Titel:
Dienstpetition, Mitteilung über Reaktion, Rechtsschutzbedürfnis, Entfernung aus dem Dienst, Unzulässige Untätigkeitsklage, Unzulässige Leistungsklage
Normenketten:
VwGO § 43
BBG § 125 Abs. 1
DRiG § 46
Schlagworte:
Dienstpetition, Mitteilung über Reaktion, Rechtsschutzbedürfnis, Entfernung aus dem Dienst, Unzulässige Untätigkeitsklage, Unzulässige Leistungsklage
Fundstelle:
BeckRS 2025, 22934
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt, dass über die von ihr mit Schreiben vom … Oktober 2020 erhobene Dienstaufsichtsbeschwerde umgehend entschieden wird.
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Die Klägerin, die als Richterin am Bundesfinanzhof (BFH) tätig war, führt seit mehreren Jahren eine Auseinandersetzung mit dem Präsidium des BFH sowie dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJ) bezüglich zweier Umsetzungen innerhalb des BFH. Die Klägerin macht dabei u.a. geltend, dass eine Rufmord- und Hetzkampagne stattgefunden habe, eine unzumutbare Arbeitssituation geschaffen worden sei, ihr gegenüber seit Jahren schwere Gesetzes- und Verfassungsverstöße begangen worden seien und sie in ihrer richterlichen Unabhängigkeit sowie ihrer richterlichen Integrität verletzt worden sei. In diesem Zusammenhang erhob die Klägerin in der Vergangenheit bereits mehrfach Dienstaufsichtsbeschwerden gegen Mitglieder des BFH sowie verschiedenste Klagen. Sie verfolgt insbesondere das Ziel, ihre frühere richterliche Tätigkeit als stellvertretende Senatsvorsitzende im XI. Senat des BFH fortführen zu dürfen.
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Die Klägerin erhob mehrere Dienstaufsichtsbeschwerden, darunter eine Dienstaufsichtsbeschwerde vom … Dezember 2018, die mit Schreiben der Beklagten vom … Januar 2019 beantwortet wurde. In dieser Dienstaufsichtsbeschwerde wandte sich die Klägerin unter anderem gegen ihre Umsetzung vom V. Senat in den X. Senat des Bundesfinanzhofs. Im Antwortschreiben wurde sie insbesondere darauf hingewiesen, dass das Bundesjustizministerium für die Dienstaufsicht gegenüber dem Präsidium des Bundesfinanzhofs nicht zuständig sei, sich mehrere unabhängige Gerichte mit den Vorwürfen, insbesondere gegen ihre Umsetzung vom XI. Senat in den V. Senat des BFH, befasst hätten und dass auch die Umsetzung vom V. in den X. Senat nicht zu beanstanden sei.
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Mit Schreiben vom … Oktober 2020 legte die Klägerin erneut eine Dienstaufsichtsbeschwerde ein, gerichtet an die Ministerin für Justiz und für Verbraucherschutz. Darin führt die Klägerin unter anderem an: die Nichtigkeit insbesondere des Geschäftsverteilungsplans aus dem Jahr 2016 (S. 1 ff.), zu beanstandende Verhaltensweisen des Vorsitzenden des X. Senats (S. 7 ff.), des Präsidenten des Bundesfinanzhofs a.D. (darunter: Ermahnung der Klägerin) sowie des Vizepräsidenten des Bundesfinanzhofs (S. 14 ff.), des Präsidiums (S. 31 ff., darunter: Einleitung eines Disziplinarverfahrens) und des Bundesministers der Justiz und für Verbraucherschutz (S. 33 ff.), die im Zusammenhang mit ihren zwei Umsetzungen am BFH stehen.
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Die Eingabe der Klägerin vom … Oktober 2020 wurde in der Folgezeit von der Beklagtenseite nicht verbeschieden.
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Mit weiteren Schreiben vom ... Dezember 2020 forderte die Klägerin die Beklagte zur Beantwortung der Eingabe auf.
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Die Klägerin hat mit Klageschrift vom 15. Dezember 2020 Untätigkeitsklage erhoben. Die Beklagte habe nicht in angemessener Frist über die Dienstaufsichtsbeschwerde entschieden. Die Klägerin wolle mit dieser Klage erwirken, zeitnah eine zumutbare Arbeitssituation beim Bundesfinanzhof zu erreichen und ihre richterliche Tätigkeit im XI. Senat des Bundesfinanzhofs als stellvertretende Senatsvorsitzende fortzusetzen. Mit Schreiben vom 18. Juli 2025 hat die Klägerin (erstmals) Aussetzungsanträge in diesem Verfahren gestellt.
