Inhalt

VG München, Beschluss v. 22.08.2025 – M 5 S 25.4251
Titel:

Beamter, Unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst, Amtsärztliche Attestpflicht, Privatärztliche Atteste

Normenketten:
BayBG Art. 9
UrlMV § 16 Abs. 2
VwGO § 80 Abs. 5
Schlagworte:
Beamter, Unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst, Amtsärztliche Attestpflicht, Privatärztliche Atteste
Fundstelle:
BeckRS 2025, 22940

Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der Klage wird wiederhergestellt, soweit im Bescheid vom … Juni 2025 der Verlust der Dienstbezüge für den Zeitraum vom ... April bis einschließlich … April 2025 festgestellt wurde. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 9.628,43 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der im Jahr 1976 geborene Antragsteller steht als Studienrat im Realschuldienst (Besoldungsgruppe A 13) in Diensten des Antragsgegners.
2
Nach einer längeren Krankheitsphase sollte der Antragsteller im Rahmen einer Wiedereingliederung ab dem ... Juli 2024 den Dienst in sich steigerndem Dienstzeitumfang wieder aufnehmen, ab dem … Oktober 2024 in Vollzeit (Wiedereingliederungsplan des behandelnden Arztes Dr. G. vom …6.2024). Nachdem der Dienst von einigen Krankheitstagen unterbrochen zunächst aufgenommen wurde, legte der Beamte ab dem … Oktober 2024 eine privatärztliche Bescheinigung (Facharzt für Neurologie – Psychiater Dr. N.) über eine krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit bis einschließlich ... November 2024 vor.
3
Mit Schreiben vom … Oktober 2024 wurde der Antragsteller zu einer beabsichtigten Abordnung zum nächstmöglichen Zeitpunkt bis zum … Juli 2025 an die Staatliche Realschule N. angehört. Der Beamte teilte darauf mit, dass er von seinem Nervenarzt bis ... November 2024 dienstunfähig geschrieben sei. Er remonstriere gegen seinen geplanten Unterrichtseinsatz ab dem ... November 2024, beantrage ab diesem Zeitraum das Fernbleiben vom Dienst und mache von seinem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch, da der Dienstherr bislang keine angemessenen Maßnahmen gegen das fortgesetzte Mobbing eingeleitet habe (E-Mail vom …10.2024). Der Antragsteller legte eine Folgebescheinigung vom … November 2024 über seine Dienstunfähigkeit bis voraussichtlich … Dezember 2024 vor (Facharzt für Neurologie – Psychiater Dr. N.).
4
Mit Bescheid vom … Dezember 2024 wurde der Beamte durch das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus (StMUK) unter Buchstabe A. des Bescheids ab dem … Dezember 2024 bis zum … Juli 2025 an die Staatliche Realschule N. abgeordnet. Der Antragsteller erhob hiergegen am … Dezember 2024 Widerspruch. Unter Buchstabe B. dieses Bescheids ist verfügt:
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„1. Es wird angeordnet, dass Sie ab dem … Dezember 2024 bei einer länger als drei Kalendertage andauernden Dienstunfähigkeit spätestens am vierten Kalendertag für jeden Tag des Fernbleibens vom Dienst ein amtsärztliches Zeugnis beizubringen haben.
6
2. Die sofortige Vollziehung der Ziff. 1 wird angeordnet.“
7
Mit rechtskräftigem Beschluss vom 15. Januar 2025 (M 5 S 25.31) lehnte das Verwaltungsgericht München einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen Buchstabe A. des Bescheids vom … Dezember 2024 ab. Ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen Buchstabe B. des Bescheids vom ... Dezember 2024 wurde nicht gestellt. Zur Begründung hinsichtlich Buchstabe B. wurde angegeben, dass an der Aussagekraft des vom Beamten vorgelegten privatärztlichen Attestes über die Dienstunfähigkeit erhebliche Zweifel bestünden. Laut Gesundheitszeugnis vom … April 2024 sei der Antragsteller voll dienstfähig. In der Folgezeit sei der Antragsteller wiederholt auf der Dienststelle erschienen und habe eine Vielzahl von E-Mails in Angelegenheiten seiner Stammrealschule versendet. Die Intensität und die Art des Auftretens sei mit einem dienstunfähig erkrankten Beamten nicht in Einklang zu bringen.
