Inhalt

BayObLG, Beschluss v. 03.09.2025 – 102 VA 37/25
Titel:

Rückabwicklung von Leistungen nach Aufhebung einer Herausgabeanordnung

Normenketten:
BayHintG Art. 8, Art. 18
BayVwVfG Art. 49a
BGB § 812, § 814, § 818 Abs. 3
EGGVG § 23
Leitsätze:
1. Bei dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch handelt es sich um ein aus Grundsätzen des Verwaltungsrechts, insbesondere der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, abgeleitetes eigenständiges Rechtsinstitut des öffentlichen Rechts, dessen Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen grundsätzlich denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs entsprechen. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
2. Hebt das Amtsgericht eine Herausgabeanordnung der Hinterlegungsstelle im Beschwerdeverfahren nach Art. 8 Abs. 1 BayHintG auf, bestimmen sich daraus ergebende Rückforderungsansprüche nicht nach Art. 49a BayVwVfG, sondern nach dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch. (Rn. 31 – 33) (redaktioneller Leitsatz)
3. Wird eine Herausgabeanordnung der Hinterlegungsstelle im Beschwerdeverfahren aufgehoben, erfolgt die Rückabwicklung bereits vollzogener Leistungen im Wege des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch zwischen der Hinterlegungsstelle und dem Antragsteller als Empfänger der Leistung. (Rn. 34 – 35) (redaktioneller Leitsatz)
4. § 814 BGB ist auf den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch nicht entsprechend anwendbar. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)
5. § 818 Abs. 3 BGB findet im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs weder zugunsten von Behörden noch zugunsten von Bürgern Anwendung.  (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz)
6. Art. 18 Abs. 1 BayHintG schließt die Aufhebung einer Herausgabeanordnung im Beschwerdeverfahren auch nach vollzogener Herausgabe nicht aus. (Rn. 52) (redaktioneller Leitsatz)
7. Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch kann nach der sog. Kehrseitentheorie durch Verwaltungsakt festgesetzt werden, wenn auch die rückabzuwickelnde rechtsgrundlose Leistung auf der Grundlage eines Verwaltungsakts erfolgt ist. (Rn. 59) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch, Hinterlegung, Hinterlegungsverfahren, Hinterlegungsstelle, Herausgabeanordnung, Verwaltungsakt, Rückforderungsbescheid, Ermessensentscheidung, Antrag auf gerichtliche Entscheidung
Fundstelle:
BeckRS 2025, 22956

Tenor

1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
3. Der Geschäftswert wird auf 646.133,39 € festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller begehrt die Aufhebung des vom Amtsgericht … am 3. März 2025 erlassenen Rückforderungsbescheids über 646.133,39 €.
2
Die N. KG hinterlegte aufgrund entsprechender Annahmeanordnungen unter Verzicht auf das Rücknahmerecht beim Amtsgericht … von April 2012 bis November 2016 Mieten in Höhe von insgesamt 650.631,39 €. Hierzu führte sie aus, ihr Vermieter, der hiesige Antragsteller, habe die von ihr angemietete Immobilie an C. verkauft und mit diesem eine Abtretungsvereinbarung über sämtliche Mietzinsansprüche getroffen. C. habe seine Ansprüche auf den Mietzins an die V. abgetreten. Nach Ansicht des Antragstellers sei der Kaufvertrag samt der darin vereinbarten Abtretung aber unwirksam, da die Stadt ihr Einverständnis zu der erforderlichen Grundstücksteilung verweigere. Als mögliche Empfänger der Mieten wurden von der Hinterlegerin zunächst der Antragsteller und die V., später zusätzlich C. benannt. Mit Schreiben vom 16. April 2021 verzichtete die V. auf ihre Beteiligtenstellung im Hinterlegungsverfahren.
3
Mit Schriftsatz der ihn damals vertretenden Rechtsanwälte vom 28. Januar 2021 beantragte der Antragsteller die Herausgabe des hinterlegten Betrags an sich. Die Beschwerde gegen den ablehnenden Bescheid vom 14. April 2021 wurde mit Bescheid vom 15. Oktober 2021 zurückgewiesen. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung wies das Bayerische Oberste Landesgericht mit Beschluss vom 9. Februar 2022, Az. 101 VA 182/21, zurück. Zur Begründung führte es unter anderem aus: Für den Erlass einer Herausgabeanordnung auf der Grundlage des Art. 20 Abs. 1 Nr. 2 BayHintG bedürfe es einer Bewilligungserklärung des Käufers C., die nicht vorliege. Auch die Voraussetzungen des Art. 20 Abs. 1 Nr. 3 BayHintG seien nicht erfüllt. Das im Hinterlegungsverfahren vorgelegte Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 19. Oktober 2021, Az. 9 U 1213/17, enthalte bereits keinen Rechtskraftvermerk. Ob die Entscheidung inhaltlich zum Nachweis der Empfangsberechtigung tauge, müsse deshalb nicht näher geprüft werden. Allerdings sei bereits nach dem Tenor I Ziffer 2 des Urteils der Käufer C. zur Abgabe der Herausgabebewilligung nur Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrags von 1.367.685,00 € nebst Zinsen durch den hiesigen Antragsteller verpflichtet. Auch ohne nähere Befassung mit den Urteilsgründen liege daher die Annahme fern, aus diesen könne sich die Feststellung einer von keinen weiteren Voraussetzungen abhängigen Empfangsberechtigung des Antragstellers ergeben.
4
Mit E-Mail vom 12. September 2022, gerichtet an die Rechtspflegerin des Amtsgerichts …, bat der Antragsteller erneut um Überweisung der hinterlegten Mieten. C. habe nach dem Urteilsspruch vom 19. Oktober 2021 keine Berechtigung, die Mieten in Empfang zu nehmen. C. erklärte daraufhin persönlich und über seinen Rechtsanwalt, die Bewilligung der Herausgabe der hinterlegten Mieten an den Antragsteller zu verweigern. Das Oberlandesgericht Dresden habe in seinem Urteil vom 19. Oktober 2021 dem Antragsteller zwar die hinterlegten Beträge zugesprochen, aber nur Zug um Zug gegen Zahlung von 1.367.685,00 € nebst Zinsen. Der Antragsteller habe die Gegenleistung nicht erbracht und nicht angeboten. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2022, dem Antragsteller persönlich übersandt mit Verfügung vom 3. November 2022, führte der Rechtsanwalt von C. aus, dem Freistaat Bayern könnten erhebliche Schadensersatzforderungen drohen, sollte dem Antragsteller der hinterlegte Betrag unter Missachtung des Urteils des Oberlandesgerichts Dresden ausgezahlt werden. Im Schreiben vom 17. November 2022 teilte die Rechtspflegerin dem Antragsteller mit, eine Auszahlung sei derzeit nicht möglich.
5
Der Antragsteller beantragte mit Schreiben vom 27. Januar 2023 die Auszahlung des hinterlegten Gesamtbetrags auf ein Konto von B. Hierzu übersandte er eine mit einem Rechtskraftvermerk versehene Ausfertigung des Urteils des Oberlandesgerichts Dresden vom 19. Oktober 2021, Az. 9 U 1213/17, berichtigt mit Beschluss vom 8. Dezember 2021. Das zwischen dem Antragsteller als Kläger und dem im Hinterlegungsverfahren Beteiligten C. als Beklagten ergangene Urteil lautet in Tenor I Ziffer 2 wie folgt:
„2. Der Beklagte wird verurteilt,
a) die von der N. KG bei dem Amtsgericht … – Hinterlegungsstelle – zum Az. … hinterlegten Mieten in Höhe von 650.631,39 € zugunsten des Klägers freizugeben,
b) …
c) …
d) … all dies Zug um Zug gegen Zahlung von 1.367.685,00 € nebst Zinsen aus 956.220,00 € in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.03.2021.“
Tenor:
I.  Ziffer 3 hat folgenden Wortlaut:
„Es wird festgestellt, dass der Beklagte kein Besitzrecht an dem Flurstück …, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts …, … hat“.