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Die Klägerin hat beantragt,
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die Beklagte zu verpflichten, über die mit Schreiben vom … Oktober 2020 erhobene Dienstaufsichtsbeschwerde der Klägerin nebst 17 Anlagen umgehend zu entscheiden.
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Die Beklagte hat beantragt,
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Die Klage sei bereits unzulässig. Der Anwendungsbereich des § 75 VwGO sei bereits nicht eröffnet, da die Klägerin gerade nicht den Erlass eines Verwaltungsakts begehre. Der auf eine Dienstaufsichtsbeschwerde ergehende Bescheid stelle keinen Verwaltungsakt dar. Daneben sei die Dienstaufsichtsbeschwerde kein notwendiges Vorverfahren gemäß §§ 46 DRiG, 126 BBG für die Prüfverfahren beim Dienstgericht des Bundes (RiZ 2/2016), sondern vielmehr ein formloser Rechtsbehelf des Verwaltungsverfahrens. Darüber hinaus ergebe sich aus den Anträgen der Klägerin kein dienstaufsichtlich relevantes (Fehl-)Verhalten. Soweit das Bundesjustizministerium für die Beantwortung der geltend gemachten Begehren zuständig sei und soweit dies rechtlich geboten gewesen sei, seien die Begehren abschließend beantwortet und beschieden worden. Das Bundesjustizministerium sei nicht zuständig für die Dienstaufsicht über das Gerichtspräsidium, das die Beschlüsse zu den Umsetzungen und Geschäftsverteilungsplänen erlassen habe. Die Dienstaufsicht könne lediglich über den Präsidenten des Bundesfinanzhofs ausgeübt werden. Die vorherige Dienstaufsichtsbeschwerde der Klägerin vom … Dezember 2018 sei mit Schreiben vom … Januar 2019 erschöpfend beantwortet worden. Die übrigen in der Dienstaufsichtsbeschwerde enthaltenen Begehren befassten sich im Schwerpunkt mit den durch den Bundesfinanzhof gegen die Klägerin eingeleiteten Maßnahmen, insbesondere die ausgesprochene Ermahnung und das eingeleitete Disziplinarverfahren (siehe S. 14 ff. und S. 33 ff.). Das Bundesjustizministerium habe diese Eingaben stets geprüft und hierzu, soweit erforderlich, Stellung genommen. Die Eingaben seien abschließend beantwortet und beschieden worden, und zwar mit Schreiben vom … Dezember 2019, … Februar 2020, … April 2020, … Juli 2020 (gemeint wohl: …7.2020) und … August 2020. Die Beklagte sei nicht verpflichtet, inhaltsgleiche Wiederholungen einer Dienstaufsichtsbeschwerde zu bescheiden, wenn über diese bereits entschieden worden sei. Die Klägerin sei darauf hingewiesen worden, dass eine Beantwortung ihrer wiederholenden Eingaben nicht mehr in Aussicht gestellt werde, wenn und soweit kein neuer Sachvortrag erfolge. Da das Schreiben vom … Oktober 2020 inhaltlich keinen wesentlich neuen Vortrag im Vergleich zu vorhergehenden Eingaben der Klägerin enthalten habe, was auf der Eingabe auch vermerkt worden sei, habe eine Beantwortung des Schreibens unterbleiben können. Die Dienstaufsichtsbeschwerde vom … Oktober 2020 sei als rechtsmissbräuchlich anzusehen, da sie keinen erkennbaren sachlichen Zweck verfolge, sondern lediglich zu bereits entschiedenen oder in anderen Verfahren anhängigen Aspekten wiederholend vortrage. Insbesondere überschnitten sich die Eingaben mit Prüfanträgen vor dem Dienstgericht des Bundes (insb. Anträge vom ... Oktober 2020 und … Oktober 2020), sodass eine Vielzahl der Eingaben Gegenstand der Verfahren vor dem Dienstgericht des Bundes seien.
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Mit Urteil des Bundesgerichtshofs, Dienstgericht des Bundes vom 4. Mai 2023 ist die Klägerin auf die von der Beklagten am 29. November 2021 erhobene Disziplinarklage hin aus dem Richterverhältnis entfernt worden (RiSt 1/21). Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 12. Mai 2025 nicht zur Entscheidung angenommen (2 BvR 246/23 und 2 BvR 1847/23).