8
Mit Widerspruchsbescheid Nr. 1 vom … März 2025 erhielt der Bescheid des StMUK vom … Dezember 2024 folgende Fassung:
9
„1. Der Bescheid des Staatsministeriums erhält in Buchstabe B. – Anordnung einer amtsärztlichen Attestpflicht – folgende Fassung:
10
Es wird angeordnet, dass Sie ab dem … Dezember 2024 bei einer länger als drei Tage andauernden Dienstunfähigkeit spätestens am vierten Kalendertag ein amtsärztliches Zeugnis beizubringen haben.“
11
In Nr. 2 des Widerspruchsbescheids wird der Widerspruch im Übrigen zurückgewiesen.
12
Zur Begründung der Präzisierung der Attestpflicht ist angegeben, dass die zunächst gewählte Formulierung vom zuständigen Gesundheitsamt so interpretiert worden sei, dass der Beamte an jedem Tag der Dienstunfähigkeit dort erscheinen müsse, um seine Dienstunfähigkeit überprüfen zu lassen. Eine täglich wiederkehrende Überprüfung sei aber nicht erforderlich. Die geänderte Formulierung bringe zum Ausdruck, dass ab dem vierten Tag der Krankheit ein amtsärztliches Attest notwendig sei. Dieses könne dabei auch einen längeren Zeitraum umfassen und müsse nicht täglich durch das Gesundheitsamt erneuert werden. Aus den im Bescheid genannten Gründen bestünden Zweifel an den durch den Antragsteller vorgelegten privatärztlichen Attesten. Aus diesem Grund sei es erforderlich, dass auch bei Vorliegen einer privatärztlichen Einschätzung die Dienstfähigkeit des Beamten durch einen neutralen und objektiven Amtsarzt beurteilt werde.
13
Ein amtsärztliches Attest des Gesundheitsamtes E. vom ... März 2025 begründet eine krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit vom … Januar bis ... März 2025 und vom … März bis … März 2025.
14
Der Antragsteller erschien weiter nicht zum Dienst und legte zum Beleg seiner krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit jeweils eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Folgebescheinigungen) vom ... April 2025 – Arbeitsunfähigkeit vom ... April bis … April 2025 – und vom … April 2025 – Arbeitsunfähigkeit vom … April bis … Mai 2025 – des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. G. vor. Für den Zeitraum ab ... Juni 2025 legte der Beamte zeitnah keine ärztlichen Nachweise für eine krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit vor. Vielmehr wies er mit Schreiben vom ... Mai 2025 an das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus auf sein Leistungsverweigerungsrecht hin, solange keine gesundheitlich tragfähige und rechtsstaatlich vertretbare Grundlage für eine Rückkehr in den Dienst bestehe.
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Mit Schreiben vom ... Juni 2025 wurde dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen zu einer beabsichtigten Feststellung gegeben, dass der Verlust der Besoldung wegen schuldhaften Fernbleibens vom Dienst ab ... April 2025 eingetreten sei. Es lägen lediglich ein privatärztliches Attest vom … März 2025 und ein amtsärztliches Attest vom ... März 2025 vor. Für den Zeitraum ab ... April 2025 bis … April 2025 läge lediglich ein privatärztliches, nicht aber ein amtsärztliches Attest vor. Auf eine Nachfrage und Bitte des Schulleiters der Staatlichen Realschule N., eine aktuelle Krankmeldung vorzulegen, habe der Antragsteller nicht reagiert.
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In den Akten ist eine E-Mail des Antragstellers vom … Juni 2025 an den Leiter der Staatlichen Realschule N. enthalten, in der der Antragsteller angibt, dass er die Krankmeldung für den Monat Mai am … April 2025 postalisch an die Schule geschickt habe. Ab ... Juni 2025 mache der Beamte von seinem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch. Dieses diene seiner beamtenrechtlichen Pflicht zur Gesunderhaltung und dem Erhalt seiner Dienstfähigkeit.
17
In einem Schreiben vom … Juni 2025 weist der Beamte darauf hin, er habe aufgrund der Formulierung in Buchstabe B. Nr. 1 des Widerspruchsbescheids, in dem von einer Krankheit, nicht einer Krankschreibung die Rede sei, davon ausgehen können, dass das Attest vom ... März 2025 für die gesamte fortbestehende Erkrankung gelte. Es habe sich auch im April und Mai 2025 um keine neue Erkrankung gehandelt.