6
Mit Bescheid vom 1. Februar 2023 ordnete die Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts … die Herausgabe der hinterlegten Geldsumme von 650.631,39 € auf „Antrag des Antragstellers“ an. Als Begründung verweist der Bescheid auf die vorgelegte rechtskräftige gerichtliche Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden vom 19. Oktober 2021 und zitiert Art. 20 Abs. 1 Nr. 3 BayHintG. Der Bescheid wurde der Hinterlegerin, dem Antragsteller und dem (im Hinterlegungsverfahren) Beteiligten C. sowie der Landesjustizkasse B. samt Kassenanordnung formlos übermittelt. Die Landesjustizkasse B. veranlasste am 6. Februar 2023 nach Verrechnung eines Betrags von 4.498,00 € die Auszahlung von 646.133,39 € auf das angegebene Konto der benannten Empfängerin B.
7
Mit Schreiben vom 2. Februar 2023 legte der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten C. Beschwerde gegen den Herausgabebescheid ein. Die Rechtspflegerin der Hinterlegungsstelle half der Beschwerde nicht ab. Mit Beschwerdebescheid vom 8. Februar 2023 entschied der stellvertretende Direktor des Amtsgerichts ohne vorherige Anhörung des Antragstellers, dass auf die Beschwerde des Beteiligten C. der Bescheid vom 1. Februar 2023 aufgehoben und der Auszahlungsantrag des Antragstellers … vom 27. Januar 2023 abgelehnt werde. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Herausgabe der hinterlegten Geldsumme lägen nicht vor.
8
Mit Schreiben des Amtsgerichts … vom 10. Februar 2023 wurden der Antragsteller und die Empfängerin B. aufgefordert, den ausgezahlten Betrag sofort zurückzuüberweisen. Dem kamen sie nicht nach. Am 24. Februar 2023 erließ das Amtsgericht … einen Rücknahme- und Erstattungsbescheid. Mit diesem wurde der Herausgabebescheid vom 1. Februar 2023 mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen und ausgesprochen, dass die Zahlung in Höhe von 646.133,39 € vom Antragsteller und der Empfängerin B. als Gesamtschuldner der Staatskasse zu erstatten sei. Der Herausgabebescheid sei rechtswidrig gewesen, Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG, da der Antragsteller seine Empfangsberechtigung nicht nachgewiesen habe.
9
Gegen die Beschwerdeentscheidung des Amtsgerichts … sowie gegen den Rücknahme- und Erstattungsbescheid stellte der Antragsteller jeweils einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG. Der Senat wies mit Beschluss vom 8. Dezember 2023, 102 VA 22/23, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Beschwerdeentscheidung zurück. Das Amtsgericht … habe zutreffend den Herausgabebescheid vom 1. Februar 2023 aufgrund der zulässigen und begründeten Beschwerde des Beteiligten C. aufgehoben und den Antrag auf Auszahlung abgewiesen. Mit Beschluss vom 5. Juni 2024, 102 VA 31/23, hob der Senat den Rücknahme- und Erstattungsbescheid des Amtsgerichts … vom 24. Februar 2023 auf. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung sei zulässig und begründet. In Bezug auf B. lägen die Voraussetzungen des Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG i. V. m. Art. 18 Abs. 5 Bay HintG nicht vor, da sie nicht taugliche Adressatin des Rücknahmebescheids sei; damit könne auch der auf Art. 49a Abs. 1 BayVwVfG gestützte Erstattungsbescheid keinen Bestand haben. Der gegen den Antragsteller gerichtete Rücknahme- und Erstattungsbescheid sei schon deshalb aufzuheben, weil seinem Erlass weder eine Ermessensausübung noch eine Anhörung des Antragstellers vorangegangen sei.
10
Das Amtsgericht … teilte dem Antragsteller mit Verfügung vom 17. November 2024 mit, es beabsichtige, den Antragsteller mit Verwaltungsakt zur Rückzahlung des gemäß Herausgabeanordnung vom 1. Februar 2023 ausbezahlten Geldbetrags von 646.133,39 € zu verpflichten, und räumte ihm Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen ein. Auf Bitten des Antragstellers wurde ihm Akteneinsicht und Verlängerung der Stellungnahmefrist bis 20. Januar 2025 gewährt. Mit Schriftsatz vom 15. Januar 2025 bat der Antragsteller erneut um Verlängerung der Stellungnahmefrist bis 10. Februar 2025, was ihm „letztmalig“ gewährt wurde. Am letzten Tag der Frist beantragte der Antragstellervertreter wiederum Verlängerung der Stellungnahmefrist bis 7. März 2025, da aufgrund einer in der vorherigen Woche erhaltenen ärztlichen Diagnose eine abschließende Besprechung nicht möglich gewesen sei. In „ausschließlich rechtlicher Hinsicht“ führte der Antragstellervertreter aus, gegen den Beschluss des Senats vom 8. Dezember 2023, 102 VA 22/23, sei Verfassungsbeschwerde eingelegt worden, über die noch nicht entschieden sei. Das Verfahren sei daher nach § 148 ZPO auszusetzen. Eine Rechtsgrundlage für die Geltendmachung der Erstattungsforderung fehle. In Art. 18 Abs. 5 BayHintG werde nicht auf Art. 49a BayVwVfG verwiesen. Die Rückforderung sei ferner nach § 814 BGB ausgeschlossen. Auch habe der Antragsteller auf die Rechtmäßigkeit der Herausgabeanordnung vertraut und sei davon ausgegangen, dass diese bestandskräftig geworden sei. Schließlich verhalte sich das Amtsgericht mit einer Rückforderung widersprüchlich, da es trotz Eingangs der Beschwerde schon am 2. Februar 2023 die Auszahlung veranlasst und noch mit einer eigenen Forderung aufgerechnet, also den Anspruch des Antragstellers anerkannt habe. Der Antragsteller habe auch einen erheblichen Teil des Geldes verbraucht, um bestehende Verbindlichkeiten Dritter zu begleichen. Auch habe er weitergehende Dispositionen zur Verwendung getroffen. Bezüglich des Vertrauensschutzes für den Antragsteller sei ferner zu berücksichtigen, dass die Ursache für eine etwaige Rechtswidrigkeit der Herausgabeanordnung allein beim Amtsgericht … liege; der Antragsteller habe weder falsche Angaben gemacht noch einen unzulässigen Druck auf die handelnden Personen ausgeübt.
11
Das Amtsgericht lehnte den Antrag auf Fristverlängerung mit Verfügung vom 11. Februar 2025 ab, da der Antragsteller ausreichend Zeit gehabt habe, zur Verfügung vom 17. November 2024 Stellung zu nehmen. Der Antragstellervertreter erhob hiergegen „Gegendarstellung“. Die überraschende und erschütternde Krankheitsdiagnose sei nicht vorhersehbar gewesen. Daher habe aufgrund der damit verbundenen zeitlichen und emotionalen Belastung keine Möglichkeit für eine abschließende Besprechung der verhältnismäßig komplizierten Angelegenheit bestanden. Des Weiteren wurde „nicht abschließend“ nochmals auf den nötigen Vertrauensschutz für den Antragsteller und ein widersprüchliches Verhalten des Amtsgerichts hingewiesen. Mit Verfügung vom 24. Februar 2025 lehnte das Amtsgericht erneut eine Fristverlängerung ab.
12
In einer E-Mail vom 27. Februar 2025 führte der Antragsteller persönlich aus, es verstoße gegen das Rechtsstaatsprinzip und sei als Amtspflichtverletzung, Rechtsbeugung und Untreue zu werten, wenn das Amtsgericht bewusst gegen das rechtskräftige Urteil des Oberlandesgerichts Dresden verstoße. Falls eine unberechtigte Person versuche, durch falsche Angaben an die Mieten zu gelangen, sei dies ein Betrug. Durch das Urteil werde bestätigt, dass die Auszahlung an den Antragsteller nach Aktenlage richtig sei.
