Titel:
Antrag auf Änderung eines Beschlusses des Bayerischen, Verwaltungsgerichtshofes, der die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abgrabungsgenehmigung angeordnet hat, Bannwald
Normenketten:
VWGO § 80a Abs. 3 S. 2
VwGO § 80 Abs. 7 S. 2
VwGO § 80 Abs. 5
UmwRG § 2
BayAbgrG Art. 9
BayWaldG Art. 11
BayWaldG Art. 9 Abs. 6 S. 2
Schlagworte:
Antrag auf Änderung eines Beschlusses des Bayerischen, Verwaltungsgerichtshofes, der die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abgrabungsgenehmigung angeordnet hat, Bannwald
Fundstelle:
BeckRS 2025, 22942
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin und der Beigeladene haben die Kosten des Verfahrens nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO jeweils zur Hälfte zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 15.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
1
Die Antragstellerin begehrt die Abänderung eines Beschlusses im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (BayVGH, B.v. 31.7.2023 – 2 CS 23.1138), mit dem die aufschiebende Wirkung der Klage des hiesigen Antragsgegners, eines anerkannten Umweltverbandes, gegen die der Antragstellerin erteilte Abgrabungsgenehmigung für eine ca. 2,1 ha große Waldfläche, das sog. „…“ (FlNr. …, Gemarkung …) im Gemeindegebiet von P. , angeordnet wurde.
2
Im November 1993 beantragte die Antragstellerin, welche seit 1961 Kiesabbau und Kiesverarbeitung in den Gemeinden G. und P. betreibt, den Kiesabbau mit anschließender Verfüllung auf FlNr. … … …, Gemarkung P. Das geplante Abbaugebiet liegt ca. 400 m südlich bzw. östlich der P. Wohnbebauung und grenzt östlich an die dortige Kompostieranlage, welche ebenfalls durch die Antragstellerin auf FlNr. … der Gemarkung P. betrieben wird, an.
3
Bei dem gegenständlichen Vorhaben handelt es sich im Kern um eine Trockenauskiesung auf einer Fläche von ca. 2,1 ha mit einer Tiefe von bis zu 21,00 m und einer Abbaumenge von verwertbarem Kies von ca. 395.000 m3 an einem Waldstandort (sog. …*), welcher bei einem großflächigen Abbau in den 70er Jahren ausgespart worden war (zur Eingriffsbeschreibung Bl. 249 ff. der vorgelegten Behördenakte Band I – BA I). Die in Folge des streitgegenständlichen Vorhabens entstehende Kiesgrube soll nach dem Kiesabbau mit Bodenaushub und Bauschutt bis zum ursprünglichen Geländeniveau verfüllt, rekultiviert und danach wieder aufgeforstet werden. Zeitgleich mit Abbaubeginn soll auf einer unmittelbar nördlich angrenzenden Fläche (ebenfalls auf FlNr. … … bis … Gemarkung …*) eine Erstaufforstung auf einer Fläche von 2,1 ha umgesetzt werden. Das sog. „…“ wurde am 5. März bzw. 5. April 1993 per Verordnung zu Bannwald erklärt (Verordnung des Landratsamtes ... über die Erklärung des … Parkes und des Staatsforstes … mit den umgebenden Wäldern in den Landkreisen München und Starnberg sowie der Landeshauptstadt München zu Bannwald, Bl. 46 ff. BA I), ist Teil des ca. 8000 ha großen Bannwaldes „… Park und der Staatsforst … mit den umgebenden Wäldern“, steht jedoch nicht im direkten Zusammenhang mit dem großflächigen Bannwaldkomplex der Bannwaldverordnung. Im Süden und Osten wird der Wald auf FlNr. …, Gemarkung …, von einem Feld-/Forstweg umrahmt. Weiter südlich und östlich des Feld-/Forstweges grenzen Waldflächen an (FlNr. … und … bis, alle Gemarkung …*), die nicht in der Bannwaldverordnung erfasst sind, aber einen Zusammenhang zwischen dem Wald auf FlNr. … zum großflächigen Bannwaldkomplex herstellen. Ende 1993 war das Waldstück ohne Erlaubnis gerodet worden. Im Frühjahr 1995 wurde das „…“ als Bannwald wieder aufgeforstet.
4
Die Gemeinde P. verweigerte zunächst ihr Einvernehmen zu dem im November 1993 eingereichten Bauantrag. Auch die untere Naturschutzbehörde gab in diesem Zusammenhang zunächst eine negative Stellungnahme ab. In der Folge wurde am 19. April 1996 der Antrag auf Auskiesung durch den Beigeladenen abgelehnt (Bl. 23 ff. BA I). Hiergegen legte die Antragstellerin Widerspruch ein, welchem zunächst nicht abgeholfen wurde. Nach Vorlage an die Regierung von Oberbayern als Widerspruchsbehörde am 2. September 1997 wurde das Verfahren auf entsprechenden Antrag ruhend gestellt. Im Jahr 2017 wurde das Verfahren wiederaufgenommen, da Art. 6a BayNatSchG zwischenzeitlich außer Kraft getreten war. Mit Schreiben vom 2. Januar 2017 wurde der Vorgang an das Landratsamt ... zur Prüfung einer möglichen Abhilfe zurückgegeben. Die seitens der Antragstellerin bei der Widerspruchsbehörde ergänzend vorgelegten Unterlagen wurden dem Landratsamt ebenfalls übersandt.
5
Die Gemeinde … erteilte sodann das gemeindliche Einvernehmen mit Beschluss vom 27. Juli 2017 (Bl. 76 f. BA I). Die Fachstellen wurden ordnungsgemäß beteiligt. Diese stimmten dem Vorhaben unter Auflagen zu.
6
Mit Bescheid vom 21. März 2022 wurde der (ablehnende) Bescheid vom 19. April 1996 aufgehoben und der Antragstellerin eine Genehmigung zur Ausführung einer selbständigen Abgrabung (Kiesabbau) auf dem Grundstück Fl.Nr. …, Gemarkung … erteilt. Die Genehmigung wurde auf fünf Jahre nach Abbaubeginn befristet. Die Verfüllung der Kiesgrube muss innerhalb von vier Jahren nach Abbaubeginn abgeschlossen sein. Die Rekultivierung und Wiederaufforstung der Kiesgrube hat innerhalb von fünf Jahren nach Abbaubeginn zu erfolgen. Die Kompensationsfläche ist auf Dauer zu erhalten und gemäß Nr. 6.7.1.10 für die Dauer von achtzig Jahren ab ihrer Herstellung entsprechend den Vorschriften des Waldrechts zu pflegen und zu bewirtschaften. Der Bescheid ist im Übrigen mit Bedingungen bzw. Auflagen versehen (Nr. 5-6). Auf den Bescheid vom 21. März 2022 wird im Übrigen Bezug genommen.
7
Hiergegen hat der Antragsgegner am 28. Juli 2022 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben (Az. M 9 K 22.3708), über die noch nicht entschieden ist, mit dem Antrag, die erteilte Abgrabungsgenehmigung aufzuheben. Weiterhin beantragte der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 28. September 2022, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen (Az. M 9 S 22.4788).
8
Mit Beschluss vom 25. Mai 2023 lehnte das Gericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ab. Auf die Begründung wird Bezug genommen.
9
Die hiergegen erhobene Beschwerde des Antragsgegners war erfolgreich. Mit Beschluss vom 31. Juli 2023 ordnete der Bayerische Verwaltungsgerichtshof unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 25. Mai 2023 die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragsgegners vom 28. Juli 2022 gegen die der Antragstellerin ersteilte Abgrabungsgenehmigung vom 21. März 2022 an (Az. 2 CS 23.1138). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im einstweiligen Rechtsschutzverfahren das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen nach Art.9 Abs. 6 Satz 2 BayWaldG nicht mit hinreichender Sicherheit habe festgestellt werden können und im Übrigen – auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Ermessenserwägungen (§ 114 Satz 2 VwGO) – durchschlagende (§ 114 Satz 1 VwGO) Ermessensfehler vorlägen. Auf die Begründung im Beschluss vom 31. Juli 2022 wird im Übrigen Bezug genommen.
10
Mit Schreiben vom 27. Oktober 2023 legte die Antragstellerin eine zusätzliche klimaökologische Stellungnahme der … … GmbH vom 12. Oktober 2023 bei der Beigeladenen vor (Bl. 112 ff. der Behördenakte „80 V-Verfahren, Beschwerde zum VGH, Änderungsbescheid vom 27.03.2024“ – i.F. BA III). Auf die Stellungnahme wird Bezug genommen. Am 31. Oktober 2023 nahm das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten … (i.F. AELF) erneut und ergänzend zu dem Abbauvorhaben, Ersatzwald und Rekultivierung Stellung (Bl. 118 ff. BA III). Die Fachbehörde kommt in diesem Zusammenhang im Wesentlichen erneut zu dem Schluss, dass nach pflichtgemäßem Ermessen einer Rodung der beantragten Fläche zugestimmt werden könne unter der Maßgabe, dass der Waldausgleich zeitlich mit der Rodung umgesetzt werde, die gesamte Kiesgrube nach Abschluss des Kiesabbaus wieder Wald im Sinne des Art. 2 BayWald werde und der Zeitplan von Abbau und Rekultivierung eingehalten werde. Die Ersatzaufforstungsfläche sei dinglich zu sichern. Auf die Stellungnahme im Übrigen wird Bezug genommen.
11
Mit Schreiben vom 17. November 2023 (so als Entwurf in der Behördenakte Bl. 125 ff. BA III) bzw. 29. November 2023 (so der Vortrag der Antragstellerin im hiesigen Verfahren Anlage BG 7) beantragte die Antragstellerin bei der hiesigen Beigeladenen eine Ergänzung der Ermessenbestätigung zur erteilten Rodungserlaubnis im Abgrabungsbescheid vom 21. März 2022 unter Berücksichtigung der Erwägungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im vorangegangenen Beschwerdeverfahren (Az. 2 CS 23.1138). Im Wesentlichen wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die regionalplanerische Vorrangfläche VR 804, für deren Auskiesung regionalplanerisch ein besonderes öffentliches Interesse festgestellt worden sei, aufgrund der politischen Entscheidung der Landeshauptstadt München, die Verpachtung von Flächen im Forst … zum Zwecke des Kiesabbaus nicht weiter fortzuführen, langfristig nicht zur Sicherung der Rohstoffversorgung im Südwesten Münchens zur Verfügung stünde. Es bestehe aber ein besonderes öffentliches Interesse an einer ortsnahen Rohstoffversorgung, welches im Rahmen der Rodungserlaubnis zu berücksichtigen sei. Andere Flächen (auch in Vorrang- und Vorbehaltsgebieten) als die beantragte (auch außerhalb von Bannwald) stünden entweder aus zivilrechtlichen oder aus öffentlich-rechtlichen Gründen nicht zur Verfügung. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass die beantragte Rodung eine deutlich geringere Beeinträchtigung der Bannwaldfunktionen zur Folge habe. Gegenüber den Vorstellungen, die einem Kiesabbau im Vorranggebiet … … zugrunde lagen, handle es sich um eine deutlich weniger intensive Beanspruchung des Bannwaldes mit seinen schutzwürdigen Funktionen. Zudem sei das Thema Arbeitsplatzsicherung auf Seiten der Antragstellerin zu berücksichtigen sowie die eingereichte Stellungnahme der … … GmbH vom 12. Oktober 2023, welche zu dem Ergebnis komme, dass der geplante Kiesabbau die klimaökologische Situation nicht nachhaltig negativ beeinflussen werde. Auf den Inhalt des Antrags im Übrigen wird Bezug genommen.
12
Am 31. Januar 2024 fand eine interne Besprechung des AELF mit Vertretern des Beigeladenen statt, in deren Zusammenhang der eingereichte Ergänzungsantrag sowie die vorgelegte klimaökologische Einordnung besprochen wurden. Die Einschätzung der Fachbehörde wurde im Rahmen eines gemeinsamen Aktenvermerks über diesen Besprechungstermin festgehalten. Hierauf wird Bezug genommen (Bl. 153 ff. BA III).
