Titel:
Ausschluß des Versorgungsausgleichs, Versorgungsausgleichsverfahren, Isolierter Versorgungsausgleich, Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich, Versorgungsausgleichssachen, Unterhaltsverzicht, Antragsgegner, Scheidungsurteile, Verfahrenswert, Ehezeit, Elektronisches Dokument, Nachehelicher Unterhalt, Aufgabe zur Post, Rechtsmittelverzicht, Unterhaltsrückstände, Gewöhnlicher Aufenthalt im Inland, Gerichtsgebühren, Außergerichtliche Kosten, Scheidungsstatut, Elektronischer Rechtsverkehr
Schlagworte:
Versorgungsausgleich, Unterhaltsverzicht, Billigkeitsprüfung, Vermögensaufteilung, Gewöhnlicher Aufenthalt, Nacheheliche Solidarität
Fundstelle:
BeckRS 2025, 23152
Tenor
1. Der Antrag wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten trägt die Antragstellerin. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Verfahrenswert wird auf 20.700,00 € festgesetzt.
Gründe
1
Die Antragstellerin begehrt die isolierte Durchführung des Versorgungsausgleichs.
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Die Beteiligten sind deutsche Staatsangehörige. Am ... schlossen die Beteiligten vor dem Standesamt Wien innere Stadt die Ehe. Aus der Ehe sind die beiden minderjährigen Töchter …, hervorgegangen. Die Eheleute lebten während der Ehezeit ganz überwiegend gemeinsam in Österreich. Dennoch ist die Antragstellerin ihrer beruflichen Tätigkeit als Schauspielerin und Kabarettistin auch während der Ehezeit überwiegend in Deutschland nachgegangen, aus diesem Grunde verbrachte die Antragstellerin auch nach ihrem Umzug nach Wien im Jahre 2005 umfangreiche Aufenthalt in Deutschland.
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Auch der Antragsgegner ist in Deutschland geboren und aufgewachsen. Seine weitere Berufsausbildung absolvierte er überwiegend in den USA, 2005 siedelte er aus beruflichen Gründen nach Wien, wo er als stellvertretender Leiter des *** arbeitete.
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Im Jahr 2015 siedelten die Beteiligten mit den Kindern nach K., da der Antragsgegner berufsbedingt dorthin versetzt wurde, ab November 2017 lebte die Familie wieder gemeinsam in Wien, Österreich. Die Ehe wurde am ..2020 in Österreich vor dem Bezirksgericht Josefstadt, 1082 Wien, geschieden. Auch nach der Trennung hatte die Antragstellerin weiterhin ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Wien (…). Mangels Rechtswahl kam österreichisches Recht zur Anwendung, die Scheidung ist rechtskräftig seit 08.09.2020. Seit der Scheidung 2020 lebt die Antragstellerin dauerhaft in München.
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Am 08.09.2020 schlossen die Beteiligten vor dem Bezirksgericht Josefstadt einen Prätorischen Vergleich folgenden Wortlauts:
Festgehalten wird, dass die Ehe zwischen den Parteien mit Urteil vom 25.08.2020 zu 16 C 8/18d des BG Josefstadt gemäß § 49 EheG geschieden wurde, dies unter Ausspruch des überwiegenden Verschuldens der Ehefrau. Die Parteien haben bei der Tagsatzung am 8.9.2020 unter eines durch ihre ausgewiesenen Vertreter einen Rechtsmittelverzicht zum genannten Scheidungsurteil, zur Vermeidung eines Rechtsstreits nachstehenden
1. Der Ehemann,…, und die Ehefrau, …, verzichten wechselseitig auf jeglichen Unterhaft, dies sowohl nach ös – terreichischem Recht als auch nach den Bezug habenden deutschen Rechtsvorschriften.
Dies gilt auch oder für den Fall geänderter Verhältnisse, insbesondere auch für den Fall der erwarteten oder unerwarteten, der verschuldeten oder unverschuldeten sowie der be – dachten Fall oder derzeit nicht bedachten Not eines der beiden. Sie nehmen diesen Unter – haltsverzicht wechselseitig an. Dieser Unterhaltsverzicht gilt ungeachtet des nunmehr rechtskräftigen Verschuldensausspruches im Scheidungsurteil vom 25.08.2020 zu 16 C 8/18d des BG Josefstadt.
Weiters wird einvernehmlich festgehalten, dass kein Unterhaltsrückstand besteht
2. Die mit diesem Vergleich verbundenen Gerichtsgebühren tragen die Parteien je zur Hälfte.
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Am 13.12.2022 schlossen die Beteiligten einen Vergleich über die Aufteilung der Vermögenswerte gemäß §§ 81 ff EheG. Unter Ziffer VIII. des gerichtlichen Vergleichs wird festgestellt, dass mit diesem Vergleich „darüberhinausgehende Ersparnisse oder darüberhinausgehende Vermögenswerte, wo immer sich diese auch befinden, demjenigen verbleiben, auf dessen Namen sie lauten oder in dessen Besitz sie sich befinden“. Unter Ziffer X. des Vergleichs wird festgehalten, dass mit der Erfüllung dieses Vergleichs alle wechselseitigen Ansprüche der Parteien betreffend die Teilung ehelichen Vermögens (§§ 81ff EheG) sowie auf Mitwirkung im Erwerb des jeweils anderen (§§ 89 ff ABGB) endgültig bereinigt und verglichen sind.
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Die Antragstellerin hat vor und während der Ehezeit Anrechte bei der Deutschen Rentenversicherung sowie Anrechte aus einer privaten Altersvorsorge im Inland erworben. Wegen der Einzelheiten wird auf die Auskünfte der Versorgungsträger vom 22.07.2024 und 03.12.2024 Bezug genommen. Der Antragsgegner verfügt lediglich über ausländische Anrechte, ausländischer Versorgungsträger ist der United Nation Joint Pension Fund.
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Die Antragstellerin trägt vor, sie habe während der Ehezeit ihre Berufstätigkeit zugunsten der Familie und der Betreuung und Erziehung der beiden Kinder stark reduziert. Während längeren Auslandsaufenthalten des Antragsgegners habe sie diesen mit den Kindern zum Teil begleitet, zum Teil habe sie die Kinder alleine betreut und habe infolgedessen ihren Beruf nicht ausüben können. Sie habe ihre eigenen Karriereambitionen während der gesamten Ehezeit zurückgestellt, wodurch ihre Karriere als Schauspielerin maßgeblich beeinträchtigt worden sei. Der Antragsgegner dagegen habe während der gesamten Ehezeit seine berufliche Entwicklung uneingeschränkt fortsetzen können, wobei es die Antragstellerin ihm durch Übernahme sämtlicher Erziehungsleistungen ermöglicht habe, eine erfolgreiche internationale Karriere zu absolvieren.
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Die Antragstellerin beantragt
- 1.
-
Zu den ausgleichsfähigen Rentenanwartschaften der Parteien wird der Versorgungsausgleich durchgeführt.
- 2.
-
Soweit ausländische, nicht ausgleichsreife Anwartschaften vorliegen, ist aktuell ein wertmäßig noch zu beziffernder Ausgleich im Rahmen einer Abfindungsregelung zu treffen, §§ 23, 24 VersAusglG, hilfsweise durch Abfindung im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs, § 20 VersAusglG.
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Der Antragsgegner beantragt,
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Der Antragsgegner ist der Ansicht, dass ein Versorgungsausgleich wegen Unbilligkeit nicht stattzufinden habe. Die Parteien hätten in Österreich einen umfassenden Vergleich geschlossen, der alle ehebedingten finanziellen Nachteile ausgleiche. Dass kein ausdrücklicher Verzicht im Hinblick auf den Versorgungsausgleich vorgenommen wurde, sei allein der Tatsache geschuldet, dass es einen solchen nach dem österreichischen Recht nicht gibt. Der Antragsgegner habe den Vergleich demnach nur unter der Maßgabe unterschrieben, dass somit jegliche Ansprüche aus der Ehe abgegolten sind. Die Durchführung des Versorgungsausgleiches würde zu einer unangemessenen Übersicherung der Antragstellerin führen. Die Antragstellerin habe durch den in Österreich geschlossenen Vergleich bereits mehr erhalten als ihr nach den wechselseitigen Ansprüchen rechnerisch zugestanden hätte. Eine Verpflichtung zur nachehelichen Solidarität sei nicht mehr gegeben, die Ehe sei aufgrund Verschuldens der Antragstellerin gescheitert. Mit dem Verzicht auf nachehelichen Unterhalt habe die Antragstellerin im Umkehrschluss auf den deutschen Versorgungsausgleich verzichtet.
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Das Gericht hat die Beteiligten angehört.
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Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und sonstige Aktenteile Bezug genommen.
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Der Antrag ist zulässig aber unbegründet.
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Die Internationale Zuständigkeit für Versorgungsausgleichssachen folgt aus § 102 Nr. 1 und 2 FamFG i.V.m. Art. 17 Abs. 4 Satz 2 EGBGB. Die Antragstellerin hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, zur Entscheidung stehen unter anderem auch Anrechte, die die Antragstellerin bei einem inländischen Versorgungsträger erworben hat.
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Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts München folgt aus § 218 Nr. 4 FamFG.
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Der Versorgungsausgleich wird als weitere Scheidungsfolge nach Art. 17 Abs. 4 EGBGB gesondert angeknüpft.
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Die Voraussetzungen für die Durchführung des Versorgungsausgleiches nach deutschem Recht sind nicht erfüllt, eine Durchführung des Versorgungsausgleichs nach ausländischem Recht ist nach Art. 17 Abs. 4 EGBGB von vornherein ausgeschlossen. Der Antrag war daher abzuweisen.
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Gemäß Art 17 Abs. 4 Satz 1 EGBGB kann der Versorgungsausgleich nur dann ohne Weiteres durchgeführt werden, wenn das Scheidungsstatut deutsches Recht ist, wobei stets die nach der Rom III-VO oder nach Art. 17 Abs. 2 EGBGB zutreffende Anknüpfung ausschlaggebend ist.
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Vorliegend kommt nicht deutsches, sondern österreichisches Scheidungsstatut zur Anwendung. Seit 21.06.2012 ist die Rom III-Verordnung in allen EU-Mitgliedstaaten in Kraft, so dass gemäß Art. 8 lit. a der VO ( EU) Nr. 1259/2010 des Rates vom 20. Dezember 2010 („ROM III“) für die Ehescheidung das Recht des Staates, in welchem beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anwendung findet. Wie sich aus dem Scheidungsurteil des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 25.08.2020 ergibt, hatten beide Beteiligten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Wien, Österreich, die Ehescheidung unterliegt mangels einer Rechtswahl österreichischem Recht
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Sind – wie hier – die Voraussetzungen nach Art. 17 Abs. 4 Satz 1 EGBGB nicht erfüllt, ist der Versorgungsausgleich auf Antrag eines Ehegatten nach deutschem Recht nur dann durchzuführen, wenn einer der Ehegatten im Inland eine Versorgungsanwartschaft erworben hat und die Durchführung des Versorgungsausgleiches nicht der Billigkeit widerspricht, Art 17 Abs. 4 Satz 2 EGBGB.
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Unstreitig hat die Antragstellerin während der Ehezeit im Inland sowohl Anrechte bei der Deutschen Rentenversicherung Bund als auch Anrechte aus einer privaten Altersvorsorge bei der *** Lebensversicherungs AG erworben. Ist diese Voraussetzung erfüllt, sind auch ausländische Anwartschaften, wie hier die des Antragsgegners, grundsätzlich in den Versorgungsausgleich mit einzubeziehen
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Unter Berücksichtigung aller Gesamtumstände widerspricht die Durchführung des isolierten Versorgungsausgleiches vorliegend jedoch der Billigkeit und hat daher zu unterbleiben.
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Das Gericht verkennt insoweit nicht, dass der Antragsgegner während der gemeinsamen Ehezeit deutlich höhere – wenngleich ausländische und damit gemäß § 19 Abs. 2 Nr.4 VersAusglG nicht ausgleichsreife – Anwartschaften erlangt hat als die Antragstellerin. Inwieweit hier die Voraussetzungen für einen Ausgleich im Rahmen einer Abfindungsregelung (§§ 23, 24 VersAusglG) gegeben sind und welche Werthaltigkeit den ausländischen Versorgungsanwartschaften zukommt, verbunden mit der Frage, ob es sich um hinreichend verfestigte, nach Grund und Höhe gesicherte Anrechte handelt, kann vorliegend mangels Entscheidungserheblichkeit dahinstehen.
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Treffen die schon damals anwaltlich beratenen Beteiligten im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens in Österreich unter beidseitiger anwaltlicher Vertretung eine abschließende Regelung sämtlicher mit der Ehe zusammenhängender Vermögensangelegenheiten, so ist eine spätere Geltendmachung des isolierten Versorgungsausgleichs nach Auffassung des Gerichtes unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nach Billigkeitsgesichtspunkten ausgeschlossen.
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Der Lebensmittelpunkt der Beteiligten lag während der gesamten Ehezeit unstreitig in Österreich, sowohl die Eingehung der Ehe als auch die Scheidung erfolgte nach österreichischem Recht. Anders als das deutsche Recht kennt das österreichische Recht kein dem Versorgungsausgleich in Deutschland konkret vergleichbares Rechtsinstitut, es schützt die Interessen des geschiedenen Ehepartners aber auf andere Weise, nämlich indem es das Renteneinkommen bei der Bemessung des Unterhalts berücksichtigt und – im Fall des Ablebens des Unterhaltspflichtigen – auch dem geschiedenen Ehepartner einen Anspruch auf Witwen- bzw Witwerpension gewährt (9 Ob 70/04s; Jayme, Versorgungsausgleich und Internationales Privatrecht unter besonderer Berücksichtigung der deutsch-österreichischen Scheidungsfälle, ZfRV 1980, 175 [176]).
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Nachehelicher Unterhalt ist gegebenenfalls bis zum Tode des Unterhaltspflichtigen zu zahlen, hieran anschließend kommt gegebenenfalls – bei Vorliegen der Voraussetzungen – die Hinterbliebenenrente zum Tragen. An die Stelle des Versorgungsausgleichs, wie die deutsche Rechtsordnung ihn kennt, tritt der gegebenenfalls lebenslange nacheheliche Unterhalt und die Hinterbliebenenrente.
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Unter Berücksichtigung dieses Grundgedankens kommt dem in Österreich sowohl nach deutschem als auch nach österreichischem Recht vorgenommenen Unterhaltsverzicht entscheidende Bedeutung zu. Nach mehr als zwei Jahre anhängigem Scheidungsverfahren – die Zustellung des Scheidungsantrags erfolgte am 23.03.2018, die Scheidung am 25.08.2020 – schlossen die Beteiligten sodann am 08.09.2020 unter anwaltlicher Vertretung vor dem Bezirksgericht Josefstadt in Wien folgenden Vergleich:
Festgehalten wird, dass die Ehe zwischen den Parteien mit Urteil vom 25.08.2020 zu 16 C 8/18d des BG Josefstadt gemäß § 49 EheG geschieden wurde, dies unter Ausspruch des überwiegenden Verschuldens der Ehefrau. Die Parteien haben bei der Tagsatzung am 8.9.2020 unter eines durch ihre ausgewiesenen Vertreter einen Rechtsmittelverzicht zum genannten Scheidungsurteil, zur Vermeidung eines Rechtsstreits nachstehenden
1. Der Ehemann, … und die Ehefrau, …, verzichten wechselseitig auf jeglichen Unterhaft, dies sowohl nach ös – terreichischem Recht als auch nach den Bezug habenden deutschen Rechtsvorschriften. Dies gilt auch oder für den Fall geänderter Verhältnisse, insbesondere auch für den Fall der erwarteten oder unerwarteten, der verschuldeten oder unverschuldeten sowie der be – dachten Fall oder derzeit nicht bedachten Not eines der beiden. Sie nehmen diesen Unter – haltsverzicht wechselseitig an. Dieser Unterhaltsverzicht gilt ungeachtet des nunmehr rechtskräftigen Verschuldensausspruches im Scheidungsurteil vom 25.08.2020 zu 16 C 8/18d des BG Josefstadt.
Weiters wird einvernehmlich festgehalten, dass kein Unterhaltsrückstand besteht
2. Die mit diesem Vergleich verbundenen Gerichtsgebühren tragen die Parteien je zur Hälfte.
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Unter Berücksichtigung der besonderen Bedeutung, die dem nachehelichen Unterhalt nach österreichischem Recht zukommt und der quasi an die Stelle des Versorgungsausgleiches nach deutschem Recht tritt, führt der in Österreich vorgenommene Unterhaltsverzicht nach Sinn und Zweck im Rahmen der Billigkeitsprüfung dazu, dass dieser vergleichbar einem Ausschluss des Versorgungsausgleiches zu behandeln ist. Unter Berücksichtigung der Systematik des österreichischen Unterhaltsrechts und dem Umstand, dass sowohl die Eheschließung als auch deren Auflösung und deren vermögensrechtliche Auseinandersetzung nach österreichischem Recht erfolgten und die Eheleute während der Ehezeit nie zusammen in Deutschland lebten, erscheint die nunmehrige Geltendmachung eines isolierten Versorgungsausgleiches als grob unbillig. Mit dem Verzicht auf den nachehelichen Unterhalt – auch für die Rentenzeit – hat die Antragstellerin damit im Umkehrschluss letztlich auch auf den deutschen Versorgungsausgleich verzichtet.
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Inwieweit der Umstand, dass die Ehe unter Ausspruch des überwiegenden Verschuldens der Ehefrau geschieden wurde, zur Grundlage des umfassenden Unterhaltsverzichts gemacht wurde, kann insoweit dahinstehen. Eine etwaige Unwirksamkeit des Unterhaltsverzichts wurde nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich.
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Jedenfalls mit Abschluss des gerichtlichen Vergleiches vom 13.12.2022 durfte der Antragsgegner darauf vertrauen, dass sämtliche wechselseitigen Ansprüche aus der Ehe resultierend endgültig abgegolten und erledigt sind. Wie dem Vergleich (vorgelegt als Anlage ASt 2) zu entnehmen ist, erfolgte dieser im Rahmen eines Verfahrens nach §§ 81 ff EheG und diente – jedenfalls vorrangig – der endgültigen Auseinandersetzung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nach §§ 81 ff EheG. Über die Begriffe des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse hinausgehend wurde unter VIII. allerdings festgehalten, dass mit diesem Vergleich „darüberhinausgehende Ersparnisse oder darüberhinausgehende Vermögenswerte, wo immer sich diese auch befinden, demjenigen verbleiben, auf dessen Namen sie lauten oder in dessen Besitz sie sich befinden“. Der Begriff der Vermögenswerte wurde insoweit gerade nicht beschränkt auf das eheliche Gebrauchsvermögen, sondern vielmehr auf das Vermögen der Beteiligten insgesamt erstreckt. Auch unter diesem Gesichtspunkt kommt eine nachträgliche Geltendmachung des isolierten Versorgungsausgleiches unter Billigkeitserwägungen nach Art. 17 Abs. 4 Satz 2 EGBGB nicht in Betracht.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG.
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Im Rahmen der Billigkeitsprüfung ist im Versorgungsausgleichsverfahren darauf abzustellen, ob im konkreten Einzelfall die Nähe zu einem Streitverfahren gegeben ist (Musielak/Borth/Frank/Frank FamFG § 81 Rn. 8-10). Mitentscheidend ist im Antragsverfahren damit das Maß des Antragserfolgs oder -misserfolgs, insbesondere die Zurückweisung des Antrags; die Antragsrücknahme, aber auch die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine Nähe zum Streitverfahren gegeben ist, die Beteiligten bereits seit mehreren Jahren geschieden sind und die Antragstellerin mit ihrem Antrag vollständig unterliegt, erscheint es unter Billigkeitsgesichtsunkten gerechtfertigt, der Antragstellerin die Gerichtskosten aufzuerlegen.
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Allerdings erscheint es bei Anträgen zum Versorgungsausgleich regelmäßig nicht angezeigt, von einem von vornherein offenkundigen Fehlen der Erfolgsaussicht iSv § 81 II Nr. 2 FamFG auszugehen; OLG Celle, Beschl. v. 13.8.2014 – 10 UF 162/14. So verhält es sich auch hier. Damit findet der Grundsatz Anwendung, dass – unabhängig von der Tragung der Gerichtskosten – es in Versorgungsausgleichsverfahren regelmäßig angemessen ist, dass jeder Beteiligter seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (MüKoFamFG/Schindler FamFG § 81 Rn. 12-18 mit Verweis auf OLG Celle, FamRZ 2015,326). Dies erscheint auch insoweit gerechtfertigt, als der Antragsgegner wirtschaftlich deutlich besser gestellt ist als die Antragstellerin, eine vollständige Kostenauferlegung auf die Antragstellerin erschiene insoweit unbillig.
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Die Festsetzung des Verfahrenswerts ergibt sich aus §§50 Abs. 1 Satz 1, 2. HS FamGKG. Der Wert richtet sich nach § 50 Abs. 1 Satz 1, 2. HS FamGKG. Anders als für den Verfahrenswert beim Wertausgleich bei der Scheidung beläuft er sich beim schuldrechtlichen Wertausgleich für jedes Anrecht auf 20% des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Entsprechend den eingeholten Auskünften ist von 3 Anrechten auszugehen. Für die Antragstellerin wurde ein Nettoeinkommen von 1.500,00 € zugrunde gelegt, für den Antragsgegner ein solches von 10.000,00 € in Ansatz gebracht; der seitens der Antragstellerin genannte Schätzwert wurde vom Antragsgegner nicht bestritten.