- und Lieferantenverzeichnisse, Lohnlisten, Steuererklärungen, Geschäftskorrespondenz und -verträge, Belege des Rechnungswesens, Einnahmen- und Ausgabenaufstellungen, Steuerunterlagen, EDV-Unterlagen und der Datenbestand (vgl. Kirchner in BeckOK InsO, 38. Ed. Stand: 1. Februar 2025, § 36 Rn. 27; Büteröwe in K. Schmidt, InsO, 20. Aufl. 2023, § 36 Rn. 8; Hirte/Praß in Uhlenbruck, InsO, 15. Aufl. 2019, § 36 Rn. 46 f.; jeweils m. w. N.). Umfasst sein dürften somit alle Unterlagen, auf die sich die titulierte Pflicht der Gesellschaft zur Gewährung von Einsicht erstreckt. Die Befugnis des Geschäftsführers, die Gesellschaft bei der Erfüllung des titulierten Anspruchs zu vertreten, dürfte deshalb durch die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters gemäß § 80 Abs. 1 InsO verdrängt sein (vgl. auch zum Erkenntnisverfahren: OLG Hamm, Beschluss vom 25. Oktober 2001, 15 W 118/01, NZG 2002, 178 [juris Rn. 13]). Die Verwahrung der Geschäftsbücher und die Erfüllung der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten obliegt seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens dem Insolvenzverwalter, an den die Unterlagen herauszugeben sind (vgl. Kirchner in BeckOK InsO, § 36 Rn. 28; Bäuerle in Braun, InsO, 10. Aufl. 2024, § 36 Rn. 47 f.; Büteröwe in K. Schmidt, InsO, § 36 Rn. 8 bis 10).
26
Abweichend von den allgemeinen Grundsätzen (vgl. BGH, Versäumnisurt. v. 19. Juli 2011, II ZR 246/09, BGHZ 190, 291 Rn. 9) dürfte deshalb die Massebezogenheit der Streitsache nicht deshalb zu verneinen sein, weil die Durchsetzung des – lediglich auf Gewährung von Einsicht lautenden – titulierten Anspruchs in rechtlicher Hinsicht weder eine Veränderung der Masse bewirken kann noch darauf abzielt, die Insolvenzmasse zu vergrößern.
27
Mit Blick auf § 36 Abs. 2 Nr. 1 InsO dürfte es für die Beurteilung der Massebezogenheit der Streitsache auch unerheblich sein, dass die Vornahme der Information als unvertretbare Handlung anzusehen sein könnte, deren Vollstreckung sich nach § 888 ZPO richtet (vgl. zur Auskunftspflicht: BayObLG, Beschluss vom 22. April 2021, 1 ZBR 74/20, NJW-RR 2022, 47 Rn. 22 m. w. N.; zur Gewährung von Einsicht: BayObLG, Beschluss vom 22. April 2021, 101 ZBR 13/21, BeckRS 2021, 8484 Rn. 40 [offengelassen]; Übersicht bei: Adams in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 6. Aufl. 2024, GmbHG § 51b Rn. 4). Um eine die Insolvenzmasse nicht betreffende Angelegenheit geht es bereits aufgrund der gesetzlichen Regelung in § 36 Abs. 2 Nr. 1 InsO jedenfalls nicht. Daher dürfte der Streit darüber, ob es in der Insolvenz von Gesellschaften einen vom Insolvenzbeschlag ausgenommenen persönlichen Bereich überhaupt geben kann, in der vorliegenden Sache nicht von Bedeutung sein.
28
2. Zur Verfahrensunterbrechung (Ziffer 2. des Tenors):
29
Die Prüfung, ob ein Rechtsstreit unterbrochen ist, ist von Amts wegen vorzunehmen (BGH, Beschluss vom 31. Januar 2023, II ZR 169/22, WM 2023, 525 Rn. 9). Nach vorläufiger Rechtsauffassung des Senats dürfte das vorliegende Vollstreckungsverfahren nicht infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen sein (a. M. in Bezug auf den Anspruch eines Kommanditisten auf Auskunft über die weiteren mittelbaren und unmittelbaren Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft: AG Hamburg-Altona, Urt. v. 19. Dezember 2017, 316 C 197/17, juris Rn. 31 [ohne Begründung]).