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Mit Beschluss vom 29. Dezember 2023 hat das Bayerische Verwaltungsgericht München (30. Kammer) sich für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Berlin verwiesen (M 30 K 20.6576). Das Verwaltungsgericht Berlin hat sich mit Beschluss vom 8. Mai 2024 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit dem Bundesverwaltungsgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt (5 K 59/24). Mit Beschluss vom 11. Juni 2024 (2 AV 2.24) hat das Bundesverwaltungsgericht das Bayerische Verwaltungsgericht München als zuständiges Gericht bestimmt. Seitdem wird das Verfahren unter dem Aktenzeichen M 5 K 24.3820 geführt.
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Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten sowie das Protokoll vom 31. Juli 2025 verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist unzulässig.
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1. Über die Verwaltungsstreitsache konnte auch bei Ausbleiben der Klägerin verhandelt und entschieden werden. Darauf wurde sie in der Ladung zur mündlichen Verhandlung hingewiesen (§ 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO).
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Die Kammer entscheidet über den Rechtsstreit, ohne weitere Akten beizuziehen und weitere Stellungnahmen der Klägerin abzuwarten, da das Klageverfahren entscheidungsreif ist.
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2. Das Gericht hat mangels Vorgreiflichkeit keinen Anlass, den von der Klägerin gestellten Aussetzungsanträgen zu entsprechen.
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Die Aussetzung eines Verfahrens kommt gemäß § 94 VwGO nur in Betracht, wenn die in einem anderen Verfahren anstehende Entscheidung für die im streitgegenständlichen Verfahren zu treffende Entscheidung vorgreiflich ist, also ein Rechtsverhältnis zum Gegenstand hat, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung im auszusetzenden Verfahren abhängt. Diese Voraussetzungen liegen für die unter anderem zuletzt mit Schreiben vom 14. November 2024 und 18. Juli 2025 benannten Verfahren nicht vor. Sofern die genannten Verfahren noch anhängig und nicht rechtskräftig beendet sind, sind diese nicht vorgreiflich im Sinne von § 94 VwGO. Denn ein rechtlicher Einfluss der Verfahren auf den zu entscheidenden Rechtsstreit ist nicht erkennbar. Soweit sich die Klägerin mit verschiedenen Anträgen gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Berlin vom 7. Mai 2024 und 8. Mai 2024 (5 K 59/24) richtet, betrifft dies ausschließlich diese Verfahren und haben diese keinen rechtlichen Einfluss auf das vorliegende Klageverfahren.
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3. Die Klage ist als unzulässig abzuweisen.
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a) Soweit die Klägerin mit ihrer ausdrücklich als Untätigkeitsklage bezeichneten Klage erstrebt, dass ein Petitionsbescheid auf ihre Dienstaufsichtsbeschwerde hin erlassen wird, ist das unzulässig. Bei der Dienstaufsichtsbeschwerde handelt es sich um eine Dienstpetition im Sinne von § 125 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes/BBG i.V.m. § 46 des Deutschen Richtergesetzes/DRiG (vgl. BVerwG, B.v. 11.6.2024 – 2 AV 2.24 – juris Rn. 6).
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Petitionsbescheide auf Dienstaufsichtsbeschwerden stellen keinen Verwaltungsakt dar (vgl. BVerwG, B.v. 1.9.1976 – VII B 101.75 –, juris zu Petitionen nach Art. 17 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland – Grundgesetz/GG). Denn der Petitionsbescheid enthält keine Regelung mit unmittelbarer rechtlicher Außenwirkung. Das ist auf § 124 BBG i.V.m. § 46 DRiG übertragbar.