13
Mit Rückforderungsbescheid vom 3. März 2025, dem Antragstellervertreter am 4. März 2025 zugestellt, verpflichtete das Amtsgericht den Antragsteller, der Staatskasse einen Betrag von 646.133,39 € zu erstatten. Es bestehe ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch gegen den Antragsteller. Die Vermögensverschiebung im Leistungsverhältnis zwischen der Hinterlegungsstelle und dem Antragsteller als Hinterleger sei ohne rechtlichen Grund erfolgt, da die Herausgabeanordnung durch den Beschwerdebescheid vom 8. Februar 2023 aufgehoben worden sei. Die Voraussetzungen des ohnehin nicht anwendbaren § 814 BGB lägen nicht vor, da die Rechtspflegerin bei Erlass der Herausgabeanordnung von einer Empfangsberechtigung des Antragstellers ausgegangen sei. Der öffentlichen Hand zustehende Geldleistungsansprüche seien in der Regel durchzusetzen, eine Ermessensausübung daher im Regelfall nicht nötig. Allerdings könne hiervon bei Vorliegen atypischer Gegebenheiten abgewichen werden. Es sei daher eine Ermessensausübung unter Berücksichtigung etwaiger Billigkeitsaspekte vorzunehmen. Vorliegend überwiege das private Vertrauensschutzinteresse des Antragstellers nicht das öffentliche Interesse an einer Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage. Ein schutzwürdiges Vertrauen des Antragstellers in die Richtigkeit der Herausgabeanordnung liege schon deshalb nicht vor, da diese nicht bestandskräftig geworden sei. Der Antragsteller habe im Herausgabeantrag nur pauschal auf das Urteil des Oberlandesgerichts Dresden verwiesen, obwohl er gewusst habe, dass die Freigabe der Mieten nur Zug um Zug gegen Zahlung von 1.367.685,00 € zu geschehen und er keine vollstreckbare Ausfertigung vorgelegt habe. Zudem habe der Antragsteller die Landesjustizkasse wiederholt telefonisch gedrängt, den Geldbetrag auszuzahlen. Auch habe die Rechtspflegerin den Antragsteller am 9. Februar 2023 telefonisch und am 10. Februar 2023 schriftlich darauf hingewiesen, dass der ausbezahlte Betrag zurückzuerstatten sei. Die Rückforderung sei auch nicht treuwidrig. Die Teilaufrechnung durch die Landesjustizkasse sei keine Bestätigung der Rechtmäßigkeit der Herausgabeanordnung, da deren Prüfung der Landesjustizkasse gar nicht obliege. Der Rückforderungsbescheid sei auch keine unzulässige Rechtsausübung. Die Auszahlungsanordnung sei vor Eingang der Beschwerde verfügt worden. Auch habe die Rechtspflegerin vor der Entscheidung des Amtsvorstands über die Beschwerde keinen zwingenden Anlass für einen sofortigen Widerruf der Kassenanordnung gehabt, zumal üblicherweise zwischen der Kassenanordnung und deren Vollzug mindestens eine Woche liege und die schnelle Überweisung nur auf das wiederholte Drängen des Antragstellers bei der Landesjustizkasse zurückzuführen sei. Das Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten C. vom 3. Februar 2023 habe auch keinen Anlass für ein sofortiges dienstaufsichtliches Einschreiten des Amtsvorstands gegeben. Das Amtsgericht sei nach der Kehrseitentheorie ermächtigt, die Erstattung durch Verwaltungsakt anzuordnen. Die Verfassungsbeschwerde hindere den Fortgang des Rückerstattungsverfahrens nicht.
14
Mit Schriftsatz vom 21. März 2025 hat der Antragstellervertreter Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und beantragt, den Rückforderungsbescheid aufzuheben.
15
Mit weiterem Schriftsatz vom 3. April 2025, eingegangen am selben Tag, hat der Antragsteller ferner beantragt, das Verfahren bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde nach § 148 ZPO auszusetzen. Mit Schriftsatz vom 8. August 2025 hat der Antragsteller beantragt, die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheids bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung anzuordnen.
16
Zur Begründung wiederholt der Antragsteller den bereits vor dem Amtsgericht gehaltenen Vortrag. Ergänzend führt er aus, die angefochtene Entscheidung sei nicht erforderlich und daher rechtswidrig. Die Hinterlegung diene ausschließlich dem Hinterleger, nicht den Prätendenten. Zum Schutz des Hinterlegers sei die Rückforderung nicht nötig. Zudem habe das Oberlandesgericht Dresden die hinterlegten Mieten dem Antragsteller und nicht C. zugewiesen. Letzterer könne keine Auszahlung verlangen, sondern allenfalls die im Urteil des Oberlandesgerichts Dresden benannte Gegenforderung geltend machen. Wenn der Antragsteller den Betrag ausgezahlt erhalte, reduziere sich die Forderung von C. um den ausgezahlten Betrag. Durch die Herausgabe sei daher ein Schaden von C. ausgeschlossen, weil seine Forderung höher sei als der hinterlegte Betrag. Mit der Herausgabe werde daher die im Rahmen des § 812 BGB vorzunehmende Verrechnung der Forderungen nur vollzogen. Bei einer Rückzahlung würde der Antragsteller gezwungen, einen weiteren Rechtsstreit gegen C. auf Freigabe des hinterlegten Betrags zu führen. Es sei aber nicht Sinn des Hinterlegungsverfahrens, die Beteiligten in einen weiteren Rechtsstreit zu treiben. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Freistaat Bayern könne C. nicht zustehen. Diesem sei kein Schaden entstanden, da durch die Herausgabe an den Antragsteller die Forderung des C. in Höhe des herausgegebenen Betrags zum Erlöschen gebracht worden sei. Im Übrigen sei ein Rückgriff auf den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch im vorliegenden Verwaltungsverfahren auch nicht möglich. § 814 BGB sei anwendbar. Verfahrensgegenständlich sei nicht ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch, sondern ein Rückforderungsanspruch, auf den allenfalls Art. 49a BayVwVfG anzuwenden wäre, der auf die Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verweise. Die Ehefrau des Antragstellers habe einen erheblichen Teil des Geldes verbraucht. Sie habe wegen des Streits des Antragstellers mit der V. und mit C. erhebliche finanzielle Aufwendungen tätigen müssen; das Geld sei daher zu einem erheblichen Teil verwendet worden, um bestehende Verbindlichkeiten Dritter zu begleichen. Zudem habe sie weitergehende Dispositionen zur Verwendung getroffen. Das Amtsgericht verhalte sich auch widersprüchlich. Mit der Auszahlung vor Erlass der Beschwerdeentscheidung habe es zu verstehen gegeben, dass die Beschwerdeentscheidung hierfür nicht erheblich sei. Zudem hätte nach Eingang der Beschwerde die Übersendung der Auszahlungsanordnung an die Landesjustizkasse B. noch gestoppt werden können. Nötig sei eine Aufhebung und gegebenenfalls Zurückverweisung an das Amtsgericht, das auf eine unzutreffende Entscheidungsgrundlage abgestellt habe.
17
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag auf Aussetzung und den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.
18
Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO komme nicht in Betracht, da durch die Verfassungsbeschwerde nicht über ein Rechtsverhältnis, sondern eine Rechtsfrage entschieden werden solle. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung sei zulässig, aber unbegründet. Die Rückabwicklung müsse nach den Grundsätzen der §§ 812 ff. BGB erfolgen. Ob C. einen Anspruch auf Auszahlung der hinterlegten Summe habe, sei nicht maßgeblich. Es komme nur auf die Leistungsbeziehung zwischen der Hinterlegungsstelle und dem Antragsteller an. Letzterer habe seine Empfangsberechtigung nicht nachgewiesen, wie der Senat bereits im Beschluss vom 8. Dezember 2023, 102 VA 22/23, entschieden habe. § 814 BGB sei nicht anwendbar, da die zugrundeliegende Interessenwertung auf das öffentliche Recht nicht übertragbar sei. Zudem fehle es auch an einer positiven Kenntnis der Nichtschuld bei der Auszahlung. Die Rechtspflegerin sei der Fehleinschätzung unterlegen, dass die Vorlage der rechtskräftigen Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden die fehlende Bewilligung ersetzen könne.