30
a) Dahinstehen kann, ob § 240 ZPO auf echte Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung finden kann (grundsätzlich keine Verfahrensunterbrechung: BGH, Beschluss vom 4. April 2011, V ZB 308/10, juris Rn. 4; BayObLG, Beschluss vom 14. Februar 2002, 2Z BR 176/01, NJW-RR 2002, 991 [juris Rn. 8]; Sternal in K. Schmidt, InsO, § 85 Rn. 13 m. w. N.; a. M. Eckhardt in Gottwald/Haas, Insolvenzrechts-Handbuch, § 32 [Prozessführung im Insolvenzverfahren] Rn. 112 m. w. N.; zur Problematik speziell bei der Verfolgung von Auskunftsansprüchen nach § 51a GmbHG: Gessner, NZI 2013, 677 ff.). Das vorliegende Verfahren betrifft die Vollstreckung eines vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen und – gemäß § 51b GmbHG, § 132 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, § 99 Abs. 1 AktG im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit titulierten – Anspruchs, die sich gemäß § 51b Satz 1 GmbHG i. V. m. § 132 Abs. 4 Satz 2 AktG nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (Buch 8. Zwangsvollstreckung) richtet.
31
b) Nach § 240 Satz 1 ZPO wird ein Rechtsstreit bis zur Aufnahme des Verfahrens nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften unterbrochen, wenn sein Streitgegenstand die Insolvenzmasse betrifft.
32
Das Verfahren betrifft nach vorläufiger Auffassung des Senats bereits deshalb die Insolvenzmasse, weil mit dem beantragten Zwangsgeld die Gesellschaft bzw. nunmehr der Insolvenzverwalter zur Gewährung von Einsicht in die Geschäftsbücher der Gesellschaft angehalten werden soll und die Geschäftsbücher – wie ausgeführt – zur Insolvenzmasse gehören. Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft danach in rechtlicher, nicht nur in wirtschaftlicher Hinsicht die Masse, wie sie in §§ 35, 36 InsO beschrieben ist. Selbst ein nur mittelbarer Bezug zur Insolvenzmasse genügt (vgl. BGH WM 2023, 525 Rn. 11; Teilurt. v. 1. Oktober 2009, I ZR 94/07, ZIP 2010, 901 Rn. 17; Roth in Stein, ZPO, 24. Aufl. 2024, § 240 Rn. 11).
33
c) Nach vorläufiger Auffassung des Senats stünde die Unterbrechung eines Verfahrens, das auf die Verhängung eines Zwangsgelds zur Durchsetzung des gesellschaftsrechtlichen Informationsanspruchs gerichtet ist, aber nicht im Einklang mit dem Justizgewährungsanspruch des Vollstreckungsgläubigers.
34
Die Insolvenzordnung enthält zwar keine Vorschriften, welche auf die Vollstreckung des gesellschaftsrechtlichen Informationsanspruchs aus § 51a GmbHG Anwendung fänden und deshalb den allgemeinen Regelungen der Zivilprozessordnung vorgingen (dazu unter aa]). Wesen und Zweck der Zwangsvollstreckung dürften einer Unterbrechung des Verfahrens wegen Verhängung eines Zwangsgelds jedoch entgegenstehen (dazu unter bb]).
35
aa) Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung werden Zwangsvollstreckungsverfahren grundsätzlich nicht gemäß § 240 ZPO durch die Insolvenzeröffnung unterbrochen, weil die Folgen des Insolvenzverfahrens für die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner in §§ 88 ff. InsO speziell geregelt sind, sodass daneben für die Anwendung von § 240 ZPO kein Raum ist (vgl. BGH, Beschluss vom 14. August 2008, VII ZB 3/08, ZIP 2008, 1941 Rn. 12; Beschluss vom 28. März 2007, VII ZB 25/05, BGHZ 172, 16 Rn. 10; auch BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2007, VII ZB 108/06, WM 2008, 411 Rn. 7).
36
Diese Rechtsprechung dürfte allerdings für die Vollstreckung des gesellschaftsrechtlichen Informationsanspruchs nicht maßgeblich sein, weil hierfür die Insolvenzordnung keine speziellen Regelungen enthält. Die Gesellschafter des insolventen Unternehmens sind hinsichtlich ihres Informationsanspruchs weder Insolvenz- noch Massegläubiger, weshalb die die Zwangsvollstreckung beschränkenden Spezialvorschriften der §§ 88 bis 90 InsO nicht greifen.