13
Mit Bescheid vom 27. März 2024 ergänzte der Beigeladene seine Ermessenserwägungen unter Berücksichtigung des Ermessensergänzungsantrags der Antragstellerin vom 29. November 2023 sowie der klimaökologischen Einordnung durch Stellungnahme der … … vom 12. Oktober 2023. Im Rahmen des Bescheides wurde im Wesentlichen der Sachverhalt dahingehende ergänzt, dass durch die …-Stiftung … ein Pachtverhältnis zum Zwecke des Kiesabbaus im Forst- … einvernehmlich aufgelöst worden sei und damit die Möglichkeit einer Auskiesung von ca. 40 ha im Bereich des Vorrangebietes … im Forst … (Vorranggebiet für Kies und Sand) nicht mehr möglich sei. Bezogen auf die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 9 Abs. 6 Satz 2 BayWaldG wird ausgeführt, dass durch die geplante Rodung kein wesentlicher oder dauerhafter Verlust der CO₂-Speicherfunktion zu erwarten sei. Die als Waldausgleich vorgesehene Ersatzfläche umfasse 2,1 ha und stehe im funktionellen Zusammenhang mit der Rodungsfläche. Die Unternehmerin habe zivilrechtlichen Zugriff auf die Fläche. Dessen dauerhafte Sicherung erfolge über eine dingliche Sicherung (Nebenbestimmung 6.7.1.1.). Die Ersatzaufforstung könne daher bereits mit Beginn der Maßnahmen zur Vorbereitung des Kiesabbaus erfolgen, sodass aus der Rodung kein relevanter CO₂-Speicherverlust resultiere. Im konkreten Fall des Kiesabbaus komme hinzu, dass mittelfristig nicht nur eine Beibehaltung, sondern eine Erweiterung der Speicherfunktion zu erwarten sei, da zusätzlich zur Ersatzaufforstung eine Rekultivierung vorgesehen sei. Durch die Rodung entstehe zwar kurzfristig eine Beeinträchtigung der kohlenstoffspeichernden Funktion der Waldfläche, mittel- und langfristig sei jedoch eine verbesserte Klimabilanz im Vergleich zum derzeitigen Zustand zu erwarten. Das Ermessen sei zugunsten der Antragstellerin pflichtgemäß ausgeübt worden. Auf den Inhalt des Ergänzungsbescheids vom 27. März 2024 im Übrigen wird Bezug genommen (Bl. 162 ff. BA III).
14
Ausweislich der vorgelegten Akten wurde der Ergänzungsbescheid dem Antragsgegner nicht zugestellt.
15
Mit Schriftsatz vom 18. April 2024 beantragte die Antragstellerin
16
die Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31.07.2023 mit dem Ziel, den Antrag der Klägerin und Antragstellerin vom 28.02.2022 auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des anhängigen Klageverfahrens abzulehnen.
17
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass der nun nach entsprechendem Ermessensergänzungsantrag durch die Antragstellerin ergangene Ergänzungsbescheid vom 27. März 2024 die Sach- und Rechtslage ändere. Mit diesem seien nun alle seitens des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs aufgeworfenen Begründungs- und Ermessensmängel des ursprünglichen Bescheids vom 21. März 2022 geheilt. Die seitens des Verwaltungsgerichtshofes gerügten fehlenden Überlegungen dazu, ob die Ausgleichsfläche i.S.v. Art. 9 Abs. 6 Satz 2 BayWaldG funktionsgerechten Ersatz liefern könne, seien nunmehr im Zuge einer erneuten Stellungnahme des AELF nach erneuter Ortseinsicht vorgenommen worden. Das AELF halte in seiner Stellungnahme ausdrücklich fest: „Die Ersatzaufforstungsfläche ist als Ersatz für die Bannwaldrodung geeignet.“ Die Waldausgleichsfläche stehe im funktionellen Zusammenhang mit der Rodungsfläche. Die Umsetzung der Ersatzaufforstung sei rechtlich abgesichert und werde mit den Vorbereitungsmaßnahmen zur Umsetzung der Abgrabung erfolgen. Eine Gefährdung der Ersatzpflanzung durch Spätfrost, Wildverbiss oder Schädlinge sei zudem durch den Bescheid, die mit diesem verbundenen Auflagen sowie aufgrund der beauflagten dinglichen Sicherung ausgeschlossen. Der Bescheid mache in Ziffer 4.1.4 und 4.1.6 den Rekultivierungsplan sowie den Landschaftspflegerischen Begleitplan zum Gegenstand des Bescheides. Hiernach seien auch umfangreiche Maßnahmen zur Entwicklung und Pflege der Wald-/Waldrandlebensräume enthalten und dies insbesondere entsprechend der Vorgabe des zuständigen AELF. Eine dingliche Sicherung der Kompensationsfläche von 80 Jahren sei in Ziffer 6.7.1.1 vorgesehen. Ziffer 6.7.1.11 bestehe zum Schutz vor Wildverbiss. Dies gelte für die gesamte waldrechtliche und naturschutzrechtliche Kompensationsfläche. Der Begriff der Kompensationsfläche werde im gesamten Vorgang einheitlich für alle auszugleichenden Maßnahmen verwendet. Dies ergebe sich auch aus der Terminologie in Ziffer 6.7.2.2, welcher auf Nr. 4.2.2.4 des Landschaftspflegerischen Begleitplans verweise, welche wiederum sämtliche Bereiche beschreibe und nicht nur die naturschutzfachliche Ausgleichsfläche. „Kompensationsfläche“ stehe für „naturschutzfachliche Kompensationsfläche und Bannwaldausgleichsfläche“. Denn andernfalls würde sich die Pflegepflicht nur auf die naturschutzfachliche Ausgleichsfläche beziehen, was nach Sinn und Zweck der Auflage nicht gewollt gewesen sei. Auch die Kompensationsberechnung (Bl. 254 BA I) verstehe unter dem Kompensationsumfang die Gesamtmaßnahme, also die wegen der Eingriffsregelung erforderliche östliche Fläche sowie die Bannwaldausgleichsfläche. Dies ergebe sich auch aus der Bezeichnung im Plan: „Fläche (21.000 m2) nicht in Bilanzierung zum Kompensationsbedarf erfasst, nur für Kompensationsumfang relevant“. Die Fläche sei eindeutig als Bestandsteil der erforderlichen Kompensation bezeichnet. Der Verweis auf die Vorgaben des AELF zur Pflege und Bewirtschaftung beziehe sich im Übrigen auf die kontinuierliche Überwachung der Ersatzpflanzungen und entsprechende Vorgaben, die im Rahmen dieser Überwachung durch das AELF gemacht würden. Wie dies in der Praxis umgesetzt werde, sei aus den vorgelegten Abnahmeschreiben aus dem Jahre 2010 betreffend die benachbart gelegenen Wiederaufforstungsbereichen der Firma … durch das AELF ersichtlich. Es gebe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Entwicklung von funktionalen Waldausgleichsflächen nicht erfolgreich durchgeführt werden könne. Dies könne schon an den östlich gelegenen Wiederverfüllungen des Vorhabenträgers abgelesen werden. Diese Flächen seien mit der vorliegenden vergleichbar. Im Übrigen ergebe sich aus der Stellungnahme des zuständigen Forstverwalters, dass sich in dem maßgeblichen Bereich eine Gefahr durch Wildverbiss in Grenzen halte und eine Waldentwicklung sogar vollständig ohne Wildschutzzaun gut funktioniere. Auch mit Blick auf die Bodenbeschaffenheit bestünden keine Bedenken. Es sei ein Schurf durchgeführt worden. Die Humusmächtigkeit übertreffe in dem Bereich sogar naturgemäß anstehende Böden, über der Verfüllung finde sich zusätzlich eine 20cm mächtige Schicht an kiesigem Bodenaushub. Der Bescheid gebe im Übrigen auch Vorgaben, mit welchen Baumarten die Bannwaldersatzpflanzungen erfolgen sollten. Auf Seite 54 des Landschaftspflegerischen Begleitplans sei das Entwicklungsziel „Buchenwälder basenreicher Standorte, „alte Ausprägung“ vorgegeben. Eine Fichtenaufforstung sei damit ausgeschlossen. Im Übrigen sei mittel- und langfristig (allein im Hinblick auf die Waldflächen) eine verbesserte Klimabilanz verglichen mit dem derzeitigen Zustand zu erwarten. Eine besondere Erholungsfunktion komme dem Wald nicht zu. Wesentliche Beeinträchtigungen immissionstechnischer Pufferfunktionen seien nicht zu besorgen.
18
Auch die gerügten Ermessensdefizite seien ausgeräumt. Die Behörde habe sich im Rahmen des Ergänzungsbescheides vom 27. März 2024 umfassend mit den für und gegen das Vorhaben sprechenden Erwägungen auseinandergesetzt, sich im Ergebnis aber weiterhin für die Erteilung der Rodungserlaubnis entschieden. Auf die Stellungnahmen des Büros … vom 12. Oktober 2023, 29. November 2024 und 17. März 2025 werde Bezug genommen. Danach bleibe die positive Klimafunktion des Bannwaldes sowohl in der Abbauphase als auch nach der Rekultivierung erhalten. Die Klimaschutzfunktion des Bannwaldes werde nicht beeinträchtigt. Kaltluftentstehung und Leitbahnfunktion würden sich nach der Renaturierung besser darstellen als heute. Das Ergebnis der Ermessensentscheidung sei vom Gericht im Hinblick auf die Reichweite der gerichtlichen Kontrolldichte gemäß § 114 Satz 1 VwGO hinzunehmen. Die gerichtliche Überprüfung von behördlichen Ermessenserwägungen sei darauf beschränkt, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten seien oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht sei. Eine Überprüfung der Zweckmäßigkeit der Entscheidung sei den Gerichten nicht möglich. Die Behörde habe sich mit allen für und wider das Vorhaben streitenden Aspekten auseinandergesetzt. Das Interesse der Öffentlichkeit am Erhalt des Bannwaldes, der grundsätzlich erhaltenswerte Baumbestand – trotz seines alles andere als optimalen Zustands – sowie die übrigen Bannwaldfunktionen seien berücksichtigt worden. Die Anforderungen, welche sich auch unter Verweis auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 20. September 2024 (Az. 1 NE 24.805) ergäben, seien eingehalten worden.
19
Soweit ausgeführt werde, dass nun mit Erlass des Ergänzungsbescheides die zugrunde gelegten Unterlagen veraltete seien, sei dies nicht von Bedeutung. Maßgeblicher Zeitpunkt sei der Erlass des Ursprungsbescheides. Es liege kein Fall der „Novation“ vor. Das „Wesen“ der erteilten Genehmigung sei nicht verändert worden.
20
Darüber hinaus werde darauf hingewiesen, dass aufgefallen sei, dass bei der (gescannten) Version der vorgelegten Behördenakte Seiten im Landschaftspflegerischen Begleitplan fehlten und zwar insbesondere die maßgeblichen Seiten, aus denen sich die beauflagten Kompensationsmaßnahmen ergeben würden. Der lückenhaft vorgelegte Landschaftspflegerische Begleitplan sei im Genehmigungsverfahrens umfassend und intensiv mit den Behörden abgestimmt worden, sei natürlich vollständig bekannt gewesen und Grundlage der Entscheidung. Dies ergebe sich auch eindeutig aus der Auflage Ziffer 6.7.2.2. welche auf Nr. 4.2.2.4 des Landschaftspflegerischen Begleitplans verweise, welche sich auf einer der fehlenden Seiten befinde. Eine unvollständig vorgelegte Behördenakte mache einen Bescheid nicht unbestimmt.
21
Auf die Schriftsätze vom 18. April 2024, 10. Dezember 2024 und 15. April 2025 wird im Übrigen Bezug genommen.
22
Der Antragsgegner erwiderte hierauf und beantragt mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2024
23
den Antrag gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO auf Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31.07.2023 abzulehnen.