18
Mit weiterer E-Mail vom … Juni 2025 hat der Antragsteller dem Schulleiter eine privatärztliche Krankmeldung ab dem … Juni 2025 vorgelegt und mitgeteilt, dass er beim Gesundheitsamt E. einen Termin beantragt habe, um die amtsärztliche Bestätigung der Dienstunfähigkeit auf der Grundlage dieses Attestes zu veranlassen.
19
In einer undatierten ärztlichen Stellungnahme des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. G. ist angegeben, dass aufgrund der bekannten und dokumentierten Krankengeschichte sowie der bei einem Gespräch am … Juni 2025 geschilderten Symptomatik aus ärztlicher Sicht kein Zweifel daran bestehe, dass der Patient seit dem … Januar 2025 durchgehend dienstunfähig sei.
20
Mit amtsärztlichem Attest vom … Juli 2025 stellt das Staatliche Gesundheitsamt E. fest, dass der Antragsteller vom … Juni bis … Juli 2025 dienstunfähig sei.
21
Mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom … Juni 2025 stellte das Staatsministerium gegenüber dem Antragsteller den Verlust der Besoldung vom ... April 2025 bis zum … Juni 2025 fest. Soweit der Antragsteller darauf verweise, dass das amtsärztliche Attest vom … März 2025 weiter Gültigkeit für den gesamten Zeitraum der Erkrankung habe, sei dem nicht zu folgen. Sowohl aus dem Bescheid wie auch dem Widerspruchsbescheid gehe klar hervor, dass sämtliche Krankheitszeiten zu bestätigen seien. Zudem bestätige das amtsärztliche Attest die Dienstunfähigkeit nur vom ... März 2025 bis … März 2025. Der Bescheid wurde dem Antragsteller am ... Juli 2025 zugestellt.
22
Der Antragsteller erhob gegen den Bescheid vom … Juni 2025 am 14. Juli 2025 Klage (M 5 K 25.4253).
23
Am 14. Juli 2025 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Die Begründung des Sofortvollzugs sei zu pauschal und berücksichtige nicht die persönliche wie wirtschaftliche Situation des erkrankten Beamten. Das Fernbleiben vom Dienst sei durch seine dauerhaft fortbestehende Erkrankung gerechtfertigt. Im Widerspruchsbescheid sei auch von einer Krankheit und nicht von einer Krankschreibung die Rede. Die zur Dienstunfähigkeit führende Erkrankung habe unverändert fortbestanden. Die Verletzung der Mitwirkungspflicht des Beamten bei der Prüfung der Dienstfähigkeit könne für sich allein nicht den Verlust der Dienstbezüge herbeiführen. Das Landesamt für Finanzen beziffere die Besoldung im streitgegenständlichen Zeitraum auf 19.256,86 EUR und habe bereits begonnen, von den Augustbezügen 1.400 EUR einzubehalten und verlange die Zahlung der Restsumme bis 14. August 2025.
24
Der Antragsteller hat beantragt,
25
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 1 des Bescheids des Antragsgegners vom … Juni 2025 wird unter Aufhebung der Ziffer 2 des Bescheids wiederhergestellt.
26
Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus hat beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
28
Die Begründung für den Sofortvollzug sei hinreichend und verweise auf die Länge der unentschuldigten Abwesenheit und die Wahrung des Ansehens des Berufsbeamtentums. Der Antragsteller habe die bestandskräftig gewordene Anweisung seines Dienstherrn zum Nachweis einer krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit ignoriert und sein Fernbleiben vom Dienst im Internet und in den sozialen Medien veröffentlicht. Auch mit Blick auf die persönliche Situation wäre es dem Beamten zumutbar gewesen, seine krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit durch einen amtsärztlichen Nachweis zu belegen. Die Feststellung des Verlusts der Dienstbezüge sei auch rechtlich begründet. Der Antragsteller habe für den Zeitraum vom ... April 2025 bis zum … Mai 2025 lediglich ein privatärztliches Attest von Dr. G. vorgelegt, obwohl er zu Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verpflichtet worden sei. Im Zeitraum … Mai 2025 bis … Juni 2025 habe sich der Antragsteller nicht krank gemeldet und auch kein privat- oder amtsärztliches Attest vorgelegt. Soweit im gerichtlichen Verfahren eine ärztliche Stellungnahme vorgelegt werde, dass der Beamte durchgehend seit ... Januar 2025 dienstunfähig erkrankt sei, werde dessen Aussagekraft dadurch eingeschränkt, dass dort ausdrücklich angegeben sei, dass am ... Juni 2025 kein persönlicher Kontakt mit dem Patienten stattgefunden habe. Eine Feststellung der Arbeitsunfähigkeit dürfe aber nur aufgrund einer ärztlichen Untersuchung erfolgen. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass der Antragsteller nicht habe erkennen können, dass er ab dem ... April 2025 ein amtsärztliches Attest vorzulegen habe. Denn das amtsärztliche Attest vom ... März 2025 bestätige nur die Dienstunfähigkeit im Zeitraum vom … Januar bis … März 2025.
