Inhalt

LG Nürnberg-Fürth, Endurteil v. 03.07.2025 – 2 S 6018/24
Titel:

Kfz-Sachschaden

Schlagwort:
Kfz-Sachschaden
Vorinstanz:
AG Schwabach, Urteil vom 10.10.2024 – 5 C 697/23
Fundstellen:
DAR 2025, 511
LSK 2025, 23267
BeckRS 2025, 23267

Tenor

1. Das Urteil des Amtsgerichts Schwabach vom 10.10.2024, Aktenzeichen 5 C 697/23 wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.574,38 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.10.2023 zu bezahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben der Kläger 58 % und die Beklagte 42 % zu tragen.
Die Beklagte trägt zu 42 % die Kosten der Streithelferin; im Übrigen trägt die Streithelferin ihre Kosten selbst.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 3.731,38 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe

A.
1
Das Amtsgericht Schwabach hat die auf Zahlung von 3.731,38 € gerichtete Klage (davon 1.941,38 € restliche Abschlepp-, Stand- und Mietwagenkosten und 1.800,00 € restlicher Wiederbeschaffungswert; jeweils nach Teilregulierung) mit Endurteil vom 10.10.2024 abgewiesen.
2
In tatsächlicher Hinsicht wird auf den Tatbestand des Ersturteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO).
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I. Das Urteil wird in den streitigen (Rechts-)Fragen wie folgt begründet:
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1. Die erforderlichen Abschleppkosten seien nach § 287 ZPO zu schätzen, da der Kläger und der Streithelfer keine konkrete Honorarvereinbarung getroffen hätten. Ein Fernabsatzvertrag liege ebenfalls nicht vor.
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Als erforderlich schätzt das Gericht folgende Rechnungspositionen ein: GDV-Gebühr (in Höhe von 15,50 €; insoweit unstreitig); 2,5 Stunden Zeitaufwand für Bergung und Abstellen des beschädigten Gespanns bei einem Stundensatz von 345,00 €; Staplereinsatz (in Höhe von 50,00 €); Lohnkosten inklusive Sonntagszuschlag für zwei Arbeitskräfte á 95,00 € pro Stunde; Reinigungskosten (in Höhe von 75,00 €); Standkosten für 11 Tage á 12 € pro Tag. Der Einsatz eines Pannenhilfefahrzeuges sei dagegen nicht erforderlich gewesen, hierzu fehle es bereits an Vortrag der Klagepartei. Ebenso sei der geltend gemachte Aufwand von zwei Stunden für die Trennung von Wohnmobil und Gespann überhöht. Insgesamt seien somit 1.610,00 € netto an Abschlepp- und Standkosten zu ersetzen.
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2. Die Mietwagenkosten seien in der geltend gemachten Höhe von 357,00 € zu erstatten, die Anmietung eines kleinen Mietwagens anstelle eines Wohnmobils begegne keinen Bedenken. Im Ergebnis stünden dem Kläger aber in der Gesamtschau der beiden Rechnungen der Autohaus ... GmbH keine weiteren Ansprüche zu, da nur 1.957,00 € netto bzw. 2.340,73 € brutto erforderlich und bereits 2.449,61 € reguliert seien.
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3. Hinsichtlich des Wiederbeschaffungswertes schließe sich das Amtsgericht dem eingeholten Gutachten des Sachverständigen ... an, der diesen mit der Beklagten auf (höchstens) 13.000,00 € beziffert hatte.
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4. Im Ergebnis ergebe sich aufgrund der Regulierung der Beklagten in Höhe von 2.449,61 € (Abschlepp-, Stand- und Mietwagenkosten) bzw. 13.000,00 € (Wiederbeschaffungswert) kein weiterer Anspruch der Klagepartei.
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II. Hiergegen wendet sich die Klagepartei mit ihrer am 18.10.2024 (Bl. 69 d.A.) eingelegten und am 22.10.2024 (Bl. 78 d.A.) begründeten Berufung, mit der sie ihren erstinstanzlichen Antrag in vollem Umfang weiterverfolgt und beantragt:
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Die Beklagte wird kostenpflichtig verurteilt, an den Kläger weitere 3.731,38 € nebst 5 % Punkte Zinsen über Basiszinssatz aus 1.941,38 € seit 31.10.2023 sowie 5 % Punkte Zinsen über Basiszinssatz aus weiteren 1.800,00 € seit 07.07.2023 zu zahlen.