37
Der Informationsanspruch des Gesellschafters gemäß §§ 51a, 51b GmbHG begründet keine Insolvenzforderung im Sinne des § 38 InsO, weil er seiner Art nach nicht auf eine Teilnahme an der Insolvenzmasse durch Auszahlung einer Quote gerichtet ist. Vermögensanspruch im Sinne des § 38 InsO ist ein Anspruch, der auf die Zahlung einer Geldsumme gerichtet ist oder sich gemäß §§ 45, 46 InsO in einen Geldanspruch umrechnen lässt (vgl. Kirchner in BeckOK InsO, § 38 Rn. 8 f.). Zwangsvollstreckungen wegen solcher Forderungen sind gemäß § 89 Abs. 1 InsO für einzelne Insolvenzgläubiger während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig. Die Streitsache betrifft jedoch die Vollstreckung eines Informationsanspruchs, der nicht in Geld bewertbar ist und weder der Vorbereitung noch der Durchsetzung eines auf einen Geldbetrag gerichteten Anspruchs dient. Der Auskunftsanspruch ist gerade nicht als Hilfsanspruch zu einer Hauptforderung tituliert, die ihrerseits eine Insolvenzforderung wäre. Der Titelgläubiger könnte seinen Anspruch nicht nach §§ 174 ff. InsO zur Tabelle anmelden. Erst die konstitutive Festsetzung von Zwangsgeld ließe zugunsten der Staatskasse (vgl. Seibel in Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 888 Rn. 13) eine (nachrangig zu erfüllende) Insolvenzforderung entstehen.
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Der Umstand, dass das Verfahren auf die Verhängung von Zwangsgeld abzielt, dürfte es nicht rechtfertigen, den Antragsteller hinsichtlich der Durchsetzung des zugrundeliegenden Informationsanspruchs als Insolvenzgläubiger anzusehen (vgl. Kirchner in BeckOK InsO, § 38 Rn. 13), wenngleich ein Zwangsgeld gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO als nachrangig zu befriedigende Insolvenzforderung anzusehen und ein Streit über die Pflicht der Gesellschaft zur Zahlung eines festgesetzten Zwangsgelds gemäß § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen wäre (vgl. zu einer Streitigkeit über die Verpflichtung zur Zahlung von Ordnungsgeld: BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2018, I ZB 72/17, WM 2019, 210 Rn. 9). Zwangsgelder, die – wie beispielsweise nach § 888 ZPO – von einem Gericht auferlegt werden, um zur Erfüllung einer Pflicht anzuhalten, gehören zwar zu den nachrangig zu befriedigenden Insolvenzforderungen. Dies betrifft aber nur die Geldforderung selbst (vgl. auch VG Ansbach, Urt. v. 4. August 2023, AN 1 K 22.02577, ZInsO 2024, 1661 [juris Rn. 27]), wobei die gesetzlich angeordnete Nachrangigkeit ihren Grund darin hat, dass die Forderung aufgrund ihres pönalen Charakters nur den Schuldner persönlich und nicht die Insolvenzgläubiger durch Verminderung der Insolvenzquote belasten soll (vgl. Ehricke/Behme in Münchener Kommentar zur InsO, 4. Aufl. 2019, § 39 Rn. 23 f.).
39
Eine Masseverbindlichkeit im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO stellt der Informationsanspruch gleichfalls nicht dar, weil er nicht aus Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung der Insolvenzmasse begründet worden ist (vgl. OLG Hamm NZG 2002, 178 [juris Rn. 12]; Hefermehl in Münchener Kommentar zur InsO, § 55 Rn. 10 f.). Erst die Belastung mit den Kosten der Verfahrensführung durch den Insolvenzverwalter oder für die Gewährung von Einsicht kann Kosten zu Lasten der Masse begründen und dadurch eine Schmälerung der Insolvenzmasse bewirken (dazu: Gessner, NZI 2013, 677 [679]).
40
bb) Im Hinblick auf die systematische Stellung des § 240 in Buch 1 (Allgemeine Vorschriften) der Zivilprozessordnung kommt deshalb die Vorschrift im Zwangsvollstreckungsverfahren zur Geltung, allerdings nur, sofern Wesen und Zweck der Zwangsvollstreckung nicht entgegen stehen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2019, I ZB 60/18, NJW 2020, 1143 Rn. 25; BGHZ 172, 16 Rn. 9; Seibel in Zöller, ZPO, Vorbemerkungen zu §§ 704-945b Rn. 5).
41
Letzteres ist nach der vorläufigen Auffassung des Senats hier der Fall.