II.
19
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.
20
1. Der Antrag nach §§ 23 ff. EGGVG ist zulässig.
21
a) Das Bayerische Oberste Landesgericht ist nach § 25 Abs. 2 EGGVG, Art. 12 Nr. 3 AGGVG zuständig.
22
b) Der Antragstellervertreter hat die Aufhebung des ihm am 4. März 2025 zugestellten Rückforderungsbescheids mit anwaltlichen Schriftsätzen vom 21. März 2025 und vom 3. April 2025, letzterer eingegangen beim Bayerischen Obersten Landesgericht am selben Tag, form- und fristgerecht gemäß § 26 Abs. 1 EGGVG beantragt.
23
c) Der Rückforderungsbescheid ist ein der Überprüfung nach § 23 EGGVG unterliegender Justizverwaltungsakt, der von der Direktorin des Amtsgerichts erlassen wurde. Auf Seite 7 des Bescheids wird ausdrücklich aufgeführt, dass die Rückzahlung durch eigenständigen Verwaltungsakt gegenüber dem Empfänger angeordnet werde.
24
d) Der Antrag ist auch nicht nach § 24 Abs. 2 EGGVG unzulässig. Zwar bestimmt Art. 8 Abs. 1 Satz 1 BayHintG, dass gegen Entscheidungen der Hinterlegungsstelle zunächst die Beschwerde stattfindet; falls dieser nicht abgeholfen wird, hat der dienstaufsichtsführende Richter des Amtsgerichts zu entscheiden, Art. 8 Abs. 2 BayHintG. Erst gegen dessen Entscheidung findet gemäß Art. 8 Abs. 3 BayHintG der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG statt.
25
Das bedeutet jedoch nicht, dass der Antragsteller im vorliegenden Fall zunächst ein Beschwerdeverfahren durchzuführen gehabt hätte, wie sich aus dem Wortlaut, jedenfalls aber aus der ratio legis der genannten Vorschriften des Bayerischen Hinterlegungsgesetzes ergibt. Der angegriffene Bescheid wurde bereits durch die dienstaufsichtführende Richterin erlassen. Eine Prüfung durch die im Beschwerdeverfahren vorgesehene Instanz hat also bereits stattgefunden, und es besteht weder die Notwendigkeit noch eine rechtliche Grundlage dafür, dass die dienstaufsichtführende Richterin ihre eigene Entscheidung im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens noch einmal kontrolliert; eine Vorlage der (von ihr verschiedenen) Hinterlegungsstelle an die dienstaufsichtführende Richterin im Sinne des Art. 8 Abs. 2 BayHintG ist nicht möglich. Dem entsprechend verweist auch die dem angegriffenen Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrungden Adressaten unmittelbar auf einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG.
26
e) Der Antragsteller macht eine Verletzung in eigenen Rechten geltend, § 24 Abs. 1 EGGVG. Der angegriffene Rückforderungsbescheid verpflichtet den Antragsteller, den ausbezahlten Betrag von 646.133,39 € der Staatskasse zu erstatten.
27
2. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unbegründet. Der vom Amtsgericht … am 3. März 2025 erlassene Rückforderungsbescheid ist formell und materiell rechtmäßig.
28
a) Insbesondere wurde der Antragsteller vor Erlass des Rückforderungsbescheids ordnungsgemäß nach Art. 28 BayVwVfG angehört. Gemäß Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG ist vor Erlass eines Verwaltungsakts, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Die Frist zur Äußerung muss angemessen sein, wobei sich dies nach den Umständen des Einzelfalls richtet. Hierbei sind Bedeutung, Umfang und Dringlichkeit der Verwaltungsmaßnahme im öffentlichen Interesse mit dem subjektiven Rechtsschutzinteresse des betroffenen Beteiligten abzuwägen (Kallerhofer/Mayen in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Aufl. 2023, § 28 Rn. 43). Vorliegend wurde dem Antragsteller mit Verfügung vom 17. November 2024 eine Stellungnahmefrist von vier Wochen eingeräumt, die auf Bitten des Antragstellers zunächst bis 20. Januar 2025 und dann nochmals bis 10. Februar 2025 verlängert wurde. Schon eine Frist von vier Wochen, wie ursprünglich gewährt, ist ohne Weiteres als angemessen anzusehen, zumal es sich auch nicht um einen völlig neuen, dem Antragsteller oder seinem Verfahrensbevollmächtigten vor dem 17. November 2024 unbekannten Sachverhalt oder neue Rechtsfragen handelte. Der Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts im Verfahren 102 VA 31/23, auf dessen Ausführungen das weitere Vorgehen des Amtsgerichts … letztlich beruht, datiert bereits vom 5. Juni 2024. Erst recht ist die Frist zur Stellungnahme unter Berücksichtigung der weiteren Verlängerungen angemessen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass das Amtsgericht dem Antragsteller nicht eine weitere Fristverlängerung bis 7. März 2025 gewährte. Das Amtsgericht hatte ausdrücklich erklärt, die Fristverlängerung bis 10. Februar 2025 erfolge „letztmalig“. Der Antragsteller konnte daher nicht davon ausgehen, dass die Frist zur Stellungnahme nochmals verlängert würde. Soweit der Antragstellervertreter den Verlängerungsantrag im Schriftsatz vom 10. Februar 2025 damit begründet, sein Mandant habe „vorherige Woche“ eine „erschütternde Diagnose der behandelnden Ärzte“ erhalten, ändert dies nichts. Zwar ist für den Senat ohne Weiteres nachvollziehbar, dass für den Antragsteller in einer solchen Situation eine Besprechung mit dem Verfahrensbevollmächtigten schwierig ist. Indessen war der Antragsteller offensichtlich bis Ende Januar zu Rücksprachen und Besprechungen in der Lage. Angesichts der „letztmaligen“ Verlängerung der Stellungnahmefrist durch das Amtsgericht und der Länge der seit dem 17. November 2024 bereits vergangenen Zeit war daher, ungeachtet der Schwierigkeiten ab dem 3. Februar 2025, eine Stellungnahme bis 10. Februar 2025 zumutbar. Im Übrigen hat sich der Antragstellervertreter tatsächlich mit Schriftsätzen vom 10. Februar 2025 und vom 14. Februar 2025 ausführlich zur Sache geäußert und auch im hiesigen Verfahren nicht geltend gemacht, dass er im Verwaltungsverfahren keine ausreichende Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt hätte.
29
b) Das Amtsgericht hat zutreffend das Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs gegen den Antragsteller bejaht und eine ermessensfehlerfreie Entscheidung getroffen.
30
aa) Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich bei dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch um ein aus Grundsätzen des Verwaltungsrechts, insbesondere der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, abgeleitetes eigenständiges Rechtsinstitut des öffentlichen Rechts, dessen Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen, soweit sie nicht spezialgesetzlich geregelt sind (etwa in § 12 BBesG), denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs entsprechen (BVerwG, Urt. v. 2. Juni 2022, 9 A 13/21, BVerwGE 175, 373 [juris Rn. 28]; Urt. v. 30. Juni 2016, 5 C 1/15, BVerwGE 155, 357 juris Rn. 8; Urt. v. 15. Mai 2008, 5 C 25/07, BVerwGE 131, 153 [juris Rn. 13]; Urt. v.  12. März 1985, 7 C 48/82, BVerwGE 71, 85 [juris Rn. 12]; Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 6. EL November 2024, VwVfG § 49a Rn. 21). Ausnahmen davon hat das Bundesverwaltungsgericht lediglich dann anerkannt, wenn und soweit den §§ 812 ff. BGB eine abweichende Interessenwertung zugrunde liegt, die in das öffentliche Recht nicht übertragbar ist (BVerwGE 131, 153 [juris Rn. 13]). Funktion des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs ist es, eine dem materiellen Recht nicht entsprechende Vermögensverschiebung zu korrigieren (BVerwGE 155, 357 [juris Rn. 8]; BVerwGE 131, 153 [juris Rn. 13]).