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1. Das Amtsgericht sei zu Unrecht in die Ermittlung der erforderlichen Abschlepp- und Standkosten eingetreten, da die Rechnungen unstreitig bezahlt seien. Die Rechnung der Firma ... habe keinen Anlass gegeben, diese zu hinterfragen; eine etwaige Überhöhung sei für einen Laien nicht erkennbar gewesen. Der Kläger sei auch bereit, etwaige Regressansprüche im Gegenzug zur Regulierung an die Beklagte abzutreten.
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2. Das Amtsgericht habe zu Unrecht den vom gerichtlich bestellten Sachverständigen angegebenen Wiederbeschaffungswert seiner Urteilsfindung zugrunde gelegt, da die dort aufgeführten Angebote sich nicht auf den Unfallzeitpunkt bezögen. Zu diesem habe der Wiederbeschaffungswert wie im klägerseits vorgelegten Schadensgutachten (mindestens) 14.000,00 € betragen.
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III. Die Beklagte verteidigt das amtsgerichtliche Urteil und beantragt:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
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1. Hinsichtlich der Abschleppkosten wird in der Berufungserwiderung vom 26.11.2024 (Bl. 85 d.A.) bestritten, dass und von wem diese bezahlt worden seien. Außerdem sei das Urteil tragend damit begründet worden, dass die „Plausibilität“ der einzelnen Rechnungspositionen fehle, was getrennt vom Werkstattrisiko zu beurteilen sei. Der Verweis auf das Werkstattrisiko sei unzulässig, eine Abtretung sei nie konkret angeboten worden. Mit der Streitverkündung habe der Kläger zum Ausdruck gebracht, dass er sich nicht auf das Werkstattrisiko berufen wolle.
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Da der Kläger aufgrund der Streitverkündung nun einen Rückforderungsanspruch in seinem Vermögen habe, sei ein Schaden ohnehin entfallen. Durch eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung würde deshalb eine ungerechtfertigte Bereicherung eintreten.
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Da das Urteil für den Kläger durch die erlangte Rückgriffsmöglichkeit positiv sei, fehle es auch am Rechtsschutzinteresse. Durch die eingelegte Berufung in dieser Form werde der mögliche „Rückforderungsangriff“ aber aufgehoben.
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2. Der Schaden sei im Rahmen einer fiktiven Abrechnung stets zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zu bestimmen, was auch den Wiederbeschaffungswert erfasse. Das Sachverständigengutachten benenne auch keinen konkreten Zeitpunkt; Anhaltspunkte für einen zuvor höheren Wiederbeschaffungswert lägen nicht vor. Mangels erstinstanzlichen Vortrags sei der Kläger insoweit auch präkludiert.
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3. Im Übrigen wird geltend gemacht, dass der Kläger seine Schadensminderungspflicht durch nicht ausgeübten Widerruf des Abschleppvertrages, den die Beklagte als Fernabsatzvertrag ansieht, verletzt habe. Andernfalls sei der Vertrag an der Unfallstelle abgeschlossen worden, die kein Geschäftsraum des Unternehmers sei.
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Eine Beweisaufnahme hat im Berufungsverfahren nicht stattgefunden.
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Im Übrigen wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 05.06.2025 und die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.
B.
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Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung ist hinsichtlich der Einwände zu den zugesprochenen Abschleppkosten begründet (dazu unter II.), hinsichtlich der (konkludent vorgebrachten) Einwände zu den Mietwagenkosten (dazu unter III.) und dem Wiederbeschaffungswert (dazu unter IV.) dagegen unbegründet.
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I. Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte, die die in dieser Bestimmung angeordnete Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem erstinstanzlichen Gericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind. Ein solcher Verfahrensfehler liegt namentlich vor, wenn die Beweiswürdigung in dem erstinstanzlichen Urteil den Anforderungen nicht genügt, die von der Rechtsprechung zu § 286 Abs. 1 ZPO entwickelt worden sind. Dies ist der Fall, wenn die Beweiswürdigung unvollständig oder in sich widersprüchlich ist, oder wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt. Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen können sich ferner aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertung ergeben, insbesondere daraus, dass das Berufungsgericht das Ergebnis einer erstinstanzlichen Beweisaufnahme anders würdigt als das Gericht der Vorinstanz (st. Rspr.; statt vieler BGH, Urteil vom 23.06.2020, VI ZR 435/19, Rn. 18, Juris).
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Angriffe gegen die Feststellungen des Amtsgerichts bringt die Berufungsbegründung jedoch nicht vor, sie wendet sich lediglich gegen rechtliche Aspekte des amtsgerichtlichen Urteils. Die Feststellungen des Amtsgerichts sind deswegen auch im Berufungsverfahren zugrunde zu legen.
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II. Hinsichtlich der in Höhe von 1.941,38 € vom Amtsgericht als nicht „erforderlich“ angesehenen Abschlepp- und Mietwagenkosten aus der Rechnung des Autohauses ... vom 17.08.2023 ist die Berufung teilweise begründet, sofern der Kläger die Erstattung der Abschlepp- und Standkosten geltend macht.
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Die Kammer nimmt zunächst Bezug auf den Hinweisbeschluss vom 07.01.2025, die darin mitgeteilten rechtlichen Erwägungen beanspruchen weiterhin Geltung:
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1. Vorab ist klarzustellen, dass das Amtsgericht insofern unzulässig die beiden vom Autohaus ... an den Kläger gestellten Rechnungen miteinander „verrechnet“ und eine Gesamtbetrachtung hat, da es nach den Urteilsgrunden die Kosten für den Mietwagen in Höhe von 357,00 € als „erforderlich“ anerkennt (S. 6 des Urteils), gleichwohl aber trotz bislang vollständig ausgebliebener Regulierung der Beklagten auf diese Position (vgl. Abrechnungsschreiben vom 25.08.2023, Anlage B1) auch diese Summe dem Kläger nicht zugesprochen hat. Nach den Urteilsgrunden wäre dies an sich konsequenterweise geboten gewesen. Wenngleich beide Rechnungen vom selben Unternehmer gestellt und im Rahmen eines einheitlichen Vorgangs ausgestellt wurden, handelt es sich rechtlich wie sachlich um zwei verschiedene Schadenspositionen, die jeweils selbststandig zu beurteilen sind (BGH, Urteil vom 7. Juni 2011 – VI ZR 260/10 –, juris Rn. 7; vgl. zu dieser Thematik Rogler, r+s 2020, 106 (107) abl. zu OLG Koblenz, Beschluss vom 04.12.2019, 12 U 95/19 m.w.N.). Hingewiesen sei auch darauf, dass das Amtsgericht – ohne Änderung im Ergebnis, da sich der Rechenfehler noch zugunsten des Klägers auswirkt – bei der Ermittlung des insgesamt „erforderlichen“ Betrages für Abschlepp-, Stand- und Mietwagenkosten den Bruttobetrag der Mietwagenrechnung als Nettobetrag angesetzt hat.
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2. Hinsichtlich der eigentlichen Abschlepp- und Standkosten steht ein Betrag von 1.574,38 € im Streit (4.023,99 € Rechnungsbetrag – 2.449,61 € Regulierung).
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a) Da der Kläger die Rechnung zur Überzeugung der Kammer bezahlt hat (Screenshot der Überweisung vom 14.09.2023 in Anlage vorgelegt), kann er nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshof zu Aufwendungen des Geschadigten in Zusammenhang mit der Schadensbeseitigung in einer fremden Einflusssphare vollständigen Ersatz der Rechnungssumme beanspruchen – er kann sich auf insofern auf das „Hakenrisiko“ (Almeroth, Schadensersatz bei Verkehrsunfallen, 1 Auflage 2023, Rn 667) analog zum „Werkstattrisiko“ und „Sachverstandigenrisiko“ (dazu BGH-Urteile vom 16.01.2024 – VI ZR 253/22 und 12.03.2024 – VI ZR 280/22) berufen und es kommt, anders als vom Amtsgericht angenommen, nicht auf die Erforderlichkeit und Angemessenheit der einzelnen Rechnungspositionen ankommt.
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Übergibt der Geschädigte das beschädigte Fahrzeug an eine Fachwerkstatt zur Instandsetzung, ohne dass ihn insoweit ein (insbesondere Auswahl- oder Überwachungs-)Verschulden trifft, sind dadurch anfallende Reparaturkosten im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger aufgrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung auch dann vollumfänglich ersatzfähig, wenn sie etwa wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit oder wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise der Werkstatt unangemessen, mithin nicht erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB sind (grundlegend bereits BGH, Urteil vom 29 Oktober 1974 – VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, 186, juris Rn. 12) In einem solchen Fall gegebenenfalls bestehende Ansprüche des Geschädigten gegen den Werkstattbetreiber spielen nur insoweit eine Rolle, als der Schädiger im Rahmen des Vorteilsausgleichs deren Abtretung verlangen kann.