24
Zur Begründung wird im Wesentlichen angeführt, dass die Abgrabungsgenehmigung vom 21. März 2022 in der Fassung vom 27. März 2024 nach wie vor rechtswidrig sei. Die Ausführungen in dem Ergänzungsbescheid vom 27. März 2024 genügten nach wie vor nicht den Maßstäben des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes, formuliert in seinem Beschluss vom 31. Juli 2023. Es fehle an einer vorausschauenden Betrachtung zu den Gefährdungen der Ersatzpflanzung sowie Betrachtungen zum Ersatz der Lebensraumfunktion, zur Pufferfunktion gegen Staubimmissionen und zur Freizeitfunktion. Betreffend die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 9 Abs. 6 Satz 2 BayWaldG habe die Behörde in ihrem Ergänzungsbescheid lediglich auf die dingliche Sicherung der Ersatzfläche verwiesen und daneben ausschließlich Ausführungen zu der CO₂-Speicherfunktion der zu rodenden Waldfläche und deren Ersatz gemacht. Erst im Rahmen der Ermessenerwägungen seien Ausführungen zu den verschiedenen Bannwaldfunktionen gemacht worden. Die Fachbehörde habe bestätigt, dass der Bannwald regulierend auf Klima, Wasser und Luftreinigung wirke, für Temperaturausgleich sorge und vor Wind, Kaltluft und Hitzeeinwirkungen schütze. Die zu rodende Waldfläche habe insoweit „ergänzende Wirkung“. In ihrer ersten ergänzenden Stellungnahme vom 31. Oktober 2023 komme sie zu dem (nicht näher begründeten) Ergebnis, dass der neubegründete Wald hinsichtlich der Funktionen gleichwertig werden könne. Auch die seitens des Verwaltungsgerichtshofs gerügte fehlenden vorausschauende Betrachtung mit Blick auf die eventuellen Gefährdungen des Ersatzwaldes im Laufe seiner Entwicklung sei nach wie vor nicht ersichtlich. Eine abschließende Abschätzung zu den Auswirkungen der Freiflächenbedingungen sei nicht erfolgt. Auch die Bodeneignung sei nicht abschließend geklärt und in die Beurteilung mit einbezogen worden. Denn bei der als Ersatzfläche vorgesehenen Fläche handle es sich um eine Fläche, die vormals ausgekiest worden sei und damit kein natürlicher Untergrund bestehe. Ohne Kenntnis der Bodeneigenschaften sei nicht sichergestellt, dass der dort neu zu pflanzende Wald so angelegt sei, dass er die Funktionen des zu rodenden Bannwaldes spätestens dann, wenn er so alt sei wie der Wald, der beseitigt werden solle, erfüllen könne. Der seitens des Vorhabenträgers dokumentierte Schurf könne nicht repräsentativ für die Bodenqualität der gesamten Fläche sein. Auch sei weiter eine Betrachtung zu den Risiken für die Neupflanzungen durch die Auswirkungen des Klimawandels nicht ersichtlich. Insbesondere regle der Bescheid auch nicht verbindlich, mit welchen Baumarten die Bannwaldersatzpflanzung auf der Fläche des Waldausgleichs erfolgen solle. Lediglich die Begründung erwähne – insoweit nicht verbindlich – das „Entwicklungsziel Biotop-Nutzungstyp L242“. Auch die Angaben im Landschaftspflegerischen Begleitplan seien insofern nicht hilfreich, denn sie bezögen sich entweder nur auf die Rekultivierungsfläche bzw. die östliche externe Ausgleichsfläche oder würden die Baumartzusammensetzung der restlichen Ersatzwaldfläche den Vorgaben des AELF überlassen (Bl. 294 BA I). Die Fachbehörde habe in ihrer Stellungnahme vom 31. Oktober 2023 lediglich ausgeführt, dass auf FlNr. …, Gemarkung … ein „standortgerechter Laubmischwald“ neu begründet werden solle. Auch die ergänzende Stellungnahme des AELF vom 12. November 2024 habe keine anderweitigen Erkenntnisse gebracht. Eine Baumartzusammensetzung sei – wenn überhaupt – nur für die östliche Ausgleichsfläche festgesetzt. Für die übrige Bannwaldersatzfläche sei in dem Landschaftspflegerischen Begleitplan nur „Buchenwälder basenreiche Standorte, alte Ausprägung“ angegeben. Hierbei handle es sich aber nur um einen Prognosezustand und nicht um eine verbindliche Vorgabe. Dass die Fläche nach dem Landschaftspflegerischen Begleitplan entsprechend den Vorgaben des AELF bewirtschaftet werden solle, reiche für die dargestellte erforderliche Abschätzung nicht aus (S. 56 des Landschaftspflegerischen Begleitplans). Die Klimarisiken und damit die Gefährdungen für die Ersatzpflanzung seien damit nicht genügend vorausschauend betrachtet und beurteilt worden. Die seitens der Antragstellerin vorgelegten Protokolle über die in der Vergangenheit durchgeführten Wiederaufforstungsmaßnahmen änderten an dieser Beurteilung mangels repräsentativer Aussagekraft nichts. Vielmehr würden diese sogar zeigen, dass für die geplanten Ersatzpflanzungen Klimawandelrisiken nicht ausgeschlossen werden könnten. Denn die in diesem Zusammenhang dokumentierten Buchen wiesen einen schlechten Entwicklungszustand auf. Auch das Thema Wildverbiss sei mit Blick auf die Ersatzwaldfläche nicht ausreichend geregelt. Die Auflage in Ziffer 6.7.1.11 des Bescheides vom 21. März 2022 gelte nur für die naturschutzfachliche Kompensationsfläche und nicht für die Ersatzwaldfläche. Bescheid und Antragsunterlagen würden zwischen „naturschutzrechtlicher Kompensationsfläche“ auf den Flurstücken … … … … … … … … (Ziffer 6.7.1.10 des Bescheides) und dem „Waldausgleich“ auf FlNr. … alle Gemarkung … differenzieren. Für die außerhalb der Kompensationsfläche liegenden Waldausgleichsfläche sei ein Wildschutzzaun nicht angeordnet und damit nicht sichergestellt, dass der Ersatzwald nicht durch Wildverbiss gefährdet werde. Im Übrigen sei nicht sichergestellt, ob die Ersatzfläche eine vergleichbare Eignung als Lebensraum für Tiere und Pflanzen erreichen könne wie die zu rodende Bannwaldfläche. Da der Genehmigungsbescheid nicht verbindlich regle, mit welcher Baumartzusammensetzung die außerhalb der Kompensationsfläche liegende Bannwaldersatzfläche zu bepflanzen sei, sei offen, welcher Biotoptyp hier anschließend entstehe. Auch die Pufferfunktion des zu rodenden Bannwaldes gegen Staubimmissionen bzw. die des Ersatzwaldes gegenüber dem übrigen Bannwald sei nicht ausreichend beleuchtet worden. Der vollständige Ausschluss der Freizeitfunktion des zu rodenden Bannwaldes sei ebenfalls nicht sachgerecht.
25
Im Übrigen überschreite die im Rahmen der Abgrabungserlaubnis erteilte Rodungserlaubnis nach wie vor die gesetzlichen Grenzen des Ermessens. Es sei nach wie vor nicht ersichtlich, dass ein öffentliches Interesse oder ein über Gewinnerzielungsabsichten hinausgehendes privates Interesse des Vorhabenträgers an der Rodung bestehe. Der Ergänzungsbescheid nehme überdies in fehlerhafter Weise an, dass die regionale Klimaschutzfunktion der zu rodenden Waldfläche nicht bestehe (S. 4 des Ergänzungsbescheides). Denn diese Annahme stehe in diametralen Gegensatz zu den Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes, dass allein die Größe eines Waldstückes die ihm zukommende Funktion nicht in Frage stelle (Rn. 8 des Beschlusses vom 31. Juli 2023). Lediglich die ergänzende klimaökologische Stellungnahme der … … GmbH vom 29. November 2024 (BG 16) behandle die Auswirkungen des Vorhabens auf das regionale Klima. Die Ausführungen erschöpften sich allerdings darin, dass die Auswirkungen des Vorhabens während des Abbaus aufgrund der Größe der Fläche und des Anteils an der Gesamtfläche des Bannwaldes als gering eingeschätzt würden. Der Verwaltungsgerichtshof sei dieser Betrachtung jedoch bereits im Beschluss vom 31. Juli 2023 entgegengetreten. Auch mit Blick auf die Einschätzung bezogen auf das lokale Klima sei die vorgelegten Stellungnahme der … … GmbH unzureichend und nicht als belastbare Informationsgrundlage geeignet. Fehlerhaft sei es auch, den Auswirkungen des Vorhabens auf das globale Klima von vornherein jegliche Relevanz im Rahmen der Ermessenausübung abzusprechen. Der Ergänzungsbescheid meine zudem ermessensfehlerhaft, weil die Ersatzaufforstung bereits mit Beginn der Maßnahmen zur Vorbereitung erfolgen könne, resultiere aus der Rodung kein relevanter CO₂-Speicherverlust. Die Begründung widerspreche hier auch der Stellungnahme der Fachbehörde vom 31. Oktober 2023, die davon ausgehe, dass von einem Zeitraum von mindestens 20 Jahren geringerer Kohlenstofffestlegung auszugehen sei. Vielmehr müsse die Ermessenausübung unter besonderer Berücksichtigung der Grundentscheidung des Gesetzgebers für eine Bannwalderhaltung erfolgen.
26
Im Übrigen beruhe der streitgegenständliche Bescheid auf veralteten Grundlagen. Infolge des Ergänzungsbescheides vom 27. März 2024 verschiebe sich der Beurteilungsstichtag auf den Zeitpunkt des Ergänzungsbescheides. Die Erfassung der dem Landschaftspflegerischen Begleitplan zugrundliegenden Biotope und Arten seien im Jahre 2014, teilweise sogar 2012 erfolgt. Dass sich innerhalb von 10 Jahren biologisch relevante Biotopeigenschaften verändert hätten, liege auf der Hand. Bei Erlass des Ergänzungsbescheides habe auch zwischenzeitlich der Bestimmungsschlüssel und die Kartierungsanleitung des Landesamtes für Umwelt (i.F. LfU) Stand April 2022 gegolten. Die Abgrabungsgenehmigung in der Fassung vom 27. März 2024 gehe auch nach wie vor davon aus, dass es sich bei der zu rodenden Bannwaldfläche um einen Biotop- und Nutzungstyp L61 „sonstiger standordgerechter Laub(misch) wald, junge Ausprägung“ handle. Dies sei falsch denn ab einem Alter von 26 Jahren erfolge eine Einstufung in die Altersklasse „mittlere Ausprägung“. Zudem liege das „…“ nach der wörtlichen Abgrenzung der Landschaftsschutzgebietsverordnung innerhalb derselben.
27
Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass der streitgegenständliche Bescheid nicht hinreichend bestimmt sei. Da der Landschaftspflegerische Begleitplan als Anlage zur Abgrabungsgenehmigung in der Behördenakte (Bl. 254 ff. BA I) nur auszugsweise enthalten sei (es fehlten die Seiten 13-19, 33 bis 39, 53 bis 57 und 60) und aufgrund der durchgehenden Paginierung ausgeschlossen werden könne, dass dies lediglich auf einem Versehen beim Scannnen der Behördenakte beruhe, sei der Bescheid aus sich heraus aufgrund der fehlenden Seiten nicht mehr verständlich. Die Vorhabensträgerin trage nicht vor, dass eine hiervon abweichende Fassung des Landschaftspflegerischen Begleitplans als Genehmigungsbestandteil beigefügt worden sei. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass die nun als Anlage BG 9 vorgelegte Fassung der rechtlich nicht verbindlichen Ausfertigung entstamme, die an den Vorhabenträger versandt worden sei, oder eine spätere erneute Übersendung des Bescheids, die rechtlich ohne Wirkung bliebe.
28
Auf die Schriftsätze vom 1. Oktober 2023 und 14. Februar 2025 wird im Übrigen Bezug genommen.
29
Der Beigeladene beantragt,
30
dem Antrag gemäß Schriftsatz vom 18.04.2024 der Antragstellerin im Verfahrens gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO (M 9 S7 24.2262) stattzugeben und den Antrag des Antragsgegners und Antragstellers im Verfahrens M 9 S 22.4788 vom 28.02.2022 auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des anhängigen Klageverfahrens abzulehnen.