42
Deshalb dürfte eine Unterbrechung nicht eingetreten sein, obwohl Sinn und Zweck der in § 240 ZPO angeordneten Unterbrechung für eine Anwendung der Vorschrift in dem kontradiktorisch ausgestalteten Verfahren vor dem Prozessgericht, das auf die Verhängung eines Zwangsgelds gemäß § 888 ZPO gerichtet ist, sprechen könnten.
43
(1) Wesen und Zweck der Zwangsvollstreckung sind durch das Zwangsmonopol und die Justizgewährpflicht des Staates gekennzeichnet.
44
Allein der Staat ist Träger der Vollstreckungsgewalt, während dem durch den Titel ausgewiesenen Gläubiger die Selbsthilfe zur Durchsetzung seines Anspruchs versagt ist (BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 1982, 1 BvL 34/80, BVerfGE 61, 126 [juris Rn. 28]; BGH, Urt. v. 9. November 2000, III ZR 314/99, BGHZ 146, 17 [juris Rn. 9]; Seibel in Zöller, ZPO, Vorbemerkungen zu §§ 704-945b Rn. 1).
45
Die staatliche Verpflichtung zur Gewährung wirksamen Rechtsschutzes in bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten beruht auf Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und begründet einen – gegebenenfalls durch die schutzwürdigen Interessen der Gegenpartei beschränkten – Anspruch des durch den Titel ausgewiesenen Gläubigers auf wirkungsvolle Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Ansprüche im Vollstreckungsverfahren (BVerfG, Beschluss vom 27. April 1988, 1 BvR 549/87, NJW 1988, 3141 [juris Rn. 1]; BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2005, I ZB 63/05, NJW 2006, 1290 Rn. 10; Seibel in Zöller, ZPO, Vorbemerkungen zu §§ 704-945b Rn. 2). Zu einer wirkungsvollen Anspruchsdurchsetzung gehört auch eine zeitliche Komponente.
46
(2) Sinn und Zweck der in § 240 ZPO angeordneten Unterbrechung bestehen darin, dem Gläubiger und dem Insolvenzverwalter eine Prüfungs- und Überlegungsfrist in Bezug auf das weitere Vorgehen im Verfahren einzuräumen (BGH, Urt. v. 20. Dezember 2011, VI ZR 14/11, WM 2012, 852 Rn. 42; Beschluss vom 14. August 2008, VII ZB 3/08, ZIP 2008, 1941 Rn. 12; BGHZ 172, 16 Rn. 11). Die Unterbrechung soll dem infolge der Insolvenzeröffnung eintretenden Wechsel der Prozessführungsbefugnis Rechnung tragen und sowohl dem Insolvenzverwalter als auch den übrigen Parteien Gelegenheit geben, sich auf die durch die Insolvenz veränderte rechtliche und wirtschaftliche Lage einzustellen. Auch soll der Insolvenzverwalter genügend Zeit haben, sich mit dem Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens vertraut zu machen und zu entscheiden, ob es nötig und zweckmäßig ist, das Verfahren zu betreiben (vgl. BGH WM 2023, 525 Rn. 15; Urt. v. 20. Dezember 2011, VI ZR 14/11, ZIP 2012, 1527 Rn. 46; Vuia in Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 7, 6. Aufl. 2020, § 22 [Auswirkungen der Insolvenzeröffnung und der Verfahrensaufhebung auf rechtshängige Zivilprozesse] Rn. 4).
47
Eine Prüfungs- und Überlegungsfrist wäre grundsätzlich auch in Verfahren der vorliegenden Art aufgrund des Parteiwechsels und der möglichen Auswirkung der Insolvenzeröffnung auf Inhalt und Umfang des Auskunftsanspruchs nach §§ 51a, 51b GmbHG angezeigt. Denn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der zur Informationserteilung verpflichteten Gesellschaft nach Rechtshängigkeit eines Antrags gemäß § 888 ZPO macht Überlegungen in Bezug auf das weitere Vorgehen erforderlich.