31
bb) Eine vorrangige, spezialgesetzliche Regelung ist nicht ersichtlich. Insbesondere findet Art. 49a BayVwVfG keine Anwendung.
32
Eine Erstattungspflicht nach Art. 49a Abs. 1 BayVwVfG kommt dann in Betracht, wenn ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder infolge des Eintritts einer auflösenden Bindung unwirksam geworden ist. Sofern der Verwaltungsakt, aufgrund dessen die Zahlungen geleistet wurden, aber aus anderen Gründen, etwa durch Abhilfe-, Widerspruchs- oder gerichtliche Entscheidung aufgehoben wurde, findet Art. 49a BayVwVfG keine Anwendung (zur inhaltsgleichen Regelung in § 49a VwVfG: Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, VwVfG § 49a Rn. 31; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, § 49a Rn. 7; Suerbaum in Mann/Sennekamp/Uechtritz, Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2019, § 49a Rn. 12; Falkenbach in BeckOK VwVfG, 68. Ed. 1. Juli 2025, § 49a Rn. 2; vgl. auch BT-Drs. 13/1534, 6; BVerwGE 131, 153 [juris Rn. 16]).
33
Vorliegend hat das Amtsgericht die Herausgabeanordnung durch (inzwischen rechtskräftige) Beschwerdeentscheidung nach Art. 8 Abs. 1 BayHintG aufgehoben; dabei handelt es sich gerade um keinen der in Art. 49a Abs. 1 BayVwVfG vorgesehenen Anwendungsfälle. Ob im Fall einer Rücknahme nach Art. 18 Abs. 5 BayHintG, Art. 48 BayVwVfG ein Erstattungsbescheid nach Art. 49a BayVwVfG erlassen werden könnte, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Den Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 24. Februar 2023 hat das Bayerische Oberste Landesgericht im Verfahren 102 VA 31/23 aufgehoben; einen neuen Rücknahmebescheid nach Art. 18 Abs. 5 BayHintG, Art. 48 BayVwVfG hat das Amtsgericht nicht erlassen.
34
cc) Die Auszahlung des Geldes erfolgte im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehung zwischen der Hinterlegungsstelle und dem Antragsteller als Empfänger.
35
Die Rückabwicklung findet beim öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch ebenso wie im Bereicherungsrecht grundsätzlich nur im jeweiligen Leistungsverhältnis statt (BSG, Urt. v. 3. April 2014, B 2 U 21/12 R, BSGE 115, 247 [juris Rn. 22]; BVerwGE 131, 153 [juris Rn. 29]). Vorliegend hat das Amtsgericht auf Anweisung des Antragstellers den Geldbetrag auf ein Konto der Ehefrau des Antragstellers, B., ausbezahlt. Übermittelt der Angewiesene auf Veranlassung des Anweisenden einen Geldbetrag an den Anweisungsempfänger, handelt es sich bereicherungsrechtlich um eine Leistung des Angewiesenen an den Anweisenden (Deckungsverhältnis) und um eine Leistung des Anweisenden an den Anweisungsempfänger (Valutaverhältnis) (BGH, Urt. v. 29. April 2008, XI ZR 371/07, BGHZ 176, 234 [juris Rn. 9 m. w. N.]). Dementsprechend hat die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung im jeweiligen Leistungsverhältnis zu erfolgen. Zutreffend hat daher das Amtsgericht den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gegen den Antragsteller als Anweisenden geltend gemacht.
36
dd) Rechtsgrund der Zahlung war ursprünglich die Herausgabeanordnung vom 1. Februar 2023, die aber durch (inzwischen rechtskräftige) Beschwerdeentscheidung vom 8. Februar 2023 aufgehoben wurde. Die nach Vortrag des Antragstellers noch anhängige Verfassungsbeschwerde ändert an der Rechtskraft der Entscheidung des Senats vom 8. Dezember 2023, 102 VA 22/23, und damit auch an der Rechtskraft der Beschwerdeentscheidung des Amtsgerichts … nichts. Die Verfassungsbeschwerde stellt kein weiteres zusätzliches Rechtsmittel dar und hemmt den Eintritt der formellen und materiellen Rechtskraft nicht (BAG, Beschluss vom 10. September 2020, 6 AZR 136/19, BAGE 172, 175 [juris Rn. 43]; Urt. v. 7. November 2002, 2 ARZ 297/01, BAGE 103, 290 [juris Rn. 73]).
37
ee) Der Erstattungsanspruch ist nicht entsprechend § 814 BGB ausgeschlossen, da diese Norm auf den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch auch nicht entsprechend anwendbar ist. Denn § 814 BGB liegt eine Interessenwertung zugrunde, die auf das öffentliche Recht nicht übertragbar ist. Die öffentliche Hand ist dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verpflichtet, sodass ihr Interesse grundsätzlich darauf gerichtet sein muss, eine ohne Rechtsgrund eingetretene Vermögensverschiebung zu beseitigen und den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen. Das gegenläufige Interesse des Bürgers, einen rechtswidrig erhaltenen Vorteil entgegen diesem für die Rückgewähr streitenden öffentlichen Interesse gleichwohl behalten zu dürfen, setzt sich daher im öffentlichen Recht regelmäßig nur durch, wenn sein Vertrauen auf dessen Bestand schutzwürdig ist. Diese Interessenbewertung, die u. a. in den Regeln über die Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte in § 48 VwVfG (bzw. in Art. 48 BayVwVfG) Niederschlag gefunden hat, hat z. B. zur Folge, dass sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen kann, wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Die Kenntnis der leistenden Behörde von der Rechtswidrigkeit schließt in einer solchen Situation die Rücknahme bzw. Rückforderung nicht von vornherein aus. Im Unterschied dazu kommt es im Rahmen des § 814 BGB regelmäßig nicht darauf an, ob der Leistungsempfänger um das Nichtbestehen der Verbindlichkeit wusste, sofern der Leistende positive Kenntnis hatte, dass er zur Leistung nicht verpflichtet ist. Eine Anwendung des § 814 BGB auf den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch würde daher zu erheblichen Wertungswidersprüchen führen (OVG Münster, Beschluss vom 9. November 2016, 6A 500/13, BeckRS 2015, 54905 Rn. 16 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 23. Mai 2013, OVG 5 B 3.10, juris Rn. 48; Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, VwVfG § 49a Rn. 21; im Fall eines Erstattungsanspruchs zwischen Hoheitsträgern auch BSGE 115, 247 [juris Rn. 27]; Thüringer OVG, Urt. v. 22. Oktober 2002, 2 KO 701/00, NVwZ-RR 2003, 830 [juris Rn. 51]). Soweit sich ein Hoheitsträger im Einzelfall durch die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs widersprüchlich verhält, ist dem im Rahmen der Berücksichtigung von Treu und Glauben (siehe dazu unten gg]) Rechnung zu tragen.
38
Zudem wären im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des § 814 BGB auch nicht erfüllt. § 814 BGB setzt eine positive Kenntnis vom Fehlen der Leistungsverpflichtung voraus. Die bloße Kenntnis der Tatsachen, aus denen sich die Unwirksamkeit der Verpflichtung ergibt, reicht nicht aus. Falsche Schlüsse, Irrtümer oder Zweifel des Leistenden an der Rechtslage schließen die Anwendung des § 814 BGB daher selbst dann aus, wenn der Irrtum verschuldet gewesen sein sollte und sogar dann, wenn der Irrtum auf grober Fahrlässigkeit beruht (Schwab in Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2024, § 814 Rn. 18 f. m. w. N.). Vorliegend gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Rechtspflegerin bei Erlass der Herausgabeanordnung davon ausging, die Hinterlegungsstelle sei nicht zur Herausgabe verpflichtet. Offensichtlich unterlag sie im Hinblick auf das am 27. Januar 2023 mit Rechtskraftvermerk vorgelegte Urteil des Oberlandesgerichts Dresden, 9 U 1213/17, der irrtümlichen Ansicht, nunmehr seien die Voraussetzungen des Art. 20 Abs. 1 Nr. 3 BayHintG nachgewiesen. Auch wenn dies im Hinblick auf die Verurteilung zur Freigabe der Mieten nur Zug um Zug unzutreffend war, begründet dies noch keine Kenntnis der Nichtschuld im Sinne des § 814 BGB.