31
Zur Begründung wird zunächst darauf hingewiesen, dass der vollständige Landschaftspflegerische Begleitplan durch den Bevollmächtigten des Vorhabenträgers mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2024 im Gerichtsverfahren vorgelegt worden sei (Anlage BG 9). Dieser Plan habe den Entscheidungen des Landratsamtes zugrunde gelegen. Der Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO sei vorliegend zulässig, weil sich neue rechtliche Gesichtspunkte ergeben hätten, insbesondere mit Blick auf die Ermessensentscheidung bezogen auf die Rodungserlaubnis. Zudem sei eine Änderung der Tatsachengrundlage eingetreten, die zum Zeitpunkt der obergerichtlichen Entscheidung noch nicht bekannt gewesen seien. Darüber hinaus wird im Wesentlichen angeführt, dass der Beigeladene im Rahmen des Genehmigungsbescheides vom 21. März 2022 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 27. März 2024 sein Ermessen bezogen auf die Rodungserlaubnis erkannt und fehlerfrei ausgeübt habe. Das öffentliche Interesse an der Walderhaltung sei berücksichtigt worden. Die Abwägung sei jedoch zugunsten des Interesses des Vorhabenträgers an der wirtschaftlichen Nutzung der Fläche ausgefallen. Das Konzept zur Ersatzaufforstung auf der Kompensationsfläche gemäß dem Landschaftspflegerischen Begleitplan vom 18. Februar 2020 biete hinreichend Gewähr dafür, dass für die zu rodende Waldfläche ein Wald neu begründet werde, der hinsichtlich seiner Ausdehnung und seiner Funktionen dem zu rodenden Wald gleichwertig werden könne. Soweit vorgetragen worden sei, dass nicht hinreichend geregelt worden sei, dass die Kompensationsfläche in einer Weise herzustellen und zu erhalten sei, welche die vorausschauenden Überlegungen zu eventuellen Gefährdungen des Ersatzwaldes beinhalte, werde auf die ergänzende Stellungnahme des AELF vom 12. November 2024 Bezug genommen. Die Fachbehörde komme zu dem Schluss, dass die Beschaffenheit und Lage der Kompensationsfläche geeignet sei, einen zukunftsfähigen Bannwald, der den Anforderungen des Art. 11 Abs. 1 BayWaldG entspreche, herzustellen, zu erhalten und entsprechend den Vorschriften des Waldrechts zu pflegen und zu bewirtschaften (Nr. 3 des abgrabungsrechtlichen Genehmigungsbescheides vom 21. März 2022). Im Übrigen werde mit der in der Maßnahmeplanung des Landschaftspflegerischen Begleitplans vom 18. Februar 2020 beschriebenen Baumartzusammensetzung und den vorgesehenen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen mit der Ersatzaufforstung die besondere Struktur und Beschaffenheit eines Laubholzmischbestandes entwickelt, die dem zu rodenden Wald jedenfalls gleichwertig werde. Gemäß dem Landschaftspflegerischen Begleitplan sei für die gesamte Bannwaldersatzfläche der Prognosezustand L243 vorgesehen. Die Baumart bzw. Baumartzusammensetzung sei in den Planunterlagen vorgesehen. Das Maßnahmekonzept zum Wald (Ersatzaufforstung) beziehe sich auf die gesamte externe Ausgleichsfläche auf ehemaligem Acker. Maßnahmen zur Herstellung der Pflanzfläche und Neupflanzung der Waldfläche mit Wildschutzzaun seien damit für die gesamte Ersatzaufforstung vorgegeben. Die Ersatzaufforstungsfläche unterscheide sich von einer Erstaufforstung durch zusätzliche naturschutzfachliche Maßnahmen wie Totholzanreicherung, besondere Waldrandgestaltung und Ansaat eines Krautsaumes (S. 51 ff. Landschaftspflegerischer Begleitplan). Für die externe Ausgleichsfläche auf ehemaligem Acker sei der Prognosezustand L243 im Landschaftspflegerischen Begleitplan rechtsverbindlich geregelt. Die konkrete Baumartenauswahl einschließlich Pflanzraster sei verbindlicher Bestandsteil des Bescheides. Dies gelte ebenso für die zusätzlichen naturschutzfachlichen Maßnahmen. Das AELF führe in seiner Stellungnahme vom 8. April 2025 zutreffend aus, dass die Aufforstung und Bewirtschaftung der externen Bannwaldausgleichsfläche auf ehemaligem Acker nach den Vorgaben des AELF erfolgen müsse. Damit sei eine Anpassung der Kompensationsmaßnahmen an sich verändernde klimatische Bedingungen stets gewährleistet. Die im Schriftsatz des Antragsgegners vorgenommene Abgrenzung zwischen „Kompensationsfläche“ und „Waldausgleichsfläche“ entspreche nicht der Verwendung der Begriffe im Bescheid und im Landschaftspflegerischen Begleitplan. Der Begriff „Kompensationsfläche“ werde vielmehr für sämtliche auszugleichenden Maßnahmen verwendet und somit auch für Waldausgleichsflächen (im Landschaftspflegerischen Begleitplan „externe Ausgleichsfläche auf ehemaligem Acker“). Mit dem Begriff Kompensationsfläche sei die gesamte Bannwaldausgleichfläche gemeint. Im Übrigen sei die zu rodende Fläche durch gewisse Defizite gekennzeichnet. Die Defizite könnten durch die vorgesehene Rodung und Wiederaufforstung einfache behoben werden. Die Rodungsmaßnahme wirke sich auch, insbesondere mit Blick auf ihren geringen Umfang (2,1 ha) im Verhältnis zur Gesamtbannwaldfläche (7848,78 ha) und angesichts der durchzuführenden Kompensations- und Ausgleichsmaßnahmen sowie der zeitlichen Begrenzung der Maßnahme nicht nachhaltig auf das Lokalklima und das Globalklima aus. Auch wenn die vorhabenbedingte Rodung von Wald zu einem – zumindest temporären – Verlust eines entsprechenden Potentials an CO₂-Bindung bzw. einer sogenannten CO₂-Senke führen würde, stelle sie sich insbesondere auch unter Berücksichtigung der Größe des Bannwaldgebiets als für das lokale Klima offensichtlich unerheblich dar. Daher und in Anbetracht der Tatsache, dass durch die Ersatzaufforstung ein hinsichtlich seiner Ausdehnung und Funktion dem zu rodenden Wald gleichwertiger Ersatz entstehen werde und die Nutzung der Vorhabenfläche für den Kiesabbau auf einen kurzen Zeitraum beschränkt sei seien auf mittlere Sicht durch die Maßnahme keine negativen Auswirkungen auf das Klima zu besorgen. Die Vorhabenfläche erfahre zudem durch die Rekultivierung eine deutliche naturschutzfachliche Aufwertung. Es seien nur Baumarten ausgewählt worden, die nach den derzeitigen Klimaprognosen zukunftsfähig seien. Mit der Begründung eines Mischwaldes werde das Klimarisiko reduziert. Es seien vor diesem Hintergrund sogar langfristig positive Effekte für Global- und Regionalklima zu erwarten.
32
Dass in der dem Gericht vorgelegten Behördenakte nur eine unvollständige Fassung des Landschaftspflegerischen Begleitplans enthalten sei, sei nach Recherche des Beigeladenen auf einen bedauerlichen Fehler im Rahmen der Digitalisierung der Akte für die Vorlage an das Gericht zurückzuführen. Daraus könne nicht geschlussfolgert werden, dass der Landschaftspflegerische Begleitplan bei der Prüfung des Antrags nur unvollständig vorgelegen habe oder der abgrabungsrechtlichen Genehmigung nicht in der vollständigen Fassung beigefügt worden sei. Die Antragstellerin habe bestätigt, dass ihr eine vollständige, genehmigte Fassung des Landschaftspflegerischen Begleitplans vorliege.
33
Auf die Schriftsätze vom 19. Dezember 2024 sowie 22. Mai 2025 wird im Übrigen Bezug genommen.
34
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorgelegten Behörden- und Gerichtakten in diesem Verfahren sowie in den Verfahren M 9 K 22.3708 und M 9 S 22.4788 Bezug genommen.
35
Der Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO hat keinen Erfolg.
36
Der Antrag ist zulässig (§ 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO), jedoch unbegründet. Die in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage gegen die erteilte Abgrabungsgenehmigung vom 21. März 2022 ergänzt durch Bescheid vom 27. März 2024 (Az. M 9 K 22.3708) hat in der Sache aller Voraussicht nach auch unter Berücksichtigung des nunmehr erlassenen Ergänzungsbescheides vom 27. März 2024 Erfolg. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Rodungserlaubnis nach dem Bayerischen Waldgesetz (Art. 9 Abs. 6 Satz 2 BayWaldG) dürften nach der hier zugrundezulegenden summarischen Prüfung nach wie vor nicht vorliegen, sodass die streitgegenständliche Abgrabungsgenehmigung aus Gründen, auf die sich der Antragsgegner berufen kann, nach wie vor rechtswidrig ist.
37
1. Nach § 80 Abs. 7 VwGO kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter Umstände beantragen. Der gestellte Antrag ist zulässig, da veränderte Umstände insofern vorliegen, als dass der Beigeladene am 27. März 2024 einen Ergänzungsbescheid zum Bescheid vom 21. März 2022 erlassen und die Begründung zum Ursprungsbescheid sowie seine Ermessenserwägungen ergänzt hat. Aus diesem Umstand ergibt sich zumindest die Möglichkeit einer Abänderung der früheren Eilentscheidung (vgl. in diesem Zusammenhang zur Antragsbefugnis BVerwG, B.v. 29.1.1999 – 11 VR 13.98 – juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 23.4.2018 – 10 AS 18.442 – juris Rn. 6; B.v. 19.3.2020 – 10 AS 20.477 – juris Rn. 18; Hoppe in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Auflage 2022, § 80 Rn. 133 m.w.N.; Gersdorf in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, 73. Edition, Stand: 1.1.2024, § 80 Rn. 200).
38
Zuständig für die Entscheidung in einem Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO ist das Gericht der Hauptsache, also nicht notwendig das Gericht, das den Beschluss, dessen Abänderung beantragt wird – hier der Bayerische Verwaltungsgerichtshof – erlassen hat. Da die Hauptsache noch in erster Instanz anhängig ist (Az. M 9 K 22.3708), ist das Verwaltungsgerichts zuständig. Gegenstand des Abänderungsverfahrens ist die Prüfung, ob eine zuvor im Zuge des §§ 80, 80 a VwGO getroffene gerichtliche Entscheidung über die Bestätigung oder Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsaktes ganz oder teilweise geändert oder aufgehoben werden soll. Dabei geht es nicht um die ursprüngliche Richtigkeit der im vorausgegangenen Verfahren getroffenen Entscheidung, sondern allein um die Fortdauer dieser Entscheidung d.h. hier, ob die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (vgl. BayVGH, B.v. 31.7.2023 – 2 CS 23.1138) weiterhin Bestand hat. Das Abänderungsverfahren gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ist demzufolge kein Rechtsmittelverfahren zur Kontrolle der formellen und materiellen Rechtmäßigkeit der vorangegangenen Entscheidung nach §§ 80, 80 a VwGO, sondern ein gegenüber dem Antragsverfahren nach §§ 80, 80 a VwGO selbständiges und neues Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, in dem geprüft wird, ob nach der jetzigen Sach- und Rechtslage die gerichtliche Entscheidung aufrechterhalten werden kann. Gegenstand der Beschlussfassung nach § 80 Abs. 7 VwGO ist also die Frage, ob aufgrund der neuen oder veränderten Umstände die Interessenabwägung einen anderen Ausgang nimmt und die Voraussetzungen für eine Vollziehung der Genehmigung gegeben sind oder nicht (zum Ganzen: Hoppe in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Auflage 2022, § 80 VwGO, Rn. 128 ff.).
39
2. Gemessen hieran hat der Antrag der hiesigen Antragstellerin in der Sache keinen Erfolg. Auch unter Berücksichtigung der veränderten Umstände in Form des Ergänzungsbescheides vom 27. März 2024 sowie der ergänzend vorgelegten Unterlagen verbleibt es bei der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den streitgegenständlichen Abgrabungsbescheid vom 21. März 2022 in der Fassung vom 27. März 2024. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 7 VwGO gebotenen summarischen Prüfung ist im Hauptsacheverfahren nach wie vor davon auszugehen, dass die Klage des hiesigen Antragsgegners gegen die streitgegenständliche Abgrabungsgenehmigung auch in ihrer ergänzten Form Erfolg haben wird. Auch unter Berücksichtigung des Ergänzungsbescheides vom 27. März 2024, der vorgelegten Restakten und ergänzenden Stellungnahmen AELF nach der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Juli 2023 geht das Gericht unter Berücksichtigung des soeben genannten Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs davon aus, dass bereits die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Rodungserlaubnis gemäß Art. 9 Abs. 6 Satz 2 BayWaldG nicht vorliegen (a.). Überdies hat das Gericht unter Berücksichtigung der sich in den vorgelegten Behördenakten befindlichen unvollständigen Fassung des genehmigten Landschaftspflegerischen Begleitplans vom 18. Februar 2020 erhebliche, nach summarischer Prüfung durchgreifende Bedenken bezogen auf die hinreichende Bestimmtheit der erteilten Genehmigung (b.)