48
Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm (Beschluss vom 10. Januar 2008, 15 W 343/07, ZIP 2008, 899) und der wohl herrschenden Meinung kann die gegen eine Gesellschaft im Verfahren nach §§ 51a, 51b GmbHG ausgesprochene Verpflichtung zur Gewährung von Einsicht sowie zur Erteilung von Auskunft nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft nicht gemäß § 727 ZPO gegen den Insolvenzverwalter als Rechtsnachfolger der Gesellschaft umgeschrieben werden. Nach dem Zweck der Vorschrift solle durch die Möglichkeit der qualifizierten Vollstreckungsklausel gegen den Rechtsnachfolger des Titelschuldners ein neuer Prozess gegen den Rechtsnachfolger vermieden werden. Zwar sei ein Insolvenzverwalter, gegen den vollstreckt werden solle, grundsätzlich als Rechtsnachfolger in dem von § 727 ZPO gemeinten weiten Sinn anzusehen. Einer Titelumschreibung auf den Rechtsnachfolger stehe jedoch die Natur des titulierten Anspruchs entgegen, denn die titulierte Auskunftspflicht der Gesellschaft sei nicht identisch mit der Auskunftspflicht des Insolvenzverwalters.
49
Selbst wenn gemäß § 51b Satz 1 GmbHG, § 132 Abs. 3 Satz 1, 99 Abs. 1 AktG, § 86 Abs. 3 FamFG für die Vollstreckung des gegen die Gesellschaft gerichteten Titels keine (gegebenenfalls qualifizierte) Vollstreckungsklausel erforderlich sein sollte (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Dezember 2016, 3 Wx 322/15, GmbHR 2017, 194 [juris Rn. 15]), obwohl sich gemäß § 51b Satz 1 GmbHG, § 132 Abs. 4 Satz 2 AktG die Zwangsvollstreckung aus der Entscheidung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung richtet, ist die der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf zugrunde liegende Ansicht vom Funktionswandel des Informationsanspruchs bei Insolvenzeröffnung auch für die Frage von Bedeutung, ob aus dem gegen die Gesellschaft erwirkten Titel gegen den Insolvenzverwalter vollstreckt werden kann. Denn dass mit der Insolvenzeröffnung eine Änderung der Funktion der Gesellschaftsorgane einhergeht, die sich auch auf den Inhalt des als mitgliedschaftliches Individualrecht der Gesellschafter ausgestalteten Informationsanspruchs gemäß §§ 51a, 51b GmbHG auswirken kann, dürfte herrschender Meinung entsprechen (vgl. BayObLG, Beschluss vom 8. April 2005, 3Z BR 246/04, ZIP 2005, 1087 [juris Rn. 24, 26] mit kritischer Anm. Bruns/Heese in KTS 2006, 72 ff. und zustimmender Anm. Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 21. Aufl. 2023, § 51a Rn. 4 Fn. 15; OLG Hamm ZIP 2008, 899 [juris Rn. 9 f.]; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 7. September 2006, 3 W 122/06, ZIP 2006, 2047 [juris Rn. 6]; OLG Hamm NZG 2002, 178 [juris Rn. 15]; LG Berlin, Beschluss vom 7. Juni 2022, 103 O 126/21, ZInsO 2022, 1916 [juris Rn. 20]; LG Wuppertal, Beschluss vom 10. Dezember 2002, 11 O 121/00, NJW-RR 2003, 332 [juris Rn. 15]; Noack in Noack/Servatius/Haas, GmbHG, 24. Aufl. 2025, § 51a Rn. 5, 10, § 60 Rn. 76; Schindler in BeckOK, GmbHG, 62. Ed. Stand: 1. November 2024, § 51a Rn. 8; Klett in BeckOGK, Stand: 15. September 2024, GmbHG § 51a Rn. 49 bis 49.2, 87, 206; Adams in Henssler/Strohn Gesellschaftsrecht, GmbHG § 51a Rn. 9; Teichmann in Gehrlein/Born/Simon, GmbHG, 6. Aufl. 2024, § 51a Rn. 11; K. Schmidt in Scholz, GmbHG, § 51a Rn. 16 unter Verweis auf Bitter in Scholz, GmbHG, 12. Aufl. 2021, Vor § 64 Rn. 198; Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, § 51a Rn. 8, § 51b Rn. 28; Hillmann in Münchener Kommentar zum GmbHG, 4. Aufl. 2023, § 51a Rn. 17, 89; Römermann in Michalski/Heidinger/Leible/J. Schmidt, GmbHG, 4. Aufl. 2023, § 51a Rn. 76; Thole in Thole, Gesellschaftsrechtliche Maßnahmen in der Insolvenz, 3. Aufl. 2020, Rn. 112 bis 114; Hüffer/Schäfer in Habersack/Casper/Löbbe, GmbHG, 3. Aufl. 2020, § 51a Rn. 19; Haas/Kolmann/Kurz in Gottwald/Haas, Insolvenzrechts-Handbuch, § 90 [Die GmbH in der Insolvenz] Rn. 364; Robrecht, GmbHR 2002, 692 ff.; allgemein gegen eine funktionsbezogene Beschränkung des Informationsrechts allerdings: Klett in BeckOGK, GmbHG § 51a Rn. 154, 201 f.; a. M. Noack in Noack/Servatius/Haas, GmbHG, § 51a Rn. 28 ff.; K. Schmidt in Scholz, GmbHG, § 51a Rn. 8 bis 8b).