39
Nur ergänzend sei darauf verwiesen, dass auch die tatsächliche Auszahlung durch die Landesjustizkasse am 6. Februar 2023 vor der Aufhebung der Herausgabeanordnung durch die Beschwerdeentscheidung vom 8. Februar 2023 erfolgte.
40
ff) Der Erstattungsanspruch ist nicht entsprechend § 818 Abs. 3 BGB ausgeschlossen. Nach ständiger Rechtsprechung findet § 818 Abs. 3 BGB aufgrund der anderen Interessenwertung im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs weder zugunsten von Behörden noch zugunsten von Bürgern Anwendung (BVerwGE 131, 153 [juris Rn. 30]; Urt. v. 18. Januar 2001, 3 C 7/00, BverwGE 112, 351 [juris Rn. 26]; BVerwGE 71, 85 [juris Rn. 13 ff.] mit ausführlicher Begründung; BSGE 115, 247 [juris Rn. 27]). Soweit im Einzelfall ein schutzwürdiges Vertrauen des Bürgers vorliegt, ist dem im Rahmen des Grundsatzes von Treu und Glauben Rechnung zu tragen (dazu unten gg]).
41
Nur ergänzend, ohne dass es darauf entscheidungserheblich ankäme, sei auf Folgendes hingewiesen: Dem Vortrag des Antragstellers lässt sich auch nicht entnehmen, dass er im Sinne des § 818 Abs. 3 BGB entreichert wäre. Soweit der Antragsteller darlegt, der ausbezahlte Betrag sei verwendet worden, um bestehende Verbindlichkeiten gegenüber Dritten zu begleichen, begründet dies keine Entreicherung. Denn damit hat der Antragsteller eigene Aufwendungen erspart (Stadler in Jauernig, BGB, 19. Aufl. 2023, § 818 Rn. 38 m. w. N.). Dass „Dispositionen“ bezüglich des Geldes getroffen wurden, führt ebenfalls zu keiner Entreicherung.
42
gg) Der Erstattungsanspruch ist auch nicht nach Treu und Glauben, § 242 BGB, ausgeschlossen.
43
Der in § 242 BGB niedergelegte Grundsatz, dass Leistungen so zu bewirken sind, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern, prägt die gesamte Rechtsordnung und gilt auch im öffentlichen Recht. Nach ständiger Rechtsprechung begrenzt er auch den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch, wobei sich auf ihn sowohl der Bürger als auch ein Hoheitsträger berufen kann (BVerwGE 131, 153 [juris Rn. 31]; BVerwGE 112, 351 [juris Rn. 27 m. w. N.]; OVG Münster, Beschluss vom 9. November 2015, 6 A 500/13, BeckRS 2015, 54905 Rn. 20; Thüringer OVG NVwZ-RR 2003, 830 [juris Rn. 52]). Wie weit der Grundsatz von Treu und Glauben einer Rückforderung entgegenstehen kann, hängt jeweils von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab (BVerwG, Beschluss vom 5. März 1998, 4 B 3/98, NJW 1998, 3135 [juris Rn. 4]; Thüringer OVG NVwZ-RR 2003, 830 [juris Rn. 52)).
44
(1) Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist der Erstattungsanspruch nicht schon deshalb nach § 242 BGB ausgeschlossen, weil die Rückforderung weder zum Schutz des C. noch im öffentlichen Interesse erforderlich wäre.
45
Die Herausgabeanordnung war, wie im Beschluss des Senats vom 8. Dezember 2023, 102 VA 22/23 (juris), ausführlich begründet, rechtswidrig und wurde daher auf die Beschwerde des Beteiligten C. hin zutreffend aufgehoben. Damit liegt eine rechtsgrundlose Vermögensverschiebung vor, die grundsätzlich rückgängig zu machen ist. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Frage, ob jemand zum Empfang eines hinterlegten Gegenstands berechtigt ist, allein nach den formellen Kriterien des Art. 20 Abs. 1 BayHintG zu beurteilen ist (formelles Hinterlegungsrecht; vgl. auch S. 17 des Beschlusses des Senats vom 5. Juni 2024 im Verfahren 102 VA 31/23, sowie S. 7 ff. des Beschlusses des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 9. Februar 2022, 101 VA 182/21). Kein anderer Maßstab gilt daher auch im Rahmen der Frage, ob das rechtsgrundlos Geleistete von der Hinterlegungsstelle wieder zurückgefordert werden kann.
46
Zutreffend führt der Antragsteller aus, dass C. nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 19. Oktober 2021, 9 U 1213/17, die Herausgabe der hinterlegten Mieten an sich nicht fordern könnte. Indessen übersieht der Antragsteller, dass im Urteil des Oberlandesgerichts Dresden auch dem Antragsteller gerade kein unbeschränkter Anspruch auf Freigabe der hinterlegten Mieten zuerkannt wurde. Vielmehr steht ihm der Anspruch auf Freigabe der Mieten in Höhe von 650.631,39 € nur Zug um Zug gegen Bezahlung von 1.367.685,00 € an C. zu. Im wirtschaftlichen Ergebnis bedeutet dies, dass saldiert C. ein Zahlungsanspruch von rund 717.053,61 € gegen den Antragsteller zusteht, dem Antragsteller aber (saldiert) gar kein Anspruch. Nach der derzeitigen Vermögenslage hat aber umgekehrt der Antragsteller die hinterlegten Mieten in Höhe von 646.133,39 € erhalten, C. hingegen nichts. Es erschließt sich daher in keiner Weise, weshalb der Antragsteller meint, dass infolge der Auszahlung der Mieten die Forderung von C. sich um den ausgezahlten Betrag reduziert hätte und diesem daher kein Schaden entstanden sei. Unverständlich ist auch die Ansicht, im Fall der Rückzahlung würde der Antragsteller gezwungen, einen weiteren Rechtsstreit gegen C. auf Freigabe des hinterlegten Betrags zu führen. Aufgrund des Urteils des Oberlandesgerichts Dresden kann der Antragsteller, wenn er die Bezahlung von 1.367.685,00 € an C. nachweist, eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils auch bezüglich Tenor Ziffer I 2. erlangen und damit die Freigabe der Mieten erreichen (vgl. Beschluss des Senats vom 8. Dezember 2023, 102 VA 22/23, juris Rn. 40 ff.).
47
Der Ansicht des Antragstellers, schutzwürdig sei grundsätzlich nur der Hinterleger, nicht aber der Forderungsprätendent, vermag der Senat nicht zu folgen. Insbesondere ist auch der als Empfänger benannte Beteiligte im Hinterlegungsverfahren befugt, Beschwerde gegen eine rechtswidrige Herausgabeanordnung einzulegen (vgl. BayObLG, Beschluss vom 8. Dezember 2023, 102 VA 22/23, juris Rn. 33).
48
(2) Vorliegend steht auch ein Vertrauen des Antragstellers in den Bestand der Herausgabeanordnung nicht nach Treu und Glauben der Geltendmachung des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs entgegen.
49
Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass die rechtswidrige Herausgabeanordnung aufgrund der Beschwerde des C. zwingend aufzuheben war (vgl. BayObLG, Beschluss vom 8. Dezember 2023, 102 VA 22/23, juris Rn. 51). Die Aufhebung der Herausgabeanordnung ist rechtskräftig. Vorliegend geht es daher nur noch um die Frage, ob die damit rechtsgrundlose Vermögensverschiebung rückgängig zu machen ist. Ohne die Rückforderung wäre aber die Aufhebung der Herausgabeanordnung für C. jedenfalls im Verhältnis zum Antragsteller vollkommen nutzlos.