41
a. Unter Berücksichtigung der ergänzend vorgelegten Unterlagen ist die Schlussfolgerung der Fachbehörde, dass die Voraussetzungen für einen Bannwaldausgleich auf Tatbestandsebene grundsätzlich gegeben sind, nach wie vor nicht nachvollziehbar gemacht. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte insofern in seinem Beschluss vom 31. Juli 2023 unter anderem ausgeführt:
42
„Nach Art. 9 Abs. 6 Satz 2 BayWaldG kann im Bannwald eine Erlaubnis erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass angrenzend an den vorhandenen Bannwald ein Wald neu begründet wird, der hinsichtlich seiner Ausdehnung und seiner Funktion dem zu rodenden Wald annähernd gleichwertig ist oder gleichwertig werden kann. Im Falle der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 9 Abs. 6 Satz 2 BayWaldG steht die Erteilung der Rodungserlaubnis dann im behördlichen Ermessen, ohne dass hierauf ein Rechtsanspruch bestehen würde (Zerle/Hein/Brinkmann/Foerst/Stockel, Forstrecht in Bayern, Loseblattkommentar, Stand November 2021, Art. 9 BayWaldG, Rn. 23). Der Wald, der als Ersatz für einen zu rodenden Bannwald neu begründet wird, muss im Zeitpunkt seiner Begründung zwar seiner Ausdehnung (Fläche) nach, (noch) nicht aber hinsichtlich seiner Funktionen dem zu rodenden Wald gleichwertig sein. Er muss aber so angelegt sein, dass er diese Funktionen zu einem späteren Zeitpunkt, das ist spätestens dann, wenn er so alt ist wie der Wald, der aufgrund der Rodungserlaubnis beseitigt wird, erfüllen kann. Im Hinblick auf den zu erfüllenden Gesetzeszweck (insbesondere dem dort statuierten Grundsatz der Walderhaltung) ist bei einer zu erbringenden Ersatzaufforstung letztlich die tatsächlich zur Rodung gekommene Waldfläche – in ihrer spezifischen Struktur und Beschaffenheit – maßgeblich. Zudem müssen durch die Rodung entfallenen Waldfunktionen vollständig ersetzt werden. Der Wald hat besondere Bedeutung für den Schutz von Klima, Wasser, Luft und Boden, Tieren und Pflanzen, für die Landschaft und den Naturhaushalt. Er ist wesentlicher Teil der natürlichen Lebensgrundlage und hat landeskulturelle, wirtschaftliche, soziale sowie gesundheitliche Aufgaben zu erfüllen (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 BayWaldG). Insbesondere Bannwald ist ein Wald, der auf Grund seiner Lage und seiner flächenmäßigen Ausdehnung vor allem in Verdichtungsräumen und waldarmen Bereichen unersetzlich ist und deshalb in seiner Flächensubstanz erhalten werden muss und dem eine außergewöhnliche Bedeutung für Klima, den Wasserhaushalt oder für die Luftreinigung zukommt oder ein solcher, der in besonderem Maße dem Schutz vor Immissionen dient (Art. 11 BayWaldG). Ob der Ersatzwald die Funktionen des zu rodenden Bannwaldes erfüllen kann, wird in erster Linie abhängen von der Größe und Lage des Ersatzwaldes, von der Zusammensetzung der Baumarten und von eventuellen Gefährdungen des Ersatzwaldes im Laufe seiner Entwicklung (z.B. durch Spätfröste, Wildverbiss, Schädlinge). Entsprechend vorausschauende Überlegungen sind also im Erlaubnisverfahren anzustellen (BayVGH, B.v. 31. Juli 2023 – 2 CS 23.1138 – juris Rn. 5 m.w.N.). Diese Fragen hat die zuständige Fachbehörde mit Stellungnahme vom 6. Juli 2017 (Bl. 123 ff. d. A.) dahingehen beantwortet, dass die als Waldausgleich vorgesehene Ersatzaufforstung auf Flurstück Nummer … Gemarkung …, nördlich der bestehenden Kompostieranlage, 2,1 ha umfasse. Die Ersatzaufforstung stehe in funktionellem Zusammenhang mit der Rodungsfläche, entspreche im Flächenumfang den Anforderungen und könne bereits mit Beginn des Einschlags des Waldbestands auf der Kiesabbaufläche bepflanzt werden. Mit dem Entwicklungsziel BiotopNutzungstyp 242 bestehe forstfachliche Einverständnis. Die Voraussetzungen für Bannwaldausgleich seien damit grundsätzlich gegeben. Die aktualisierte Stellungnahme der Fachbehörde vom 24. November 2022 (Bl. 157 f. d. GA des Erstgerichts) ist im Wesentlichen inhaltsgleich. Ob die im Genehmigungsbescheid verlangte Ersatzaufforstung in ihrer spezifischen Struktur und Beschaffenheit der wegfallenden Waldfläche entspricht, lässt sich aus dieser Stellungnahme allenfalls dahingehend erahnen, dass letztere ebenfalls dem Biotop- und Nutzungstyp L 242 (Buchenwälder basenreicher Standorte inkl. montane Tannen-Fichten-Buchenwälder mit einem Buchenanteil > 50% in mittlerer Ausprägung – vgl. Biotopwertliste zur Anwendung der Bayerischen Kompensationsverordnung S. 22) entspricht. Ansonsten ergibt sich aus der Stellungnahme lediglich, dass eine räumliche Nähe zur Rodungsfläche besteht, der Flächenumfang von Rodungsfläche und Ersatzaufforstungsfläche gleich ist und mit der Ersatzaufforstung bereits zu Anfang des Rodungszeitpunktes begonnen werden kann. Mit der Frage, ob die durch die Rodung entfallenen (Bann-)Waldfunktionen durch die Ersatzaufforstung vollständig ersetzt werden bzw. ersetzt werden können beschäftigt sich die Fachbehörde ausschließlich insoweit, als im Ergebnis festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für einen Bannwaldausgleich grundsätzlich gegeben seien, ohne diese Schlussfolgerung nachvollziehbar zu machen. Vor allem fehlen vorausschauende Überlegungen zu eventuellen Gefährdungen des Ersatzwaldes im Lauf seiner Entwicklung.“
43
Unter Berücksichtigung der insoweit dargelegten Maßstäbe ist eine Art Zweischritt-Prüfung von der Fachbehörde zu verlangen, um etwaige Schlussfolgerungen, insbesondere die Feststellung, dass die Voraussetzungen für eine Rodungserlaubnis auf Tatbestandsebene vorliegen, nachvollziehbar zu machen. Es muss in einem ersten Schritt nachvollziehbar festgestellt sein, welche Funktionen dem zu rodenden Bannwald konkret innewohnen. Insofern kommt es insbesondere auf eine konkrete, die Struktur und Beschaffenheit der wegfallenden Waldfläche berücksichtigende und daran anschließend eine konkrete funktionsbezogene Erhebung an. In einem zweiten Schritt ist sodann zu beurteilen und nachvollziehbar zu machen, dass und wie diese Funktionen durch den konkret geplanten Ersatzwald ausgeglichen werden können und wie dies auf Dauer sichergestellt werden kann. Denn ausweislich des Wortlauts des Art. 9 Abs. 6 Satz 2 BayWaldG kann im Bannwald eine Erlaubnis nur dann erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass angrenzend an den vorhandenen Bannwald ein Wald neu begründet wird, der hinsichtlich seiner Ausdehnung und Funktionen dem zu rodenden Wald gleichwertig werden kann.
44
Gemessen an diesen Anforderungen ist dies nach summarischer Prüfung auch unter Berücksichtigung der ergänzend vorgelegten Stellungnahmen und Erhebungen der Fachbehörde und unter Berücksichtigung der Bescheidsbegründung nicht nachvollziehbar bzw. nicht ausreichend erfolgt. Das Gericht hält weder die konkrete Funktionserhebung durch die Fachbehörde im Rahmen der Erlaubniserteilung für ausreichend nachvollziehbar (aa.), noch sind die zu ersetzenden Funktionen klar und nachvollziehbar dem Ersatzwald zugeordnet, noch ist insbesondere unter Berücksichtigung der Regelungen im Bescheid ausreichend sichergestellt, dass der geplante Ersatzwald hinsichtlich seiner Funktionen dem zu rodenden Wald gleichwertig werden kann (bb.).
45
aa. Grundlage für die Beantwortung der Frage, ob der geplante Ersatzwald die Funktionen des zu rodenden Waldes gleichwertig übernehmen können wird, ist eine ordnungsgemäße und nachvollziehbare Funktionserhebung bezogen auf den zu rodenden Wald. Insbesondere mit Blick darauf, dass die Vorschriften über die Rodung von Bannwald eng auszulegen sind und die Grundentscheidung des Gesetzgebers für eine Bannwalderhaltung bzw. dafür, diesem den höchstmöglichen Schutz angedeihen zu lassen (Zerle/Hein/Brinkmann/Foerst/Stockel, Forstrecht in Bayern, Loseblattkommentar, Stand Januar 2024, Art. 9 BayWaldG, Rn. 16), sind insofern alle, einem (Bann-)Wald innewohnenden Funktionen zu berücksichtigen bzw. zu erheben und im Ergebnis auszugleichen. Insofern stellt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 31. Juli 2023 heraus, dass nicht nachvollziehbar gemacht sei, ob die durch die Rodung entfallenen (Bann-)Waldfunktionen vollständig ersetzt werden können.
46
Gemessen daran ergeben sich aus den Stellungnahmen der Fachbehörde Erläuterungen etwa zur CO₂-Speicherfunktion, der Klimafunktion sowie der Erholungsfunktion der zu rodenden Fläche. Die Darlegungen des Beigeladenen im streitgegenständlichen Bescheid sowie die zahlreichen Stellungnahmen der Fachbehörde vom 6. Juli 2017(Bl. 123 ff. BA I), 24. November 2022 (Bl. 157 GA im Verfahren M 9 S 22.4788), 11. Juli 2023 (Bl. 42 ff. BA III), 31. Oktober 2023 Bl. 118 BA III), 12. März 2024 (Bl. 153 ff. BA III allerdings ersetzender Aktenvermerk), 12. November 2024 (Bl. 462 ff. GA im Verfahren M 9 S7 24.2262) und 8. April 2025 (Bl. 600 ff. GA im Verfahren M 9 S7 24.2262) genügen diesen Anforderungen jedoch bezogen auf eine nachvollziehbare Funktionserhebung speziell mit Blick auf die Lebensraumfunktion des Waldes nicht. Bezogen auf die Schutzfunktion des Waldes für Tiere und Pflanzen enthalten die Stellungnahmen der Fachbehörde und auch die Begründung im Bescheid keinerlei Ausführungen, die als Grundlage dafür dienen könnten, die daran anknüpfende Prüfung des Ausgleichs der durch die Rodung verlorengehenden Funktionen und der Sicherstellung nachvollziehbar zu machen. Insofern rügt der Antragsgegner in seiner Stellungnahme vom 1. Oktober 2024 zu Recht, dass eine ausreichende Betrachtung seitens der Genehmigungs-/ bzw. Fachbehörde dahingehend fehlt, ob sichergestellt ist, dass die Ersatzpflanzung eine vergleichbare Eignung als Lebensraum für Tiere und Pflanzen erreichen kann, wie die zu rodende Bannwaldfläche (zur Frage der „Sicherstellung“ vgl. die Ausführungen des Gerichts sogleich unten unter bb., bbb.). Das Gericht erachtet insofern bereits die Funktionserhebung für nicht ausreichend, was eine nicht ausreichende Sicherstellungsprüfung zur Folge hat. In keiner der vorgelegten Stellungnahmen ist nachvollziehbar dargelegt, wie die Fachbehörde die Schutzfunktion des zu rodenden Waldes für Tiere und Pflanzen bewertet. Der bloße Verweis in der Stellungnahme der Fachbehörde vom 12. November 2024 (Bl. 462 GA im Verfahren M 9 S7 24.2262) auf die den Beurteilungen zugrunde gelegten Unterlagen (Landschaftspflegerischer Begleitplan vom 18. Februar 2020 sowie die Pflege- und Entwicklungsplanung für die Kiesabbauerweiterung FlNr. … Teilfläche vom 8. Februar 2020) kann für eine nachvollziehbare Funktionserhebung unter Berücksichtigung der Anforderungen des Art. 9 Abs. 6 Satz 2 BayWaldG ebenfalls nicht genügen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die insofern (jedenfalls auch) relevanten Erfassungen im Rahmen des genehmigten Landschaftspflegerischen Begleitplans teilweise auf Begehungen bzw. Erhebungen aus dem Jahre 2014/2015 (S. 10. ff., 18, 35 des Landschaftspflegerischen Begleitplans) bzw. 2012 (S.19 des Landschaftspflegerischen Begleitplans) beruhen und somit aller Voraussicht nach als veraltet zu bewerten sind. Zwar fehlen normative Grundlagen bezogen auf die Aktualität derartiger Unterlagen und beurteilt sich die Aktualität der Datengrundlagen grundsätzlich nach dem Maßstab der praktischen Vernunft unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls (stRspr. im Zusammenhang mit Planfeststellungsverfahren, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2022 – 9 A 1.21 – BVerwGE 176, 94 Rn. 96). Mit Blick auf den hier inmitten stehenden, teilweise 10-jährigen Verzug sogar bezogen auf den Erlass des Ursprungsbescheides im März 2022 und unter Berücksichtigung der nachvollziehbaren Darlegung seitens des Antragsgegners, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Bannwald um einen besonders dynamischen Jungwald handelt (Schriftsatz vom 1.10.2024, S. 26), ergeben sich für das Gericht erhebliche Zweifel an der Tauglichkeit und Aktualität dieser Erhebungen als Beurteilungsgrundlage. Eine Plausibilitätsprüfung, ob diese Daten auch im Zeitpunkt des Bescheiderlasses noch als hinreichend repräsentativ angesehen werden können, ist ausweislich der vorgelegten Akten nicht erfolgt. Das Gericht hat mithin erhebliche Bedenken, ob diese Daten im Zeitpunkt des Bescheiderlasses im März 2022 (bzw. noch mehr im späteren Zeitpunkt des Ergänzungsbescheides vom 27. März 2024, ohne dass es hierauf entscheidungserheblich ankommt) als tragfähige Grundlage für die Funktionserhebung und Beurteilung des Funktionsausgleichs durch den Ersatzwald – so sie denn überhaupt erfolgt ist – dienen konnten. Die Bestimmung der Schutzfunktion des konkreten Waldes für Tiere und Pflanzen hängt zwar zum einen von der konkreten Struktur und Beschaffenheit des Waldes sowie der Baumartzusammensetzung ab. Die in diesem Zusammenhang existierende konkrete Tier- und Pflanzenwelt ist jedoch ebenso von Bedeutung, um im Rahmen einer Gesamtschau die konkrete Funktion des Waldes in dieser Hinsicht abschließend bestimmen und sie in ihrer Gesamtheit in dem zu errichtenden Ersatzwald abbilden zu können.
47
Vor diesem Hintergrund kann mangels ordnungsgemäßer Funktionserhebung insbesondere bezogen auf die besondere Bedeutung des Waldes für den Schutz von Tieren und Pflanzen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach wie vor nicht das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 9 Abs. 6 Satz 2 BayWaldG mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden.
48
bb. Darüber hinaus ist vorliegend auf Tatbestandsebene des Art. 9 Abs. 6 Satz 2 BayWaldG nicht hinreichend nachvollziehbar, dass die durch die Rodung entfallenden (Bann-)Waldfunktionen dem Ersatzwald konkret zugeordnet, von diesem sozusagen 1:1 übernommen werden können und dieser Umstand auch hinreichend konkret sichergestellt ist (zum Maßstab und den Anforderungen s.o.).
49
aaa. Unter Berücksichtigung der engen Auslegung des Art. 9 Abs. 6 Satz 2 BayWaldG als Ausnahmevorschrift und dem gesetzgeberischen Grundsatz der Bannwalderhaltung bzw. der Waldflächenerhaltung muss im Zusammenhang mit der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen für eine Rodungserlaubnis nachvollziehbar sein, dass die durch die Rodung entfallenden (Bann-)Waldfunktionen durch den Ersatzwald 1:1 aufgefangen werden können. Die durch die Rodung entfallenden Waldfunktionen müssen durch diesen vollständig ersetzt werden (BayVGH, B.v. 31. Juli 2023 – 2 CS 23.1138 – juris Rn. 5; Zerle/Hein/Brinkmann/Foerst/Stockel, Forstrecht in Bayern, Loseblattkommentar, Stand Januar 2024, Art. 9 BayWaldG, Rn. 24). Eine solche Zuordnung der einzelnen Funktionen des zu rodenden Bannwaldes muss sich demnach auch nachvollziehbar aus der fachlichen und behördlichen Prüfung ergeben. Dies ist vorliegend nach summarischer Prüfung der vorgelegten Unterlagen nicht der Fall. Teilweise fehlen konkrete Ausführungen zu den wegfallenden (Bann-)Waldfunktionen, die es zu ersetzen gilt, wie etwa die Bedeutung des Waldes für Tiere und Pflanzen, völlig. Die Stellungnahmen erschöpfen sich insoweit im Ergebnis in der Feststellung, dass der Ersatzwald die verlorengehenden Funktionen des Bannwaldes wird erfüllen können. Die naturschutzfachlichen Ausgleichsmaßnahmen, die Ausfluss der Eingriff-/ Ausgleichregelung im Naturschutzrecht sind, können insofern nicht herangezogen werden. Denn unter Berücksichtigung der Intention des Gesetzgebers, dem Bannwald den größtmöglichen Schutz angedeihen zu lassen und dem Grundsatz der Waldflächenerhaltung ist eine Funktionsausgleichbeurteilung bezogen auf die (Bann-)Waldfunktionen gesondert und konkret bezogen auf den Ersatzwald durchzuführen.
50
Teilweise sind Ausführungen zu durch die Rodung wegfallenden Funktionen und der Funktionsübernahme durch den geplanten Ersatzwald zwar erfolgt. So nimmt die Fachbehörde über die bloße Feststellung hinaus, dass die verlorengehenden Waldfunktionen durch neuen Wald übernommen werden, etwa bezogen auf den Verlust der CO₂-Speicherfunktion des zu rodenden Waldes durchaus dazu Stellung, ob bzw. dass der geplante Ersatzwald geeignet ist, den Verlust mittelfristig zu übernehmen (vgl. Stellungnahme der Fachbehörde vom 31.10.23, Bl. 118 ff (121)). Woran dies konkret festgemacht und wodurch das belegt wird, erschließt sich jedoch nicht. Auch die ergänzende Begründung zu den Tatbestandsvoraussetzungen der Rodung im Bescheid vom 27. März 2024, offenbar unter anderem basierend auf dem Aktenvermerk zur Beurteilung durch die Fachbehörde vom 20. März 2024 (Bl. 153 ff. BA III), gibt insofern nichts her. Dort heißt es lediglich: „Durch die geplante Rodung der Waldfläche ist kein wesentlicher bzw. dauerhafter Verlust der CO₂-Speicherfunktion zu erwarten. Denn bei einer Rodung der Waldfläche ist mit deren Beginn zeitgleich zur Kompensation eine Ersatzaufforstung im mindestens gleichen Umfang des zu rodenden Bestandes vorzusehen.“ Hieraus ergibt sich aber nicht nachvollziehbar, ob diese Funktion durch den geplanten Ersatzwald gleichwertig wird ausgeglichen werden können. Die bloße Errichtung eines flächenmäßig gleichen Bestandes – das allein lässt sich zur Begründung hier entnehmen – reicht hierfür nachvollziehbar nicht aus, wenngleich nicht in Abrede gestellt wird, dass Ersatzaufforstungen für zu rodende Bannwaldflächen im Verhältnis 1:1 aus fachlicher Sicht meist ausreichend sind (Michl in: Zerle/Hein/Brinkmann/Foerst/Stöck, Forstrecht in Bayern, Stand Januar 2024, Art. 9 BayWaldG, Rn. 24). Eine konkret nachvollziehbare Funktionsausgleichszuordnung und -beurteilung bezogen auf den geplanten Ersatzwald ergibt sich daraus jedoch nicht automatisch. Gleiches gilt für die Beurteilung im Rahmen der Rodungserlaubnis bezogen auf die entfallende Klimafunktion des zu rodenden Waldes. Es ist für das Gericht nicht nachvollziehbar dargelegt, dass der Ersatzwald in seiner konkreten Ausprägung diese Klimafunktion – mag diese auch nach dem Dafürhalten der Fachbehörde von untergeordneter Bedeutung im Gesamtgefüge sein (vgl. Stellungnahme/Aktenvermerk vom 20.3.2024, B. 153 ff. BA III) – gleichwertig wird ersetzen können. Vielmehr drängt sich in diesem Zusammenhang und auch bezogen auf die Beurteilung der kleinklimatischen Bedeutung des Waldes der Eindruck auf, dass hier eine Art Gesamtbilanzierung unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Abbaufläche nach Abbau-Ende wieder rekultiviert wird und der Auswirkungen, die die Bannwaldrodung auf die Gesamtbannwaldfläche hat, auch bereits auf Tatbestandsebene erfolgt ist (vgl. Ausführungen im Ergänzungsbescheid Seite 2 untern letzter Absatz und Seite 3 erster Absatz). Diese Umstände sind jedoch für eine 1:1 Funktionsausgleichsbeurteilung und unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Intention bezogen auf den Bannwaldschutz (s.o.) auf Tatbestandsebene ohne Bedeutung. Die eingestellten Umstände sind gegebenenfalls erst im Rahmen der Prüfung des Ermessens zu berücksichtigen. Auch die Ausführungen des Antragstellerbevollmächtigten in seinem Schriftsatz vom 1. Dezember 2024 (S. 8 oben) lassen Dahingehendes vermuten. So wird bezogen auf die Tatbestandsvoraussetzungen der Rodung ausgeführt, dass die Einschätzung der Behörde zu den auszugleichenden Waldfunktionen korrekt vorgenommen worden sei. Die Vorhabensfläche nehme lediglich einen Randbereich des Bannwalds, noch dazu in Insellage ein. Eine herausgehobene Immissionsfunktion komme dieser Fläche nicht zu. Die klimatischen Auswirkungen des Vorhabens seien zudem angesichts der konkreten Lage und Größe der Vorhabenfläche vernachlässigbar. Abgesehen davon, dass sich insofern der Eindruck aufdrängt, dass ein Funktionsausgleich aufgrund geringer Bedeutung möglicherweise gar nicht detailliert beurteilt worden ist, erscheinen die Ausführungen auch hier Ergebnis einer Art Gesamtbilanzierung auf Tatbestandseben zu sein und nicht getragen von dem Ziel, die jeweiligen Funktionen, mögen sie auch in ihrer Bedeutung untergeordnet sein, bezogen auf den Ersatzwald wieder abzubilden. Eine solche Gesamtbilanzierung wird den Anforderungen, die seitens des Gesetzgebers auf Tatbestandsebene des Art. 9 Abs. 6 Satz 2 BayWaldG gefordert sind, nicht gerecht.
51
Unklar ist in diesem Zusammenhang darüber hinaus auch, ob bezogen auf die Frage des gleichwertigen Funktionsausgleichs – bezogen auf alle (Bann-)Waldfunktionen – insofern etwa die Zusammensetzung der Baumarten konkret berücksichtigt wurde (vgl. zum Maßstab BayVGH, B.v. 31. Juli 2023 – 2 CS 23.1138 – juris Rn. 5 m.w.N.). Denn von der Baumartenwahl hängt in hohem Maße die Bestandsentwicklung und Bestandssicherheit ab. Zudem führt die Fachbehörde in ihrer Stellungnahme vom 31. Oktober 2023 aus, dass der zu rodende Wald aufgrund seiner Baumartenzusammensetzung als standortheimisch und vorbildlich einzuschätzen ist (Bl. 118 BA III). Umso mehr gebietet sich eine ausdifferenzierte Betrachtung bezogen auf die Ausgleichsfrage. Jedenfalls ergibt sich dies aus den zur Verfügung gestellten Unterlagen über die bloß behauptete Annahme hinaus, dass der Ersatzwald die Funktionen des zu rodenden Waldes wird übernehmen können, nicht nachvollziehbar. Aus den Stellungnahmen ergibt sich bezogen auf den Ersatzwald nur, dass ein standortgerechter Laubmischwald hierfür vorgesehen ist (Stellungnahme vom 31.10.2023, Bl. 118 ff. (120)). Eine konkrete Zusammensetzung der Baumarten ergibt sich aus dieser allgemeinen Angabe, die wohl auf eine der Kategorien „L-Laub(misch) wälder“ der Biotopwertliste zur Anwendung der Bayerischen Kompensationsverordnung rekurriert, nicht. Dass die Fachbehörde eine konkrete Zusammensetzung der Baumarten für eine sachgerechte Funktionsübernahmebeurteilung seinen Schlussfolgerungen zugrundgelegt hat – was im Übrigen auch für eine sachgerechte vorausschauende Gefährdungsbeurteilung etwa bezogen auf Klimarisiken von Bedeutung ist (vgl. dazu BayVGH, B.v. 31.7.2023 – 2 CS 23.1138, Rn. 5) – ergibt sich auch nicht nachvollziehbar aus dem Verweis auf den dem Genehmigungsbescheid zugrundgelegten Landschaftspflegerischen Begleitplan, auf welchen auch die Fachbehörde bezogen auf ihre Beurteilung Bezug nimmt (vgl. etwa Stellungnahmen vom 12.11.2024, Bl. 462 ff. GA im Verfahren M 9 S7 24.2262). Zwar enthält der Landschaftspflegerische Begleitplan eine konkrete, verbindlich geregelte Baumartzusammensetzung sowie ein schematisches Pflanzbeispiel bezogen auf die externe Ackerfläche/Bannwaldersatzfläche, soweit sie in ihrem östlichen Teil zugleich naturschutzfachliche Ausgleichsfläche ist (vgl. S. 51 ff. des Landschaftspflegerischen Begleitplans, vorgelegt durch den Bevollmächtigten des Vorhabenträgers, Bl. 257 ff. GA im Verfahren M 9 S7 24.2262). Bezogen auf den westlichen Teil der Bannwaldersatzfläche (im Landschaftspflegerischen Begleitplan bezeichnet als „Wald-/Waldrandlebensräume (externe Bannwaldausgleichfläche auf ehemaligem Acker)“) regelt der Landschaftspflegerische Begleitplan jedoch lediglich – wenn überhaupt, denn ausweislich des gestempelten Plans „Bewertung und Ermittlung des Kompensationsbedarfs und des Kompensationsumfangs/-anrechnung“ vom 7.1.2020 (Bl. 254 BA I) ist nur für die östliche Ausgleichsfläche ein Prognosezustand L 243 angegeben – einen Prognosezustand (L243), jedoch weder eine Baumartzusammensetzung noch schematische Pflanzbeispiele. Weshalb die Fachbehörde in ihrer Stellungnahme vom 12. November 2024 ausführt, dass in den Planunterlagen für die gesamte Bannwaldersatzaufforstung die Baumarten bzw. Baumartzusammensetzung vorgegeben sei und mit der in der Maßnahmeplanung beschriebenen Baumartzusammensetzung, den Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen mit der Ersatzaufforstung die besondere Struktur und Beschaffenheit eines Laubholzmischbestandes entwickelt werden könne, die dem zu rodenden Wald gleichwertig werden könne (Bl. 462 ff. GA im Verfahren M 9 S7 24.2262), erschließt sich demnach nicht. Ohnehin hat die Fachbehörde in ihrer letzten ergänzenden Stellungnahme vom 8. April 2025 (Bl. 600 der GA im Verfahren M 9 S. 7 24.2262) diese Aussage entsprechend relativiert und darauf hingewiesen, dass die Bannwaldausgleichsfläche entsprechend den Vorgaben des zuständigen AELF aufgeforstet und bewirtschaftet werde. Auf welcher konkreten Grundlage und unter Berücksichtigung welcher Annahmen, auch zur Baumartzusammensetzung, eine Funktionsausgleichsbeurteilung stattgefunden hat, ist damit jedoch nach wie vor nicht ausreichend nachvollziehbar. Die Angabe des bloßen Prognosezustands gibt keinen konkreten Aufschluss darüber, ob die Ersatzaufforstung in ihrer spezifischen Struktur und Beschaffenheit der wegfallenden Waldfläche entspricht. Auch der Hinweis im Landschaftspflegerischen Begleitplan, dass die „restliche“, extern primär für den Bannwaldausgleich nötige Waldfläche entsprechend der Vorgabe des zuständigen AELF … als „Nutzwald“ aufgeforstet und bewirtschaftet wird, genügt den dargestellten Anforderungen an die Nachvollziehbarkeit der Schlussfolgerung nicht; wie diese Vorgabe aussehen wird ist aktuell gerade noch nicht abseh- und darum auch nicht prüfbar.
52
bbb. Überdies ist die dargelegte Lage unzureichend, um eine Sicherstellung dahingehend gewährleisten zu können, dass der neu begründete Wald hinsichtlich seiner Funktionen dem zu rodenden Wald gleichwertig werden kann (BayVGH, B.v. 31.7.2023 – 2 CS 23.1138, Rn. 4). Ohne konkrete Baumartzusammensetzung (s.o.) scheidet eine tragfähige Funktionsübernahmebeurteilung, aber auch eine Sicherstellung der Funktionsübernahme aus. Die Angabe des Prognosezustands bezogen auf die Bannwaldausgleichsfläche, insbesondere den westlichen Teil, reicht hierfür nicht aus. Prognose bedeutet nicht Sicherstellung. Mit Blick auf den Ausnahmecharakter der Rodungserlaubnis in Bannwäldern und der engen Auslegung der insofern existierenden Vorschriften können Prognoseangaben im Rahmen der Prüfung des Funktionsausgleichs und einer Sicherstellung desselben auf Tatbestandsebene nicht ausreichen. An dieser Einschätzung ändert auch der Hinweis des AELF in seiner Stellungnahme vom 8. April 2025 (Bl. 600 der GA im Verfahren M 9 S7 24.2262) nichts, worin ausgeführt wird, dass mit dem Hinweis im Landschaftspflegerischen Begleitplan, dass die Bannwaldausgleichsfläche entsprechend den Vorgaben des zuständiges AELF aufgeforstet und bewirtschaftet werde, abgesichert sei, dass die Baumartzusammensetzung für Bannwaldersatzaufforstung nicht im Belieben des Bewirtschafters läge und die sich verändernden klimatischen Bedingungen und Risiken berücksichtigt werden könnten. Denn das Gericht hat erhebliche Bedenken mit Blick auf die Bestimmtheit und Vollzugsfähigkeit dieser Bestimmung gegenüber dem Vorhabenträger. Wie eine solche unbestimmte Vorgabe effektiv und bestimmt gegenüber dem Vorhabenträger durchgesetzt und vollzogen werden soll, erschließt sich nicht. Der bloße Verweis auf Vorgaben seitens des AELF ist für eine Sicherstellung, die den Anforderungen des Art. 9 Abs. 6 Satz 2 BayWaldG genügt, vor diesem Hintergrund nicht ausreichend. Davon unberührt wäre die Sinnhaftigkeit einer Regelung, wonach bereits festgelegte, hinreichend konkrete Maßnahmen – wie hier nicht gegeben – etwa durch die Fachbehörde begleitet bzw. etwa durch Kontrollberichte überwacht würden. Ohnehin müssen die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 9 Abs. 6 Satz 2 BayWaldG nachvollziehbar im Zeitpunkt der Erteilung der Rodungserlaubnis vorliegen. Das ist durch den Verweis auf (erst zukünftige) Vorgaben des AELF nicht gewährleistet.
53
Darüber hinaus hat die Behörde zwar mittlerweile, vorausschauende Betrachtungen zu den Gefährdungen der Ersatzpflanzung angestrengt. Dies ergibt sich insbesondere aus der Stellungnahme vom 31. Oktober 2023 (Bl. 118 (121) BA III) sowie der – nach Erlass des Ergänzungsbescheides im März 2024 – ergänzenden Stellungnahme vom 12. November 2024 (Bl. 462 ff. GA im Verfahren M 9 S7 24.2262), auf welche Bezug genommen wird. Mit entsprechender Gefährdungsbeurteilung bezogen auf die Ersatzfläche ergeben sich aber auch Pflege und Bewirtschaftungspflichten, um die Entwicklung der Ersatzwaldfläche und damit die Sicherstellung der Funktionsübernahme zu gewährleisten. Das AELF beschreibt in seiner Stellungnahme vom 12. November 2024 detaillierte Maßnahmen zu den zu berücksichtigenden Gefährdungen bzw. Entwicklungshemmnissen wie Spätfrost, Wildverbiss, Konkurrenzvegetation, Freiflächensituation und Klimarisiken. Verbindlich geregelt und damit sichergestellt sind diese Maßnahmen – unabhängig davon, dass dies bei einer fehlenden Baumartzusammensetzung ohnehin nicht möglich ist – jedoch nicht, was die fehlende Sicherstellung der Funktionsübernahme zur Folge hat. In den Bescheid wurden diese Anforderungen, die sich aus den fachlichen Ausführungen des AELF in seiner Stellungnahme vom 12. November 2024 ergeben (könnten), offenbar nicht übernommen. Der (teilweise) Verweis der Auflagen im Genehmigungsbescheid vom 21. März 2023 auf Nr. 4.2.2.4 des Landschaftspflegerischen Begleitplans vom 18. Februar 2020, insbesondere auch Auflage Nr. 6.7.2.2 kann insofern schon – unabhängig von der Frage, was mit Kompensationsfläche im Rahmen der Auflagenformulierung gemeint ist bzw. wie dies zu verstehen ist (dazu sogleich) – nicht abschließend weiterhelfen. Denn zum einen beinhaltet Nr. 4.2.2.4 des Landschaftspflegerischen Begleitplans eine Binnendifferenzierung bezogen auf unterschiedliche Flächen, sodass keine Gesamtanwendung für die hier allein relevante Bannwaldausgleichsfläche in Betracht kommt. Nr. 4.2.2.4 des Landschaftspflegerischen Begleitplans beinhaltet bezogen auf die dort genannte „externe Ausgleichfläche auf ehemaligem Acker“ – was dem östlichen Teil der im Norden an die zu rodenden Fläche sowie die Kompostieranlage angrenzende Fläche auf FlNr. …, welche zugleich Bannwaldausgleichsfläche ist, entsprechen dürfte – nur einige wenige konkrete Maßnahmen und im Übrigen auch nur die Forderung „übliche Maßnahmen zur Waldpflege“. Zum anderen sind insofern nicht nur dieser Abschnitt der Nr. 4.2.2.4 des Landschaftspflegerischen Begleitplans, sondern, da es um die Gesamtbannwaldausgleichsfläche geht, auch die Ausführungen des Landschaftspflegerischen Begleitplans bezogen auf den Rest der Waldausgleichsfläche, im Landschaftspflegerischen Begleitplan dargestellt als „externe Bannwaldausgleichsfläche auf ehemaligem Acker“, von Bedeutung. Insofern enthält der Landschaftspflegerische Begleichtplan jedoch überhaupt keine Pflegevorgaben, sodass der Verweis auf Nr. 4.2.2.4. insofern nicht weiterhilft. Dort ist lediglich unter „Pflege“ angeführt: „Die Pflege bzw. Bewirtschaftung der externen primär für den Bannwaldausgleich nötigen Waldfläche (als „Nutzwald“ aufgeforstet) erfolgt entsprechend der Vorgaben des zuständigen Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten … (AELF …*)“. Eine gegenüber dem Vorhabenträger verbindliche Vorgabe bezogen auf etwaige, zur Sicherstellung des Waldfunktionsausgleichs erforderliche Pflegemaßnahmen, wie sie unter anderem in den Erläuterungen der Fachbehörde in ihrer Stellungnahme vom 12. November 2024 dargestellt sind, ergibt sich aus alledem nicht.
54
Auch die konkreten Auflagen im Bescheid vom 21. März 2022, insbesondere Nr. 6.7.1.11 sowie 6.7.2.2 können insofern nicht weiterhelfen. Denn anders als die Antragstellerseite meint, sind diese Auflagen nach entsprechender Auslegung, auch ausweislich ihrer systematischen Stellung im Bescheid unter 6.7 Naturschutz nur auf naturschutzfachliche Kompensationsflächen bezogen zu verstehen. Maßstab ist insofern nach allgemeinen Grundsätzen (analog §§ 133, 157 BGB) wie die Bestimmung vom objektiven Empfängerhorizont aus zu verstehen ist. Bei der Ermittlung des objektiven Erklärungswertes sind alle dem Empfänger bekannten oder erkennbaren Umstände heranzuziehen, auch die Begründung des Verwaltungsakts. Unklarheiten gehen zulasten der Verwaltung (von Alemann/Scheffczyk, BeckOK VwVfG, 67. Edition, Stand: 1.4.2025, § 35 Rn. 46). Maßgebend in diesem Zusammenhang ist nicht der innere, sondern der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (vgl. zur inhaltlichen Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes Klaus/Schönenbroicher in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage 2019, § 37 Rn. 15).
55
Nach diesen Maßstäben ist vorliegend nach entsprechender Auslegung davon auszugehen, dass mit „Kompensationsfläche“ insbesondere bezogen auf die hier allein relevanten Auflagen Nr. 6.7.1.11 sowie 6.7.2.2 unter Berücksichtigung des Empfängerhorizonts lediglich die naturschutzfachliche Kompensationsfläche und nicht auch eine Regelung bezogen auf die Bannwaldausgleichsfläche gemeint ist. Das Gericht verkennt insofern nicht, dass in Auflage 6.7.1.10 zudem die Begrifflichkeit der naturschutzfachlichen Kompensationsfläche „Wald-/Waldrandlebensräume (externe Ausgleichsfläche auf ehemaligem Acker) auf FlNr. … … … … … …, … … …“ existiert, während bei der Begrifflichkeit der „Kompensationsfläche“ im Übrigen auf das Wort „naturschutzfachlich“ verzichtet wurde. Gleichwohl spricht dieser Umstand nicht dafür, dass mit Kompensationsfläche allein sämtliche Kompensationsflächen im Sinne eines Oberbegriffs, wie die Antragstellerseite meint, beschrieben werden soll. Denn schon aus der Systematik des Bescheides ergibt sich die Annahme, dass unter Nr. 6.7 Regelungen erfasst sind, die dem Naturschutzrecht entstammen, also keine Regelungen, welche Folge forstrechtlicher Vorschriften sind. Nr. 6.7 ist ausdrücklich mit „Naturschutz“ überschrieben. Es folgen unter Nr. 6.7.1 die Bezeichnung „Auflagen zum Naturschutz“ und in der Folge Auflagen, welche ausweislich ihres Regelungsgehalts im Wesentlichen Folge der naturschutzfachlichen Eingriffs- und Ausgleichsregelung sind, insbesondere bezogen auf die Abgrabungs-/Kiesabbaufläche, welche hiervon betroffen ist. Vor diesem Hintergrund erscheint die Regelung in Nr. 6.7.1.10. als der Versuch, die Ausgleichsfläche, welche sich außerhalb des Rekultivierungsbereichs befindet, hinreichend konkret zu benennen und darauf zu rekurrieren, dass die in Nr. 6.7.1.10. enthaltene Regelung nur den naturschutzfachlichen Teil bezogen auf diese Fläche beinhaltet und eben nicht den forstrechtlichen Teil soweit sie zudem Bannwaldausgleichfläche ist. Nr. 6.7.1.11 knüpft somit konsequent mit der Formulierung der „Kompensationsfläche“ aus der Warte des objektiven Empfängerhorizonts an den Themenkomplex „fachlicher Naturschutz“ an, wie die Auflagen und Regelungen zuvor auch. Auch die folgenden Auflagen beinhalten Regelungen, die bezogen auf die naturschutzfachliche Ausgleichsfläche von Bedeutung sind. Die systematische Stellung von Nr. 6.7.1.11 begründet mithin die Annahme, dass insofern die forstrechtlich begründete Bannwaldausgleichsfläche hiervon nicht erfasst ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht mit Blick auf Nr. 6.7.2.1. und 6.7.2.2. Dass diese Auflagen, wie der Antragstellerbevollmächtigte meint, im Falle der Nichtgeltung für die Bannwaldausgleichsfläche nur für den naturschutzfachlich erforderlichen Bereich gelten würden und dies nach Sinn und Zweck der Auflage nicht gewollt gewesen sein könne, ist insofern ohne Bedeutung. Entscheidend ist allein, wie sie aus Sicht eines objektiven Betrachters auch unter Heranziehung der Begründung des Bescheides zu verstehen ist. Im Übrigen ist der Verweis auf Nr. 4.2.2.4. des Landschaftspflegerischen Begleitplans in Nr. 6.7.2.2. ohnehin unbehelflich, da dieser wiederum für die Bannwaldausgleichsfläche, jedenfalls im westlichen Teil, keine konkreten Pflegeanforderungen enthält (s.o.). Diese Auslegung wird zudem untermauert durch die konkrete Systematik und Struktur des Bescheides und der sodann in Nr. 6.7.2.2 verwendeten Begrifflichkeit des „Waldausgleichs“ in Abgrenzung zur Begrifflichkeit „Kompensationsfläche“, was die Schlussfolgerung nahelegt, dass hier unterschiedliche Flächenkomplexe benannt sind. Schlussendlich zeigt auch die weitere Gliederungsziffer im Bescheid Nr. 6.8. mit der Überschrift „Rodung“, innerhalb welcher wiederum der Begriff „Waldausgleich“ verwendet wird, dass für die Bezeichnung der forstrechtlich erforderlichen Fläche eine andere Terminologie verwendet wurde.