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Dies gilt nach dem BGH ausdrucklich für „alle Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung, deren Entstehung dem Einfluss des Geschadigten entzogen ist und die ihren Grund dann haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschadigten nicht kontrollierbaren Einflusssphare stattfinden muss“ (BGH, Urteil vom 12. März 2024 – VI ZR 280/22 –, juns Rn. 13), worunter neben Kosten der Schadensfeststellung durch einen Sachverstandigen fraglos Kosten für die Dienste eines Abschleppunternehmers gehören; dies entspricht – soweit ersichtlich – auch der einheitlichen Linie der neueren Rspr. (z.B. AG Starnberg, 28.4.23, 2 C 60/23, n.v.). Hier gilt noch mehr als für die ausdrucklich vom BGH anerkannte „Werkstatt- und Sachverstandigenrisiko“ und geradezu exemplarisch, dass eine möglichst schnelle Räumung der Unfallstelle erforderlich ist und ggf. von der Polizei auch verlangt wird, sodass der Geschadigte vor Beauftragung des Abschleppunternehmers, die in vielen Fällen auch seitens der Polizei im Namen des Geschadigten geschieht, keine Preisvergleiche anstellen oder gar weitergehende Marktforschung nach einem möglichst preisgünstigen Abschleppunternehmen betreiben kann und muss (vgl. schon vor der erneuerten BGH-Rechtsprechung etwa OLG Celle, Urteil vom 9. Oktober 2013 – 14 U 55/13 –, juris Rn. 24; LG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 20. März 2020 – 5 O 71/19 –, juns Rn. 37; weitere Nachweise bei Almeroth, Schadensersatz bei Verkehrsunfallen, 1. Auflage 2023, Rn. 664).
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Soweit der Schadiger das Werkstattrisiko tragt, verbietet sich im Schadensersatzprozess zwischen Geschädigtem und Schadiger mangels Entscheidungserheblichkeit eine Beweisaufnahme über die objektive Erforderlichkeit der in Rechnung gestellten Reparaturkosten (BGH, Urteil vom 16 Januar 2024 – VI ZR 253/22 –, juris Rn. 29). Hiergegen verstoßt das Vorgehen des Amtsgerichts, das darüber hinaus der Ansicht war, die erforderlichen Abschleppkosten gänzlich ohne Beweisaufnahme im Wege des § 287 ZPO zu bestimmen, ohne dass aus dem Urteil hinreichend deutlich wird, wie das Gericht zu seinen Einschatzungen hinsichtlich der einzelne Positionen gelangt und woher es die erforderliche Sachkunde nimmt.
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Sofern der Geschadigte wie hier die Rechnung des Abschleppunternehmers bereits bezahlt hat, kann er sich deshalb uneingeschränkt auf das „Hakenrisiko“ berufen und Zahlung der vollständigen Rechnungssumme an sich beanspruchen. Im Wege des Vorteilsausgleichs kann die Beklagte im Gegenzug Abtretung von Regressanspruchen gegen den Unternehmer verlangen Diese Abtretung wurde hier vom Kläger durch seinen Prozessbevollmachtigten bereits ausdrücklich angeboten (Schriftsatz vom 11.06.2024, Bl. 49 d.A.). Ohnehin musste die Abtretung nach Verständnis der Kammer nicht bereits vor Abschluss des Rechtsstreits angeboten werden bzw. der Abtretungsvertrag zustande gekommen sein, da nur so eine zumindest überflüssige Zug-um-Zug-Verurteilung des Schädigers Sinn ergäbe Sie bietet gerade die Gewahr dafür, dass der Schuldner nur zahlen muss, wenn er auch „im unmittelbaren Gegenzug“ die Forderung abgetreten erhalt Die Annahme des Abtretungsangebotes obliegt im Weiteren der Beklagten; hierauf hat der Kläger keinen Einfluss. Um kein Teilunterliegen zu riskieren, kann der Geschadigte also entweder Zahlung Zug-um-Zug gegen Angebot der Abtretung verlangen oder aber die Abtretung schon vor Erlass des Urteils anbieten und dann uneingeschränkt Zahlung (je nach Konstellation an sich oder den Unternehmer, s.o.) fordern. Da die Abtretung hier ausdrücklich angeboten wurde, kann der Kläger ohne Teilunterliegen Zahlung an sich beanspruchen.
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Nur klarstellend sei dabei wegen des diesbezüglichen Einwandes der Berufungsbegründung angemerkt, dass keinerlei Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass mit dem vorgelegten Zahlungsnachweis eine andere Schuld als die des Klägers gegenüber der Autohaus ... GmbH beglichen werden sollte Wer die Rechnung konkret bezahlt hat, ist dann rechtlich nicht maßgeblich (vgl. § 267 Abs. 1 BGB).