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Er stellt die tatsächliche Erfüllung der Verpflichtung dar, der dem Petenten nur ein Recht auf Entgegennahme, sachliche Prüfung und Bescheidung der Petition gibt, jedoch keinen Anspruch auf Erledigung im Sinne des Petenten. Der Kläger hat zwar einen mit der allgemeinen Leistungsklage durchsetzbaren Anspruch auf Erteilung eines informatorischen Bescheides über die Art und Weise der Erledigung seiner Dienstaufsichtsbeschwerde. Ein auf die Erteilung eines inhaltlich anderen informatorischen Bescheides über die Art und Weise der Erledigung der Dienstaufsichtsbeschwerde gerichtetes Rechtsmittel ist deshalb mangels Verwaltungsaktscharakters eines solchen Bescheides nicht statthaft (vgl. BayVGH, B.v. 11.9.2000 – 12 ZC 00.2290 – juris Rn. 5; VG Ansbach, U.v. 12.5.2005 – AN 16 K 04.02438 – juris Rn. 19; Kirchberg in Quaas/Zuck/Funke-Kaiser, Prozesse in Verwaltungssachen, 3. Aufl. 2018, § 2 Rn. 345).
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b) Selbst wenn man den Antrag der Klägerin als allgemeine Leistungsklage – gerichtet auf informatorischen Mitteilung über die Art und Weise der Erledigung der Dienstaufsichtsbeschwerde – auslegt, fehlt einer solchen Klage das Rechtsschutzbedürfnis.
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Denn durch die rechtskräftige Entfernung der Klägerin aus dem Dienst ist nicht ersichtlich, dass sie durch Beantwortung der Petition ihre Rechtsstellung verbessern könnte. Die Klägerin wurde mit Urteil des Bundesgerichtshofs, Dienstgericht des Bundes vom 4. Mai 2023 auf die von der Beklagten am 29. November 2021 erhobene Disziplinarklage hin aus dem Richterverhältnis entfernt (RiSt 1/21). Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 12. Mai 2025 nicht zur Entscheidung angenommen (2 BvR 246/23 und 2 BvR 1847/23).
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Damit steht die Klägerin nicht mehr in einem Richterverhältnis zur Beklagten. Eine Mitteilung über Art der Erledigung könnte der Klägerin keinerlei Rechtsvorteil vermitteln. Ziel ihrer Petition ist es, wieder als stellvertretende Vorsitzende des XI. Senats tätig sein zu dürfen. Sie wendet sich daher gegen alle Maßnahmen, die zur Umsetzung / veränderten Geschäftsverteilung geführt haben bzw. zu diesen Maßnahmen in Verbindung standen. Das ist aber aufgrund der Entfernung aus dem Dienst nicht mehr möglich.
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Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung auch angegeben, dass die Dienstaufsichtsbeschwerde vom 23. Oktober 2020 (Eingabe) zur Kenntnis genommen worden, ein dienstaufsichtliches Einschreiten aber nicht geboten gewesen sei. Damit ist der Anspruch auf Mitteilung der Reaktion auf die Eingabe erfüllt und das Rechtsschutzbedürfnis ist weggefallen.
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Das Petitionsrecht aus § 125 BBG i.V.m. § 46 DRiG begründet keinen Anspruch des Petenten auf (ausführliche) Unterrichtung darüber, ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen ergriffen worden sind. Aus dem aus dieser Bestimmung folgenden Recht des Beamten oder Richters, jederzeit Anträge und Beschwerden vorzubringen, ergibt sich – ebenso wie bei einer allgemeinen Petition nach Art. 17 GG – lediglich sein Anspruch, dass diese entgegengenommen, sachlich geprüft und in einer Weise beschieden wird, aus der ersichtlich wird, wie die Eingabe behandelt worden ist (vgl. BVerfG, B.v. 15.5.1992 – 1 BvR 1553/90 – juris Rn. 21; NdsOVG, B.v. 29.1.2008 – 11 LA 448/07 – juris Rn. 4). Eine besondere Begründungspflicht lässt sich weder unmittelbar aus § 125 BBG noch aus der verfassungsrechtlichen Garantie des Petitionsrechts in Verbindung mit der dienstrechtlichen Fürsorgepflicht herleiten, so dass auch von Verfassung wegen nicht mehr gefordert wird, als z.B. die Mitteilung, dass die Verwaltung keine Veranlassung sieht, in der Angelegenheit tätig zu werden oder eine getroffene Maßnahme aufzuheben oder zu ändern (vgl. BFH, B.v. 20.7.2009 – VII B 252/08 – juris Rn. 6). Nur die Erfüllung dieses Anspruchs kann Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein. Art und Umfang der sachlichen Prüfung des (Dienst-)Petitionsanliegens durch den Petitionsadressaten unterliegen demgegenüber nicht der gerichtlichen Kontrolle (vgl. NdsOVG, B.v. 8.1.2003 – 11 LA 394/02 – juris Rn. 8).
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung/ZPO.