50
Vollstreckungsverfahren der vorliegenden Art unterscheiden sich somit erheblich von derjenigen Fallkonstellation, die der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. März 2007 (BGHZ 172, 16) zugrunde gelegen hatte. Dort hat der Bundesgerichtshof ausführt (Rn. 11), dass bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Forderungspfändung eine Überlegungsfrist für Gläubiger und Insolvenzverwalter nicht erforderlich sei. Dem Gläubiger sei daran gelegen, seine Rechte so schnell wie möglich zu verwirklichen. Für den Insolvenzverwalter werde sich meist nur die Frage stellen, ob die Pfändung überhaupt noch zulässig sei. Um dies zu beurteilen, bedürfe es keiner eingehenden Auseinandersetzung mit der Sach- und Rechtslage. Auf den Streitfall lässt sich diese Argumentation nicht übertragen.
51
(3) Nach vorläufiger Auffassung des Senats hätte die Unterbrechung eines Verfahrens, das auf die Verhängung eines Zwangsgelds zur Durchsetzung des gesellschaftsrechtlichen Informationsanspruchs gerichtet ist, eine unzureichende Sicherung des Justizgewährungsanspruchs zur Folge, die der Bedeutung der Rechtsdurchsetzung für den Vollstreckungsgläubiger nicht gerecht würde. Für diese Wertung kann nicht auf die Umstände des konkreten Einzelfalls abgestellt werden; vielmehr ist die Frage, ob § 240 ZPO in Verfahren wegen Verhängung eines Zwangsgelds zur Durchsetzung des Informationsanspruchs aus §§ 51a, 51b GmbHG Anwendung findet, auf der Grundlage einer abstrakten Interessenabwägung zu beantworten.
52
Eine Unterbrechung gemäß § 240 ZPO endet nach dieser Vorschrift erst, wenn das Verfahren nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen wird oder das Insolvenzverfahren beendet ist. Die Insolvenzordnung eröffnet dem aus dem erstrittenen Titel vollstreckenden Gesellschafter aber wohl keine Möglichkeit, das Vollstreckungsverfahren – wäre es unterbrochen – aufzunehmen und dadurch eine Entscheidung in der Sache oder auch nur über die Kostentragung nach Erledigung herbeizuführen.
53
Eine Möglichkeit zur Aufnahme nach § 85 Abs. 2 InsO dürfte deshalb ausscheiden, weil es sich im Streitfall nicht um einen Aktivprozess im Sinne dieser Vorschrift handeln dürfte. Die Streitigkeit ist nicht für die Insolvenzschuldnerin, sondern gegen sie anhängig. Es ist zwar anerkannt, dass für den Insolvenzschuldner geführte Rechtsstreitigkeiten über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen im Sinne des § 85 Abs. 1 InsO auch dann vorliegen können, wenn der Insolvenzschuldner nicht Kläger, sondern Beklagter des Rechtsstreits ist. Maßgebend ist nicht die Parteirolle, sondern der materielle Inhalt des Begehrens, das darin bestehen muss, ein Recht zugunsten der späteren Teilungsmasse in Anspruch zu nehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2016, XI ZR 46/14, ZIP 2016, 1655 Rn. 10; Beschluss vom 14. August 2008, VII ZB 3/08, ZIP 2008, 1941 Rn. 14 m. w. N.). So dient die Verteidigung gegen eine Vollstreckungsabwehrklage dem Ziel, die Grundlage für die Fortsetzung der Vollstreckung zu schaffen, mit der der (späteren) Teilungsmasse durch die Zwangsvollstreckung weitere Vermögenswerte zufließen können. Dies rechtfertigt es, den auf der Passivseite des Prozesses stehenden Insolvenzschuldner in der aktiven Rolle zu sehen, die die Anwendung des § 85 InsO voraussetzt (BGH ZIP 2008, 1941 Rn. 14). Im vorliegenden Fall jedoch dient die Verteidigung der Gesellschaft der Abwehr einer gegen sie gerichteten Zwangsvollstreckung. Ihr geht es – abstrahiert formuliert ohne Rücksicht darauf, dass die Masse durch eine Einsicht nicht geschmälert würde – nicht um einen „Zufluss zur Masse“, sondern um die „Verhinderung eines Abflusses“ durch Vollstreckung des gegen sie gerichteten Titels.
54
Für Passivprozesse sieht § 86 InsO nur dann die Möglichkeit der Verfahrensaufnahme vor, wenn die Rechtsstreitigkeit einen Aussonderungsanspruch (§§ 47 f. InsO), ein Absonderungsrecht (§ 49 ff. InsO) oder eine Masseverbindlichkeit (§ 53 ff. InsO) betrifft. Keine dieser Voraussetzungen ist im Streitfall erfüllt.
55
Im Fall einer Unterbrechung liefe danach der Justizgewährungsanspruch des Vollstreckungsgläubigers weitgehend ins Leere. Obwohl das von Amts wegen zu beachtende Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO nicht greift, die Insolvenzordnung auch im Übrigen kein Verbot der Zwangsvollstreckung solcher Ansprüche vorsieht und der insolvenzrechtliche Grundsatz der gleichmäßigen Befriedigung der Insolvenzgläubiger nicht betroffen ist, wäre der Titelgläubiger an der Vollstreckung bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens gehindert. Die Durchsetzung des Informationsrechts aus §§ 51a, 51b GmbHG hat gerade nicht die Funktion eines Hilfsmittels im Zuge der Durchsetzung einer Insolvenzforderung; darin unterscheidet sie sich von der – ebenfalls auf Informationsgewinnung gerichteten – Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach §§ 807, 899 ff. ZPO (dazu: BGH, Beschluss vom 24. Mai 2012, IX ZB 275/10, ZIP 2012, 1311 Rn. 11 ff.) und von der Ermächtigung eines Insolvenzgläubigers zur Durchführung einer von der Insolvenzschuldnerin geschuldeten Handlung nach § 887 ZPO (dazu: OLG München, Beschluss vom 12. Februar 1998, 28 W 2001/97, JurBüro 1998, 328 [juris Rn. 7); auch Windel in Jaeger, InsO, 2007, § 87 Rn. 69).
56
Der Zweck und die Ziele des Insolvenzverfahrens, § 1 InsO, verlangen nicht notwendig eine mit der Insolvenzeröffnung kraft Gesetzes einhergehende Unterbrechung des Verfahrens. Im Hinblick darauf, dass der gegenüber der werbenden Gesellschaft bestehende und zugunsten des Antragstellers titulierte Informationsanspruch inhaltlich nicht in jedem Fall deckungsgleich sein dürfte mit dem gegen den Insolvenzverwalter gerichteten Informationsanspruch (dazu bereits unter [2]), kommt zwar in Betracht, dass der titulierte Anspruch nicht mehr gegen den Insolvenzverwalter zwangsweise durchgesetzt werden kann, sondern der Gläubiger darauf zu verweisen ist, einen gegen den Insolvenzverwalter gerichteten Anspruch nach § 51a GmbHG gegebenenfalls in einem weiteren Erkenntnisverfahren zu verfolgen. Ist aber das Vollstreckungsverfahren nicht unterbrochen, kann die Frage, ob ein Ausnahmefall vorliegt (vgl. auch BayObLG ZIP 2005, 1087 [juris Rn. 26]), im vorliegenden Verfahren erörtert werden. Gegebenenfalls können die Beteiligten den rechtlichen Auswirkungen der Insolvenzeröffnung auf den Inhalt des Informationsrechts mit sachgerechten Prozesserklärungen begegnen, etwa durch eine zulässige (vgl. OLG Düsseldorf GmbHR 2017, 194 [juris Rn. 8]) Änderung des Antrags dahingehend, die Erledigung des Vollstreckungsverfahrens festzustellen. Auch steht es den Beteiligten offen, ein Ruhen des Verfahrens und damit eine der Unterbrechung vergleichbare Wirkung herbeizuführen (vgl. auch BayObLG, Beschluss vom 20. Juni 2023, 101 W 34/23, NZG 2023, 996).