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b) Auch die erfolgte Streitverkundung gegenüber der Autohaus ... GmbH ändert am Vorstehenden nichts, da sich der Kläger – wollte man seinen Anspruch gegen die Beklagte mit dem Amtsgericht auf die Werklohnforderung (vgl. § 632 Abs. 2 BGB) der Streitverkundeten begrenzen – dennoch in einem weiteren Prozess mit dieser auseinandersetzen musste. Genau dies beabsichtigt die jungst erneuerte hochstnchterliche Rechtsprechung zur Abwicklung derartiger Schadensfalle zu verhindern, indem entweder die Zahlung sofort vom Schadiger an den Unternehmer erfolgt (bei unbezahlter Rechnung) oder aber der Geschadigte seine bereits getätigten Aufwendungen ohne Erforderlichkeitsprufung vom Schadiger beanspruchen kann (bezahlte Rechnung).
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c) Schließlich dringt auch der Einwand der Beklagten nicht durch, dass das Amtsgericht die weiteren Abschleppkosten tragend schon mangels „Plausibilitat“ abgewiesen habe Das Ersturteil differenziert soweit ersichtlich nicht zwischen „nur“ nicht erforderlichen Rechnungspositionen (die im Haftpflichtprozess aber grundsätzlich dennoch erstattungsfahig sind, s.o.) und solchen, die wegen erkennbarer Überhöhung und eines deswegen denkbaren Auswahl- und Uberwachungsverschuldens des Klägers in der Tat nicht erstattungsfahig sein konnten (s.o.). Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, ob und weshalb aus Sicht der Berufungserwiderung „unplausible“ und „nicht erforderliche“ Kosten in rechtlicher Hinsicht unterschiedlich zu behandeln sein sollen (vgl. auch Berufungserwiderung, S. 1, drittletzte Zeile: „unplausibel bzw. eben keine erforderliche“, was eine Gleichsetzung impliziert).
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d) In Bezug auf eine etwaige Verletzung der Pflicht zur Schadensminderung durch nicht erklarten Widerruf ist einerseits der Berufungsbegrundung zwar insofern Recht zu geben, dass sowohl ein Fernabsatzvertrag (§ 312 c BGB, bei Abschluss am Telefon) oder ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag (§ 312 b BGB, bei Abschluss vor Ort) grundsätzlich vorliegen konnte Bei ersterer Variante musste indes zusätzlich anzunehmen sein, dass der Vertragsschluss in einem für den Fernabsatz organisierten Vertriebssystem erfolgt wäre.
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Unabhängig von der Frage, ob ein Widerrufsrecht grundsätzlich tatsächlich in Betracht käme – denkbar wäre etwa ein Ausschluss gemäß § 312 g Abs. 2 Nr. 11 BGB – durfte in der Nichtausubung eines etwaigen, im Übrigen zumindest jetzt ohnehin abgelaufenen (§ 356 Abs. 3 S. 2 BGB) Widerrufrechtes schon keine Obliegenheitsverletzung vorliegen, da sich der Kläger dann mit dem Abschleppunternehmer hinsichtlich der Wirksamkeit des Widerrufs und der Ruckabwicklung auseinandersetzen musste. Da der Geschadigte stattdessen mit geringerem Risiko auch den Schadiger (und dessen Haftpflichtversicherer) in Anspruch nehmen kann, ist für die Kammer ein „Verschulden gegen sich selbst“ insofern nicht ersichtlich. So hat auch der BGH – vergleichbar – zur Ersatzfahigkeit von Mietwagenkosten bereits ausgesprochen, dass der Geschadigte nicht deshalb gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßt, wenn er seinen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Schadiger und seinen Haftpflichtversicherer geltend macht, ohne sich auf eine Auseinandersetzung mit dem Autovermieter über die Berechtigung der Mietforderung einzulassen (BGH, Urteil vom 16 September 2008 – VI ZR 226/07 –, juris Rn. 9). Im Übrigen ist von Beklagtenseite auch nicht konkret dargelegt, dass und wie sich eine etwaige Obliegenheitsverletzung im Streitfall kausal ausgewirkt hatte.