56
Auch die Begründung im Bescheid bezogen auf die verfügten Nebenbestimmungen stellt allein auf die naturschutzfachliche Eingriffs- und Ausgleichsregelung ab (Nr. 2.6.8, S. 26 des Bescheides vom 21.3.2022). Am Ende führt die Begründung aus, dass für die Erhaltung der Kompensationsfläche diese dinglich zu sichern seien. Auch hier erfolgt die Verwendung des Begriffs Kompensationsfläche naturschutzfachlich motiviert. Die seitens des Antragstellerbevollmächtigten zur Begründung des Gegenteils angeführte Argumentation, dass auch die Kompensationsberechnung (Bl. 254 BA I) unter Kompensationsumfang die Gesamtmaßnahme verstehe, verfängt insofern unter Berücksichtigung der dargelegten Auslegung nicht. Im Übrigen ist dieser Hinweis bezogen auf die Kompensationsberechnung – „Fläche (21.000 m2) nicht in Bilanzierung zum Kompensationsbedarf erfasst, nur für Kompensationsumfang relevant“ (Bl. 254 BA I) – möglicherweise noch historisch bedingt in den Planunterlagen verblieben, denn ursprünglich sollte im Rahmen der naturschutzfachlichen Kompensationsberechnung die gesamte Bannwaldfläche mit angerechnet werden (vgl. den Werdegang des Vorhabens Bl. 140 ff. BA inkl. damals angeführter Ermittlung Kompensationsbedarf und -umfang Bl. 148 ff. BA I, dort war die gesamte Fläche 21.000 m2 enthalten, Bl. 150 BA I). Der damalige Stand entspricht aber nicht dem dann genehmigten (Bl. 294 BA I), woraus sich ergibt, dass lediglich die östliche Bannwaldausgleichfläche naturschutzfachlich berücksichtigt wurde.
57
Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass sich der Eindruck aufdrängt, dass die seitens des fachlichen Naturschutzes mit Schreiben vom 5. August 2020 formulierten Auflagen bezogen auf die naturschutzfachlichen Ausgleichflächen (Bl. 94 ff. BA I) weitgehend 1:1 in den Bescheid übernommen worden sind und der Begriff „Ausgleichsfläche“ durch „Kompensationsfläche“ ersetzt wurde, um eine Einheitlichkeit zu gewährleisten (vgl. den Begriff Kompensationsfläche in der Stellungnahme des fachlichen Naturschutzes vom 5.8.2020 am Anfang). Dass seitens des Bescheidserstellers all diese Auflagen wörtlich auch für die Bannwaldausgleichsfläche gelten sollten, ist nicht recht nachvollziehbar und bleibt eine nicht objektivierbare Behauptung. Ohnehin wäre es vermutlich auch für die hinreichende Bestimmtheit der Auflagen problematisch, wenn teilweise schon nicht aus sich heraus verständlich wäre, ob mit „Kompensationsfläche“ die naturschutzfachliche Ausgleichsfläche oder die Bannwaldausgleichsfläche gemeint ist. Denn dass beispielsweise Auflage Nr. 6.7.1.14 des Bescheides auch für die westliche Bannwaldausgleichsfläche gilt, wird vermutlich nicht beabsichtigt gewesen sein. Auf die Stellungnahme der Fachbehörde vom 12. November 2024 (S. 2), aus welcher sich ergibt, dass dies eine naturschutzfachlich motivierte Maßnahme ist, wird insofern Bezug genommen.
58
Nach alledem ist die Sicherstellung des Funktionsausgleichs durch die Ersatzaufforstungsfläche auch unter Berücksichtigung der potenziellen Gefährdungen im Zuge ihrer Entwicklung nicht durch entsprechende Auflagen mit hinreichender Sicherheit gewährleistet, da sich die Auflagen im Bescheid vom 21. März 2022 nach Auslegung lediglich auf die naturschutzfachlich erforderlichen Kompensationsflächen beziehen. Dass dies seitens des Bescheiderstellers, wie vorgetragen, anders beabsichtig war, ist unter Berücksichtigung des oben dargelegten Maßstabs ohne Bedeutung.
59
Vor diesem Hintergrund begegnet die erteilte Rodungserlaubnis nach wie vor bereits auf Tatbestandsebene erheblichen rechtlichen Bedenken. Insbesondere sind die Schlussfolgerungen der Fachbehörde nach wie vor nicht abschließend nachvollziehbar und unter Berücksichtigung der oben dargestellten Umstände ist nicht sichergestellt, dass angrenzend an den vorhandenen Bannwald ein Wald neu begründet wird, der hinsichtlich seiner Funktionen dem zu rodenden Wald gleichwertig werden kann, Art. 9 Abs. 6 Satz 2 BayWaldG.
60
Auf die Frage, ob zwischenzeitlich die Ermessenserwägungen der Behörde bezogen auf die erteilte Erlaubnis nicht mehr zu beanstanden sind, sowie auf Fragen der Landschaftsschutzgebietsverordnung kommt es somit nicht mehr entscheidungserheblich an.
61
b. Überdies wird darauf hingewiesen, dass das Gericht durchreifenden Bedenken bezogen auf die hinreichende Bestimmtheit der erteilten Abgrabungsgenehmigung vom 21. März 2022 in der Fassung vom 27. März 2024 hat. Dies auch und insbesondere unter Berücksichtigung der Verbandsantragssituation.
62
Grundsätzlich muss die Abgrabungsgenehmigung – wie jeder Verwaltungsakt – hinreichend bestimmt sein (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG). Sie muss das genehmigte Vorhaben, insbesondere Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung, eindeutig erkennen lassen, damit die am Verfahren Beteiligten (vgl. Art. 13 Abs. 1 BayVwVfG) die mit dem Genehmigungsbescheid getroffene Regelung nachvollziehen können. Hinreichend bestimmt ist eine Genehmigung danach in objektiv-rechtlicher Hinsicht, wenn die getroffene Regelung für jeden Beteiligten – gegebenenfalls nach objektivierender Auslegung – eindeutig zu erkennen und deshalb keiner unterschiedlichen Bewertung zugänglich ist. Was Gegenstand der Genehmigung ist, bestimmt der Vorhabensträger durch seinen Antrag. Der Inhalt der Genehmigung ergibt sich aus der Bezeichnung, den Regelungen und der Begründung im Bescheid, der konkretisiert wird durch die in Bezug genommenen Bau-/Planvorlagen und sonstigen Unterlagen. Wird deshalb in der Genehmigung auf den Antrag oder die Antragsunterlagen verwiesen, ist diese hinreichend bestimmt, wenn es der Antrag oder die Antragsunterlagen sind (vgl. in diesem Zusammenhang zu Baugenehmigungen BayVGH, B.v. 18.5.2018 – 9 CS 18.10 – juris Rn. 13; Laser in Schwarzer/König, BayBO, 5. Aufl. 2022, Art. 68 Rn. 55 f.). In Drittanfechtungskonstellationen – wie vorliegend – ist der Verstoß der streitgegenständlichen Genehmigung gegen das Bestimmtheitsgebot nur dann von Bedeutung, wenn sich die Unbestimmtheit gerade auf Merkmale des Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung zum Schutz der Rechte des Dritten erforderlich ist (vgl. in diesem Zusammenhang, allerdings zu einer baurechtlichen Nachbarklage: VGH BW, B.v. 4.4.2022 – 5 S 395/22 – juris Rn. 16). Das ist dann der Fall, wenn wegen Fehlens oder Unvollständigkeit der Planvorlagen bzw. mangels konkretisierender Inhalts- oder Nebenbestimmungen der Gegenstand und/oder der Umfang der Genehmigung und damit des hier drittrechtsbezogenen Störpotenzials bei deren Umsetzung nicht eindeutig festgestellt und aus diesem Grund eine Verletzung von Vorschriften, auf die sich der Dritte berufen kann, nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann (vgl. in diesem Zusammenhang zu baurechtlichen Nachbarkonstellationen BayVGH, B.v. 6.12.2021 – 15 ZB 21.2360 – juris Rn. 9, B.v. 30.7.2019 – 15 CS 19.1227 – juris Rn. 16, B.v. 14.9.2021 – 15 ZB 21.463 – juris Rn. 14).
63
Gemessen hieran ist die angefochtene Abgrabungsgenehmigung nach summarischer Prüfung und unter Berücksichtigung der vorgelegten Originalbehördenakten in Ansehung umweltbezogener Vorschriften, auf die sich der Antragsgegner berufen kann, nicht hinreichend bestimmt i.S.d. Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG. Denn unter Berücksichtigung des Umstandes, dass insbesondere für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der erteilten Rodungserlaubnis erforderliche Unterlagen nicht in der Akte enthalten sind, auf die die Abgrabungsgenehmigung überdies Bezug nimmt, ist für den Antragsgegner nicht zweifelsfrei feststellbar, ob durch die Zulassung des Vorhabens umweltbezogene Vorschriften verletzt sind, auf die er sich berufen kann. Die gestempelte, sich in den Akten befindliche Fassung des durch den Genehmigungsbescheid in Bezug genommenen Landschaftspflegerischen Begleitplan ist unvollständig (Bl. 255 ff. BA I). Es fehlen offenbar die Seiten 13 bis 19, 33 bis 39, 53 bis 57 und 60. Aufgrund der durchgehenden Paginierung ist der Vortrag des Beigeladenen, dies sei auf einen bedauerlichen Fehler im Rahmen der Digitalisierung der Akte für die Vorlage an das Gericht zurückzuführen, nicht von vornherein nachvollziehbar. Denn üblicherweise erfolgt erst die Paginierung, dann das Einscannen.
64
Das Gericht verkennt nicht, dass in dem streitgegenständlichen Bescheid, insbesondere etwa bezogen auf die Auflagen Nr. 6.7 ff. auf den Landschaftspflegerischen Begleitplan Bezug genommen wird, dessen Seiten in der Behördenakte fehlen. Welchen konkreten Inhalt die in Bezug genommenen Seiten des Landschaftspflegerischen Begleitplans jedoch haben (sollen) lässt sich unter Berücksichtigung der vorgelegten Unterlagen nicht hinreichend bestimmt belegen. Ob die seitens des Antragstellerbevollmächtigten an das Gericht mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2024 übersandte digitale, mit einem Genehmigungsvermerk versehene Version (Bl. 239 ff. GA im verfahren M 9 S7 24.2262) auch der Version entspricht, auf welche der Bescheid Bezug nimmt und welche Version Grundlage für die Genehmigung durch die Behörde war, ist nicht abschließend aufklärbar. Auch die Paginierung gibt insofern nichts her, als dass sie etwa „Seite 1 von“ angeben würde. Die Seiten waren offensichtlich auch nicht untrennbar miteinander verbunden. Ungeachtet des Umstandes, dass es die dargelegte Einschätzung durch das Gericht nicht geändert hätte, hat es der Beigeladene auch versäumt, die fehlenden Seiten dem Gericht nachträglich zur Verfügung zu stellen, sodass auch insofern nicht nachvollziehbar ist, welche konkreten Seiten Teil der Genehmigung sein sollen. Vor diesem Hintergrund ist die Verletzung von umweltbezogenen Vorschriften, auf die sich der Antragsgegner berufen kann, nicht abschließende beurteilbar. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass genau die fehlenden Seiten (jedenfalls teilweise) für eine abschließende Prüfung der möglicherweise verletzten Vorschriften von Bedeutung sind (s.o.). So beinhalten etwa die Seiten 53-56 die Angaben bezogen auf die oben dargestellte streitige Frage, ob die Baumartzusammensetzung mit Blick auf die westliche Bannwaldausgleichsfläche auf FlNr. …, Gemarkung … verbindlich geregelt ist. Auch die im Landschaftspflegerischen Begleitplan enthaltenen Pflegemaßnahmen für RekultivierungsAusgleich- und Bannwaldfläche sind auf diesen Seiten dargelegt. Es liegt auf der Hand, dass dem Antragsgegner unter diesen Umständen eine abschließende Beurteilung, ob durch die streitgegenständliche Genehmigung umweltbezogene Rechtsvorschriften verletzt sind, auf welche er sich berufen kann, nicht möglich ist (§§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG, 2 Abs. 1 Satz 2 UmwRG, 1 Abs. 4 UmwRG).
65
Nach alledem wird der Antrag auf Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31. Juli 2023 (Az. 2 CS 23.1138) abgelehnt.
66
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 154 Abs. 3 i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO. Zur Klarstellung weist das Gericht darauf hin, dass die Kostenentscheidung des Beschlusses vom 25. Mai 2023 bzw. 31. Juli 2023 durch den vorliegenden Beschluss nicht geändert oder aufgehoben wird.
67
5. Die Streitwertfestsetzung beruhrt auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.2, 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.