57
Schließlich erfordern auch die Interessen der Beteiligten nicht zwingend eine Unterbrechung des Verfahrens, die unabhängig von ihrem Willen eintritt. Dem Interesse, sich auf den Wechsel in der Prozessführungsbefugnis sowie auf die infolge der Insolvenz der Schuldnerin geänderte Situation einzustellen, dürfte durch die Gewährung von ausreichend bemessenen Erklärungsfristen Rechnung getragen werden können. Dass ein gegebenenfalls festzusetzendes Zwangsgeld nicht beigetrieben, sondern nur nach den Vorschriften der Insolvenzordnung verfolgt werden könnte (§§ 87, 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO), rechtfertigt keine andere Bewertung (vgl. auch VG Ansbach, Urt. v. 4. August 2023, AN 1 K 22.02577, ZInsO 2024, 1661 juris Rn. 27 f.).
58
3. Zu den fehlenden Voraussetzungen einer Zwangsvollstreckung gegen den Insolvenzverwalter (Ziffer 3 des Tenors):
59
Unabhängig davon, ob zur Fortsetzung der Zwangsvollstreckung gegen den Insolvenzverwalter eine qualifizierte Klausel nach § 727 ZPO verzichtbar wäre, dürften die Vollstreckungsvoraussetzungen bereits deshalb nicht vorliegen, weil gemäß § 750 Abs. 1 und 2 ZPO eine Zustellung des Titels an den Insolvenzverwalter erforderlich sein dürfte (vgl. Eckardt in Gottwald/Haas, Insolvenzrechts-Handbuch, § 33 [Zwangsvollstreckung im Insolvenzverfahren] Rn. 4). Die bereits erfolgte Zustellung an die Schuldnerin selbst dürfte nur für eine gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung, nicht aber für eine Vollstreckung gegen den Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes genügen. Ob es der Verhängung von Zwangsmitteln gegen den Insolvenzverwalter zur Durchsetzung eines etwaigen Einsichtsrechts in die Bücher und Schriften der Schuldnerin bedarf, kann erst beurteilt werden, nachdem der Gläubiger an den Insolvenzverwalter mit einem entsprechenden Ersuchen herangetreten ist (vgl. auch VGH Kassel, Beschluss vom 29. März 2018, 8 B 118/17, ZVI 2018, 369 [juris Rn. 21 bis 23]). Die Festsetzung eines Zwangsgelds gegen die Insolvenzschuldnerin dürfte jedenfalls nicht mehr in Betracht kommen (vgl. auch KG, Beschluss vom 25. Juli 2014, 12 W 81/13, ZIP 2014, 1744 [juris Rn. 18]).
60
Darüber, ob bei Antragstellung die Voraussetzungen für eine Zwangsvollstreckung wegen (teilweiser) Nichterfüllung der Verpflichtungen gemäß (f) bis (h) vorgelegen haben und die Schuldnerin den titulierten Anspruch jedenfalls mit der Übersendung eines Speichersticks erfüllt hat, wäre gegebenenfalls im weiteren Verlauf des Verfahrens – eine Erledigungserklärung vorausgesetzt – zu entscheiden. Mittlerweile sollte der Antragsteller jedenfalls in der Lage gewesen sein, den Stick zu sichten. Dass ihm dieser Stick zum Zweck der Erfüllung einer etwa noch bestehenden Verpflichtung zur Gewährung von Einsicht übersandt worden ist, dürfte nach dem Verlauf der Auseinandersetzung im Vollstreckungsverfahren anzunehmen sein.
61
Des Weiteren wird, wenn das Verfahren weiter betrieben werden soll, darüber zu entscheiden sein, ob die erstmals im Beschwerdeverfahren vorgenommene Erweiterung des Vollstreckungsantrags in Bezug auf die unter (a) bis (e) aufgelisteten Unterlagen zulässig ist (allgemein zur Antragserweiterung in der Beschwerdeinstanz: Hunke in Anders/Gehle, ZPO, 83. Aufl. 2025, § 571 Rn. 12; Feskorn in Zöller, ZPO, § 571 Rn. 4; Hamdorf in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 571 Rn. 15 f.; Jacobs in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. 2018, § 571 Rn. 7; zur zweitinstanzlichen Klageerweiterung: Ball in Musielak/Voit, ZPO, 21. Aufl. 2024, § 525 Rn. 4 f.; Althammer in Stein/Jonas, ZPO, § 533 Rn. 13 f.) und ob der Titel im Streitfall trotz des mit einer Insolvenzeröffnung einhergehenden Funktionswandels des Informationsanspruchs gegen den Insolvenzverwalter durchgesetzt werden kann.