Inhalt

VG München, Beschluss v. 14.02.2025 – M 31 M 25.869
Titel:

Kostenerinnerung, Rechtsanwaltsgebühren, Gerichtsbescheid, Erstattungsfähigkeit einer fiktiven Terminsgebühr bei vollem Obsiegen

Normenketten:
VwGO § 165, § 151
VwGO § 84
VV-RVG Nr. 3104
Schlagworte:
Kostenerinnerung, Rechtsanwaltsgebühren, Gerichtsbescheid, Erstattungsfähigkeit einer fiktiven Terminsgebühr bei vollem Obsiegen
Fundstelle:
BeckRS 2025, 2318

Tenor

I. Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 5. Dezember 2024 wird in Nr. I geändert.
Die der Antragstellerin im Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht München M 31 K 22.4570 zu erstattenden Kosten werden auf insgesamt 1.017,45 EUR festgesetzt.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.

Gründe

I.
1
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 5. Dezember 2024, soweit darin die Festsetzung einer (fiktiven) Terminsgebühr für ihre Bevollmächtigten im Hauptsacheverfahren M 31 K 22.4570 abgelehnt worden ist.
2
Im zugrundeliegenden Hauptsacheverfahren hat das Gericht die Klage der Antragsgegnerin mit rechtskräftigem Gerichtsbescheid vom 13. Mai 2024 abgewiesen und ihr die Kosten des Verfahrens auferlegt.
3
Mit streitbefangenem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 5. Dezember 2024, der Antragstellerin zugestellt am selben Tag, setzte die Urkundsbeamtin die der Antragstellerin zu erstattende Rechtsanwaltsvergütung auf 540,50 EUR fest, ohne dabei die ebenfalls geltend gemachte (fiktive) Terminsgebühr i.H.v. 400,80 EUR zu berücksichtigen. Die Voraussetzungen für das Entstehen einer fiktiven Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV-RVG lägen wegen des vollständigen Obsiegens der Antragstellerin nicht vor. Sie hätte daher keinen zulässigen Antrag auf mündliche Verhandlung stellen können. Für diese Konstellation sei der Anwendungsbereich von Nr. 3104 VV-RVG nicht eröffnet.
4
Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 16. Dezember 2024, bei Gericht eingegangen am selben Tag beantragt die Antragstellerin hiergegen
5
die Entscheidung des Gerichts.
6
Die Urkundsbeamtin hat dem Antrag nicht abgeholfen und ihn unter dem 11. Februar 2025 dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt.
7
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren und im Hauptsacheverfahren M 31 K 22.4570 verwiesen.
II.
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1. Das Gericht entscheidet über die Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss in der Besetzung, in der die zugrundeliegende Kostengrundentscheidung getroffen wurde (vgl. statt vieler BayVGH, B.v. 3.12.2003 – 1 N 01.1845 – juris Rn. 9 ff.). In der die streitige Kostenfestsetzung auslösende Verwaltungsstreitsache M 31 K 22.4570 hat der Vorsitzende als Einzelrichter (vgl. Übertragungsbeschluss vom 10.5.2024) die Klage mit Gerichtsbescheid vom 13. Mai 2024 abgewiesen und die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin auferlegt. Folglich ist er als Einzelrichter auch im vorliegenden Erinnerungsverfahren zur Entscheidung berufen.
9
2. Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Kostenerinnerung (§§ 165, 151 Satz 1 VwGO) der Antragstellerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 5. Dezember 2024 ist begründet. Die von ihr geltend fiktive Terminsgebühr ist erstattungsfähig. Der Kostenfestsetzungsbeschluss war daher in seiner Nr. I entsprechend zu ändern.
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Nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV-RVG entsteht die Terminsgebühr auch, wenn nach § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden wird und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann. Beide Voraussetzungen sind erfüllt. Das Gericht hat über die Klage durch Gerichtsbescheid entschieden. Die Beteiligten hätten gemäß § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO innerhalb eines Monats nach dessen Zustellung die Zulassung der Berufung oder eine mündliche Verhandlung beantragen können. Dass die Antragstellerin im Hauptsacheverfahren in vollem Umfang obsiegt hat, schließt das Entstehen der fiktiven Terminsgebühr nicht aus. Hierfür genügt nach dem Gesetzeswortlaut, dass bei einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann, also ein entsprechender Antrag nach dem Gesetz statthaft ist. Diese Möglichkeit besteht für die Beteiligten in den Fällen des § 84 Abs. 2 Nr. 2, 4 und 5 VwGO. Ob der einzelne Beteiligte durch den Gerichtsbescheid zudem auch beschwert wird, ist indes hierfür unerheblich. Für ein den Gesetzeswortlaut einengende, zusätzlich auch auf die Beschwer des einzelnen Beteiligten abstellendes Normverständnis ist kein durchgreifender, insbesondere gesetzessystematischer Grund ersichtlich (vgl. aktuell BayVGH, B.v. 25.10.2023 – 6 C 23.1652 – juris Rn. 8 ff. m.w.N., auch zu früheren gegenteiligen Entscheidungen verschiedener Senate). Diese belegt auch und gerade eine Zusammenschau mit Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV-RVG, wonach bei einer Entscheidung in einem Verfahren, bei dem die Beteiligten auf mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) verzichtet haben, die fiktive Terminsgebühr ohne weiteres anfällt. Wenn aber schon der freiwillige Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung keinen Gebührennachteil bringt, muss dies erst recht auch dann gelten, wenn, wie hier, im Wege des Gerichtsbescheids entschieden wird und dabei, gleichsam unfreiwillig, keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird.
11
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.