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Ergänzend ist zu den im Nachgang schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung vom 05.06.2025 angesprochenen Aspekten auszuführen:
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1. Anhaltspunkte dafür, dass die Rechnungen der Authoaus ... GmbH nicht oder nicht vom Kläger bezahlt wurden, haben sich für die Kammer nach wie vor nicht ergeben, sodass im Weiteren davon ausgegangen wird, dass der Kläger die Rechnungsbeträge entsprechend der vorgelegten Screenshots selbst beglichen hat und sich somit auf das „Hakenrisiko“ bei den Abschleppkosten berufen kann, wodurch eine detaillierte Prüfung der Erforderlichkeit und Angemessenheit der Kosten ausscheidet.
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2. Dem Berufungsantrag war ohne Zug-um-Zug-Einschränkung stattzugeben, da der Klägervertreter im Schriftsatz vom 20.02.2025 (Bl. 119 d.A.) ausdrücklich die Abtretung von Regressansprüchen des Klägers gegen den Abschleppunternehmer angeboten hat. Die Annahme diese Angebotes und damit das Zustandekommen des Abtretungsvertrages obliegt allein den Beklagten; eine Zug-um-Zug-Antragsstellung ist nach bereits angebotener Abtretung nach Auffassung der Kammer gerade nicht mehr erforderlich, da der Kläger das ihm Mögliche und Obliegende bereits getan hat.
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3. Von Beklagtenseite wird geltend gemacht, dass der Rechnungsbetrag des Abschleppunternehmens derart überhöht sei, dass dieser auch ohne Erforderlichkeitsprüfung unter dem Gesichtspunkt der „Plausibilität“ nicht zugesprochen werden dürfe.
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a) Die Beklagte verweist insofern mit Recht darauf, dass dem Geschädigten auch im Anwendungsbereich des Werkstatt-, Sachverständigen- oder Hakenrisikos eine Obliegenheit zu einer gewissen Plausibilitätskontrolle der von vom jeweiligen Unternehmer bei Vertragsschluss geforderten bzw. später berechneten Preise obliegt (BGH, Urteil vom 23. April 2024 – VI ZR 348/21 –, juris Rn. 18).
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Im Streitfall ist die Kammer von einer derartigen offensichtlichen Unplausibiliät (im Sinne einer erkennbaren Überhöhung) der Abschleppkosten indes nicht überzeugt: Der BGH hat sich im oben zitieren Urteil zu Desinfektionskosten von 157,99 € im Rahmen einer Reparatur verhalten und insofern die Auffassung des Berufungsgerichts nicht beanstandet, wonach sich der Klägerin im Rahmen der ihr obliegenden Plausibilitätskontrolle geradezu aufdrängen musste, dass diese Kosten für Desinfektionsmaßnahmen deutlich überhöht waren (juris Rn. 26 ff.). Begründet wird die vom BGH nicht beanstandete Auffassung damit, dass während der Pandemie im Jahr 2020 „jeder Erwachsene in allen Bereichen des täglichen Lebens“ (juris Rn. 27) mit derartigen Maßnahmen und deren Kosten konfrontiert war, sodass dieses „jedermann zur Verfügung stehende alltägliche Erfahrungswissen“ im Rahmen der Plausibilitätskontrolle zu berücksichtigen sei.
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b) Damit hebt sich der vom BGH entschiedene Fall vom Streitfall augenscheinlich deutlich ab: Beim Abschleppen eines Unfallfahrzeuges nach einem Unfall auf der Autobahn mit Totalschaden handelt es sich bereits im Ausgangspunkt um einen Vorgang, mit dem „jeder Erwachsene“ in aller Regel höchstens einmal im Leben konfrontiert wird; es ist auch nicht konkret bekannt, dass der Kläger bereits einen ähnlichen Unfall erlebt hätte. Darüber ging der hier gegenständliche Abschleppvorgang über das „normale“ Abschleppen eines Unfallfahrzeugs deutlich hinaus, da – wie aus der Rechnung ersichtlich – ein Wohnmobil, ein Anhänger sowie zwei Motorroller abgeschleppt und anschließend untergestellt werden mussten. (vgl. zu den Umständen auch Rechnung der Streithelferin: „Anhänger (…) im Heck des Wohnmobils verkeilt, (…) Abschleppen mit Spezial-Wohnmobil-Tieflader/inkl. Unfallteile einsammeln/Straße reinigen“, sowie die bei der Akte befindlichen Fotos, auf denen zu erkennen ist, dass die Deichsel des vom klägerischen Wohnmobil gezogenen Anhänger mit den beiden darauf verladenen Motorrollern vollständig in das Zugfahrzeug eingedrungen ist).
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Eine konkrete Vereinbarung zwischen Kläger und Streithelferin über Umfang des Einsatzes und die (voraussichtlichen) Kosten vor dessen Durchführung ist nicht bekannt, vielmehr ist davon auszugehen, dass – wie in derartigen Fällen üblich – das Abschleppunternehmen (ggf. gar durch die Polizei im Namen des Klägers) mit der sofortigen und vollständigen Entfernung der Unfallfahrzeuge von der Autobahnfahrbahn und deren Verbringung zum Betriebshof beauftragt wurde. Relevante Einflussmöglichkeiten des Klägers hinsichtlich der (gegebenenfalls, was hier nicht zu prüfen ist, unwirtschaftlichen) Vorgehensweise der Streithelferin in Bezug auf Fahrzeug- und Personaleinsatz und die dadurch entstehenden Kosten, noch dazu in dieser Ausnahmesituation, erkennt die Kammer nicht.
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Die Rechnung der Streithelferin differenziert sodann nach dem Einsatz von Material, den Lohnkosten inklusive Sonntagszuschlag sowie den Kosten für die Unterstellung der vier Fahrzeuge. Zudem enthält die Rechnung einige Pauschalbeträge (GDV-Gebühr, Staplereinsatz, Reinigung Tieflader, Stellplatzreinigung). Auch hieraus ergibt sich keine „für jeden Erwachsenen“ erkennbare, eklatante Überhöhung.
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4. Die Kammer erkennt auch weiterhin keine durchgreifenden Gründe dafür, dass der Kläger im Rahmen seiner Schadensminderungsobliegenheit (§ 254 Abs. 2 BGB) verpflichtet war, ein Widerrufsrecht gegenüber der Streithelferin auszuüben.
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Dabei kann unterstellt werden, dass der (Werk-)Vertrag im Wege des Fernabsatzes (§ 312 c BGB) zustande kam und dem Kläger – mangels Belehrung – ein Widerrufsrecht aus § 312 g Abs. 1 BGB bis zum Ablauf der Frist gemäß § 356 Abs. 3 S. 2 BGB zustand. Eine tragende Rolle im „Dreiecksverhältnis“ zwischen Schädiger, Geschädigtem und Unternehmer kann und darf etwaigen Ansprüchen aus einem Verbraucherwiderruf schon deshalb nicht zukommen, weil die Möglichkeit zu einem solchen Widerruf an einer nicht (ordnungsgemäß) durchgeführten Belehrung hängt und somit bei gesetzeskonformem Verhalten des Unternehmers überhaupt nicht in Betracht kommt. Stattdessen sieht der Bundesgerichtshof in mittlerweile ständiger Rechtsprechung die Abtretung von Regressansprüchen aus dem Vertrag zwischen Unternehmer und Geschädigtem als interessensgerechte „Kompensation“ für eine Zahlung des Schädigers an den Geschädigten über das (im engeren Sinne) „Erforderliche“ hinaus an. Durch einen Regress kann der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer sicherstellen, im Ergebnis nur das zur Schadensbeseitigung Erforderliche leisten zu müssen.
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Zur weitergehenden Geltendmachung bzw. Ausübung von lediglich im jeweiligen Einzelfall nach Prüfung der Rechtslage bestehenden (Verbraucher-)Rechten gegenüber seinem Vertragspartner sieht die Kammer den Geschädigten im Rahmen des § 254 Abs. 2 BGB nicht verpflichtet. Es ist im maßgeblichen Verhältnis zum Schädiger nicht Sinn der Schadensminderungspflicht des Geschädigten, nach vollständig und – jedenfalls ist im Streitfall insoweit nichts anderes ersichtlich – zu seiner Zufriedenheit erbrachten Werkleistungen (hier: Abschleppen) den Vertrag mit dem Dritten gleichwohl aus rein formalen Gründen zu widerrufen. Die einschlägigen Verbraucherschutzrechte sollen den Vertragspartner des Unternehmers bzw. Dritten schützen, aber nicht den Schädiger vollständig von seiner Einstandspflicht entlasten.
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III. Hinsichtlich der Mietwagenkosten bleibt die Berufung ohne Erfolg.
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Zur Begründung kann auf die diesbezüglichen Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 07.01.2025 verwiesen werden.
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3. Weitere 357,00 € für die Anmietung eines Mietwagens bei der Autohaus ... GmbH kann die Klagepartei dagegen nicht beanspruchen.
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a) Der Kläger hat hierzu zwar durch Vorlage der Rechnung der Autohaus ... GmbH vom 17.08.2023 und des Überweisungsbelegs nachgewiesen, dass ihm für eine Anmietung eines Pkw Ford Focus mit dem amtlichen Kennzeichen Ei-PH 416 vom 11.06.2023 bis zum 14.06.2023 357,00 € in Rechnung gestellt wurden und dass er diese Rechnung bezahlt hat.
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b) Die Beklagte hat in der Klageerwiderung allerdings substantiiert bestritten, dass eine Anmietung des Pkw (!) Ford Focus für das beschädigte Wohnmobil (!) Fiat Ducato dem Grunde nach erforderlich war Ebenfalls wurde auf außergerichtlich bereits regulierte Mietwagenkosten hinsichtlich einer Rechnung der Fa. ... (vgl. Anlage B1, in Hohe von 290,61 €) hingewiesen Hierzu wurde von der Klagepartei nicht weiter vorgetragen, sondern lediglich auf die Zahlung verwiesen und der Rechnungsbetrag ohne nähere Begründung als „erforderlich“ bezeichnet (Schriftsatz vom 15.01.2024, S. 2 f). Außergerichtlich (vgl. Schreiben vom 23.06.2023) wurde zudem abstrakte Nutzungsausfallentschadigung für je 14 Tage und für verschiedene Fahrzeuge geltend gemacht. Ob die Anmietung des Ford Focus (für die geltend gemachte Dauer) unfallkausal erforderlich war und wie sich diese Anmietung zu weiteren bereits aufgrund des streitgegenstandlichen Unfall regulierten Mietwagenkosten verhalt, ist somit für die Kammer nicht nachvollziehbar. Es mag zwar angesichts des Zeitraums der Anmietung (laut Rechnung 11.06.2023-14.06.2023) naheliegen, dass die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs aufgrund des Unfallereignisses im hiesigen Bezirk und dem Wohnort der Klagepartei in Nordrhein-Westfalen schon zur Ruckkehr notwendig war, dies kann aber nicht ohne weiters zugunsten des Klägers unterstellt werden Ein eigener gerichtlicher Hinweis hierauf war nicht erforderlich, da die Beklagte mit der Klageerwiderung bereits auf alle Aspekte hingewiesen hatte, zu denen die Klagepartei für eine Begrundetheit des Anspruchs naher hatte vortragen müssen.
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IV. Auch in Bezug auf den ebenfalls streitigen Wiederbeschaffungswert – die Klagepartei geht von 14.800,00 € aus, das Amtsgericht von 13.000,00 € – ist die Berufung nicht erfolgreich.
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Auch insofern kann umfassend auf die (tragenden) rechtlichen Erwägungen im Hinweisbeschluss vom 07.01.2025 Bezug genommen werden; die Frage des maßgeblichen Zeitpunktes für die Bestimmung des Wiederbeschaffungswertes bei für den Geschädigten ungünstiger Entwicklung (dazu unter III. 2. im Beschluss vom 07.01.2025; im Folgenden nicht erneut wiedergegeben) bedarf vorliegend keiner Entscheidung.
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Die Berufungsbegrundung macht keine inhaltlichen Einwendungen gegen die Angaben des gerichtlichen Sachverstandigen geltend, sondern beanstandet nur den von diesem zugrunde gelegten Zeitpunkt der Wertbestimmung.
58
Das Vorbringen der Klagepartei ist insofern bereits nach §§ 411 Abs. 4 S. 2, 296 Abs. 1, 4 ZPO prakludiert. Mit Beschluss vom 06.06.2024 (Bl. 45 d.A.) wurde vom Amtsgericht Frist zur Geltendmachung von Antragen und Einwendungen gegen das schriftliche Gutachten bestimmt und auf die mögliche Zurückweisung von verspäteten Fragen und Einwendungen hingewiesen. Einwendungen der Klagepartei gingen binnen dieser Frist nicht ein. Folgte man nunmehr der (Rechts-)Ansicht der Berufungsbegrundung, musste erneut Sachverstandigenbeweis zur Hohe des Wiederbeschaffungswertes im Zeitpunkt des dem Rechtsstreit zugrundeliegenden Unfalls erhoben werden (vgl. das Beweisangebot auf S. 3 der Berufungsbegrundung, Bl. 80 d.A.). Hierdurch käme es nach dem anzuwendenden absoluten Verzogerungsbegnff fraglos zu einer „Verzögerung der Erledigung“, da der Rechtsstreit bei Nichtberucksichtigung des verspäteten Vorbringens entscheidungsreif wäre (BGH, Urteil vom 14. Januar 1999 – VII ZR 112/97 –, juris Rn. 5; BeckOK-ZPO/Bacher, Stand 01.09.2024, § 296 Rn. 19).
C.
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO; der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 ZPO.