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Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
30
Der zulässige Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat in der Sache nur in sehr geringem Umfang Erfolg und ist im Wesentlichen abzulehnen.
31
1. Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Diese Bestimmung stellt eine zentrale Norm der Verwaltungsrechtspflege dar; denn der Bürger hat nach Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland – Grundgesetz/GG Anspruch auf eine tatsächlich wirksame Kontrolle der Verwaltung. Artikel 19 Abs. 4 GG gewährleistet die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage aber nicht schlechthin. Sie entfällt sowohl dann, wenn die Behörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten angeordnet hat, als auch in den vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Fällen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO).
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Die Behörde darf sie gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO durch Anordnung der sofortigen Vollziehung beseitigen, wenn hierfür ein besonderes öffentliches Interesse besteht, das grundsätzlich über jenes Interesse hinauszugehen hat, welches den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. Dieses besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes ist nach § 80 Abs. 3 VwGO schriftlich zu begründen. Die Begründung im Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus im Bescheid vom 30. Juni 2025 genügt noch diesem gesetzlichen Erfordernis. Sie ist nicht formelhaft, sondern lässt erkennen, dass die Behörde eine Einzelfallprüfung vorgenommen und die unterschiedlichen – einander widerstreitenden – Interessen der Beteiligten gegeneinander abgewogen hat. Dabei ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass sich die Behörde – äußerst knapp, schlagwortartig formuliert – im Rahmen des öffentlichen Interesses am Sofortvollzug auf die Gefährdung des Ansehens des Berufsbeamtentums beruft, da sich der Antragsteller eines „Leistungsverweigerungsrechts“ berühmt und hierzu einen Internetblog veröffentlicht. Auch die Länge der unentschuldigten Abwesenheit vom Dienst ist in diesem Zusammenhang angegeben. Andererseits ist auf Seiten des Beamten dessen Interesse am Erhalt seiner Bezüge als für die aufschiebende Wirkung streitenden Umstand angegeben. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Argument der Vermeidung eines wirtschaftlichen Verlusts von Rückforderungsansprüchen bei der Anordnung des Sofortvollzugs unzutreffend ist. Der Beamte unterliegt bei der Rückzahlungspflicht der verschärften Haftung, wenn aufgrund der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs die Bezüge vorläufig weiter bezogen wurden, sich im Hauptsacheverfahren aber zeigt, dass kein Anspruch auf Zahlung dieser Bezüge bestanden hat (BVerwG, B.v. 3.2.2009 – 2 B 29/08 – juris, Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 33; B.v. 20.3.1998 – 2 B 128/97 – juris, BayVBl 1999, 89). Da die für und gegen die Anordnung des Sofortvollzugs der Verlustfeststellung sprechenden Gründe – wenn auch knapp – gegeneinander abgewogen wurden, genügt diese Begründung den Anforderungen aus § 80 Abs. 3 VwGO. Über diese Feststellung hinaus bedarf es keiner weiteren Erörterung der von der Behörde genannten Gründe, da das Gericht nicht auf die Überprüfung dieser Gründe beschränkt ist, sondern im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO unter Abwägung der öffentlichen Belange gegen den Rechtsanspruch des Einzelnen selbst zu beurteilen hat, ob ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes besteht.
33
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Fall des Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung, bei der im Rahmen einer summarischen Überprüfung auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen sind. An der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes kann kein öffentliches Interesse bestehen. Umgekehrt kann der Bürger kein schutzwürdiges privates Interesse daran haben, von der Vollziehung eines offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsaktes verschont zu bleiben (Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 80 Rn. 90 f.).