50
Zum anderen ist ein schutzwürdiges Vertrauen, das der Rückforderung nach Treu und Glauben entgegenstehen könnte, nicht anzuerkennen. Dem Antragsteller wurde bereits am 9. Februar 2023 telefonisch und am 10. Februar 2023 schriftlich mitgeteilt, dass infolge der Aufhebung der Herausgabeanordnung durch den Beschwerdebescheid der ausbezahlte Betrag zurückzuerstatten ist. Mithin hatte der Antragsteller bereits drei Tage nach der Auszahlung positive Kenntnis, dass die Herausgabeanordnung aufgehoben wurde und die Hinterlegungsstelle eine Erstattung von ihm fordert. Im Übrigen war die Herausgabeanordnung mit einer Rechtsbehelfsbelehrungversehen, sodass der Antragsteller bei der, durch sein Drängen mit veranlassten, äußerst kurzfristigen Auszahlung an ihn (auch ohne ausdrücklichen Vorbehalt der Rückforderung) nicht darauf vertrauen durfte, die Herausgabeanordnung sei schon bestandskräftig. Vielmehr musste der Antragsteller damit rechnen, dass der weitere Beteiligte C. noch Beschwerde einlegen könnte. Dass im Fall einer (erfolgreichen) Beschwerde des Beteiligten C. auch eine Rückzahlungspflicht für den Antragsteller im Raum stehen könnte, ist offensichtlich.
51
Ferner kannte der Antragsteller das von ihm erstrittene Urteil des Oberlandesgerichts Dresden; aus diesem ergibt sich, dass er die Freigabe der hinterlegten Mieten nur Zug um Zug gegen Zahlung eines Geldbetrags von 1.367.685,00 € an C. fordern konnte. Dem Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 9. Februar 2022, Az. 101 VA 182/21, konnte der Antragsteller die rechtliche Würdigung entnehmen, dass sich aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Dresden gerade keine Empfangsberechtigung ohne weitere Voraussetzungen ableiten ließe. Dem Antragsteller war ebenfalls bekannt, dass er die Gegenleistung, die Zahlung von 1.367.685,00 € an C., nicht erbracht hatte. Zwar hat der Antragsteller insoweit keine unzutreffenden Angaben gegenüber der Hinterlegungsstelle gemacht. Dies ändert aber nichts daran, dass ihm selbst die tatsächliche Lage einschließlich des Inhalts des obergerichtlichen Urteils bekannt war.
52
Entgegen der Ansicht des Antragstellers schließt im Übrigen Art. 18 Abs. 1 BayHintG die Aufhebung der Herausgabeanordnung im Beschwerdeweg auch nach vollzogener Herausgabe gerade nicht aus (BayObLG, Beschluss vom 8. Dezember 2023, 102 VA 22/23, juris Rn. 34 ff.). Ein Vertrauen in die vom ihm vertretene abweichende Rechtsansicht steht einer Rückforderung nicht entgegen.
53
Soweit der Antragsteller unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. August 1986, 3 C 9/85, BVerwGE 74, 357, meint, der Vertrauensschutz überwiege in der Regel, wenn der Fehler ganz oder überwiegend im Bereich der Behörde liege, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Anders als im dort entschiedenen Fall wurde hier die Herausgabeanordnung auf die Beschwerde des Beteiligten C. bereits rechtskräftig aufgehoben; streitgegenständlich ist vorliegend nur noch die Frage, ob die sich daraus ergebende, rechtsgrundlose Vermögensverschiebung ausnahmsweise nach § 242 BGB nicht rückgängig gemacht wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass jedenfalls der Beteiligte C. in keiner Weise für die fehlerhafte Herausgabeanordnung verantwortlich ist. Gleichzeitig hat dieser aber ein erhebliches, berechtigtes Interesse an der Wiederherstellung des vorherigen Zustands, in dem er zur Freigabe der Mieten gerade nur Zug um Zug gegen Erfüllung seines Anspruchs in Höhe von 1.367.685,00 € verpflichtet war. Im Übrigen kannte auch der Antragsteller den Inhalt des Urteils, wusste von der Zug-um-Zug-Verurteilung und kannte die rechtliche Einschätzung durch das Bayerische Oberste Landesgericht im Beschluss vom 9. Februar 2022, beantragte aber dennoch die Freigabe der Mieten ohne Angebot der Leistung an C. Aufgrund dieser besonderen Umstände führt die Tatsache, dass auch eine falsche rechtliche Einschätzung der Rechtspflegerin für die Herausgabe mitursächlich war, nicht zu einem Ausschluss des Erstattungsanspruchs nach § 242 BGB.
54
(3) Die Geltendmachung des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs ist auch nicht deshalb treuwidrig, weil ein widersprüchliches Verhalten des Amtsgerichts festzustellen wäre.
55
(a) Zwar verweist der Antragsteller zutreffend darauf, dass die Auszahlung am 6. Februar 2023 erst erfolgte, nachdem die Beschwerde von C. bereits eingegangen war. Indessen erfolgte die Herausgabeanordnung durch die Rechtspflegerin, die ersichtlich die Anordnung für rechtmäßig hielt und daher der Beschwerde auch nicht abgeholfen hat. Die entgegengesetzte Entscheidung über die Beschwerde wurde hingegen erst vom stellvertretenden Direktor des Amtsgerichts am 8. Februar 2023, also nach der Auszahlung, getroffen. Allein die Tatsache, dass die Auszahlung nach Eingang der Beschwerde möglicherweise noch hätte verhindert werden können, führt nicht zu einem treuwidrigen, widersprüchlichen Verhalten des Amtsgerichts. Insbesondere hat der für die Beschwerde zuständige stellvertretende Direktor des Amtsgerichts eine, im Hinblick auf den Umfang der Akten und die Komplexität der Materie, unverzügliche Entscheidung getroffen. Nach der Beschwerdeentscheidung wurde der Antragsteller unverzüglich über die Aufhebung der Herausgabeanordnung in Kenntnis gesetzt.
56
(b) Ein widersprüchliches Verhalten ergibt sich auch nicht daraus, dass die Landesjustizkasse die hinterlegten Mieten nicht in voller Höhe ausgezahlt hat, sondern eine Verrechnung in Höhe von 4.498,00 € vorgenommen hat. Der Landesjustizkasse oblag nur die Durchführung der Kassenanordnung auf der Basis der Herausgabeanordnung, die am 6. August 2023 noch Bestand hatte. Die Durchführung dieser Herausgabeanordnung stellt weder bei vollständiger Auszahlung noch bei Verrechnung mit Gegenforderungen eine „Anerkennung“ des Bestehens eines Herausgabeanspruchs dar. Die Prüfung der zugrundeliegenden materiellen Rechtslage und die Frage, ob die Herausgabeanordnung zurecht ergangen war und Bestand haben würde, ist ersichtlich nicht Aufgabe der Landesjustizkasse.
57
hh) Ob die Geltendmachung des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs im Ermessen des jeweiligen Hoheitsträgers steht oder ob er bei Bestehen der Anforderungen zwingend durchzusetzen ist, ist bislang, soweit ersichtlich, nicht eindeutig geklärt. Einerseits hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden (BVerwGE 131, 153 [juris Rn. 31]), die Geltendmachung des Rückerstattungsanspruchs sei keine Entscheidung, bei der der Hoheitsträger eine (fehlerfreie) Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung der Haushaltslage hätte treffen müssen. Auch soweit in Entscheidungen zum öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch auf eine Abwägung zwischen Aspekten des Vertrauensschutzes und der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (so BVerwGE 71, 85 [juris Rn. 17 ff.]) oder generell auf die Notwendigkeit, atypische Gegebenheiten zu berücksichtigen (BVerwG, Urt. v. 24. November 1998, 1 C 33/97, BVerwGE 108, 1, [juris Rn. 59]), verwiesen wird, erscheint unklar, ob dies tatsächlich ein Ermessen der Behörde eröffnen soll oder die Abwägung nur im Rahmen der allgemeinen Geltung des § 242 BGB zu erfolgen hat. Andererseits hat das Bundesverwaltungsgericht in einer Entscheidung zu § 49a VwVfG, nach dessen Wortlaut die rechtsgrundlos erbrachten Zuwendungen zu erstatten „sind“, ausgeführt, es sei „zweifelhaft, ob der Behörde damit zwingend vorgeschrieben“ werde, „die Erstattung zu verlangen – wodurch haushaltsrechtliche Möglichkeiten der Stundung, der Niederschlagung oder des Erlasses unbenommen blieben – oder sie davon nach ihrem Ermessen absehen“ könne (BVerwG, Urt. v. 3. März 2011, 3 C 19/10, BVerwGE 139, 125 [juris Rn. 32]; nach ganz h. M. in der Literatur besteht im Rahmen des § 49a Abs. 1 VwVfG kein Ermessen, so z. B. Gurlit in Ehlers/Pünder, Allgemeines Verwaltungsrecht, 16. Aufl. 2022, § 35 Rn. 32; Arne Pautsch in Pautsch/Hoffmann, VwVfG, 2. Aufl. 2021, § 49a Rn. 7; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, § 49a Rn. 37; Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, VwVfG § 49a Rn. 47; Müller in Huck/Müller, Verwaltungsverfahrensgesetz, 4. Aufl. 2025, § 49a Rn. 5; Falkenbach in BeckOK VwVfG, § 49a Rn. 23; ebenso OVG Frankfurt an der Oder, Beschluss vom 12. August 1998, 4 B 31/98, NJW 1998, 3513 [juris Rn. 27]).