34
2. Gemäß Art. 9 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Besoldungsgesetzes/BayBesG verliert der Beamte, der ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fernbleibt, für die Zeit des Fernbleibens seine Dienstbezüge. Eine aktuelle Dienstunfähigkeit wegen Krankheit stellt einen Rechtfertigungsgrund dar. Zur Dienstunfähigkeit führt eine Erkrankung dann, wenn sie den Beamten außer Stande setzt, die ihm nach den Aufgaben seines Amts im konkret-funktionellen Sinn obliegenden Dienstpflichten zu erfüllen.
35
Nicht zur Dienstleistung verpflichtet ist der Beamte nach Art. 95 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Beamtengesetzes/BayBG, wenn er dienstunfähig ist und die Dienstunfähigkeit infolge Krankheit auf Verlangen nachgewiesen hat.
36
Die Dienstfähigkeit ist ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des unerlaubten Fernbleibens vom Dienst. Dienstunfähigkeit liegt vor, wenn der Beamte wegen seines körperlichen oder geistigen Befindens nicht imstande ist, den ihm übertragenen dienstlichen Aufgaben nachzukommen (BVerwG, U.v. 25.1. 2007 – 2 A 3.05 – juris Rn. 33). Ein typischer Anwendungsfall der Dienstunfähigkeit liegt in der Erkrankung des Beamten, die das Fernbleiben vom Dienst rechtfertigt (BVerwG, B.v. 26.2.2003 – 1 DB 1.03 – NVwZ-RR 2003, 160 juris Rn. 5). Solange ein Beamter dienstunfähig ist, ist er von der Dienstleistungspflicht befreit, weil er sie nicht erfüllen kann (BVerwG, U.v. 12.10.2006 – 1 D 2.05 – juris Rn. 32 m.w.N.).
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Der Beamte muss die Erkrankung spätestens am folgenden Tag anzeigen und auf Verlangen des Dienstherrn durch ärztliches Attest, bei längerer Dauer auch wiederholt, nachweisen. Die medizinische Beurteilung eines Amtsarztes oder eines vom Amtsarzt hinzugezogenen Facharztes genießt für die Entscheidung über die aktuelle Dienstfähigkeit (Arbeitsfähigkeit) eines Beamten Vorrang vor der medizinischen Beurteilung eines Privatarztes, wenn beide hinsichtlich desselben Krankheitsbildes inhaltlich voneinander abweichen (BVerwG, U.v. 11.10.2006 – 1 D 10.05 – ZBR 2007, 163, juris Rn. 36). Dieser Vorrang im Konfliktfall hat seinen Grund in der Neutralität und Unabhängigkeit des Amtsarztes. Im Gegensatz zu einem Privatarzt, der womöglich bestrebt ist, das Vertrauen des Patienten zu behalten, nimmt der Amtsarzt seine Beurteilung von seiner Aufgabenstellung her unbefangen und unabhängig vor. Er steht Dienstherrn und Beamten gleichermaßen fern (BVerwG, U.v. 9.10.2002 – 1 D 3.02 – juris Rn. 22; U.v. 12.10.2006 – 1 D 2.05 – juris Rn. 35; vgl. zum Ganzen auch BVerwG, U.v. 12.11.2020 – 2 C 6/09 – ZBR 2021, 318, juris Rn. 17 f.).
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Das unerlaubte und schuldhafte Fernbleiben vom Dienst hat zwei Folgen: Zum einen verliert der Beamte für die Zeit des Fernbleibens den Anspruch auf Besoldung (Art. 9 BayBesG), zum anderen kann gegen ihn zusätzlich zum Verlust der Bezüge ein Disziplinarverfahren durchgeführt werden (Art. 95 Abs. 2 BayBG).
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Der Antragsgegner hat gegenüber dem Antragsteller mit insoweit bestandskräftigem Bescheid vom ... Dezember 2024 (B. 1) und Widerspruchsbescheid vom … März 2025 (Nr. 1) angeordnet, dass der Antragsteller ab dem … Dezember 2024 bei einer länger als drei Kalendertage andauernden Dienstunfähigkeit spätestens am vierten Kalendertag ein amtsärztliches Zeugnis beizubringen hat. Diese gemischt dienstlich-persönliche Weisung, die mangels unmittelbarer Außenwirkung kein Verwaltungsakt, sondern ein Realakt ist (vgl. BVerwG, B.v. vom 14.3.2019 – 2 VR 5.18 – BVerwGE 165, 65, juris Rn. 20 zur Untersuchungsanordnung), beinhaltet gemäß Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BayBG, § 16 Abs. 2 Satz 2 der Bayerischen Urlaubs- und Mutterschutzverordnung/UrlMV das Verlangen des Dienstherrn die Dienstunfähigkeit infolge Krankheit nachzuweisen. Die Anordnung gemäß Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BayBG, § 16 Abs. 2 Satz 2 UrlMV konkretisiert in einer solchen Konstellation in entscheidender Weise die Pflichten des Beamten. Kommt er einer solchen – im vorliegenden Fall bestandskräftigen – Anordnung nicht nach, kann er dem Dienstherrn Dienstunfähigkeit für diesen Zeitraum seines Fernbleibens vom Dienst nicht entgegenhalten (so ausdrücklich: BVerwG, U.v. 12.11.2020 – 2 C 6/19 – ZBR 2021, 318, juris Rn. 20; Kathke in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: April 2025, § 9 BBesG Rn. 66 und gleichlautend Art. 9 BayBesG Rn. 59; a.A. noch: BayVGH, U.v. 27.5.2011 – 3 B 10.1799 – juris Rn. 33; BVerwG, B.v. 16.3.1984 – 1 DB 4/84 – BVerwGE 76, 142, juris Rn. 9 – allein die Verletzung der Mitwirkungspflicht könne den Verlust der Dienstbezüge nicht herbeiführen).
40
3. Nach diesem rechtlichen Maßstab hat der Antrag in weit überwiegendem Umfang keinen Erfolg. Der Antragsteller blieb im Zeitraum vom ... April 2025 bis … Juni 2025 unentschuldigt schuldhaft dem Dienst fern. Für den Zeitraum vom ... bis einschließlich ... April 2025 unterlag der Beamte dagegen noch nicht der Verpflichtung, die krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit durch amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen. Er kann sich insoweit auf einen ausreichenden privatärztlichen Nachweis der Dienstunfähigkeit berufen.
41
a) Soweit der Verlust der Dienstbezüge im streitgegenständlichen Bescheid vom … Juni 2025 mit der Verletzung einer rechtzeitigen Anzeigepflicht einer zur Dienstunfähigkeit führenden Erkrankung wie auch fehlender Beibringung eines amtsärztlichen Attestes nach § 16 Abs. 2 Satz 2 UrlMV (Bescheid vom 30.6.2025, Nr. 4. B. i.) begründet wird, ist das rechtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsteller ist der ihm ausdrücklich aufgegebenen Nachweispflicht für eine zur Dienstunfähigkeit führende Erkrankung durch ein amtsärztliches Zeugnis ab dem vierten Kalendertag für den Zeitraum ab dem ... April 2025 bis … Juni 2025 nicht nachgekommen. Das hat zur Folge, dass er für diesen Zeitraum seines Fernbleibens nicht einwenden kann, er sei dienstunfähig gewesen (so BVerwG, U.v. 12.11.2020 – 2 C 6/19 – ZBR 2021, 318, juris Rn. 20). Die privatärztlichen Atteste, die eine krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit vom ... April 2025 bis … Mai 2025 beinhalten, erbringen den Nachweis der Dienstunfähigkeit nicht. Denn dem Beamten war ausdrücklich ein Nachweis durch amtsärztliches Zeugnis ab dem vierten Tag einer Dienstunfähigkeit bestandskräftig aufgegeben worden.
42
Erst recht ist der Antragsteller der amtsärztlichen Attestpflicht im Zeitraum vom ... Juni bis … Juni 2025 nicht nachgekommen. Für diesen Zeitraum hat er sich auf ein „Leistungsverweigerungsrecht“ berufen. Abgesehen davon, dass dieses privatrechtliche Institut im Beamtenrecht grundsätzlich keine Anwendung finden kann, besteht darin gerade nicht der Nachweis einer krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit. Ein amtsärztliches Zeugnis wird erst wieder für den Zeitraum vom … Juni bis … Juli 2025 vorgelegt (amtsärztliches Attest vom …7.2025). Soweit der Beamte eine privatärztliche Stellungnahme (ohne Datum) vorlegt, wonach der Antragsteller im Zeitraum vom … Januar 2025 bis … Juni 2025 durchgehend dienstunfähig erkrankt gewesen sei, so erfüllt allein diese privatärztliche Bescheinigung nicht die Verpflichtung, ab dem vierten Tag einer Dienstunfähigkeit diese durch ein amtsärztliches Attest nachzuweisen.
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b) Da das amtsärztliche Zeugnis vom ... März 2025 eine krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit bis zum … März 2025 belegt, war der Antragsteller verpflichtet, ab dem vierten Kalendertag auch bei Vorliegen eines privatärztlichen Attestes die Dienstunfähigkeit durch einen Amtsarzt nachweisen zu lassen. Der vierte Kalendertag nach dem letzten amtsärztlichen Nachweis der Dienstunfähigkeit war der ... April 2025. Für den Zeitraum vom ... bis einschließlich ... April 2025 war schon nach dem Wortlaut des Bescheids vom ... Dezember 2024 (B. 1) und des Widerspruchsbescheids vom … März 2025 (Nr. 1) ein amtsärztlicher Nachweis nicht erforderlich. Damit reichte für den Nachweis der Dienstunfähigkeit für diese drei Tage ein privatärztliches Attest aus.
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c) Der Antragsteller handelte auch schuldhaft, soweit er die krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit nicht durch ein amtsärztliches Attest nachgewiesen hat.
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Soweit der Beamte angibt, dass er der Auffassung gewesen sei, dass das amtsärztliche Attest vom … März 2025 für die Gesamtdauer seiner krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit ausgereicht habe, ist dem nicht zu folgen. Bereits aus dem Wortlaut des amtsärztlichen Zeugnisses vom ... März 2025 folgt, dass dort eine krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit nur vom ... bis zum … März 2025 belegt wird.
46
Weiter ist im Widerspruchsbescheid vom … März 2025 in Nr. 1 ausdrücklich angegeben, dass angeordnet wird, dass der Antragsteller „bei einer länger als drei Kalendertage andauernden Dienstunfähigkeit spätestens am vierten Tag ein amtsärztliches Zeugnis beizubringen“ habe. Damit ist unmissverständlich angeordnet, dass eine Dienstunfähigkeit, die länger als drei Tage andauert, spätestens am vierten Tag durch amtsärztliches Attest nachzuweisen ist. Es ist grammatikalisch der Begriff der „Dienstunfähigkeit“ angegeben und nicht der Begriff „Krankheit“ oder „Erkrankung“. Eine Krankheit bzw. Erkrankung mag länger andauern, aber die Dienstunfähigkeit stellt eine weitere Folge dieser Erkrankung dar, die jeweils zeitlich begrenzt durch einen Arzt festzustellen ist. Im Fall des Antragstellers ist die Dienstunfähigkeit ab dem vierten Tag durch ein amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen. Das wird durch die Begründung des Widerspruchsbescheids unter Nr. 2 (S. 4) verdeutlichend unterstrichen. Die Begründung „Aus diesem Grunde ist es erforderlich, dass auch bei Vorliegen einer privatärztlichen Einschätzung die Dienstfähigkeit Ihres Mandanten durch einen neutralen und objektiven Amtsarzt beurteilt wird“ unterstreicht unmissverständlich, dass eine jeweils zeitlich begrenzte privatärztliche Bescheinigung einer krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit spätestens ab dem vierten Tag der dort attestierten Dienstunfähigkeit durch ein amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen ist. Das gilt auch mit Blick auf das Verwaltungsverfahren, in dessen Verlauf das Staatsministerium immer wieder darauf hingewiesen hat, dass Zweifel am Nachweis einer krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit aufgrund der privatärztlichen Atteste bestehen.
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4. Soweit der Antragsteller auf eine angebliche Unvollständigkeit der vorgelegten Personalakte hinweist, so hat das für das vorliegende Verfahren keine Relevanz. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Akten betreffend den streitgegenständlichen Zeitraum 1. April bis … Juni 2025 nicht vollständig wären.
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5. Der Antragsteller hat als unterlegener Beteiligter nach § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Zeitraum, für den die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt wird, fällt gegenüber dem Zeitraum, für den der Antrag abgelehnt wird, nicht ins Gewicht.
49
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (verfügbar im Internet unter www.bverwg.de). Danach ist der vom Landesamt für Finanzen genannte Betrag der Bezüge im Zeitraum ... April bis … Juni 2025 in Höhe von 19.256,86 EUR auf die Hälfte (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs) im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu reduzieren. Das ergibt einen Betrag von 9.628,43 EUR.