58
Vorliegend bedarf dies jedoch keiner Entscheidung. Auch unter der Annahme, die Geltendmachung des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch liege im Ermessen der Behörde, hat das Amtsgericht jedenfalls eine Ermessensentscheidung getroffen, die nicht zu beanstanden ist. Nach § 28 Abs. 3 EGGVG unterliegt auch die Ermessensausübung der – allerdings eingeschränkten – gerichtlichen Überprüfung darauf, ob eine Ermessensüberschreitung oder ein Ermessensfehlgebrauch vorliegt, z. B. weil die Behörde von einer gebundenen Entscheidung ausgegangen ist, auf unvollständiger Tatsachengrundlage entschieden, Gesichtspunkte, die nach Sinn und Zweck des Gesetzes keine Rolle spielen dürfen, zum Nachteil des Antragstellers berücksichtigt oder maßgebliche Gesichtspunkte, die bei der Ermessensentscheidung von Belang sein können, falsch bewertet oder außer Acht gelassen hat (Nordmeyer in Anders/Gehle, ZPO, 83. Aufl. 2025, EGGVG § 28 Rn. 10). Das Amtsgericht ist ausdrücklich davon ausgegangen, es sei eine Ermessensausübung unter Berücksichtigung etwaiger Billigkeitsaspekte vorzunehmen. Im Rahmen der Ermessensentscheidung hat das Amtsgericht sämtliche maßgeblichen Gesichtspunkte, insbesondere den Aspekt des Vertrauensschutzes und eines möglicherweise widersprüchlichen Verhaltens, berücksichtigt. Es ist auch in keiner Weise ersichtlich, dass es die maßgeblichen Gesichtspunkte falsch bewertet hätte (vgl. auch schon oben gg]). Dass das Amtsgericht zu dem Ergebnis gekommen ist, das private Vertrauensschutzinteresse des Antragstellers überwiege nicht das öffentliche Interesse an einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage, und ein widersprüchliches Verhalten liege schon nicht vor, ist nicht zu beanstanden.
59
ii) Das Amtsgericht war auch befugt, den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Nach der sogenannten „Kehrseitentheorie“ kann die Rückforderung einer ungerechtfertigten Bereicherung immer dann durch Verwaltungsakt festgesetzt werden, wenn auch die rückabzuwickelnde rechtsgrundlose Leistung auf der Grundlage eines Verwaltungsakts erfolgt ist (BVerwG, Urt. v. 21. April 1972, VII C 68.70, BVerwGE 40, 85 [juris Rn. 20]; OVG Lüneburg, Urt. v. 22. November 2017, 7 LC 37/17, juris Rn. 31; Thüringer OVG, Urt. v. 16. Dezember 2009, 3 KO 343/07, DVBl 2010, 1042 [juris Rn. 36]; Moser in Wernsmann, Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz, 1. Aufl. 2020, Art. 23 Rn. 10; von Alemann/Scheffczyk in BeckOK VwVfG, § 35 Rn. 168; Toidl in Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG VwZVG, 13. Aufl. 2025, VwVG § 1 Rn. 5; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, § 44 Rn. 62). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Auszahlung der hinterlegten Mieten erfolgte aufgrund der an den Antragsteller adressierten Herausgabeanordung vom 1. Februar 2023, mithin durch Verwaltungsakt nach Art. 18 BayHintG. Zwar wurde dieser Bescheid nicht nach Art. 48 BayVwVfG, Art. 18 Abs. 5 Satz 1 BayHintG zurückgenommenen, sondern gemäß Art. 8 Abs. 2 Satz 2 BayHintG durch Beschwerdeentscheidung aufgehoben. Dies ändert aber nichts daran, dass die rückabzuwickelnde rechtsgrundlose Leistung auf der Grundlage eines Verwaltungsakts erfolgte und daher auch der Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt festgesetzt werden kann.
III.
60
Eine Aussetzung des Verfahrens entsprechend § 148 ZPO (wie vom Antragsteller beantragt) bzw. gemäß § 68 Abs. 3 Satz 1, § 21 FamFG (vgl. BayObLG, Beschluss vom 24. Februar 2021, 101 VA 151/20, NJW-RR 2021, 509 Rn. 27) im Hinblick auf die vom Antragsteller gegen den Beschluss vom 8. Dezember 2023, 102 VA 22/23, eingelegte Verfassungsbeschwerde war nicht angezeigt. Gemäß § 21 FamFG kann das Gericht das Verfahren aus wichtigem Grund aussetzen, insbesondere wenn die Entscheidung ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Verfahrens bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist. Zwar stellt die Verfassungsmäßigkeit einer gerichtlichen Entscheidung per se kein Rechtsverhältnis im Sinne des § 148 Abs. 1 ZPO bzw. des § 21 FamFG, sondern nur eine Rechtsfrage dar (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juni 2024, VIII ZB 40/23, juris Rn. 14; Urt. v. 21. Dezember 2022, VIII ZR 78/22, juris Rn. 40 m. w. N.). Allerdings hätte das Bundesverfassungsgericht, wenn es den Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 8. Dezember 2023, 102 VA 22/23, für verfassungswidrig hielte, diesen nach § 90 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben. In diesem Fall wäre vom Bayerischen Obersten Landesgericht erneut über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung bezüglich der Beschwerdeentscheidung im Verfahren 102 VA 22/23 zu befinden. Insoweit käme der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts letztlich Gestaltungswirkung auch für das vorliegende Verfahren zu. Indessen ist eine Aussetzung des Verfahrens vorliegend nach Ansicht des Senats nicht angezeigt. Dagegen spricht insbesondere das Interesse an einer baldigen Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustands, auch im Interesse des im Hinterlegungsverfahren beteiligten C. Zudem wird dem Antragsteller auch kein Rechtsschutz genommen, da ihm eine erneute Verfassungsbeschwerde auch gegen den vorliegenden Beschluss unbenommen bleibt.
IV.
61
Der vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 8. August 2025 gestellte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Bescheids des Amtsgerichts … vom 3. März 2025 hat sich durch die vorliegende Hauptsachentscheidung erledigt.
V.
62
Eine Entscheidung über die Kostentragung ist nicht erforderlich, da der Antragsteller schon kraft Gesetzes dazu verpflichtet ist, die gerichtlichen Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 1 Abs. 2 Nr. 19, § 22 Abs. 1 GNotKG).
VI.
63
Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 29 Abs. 2 EGGVG die Rechtsbeschwerde zuzulassen ist, liegen nicht vor. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass es zu entscheidungserheblichen Rechtsfragen anderweitige ober- oder höchstrichterliche Entscheidungen gibt.
VII.
64
Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 36 Abs. 1 GNotKG. Er entspricht dem an der Höhe des zurückzuerstattenden Betrags bemessenden wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers.